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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-819/25

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:252

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2003/86/EG – Recht auf Familienzusammenführung – Art. 13 Abs. 1 – Verpflichtung, jede Erleichterung zur Erlangung von Visa zu gewähren – Visa, die unter der aufschiebenden Bedingung eines persönlichen Erscheinens der begünstigten Personen zum Zweck der Überprüfung ihrer Identität und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen erteilt werden – Begünstigte Personen, die sich nicht zu einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats begeben können, der die Visa erteilt hat – Verpflichtungen des Mitgliedstaats, diesen Ortswechsel sicherzustellen oder zu erleichtern – Fehlen“ In der Rechtssache C‑819/25 PPU [Gonrieh] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2025, in dem Verfahren X und Y, handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder A, B, C und D, gegen État belge erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2026, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von X und Y, handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder A, B, C und D, vertreten durch Rechtsanwalt P. Robert und Rechtanwältin J. Van Edom, – der belgischen Regierung, vertreten durch L. Jans, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Appaerts und Rechtsanwältin C. Caillet, – der Tschechischen Republik, vertreten durch A. Edelmannová, S. Šindelková und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, – der Hellenischen Republik, vertreten durch L. Kotroni als Bevollmächtigte, – der Französischen Republik, vertreten durch O. Duprat-Mazaré und C. Thomas als Bevollmächtigte, – der Italienischen Republik, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten, – des Königreichs der Niederlande, vertreten durch A. Hanje und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte, – der Europäischen Union, vertreten durch F. Blanc, E. Cujo, J. Hottiaux und C. Ladenburger als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 2026 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12), insbesondere deren Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 2, 4, 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem in Belgien wohnhaften Y, seiner Ehefrau X und vier ihrer Kinder, A, B, C und D, die im Gazastreifen wohnen, einerseits, und dem belgischen Staat andererseits über einen Antrag, mit dem Letzterem aufgegeben werden soll, die Evakuierung von X und der Kinder aus diesem Gebiet sicherzustellen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Ausreise aus dem genannten Gebiet zum Zweck der Familienzusammenführung erleichtern. Rechtlicher Rahmen AEU-Vertrag

3 Art. 20 Abs. 2 Buchst. c AEUV bestimmt: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem … c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates“.

4 Art. 23 AEUV sieht vor: „Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. …“ Charta

5 Art. 2 („Recht auf Leben“) der Charta lautet: „(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.“

6 Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) der Charta sieht vor: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

7 Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta hat folgenden Wortlaut: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

8 Art. 24 („Rechte des Kindes“) der Charta lautet: „(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“

9 In Art. 46 („Diplomatischer und konsularischer Schutz“) der Charta heißt es: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“ Richtlinie 2003/86

10 Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 lautet: „Es sollten Verfahrensregeln für die Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung sowie für die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen festgelegt werden. Diese Verfahren sollten effizient und angemessen sein, wobei die normale Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, sowie transparent sein und den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit bieten.“

11 Art. 2 der Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … c) ‚Zusammenführender‘ den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen; d) ‚Familienzusammenführung‘ die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind; …“

12 Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie hat folgenden Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten legen fest, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.“

13 Art. 13 Abs. 1 derselben Richtlinie sieht vor: „Sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, genehmigt der betreffende Mitgliedstaat die Einreise des oder der Familienangehörigen. Hierzu gewährt der betreffende Mitgliedstaat diesen Personen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.“ Richtlinie (EU) 2015/637

14 Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. 2015, L 106, S. 1) lautet: „Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Bürger in einem Drittland begleiten, erhalten konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern der Bürger des Hilfe leistenden Mitgliedstaats entsprechend dessen nationalen Rechts und Gepflogenheiten gewährt wird.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 Y und X sind nach den Angaben in der Vorlageentscheidung miteinander verheiratet und Eltern von fünf Kindern – A, B, C, D und E –, die zwischen 2013 und 2021 geboren wurden. Sie sind keine Unionsbürger. Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wurde Y ein Visum erteilt, das ihm den Aufenthalt in Belgien ermöglicht, wo er auch über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Dem vorlegenden Gericht zufolge stellte Y darüber hinaus bei den zuständigen belgischen Behörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Prüfung nach den Angaben des Rechtsanwalts der Kläger des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zum Zeitpunkt dieser Verhandlung noch nicht abgeschlossen war.

