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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-428/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:409
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Art. 2 Abs. 1 – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Errichtung eines Trusts – In der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführter Begünstigter des Trusts – Einfrieren von in den Trust eingebrachten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Begriffe ‚Eigentum‘ und ‚Kontrolle‘“ In den verbundenen Rechtssachen C‑428/24 und C‑476/24 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) mit Entscheidungen vom 7. Mai 2024 und 8. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2024 bzw. 5. Juli 2024, in den Verfahren FZ AR SpA gegen Ministero dell’Economia e delle Finanze, Dipartimento del Tesoro, Comitato di Sicurezza Finanziaria, Comando Generale della Guardia di Finanza, Nucleo Speciale di Polizia Valutaria, Agenzia del Demanio, Beteiligte: PN SpA, FZ GO AG (C‑428/24), und SX Ltd, gegen Ministero dell’Economia e delle Finanze, Comando Generale della Guardia di Finanza, Agenzia del Demanio, Beteiligte: SY Ltd (C‑476/24), erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der FZ AR SpA, vertreten durch G. Cambareri, Avvocato, sowie durch D. Bogaert T. Bontinck, M. Brésart, S. Napolitano und F. Patuelli, Avocats, – der FZ GO AG, vertreten durch N. Montag, Avocată, und A. O’Neill, Barrister, – der SX Ltd, vertreten durch F. Centonze und A. Saccucci, Avvocati, – der SY Ltd, vertreten durch P. Busco, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von G. Palatiello und L. Paolucci, Avvocati dello Stato, und P. Cardinale, Procuratore dello Stato, – der belgischen Regierung, vertreten durch L. Jans, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Di Gaetano, B. Driessen und P. Mahnič als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea und L. Puccio als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6, berichtigt in ABl. 2014, L 179, S. 81) in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. 2022, L 51, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen – in der Rechtssache C‑428/24 – der FZ AR SpA auf der einen und dem Ministero dell’Economia e delle Finanze, Dipartimento del Tesoro, Comitato di Sicurezza Finanziaria (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Schatzamt, Ausschuss für Finanzsicherheit, Italien), dem Commando Generale della Guardia di Finanza, Nucleo Speciale di Polizia Valutaria (Generalkommando der Finanzwache, Spezialeinheit für Finanz- und Wirtschaftskriminalität, Italien) und der Agenzia del Demanio (Agentur für Staatsgüter, Italien) auf der anderen Seite sowie – in der Rechtssache C‑476/24 – der SX Ltd auf der einen und dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen), dem Commando Generale della Guardia di Finanza (Generalkommando der Finanzwache) und der Agenzia del Demanio (Agentur für Staatsgüter) auf der anderen Seite über das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von FZ AR bzw. der aus einem Schiff bestehenden wirtschaftlichen Ressource von SX. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Art. 2 des am 1. Juli 1985 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (im Folgenden: Haager Übereinkommen), das von der Italienischen Republik unterzeichnet und ratifiziert wurde, sieht vor: „Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck ‚Trust‘ die von einer Person, dem Begründer – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall –, geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist. Ein Trust hat folgende Eigenschaften: a) Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees; b) die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees; c) der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.“
4 Art. 6 Abs. 1 des Haager Übereinkommens lautet: „Der Trust untersteht dem vom Begründer gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich aus den Bestimmungen der Errichtungsurkunde oder des Schriftstücks ergeben, das den Trust bestätigt, wobei diese, soweit erforderlich, nach den Umständen des Falles auszulegen sind.“
5 In Art. 11 des Haager Übereinkommens sieht vor: „Ein Trust, der nach dem in Kapitel II bestimmten Recht errichtet worden ist, wird als Trust anerkannt. Die Anerkennung hat mindestens die Wirkung, dass das Vermögen des Trusts ein vom persönlichen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen darstellt, dass der Trustee in seiner Eigenschaft als Trustee klagen oder verklagt werden kann und dass er in dieser Eigenschaft vor einem Notar oder jeder Person auftreten kann, die in amtlicher Eigenschaft tätig wird. Soweit das auf den Trust anzuwendende Recht dies erfordert oder vorsieht, hat die Anerkennung insbesondere die Wirkung, a) dass die persönlichen Gläubiger des Trustees keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können; b) dass das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Trustees nicht Bestandteil des Vermögens des Trustees ist; c) dass das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Trustees ist; d) dass das Vermögen des Trusts herausverlangt werden kann, wenn der Trustee unter Verletzung der sich aus dem Trust ergebenden Verpflichtungen Vermögen des Trusts mit seinem persönlichen Vermögen vermischt oder Vermögen des Trusts veräußert hat. Die Rechte und Pflichten eines Dritten, der das Vermögen des Trusts in seinem Besitz hat, unterstehen jedoch weiterhin dem durch die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts bestimmten Recht.“ Unionsrecht Beschluss 2014/145/GASP
6 In den Erwägungsgründen 1, 4 und 5 des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16) heißt es: „(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der [Europäischen] Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. … Ferner haben sie die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim, ein Referendum über den künftigen Status der Region abzuhalten, der ukrainischen Verfassung zuwiderläuft und daher unrechtmäßig ist. … (4) Angesichts der aktuellen Umstände sollten gegen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – einschließlich Handlungen, die den zukünftigen Status jeglichen Teils des Gebiets beeinflussen und die gegen die Ukrainische Verfassung verstoßen – und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden. (5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich[.]“ Beschluss (GASP) 2022/397 und Beschluss (GASP) 2022/883
7 Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und angesichts der sehr ernsten Lage änderte der Rat der Europäischen Union den Anhang des Beschlusses 2014/145, der die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Art. 1 und 2 dieses Beschlusses enthält, u. a. durch den Beschluss (GASP) 2022/397 vom 9. März 2022 (ABl. 2022, L 80, S. 31) und den Beschluss (GASP) 2022/883 vom 3. Juni 2022 (ABl. 2022, L 153, S. 92). Verordnung Nr. 269/2014
8 Die Erwägungsgründe 4 bis 6 der Verordnung Nr. 269/2014 lauten: „(4) Der Rat hat am 17[.] März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen, der Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, einschließlich der ukrainischen Verfassung zuwiderlaufender Handlungen in Bezug auf den künftigen Status von Teilen ihres Hoheitsgebiets, verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen vorsieht. Diese natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt. (5) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. (6) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.“
9 Art. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … d) ‚wirtschaftliche Ressourcen‘ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; e) ‚Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen‘ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; f) ‚Einfrieren von Geldern‘ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; g) ‚Gelder‘ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; …“
10 Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 bestimmt: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“
11 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 sieht vor: „In Anhang I sind aufgeführt: a) natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern; … d) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren; e) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen; f) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren; oder g) führende Geschäftsleute oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen; und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen.“
12 In Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 heißt es: „Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.“ Durchführungsverordnung (EU) 2022/396
13 Am 9. März 2022 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1), mit der 146 Mitglieder des Föderationsrates der Russischen Föderation, die die Regierungsbeschlüsse betreffend den „Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk und zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Luhansk“ ratifiziert haben, sowie 14 Personen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren oder eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen oder mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind, in die in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurden.
14 Die Erwägungsgründe 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung lauten: „(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar. (4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat vereinbarte weitere restriktive Maßnahmen, die eng mit unseren Partnern und Verbündeten abgestimmt sind und für Russland massive und schwerwiegende Konsequenzen für seine Handlungen nach sich ziehen werden.“ Durchführungsverordnung (EU) 2022/878
15 In Anbetracht der sehr ernsten Lage angesichts der Gräueltaten, die von den Streitkräften der Russischen Föderation in mehreren ukrainischen Städten begangen wurden, erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 153, S. 15), mit der er 65 Personen und 18 Organisationen in die in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufnahm.
