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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-434/24

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:247

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung – Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Art. 32 Abs. 2 und 4 – Beihilfefähige Hektarfläche – Art. 36 Abs. 5 – Dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehende Hektarfläche – Nationale Regelung, wonach die Vorlage des Pachtvertrags über die landwirtschaftliche Fläche verlangt wird – Rückwirkende Nichtigerklärung des Vertrags aufgrund einer Unregelmäßigkeit im Vergabeverfahren, die dem Betriebsinhaber nicht zurechenbar ist – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Art. 63 Abs. 1 – Förderfähigkeit des Antrags“ In der Rechtssache C‑434/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj [Klausenburg], Rumänien) mit Entscheidung vom 13. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2024, in dem Verfahren JD gegen Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării Rurale – Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Bistriţa-Năsăud erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni (Berichterstatter) und M. Bošnjak, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, R. Antonie, B. Ciulacu und A. Wellman als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Radu Bouyon und M. Salyková als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. September 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1306/2013) und die Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JD, Betriebsinhaberin, und dem Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale – Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură – Centrul Județean Bistrița-Năsăud (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums – Zahl- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft – Kreisstelle Bistrița-Năsăud, Rumänien) (im Folgenden: APIA) über die Rücknahme einer der Betriebsinhaberin insbesondere gemäß der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gezahlten Beihilfe aufgrund der rückwirkenden Nichtigerklärung des Pachtvertrags über die landwirtschaftliche Fläche, für die die Beihilfe gezahlt worden war. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1306/2013

3 Die Verordnung Nr. 1306/2013, die durch die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 187) aufgehoben wurde, war zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar.

4 In Art. 58 der Verordnung hieß es: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der [Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der [Europäischen] Union zu gewährleisten, insbesondere um a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird; c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen; … e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. …“

5 Art. 60 der Verordnung lautete: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.“

6 Art. 63 Abs. 1 der Verordnung bestimmte: „Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608) und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates] nicht zugewiesen oder zurückgenommen. Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so wird der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere der Nichterfüllung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs ist nur bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.“

7 In Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 hieß es: „Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält: a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die die Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 beantragt wird; … c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. …“ Verordnung Nr. 1307/2013

8 Die Verordnung Nr. 1307/2013, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 14), war zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar.

9 In Art. 32 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1307/2013 hieß es: „(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ … (4) Die Flächen gelten nur dann als beihilfefähige Hektarflächen, wenn sie – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.“

10 In Art. 36 der Verordnung hieß es: „(1) Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 [des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16)] anwenden, können beschließen, diese Regelung unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden. Sie teilen der Kommission ihren Beschluss und den Zeitpunkt des Ablaufs der Anwendungsdauer dieser Regelung bis zum 1. August 2014 mit. Während des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gelten die Abschnitte 1, 2 und 3 dieses Kapitels, mit Ausnahme des Artikels 23 Absätze 1 und 6 sowie des Artikels 32 Absätze 2 bis 6, nicht für diese Mitgliedstaaten. (2) Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurde. … … (5) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die in Absatz 2 genannten Hektarflächen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in jenem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. …“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

11 Art. 14 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2022, L 183, S. 23) aufgehoben wurde, bestimmte: „Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere … f) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege“. Rumänisches Recht

12 Art. 1254 Abs. 1 und 2 des Codul Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt: „(1) Ein Vertrag, der absolut nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, gilt als niemals geschlossen. (2) Die Nichtigerklärung des Vertrags führt unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der auf seiner Grundlage geschlossenen späteren Vereinbarungen.“

