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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-58/25

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:255

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff ‚Beihilferegelung‘ – Nähere Durchführungsmaßnahmen – Nationale Regelung, die den Erlass von Beihilferegelungen vorsieht, die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen – Umsetzung dieser Regelung durch Gemeindeverordnungen“ In der Rechtssache C‑58/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) mit Entscheidung vom 16. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2025, in dem Verfahren Fremoluc NV, Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités ASBL gegen Vlaamse Regering erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Achten Kammer und des Richters S. Rodin, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Fremoluc NV, vertreten durch P. de Bandt, J. Dewispelaere und R. Van Heddeghem, Advocaten, – der Vlaamse Regering, vertreten durch E. Cloots, T. Roes und S. Sottiaux, Advocaten, – der niederländischen Regierung, vertreten durch J. M. Hoogveld und J. Langer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet und L. Flynn als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fremoluc NV und der Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités ASBL auf der einen und der Vlaamse Regering (Flämische Regierung, Belgien) auf der anderen Seite über Bestimmungen des Vlaams Gewest (Flämische Region, Belgien), die es bestimmten Gemeinden ermöglichen, bei der Übertragung von Grundstücken oder Wohnungen besondere Bedingungen anzuwenden, und die eine finanzielle Unterstützung dieser Gemeinden zugunsten der Erwerber vorsehen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 1 Buchst. c bis e der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … c) ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen; d) ‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können; e) ‚Einzelbeihilfen‘ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung“.

4 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 bestimmt: „Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der [Europäischen] Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.“ Belgisches Recht

5 Art. 2 des Decreet over wonen in eigen streek der Vlaamse overheid vom 23. Juni 2023 (Dekret der Flämischen Behörden über Wohnen in der eigenen Region, Belgisch Staatblad, 4. August 2023, S. 65489, im Folgenden: WIES-Dekret) bestimmt: „Im Sinne dieses Dekrets bezeichnet der Ausdruck … 6° WIES-Gemeinde: eine Gemeinde, die in der gemäß Art. 3 Abs. 1 erstellten Liste aufgeführt ist; 7° WIES-Grundstück: die besondere Bezeichnung des Grundstücks gemäß Art. 4 § 3 Abs. 3; 8° WIES-Erwerber: eine Person im Sinne von Art. 5; 9° WIES-Wohnung: die besondere Bezeichnung der Wohnung gemäß Art. 4 § 3 Abs. 3“.

6 Art. 3 des WIES-Dekrets sieht vor: „Die Flämische Regierung erstellt alle sechs Jahre und erstmals im Jahr 2023 durch Erlass eine Liste der Gemeinden, die in den Anwendungsbereich dieses Dekrets fallen. Die flämische Regierung legt diese Liste auf der Grundlage des höchsten Immobilienpreises fest. Die Gemeinden, die in der in Abs. 1 genannten Liste aufgeführt sind, können durch Gemeindeverordnungen bestimmen, dass die in Art. 4 § 1 genannte Übertragung von Immobilien besonderen Bedingungen unterliegt.“