16 Am 7. Oktober 2023 verübte die Hamas vom Gazastreifen aus mehrere Terroranschläge auf israelischem Hoheitsgebiet. Infolge dieser Ereignisse verhängte der Staat Israel eine Blockade über den Gazastreifen und führte dort eine militärische Intervention durch.

17 Am 3. Mai 2024 verließ Y den Gazastreifen zusammen mit einem der Kinder – E –; sie gelangten über den Grenzübergang Rafah nach Ägypten.

18 Am 5. Mai 2024 wurde dieser Übergang geschlossen, was X und die übrigen Kinder daran gehindert haben soll, ihrerseits nach Ägypten zu gelangen. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Übergang vier Tage vor ihrem Erlass noch immer geschlossen war.

19 In diesem Kontext richtete das Königreich Belgien ein Verfahren zur Evakuierung aus dem Gazastreifen nach Belgien für belgische Staatsbürger, in Belgien anerkannte Flüchtlinge und Mitglieder ihrer Kernfamilie ein, sofern diese selbst Inhaber eines Visums oder eines Aufenthaltstitels für Belgien sind. Ab November 2023 fanden Evakuierungen statt, im März 2024 mussten sie aber unterbrochen werden.

20 Nach März 2025 vereinbarten das Königreich Belgien, der Staat Israel und das Haschemitische Königreich Jordanien ein neues Verfahren zur Evakuierung aus dem Gazastreifen, in dessen Rahmen das Königreich Belgien den Transport derselben Personengruppen, wie sie in der vorstehenden Randnummer erwähnt werden, aus diesem Gebiet über Israel und Jordanien nach Belgien übernimmt.

21 Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt stellten X und die fünf Kinder des Paares beim Ausländeramt (Belgien) jeweils einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt im Rahmen der Familienzusammenführung. Der Antrag für E wurde bei der belgischen Botschaft in Ägypten – dem Land, in dem er sich aufhält – eingereicht, während die übrigen Anträge nicht persönlich gestellt wurden.

22 Am 23. Mai 2025 wurden diese sechs Anträge abgelehnt.

23 Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, aber nach dem 26. Mai 2025, verließ Y Ägypten und kam allein in Belgien an.

24 Infolge eines Antrags des Rechtsanwalts der Kläger des Ausgangsverfahrens, der auf eine Überprüfung der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils erwähnten ablehnenden Entscheidung durch das Ausländeramt gerichtet war, erteilte dieses Amt X und den fünf betroffenen Kindern am 6. Oktober 2025 Visa im Rahmen der Familienzusammenführung unter der aufschiebenden Bedingung der Überprüfung der Identität der Betroffenen sowie der Echtheit der ihren Anträgen auf Einreise und Aufenthalt beigefügten Unterlagen. Zur Durchführung dieser Überprüfung war ein persönliches Erscheinen in einer belgischen Botschaft oder einem belgischen Konsulat erforderlich.

25 E konnte seinen mit einem Visum versehenen Reisepass am 16. Oktober 2025 bei der belgischen Botschaft in Ägypten abholen. X und die übrigen Kinder, die im Gazastreifen leben, konnten sich hingegen nicht in eine belgische Botschaft oder ein belgisches Konsulat begeben.

26 Am 21. Oktober 2025 verklagten die Kläger des Ausgangsverfahrens den belgischen Staat vor dem Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien), das als vorlegendes Gericht im Eilverfahren entscheidet.

27 In erster Linie beantragten sie, den belgischen Staat zu verpflichten, X und die vier noch im Gazastreifen befindlichen Kinder auf die Liste der Personen zu setzen, die im Rahmen des in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Verfahrens evakuiert werden sollen, und nach Erledigung der Formalitäten ihre Evakuierung konkret zu organisieren. Hilfsweise beantragten sie im Wesentlichen, den belgischen Staat zu verpflichten, die israelischen, ägyptischen, jordanischen oder sonstigen beteiligten Behörden darüber zu unterrichten, dass die Betroffenen über ein Visum für Belgien verfügen und eine Genehmigung für die Ausreise aus dem Gazastreifen begehren, um sich nach Belgien zu begeben.