13 Art. 6 Abs. 1 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 66/2011 privind prevenirea, constatarea și sancționarea neregulilor apărute în obținerea și utilizarea fondurilor europene și/sau a fondurilor publice naționale aferente acestora (Dringlichkeitsverordnung Nr. 66/2011 der Regierung zur Verhinderung, Feststellung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten, die bei der Erlangung und der Verwendung von Mitteln aus europäischen Fonds und/oder von mit diesen im Zusammenhang stehenden nationalen öffentlichen Mitteln begangen wurden) vom 29. Juni 2011 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 461 vom 30. Juni 2011) sieht vor: „Die Behörden mit Zuständigkeiten in der Verwaltung der Mittel aus europäischen Fonds sind verpflichtet, jene Ausgaben ganz oder teilweise von der Rückerstattung/Zahlung der von Begünstigten getätigten und geltend gemachten Ausgaben auszuschließen, die nicht die durch Vorschriften des nationalen Rechts oder des [Unionsrechts] festgelegten Voraussetzungen der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit oder Konformität erfüllen, falls davon im Verfahren der Überprüfung der Zahlungsanträge die Existenz solcher Ausgaben abhängt.“

14 Art. 8 der Ordonanța de urgență a guvernului nr. 3/2015 pentru aprobarea schemelor de plăți care se aplică în agricultură în perioada 2015‑2020 și pentru modificarea art. 2 din Legea nr. 36/1991 privind societățile agricole și alte forme de asociere în agricultură (Dringlichkeitsverordnung Nr. 3/2015 der Regierung zur Genehmigung der für die Landwirtschaft geltenden Zahlungsregelungen für den Zeitraum 2015‑2020 und zur Änderung von Art. 2 des Gesetzes Nr. 36/1991 über landwirtschaftliche Gesellschaften und andere Formen landwirtschaftlicher Vereinigungen) vom 18. März 2015 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 191 vom 23. März 2015) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „(1) Um die Direktzahlungen gemäß Art. 1 Abs. 2 zu erhalten, müssen die Betriebsinhaber: … n) bei Stellung oder Änderung des Antrags auf einheitliche Flächenzahlung die erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass ihnen die landwirtschaftliche Fläche einschließlich der Flächen von ökologischem Interesse zur Verfügung steht, oder gegebenenfalls eine Kopie von Anhang Nr. 24 des Katasters der territorialen Verwaltungseinheiten vorlegen. Unterlagen, die belegen, dass die landwirtschaftliche Fläche dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, müssen vor der Stellung des Antrags auf einheitliche Flächenzahlung ausgestellt worden sein und zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein; … (6) Die Unterlagen, die belegen, dass die landwirtschaftliche Hektarfläche dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht und/oder dass er Vieh besitzt, werden durch Verfügung des [Ministrul agriculturii și dezvoltării rurale (Minister für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums)] festgelegt und sind bei der Stellung von Anträgen auf einheitliche Flächenzahlung, je nach den beantragten Regelungen/Maßnahmen/Zahlungen, vorzulegen.“

15 In Art. 5 Abs. 2 des Ordinul ministrului agriculturii si dezvoltării rurale nr. 619/2015 pentru aprobarea criteriilor de eligibilitate, condițiilor specifice și a modului de implementare a schemelor de plăți prevăzute la articolul 1 alineatele (2) și (3) din Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 3/2015 pentru aprobarea schemelor de plăți care se aplică în agricultură în perioada 2015‑2020 și pentru modificarea articolului 2 din Legea nr. 36/1991 privind societățile agricole și alte forme de asociere în agricultură, precum și a condițiilor specifice de implementare pentru măsurile compensatorii de dezvoltare rurală aplicabile pe terenurile agricole, prevăzute în Programul Național de Dezvoltare Rurală 2014‑2020 (Verfügung Nr. 619/2015 des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Genehmigung der Förderkriterien der besonderen Bedingungen sowie der detaillierten Vorschriften für die Durchführung der in Art. 1 Abs. 2 und 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 3/2015 [zur Genehmigung der für die Landwirtschaft geltenden Zahlungsregelungen für den Zeitraum 2015‑2020 und zur Änderung von Art. 2 des Gesetzes Nr. 36/1991 über landwirtschaftliche Gesellschaften und andere Formen landwirtschaftlicher Vereinigungen] vorgesehenen Zahlungsregelungen sowie zu den im nationalen Programm für die ländliche Entwicklung 2014‑2020 vorgesehenen besonderen Durchführungsvoraussetzungen für die für landwirtschaftliche Flächen geltenden Ausgleichsmaßnahmen für die ländliche Entwicklung), veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 234 vom 6. April 2015, heißt es: „Die Unterlagen zum Nachweis, dass die angemeldete beihilfefähige Fläche dem Betriebsinhaber nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. n der Verordnung zur Verfügung steht, sind: a) die dem Landwirtschaftsregister entsprechende Bescheinigung für das Jahr der Antragstellung, ausgefüllt anhand der in Anhang Nr. 1 enthaltenen Vorlage, und b) die beglaubigte Kopie des Originals des gegebenenfalls zwischen dem Betriebsinhaber und den Gebietskörperschaften geschlossenen Pacht-/Konzessionsvertrags über die landwirtschaftliche Fläche; c) die beglaubigte Kopie des Originals des gegebenenfalls zwischen dem Betriebsinhaber und der [Agenția Domeniilor Statului (Agentur für staatliche Domänen)] … geschlossenen Pacht-/Konzessionsvertrags über die landwirtschaftliche Fläche.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16 Am 19. April 2018 erließ der Gemeinderat der Gemeinde Chiochiș (Rumänien) einen Beschluss, mit dem die Verpachtung von Gemeindeweideland durch öffentliche Ausschreibung gestattet wurde.