7 Art. 4 des WIES-Dekrets bestimmt: „§ 1 In den in Art. 3 genannten Gemeinden, die eine Verordnung nach Art. 3 Abs. 2 erlassen haben, können für die Übertragung von Grundstücken und Wohnungen, die Gegenstand eines der folgenden Vorhaben sind, besondere Bedingungen gelten: 1° ein Vorhaben, für das eine Umweltgenehmigung für die Parzellierung von Grundstücken beantragt wird, wobei mindestens fünf Parzellen für den Wohnungsbau geschaffen werden; 2° ein Vorhaben, für das eine Umweltgenehmigung für städtebauliche Handlungen für den Bau von Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern mit mindestens fünf Wohnungen beantragt wird; 3° ein Vorhaben, das als solches nicht die in den Nrn. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, aber zusammen mit den Umweltgenehmigungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem in den Nrn. 1 oder 2 genannten Antrag für Parzellierungen oder den Bau von Wohnanlagen oder Mehrfamilienhäusern, die an das Grundstück des Vorhabens angrenzende Parzellen betreffen, erteilt wurden, die in den Nrn. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen doch erfüllt. … … § 3 Der Gemeinderat der WIES-Gemeinde sieht in der Gemeindeverordnung vor, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium für die in Abs. 1 genannten Projekte, die nicht nach § 2 ausgeschlossen sind, Veräußerungsbedingungen im Sinne von Art. 5 dieses Dekrets nach folgenden Maßgaben festlegen kann: 1° bei Grundstücken, die im Eigentum der in Art. I.3 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018 genannten Einrichtungen stehen, für mindestens 40 % der Zahl der zu errichtenden Wohnungen oder der für den Wohnungsbau bestimmten Parzellen, abzüglich des Prozentsatzes für die Realisierung eines sozialen Wohnungsangebots oder vergünstigter Mietwohnungen; 2° bei Grundstücken, die im Eigentum von anderen natürlichen oder juristischen Personen als den in Art. I.3 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018 genannten Einrichtungen stehen, für mindestens 20 % und höchstens 40 % der Zahl der zu errichtenden Wohnungen oder der für den Wohnungsbau bestimmten Parzellen, abzüglich des Prozentsatzes für die Realisierung eines sozialen Wohnungsangebots oder vergünstigter Mietwohnungen. Der Gemeinderat der WIES-Gemeinde legt in der Gemeindeverordnung die Kriterien fest, nach denen das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beschließen kann, Veräußerungsbedingungen für die in diesem Artikel genannten Vorhaben festzulegen. Diese Kriterien beachten die Ziele des vorliegenden Dekrets und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Der Gemeinderat der WIES-Gemeinde legt in der Gemeindeverordnung den endgültigen Prozentsatz fest, für den die in Art. 5 genannten Veräußerungsbedingungen gelten. Der in der Verordnung genannte Prozentsatz ist der von der WIES-Gemeinde verwendete Mindestprozentsatz, auf den die in Art. 5 genannten Veräußerungsbedingungen Anwendung finden. Wer eine Umweltgenehmigung nach § 1 beantragt, muss in seinem Antrag angeben, welche Grundstücke oder Wohnungen dem vom Gemeinderat der WIES-Gemeinde gemäß Abs. 3 festgelegten endgültigen Prozentsatz entsprechen sollen. Die ausgewiesenen Grundstücke und Wohnungen sind WIES-Grundstücke und WIES‑Wohnungen. Der Gemeinderat der WIES-Gemeinde kann in der Gemeindeverordnung zusätzliche Bedingungen für die Anwendung von Abs. 4 festlegen. …“

8 Art. 5 des WIES-Dekrets bestimmt: „WIES-Grundstücke und WIES-Wohnungen können nur an Personen veräußert werden, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1° die Person war im Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Veräußerung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Melderegister … der WIES-Gemeinde oder einer angrenzenden Gemeinde in der Flämischen Region eingetragen; 2° die Person erfüllt die von der flämischen Regierung festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich Grundeigentum und Einkommen, die auf eine vermögensschwächere Situation hindeuten; 3° die Person ist im Melderegister … eingetragen. Ehegatten sowie mit der Person, an die ein WIES-Grundstück oder eine WIES-Wohnung veräußert wird, in eheähnlicher Gemeinschaft oder als Lebenspartner zusammenlebende Personen, die das WIES-Grundstück oder die WIES‑Wohnung mitbewohnen werden, müssen ebenfalls die in Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Gemeinderat der WIES-Gemeinde kann in der Gemeindeverordnung strengere Bedingungen für die Anwendung von Abs. 1 festlegen. So kann der Gemeinderat der WIES-Gemeinde die Anwendung von Abs. 1 Nr. 1 auf Personen beschränken, die im Zeitraum von zehn Jahren vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Melderegister der eigenen Gemeinde eingetragen waren.“

9 Art. 10 § 1 des WIES-Dekrets bestimmt: „Kauft ein WIES-Erwerber gemäß Art. 5 und der geltenden Gemeindeverordnung ein WIES-Grundstück oder eine WIES-Wohnung, so gewährt die WIES-Gemeinde eine finanzielle Unterstützung zugunsten des WIES-Erwerbers auf der Grundlage des geschätzten Preises der Grundstücksanteile, die der WIES-Erwerber zu Eigentum erwirbt. Diese finanzielle Unterstützung beträgt mindestens 50 % des geschätzten Preises der Grundstücksanteile. Die WIES-Gemeinde zahlt den Betrag der in Abs. 1 genannten finanziellen Unterstützung auf ein vom WIES-Erwerber bestimmtes Sperrkonto beim ausführenden Beamten. Der Betrag wird nach Abschluss des Rechtsgeschäfts zugunsten des Verkäufers freigegeben und ist Teil des vom WIES-Erwerber gezahlten Kaufpreises. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 Am 23. Juni 2023 erließ die Flämische Region das WIES-Dekret. Dieses Dekret ermächtigt Gemeinden, in denen die Immobilienpreise besonders hoch sind, den Erwerb bestimmter Grundstücke oder Wohnungen für neun Monate Käufern vorzubehalten, deren Einkünfte unter bestimmten Schwellenwerten liegen und die eine Bindung zur betreffenden Gemeinde nachweisen können. Es sieht vor, dass Gemeinden, die sich für die Anwendung solcher Beschränkungen entscheiden, einen Teil des Kaufpreises für Rechnung des Erwerbers an den Verkäufer zahlen.