28 Der belgische Staat bestritt die Zulässigkeit der Klage auf der Grundlage einer Einrede mangelnder Zuständigkeit, die vom vorlegenden Gericht zurückgewiesen wurde.

29 Dieses Gericht stellte weiter fest, dass aufgrund der Lebensumstände von X und ihren vier Kindern im Gazastreifen Dringlichkeit im Sinne der belgischen Verfahrensvorschriften für einstweilige Verfügungen gegeben sei.

30 Das vorlegende Gericht wies ferner darauf hin, dass der belgische Staat nach nationalem Recht bei der Durchführung eines Evakuierungsverfahrens über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Personen verfüge, die in den Genuss dieses Verfahrens kämen, und vertrat die Ansicht, dass er nicht offensichtlich missachtet worden sei.

31 Es führte jedoch aus, dass der Umfang der Verpflichtungen des belgischen Staates nach dem Unionsrecht zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens umstritten sei, die betreffenden Streitfragen in der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht geklärt seien und eine entsprechende Entscheidung durch diesen auch für andere vor belgischen Gerichten anhängige ähnliche Rechtsstreitigkeiten von Nutzen sein könne.

32 Unter diesen Umständen beschloss das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erstreckt sich, wenn ein Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2003/86 und im Einklang mit dem Urteil vom 18. April 2023, Afrin (C‑1/23 PPU, im Folgenden: Urteil Afrin, EU:C:2023:296) im Rahmen einer Familienzusammenführung ein Visum erteilt und verlangt, dass die durch das Visum begünstigte Person bei der Visumerteilung (persönliche Übergabe) persönlich erscheint, um ihre Identität überprüfen zu können, die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta über die Erteilung des Visums hinaus – beispielsweise bis zu seiner Aushändigung (persönliche Übergabe)? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 – allein oder in Verbindung mit den Art. 2, 4, 7 und 24 der Charta – dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, der ein Visum im Sinne der ersten Frage erteilt hat, verpflichtet, der durch das Visum begünstigten Person (Drittstaatsangehörige), die nicht in der Lage ist, das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz hat, allein zu verlassen, und deren Leben dort offensichtlich in Gefahr ist, Unterstützung zu leisten, damit sie dieses Land verlassen kann und ihr das Visum erteilt (persönlich ausgehändigt) wird? 3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Muss die nach der bzw. den vorgenannten Bestimmung(en) zu leistende Unterstützung darin bestehen, dass – die durch das Visum begünstigte Person (Drittstaatsangehörige) in ein Evakuierungsverfahren, das der betreffende Mitgliedstaat für bestimmte Personengruppen eingerichtet hat, zu denselben Bedingungen wie diese einbezogen wird, auch wenn sie keiner der fraglichen Personengruppen angehört, oder zumindest darin, – die Behörden eines Drittstaats, der die begünstigte Person an der Einreise in die Europäische Union hindert, darüber zu unterrichten, dass sich diese Person in der Union aufhalten möchte und über das hierfür erforderliche Visum verfügt, auch wenn eine solche Unterrichtung über den Rahmen des vorgenannten Evakuierungsverfahrens hinausgeht? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens

33 Das vorlegende Gericht hat beantragt, über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden.

34 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anwendung dieses Verfahrens zwei kumulativen Voraussetzungen unterliegt. Zum einen muss die Vorlage zur Vorabentscheidung Auslegungsfragen aufwerfen, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Gegenstand von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags ist, betreffen. Zum anderen müssen die Umstände des Ausgangsrechtsstreits, so wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt werden, durch das Vorliegen von Dringlichkeit gekennzeichnet sein.

35 Was die erste Voraussetzung angeht, so ist festzustellen, dass sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 bezieht, die auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EG, jetzt Art. 79 Abs. 2 Buchst. a AEUV, erlassen worden ist. Daher fällt diese Richtlinie unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Gemäß Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann über das Ersuchen somit im Eilvorabentscheidungsverfahren entschieden werden.

