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BGH Urteil vom 03.06.2026 – I ZR 49/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:030626UIZR49.24.0

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1

Der Kläger ist ein in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Der Beklagte bietet auf der Internetseite "www.s .de" Verbrauchsmaterialen, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an.

2

Am 1. Juni 2022 bot der Beklagte über die vorgenannte Internetadresse Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € an. Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht (in der nachfolgenden auszugsweisen Abbildung der Anlage K 2 mit einem Pfeil markiert). Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift "In den Warenkorb". In der Kopfzeile der Internetseite heißt es "Deutschlandweit kostenlose 24-Stunden Lieferung" sowie "Versandkostenfrei" (siehe nachfolgende Pfeilmarkierungen).

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3

Bei Bewegen des Mauszeigers über den Sternchenhinweis erschien der Text "inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten". Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken des Sternchenhinweises erfolgte eine Weiterleitung auf eine Unterseite mit folgender Angabe:

Nebenkosten

Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50 €) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2 % gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11 € Warenwert) und 9 € (unter 11 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29 € entfällt diese Bearbeitungspauschale/Zuschlag generell.

4

Nachdem der Kunde das Produkt durch Betätigen der entsprechenden Schaltfläche in den Warenkorb gelegt hatte, erschien bei Betätigen der Schaltfläche "Ihr Warenkorb" die Angabe des Preises von 14,90 € sowie ein weiterer, mit der Angabe "Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29 € Einkaufswert)" erläuterter Betrag von 3,95 €.

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Der Kläger hält diese Preisangabe für unlauter und hat den Beklagten abgemahnt. Er hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Internet auf der Internetseite https://www.s .de Ware anzubieten oder anbieten zu lassen und in deren Zusammenhang Preise anzugeben, in denen eine Bearbeitungspauschale nicht eingerechnet ist, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite https://www.s .de, gemäß Anlage K 2.

6

Weiter hat der Kläger Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 260 € nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (OLG Celle, GRUR 2024, 392). Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

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Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23. Januar 2025 (GRUR 2025, 333 = WRP 2025, 335 - Bearbeitungspauschale I) zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen?

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Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26. März 2026 (C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice) geantwortet:

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff "Verkaufspreis" einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.

Entscheidungsgründe§

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I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:

10

Der Beklagte habe mit der gesondert ausgewiesenen Bearbeitungspauschale dem Verbraucher keine wesentliche Information vorenthalten. Er sei der in der Preisangabenverordnung normierten Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises ordnungsgemäß nachgekommen.

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Die Bearbeitungskosten, die der Beklagte bei Unterschreiten eines bestimmten Gesamtbestellwerts verlange, seien kein Bestandteil des für die Staubsaugerfiltertüten anzugebenden Gesamtpreises, sondern - ebenso wie die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstigen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV - gesondert auszuweisende Kosten. Die Preisangabenverordnung solle nur für Preiswahrheit und -klarheit im Rahmen des vom Unternehmer gewählten Geschäftsmodells sorgen. Sie mache keine Vorgaben für die Preisgestaltung als solche. Die Erhebung eines Bearbeitungszuschlags bei Kleinbestellungen zur Deckung des mit jeder Bearbeitung einer Bestellung verbundenen Grundaufwands sei eine nachvollziehbare kaufmännische Entscheidung, die bei der Anwendung der Preisangabenverordnung auf den konkreten Streitfall zu Grunde zu legen sei.

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Für die Beurteilung sei darauf abzustellen, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der "Warenkorb" das fragliche Produkt enthalte, die Bearbeitungspauschale anfalle. Dies sei nicht der Fall, weil das Anfallen der Bearbeitungspauschale bezogen auf die einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29 € angebotenen Waren weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar sei. Dem Verbraucher stehe es frei, ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfalle.