11 Mit Klageschriften vom 31. Januar und 1. Februar 2024 erhoben Fremoluc und die Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités beim Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) – dem vorlegenden Gericht – Klagen auf Nichtigerklärung des WIES-Dekrets.

12 Sie stützen diese Klagen im Wesentlichen auf Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen mehrere Bestimmungen der belgischen Verfassung in Verbindung mit Bestimmungen des Unionsrechts über die Verkehrsfreiheiten sowie mit Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV rügen.

13 Erstens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass das WIES-Dekret teilweise für nichtig zu erklären sei, da es insoweit verfassungswidrig sei, als es den Gemeinden, die beschlossen hätten, von der darin vorgesehenen Maßnahme Gebrauch zu machen, nur dann erlaube, den Zeitraum, in dem ein Kaufinteressent im Melderegister einer angrenzenden Gemeinde eingetragen gewesen sei, zu berücksichtigen, wenn sich diese Gemeinde in Flandern befinde, nicht aber, wenn sie sich in einer anderen Region befinde.

14 Zweitens könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass das WIES-Dekret mit den Art. 21, 45, 49, 56 und 63 AEUV sowie mit den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35 und ABl. 2007, L 204, S. 28) vereinbar sei.

15 Drittens meint das vorlegende Gericht, es habe festzustellen, ob das Vorhaben, das zum Erlass des WIES-Dekrets geführt habe, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, da mit ihm eine staatliche Beihilferegelung eingeführt werden solle.

16 Insoweit wirft es zunächst die Frage auf, ob die in Art. 10 des WIES-Dekrets vorgesehene finanzielle Unterstützung – insbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien in Bezug auf den Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – als Gewährung eines Vorteils an ein Unternehmen anzusehen ist.

17 Sodann möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Inkrafttreten des WIES-Dekrets in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Art. 107 und 108 AEUV für die Gewährung eines finanziellen Vorteils ausreicht, oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass die Gewährung eines finanziellen Vorteils den vorherigen Erlass näherer Durchführungsmaßnahmen voraussetzt. Es weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gemeinderat eine entsprechende Gemeindeverordnung erlassen haben muss, damit eine Gemeinde die im WIES-Dekret vorgesehene Zahlung leisten kann. Diese Gemeindeverordnung muss, ohne über die im WIES-Dekret festgelegten Grenzen hinauszugehen, den Prozentsatz der Grundstücke oder Wohnungen, der WIES-Erwerbern vorbehalten sein muss, sowie die Kriterien festlegen, auf deren Grundlage Veräußerungsbedingungen für Vorhaben festgelegt werden können. Die Gemeindeverordnung kann auch die Bedingungen für die Veräußerung von Wohnungen verschärfen und vorsehen, dass die finanzielle Unterstützung der Gemeinde einen größeren Teil des Preises der betreffenden Immobilie deckt.

18 Schließlich meint das vorlegende Gericht, es habe festzustellen, ob die De‑minimis-Schwellenwerte für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im vorliegenden Fall überschritten seien.

19 Viertens fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass das WIES-Dekret als auf die Einführung einer staatlichen Beihilferegelung gerichtet anzusehen ist, ob dessen Folgen endgültig aufrechterhalten werden können, um zu verhindern, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes der betroffenen Personen oder der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt wird.