17 Am 24. Mai 2018 schloss JD mit der Gemeinde einen Vertrag über die Verpachtung von Gemeindeweideland.

18 Am 10. Mai 2019 beantragte JD für die Fläche eine einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2019. Die Zahlung, die JD erhielt, wurde aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), insbesondere im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, sowie aus nationalen Mitteln finanziert.

19 Mit Urteil vom selben Tag wurden das von der Gemeinde Chiochiş durchgeführte Verfahren über die Vergabe des Gemeindeweidelands und die darauffolgenden Vereinbarungen, einschließlich des mit JD geschlossenen Pachtvertrags, wegen der Unregelmäßigkeit des Vergabeverfahrens für nichtig erklärt. Es wurde festgestellt, dass keine Bekanntmachung der direkten Verhandlung innerhalb der vom Gemeinderat vorgeschriebenen fünftägigen Frist erfolgt sei, so dass der Bewertungsausschuss das Weideland nicht ordnungsgemäß an JD vergeben habe. Im Urteil wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nichtigerklärung des Pachtvertrags nicht auf ein Verschulden von JD zurückzuführen sei, sondern auf einen Verstoß der Gemeinde gegen eine ihrer Verpflichtungen.

20 JD legte gegen das Urteil bei der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) Berufung ein. Am 5. März 2020 wies das Gericht die Berufung als verspätet zurück.

21 Am 24. November 2022 stellte die APIA in einem Bescheid fest, dass JD über keinen Titel mehr in Bezug auf die in dem für nichtig erklärten Pachtvertrag genannten Flächen verfüge. Sie forderte die Rückerstattung der finanziellen Beihilfe in Höhe von 83334,01 rumänischen Lei (RON) (etwa 16743 Euro), die auf den Antrag vom 10. Mai 2019 gewährt worden war.

22 Nachdem die APIA den Widerspruch von JD gegen den Bescheid zurückgewiesen hatte, erhob JD Klage beim Tribunalul Bistrița-Năsăud (Regionalgericht Bistrița-Năsăud, Rumänien).

23 Mit Urteil vom 15. Juni 2023 wies dieses Gericht die Klage von JD gegen den Bescheid der APIA vom 24. November 2022 ab. Es stellte fest, dass erstens der für nichtig erklärte Pachtvertrag nach Art. 1254 des Zivilgesetzbuchs als niemals geschlossen gelte, zweitens Betriebsinhaber nach der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 66/2011 die allgemeinen Fördervoraussetzungen für Beihilfen der Union erfüllen müssten, zu denen das Vorliegen eines gültigen Dokuments zum Nachweis dafür gehöre, dass der Person, die den Antrag auf Beihilfe stelle, die Flächen zur Verfügung stünden, und drittens JD die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzahlen müsse, wobei festgestellt wurde, dass die Rückzahlung keine Verwaltungssanktion darstelle, so dass das Fehlen eines Verschuldens unerheblich sei.