16 Die Erwägungsgründe 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung lauten: „(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine und verurteilt weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben. (3) Die Union verurteilt auf das Schärfste die bekannt gewordenen Gräueltaten, die von den Streitkräften der Russischen Föderation in Butcha und anderen ukrainischen Städten begangen wurden. Die Union unterstützt alle Maßnahmen, mit denen die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation gewährleistet wird.“ Richtlinie 2015/849
17 Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 156, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2015/849) heißt es: „Die Verpflichtung zum Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. …“
18 Art. 3 der Richtlinie 2015/849 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 6. ‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: … b) bei Trusts alle folgenden Personen: i) den/die Settlor; ii) den/die Trustee(s); iii) den/die Protektor(en), sofern vorhanden; iv) die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird; v) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert; …“ Vorbildliche Verfahren
19 Der Rat hat ein Dokument über vorbildliche Verfahren der Mitgliedstaaten zur Umsetzung restriktiver Maßnahmen erstellt, u. a. am 4. Mai 2018 (Dokument 8519/18), am 27. Juni 2022 (Dokument 10572/22) und am 3. Juli 2024 (Dokument 11623/24) aktualisiert wurde.
20 Rn. 3 des Dokuments 11623/24 des Rates mit dem Titel „Vorbildliche Verfahren der [Europäischen Union] für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ in der Fassung vom 3. Juli 2024 (im Folgenden: vorbildliche Verfahren) sieht vor, dass die vorbildlichen Verfahren als nicht-erschöpfende Empfehlungen allgemeiner Natur für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und einzelstaatlichen Recht zu betrachten sind. Sie sind rechtlich nicht bindend und sollten nicht als Empfehlung für Maßnahmen aufgefasst werden, die mit dem geltenden Unionsrecht oder einzelstaatlichen Recht, einschließlich Datenschutzvorschriften, unvereinbar wären.
21 Abschnitt B der vorbildlichen Verfahren umfasst einen Teil III („Umfang der finanziellen restriktiven Maßnahmen“), der die Rn. 34 und 35 enthält, in denen es heißt: „34. Das Einfrieren erstreckt sich auf sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum von benannten Personen und Organisationen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Unter ‚Halten‘ oder ‚Kontrollieren‘ sind alle Fälle zu verstehen, in denen eine benannte Person oder Organisation, die über keine Eigentumsrechte verfügt, rechtlich in der Lage ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihr nicht gehören, zu veräußern oder zu transferieren, ohne dass der rechtmäßige Eigentümer vorab zustimmen muss. … 35. Grundsätzlich sollten keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die sich weder im Besitz noch im Eigentum von benannten Personen oder Organisationen befinden noch von diesen gehalten oder kontrolliert werden. … Ebenfalls nicht erfasst werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht benannten Organisation, die eine von der benannten Person oder Organisation getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, sofern diese Gelder und Ressourcen nicht von der benannten Person oder Organisation kontrolliert oder gehalten werden. Dennoch werden in der Praxis die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer benannten Person oder Organisation und einer nicht benannten Person oder Organisation gemeinsam gehören, in ihrer Gesamtheit eingefroren.“
22 Abschnitt B der vorbildlichen Verfahren umfasst auch einen Teil VIII, der u. a. die Rn. 62 bis 67 enthält, in denen es heißt: „Begründung 62. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer benannten natürlichen oder juristischen Person befinden, müssen eingefroren werden. Unter den in Nummer 35 genannten Bedingungen umfasst dies auch Vermögenswerte nicht benannter Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Organisationen befinden. Eigentum 63. Maßgebliches Kriterium dafür, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung. … Ist dieses Kriterium erfüllt, so gilt die betreffende juristische Person oder Organisation als Eigentum einer anderen Person oder Organisation. Bei der Bewertung der Eigentumsverhältnisse sollte auch das aggregierte Eigentum der Organisation berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise eine benannte Person 30 % der Eigentumsrechte der Organisation und eine andere benannte Person 25 % der Eigentumsrechte der Organisation besitzt, sollte die Organisation grundsätzlich als Eigentum benannter Personen gelten. Kontrolle 64. Ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist unter anderem anhand folgender Kriterien zu klären: a. Die Person oder Organisation hat das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person oder der Organisation zu bestellen oder abzuberufen; b. sie hat allein durch die Ausübung ihrer Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person oder der Organisation für das laufende und das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt; c. sie verfügt allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person oder der Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben; d. sie hat das Recht, auf die juristische Person oder die Organisation aufgrund eines mit ihr geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person oder die Organisation unterliegt, es zulässt, dass sie solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird; e. sie hat die Befugnis, de facto von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Buchstabens d Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben [(beispielsweise auch über eine Scheinfirma)]; f. sie hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person oder der Organisation zu verwenden; g. sie führt die Geschäfte der juristischen Person oder der Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; h. sie haftet gesamtschuldnerisch für die finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person oder der Organisation oder bürgt für sie. 65. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die juristische Person oder Organisation von der anderen Person oder Organisation kontrolliert wird, sofern sich nicht im Einzelfall das Gegenteil beweisen lässt. 66. Dass die vorgenannten Eigentums- und Kontrollkriterien erfüllt sind, kann von Fall zu Fall widerlegt werden. 67. In den folgenden Beispielen werden Umstände beschrieben, die als Anzeichen dafür gelten können, dass eine benannte Person oder Organisation die Kontrolle über eine nicht benannte Organisation ausübt. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend und dienen lediglich der Veranschaulichung: … e) Verwendung von Treuhandgesellschaften, Strohfirmen und Aktiengesellschaften – Eine Organisation ist Teil einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur, an der möglicherweise Organisationen wie Strohfirmen, Aktiengesellschaften und/oder Treuhandgesellschaften beteiligt sind, die in Verbindung mit einer benannten Person stehen. Die Einrichtung oder die Änderung der Identität einiger dieser Organisationen fand kurz vor oder nach (falls im Rahmen der einschlägigen Ratsverordnungen erlaubt) der Annahme der Sanktionsregelung oder der Benennung der Person statt, und/oder sie üben keine glaubwürdige Geschäftstätigkeit aus. – Eine oder mehrere der Treuhandgesellschaften werden als Empfänger von Vermögenswerten einer Organisation, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, verwendet. An der Verwaltung der Treuhandgesellschaften sind Fachleute aus der Gerichtsbarkeit beteiligt, in der die Treuhandgesellschaften gegründet wurden.“ Italienisches Recht
23 In der italienischen Rechtsordnung ist die Möglichkeit der Verwendung des Instruments des Trusts in der Legge n. 364 – Ratifica ed esecuzione della convenzione sulla legge applicabile ai trusts e sul loro riconoscimento, adottata a L’Aja il 1o luglio 1985 (Gesetz Nr. 364 zur Ratifizierung und Durchführung des am 1. Juli 1985 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung) vom 16. Oktober 1989 (GURI Nr. 261 vom 8. November 1989, Supplemento Ordinario Nr. 84) vorgesehen.