20 Vor diesem Hintergrund hat der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV in dem Sinne auszulegen, dass eine Maßnahme wie die in Art. 10 des WIES-Dekrets vorgesehene eine neue staatliche Beihilfe darstellt, die der Kommission gemeldet werden musste? 2. Könnte der Verfassungsgerichtshof, wenn er auf Grundlage der Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das vorerwähnte WIES-Dekret gegen die Verpflichtungen verstößt, die sich aus den in dieser Frage erwähnten Bestimmungen ergeben, die Folgen des WIES-Dekrets endgültig aufrechterhalten, um das berechtigte Vertrauen der Privatpersonen zu beachten, die in Anwendung dieses Dekrets ein Grundstück oder eine Wohnung erworben haben, sowie um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die die Rückwirkung der Nichtigerklärung des Dekrets für diese Personen zur Folge haben könnte, wobei insbesondere deren Wohnungssituation gefährdet werden könnte? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung, die es Gemeinden, in denen die Immobilienpreise besonders hoch sind, erlaubt, eine Maßnahme einzuführen, durch die Verkäufern bestimmter Grundstücke oder Wohnungen ein Teil des Kaufpreises für die betreffenden Grundstücke für Rechnung von Erwerbern gezahlt werden soll, die gewisse Voraussetzungen hinsichtlich ihrer sozialen Situation und ihrer Bindung zur betreffenden Gemeinde erfüllen, als Einführung einer bei der Kommission anzumeldenden staatlichen Beihilferegelung anzusehen ist, wenn diese Regelung zum einen jeder Gemeinde die Wahl lässt, ob sie eine solche Maßnahme einführt oder nicht, und ihr zum anderen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der Vorhaben sowie des gemäß dieser Maßnahme übernommenen Anteils des Preises der betreffenden Grundstücke ein Ermessen einräumt.

22 Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann.

23 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mitteilen, soweit die Verordnungen nach Art. 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEU‑Vertrags nichts anderes vorsehen.

24 Gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 sind „‚neue Beihilfen‘ alle … Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.

25 Insoweit gilt als Erstes gemäß Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 als „‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“.

26 Da eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende finanzielles Tätigwerden seitens der Gemeinde im Zusammenhang mit bestimmten Vorhaben betrifft, ist im vorliegenden Fall zu bestimmen, wie eine solche Maßnahme allein anhand des ersten Teils dieser Definition einzustufen ist, d. h. derjenigen betreffend Regelungen, wonach Unternehmen, die in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können.

27 Nach dem ersten Teil dieser Definition setzt die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als Beihilferegelung voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens können Unternehmen auf der Grundlage einer Regelung Einzelbeihilfen gewährt werden. Zweitens ist für die Gewährung dieser Beihilfen keine nähere Durchführungsmaßnahme erforderlich. Drittens müssen die Unternehmen, denen Einzelbeihilfen gewährt werden können, „in einer allgemeinen und abstrakten Weise“ definiert werden (Urteile vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C‑337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 60, sowie vom 6. Juni 2024, Ryanair/Kommission,C‑441/21 P, EU:C:2024:477, Rn. 106).

28 Die zweite dieser Voraussetzungen, die das Fehlen näherer Durchführungsmaßnahmen betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt, wenn Unternehmen allein aufgrund der in Rede stehenden Regelung einen Vorteil erlangen können, der eine Einzelbeihilfe darstellt, oder ihnen eine solche Beihilfe allein auf der Grundlage dieser Regelung gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona,C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 69, vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C‑337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 106, sowie vom 6. Juni 2024, Ryanair/Kommission,C‑441/21 P, EU:C:2024:477, Rn. 108 und 109).

29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die bloße technische Anwendung einer Regelung zur Gewährung von Beihilfen keine „nähere Durchführungsmaßnahme“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 darstellt. Eine solche „nähere Durchführungsmaßnahme“ setzt nämlich voraus, dass die mit der Anwendung der betreffenden Regelung betraute Behörde ein Ermessen ausübt, durch das sie die Höhe der Beihilfe, ihre Merkmale oder die Bedingungen für ihre Gewährung beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C‑337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105).

30 Die Frage, ob die Gewährung einer finanziellen Unterstützung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nähere Durchführungsmaßnahmen im Sinne der zweiten in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung erfordert, ist im Hinblick darauf zu beurteilen, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine nationale Regelung betrifft, die einen allgemeinen Rahmen festlegt, innerhalb dessen bestimmte Gemeinden beschließen können, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung einzuführen, wobei diese Regelung jedoch weder solche Maßnahmen unmittelbar selbst einführt noch sämtliche Durchführungsmodalitäten dieser Maßnahmen festlegt.

31 Insbesondere geht zum einen aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nur Gemeinden, die beschlossen haben, eine Gemeindeverordnung zu erlassen, die in ihrem Gebiet die Einzelheiten der Anwendung des im WIES-Dekret vorgesehenen allgemeinen Rahmens regelt, den Erwerb von Grundstücken oder Wohnungen in ihrem Gebiet finanziell unterstützen können, wobei das WIES-Dekret die förderberechtigten Gemeinden keineswegs verpflichtet, eine solche Verordnung zu erlassen, und ihnen somit die Möglichkeit lässt, das WIES-Dekret nicht umzusetzen.

