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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.05.2025 – C-236/24

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:321

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 8. Mai 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Projekte des Anhangs II – Feststellung der Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Screening) – Art. 9a – Vermeidung von Interessenkonflikten – Zusammentreffen der Funktionen des Projektträgers und der für diese Feststellung zuständigen Behörde – Angemessene Trennung der nicht miteinander vereinbaren Funktionen“ In der Rechtssache C‑236/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 26. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2024, in dem Verfahren Provincie Oost-Vlaanderen, Sogent gegen KG, WA erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, des Richters A. Kumin, der Richterin I. Ziemele und des Richters S. Gervasoni (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Provincie Oost-Vlaanderen und von Sogent, vertreten durch T. Quintens und S. Ronse, Advocaten, – von KG und WA, vertreten durch J. De Staercke, Advocaat, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Noll-Ehlers und G. Wils als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/92).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Provincie Oost-Vlaanderen (Provinz Ostflandern, Belgien) und Sogent auf der einen Seite sowie KG und WA auf der anderen Seite über eine für ein Projekt zur Umgestaltung eines Wäschereigeländes erteilte Genehmigung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/92

3 Art. 4 der Richtlinie 2011/92 sieht vor: „(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. (2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand a) einer Einzelfalluntersuchung oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden. … (4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. … (5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. …“

4 Art. 9a der Richtlinie 2011/92 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auf objektive Weise nachkommt bzw. nachkommen und sich nicht in einer Situation befindet bzw. befinden, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, so sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind.“ Richtlinie 2014/52

5 In den Erwägungsgründen 25 und 26 der Richtlinie 2014/52 heißt es: „(25) Die Objektivität der zuständigen Behörde sollte sichergestellt werden. Interessenkonflikte könnten unter anderem verhindert werden, indem für eine Funktionstrennung zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger gesorgt wird. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung der nicht vereinbaren Funktionen der Behörden sorgen, denen die Durchführung der sich aus der Richtlinie [2011/92] ergebenden Aufgaben obliegt. (26) Damit die zuständige Behörde bestimmen kann, ob in Anhang II der Richtlinie [2011/92], aufgeführte Projekte sowie deren Änderung oder Erweiterung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (Screening-Verfahren), sollte präzisiert werden, welche Informationen der Projektträger liefern muss, wobei der Schwerpunkt auf den wichtigsten Aspekten liegen sollte, die es der zuständigen Behörde erlauben, eine Feststellung zu treffen. …“ Belgisches Recht Dekret zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen im Bereich der Umweltpolitik

6 Art. 4.3.3. § 2 des Decreet houdende algemene bepalingen inzake milieubeleid (Dekret zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen im Bereich der Umweltpolitik) vom 5. April 1995 (Belgisch Staatsblad vom 3. Juni 1998, S. 15971) bestimmt: „In den in Art. 4.3.2. § 2bis und § 3bis genannten Fällen, in denen ein [Screeningvermerk über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts] ausgearbeitet wurde, trifft die Behörde, die über die Zulässigkeit und Vollständigkeit eines Genehmigungsantrags entscheidet …, eine Entscheidung darüber, ob ein [Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung] auszuarbeiten ist. … …“ Dekret über die Umweltgenehmigung

7 Art. 9 Abs. 2 des Decreet betreffende de omgevingsvergunning (Dekret über die Umweltgenehmigung) vom 25. April 2014 (Belgisch Staatsblad vom 23. Oktober 2014, S. 82132) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sieht vor: „Der kommunale Umweltbeamte übt die in diesem Dekret genannten Aufgaben unabhängig und neutral aus. Es darf ihm durch ihre Ausübung kein Nachteil entstehen.“