24 Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Decreto legislativo n. 109 – Misure per prevenire, contrastare e reprimere il finanziamento del terrorismo e l’attività dei Paesi che minacciano la pace e la sicurezza internazionale, in attuazione della direttiva 2005/60/CE (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 109 über Maßnahmen zur Verhinderung, Eindämmung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Aktivitäten von Ländern, die den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit bedrohen, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG) vom 22. Juni 2007 (GURI Nr. 172 vom 26. Juli 2007) in der durch das Decreto legislativo n. 90 – Attuazione della direttiva (UE) 2015/849 relativa alla prevenzione dell’uso del sistema finanziario a scopo di riciclaggio dei proventi di attività criminose e di finanziamento del terrorismo e recante modifica delle direttive 2005/60/CE e 2006/70/CE e attuazione del regolamento (UE) n. 2015/847 riguardante i dati informativi che accompagnano i trasferimenti di fondi e che abroga il regolamento (CE) n. 1781/2006 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 90 zur Durchführung der Richtlinie [EU] 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG sowie zur Durchführung der Verordnung [EU] 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1781/2006) vom 25. Mai 2017 (GURI Nr. 140 vom 19. Juni 2017, Supplemento Ordinario Nr. 28) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 109/2007) ist das Comitato di Sicurezza Finanziaria (Ausschuss für Finanzsicherheit, Italien) dafür zuständig, die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), von der Union und vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen nach den geltenden Vorschriften beschlossenen Maßnahmen des Einfrierens zu ergreifen.
25 Art. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 109/2007 sieht vor, dass eingefrorene Gelder weder übertragen werden dürfen noch Gegenstand von Verfügungen sein dürfen noch in irgendeiner Weise genutzt verwendet werden dürfen und dass es verboten ist, benannten Personen oder Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen oder zuzuweisen. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C‑428/24
26 FZ AR ist eine italienische Gesellschaft, die zur multinationalen FZ‑Gruppe gehört und im Bereich der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr und des Großhandels mit Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie Instrumenten und Ausrüstungen für die Herstellung und den Handel mit diesen Erzeugnissen tätig ist.
27 FZ AR wird zu 100 % von der FZ GO AG gehalten, einer schweizerischen Gesellschaft, deren Anteile zu 90 % der NC Ltd, einer zyprischen Gesellschaft, gehören, und 99,38 % der Anteile von NC gehören einer anderen zyprischen Gesellschaft namens TR, die zu 75,10 % von der WX Ltd, einer zyprischen Gesellschaft, gehalten wird. Die letztgenannte Gesellschaft wird zu 100 % von der PX Limited gehalten, einer Gesellschaft, die nach zyprischem Recht professionelle Dienstleistungen der Verwaltung von Trusts erbringt.
28 Der unwiderrufliche Ermessens-Trust namens „XT“ (im Folgenden: Trust XT), der am 24. September 2015 errichtet wurde, unterliegt dem Recht der Bermudas. Trustee des Trusts XT ist WX, die mit der Verwaltung der in diesen Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und wirtschaftlichen Ressourcen sowie mit der finanziellen Aufsicht über FZ GO und folglich FZ AR betraut ist.
29 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass WX die Stimmrechte, die mit ihrer Kontrollbeteiligung an einer „Kette“ von Gesellschaften verbunden sind, zu der FZ GO und FZ AR gehören, nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und für Rechnung des Trusts XT verwaltet und kontrolliert. Demnach umfassen die in diesen Trust eingebrachten Ressourcen auch die Kontrollbeteiligung an FZ GO und an FZ AR.
30 Der Vorlageentscheidung ist des Weiteren zu entnehmen, dass Herr ZU, der ursprünglich der Begünstigte des Trusts XT war, am 8. März 2022 durch Frau TU, die Ehefrau von Herrn ZU, ersetzt wurde.
31 Am 9. März 2022 nahm der Rat mit dem Beschluss 2022/397 und der Durchführungsverordnung 2022/396 Herrn ZU in die im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf.
32 Am 3. Juni 2022 nahm der Rat mit dem Beschluss 2022/883 und der Durchführungsverordnung 2022/878 Frau TU in die in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf.
33 Mit am 28. September 2022 zugestellter Entscheidung ordnete der Ausschuss für Finanzsicherheit gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 und dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 109/2007 das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von FZ AR mit der Begründung an, dass FZ AR über schweizerische und zyprische Gesellschaftsstrukturen vom Trust XT kontrolliert werde, der nach dem Recht der Bermudas errichtet worden sei, und dass Frau TU, die Herrn ZU, der am 8. März 2022 auf die Eigenschaft als Begünstigter verzichtet habe, nachgefolgt sei, seit dem 9. März 2022 wirtschaftlicher Eigentümer des Trusts XT sei. Die Vermögensgegenstände und die Rechtsbeziehungen von FZ AR seien daher in Wirklichkeit mittelbar Frau TU zurechenbar gewesen.
34 Am 28. Oktober 2022 erhob FZ AR beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, wobei sie geltend machte, dass Frau TU zwar Begünstigte des Trusts XT sei, der an der Spitze der Kontrollkette von FZ GO stehe, die ihrerseits 100 % des Kapitals von FZ AR, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren worden seien, halte, sie diese aber nicht, auch nicht mittelbar, kontrolliere.
35 FZ AR weist zum einen darauf hin, dass im Rahmen eines Ermessens-Trusts (non-exhaustive discretionary trust) im Sinne des Rechts der Bermudas der Begünstigte eines solchen Trusts weder das Eigentum an den Vermögensgegenständen des Trusts noch das Recht habe, von dessen Vermögensgegenständen zu profitieren, sondern lediglich die Erwartung (wish) habe, dass der Trustee sein Ermessen zu seinen Gunsten ausübe.
36 Zum anderen könne der Trustee nach der Compliance-Klausel (compliance clause) (im Folgenden: Compliance-Klausel), die in die Urkunde über die Errichtung des Trusts vom 30. Mai 2022 aufgenommen worden sei, niemals einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vermögen des Trusts, also auch nicht aus dem Vermögen von FZ AR, an irgendeine Person oder Einrichtung, einschließlich des Begünstigten, gewähren, wenn eine solche Gewährung einen Verstoß gegen die nach dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen darstelle. Die Geschäftsführer des Trustees und der Protektor des Trusts XT hätten sich verpflichtet, die von europäischen, nationalen oder UN‑Behörden beschlossenen Sanktionen zu beachten und keine Weisungen von Frau TU – die weder den Trust XT vor dessen für 2106 vorgesehenem Ablauf beenden noch sich dessen Gelder aneignen könne – entgegenzunehmen.
37 Die im Ausgangsverfahren beklagten Behörden betonten, dass der Umstand, dass das Recht der Bermudas und Art. 13 der Urkunde über die Errichtung des Trusts XT jegliche Gewährung von Vorteilen an den Begünstigten verböten, die Möglichkeit, dass die in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person die Ressourcen verwende, auf die sich die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannte Entscheidung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beziehe, nicht zur Gänze ausschließe, da dem Trust ein Rechtsgeschäft zugrunde liege, das auf dem Willen der Parteien beruhe, die Vertragsklauseln in der Urkunde über die Errichtung des Trusts ändern oder aufheben sowie den Trust beenden und ihn in einem anderen Land neu errichten könnten, indem sie ihn einem anderen Recht unterwürfen.
38 Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass Frau TU, die Begünstigte des Trusts XT und – im Wesentlichen – Eigentümerin von FZ AR sei, keine Befugnis zur Verwaltung oder Kontrolle der in diesen Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen habe.