32 Zum anderen geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts zum belgischen Recht hervor, dass die betreffenden Gemeinden beim Erlass einer Gemeindeverordnung zur Umsetzung des WIES-Dekrets verschiedene wesentliche Aspekte der in ihrem Gebiet für die Gewährung der entsprechenden finanziellen Unterstützung geltenden Vorschriften angeben müssen. Sie müssen insbesondere den Prozentsatz der Grundstücke und Wohnungen, die unter die durch dieses Dekret genehmigte Maßnahme fallen, sowie den Teil des Preises des betreffenden Kaufobjekts, der übernommen wird, festlegen, ohne dabei die im WIES-Dekret vorgesehenen Grenzen zu überschreiten. Die betreffenden Gemeinden können den im WIES-Dekret bereits vorgesehenen Bedingungen auch zusätzliche Bedingungen für die Auswahl der Erwerber und der zuschussfähigen Immobilien hinzufügen.

33 Im Hinblick auf die zweite in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung ist davon auszugehen, dass eine solche Regelung den betreffenden Gemeinden ein Ermessen sowohl in Bezug darauf einräumt, ob überhaupt eine Maßnahme zur finanziellen Unterstützung in ihrem jeweiligen Gebiet angewandt wird, als auch in Bezug auf die wesentlichen Gesichtspunkte dieser Maßnahme, insbesondere die Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit von Immobilientransaktionen und den Umfang der finanziellen Unterstützung, die gewährt werden kann.

34 Daraus folgt, dass eine solche Regelung es den betreffenden Gemeinden nicht erlaubt, eine finanzielle Unterstützung allein auf der Grundlage ihrer Bestimmungen zu gewähren, sondern vielmehr voraussetzt, dass diese Gemeinden nähere Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 erlassen. Daher ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob eine solche Unterstützung alle Voraussetzungen erfüllt, um als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft zu werden, festzustellen, dass diese Regelung nicht als Einführung einer Beihilferegelung angesehen werden kann, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 bei der Kommission anzumelden ist.

35 Als Zweites definiert Art. 1 Buchst. e dieser Verordnung „Einzelbeihilfen“ als „Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung“.

36 Da sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die etwaige Gewährung einer finanziellen Unterstützung erst nach dem Erlass näherer Durchführungsmaßnahmen erlaubt, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass mit ihr selbst eine Einzelbeihilfe gewährt wird.

37 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 1 Buchst. c bis e sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung, die es Gemeinden, in denen die Immobilienpreise besonders hoch sind, erlaubt, eine Maßnahme einzuführen, durch die Verkäufern bestimmter Grundstücke oder Wohnungen ein Teil des Kaufpreises für die betreffenden Grundstücke für Rechnung von Erwerbern gezahlt werden soll, die gewisse Voraussetzungen hinsichtlich ihrer sozialen Situation und ihrer Bindung zur betreffenden Gemeinde erfüllen, nicht als Einführung einer bei der Kommission anzumeldenden staatlichen Beihilferegelung anzusehen ist, wenn diese Regelung zum einen jeder Gemeinde die Wahl lässt, ob sie eine solche Maßnahme einführt oder nicht, und ihr zum anderen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der Vorhaben sowie des gemäß dieser Maßnahme übernommenen Anteils des Preises der betreffenden Grundstücke ein Ermessen einräumt. Zur zweiten Frage

38 Ausweislich der Vorlageentscheidung wird die zweite Frage nur für den Fall gestellt, dass die erste Frage bejaht wird. Angesichts der verneinenden Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage daher nicht zu beantworten. Kosten

39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 1 Buchst. c bis e und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es Gemeinden, in denen die Immobilienpreise besonders hoch sind, erlaubt, eine Maßnahme einzuführen, durch die Verkäufern bestimmter Grundstücke oder Wohnungen ein Teil des Kaufpreises für die betreffenden Grundstücke für Rechnung von Erwerbern gezahlt werden soll, die gewisse Voraussetzungen hinsichtlich ihrer sozialen Situation und ihrer Bindung zur betreffenden Gemeinde erfüllen, nicht als Einführung einer bei der Europäischen Kommission anzumeldenden staatlichen Beihilferegelung anzusehen ist, wenn diese Regelung zum einen jeder Gemeinde die Wahl lässt, ob sie eine solche Maßnahme einführt oder nicht, und ihr zum anderen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der Vorhaben sowie des gemäß dieser Maßnahme übernommenen Anteils des Preises der betreffenden Grundstücke ein Ermessen einräumt. Unterschriften