8 Art. 15/1 dieses Dekrets, mit dem Art. 9a der Richtlinie 2011/92 umgesetzt werden soll, bestimmt: „Zur Prüfung eines Genehmigungsantrags für ein Projekt oder für die Änderung eines Projekts, wofür gemäß Art. 15 das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zuständig wäre, und die Entscheidung darüber ist jedoch der Ständige Ausschuss des Provinzrats zuständig, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Für das Projekt ist ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszuarbeiten und es wurde keine Befreiung von der Berichtspflicht erlangt; (2) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist Initiator und Projektantragsteller. Zur Prüfung eines Genehmigungsantrags für ein Projekt oder für die Änderung eines Projekts, wofür gemäß Art. 15 der Ständige Ausschuss des Provinzrats zuständig wäre, und die Entscheidung darüber ist jedoch die flämische Regierung zuständig, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Für das Projekt ist ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszuarbeiten und es wurde keine Befreiung von der Berichtspflicht erlangt; (2) Der Ständige Ausschuss des Provinzrats ist Initiator und Projektantragsteller.“

9 Art. 20 des Dekrets über die Umweltgenehmigung sieht vor: „Enthält der Genehmigungsantrag gemäß Art. 4.3.3. § 2 des [Dekrets zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen im Bereich der Umweltpolitik vom 5. April 1995] einen [Screeningvermerk über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts], prüft die in Art. 15 genannte zuständige Behörde oder der kommunale, provinziale oder regionale Umweltbeamte diesen Vermerk und trifft eine Entscheidung darüber, ob für das Projekt ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszuarbeiten ist. Wird der Antrag von der zuständigen Behörde selbst gestellt, nimmt der kommunale, provinziale oder regionale Umweltbeamte die in Abs. 1 genannten Aufgaben wahr.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 Sogent, eine von der Stadt Gent (Belgien) gegründete öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, reichte beim College van burgemeester en schepenen (Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Belgien) dieser Stadt einen Antrag auf Genehmigung der Durchführung eines Projekts zur Umgestaltung eines Wäschereigeländes ein. Diesem Antrag fügte sie zum Zweck der Beurteilung, ob dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden musste, einen Screeningvermerk über die zu erwartenden Auswirkungen desselben auf die Umwelt bei.

11 Am 1. September 2020 entschied der Umweltbeamte der Stadt Gent, dass bei dem Projekt mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei und dieses daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Am 10. Dezember 2020 erteilte das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Stadt Gent Sogent die beantragte Genehmigung.

12 KG und WA sind Eigentümer eines Gebäudes neben dem Projektgelände und legten bei der Provinz Ostflandern eine Verwaltungsbeschwerde gegen diese Genehmigung ein. Am 3. Juni 2021 wies die Provinz Ostflandern diese Beschwerde als unbegründet zurück.

13 KG und WA erhoben beim Raad voor Vergunningsbetwistingen (Rat für Genehmigungsstreitigkeiten, Belgien) Nichtigkeitsklage gegen den Ablehnungsbescheid. Mit Urteil vom 6. Oktober 2022 gab der Rat für Genehmigungsstreitigkeiten dieser Klage statt, hob den Bescheid auf und versagte die Erteilung der Genehmigung. Der Bescheid verstoße gegen Art. 15/1 Abs. 1 und Art. 20 des Dekrets über die Umweltgenehmigung sowie gegen Art. 9a der Richtlinie 2011/92. Da das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Stadt Gent „de facto“ auch Projektträger des betreffenden Projekts gewesen sei, habe es sich zu Unrecht für zuständig erklärt, über den in Rede stehenden Genehmigungsantrag zu entscheiden, da Art. 15/1 Abs. 1 des Dekrets über die Umweltgenehmigung – ausgelegt im Licht von Art. 9a der Richtlinie 2011/92 – diese Zuständigkeit ausschließlich der Deputatie van de Provincie Oost-Vlaanderen (Ständiger Ausschuss des Provinzrats der Provinz Ostflandern, Belgien) zuweise.

14 Die Provinz Ostflandern und Sogent legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerden beim Raad van State (Staatsrat, Belgien), dem vorlegenden Gericht, ein.

15 Nach Auffassung des Raad van State (Staatsrat) verstößt die in diesem Urteil vorgenommene Analyse gegen Art. 15/1 des Dekrets über die Umweltgenehmigung.