24 Gegen dieses Urteil legte JD Rechtsmittel bei der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj), dem vorlegenden Gericht, ein.

25 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Begriff „[Nichterfüllung der] Förderkriterien“ in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 eine Situation umfasst, in der der Pachtvertrag, der zum Zeitpunkt der Prüfung der Fördervoraussetzungen gültig war, aus Gründen, die von dem Verschulden des Begünstigten einer Beihilfe unabhängig sind, rückwirkend für nichtig erklärt wird. Diese Frage sei zu verneinen, da der Begünstigte die Förderkriterien zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung des Vertrags konkret eingehalten habe, ohne dass ihm eine andere Unregelmäßigkeit, insbesondere in Bezug auf die Flächennutzung, vorgeworfen werde. Die Nichtigerklärung des Vertrags sei daher ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Titels an der streitgegenständlichen Fläche zu berücksichtigen.

26 Falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die nach der nationalen Regelung erfolgte rückwirkende Nichtigerklärung eines zum Zeitpunkt der Prüfung der Fördervoraussetzungen für eine Beihilfe der Union gültigen Pachtvertrags eine Situation darstelle, in der der Begünstigte die Fördervoraussetzungen unabhängig vom Zeitpunkt der Nichtigerklärung nicht erfülle, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Rücknahme der Beihilfe angewendet werden könne.

27 Daher hat die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist bei der Auslegung von Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 unter den Fall, dass ein Begünstigter die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, die Situation zu subsumieren, dass ein Vertrag rückwirkend nach dem nationalen Recht für nichtig erklärt wird, der zum Zeitpunkt der Prüfung der Fördervoraussetzungen gültig war, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Nichtigerklärung erfolgt? 2. Sofern die vorstehende Frage bejaht wird, ist in Bezug auf die Rücknahme der Zahlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwendbar? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

28 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Sache des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. Urteile vom 18. März 1993, Viessmann,C‑280/91, EU:C:1993:103, Rn. 17, sowie vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31).

29 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, inwieweit die zuständige nationale Behörde davon ausgehen kann, dass eine einem Betriebsinhaber gewährte Beihilfe die Förderkriterien nicht erfüllt, wenn ein zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags gültiger Pachtvertrag, der zur Stützung des Beihilfeantrags vorgelegt wird, um nach der nationalen Regelung zu belegen, dass ihm die landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung steht, später rückwirkend wegen einer dem Betriebsinhaber nicht zurechenbaren Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Vergabe des Vertrags für nichtig erklärt wird. Insbesondere geht aus dem Ersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die zuständige nationale Behörde in einer solchen Situation unabhängig vom Zeitpunkt der Nichtigerklärung des Vertrags davon ausgehen darf, dass der Betriebsinhaber die Förderkriterien nicht erfüllt.

30 Soweit sich die erste Frage auf Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dessen Unterabs. 1 die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen wird, wenn sich herausstellt, dass ein Begünstigter einer Beihilfe die Förderkriterien oder die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt.

31 Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 betrifft die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Förderkriterien, Auflagen und anderen Verpflichtungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Baramlay,C‑6/23, EU:C:2024:294, Rn. 67). Die Förderkriterien, die je nach betreffender Beihilfe- oder Stützungsregelung unterschiedlich sind, werden in der Bestimmung jedoch nicht definiert.

32 Da aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilfeantrag insbesondere die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung betrifft, sind für die Beurteilung, ob der Begünstigte einer Beihilfe im Rahmen dieser Regelung die Förderkriterien erfüllt, nicht nur die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP, sondern auch die der Verordnung Nr. 1307/2013 über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der GAP einschlägig.

33 Demnach ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 1306/2013 und die Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen sind, dass sie der Annahme der zuständigen nationalen Behörde entgegenstehen, dass ein Antrag auf einheitliche Flächenzahlung allein aus dem Grund nicht förderfähig wird, dass der zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags gültige Pachtvertrag über die im Antrag genannte landwirtschaftliche Fläche, der bei Antragstellung vorgelegt wurde, um nach der nationalen Regelung zu belegen, dass dem Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung steht, später rückwirkend wegen einer dem Betriebsinhaber nicht zurechenbaren Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Vergabe des Vertrags für nichtig erklärt wird, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung des Vertrags erfolgt.