39 Zum anderen sei der Trust XT nach dem üblichen Modell der Errichtung eines Trusts errichtet, d. h., dass der Trustee, der nominell der Eigentümer der vom Settlor in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände sei, diese auf der Grundlage der Urkunde über die Errichtung des Trusts gemäß dem für den Trust geltenden Recht verwalte, und dass der Trustee die in den Trust eingebrachten wirtschaftlichen Ressourcen nach der Compliance-Klausel nicht an den Begünstigten des Trusts, im vorliegenden Fall Frau TU, übertragen könne, solange diese in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt sei. Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C‑476/24
40 Aus der Vorlageentscheidung und der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung, die am 2. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, geht hervor, dass der unwiderrufliche Ermessens-Trust namens „N Trust“ am 28. Februar 2022 errichtet wurde und an die Stelle des Trusts namens „S Trust“, dessen Begünstigter Herr ZU war, getreten ist. Die einzige Begünstigte des N Trusts ist Frau TU. Zu den wirtschaftlichen Ressourcen, die vom S Trust auf den N Trust übertragen wurden, gehören sämtliche Anteile von SX sowie das Schiff „Sailing … A“ (im Folgenden: Schiff), dessen alleinige Eigentümerin SX ist.
41 Der Trustee des N Trusts ist die SY Ltd, eine Gesellschaft, die in dieser Eigenschaft das gesamte Kapital der Gesellschaft SX hält.
42 Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils erwähnt, nahm der Rat am 9. März 2022 mit dem Beschluss 2022/397 und der Durchführungsverordnung 2022/396 Herrn ZU in die im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf.
43 Mit Entscheidung vom 11. März 2022 ordnete der Ausschuss für Finanzsicherheit, nachdem er u. a. auf der Grundlage von Urkundsbeweisen vom Januar 2022 festgestellt hatte, dass das Schiff mit einem geschätzten Wert von ca. 530 Mio. Euro im Eigentum von SX stehe, das Einfrieren des Schiffes an, da es in Wirklichkeit mittelbar Herrn ZU, der in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt und der wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft SX sei, zugeordnet und zugerechnet werden könne.
44 Am 9. Mai 2022 erhob SX beim vorlegenden Gericht Klage u. a. auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung und machte geltend, dass ein Schiff nicht Gegenstand des Einfrierens sein könne, da es keine Einkommens- und/oder Vorteilsquelle und somit keine wirtschaftliche Ressource darstelle, sondern ein Vermögensgegenstand sei, der ausschließlich zum persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmt sei. Außerdem verletze diese Entscheidung das durch Art. 17 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützte Eigentumsrecht von SX, da diese Gesellschaft nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt sei.
45 Wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils erwähnt, nahm der Rat mit dem Beschluss 2022/883 und der Durchführungsverordnung 2022/878 Frau TU, die Ehefrau von Herrn ZU, in die in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf.
46 Insoweit macht SX vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass Frau TU zwar die Begünstigte des N Trusts sei, der diese Gesellschaft, die Eigentümerin des Schiffes sei, kontrolliere, dass aber weder Frau TU noch irgendeine andere in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person einen Einfluss auf die Gesellschaften SY oder SX habe oder die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über diese Gesellschaften ausübe, unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz an den in den N Trust eingebrachten Vermögenswerten, darunter das Schiff, habe oder über diese Vermögenswerte verfügen könne.
47 Nach dem für den N Trust geltenden Recht und der Urkunde über die Errichtung dieses Trusts könne der Trustee dem Begünstigten des Trusts keinerlei wirtschaftlichen Vorteil aus dem Trust gewähren. Dieser Begünstigte verfüge nämlich nicht über die geringste Befugnis zur Verwaltung oder Kontrolle des Trusts und sei weder berechtigt, die Gewährung von Vorteilen oder Zahlungen durch den Trustee zu verlangen, noch ihm Weisungen zur Verwaltung der Vermögensgegenstände zu erteilen noch den Ermessenscharakter dieser Verwaltung einzuschränken oder von Bedingungen abhängig zu machen noch den Trust vor seinem für das Jahr 2106 vorgesehenen Ende zu beenden oder sich die Vermögensgegenstände des Trusts vor diesem Zeitpunkt anzueignen.
48 Außerdem hätten sich alle Verwaltungsorgane von SX und des Trustees verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um, im Wesentlichen, sicherzustellen, dass eine in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person keinerlei Einfluss auf oder Kontrolle über die Vermögensgegenstände des Trusts ausüben oder unmittelbar oder mittelbar über dessen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen verfügen oder davon profitieren könne und dass Herrn ZU und Frau TU der Zugang zu dem Schiff und dessen Nutzung verboten seien, solange sie in der Liste in Anhang I aufgeführt seien.
49 Die im Ausgangsverfahren beklagten Behörden machten u. a. geltend, dass zwar nach dem für den Trust geltenden Recht jede Gewährung von Vorteilen an den Begünstigten durch eine Klausel in der Errichtungsurkunde des Trusts verboten sei oder unmöglich gemacht werde, dies aber nicht ausschließe, dass die eingefrorene wirtschaftliche Ressource von der Person verwendet werden könne, die in der Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen benannt worden sei, da dem Trust ein auf dem Willen der Parteien beruhendes Rechtsgeschäft zugrunde liege.
50 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall bei der in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Person um die Begünstigte des N Trusts – der im Wesentlichen Eigentümer der Gesellschaft SX sei – handle, die nach dem für den Trust geltenden Recht und der Errichtungsurkunde dieses Trusts über keinerlei Befugnisse zur Nutzung, Verteilung, Verwaltung und/oder Kontrolle der in den Trust eingebrachten wirtschaftlichen Ressourcen verfüge. Vorlagefragen
51 In den beiden verbundenen Rechtssachen C‑428/24 und C‑476/24 möchte das vorlegende Gericht in Anbetracht der in den Rn. 26 bis 50 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen wissen, ob die Vermögensgegenstände, wirtschaftlichen Ressourcen und Rechtsbeziehungen, die Gegenstand der Einbringung in den Trust sind, für die Zwecke der Anwendung der in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen als „Eigentum“ des in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Begünstigten des Trusts, obwohl er weder Nutzer noch Verwalter davon ist, oder zumindest als von diesem Begünstigten „kontrolliert“ angesehen werden können.
52 Insoweit weist es darauf hin, dass die Einbringung eines Vermögensgegenstands in den Trust keine echte Übertragung des Eigentums an diesem Vermögensgegenstand bedeute, sondern ein bloßer formaler Vorgang sei, der unentgeltlich erfolge, um ein Vermögen zu bilden, das von dem des Settlors, aber auch von dem des Trustees, verschieden sei. Folglich scheide ein solcher Vermögensgegenstand nicht dauerhaft aus dem Vermögen des Settlors aus und sei weiterhin dessen Eigentum im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014, zumindest bis zu seiner endgültigen Übertragung an die Begünstigten, was der Anwendung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen des Einfrierens entgegenstehe.
53 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob der Begünstigte – zumindest zusammen mit dem Trustee und dem Settlor, gegebenenfalls aber auch allein – während des Bestehens des Trusts aufgrund von dessen Besonderheiten in gewissem Umfang als „Eigentümer“ der in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände angesehen werden kann, was es erlauben würde, gegenüber dem Begünstigten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen wie die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen zu ergreifen, selbst wenn die Urkunde über die Errichtung des Trusts die Compliance-Klausel enthält, die jegliche Übertragung von Vermögensgegenständen an den Begünstigten verbietet, solange dieser in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.
54 Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich der Begriff „Eigentum“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 nicht nur auf das uneingeschränkte und ausschließliche Eigentum an dem Vermögensgegenstand, sondern auch auf „atypische“ oder „hybride“ Situationen beziehen könne, d. h. Situationen, in denen eine Person über den betreffenden Vermögensgegenstand verfügen oder ihn in irgendeiner Weise kontrollieren könne. Dies sei beim Begünstigten eines Trusts der Fall, der wegen des in der Urkunde über die Errichtung des Trusts vorgesehenen entsprechenden ausdrücklichen Verbots die eingebrachten Vermögensgegenstände nicht unmittelbar besitze und nicht darüber verfüge und auch nicht deren formaler Eigentümer sei, tatsächlich aber in der Lage sei, einen wesentlichen Einfluss auf diese Vermögensgegenstände auszuüben, da er deren Letztempfänger sei und der Schutz seines Interesses den Trustee bei der Verwaltung des Trusts leite.