16 Seiner Ansicht nach ergibt sich aus diesem Artikel, dass der Ständige Ausschuss des Provinzrats einen Antrag auf Genehmigung eines Projekts nur dann anstelle des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums prüfe, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits feststehe, dass das betreffende Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Wenn dagegen ein Antrag auf Genehmigung eines Projekts zunächst ein Screening voraussetze, um zu beurteilen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, sei der kommunale Umweltbeamte zuständig.

17 Für den Fall, dass Art. 9a der Richtlinie 2011/92 der Zuweisung einer solchen Zuständigkeit für Projekte, in denen die Gemeinde auch Projektträgerin sei, an den kommunalen Umweltbeamten entgegenstehe, sei dieser Artikel in der Flämischen Region nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden.

18 Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 9a der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde auch Projektträger ist, auch bei der Beurteilung der Frage, ob die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Projekte der in den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfung unterliegen, für die angemessene Trennung solcher Funktionen zu sorgen ist, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind? Zur Vorlagefrage

19 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9a der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen die für die Feststellung, ob ein Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie der in deren Art. 5 bis 10 vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zuständige Behörde auch Projektträger des betreffenden Projekts ist, zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen zu sorgen ist, die bei der Durchführung dieser Aufgabe nicht miteinander vereinbar sind.

20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 auf die Projekte des Anhangs II bezieht. Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt unter diesen Anhang fällt.

21 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37).

22 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 9a der Richtlinie 2011/92 betrifft, sieht dieser Artikel zum einen in seinem Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auf objektive Weise nachkommt bzw. nachkommen und sich nicht in einer Situation befindet bzw. befinden, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte; zum anderen heißt es in seinem Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall, dass die zuständige Behörde auch Projektträger ist, im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen sorgen müssen, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind.

23 Dieser Artikel bezieht sich also sowohl in seinem Abs. 1 als auch in seinem Abs. 2 auf die „sich aus [der] Richtlinie [2011/92] ergebenden Aufgaben“.

24 Wenn eine zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens, das im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52 als „Screening-Verfahren“ bezeichnet wird, feststellt, ob ein Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, führt sie eine sich aus dieser Richtlinie ergebende Aufgabe durch.

25 Aus dem Wortlaut von Art. 9a der Richtlinie 2011/92 ergibt sich daher, dass dieser auf das genannte Screening-Verfahren Anwendung findet.

26 Als Zweites wird diese Analyse durch den Zusammenhang bekräftigt, in den sich dieser Artikel einfügt.

27 Erstens heißt es im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52 gleichlautend, dass die angemessene Trennung nicht vereinbarer Funktionen die Behörden betrifft, denen „die Durchführung der sich aus der Richtlinie [2011/92] ergebenden Aufgaben“ obliegt, ohne dass die Anwendbarkeit dieses Erfordernisses auf jenes Screening-Verfahren ausgeschlossen würde.

28 Zweitens bezieht sich Art. 4 der Richtlinie 2011/92 zum einen in seinem Abs. 1 auf die Projekte des Anhangs I der Richtlinie, die die Mitgliedstaaten einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen müssen, und zum anderen in seinem Abs. 2 auf die Projekte des Anhangs II der Richtlinie, bei denen die Mitgliedstaaten bestimmen, ob sie einer solchen Prüfung zu unterziehen sind.

29 Außerdem liefert nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, eine Feststellung für in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführte Projekte zu verlangen, der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Nach Abs. 5 dieses Artikels stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage dieser Informationen fest, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.

30 In diesem Zusammenhang gebietet es die Notwendigkeit, die Kohärenz bei der Anwendung der in Art. 9a der Richtlinie 2011/92 vorgeschriebenen Garantien zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde objektiv entscheiden kann und sich nicht in einer Situation befindet, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte – insbesondere mit Blick auf den Projektträger, der dieser Behörde die Informationen liefert, auf deren Grundlage sie sowohl im Screening-Verfahren als auch im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden hat.