34 Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 konnten die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung Nr. 73/2009 anwandten, beschließen, diese Regelung unter den in der erstgenannten Verordnung dargelegten Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.

35 Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist eine entkoppelte, d. h. von der landwirtschaftlichen Erzeugung unabhängige Beihilferegelung. Sie gewährt eine direkte Einkommensstützung mit dem Ziel, Betriebsinhabern, die tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d. h. de facto über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen, auf der diese Tätigkeit ausgeübt wird, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 52).

36 Nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 wird die einheitliche Flächenzahlung jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1306/2013 angemeldet wurde.

37 Erstens hängt die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung davon ab, dass die vom Betriebsinhaber angemeldete Fläche die Begriffsbestimmung für die „beihilfefähige Hektarfläche“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 erfüllt, wobei der Begriff jede landwirtschaftliche Fläche umfasst, auf der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einem Betrieb verbunden ist (Urteil vom 4. Juli 2024, Asoprovac,C‑708/22, EU:C:2024:573, Rn. 18). Nach Art. 32 Abs. 4 der Verordnung gilt die angemeldete Fläche nur dann als beihilfefähige Hektarfläche, wenn sie außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände jederzeit während des Kalenderjahrs die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt.

38 Zweitens unterliegt die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung auch der in Art. 36 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1307/2013 vorgesehenen Voraussetzung, wonach die vom Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht nach dem in dem Mitgliedstaat für die in Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 genannte Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf, zur Verfügung stehen müssen.

39 Nach der Rechtsprechung verlangt die Verordnung für die Feststellung, ob eine Fläche einem Betriebsinhaber im Sinne dieser Bestimmung „zur Verfügung steht“, nicht, dass dieser Betriebsinhaber einen formellen Rechtstitel zum Nachweis seines „Nutzungsrechts“ an der betreffenden Fläche vorlegt, sondern es reicht hierfür der Nachweis einer tatsächlichen Nutzung dieser Fläche sowie einer hinreichenden Selbständigkeit des Betriebsinhabers bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dieser Fläche aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 53).

40 Drittens wird nach Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 unbeschadet besonderer Bestimmungen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen der Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.

41 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Nachweis eines Missbrauchs durch einen potenziellen Begünstigten einer solchen Beihilfe zum einen voraussetzt, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und dass er zum anderen ein subjektives Element voraussetzt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich geschaffen werden (Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑176/20, EU:C:2022:274, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 In einer Situation, in der der Pachtvertrag über die vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Antrags auf einheitliche Flächenzahlung angemeldete landwirtschaftliche Fläche, der zum Zeitpunkt des Antrags gültig war, später rückwirkend wegen einer dem Betriebsinhaber nicht zurechenbaren Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Vergabe des Vertrags für nichtig erklärt wird, kann die zuständige nationale Behörde unabhängig vom Zeitpunkt der Nichtigerklärung des Vertrags nicht allein aus diesem Grund davon ausgehen, dass die in Art. 32 Abs. 2 und 4 sowie in Art. 36 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1307/2013 vorgesehenen Kriterien nicht erfüllt sind.

43 Wird der Pachtvertrag nämlich nach dem Ende des Kalenderjahrs, für das die einheitliche Flächenzahlung beantragt wird, für nichtig erklärt, so sind die Kriterien grundsätzlich erfüllt. Die Nichtigerklärung des Pachtvertrags über die landwirtschaftliche Fläche erlaubt trotz ihres rückwirkenden Charakters weder die Annahme, dass die angemeldeten Hektarflächen während des betreffenden Kalenderjahrs nicht die Begriffsbestimmung für die „beihilfefähige Hektarfläche“ nach Art. 32 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1307/2013 erfüllten, noch die Feststellung, dass die landwirtschaftliche Fläche dem Betriebsinhaber zu dem vom Mitgliedstaat nach Art. 36 Abs. 5 dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt de facto nicht zur Verfügung stand. Insbesondere kann die Nichtigerklärung für sich genommen nicht die Feststellung des vorlegenden Gerichts in Frage stellen, dass der Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Fläche tatsächlich nutzte und bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nach der oben in Rn. 39 genannten Rechtsprechung hinreichend selbständig war.

