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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-62/25

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:256

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 98/6/EG – Angabe der Preise für Erzeugnisse – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Verkaufspreis‘ – Online-Verkauf – Bearbeitungspauschale bei einem Gesamtbestellwert unterhalb eines Mindestbetrags – Nichteinbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses“ In der Rechtssache C‑62/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2025, in dem Verfahren Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen JZ erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., vertreten durch Rechtsanwalt P. Wassermann, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P. Wagner als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. 1998, L 80, S. 27).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (Deutschland) (im Folgenden: BV) und JZ, einem Betreiber eines Online-Shops, über die etwaige Verpflichtung, die Bearbeitungspauschale, die bei Bestellungen unterhalb eines Mindestbetrags anfällt, in den Verkaufspreis der auf seiner Internetseite angebotenen Waren einzubeziehen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 2, 6 und 12 der Richtlinie 98/6 heißt es: „(2) Es gilt, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die [Europäische] Gemeinschaft sollte dazu mit spezifischen Aktionen beitragen, die die Politik der Mitgliedstaaten betreffend eine genaue, transparente und unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse unterstützen und ergänzen. … (6) Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. … (12) Eine Regelung auf Gemeinschaftsebene stellt eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicher. …“

4 Art. 1 der Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden.“

5 Art. 2 der Richtlinie 98/6 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Verkaufspreis‘ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt; …“

6 Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. …“ Deutsches Recht

7 § 2 Nr. 3 der Preisangabenverordnung in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: PAngV) sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bedeutet … 3. ‚Gesamtpreis‘: den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;“

8 Art. 3 Abs. 1 PAngV sieht vor: „Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.“

9 § 6 Abs. 1 und 2 PAngV bestimmt: „(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben, 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. (2) Fallen zusätzliche Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10 JZ bietet auf der Internetseite www.staubsaugerservice.de Verbrauchsmaterialien, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an. Am 1. Juni 2022 bot er auf dieser Internetseite Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 Euro an, wobei es in der Kopfzeile der Internetseite „Deutschlandweit kostenlose 24-Stunden-Lieferung“ sowie „Versandkostenfrei“ hieß.

11 Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht. Bei Bewegen des Mauszeigers über den Sternchenhinweis erschien der Text „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“. Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken des Sternchenhinweises erfolgte eine Weiterleitung des Kunden auf eine Unterseite mit folgenden Angaben: „Nebenkosten … Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11 € Warenwert) und 9 € (unter 11 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29 € entfällt diese Bearbeitungspauschale/Zuschlag generell.“

12 Nachdem der Kunde das Produkt in den Warenkorb gelegt hatte, erschien beim Aufrufen des Warenkorbs die Angabe des Preises von 14,90 Euro sowie ein weiterer, mit der Angabe „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29 € Einkaufswert)“ erläuterter Betrag von 3,95 Euro.

13 Da der BV diese Preisangabe für unlauter hielt, erhob er beim Landgericht Hannover (Deutschland) eine Klage, mit der er u. a. beantragte, JZ zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet Ware unter Angabe von Preisen anzubieten, in denen eine Bearbeitungspauschale nicht eingerechnet ist. Das Landgericht gab der Klage statt.

14 Auf die von JZ eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Celle (Deutschland) die Klage des BV mit der Feststellung ab, dass die Bearbeitungspauschale, die nur dann verlangt werde, wenn der Gesamtbestellwert, der die betreffende Ware und möglicherweise andere Produkte umfasse, einen bestimmten Wert unterschreite, gesondert auszuweisen sei, da sie kein Bestandteil des Gesamtpreises der betreffenden Ware sei.

15 Der BV legte gegen diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision ein. Nach Ansicht dieses Gerichts ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale, die für den Kunden nur entfällt, wenn der Wert seiner Bestellung einen bestimmten Betrag übersteigt, in den Verkaufspreis für eine Produkteinheit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 einzurechnen ist, nicht eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die den Verkaufspreis als den „Endpreis für eine Produkteinheit“, aber auch „für eine bestimmte Erzeugnismenge“ definiere.

16 Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Verkaufspreis eines Produkts notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises umfassen müsse, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bildeten, fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob die in Rede stehende Bearbeitungspauschale für den Verbraucher unvermeidbar und vorhersehbar sei. Es neigt zu der Auffassung, dass diese Pauschale nicht in den Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 einzurechnen sei. Eine Irreführung des Verbrauchers lasse sich am ehesten dadurch vermeiden, dass zum einen der Verkaufspreis ohne Bearbeitungspauschale angegeben werde und zum anderen der Verbraucher darauf hingewiesen werde, dass diese Pauschale bei Unterschreitung eines bestimmten Bestellwerts anfalle, und zwar unter Angabe ihrer Höhe.

17 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 einzurechnen? Zur Vorlagefrage

18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen Mindestbetrag unterschreitet, in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist.

19 Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.

20 Der Verkaufspreis muss als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht zum einen hervor, dass eine Bearbeitungspauschale nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert der gekauften Erzeugnisse einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen variiert die Höhe dieser Pauschale, wenn sie anfällt, je nach dem Gesamtwert der gekauften Erzeugnisse.

22 Die Bearbeitungspauschale ist zwar Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses, kann jedoch nicht als „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen angesehen werden. Dieser kann nämlich die Zahlung dieser Pauschale vermeiden, indem er mehrere, auch unterschiedliche Erzeugnisse kauft, um den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die Höhe dieses Mindestbetrags zu prüfen, ob diese Möglichkeit, die Zahlung der Bearbeitungspauschale zu vermeiden, tatsächlich besteht.

23 Die Einbeziehung dieser Pauschale in den „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 könnte somit die Eigenschaft dieses Preises als Endpreis im Sinne der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung beeinträchtigen. Daher darf sie nicht in diesen Begriff „Verkaufspreis“ einbezogen werden.

24 Diese Auslegung wird durch die mit der Richtlinie 98/6 verfolgten und in deren Art. 1 in Verbindung mit deren sechsten Erwägungsgrund angeführten Ziele bestätigt, nämlich die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6 insoweit eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen.

25 Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem zweiten Erwägungsgrund unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information für die Verbraucher genau, transparent und unmissverständlich ist.

26 Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 26).

27 Dagegen bietet, wie das vorlegende Gericht zu Recht feststellt, die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses den Verbrauchern entsprechend den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Richtlinie 98/6 sowie des Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise gemäß dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 27).

28 Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 28).

29 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Kosten

30 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Unterschriften