31 Der Umstand, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92 auf die Anwendung ihrer Art. 5 bis 10 verweist, was die Umweltverträglichkeitsprüfung angeht, schließt nicht aus, dass Art. 9a dieser Richtlinie auch auf das Screening-Verfahren anwendbar sein kann.

32 Drittens wird in teleologischer Hinsicht, wie aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52 hervorgeht, mit dem in Art. 9a der Richtlinie 2011/92 vorgesehenen Erfordernis der Vermeidung von Interessenkonflikten das Ziel verfolgt, die Objektivität der zuständigen Behörden sicherzustellen. Außerdem trägt dieses Ziel zum wesentlichen Ziel der Richtlinie bei, das darin besteht, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist es, um diese Ziele zu achten, geboten, dass Art. 9a der Richtlinie 2011/92 Anwendung findet, wenn die zuständige Behörde prüft, ob ein Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

33 Die praktische Wirksamkeit von Art. 9a der Richtlinie 2011/92 würde nämlich geschwächt, stellten die Objektivität der zuständigen Behörden und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten keine Garantien in allen Stadien der Durchführung der diesen Behörden durch die Richtlinie übertragenen Aufgaben dar, d. h. sowohl in Bezug auf das Screening als auch auf die spätere Umweltverträglichkeitsprüfung.

34 Viertens und letztens wird diese Auslegung nicht durch die Entstehungsgeschichte von Art. 9a der Richtlinie 2011/92 in Frage gestellt.

35 Wenngleich die Provinz Ostflandern und Sogent geltend machen, der 19. Änderungsantrag des Berichts des Europäischen Parlaments vom 22. Juli 2013 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (COM[2012] 0628) sei im Anschluss an das Urteil vom 20. Oktober 2011, Seaport (NI) u. a. (C‑474/10, EU:C:2011:681) betreffend den Fall angenommen worden, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter Pläne oder Programme erforderlich sei, und sie vorbringen, dass mit diesem Änderungsantrag ein neuer Erwägungsgrund 13b vorgeschlagen worden sei, der die Einführung spezifischer Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der zuständigen Behörde und dem Träger eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, vorgesehen habe, ohne Projekte zu erwähnen, die einem Screening-Verfahren unterlägen, ist festzustellen, dass dieser Änderungsantrag nicht dem Wortlaut des 25. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/52 entspricht. Außerdem enthält die Richtlinie 2011/92 jedenfalls keine Bestimmung, die die in ihrem Art. 9a vorgesehenen Garantien auf das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts beschränken würde. Dieses Argument vermag die auf den Wortlaut, den Zusammenhang und die Ziele dieses Artikels gestützte Auslegung desselben daher nicht in Frage zu stellen.

36 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 9a der Richtlinie 2011/92 Anwendung findet, wenn die zuständige Behörde feststellt, ob ein Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.

37 Folglich haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 in Fällen, in denen die für diese Feststellung zuständige Behörde gleichzeitig die Trägerin des betreffenden Projekts ist, im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen zu sorgen, die bei der Durchführung dieser Aufgabe nicht miteinander vereinbar sind.

38 Diese angemessene Trennung muss so ausgestaltet sein, dass eine interne Verwaltungseinheit der für diese Feststellung zuständigen Behörde über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u. a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, ihre Aufgabe objektiv wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Seaport [NI] u. a., C‑474/10, EU:C:2011:681, Rn. 43).

39 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9a der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen die für die Feststellung, ob ein Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 der in den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zuständige Behörde auch Projektträger des betreffenden Projekts ist, zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen zu sorgen ist, die bei der Durchführung dieser Aufgabe nicht miteinander vereinbar sind. Kosten

40 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 9a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die für die Feststellung, ob ein Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung der in den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zuständige Behörde auch Projektträger des betreffenden Projekts ist, zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen zu sorgen ist, die bei der Durchführung dieser Aufgabe nicht miteinander vereinbar sind. Unterschriften