44 Da im Übrigen in der oben in Rn. 42 beschriebenen Situation die Nichtigerklärung des Pachtvertrags auf eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Vergabe des Vertrags zurückzuführen ist, die dem Betriebsinhaber nicht zurechenbar ist, dürfte die Nichtigerklärung für sich genommen das vorlegende Gericht ohne den Nachweis des in der oben in Rn. 41 genannten Rechtsprechung erwähnten subjektiven Elements nicht zu der Annahme veranlassen, dass der Betriebsinhaber die Voraussetzungen für den Erhalt der einheitlichen Flächenzahlung künstlich, den Zielen der Regelung zuwiderlaufend geschaffen hätte oder versucht hätte, Flächen anderer Personen zu missbrauchen, um die Unionsbestimmungen über die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu umgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Der Umstand, dass die Nichtigerklärung des Pachtvertrags über die für die Zwecke der einheitlichen Flächenzahlung angemeldete Fläche darauf zurückzuführen ist, dass eine Gemeinde die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht eingehalten hat, bedeutet für sich genommen nicht, dass der bei der zuständigen nationalen Behörde gestellte Beihilfeantrag nicht förderfähig ist. Im Unterschied zu anderen Beihilfe- oder Stützungsregelungen im Rahmen der GAP macht nämlich keine Bestimmung des Unionsrechts die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängig. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 legt zwar wie sein Unterabs. 1 die Folgen der Nichterfüllung der Förderkriterien und der mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen fest, wenn die Nichterfüllung unionsrechtliche oder nationale Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft, doch weder bezweckt er noch bewirkt er die Aufstellung einer Voraussetzung, die die unter die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung fallenden Beihilfen allgemein von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängig macht.

46 Nach Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 verfügen die Mitgliedstaaten allerdings über einen Beurteilungsspielraum in Bezug darauf, welche Belege und Nachweise von einem Beihilfeantragsteller in Bezug auf die von seinem Antrag erfassten Flächen verlangt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 60).

47 Im Übrigen verfügen die Mitgliedstaaten nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 bei der Wahl der nationalen Maßnahmen, die sie als erforderlich erachten, um Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen vorzubeugen und sie wirksam zu ahnden, auch über einen Beurteilungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 62).

48 Es unterliegt bestimmten Grenzen, wenn die Mitgliedstaaten von ihrem Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Nachweise Gebrauch machen, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen sind, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, einen Antragsteller zu verpflichten, einen gültigen Rechtstitel vorzulegen, mit dem seine Berechtigung zur Nutzung der von seinem Antrag erfassten Flächen nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang muss die nationale Regelung, mit der dieser Beurteilungsspielraum genutzt wird, die vom Unionsrecht im Bereich der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachten, der verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 63).

49 Somit steht die Verordnung Nr. 1307/2013 einer nationalen Regelung, die die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung davon abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass er ein „Nutzungsrecht“ an der landwirtschaftlichen Fläche besitzt, die Gegenstand dieses Antrags ist, nicht entgegen, sofern die von der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 68).

50 Aus den schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung geht hervor, dass das rumänische Recht nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. n der Dringlichkeitsverordnung Nr. 3/2015 der Regierung in seiner zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren Fassung vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht die Verpflichtung des Betriebsinhabers, der eine Beihilfe im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beantragt, vorsieht, zu belegen, dass er über die landwirtschaftliche Fläche verfügt. Aus den Erklärungen geht hervor, dass nach der Verfügung Nr. 619/2015 zu den Unterlagen zum Nachweis, dass die angemeldete beihilfefähige Fläche dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, insbesondere die beglaubigte Kopie des Originals des zwischen dem Betriebsinhaber und der Gemeinde geschlossenen Pachtvertrags über die landwirtschaftliche Fläche gehört.