36 Bezüglich der zweiten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein Kind von einem seiner Elternteile getrennt ist, nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung der Dringlichkeit für die Zwecke des Eilvorabentscheidungsverfahrens begründen kann, sofern die Fortdauer der Trennung geeignet ist, dem Kind und seinen Beziehungen zum betreffenden Elternteil ernsthaft zu schaden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 39, vom 19. November 2015, P, C‑455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 32, und Afrin, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kinder A, B, C und D, die zwischen 2013 und 2021 geboren wurden, seit fast zwei Jahren von ihrem Vater getrennt sind und der Fortbestand der gegenwärtigen Situation ihre künftige Beziehung zu diesem ernstlich schädigen könnte.

38 Unter den gegebenen Umständen hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs nach Anhörung des Generalanwalts am 12. Januar 2026 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, über die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung im Eilvorabentscheidungsverfahren zu entscheiden, stattzugeben. Zu den Vorlagefragen

39 Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 – allein oder in Verbindung mit den Art. 2, 4, 7 und 24 der Charta – dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung unter dem Vorbehalt der Überprüfung seiner Identität und der Echtheit der seinem aus der Ferne gestellten Visumantrag beigefügten Unterlagen erteilt worden ist, wobei diese Überprüfung ein persönliches Erscheinen bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats erfordert, verpflichtet ist, den Transport dieser Person dorthin zu organisieren und sicherzustellen oder sich an ein oder mehrere Drittländer zu wenden, um den Transport zu erleichtern, wenn die Person nicht in der Lage ist, sich an den fraglichen Ort zu begeben.

40 Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 sieht vor, dass der betreffende Mitgliedstaat, sobald einem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, die Einreise des oder der Familienangehörigen genehmigt. Hierzu gewährt dieser Mitgliedstaat diesen Personen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

41 Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht insbesondere nach der Auslegung des zweiten Satzes dieser Vorschrift unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits, nämlich im Zusammenhang mit dem in Rn. 20 des vorliegenden Urteils erwähnten Evakuierungsverfahren.

42 Obwohl sie nicht zu den Personengruppen gehören, die Anspruch auf dieses Evakuierungsverfahren haben, beantragen die Kläger des Ausgangsverfahrens, X und die vier im Gazastreifen befindlichen Kinder in das Verfahren einzubeziehen, und berufen sich dabei auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 und die Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil Afrin, das sich hauptsächlich auf die Auslegung von Art. 5 der genannten Richtlinie bezieht, in dem die Vorschriften über die Stellung und Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung festgelegt sind.

43 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 in Verbindung mit Art. 7 sowie Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung von der Verpflichtung der Familienangehörigen des Zusammenführenden abhängig gemacht wird, persönlich bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorstellig zu werden, und zwar auch dann, wenn es für sie unmöglich oder übermäßig schwierig ist, bei dieser Vertretung vorstellig zu werden. Der Gerichtshof hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorstehende Auslegung des Unionsrechts einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, das persönliche Erscheinen der Familienangehörigen des Zusammenführenden in einem späteren Stadium des Verfahrens zur Familienzusammenführung zu verlangen, da dieses in mehreren Phasen abläuft, und in Rn. 58 des genannten Urteils hinzugefügt, dass ein solches Erscheinen eine Überprüfung der familiären Bindungen und der Identität der Betroffenen zum Gegenstand haben kann. In Rn. 59 desselben Urteils hat der Gerichtshof insoweit klargestellt, dass der Mitgliedstaat das Erscheinen erleichtern muss, insbesondere durch die Ausstellung konsularischer Dokumente oder freie Grenzübertritte.

44 Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, ist das Königreich Belgien im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil Afrin nachgekommen und hat ein Erscheinen der Betroffenen zum Zweck der Überprüfung ihrer Identitäten sowie der Echtheit der ihren Anträgen auf Einreise und Aufenthalt beigefügten Unterlagen nach Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung vorgesehen.

45 Dieser Verfahrensabschnitt wird durch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 geregelt, wonach der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er einem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben hat, verpflichtet ist, die Einreise des oder der Familienangehörigen zu genehmigen und ihnen „jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa“ zu gewähren.

46 Da diese Richtlinie den Umfang der Verpflichtung, jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa zu gewähren, nicht definiert, ist deren Bedeutung unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zusammenhangs von Art. 13 Abs. 1 sowie der Ziele der Richtlinie zu ermitteln.