13

Gegen die Einbeziehung in den Gesamtpreis spreche zudem, dass sich die Einzelpreise der jeweiligen Produkte bei Einbeziehung in den Gesamtpreis je nach erreichtem Gesamtbestellaufkommen wieder ändern könnten. Dies erschwere es dem Verbraucher, bei seiner Kaufentscheidung und während des Bestellvorgangs die anfallenden Kosten zu überblicken.

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II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß des Beklagten gegen §§ 5a und 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PAngV verneint hat.

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1. Die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.

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2. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 135/20, GRUR 2023, 1701 [juris Rn. 17] = WRP 2024, 61 - Flaschenpfand IV, mwN).

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3. Nach § 3 Abs. 1 PAngV in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben. Gemäß § 2 Nr. 3 PAngV bedeutet "Gesamtpreis" der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, die eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG darstellt, hat ihre Grundlage in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2023, 1701 [juris Rn. 19] - Flaschenpfand IV, mwN).

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4. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei den in Art. 1 dieser Richtlinie bezeichneten Erzeugnissen, das heißt bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG sieht vor, dass bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 dieser Richtlinie genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 dieser Richtlinie auch der Preis je Maßeinheit anzugeben ist. Erzeugnisse werden Verbrauchern von Händlern im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG angeboten, wenn die Werbung - wie im Streitfall - vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 28 bis 30] = WRP 2016, 1096 - Citroën Commerce).

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Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG bezeichnet der Ausdruck "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Verkaufspreis als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 37] - Citroën Commerce; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - C-543/21, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 916 - Verband Sozialer Wettbewerb; EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 20 - Staubsaugerservice).

20

5. Die vom Senat unterbreitete Frage, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter der Voraussetzung verneint, dass diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 29 - Staubsaugerservice).

21

Die Bearbeitungspauschale ist zwar Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses, kann jedoch nicht als "obligatorisch" vom Verbraucher zu tragen angesehen werden. Dieser kann nämlich die Zahlung der Pauschale vermeiden, indem er mehrere, auch unterschiedliche Erzeugnisse kauft, um den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die Höhe dieses Mindestbetrags, zu prüfen, ob diese Möglichkeit, die Zahlung der Bearbeitungspauschale zu vermeiden, tatsächlich besteht (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 22 - Staubsaugerservice). Die Einbeziehung dieser Pauschale in den "Verkaufspreis" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG könnte somit die Eigenschaft dieses Preises als Endpreis beeinträchtigen. Daher darf sie nicht in diesen Begriff "Verkaufspreis" einbezogen werden (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 23 - Staubsaugerservice).

22

Diese Auslegung entspricht den mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten und in deren Art. 1 in Verbindung mit deren sechstem Erwägungsgrund angeführten Zielen, nämlich die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6/EG insoweit eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen. Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG in Verbindung mit ihrem zweiten Erwägungsgrund unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information für die Verbraucher genau, transparent und unmissverständlich ist (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 24 f. - Staubsaugerservice).

23

Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 26 - Staubsaugerservice).

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Die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses bietet den Verbrauchern im Sinne der vorstehend genannten Regelungsziele der Richtlinie 98/6/EG die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 27 f. - Staubsaugerservice).

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6. Danach ist im Streitfall mit dem Berufungsgericht ein Verstoß des Beklagten gegen §§ 5a und 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PAngV zu verneinen. Die Pauschale ist nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, weil sie nicht unklar angegeben ist, sondern sich ihre Höhe hinreichend deutlich aus der angegriffenen Angabe ergibt. Eine Unklarheit ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Beklagte eine je nach Bestellwert gestaffelte Bearbeitungspauschale vorgesehen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Mindestbetrags so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Vielmehr entfällt die Bearbeitungspauschale ab einem Bestellwert von 29 €.

26

III. Damit ist die Revision gegen das angegriffene Urteil mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch Löffler Feddersen
Pohl Wille

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 3. Juni 2026 ist durch Beschluss vom 10. Juli 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.