55 Eine solche Auslegung des Begriffs „Eigentum“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 stehe im Einklang mit dem mit diesem Art. 2 verfolgten Ziel und berücksichtige den Umstand, dass ein Trust – zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in ihn eingebrachten Vermögensgegenstände endgültig Dritten zugewiesen würden – einen einfach zu nutzenden Mechanismus darstelle, um den im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu entgehen. Sie werde zudem durch Art. 3 Nr. 6 Buchst. b Ziff. iv der Richtlinie 2015/849 bestätigt.
56 Schließlich könne aus der Verpflichtung des Trustees, die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und wirtschaftlichen Ressourcen im ausschließlichen Interesse des Begünstigten zu verwalten, abgeleitet werden, dass dieser einen bestimmenden Einfluss (vgl. insoweit Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission,C‑10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 49) bezüglich dieser Vermögensgegenstände und Ressourcen ausübe und sich in einer Position der „Kontrolle“ über diese befinde, unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die die Ausübung eines solchen Einflusses belegten.
57 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die in den beiden Rechtssachen C‑428/24 und C‑476/24 identisch formuliert sind: 1. Steht Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 einer Auslegung entgegen, wonach in einen Ermessens-Trust (dessen Begünstigter in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist) eingebrachte Vermögensgegenstände und/oder Ressourcen dennoch als „Eigentum“ des Begünstigten des Trusts angesehen werden, obwohl das für den Trust geltende nationale Recht (oder eine vertragliche Compliance-Klausel in der Urkunde über die Errichtung des Trusts) dem Begünstigten für den gesamten Zeitraum, in dem er in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, bzw. jedenfalls für den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung der oder die Verfügung über die Vermögensgegenstände oder Ressourcen anderweitig gegen das Unionsrecht verstoßen würde, ausdrücklich jede Nutzung der und jede Verfügung über die in dem Trust befindlichen Vermögensgegenstände oder Ressourcen verbietet? 2. Steht bei Bejahung der ersten Frage Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 einer Auslegung entgegen, wonach in einen Ermessens-Trust (dessen Begünstigter in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist) eingebrachte Vermögensgegenstände und/oder Ressourcen dennoch als vom Begünstigten des Trusts „kontrolliert“ angesehen werden, obwohl das für den Trust geltende nationale Recht (oder eine vertragliche Compliance-Klausel in der Urkunde über die Errichtung des Trusts) dem Begünstigten für den gesamten Zeitraum, in dem er in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, bzw. jedenfalls für den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung der oder die Verfügung über die Vermögensgegenstände oder Ressourcen anderweitig gegen das Unionsrecht verstoßen würde, ausdrücklich jede Nutzung der und jede Verfügung über die in dem Trust befindlichen Vermögensgegenstände oder Ressourcen verbietet? Verfahren vor dem Gerichtshof
58 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. August 2024 sind die Rechtssachen C‑428/24 und C‑476/24 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
59 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die italienische Regierung geltend gemacht, dass der Gerichtshof nach Art. 275 Abs. 1 AEUV nicht für die Auslegung der Verordnung Nr. 269/2014 zuständig sei, die auf der Grundlage der Bestimmungen betreffend die Außen- und Sicherheitspolitik der Union, insbesondere von Art. 215 AEUV und der Bestimmungen in Titel V Kapitel 2 des EU‑Vertrags, erlassen worden sei.
60 Vom Gerichtshof bezüglich der Aufrechterhaltung der Einrede der Unzuständigkeit u. a. im Hinblick auf das Urteil vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions (C‑351/22, EU:C:2024:723, Rn. 39 und 40), befragt, hat die italienische Regierung diese Einrede in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausdrücklich zurückgenommen. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑476/24
61 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu erheben, macht SX geltend, dass Frau TU zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung über das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, d. h. am 11. März 2022, noch nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt gewesen sei. Die Fragen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑476/24 beträfen aber die Situation des Begünstigten eines Trusts, und dieser Begünstigte sei im vorliegenden Fall gerade Frau TU.
62 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts somit nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 24. Juni 2025, GR REAL,C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen und der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung, die am 2. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hervor, dass der S Trust, dessen Begünstigter Herr ZU war, am 28. Februar 2022 offenbar zum N Trust wurde, dessen Begünstigte Frau TU ist. Zu den vom S Trust auf den N Trust übertragenen Ressourcen sollen sämtliche Anteile der Gesellschaft SX und damit auch das Schiff, dessen alleinige Eigentümerin SX sein soll, gehört haben.
64 In seiner Antwort auf das erwähnte Ersuchen um Klarstellung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die Herrn ZU, den Begünstigten des S Trusts, betroffen habe, am 11. März 2022 auf der Grundlage von Urkundsbeweisen vom Januar 2022 erlassen worden sei, keinen Ermittlungsmangel begründe und von SX nicht gerügt worden sei. Außerdem sei der Umstand, dass der S Trust zum N Trust geworden sei, mit einem Wechsel des Begünstigten, während des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht zutage getreten, ohne dass SX die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf dieser Grundlage in Abrede stellen würde.
65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die in den Rn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils dargelegten Umstände Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bzw. der Aufrechterhaltung dieser Entscheidung haben können. In Anbetracht der Erläuterungen des vorlegenden Gerichts steht die erbetene Auslegung des Unionsrechts jedoch nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und ist das Problem nicht offensichtlich hypothetischer Natur. Außerdem verfügt der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
66 Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑476/24 zulässig ist. Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen
67 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme des Einfrierens in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen erlassen werden kann, die in einen Trust eingebracht wurden, dessen Begünstigter in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist.
68 Insoweit geht erstens aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑428/24 hervor, dass die in den Trust XT eingebrachten Ressourcen die Kontrollbeteiligung an FZ AR umfassen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden.
69 In der Rechtssache C‑476/24 geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass zu den vom S Trust auf den N Trust übertragenen Ressourcen die Anteile der Gesellschaft SX gehören, die Eigentümerin des Schiffes ist, das Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist.
70 Aus den Vorabentscheidungsersuchen in diesen beiden Rechtssachen und insbesondere aus der Formulierung der Vorlagefragen durch das vorlegende Gericht geht hervor, dass dieses Gericht von der Prämisse ausgeht, dass zum einen die wirtschaftlichen Ressourcen der Gesellschaft FZ AR und zum anderen das Schiff, die Gesellschaften gehören, deren Beteiligungen unmittelbar oder mittelbar in die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Trusts eingebracht wurden, ebenfalls wirtschaftliche Ressourcen darstellen, die in diese Trusts eingebracht wurden.
71 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Italienische Republik das Haager Übereinkommen ratifiziert hat.
72 Gemäß Art. 2 des Haager Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Trust“ die von einer Person, dem Begründer – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall –, geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist.
73 Aus Art. 2 des Haager Übereinkommens geht außerdem hervor, dass die Merkmale des Trusts darin bestehen, dass das Vermögen des Trusts ein getrenntes Sondervermögen darstellt und nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees ist, dass die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees lauten und dass der Trustee die Befugnis und die Verpflichtung hat – über die er Rechenschaft abzulegen hat –, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Der genannte Art. 2 sieht auch vor, dass die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegensteht.