47 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nämlich nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 8. Mai 2025, Provincie Oost-Vlaanderen und Sogent, C‑236/24, EU:C:2025:321, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Was den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 betrifft, so ist zu bemerken, dass der Begriff „Erleichterung“ im allgemeinen Sprachgebrauch die Mittel bezeichnet, die es ermöglichen, etwas mühelos zu erlangen, und der Begriff „erlangen“ bedeutet, dass es gelingt, etwas zu erhalten. Daher bezeichnet der Ausdruck „jede Erleichterung zur Erlangung der erforderlichen Visa“ alle Mittel, mit denen es gelingt, Visa ohne Schwierigkeiten zu erhalten.

49 Was den Zusammenhang von Art. 13 Abs. 1 angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensregeln für die Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung sowie für die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 effizient und angemessen sein müssen, wobei die normale Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist.

50 Aus Nr. 5.1 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. April 2014 über Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 (KOM[2014] 210 final), die der Gerichtshof bei der Auslegung dieser Richtlinie berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 64), geht ferner hervor, dass die Verpflichtung, jede Erleichterung zur Erlangung von Visa zu gewähren, bedeutet, dass „die Mitgliedstaaten … ein zügiges Visumverfahren gewährleisten, zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränken und doppelte Prüfungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen für die Familienzusammenführung vermeiden sollten“. In dieser Nr. 5.1 heißt es weiter: „In Ausnahmefällen, z. B. im Zusammenhang mit einem gescheiterten Staat oder in einem Land mit großen Risiken für die innere Sicherheit, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, durch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) ausgestellte Rückkehrausweise zu akzeptieren, nationale Laissez-passer für eine einfache Strecke (one way) auszustellen oder Familienangehörigen die Möglichkeit in Aussicht [zu] stellen, dass ihnen bei ihrer Ankunft in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Visum erteilt wird.“

51 Zur Entstehungsgeschichte der genannten Richtlinie ist zu sagen, dass, wenn einem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wird, worauf in der Begründung zu den Artikeln des von der Kommission am 1. Dezember 1999 vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM[1999] 638 endg., S. 22) hingewiesen wird, und die begünstigte Person „für die Einreise in den Mitgliedstaat, in dem sich der Zusammenführende aufhält, ein Visum [benötigt], … dieser Mitgliedstaat die Erteilung eines Visums insbesondere durch eine zügige Ausstellung [erleichtert]“.

52 In Anbetracht der vorstehenden kontextbezogenen Gesichtspunkte und der Entstehungsgeschichte von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 48, 49 und 51 seiner Schlussanträge im Wesentlichen bemerkt hat, davon auszugehen, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten in ihrem zweiten Satz die Verpflichtung auferlegt, ungerechtfertigte administrative Hindernisse zu beseitigen sowie zügige und wirksame Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Visa anzuwenden. Dagegen wird weder mit ihr noch mit einer anderen Bestimmung der Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt, die sich auf die diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat bezieht.

53 Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 2003/86, die, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Familienzusammenführung begünstigen und Drittstaatsangehörigen, namentlich Minderjährigen, Schutz gewähren soll (Urteil Afrin, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Diese Auslegung kann durch die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Afrin nicht in Frage gestellt werden. In dessen Rn. 50 und 51 hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass in Situationen, in denen ein persönliches Erscheinen unmöglich oder übermäßig schwierig ist, namentlich wenn die Familienangehörigen des Zusammenführenden in einem Konfliktgebiet leben und bei einem Ortswechsel Gefahr laufen, sich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen oder sogar ihr Leben zu gefährden, es zur Erreichung des mit der erwähnten Richtlinie verfolgten Ziels unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität beweisen, um den Betroffenen zu ermöglichen, ihren Antrag auf Familienzusammenführung tatsächlich zu stellen.

55 Wie sich aus den Rn. 58 und 59 des Urteils Afrin ergibt, verlangt diese Anforderung an die Flexibilität der Mitgliedstaaten allerdings nur, dass das persönliche Erscheinen in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens, ja sogar in dessen Endphase, erfolgen kann und nicht bereits bei Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung zu erfolgen hat, oder dass ein solches Erscheinen erleichtert wird, gegebenenfalls durch die Ausstellung konsularischer Dokumente oder freie Grenzübertritte, und die Häufigkeit persönlichen Erscheinens auf das absolut Notwendige reduziert wird. Es ist aber festzustellen, dass sich all diese Verpflichtungen ihrem Wesen nach von Verpflichtungen unterscheiden, die die diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat betreffen.