51 Die Vorlage des im rumänischen Recht vorgesehenen Nachweises, dass die landwirtschaftliche Fläche dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, stellt vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ein Förderkriterium im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 dar, da diese Vorlage einer Vorbedingung entspricht, die für die Gültigkeit eines Beihilfeantrags unerlässlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Baramlay,C‑6/23, EU:C:2024:294, Rn. 66).

52 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Verwaltungspraxis mit den mit dem Unionsrecht im Bereich der Direktzahlungen an Betriebsinhaber verfolgten Zielen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, im Einklang steht, doch ist der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Es ist indes davon auszugehen, dass die Praxis der zuständigen Behörde, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Antrag auf einheitliche Flächenzahlung im Fall der Nichtigerklärung des Pachtvertrags über die landwirtschaftliche Fläche unabhängig vom Zeitpunkt der Nichtigerklärung als nicht förderfähig erachtet wird, nicht geeignet ist, die Verwirklichung des oben in Rn. 35 genannten Ziels der Regelung sicherzustellen, Betriebsinhabern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und somit de facto über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen, auf der diese Tätigkeit ausgeübt wird.

54 Wenn nämlich der Pachtvertrag nach dem Ende des Kalenderjahrs, für das die einheitliche Flächenzahlung beantragt wird, für nichtig erklärt wird, ist, wie sich oben aus Rn. 43 ergibt, festzustellen, dass die im Unionsrecht vorgesehenen Förderkriterien grundsätzlich erfüllt sind. Im Übrigen kann im Unterschied zu dem Fall, in dem der Betriebsinhaber nicht in der Lage ist, ein Dokument zum Nachweis eines zum Zeitpunkt seines Antrags auf einheitliche Flächenzahlung gültigen „Nutzungsrechts“ an der landwirtschaftlichen Fläche vorzulegen, in einem Fall, in dem der Pachtvertrag, mit dem das „Nutzungsrecht“ nachgewiesen werden soll, nach Ende des betreffenden Kalenderjahrs wegen einer dem Betriebsinhaber nicht zurechenbaren Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Vergabe des Vertrags für nichtig erklärt wird, unter Berücksichtigung des Grundes für die Nichtigerklärung nicht von einer Situation gesprochen werden, in der der Betriebsinhaber versucht, Flächen anderer Personen zu missbrauchen, um die Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu umgehen (vgl. Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 In einem solchen Fall wäre die Annahme, dass der Antrag auf einheitliche Flächenzahlung das im nationalen Recht vorgesehene Förderkriterium nicht erfüllt, geeignet, dem Betriebsinhaber unter Missachtung des Ziels der Regelung die direkte Einkommensstützung vorzuenthalten, obwohl er nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte und somit de facto über eine landwirtschaftliche Fläche verfügte, auf der die Tätigkeit ausgeübt wurde.

56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1306/2013 und die Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen sind, dass sie der Annahme der zuständigen nationalen Behörde entgegenstehen, dass ein Antrag auf einheitliche Flächenzahlung allein aus dem Grund nicht förderfähig wird, dass der zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags gültige Pachtvertrag über die im Antrag genannte landwirtschaftliche Fläche, der bei Antragstellung vorgelegt wurde, um nach der nationalen Regelung zu belegen, dass dem Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung steht, später rückwirkend wegen einer dem Betriebsinhaber nicht zurechenbaren Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Vergabe des Vertrags für nichtig erklärt wird, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung des Vertrags erfolgt. Zur zweiten Frage

57 Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass die zweite Frage nur für den Fall gestellt wurde, dass die erste Frage bejaht wird. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Kosten

58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie der Annahme der zuständigen nationalen Behörde entgegenstehen, dass ein Antrag auf einheitliche Flächenzahlung allein aus dem Grund nicht förderfähig wird, dass der zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags gültige Pachtvertrag über die im Antrag genannte landwirtschaftliche Fläche, der bei Antragstellung vorgelegt wurde, um nach der nationalen Regelung zu belegen, dass dem Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung steht, später rückwirkend wegen einer dem Betriebsinhaber nicht zurechenbaren Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Vergabe des Vertrags für nichtig erklärt wird, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung des Vertrags erfolgt. Unterschriften