74 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ermessens-Trusts nach dem üblichen Schema errichtet worden seien, wonach die Rechte in Bezug auf die vom Settlor in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände auf den Namen des Trustees lauteten, der sie gemäß der Urkunde über die Errichtung des Trusts verwalte, die dem für den Trust maßgeblichen Recht entsprechen müsse.
75 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Trustee die Vermögensgegenstände des Trusts im ausschließlichen Interesse des Begünstigten verwalte, dessen Wille hinsichtlich der Regelung maßgeblich sei, die für die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände gelte, ohne dass der Begünstigte jedoch über die Befugnis zur Nutzung, Verteilung, Verwaltung oder Kontrolle der in den Trust eingebrachten wirtschaftlichen Ressourcen verfügen würde. Außerdem verböten das für den Trust geltende Recht und die Urkunde über die Errichtung des Trusts dem Begünstigten für den gesamten Zeitraum, in dem er in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt sei, bzw. jedenfalls für den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung der oder die Verfügung über die Vermögensgegenstände oder Ressourcen gegen das Unionsrecht verstoßen würde, ausdrücklich jede Nutzung der und jede Verfügung über die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände oder Ressourcen.
76 Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Feststellungen, deren Richtigkeit der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger,104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, und vom 19. Juni 2025, Bulgarian posts,C‑785/23, EU:C:2025:462, Rn. 40), sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten.
77 Drittens waren die italienischen Behörden, wie in den Rn. 31, 40 und 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Ansicht, dass die in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person der „wirtschaftliche Eigentümer“ – in der Rechtssache C‑428/24 – des Trusts XT sei, der FZ AR, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen Gegenstand der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gewesen seien, kontrolliert habe, bzw. – in der Rechtssache C‑476/24 – von SX, die ursprünglich in den S Trust und dann in den N Trust eingebracht worden und Eigentümerin des Schiffs sei.
78 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“ zwar nicht in den Vorschriften der Verordnung Nr. 269/2014 vorkommt, aber u. a. in der Richtlinie 2015/849 enthalten ist.
79 Nach Art. 3 Nr. 6 Buchst. b dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne dieser Richtlinie alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: bei Trusts der/die Settlor, der/die Trustee(s), der/die Protektor(en), die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird, sowie jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert.
80 Diese Definition, nach der andere am Trust beteiligte Personen als der Trustee – wie der Settlor, die Begünstigten oder der Protektor – die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände besitzen oder kontrollieren können, ist zwar für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2015/849 festgelegt, spiegelt aber gleichwohl die Anerkennung des wesentlichen Merkmals des Trusts durch den Unionsgesetzgeber wider, nämlich die Trennung zwischen dem rechtlichen Eigentum und dem wirtschaftlichen Eigentum an den Vermögenswerten des Trusts.
81 Eine solche Trennung erzeugt aber Wirkungen, die nicht nur im Bereich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, sondern auch im Bereich der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 269/2014 erlassenen restriktiven Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Zur Beantwortung der Fragen
82 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in einen Trust eingebracht wurden, dessen Begünstigter in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, als „Eigentum“ dieses Begünstigten oder als von ihm „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, selbst wenn das für den Trust geltende Recht und die Klauseln der Urkunde über die Errichtung des Trusts dem Begünstigten für den gesamten Zeitraum, in dem er in der Liste aufgeführt ist, bzw. jedenfalls für den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Verfügung darüber gegen das Unionsrecht verstoßen würde, jede Nutzung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen und jede Verfügung darüber verbieten.
83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 vorsieht, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.
84 Während die Begriffe „wirtschaftliche Ressourcen“, „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“, „Einfrieren von Geldern“ und „Gelder“ in den Buchst. d bis g von Art. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 definiert werden, enthält diese Verordnung weder eine Definition der in ihrem Art. 2 Abs. 1 verwendeten Begriffe, die sich auf die Verbindung zwischen der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person und den einzufrierenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beziehen, noch verweist sie auf das nationale Recht, um deren Tragweite zu bestimmen.
85 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass eine unionsrechtliche Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro,327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 11. September 2025, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular III], C‑687/23, EU:C:2025:687, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 ist festzustellen, dass die Formulierung dieser Vorschrift in ihren verschiedenen Sprachfassungen Unterschiede aufweist. Einige der verschiedenen Sprachfassungen dieser Vorschrift, wie die deutsche, die englische, die französische, die italienische, die lettische und die rumänische Sprachfassung („Eigentum, Besitz, gehalten oder kontrolliert werden“; „belonging to, owned, held or controlled“, „appartenenti a, posseduti, detenuti o controllati“, „īpašumā, valdījumā, turējumā vai pārziņā“ und „aparțin, se află în proprietatea ori posesia sau sunt controlate“), beziehen sich auf vier Arten von Beziehungen zwischen der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation auf der einen und den betreffenden Vermögensgegenständen und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite, während die spanische Sprachfassung dieser Vorschrift insoweit nur drei Arten von Beziehungen vorsieht („propiedad, tenencia o control“).
87 Außerdem ergibt sich aus dem Vergleich der Sprachfassungen, die sich auf vier Arten von Beziehungen beziehen, dass nicht jeder in einer dieser Fassungen verwendete Begriff zwangsläufig einem gleichwertigen Begriff in einer anderen dieser Fassungen entspricht. So beziehen sich die deutsche, die englische, die französische, die italienische und die lettische Fassung auf die Begriffe „Eigentum“, „Besitz“, „Halten“ und „Kontrolle“ („Eigentum, Besitz, gehalten oder kontrolliert werden“, „belonging to, owned, held or controlled“, „appartenenti a, posseduti, detenuti o controllati“ und „īpašumā, valdījumā, turējumā vai pārziņā“), während die rumänische Sprachfassung die Ausdrücke „aparțin, se află în proprietatea ori posesia sau sunt controlate“ verwendet, die den Begriff des „Haltens“ offenbar ausschließen.
88 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts eine isolierte Betrachtung des Wortlauts einer Bestimmung im Zweifelsfall aus und gebietet vielmehr, ihn im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 5. Dezember 1967, van der Vecht, 19/67, EU:C:1967:49, S. 473, und vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media, C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch stets allen Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift der gleiche Wert beizumessen (Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a.,C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36, sowie vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media, C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die betreffende Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau,30/77,EU:C:1977:172, Rn. 14, und vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media, C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
91 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in seinen verschiedenen Sprachfassungen lässt sich allerdings ableiten, dass sich diese Bestimmung auf eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zwischen der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person oder Einrichtung auf der einen und den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite bezieht, die vom umfassendsten Rechtsverhältnis, d. h. dem des Eigentums, bis zu Situationen reichen, in denen die Person oder Einrichtung eine tatsächliche Befugnis über diese Gelder oder Ressourcen ausüben kann, und zwar unmittelbar oder mittelbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat,C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 69), oder Nutzen daraus ziehen kann.
92 Diese Bestimmung erfasst somit sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Situationen, in denen eine Person über eine Befugnis verfügt, die es ihr ermöglicht, die betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie Einfluss zu nehmen.
93 Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, ist der Begriff „Eigentum“ aber dahin auszulegen, dass er nicht nur Situationen erfasst, in denen eine solche Befugnis bezüglich der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen rechtlich belegt werden kann, sondern auch Situationen, in denen eine Person oder Einrichtung tatsächlich über diese Befugnis verfügt, obwohl rechtlich Inhaber dieser Befugnis eine andere Person oder Einrichtung ist.
94 Ebenso umfasst der Begriff „Kontrolle“ alle Situationen, in denen eine natürliche oder juristische Person in der Lage ist, auf die Entscheidungen einer anderen Person Einfluss zu nehmen, und zwar auch dann, wenn zwischen diesen beiden Personen weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat,C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 71 und 75).