56 Folglich kann es bei den besonderen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 obliegenden Verpflichtungen in einem Kontext, der durch eine allgemeine Verpflichtung zur Beseitigung ungerechtfertigter administrativer Hindernisse sowie zur Anwendung zügiger und wirksamer Verwaltungsverfahren gekennzeichnet ist, beispielsweise um die Zugänglichkeit ihrer konsularischen Dienststellen oder die Ausstellung von Dokumenten, die geeignet sind, der betreffenden Person die Anreise zu ihrer konsularischen Vertretung zu erleichtern, etwa eine Einladung, bei den konsularischen Behörden vorstellig zu werden, gehen.

57 Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge bemerkt hat, würde eine Einbeziehung der Familienangehörigen von Y in das in Rn. 20 des vorliegenden Urteils erwähnte Verfahren zur Evakuierung aus dem Gazastreifen oder die Gewährung einer Unterstützung, die in einer Unterrichtung drittstaatlicher Behörden über ihren Wunsch besteht, dieses Gebiet verlassen zu dürfen, um sich nach Belgien zu begeben, die Ergreifung von Maßnahmen notwendig machen, die über die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Anforderungen hinausgehen. Solche Maßnahmen würden nämlich diplomatische oder konsularische Demarchen seitens des Königreichs Belgien bei einem oder mehreren Drittstaaten erfordern, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, sondern unter die internationalen Beziehungen dieses Mitgliedstaats zu Drittstaaten, im vorliegenden Fall zum Staat Israel, zum Haschemitischen Königreich Jordanien und gegebenenfalls zur Arabischen Republik Ägypten, fallen.

58 Im Übrigen ist zum Bereich des diplomatischen und konsularischen Schutzes zu sagen, dass Art. 20 Abs. 2 Buchst. c und Art. 23 AEUV sowie Art. 46 der Charta, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 60 und 61 seiner Schlussanträge hingewiesen hat, nur auf Unionsbürger, die sich im Hoheitsgebiet eines Drittlands befinden, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, und nach Art. 5 der Richtlinie 2015/637 auf die sie begleitenden Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind, nicht aber auf Drittstaatsangehörige Anwendung finden, die nach der Richtlinie 2003/86 Anspruch auf Familienzusammenführung haben.

59 Was schließlich die etwaige Relevanz der Art. 2, 4, 7 und 24 der Charta betrifft, so sieht deren Art. 51 Abs. 1 und 2 vor, dass die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt und die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise ausdehnt.

60 Wie aus Rn. 57 des vorliegenden Urteils hervorgeht, fallen die von den Klägern des Ausgangsverfahrens beantragten und in Rn. 27 dieses Urteils dargelegten Maßnahmen aber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86, so dass die Ablehnung eines solchen Antrags keine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt. Demnach kann ein solcher Antrag auch nicht auf die Bestimmungen dieser Charta gestützt werden.

61 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 in Verbindung mit den Art. 2, 4, 7 und 24 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung unter dem Vorbehalt der Überprüfung seiner Identität und der Echtheit der seinem aus der Ferne gestellten Visumantrag beigefügten Unterlagen erteilt worden ist, wobei diese Überprüfung ein persönliches Erscheinen bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats erfordert, nicht verpflichtet ist, den Transport dieser Person dorthin zu organisieren und sicherzustellen oder sich an ein oder mehrere Drittländer zu wenden, um den Transport zu erleichtern, wenn die Person nicht in der Lage ist, sich an den fraglichen Ort zu begeben. Kosten

62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in Verbindung mit den Art. 2, 4, 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung unter dem Vorbehalt der Überprüfung seiner Identität und der Echtheit der seinem aus der Ferne gestellten Visumantrag beigefügten Unterlagen erteilt worden ist, wobei diese Überprüfung ein persönliches Erscheinen bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats erfordert, nicht verpflichtet ist, den Transport dieser Person dorthin zu organisieren und sicherzustellen oder sich an ein oder mehrere Drittländer zu wenden, um den Transport zu erleichtern, wenn die Person nicht in der Lage ist, sich an den fraglichen Ort zu begeben. Unterschriften