95 Daraus folgt, dass in einer Situation, in der es um einen Trust geht, dessen Begünstigter in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, der Umstand, dass die Rechte in Bezug auf die in diesen Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf den Namen des Trustees oder den Namen einer diesem gehörenden oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Person oder Einrichtung lauten und dass der Begünstigte gemäß dem für diesen Trust geltenden Recht vom Trustee nicht verlangen kann, dass er sein Ermessen zu seinen Gunsten ausübt, dem nicht entgegensteht, dass diese Gelder und Ressourcen als Eigentum dieses Begünstigten oder als von diesem kontrolliert angesehen werden, wenn dieser Begünstigte über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, diese Gelder und Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in diesen Trust eingebracht wurden, Einfluss zu nehmen.
96 Diese Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 wird sowohl durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt, als auch durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele.
97 Bezüglich des Kontexts ist erstens festzustellen, dass Art. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 269/2014 die Begriffe „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ bzw. „Einfrieren von Geldern“ weit definiert (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah,C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 45).
98 Art. 1 Buchst. f der Verordnung 269/2014 definiert den Begriff „Einfrieren von Geldern“ nämlich als „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“.
99 Aus dieser Definition ergibt sich, dass mit dem Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern abgeschlossen werden können, so weit wie möglich begrenzt werden sollen, was durch die große Zahl der erfassten Fälle und die Verwendung des Ausdrucks „jegliche Form“ deutlich wird. Auch die Mittel, um zu einer Begrenzung dieser Transaktionen zu gelangen, werden vom Unionsgesetzgeber weit definiert (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah,C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43).
100 Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den Begriff „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“. Dieser Begriff wird nämlich in Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 269/2014 definiert als „die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt“ (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah,C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 44).
101 Eine solche Definition der Begriffe „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ und „Einfrieren von Geldern“ wäre aber ohne praktische Wirksamkeit, wenn die Verbindungen zwischen den Personen und Einrichtungen auf der einen und den dem Einfrieren unterliegenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite so ausgelegt würden, dass Situationen ausgeschlossen wären, die faktisch Eigentums- oder Kontrollsituationen entsprechen, aber formal nicht als solche eingestuft werden können.
102 Zweitens sieht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 vor, dass den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen.
103 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass auch dieses Verbot des Zurverfügungstellens, wie die Verwendung der Worte „weder unmittelbar noch mittelbar“ belegt, besonders weit gefasst ist, und entschieden, dass es somit jede Handlung erfasst, die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderlich ist, damit die in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, SH,C‑168/17, EU:C:2019:36, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
104 Drittens ist es nach Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Art. 2 dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
105 Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 stellt auf die Tätigkeiten ab, die darauf abzielen oder zur Folge haben, den Handelnden der Anwendung der nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu entziehen, und die sich nicht als nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung verbotene Handlungen des Zurverfügungstellens erfassen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a.,C‑72/11, EU:C:2011:874, Rn. 60 und 61).
106 Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 bilden zusammen mit Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung ein kohärentes System von Bestimmungen, die zur Verfolgung der mit dieser Verordnung festgelegten Ziele beitragen.
107 Daher ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 so auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 dieser Verordnung nicht in Frage gestellt wird.
108 Insoweit ermöglicht es die Errichtung eines Trusts, wie in Rn. 80 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das rechtliche Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum an den dem Trust zugewiesenen Vermögensgegenständen zu trennen.
109 Diese Trennung sowie andere Merkmale des Trusts, nämlich der private Charakter dieses Mechanismus, die Einfachheit und Flexibilität seiner Errichtung und seiner Änderung, die zu Intransparenz und struktureller Komplexität eines solchen Mechanismus führen können, lassen sich nicht nur für rechtmäßige Zwecken nutzen, sondern auch zur Verschleierung der Verbindung zwischen dem Begünstigten und den in den Trust eingebrachten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.
110 Mit einer Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin, dass die betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen als Eigentum des Begünstigten des Trusts oder als von diesem Begünstigten kontrolliert angesehen werden, wenn er über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen, kann verhindert werden, dass der Trust zum Zweck der Umgehung der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen verwendet wird, und ist daher als mit Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 im Einklang stehend anzusehen.
111 Was die Ziele der Verordnung Nr. 269/2014 anbelangt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sie erlassen wurde, nachdem die Russische Föderation im Jahr 2014 die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt hatte, und dass sie seither mehrfach geändert wurde, um auf die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 zu reagieren.
112 Zum anderen wurden die Durchführungsverordnungen 2022/396 und 2022/878, mit denen u. a. Herr ZU bzw. Frau TU in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen wurden, nach dieser militärischen Aggression erlassen. Wie im vierten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2022/396 ausgeführt, verstößt die Russische Föderation mit ihren rechtswidrigen militärischen Handlungen massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Außerdem wurde die Durchführungsverordnung 2022/878, mit der Frau TU in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen wurde, wie im dritten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung ausgeführt infolge der bekannt gewordenen Gräueltaten erlassen, die von den Streitkräften der Russischen Föderation in Butcha und anderen ukrainischen Städten unter Verletzung der Menschenrechte und Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht begangen wurden.
113 Die Bedeutung der mit der Verordnung Nr. 269/2014 verfolgten Ziele – nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Beendigung des Verstoßes der Russischen Föderation gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen –, die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen, rechtfertigt nicht nur selbst erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150), sondern verlangt auch, dass diese Verordnung so ausgelegt wird, dass die Wirksamkeit der mit ihr eingeführten restriktiven Maßnahmen gewährleistet wird und dass verhindert wird, dass die Wirkung dieser Maßnahmen neutralisiert wird oder dass diese Maßnahmen umgangen werden.
114 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass die in einen Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen als Eigentum des Begünstigten dieses Trusts oder als von diesem Begünstigten kontrolliert angesehen werden können, was es folglich rechtfertigt, dass, wenn der Begünstigte des Trusts in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, gegebenenfalls eine Maßnahme des Einfrierens dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen erlassen werden kann.
115 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Begünstigte über keine Befugnis zur Nutzung, Verteilung, Verwaltung oder Kontrolle der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verfüge, die in die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Trusts eingebracht worden seien.
116 Zwar ist es im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht Sache des Gerichtshofs, eine solche Beurteilung des vorlegenden Gerichts in Frage zu stellen, doch ist, um diesem eine zweckdienliche Antwort zu geben, klarzustellen, dass sich dieses Gericht für die Feststellung, ob der Begünstigte der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Trusts in den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situationen über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, die in diese Trusts eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und diese wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen, nicht allein auf das für den Trust geltende Recht beziehen kann, sondern auch die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigen muss.
117 Insoweit geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass es sich bei den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Trusts um Ermessens-Trusts handelt, die nach dem Recht der Bermudas errichtet wurden und diesem unterliegen. Vor dem Gerichtshof ist geltend gemacht worden, dass die Begünstigten im Rahmen solcher Trusts kein Eigentumsrecht an den Vermögensgegenständen des Trusts hätten, solange der Trustee nicht beschließe, sein Ermessen zu ihren Gunsten auszuüben, sie den Trustee weder beeinflussen noch Anspruch auf die Vermögensgegenstände des Trusts oder auf Zahlungen aus den in den Trust eingebrachten Geldern erheben könnten. Der Trustee verwalte den Trust unabhängig und im übergeordneten Interesse der gegenwärtigen oder künftigen Begünstigten und entscheide nach Ermessen darüber, ob, wann und in welcher Höhe dem Begünstigten Vorteile gewährt würden.
118 Auch wenn der Begünstigte vor dieser Gewährung formal über kein Recht an den in den Trust eingebrachten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verfügt, stellt doch der Umstand, dass sie im alleinigen Interesse dieses Begünstigten verwaltet werden, ein Indiz dafür dar, dass sie Eigentum des Begünstigten sein oder von ihm kontrolliert werden können.
119 Der Begünstigte kann nämlich einen Einfluss auf die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder auf die Entscheidungen, die der Trustee in Bezug auf diese trifft, ausüben und diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verwenden, Nutzen daraus ziehen oder darüber verfügen, ohne dass dieser Einfluss oder diese Möglichkeit in Rechtsakten formalisiert sein müsste, was das vorlegende Gericht ebenfalls zu berücksichtigen hat.
120 Insoweit hat das vorlegende Gericht u. a. die Beziehungen zu berücksichtigen, die zwischen dem Begünstigten auf der einen und den anderen am Trust beteiligten Personen wie dem Trustee, dem Settlor oder dem Protektor auf der anderen Seite bestehen. Der Umstand, dass die Rolle des Trustees oder des Protektors von Vertrauenspersonen des Begünstigten wahrgenommen wird, die mit ihm durch berufliche oder persönliche Bindungen verbunden sind, die seinen Anweisungen oder Anregungen hinsichtlich der Verwaltung des Trusts und von dessen Vermögensgegenständen folgen dürften, kann nämlich einen Hinweis auf den Einfluss des Begünstigten auf die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder auf die Entscheidungen, die der Trustee in Bezug auf diese trifft, sowie auf die Befugnis geben, die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen oder darüber zu verfügen.
121 Außerdem kann die Verwendung der in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für Tätigkeiten, bei denen der Begünstigte oder ihm gehörende, von ihm kontrollierte oder mit ihm verbundene Personen oder Einrichtungen die einzigen oder die hauptsächlichen Empfänger oder Begünstigten sind, ein Indiz für den Einfluss des Begünstigten auf den Trust und die in den Trust eingebrachten Gelder und Ressourcen sowie für die Befugnis des Begünstigten, Nutzen daraus zu ziehen oder darüber zu verfügen, darstellen.
122 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass der Begünstigte nicht der Nutzer der in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und Rechtsbeziehungen ist, müsste insoweit noch geprüft werden, ob die in den Trust eingebrachten Gesellschaften nicht Waren oder Dienstleistungen an Einrichtungen liefern bzw. erbringen, die ausschließlich oder mehrheitlich vom Begünstigten gehalten oder kontrolliert werden.
123 Dagegen kann der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Bestimmungen des für den Trust geltenden Rechts und die Klauseln der Urkunde über die Errichtung des Trusts dem Begünstigten für den gesamten Zeitraum, in dem er in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, bzw. jedenfalls den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung der oder die Verfügung über die Vermögenswerte oder Ressourcen anderweitig gegen das Unionsrecht verstoßen würde, jede Nutzung der und jede Verfügung über die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verbieten, nicht entscheidend sein.
124 Zum einen ist nämlich das Verbot, den in dieser Liste aufgeführten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehen.
125 Zwar stellen Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 zusammen mit Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, wie sich aus den Rn. 106 und 107 des vorliegenden Urteils ergibt, ein kohärentes System von Bestimmungen dar, das zur Verfolgung der Ziele beiträgt, die mit dieser Verordnung festgelegt werden, die so auszulegen ist, dass die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen nicht in Frage gestellt wird, doch hat jede dieser Bestimmungen gleichwohl ihren eigenen Anwendungsbereich. Die Feststellung der Verbindungen zwischen der in der genannten Liste aufgeführten Person auf der einen und den in einen Trust, dessen Begünstigter diese Person ist, eingebrachten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite stellt eine von dem in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Verbot der Zurverfügungstellung zu unterscheidende Frage dar (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2026, EM System,C‑84/24, EU:C:2026:181, Rn. 98).
126 Zum anderen können, da die Urkunde über die Errichtung des Trusts und ihre Änderungen nicht der Offenlegungspflicht unterliegen, die geltenden Fassungen dieser Errichtungsurkunde und ihrer Änderungen der Verfügbarkeit entzogen werden und jedenfalls geändert werden. Einseitige Verpflichtungen, die im Rahmen dieser Errichtungsurkunde eingegangen werden, können auch widerrufen werden.
127 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme unnötig komplexer Strukturen und von Trusts, die mit einer in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Person verbunden sind, für sich genommen ein Indiz für die Kontrolle über eine nicht in dieser Liste aufgeführte Einrichtung durch eine solche Person darstellen kann. Diese Feststellung spiegelt sich auch in den vorbildlichen Verfahren wider, insbesondere in den Rn. 63, 64 und 67 dieses Dokuments.
128 Ein Einfluss des Begünstigten auf die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen könnte nämlich vom vorlegenden Gericht festgestellt werden, wenn der Begünstigte unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte des Trustees hielte oder das Recht hätte, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Trustees zu ernennen oder abzuberufen, oder das Recht, einen bestimmenden Einfluss auf den Trustee auszuüben, insbesondere aufgrund einer zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung, auch über Scheinfirmen.
129 So stellen der Umstand, dass einige dieser Einrichtungen kurz vor der Annahme der Sanktionsregelung oder der Benennung der Person errichtet wurden oder eine Änderung der Identität erfahren haben und/oder keine glaubhafte Geschäftstätigkeit ausüben, der Umstand, dass eine oder mehrere Treuhandgesellschaften als Empfänger von Vermögenswerten einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, verwendet werden, sowie der Umstand, dass an der Verwaltung der Treuhandgesellschaften Fachleute aus der Jurisdiktion beteiligt sind, in der die Treuhandgesellschaften gegründet wurden, ein Indiz für die Kontrolle über nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Einrichtungen durch in dieser Liste aufgeführte Personen dar.
130 Außerdem kann in Situationen, in denen wie in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation Gesellschaften in den Trust eingebracht werden, insbesondere dann ein Einfluss des Begünstigten des Trusts auf diese Gesellschaften festgestellt werden, wenn der Trustee nicht der Geschäftsführer dieser Gesellschaften ist, sondern nur das Kapital an diesen hält. In einem solchen Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die Befugnisse der Geschäftsführer dieser Gesellschaften sowie die Beziehungen zwischen diesen Geschäftsführern und dem Begünstigten des Trusts zu prüfen.
131 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in einen Trust eingebracht wurden, dessen Begünstigter in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, als „Eigentum“ dieses Begünstigten oder als von ihm „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, selbst wenn das für den Trust geltende Recht und die Klauseln der Urkunde über die Errichtung des Trusts dem Begünstigten für den gesamten Zeitraum, in dem er in der Liste aufgeführt ist, bzw. jedenfalls für den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Verfügung darüber gegen das Unionsrecht verstoßen würde, jede Nutzung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen und jede Verfügung darüber verbieten, vorausgesetzt, dass dieser Begünstigte die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verwenden, Nutzen daraus ziehen, darüber verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss nehmen kann. Kosten
132 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in einen Trust eingebracht wurden, dessen Begünstigter in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 in geänderter Fassung aufgeführt ist, als „Eigentum“ dieses Begünstigten oder als von ihm „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, selbst wenn das für den Trust geltende Recht und die Klauseln der Urkunde über die Errichtung des Trusts dem Begünstigten für den gesamten Zeitraum, in dem er in der Liste aufgeführt ist, bzw. jedenfalls für den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Verfügung darüber gegen das Unionsrecht verstoßen würde, jede Nutzung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen und jede Verfügung darüber verbieten, vorausgesetzt, dass dieser Begünstigte die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verwenden, Nutzen daraus ziehen, darüber verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss nehmen kann. Unterschriften