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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-483/23
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:408
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Art. 2 Abs. 1 – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Errichtung eines Trusts – In der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführter Settlor des Trusts – Einfrieren von in den Trust eingebrachten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Begriffe ‚Eigentum‘ und ‚Kontrolle‘“ In der Rechtssache C‑483/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) mit Entscheidung vom 11. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 2023, in dem Verfahren A, B, C, D, T gegen Ministero dell’Economia e delle Finanze, Comitato di Sicurezza Finanziaria, Agenzia del Demanio erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A, B, C, D und T, vertreten durch F. Centonze, F. Ciancio, G. Lovaste, M. Magnano, A. Neri, A. Saccucci und F. Sciaudone, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili und L. Paolucci, Avvocati dello Stato, – der belgischen Regierung, vertreten durch A. De Brouwer, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda, E. Timmermans und B. Travard als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Bianchi, M. Carpus-Carcea, H. Krämer und L. Puccio als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6, berichtigt in ABl. 2014, L 179, S. 81) in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. 2022, L 51, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A, B, C, D und T auf der einen und dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) (im Folgenden: Ministerium), dem Comitato di Sicurezza Finanziaria (Ausschuss für Finanzsicherheit, Italien) und der Agenzia del Demanio (Agentur für Staatsgüter, Italien) auf der anderen Seite über das Einfrieren der Gesellschaftsanteile und Vermögensgegenstände der Gesellschaften A, B, C und D. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Art. 2 des am 1. Juli 1985 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (im Folgenden: Haager Übereinkommen), das von der Italienischen Republik unterzeichnet und ratifiziert wurde, sieht vor: „Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck ‚Trust‘ die von einer Person, dem Begründer – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall –, geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist. Ein Trust hat folgende Eigenschaften: a) Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees; b) die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees; c) der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung – über die er Rechenschaft abzulegen hat –, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.“
4 Art. 6 Abs. 1 des Haager Übereinkommens lautet: „Der Trust untersteht dem vom Begründer gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich aus den Bestimmungen der Errichtungsurkunde oder des Schriftstücks ergeben, das den Trust bestätigt, wobei diese, soweit erforderlich, nach den Umständen des Falles auszulegen sind.“
5 In Art. 11 des Haager Übereinkommens sieht vor: „Ein Trust, der nach dem in Kapitel II bestimmten Recht errichtet worden ist, wird als Trust anerkannt. Die Anerkennung hat mindestens die Wirkung, dass das Vermögen des Trusts ein vom persönlichen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen darstellt, dass der Trustee in seiner Eigenschaft als Trustee klagen oder verklagt werden kann und dass er in dieser Eigenschaft vor einem Notar oder jeder Person auftreten kann, die in amtlicher Eigenschaft tätig wird. Soweit das auf den Trust anzuwendende Recht dies erfordert oder vorsieht, hat die Anerkennung insbesondere die Wirkung, a) dass die persönlichen Gläubiger des Trustees keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können; b) dass das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Trustees nicht Bestandteil des Vermögens des Trustees ist; c) dass das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Trustees ist; d) dass das Vermögen des Trusts herausverlangt werden kann, wenn der Trustee unter Verletzung der sich aus dem Trust ergebenden Verpflichtungen Vermögen des Trusts mit seinem persönlichen Vermögen vermischt oder Vermögen des Trusts veräußert hat. Die Rechte und Pflichten eines Dritten, der das Vermögen des Trusts in seinem Besitz hat, unterstehen jedoch weiterhin dem durch die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts bestimmten Recht.“ Unionsrecht Beschluss 2014/145/GASP
6 In den Erwägungsgründen 1, 4 und 5 des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16) heißt es: „(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der [Europäischen] Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. … Ferner haben sie die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim, ein Referendum über den künftigen Status der Region abzuhalten, der ukrainischen Verfassung zuwiderläuft und daher unrechtmäßig ist. … (4) Angesichts der aktuellen Umstände sollten gegen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – einschließlich Handlungen, die den zukünftigen Status jeglichen Teils des Gebiets beeinflussen und die gegen die Ukrainische Verfassung verstoßen – und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden. (5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich[.]“ Beschluss (GASP) 2022/337
7 Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und angesichts der sehr ernsten Lage erließ der Rat der Europäischen Union am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/337 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1), mit dem 26 Personen und eine Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2014/145 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen wurden. Verordnung Nr. 269/2014
8 Die Erwägungsgründe 4 bis 6 der Verordnung Nr. 269/2014 lauten: „(4) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen, der Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, einschließlich der ukrainischen Verfassung zuwiderlaufender Handlungen in Bezug auf den künftigen Status von Teilen ihres Hoheitsgebiets, verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen vorsieht. Diese natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt. (5) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. (6) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.“
9 Art. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … d) ‚wirtschaftliche Ressourcen‘ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; e) ‚Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen‘ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; f) ‚Einfrieren von Geldern‘ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; g) ‚Gelder‘ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; …“
10 Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 bestimmt: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“
11 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 sieht vor: „In Anhang I sind aufgeführt: a) natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern; … d) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren; e) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen; f) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren; oder g) führende Geschäftsleute oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen; und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen.“
12 In Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 heißt es: „Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.“ Durchführungsverordnung (EU) 2022/336
13 Am 28. Februar 2022 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1), mit der 26 Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen wurden.
14 In den Erwägungsgründen 5 bis 11 dieser Durchführungsverordnung heißt es: „(5) Der Rat hat am 24. Januar 2022 Schlussfolgerungen gebilligt, in denen er die fortgesetzten aggressiven Handlungen und Drohungen Russlands gegen die Ukraine verurteilt und Russland aufgefordert hat, eine Deeskalation der Lage herbeizuführen, sich an das Völkerrecht zu halten und über die bestehenden internationalen Mechanismen in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Der Rat bekräftigte das uneingeschränkte Bekenntnis der Union zu den zentralen Grundsätzen, auf denen die europäische Sicherheit beruht und die in der Charta der Vereinten Nationen und den Gründungsdokumenten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, zusammen mit der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris, festgeschrieben sind. Zu diesen zentralen Grundsätzen gehören insbesondere die souveräne Gleichheit und die territoriale Unversehrtheit der Staaten, die Unverletzlichkeit der Grenzen, die Nichtanwendung oder Nichtandrohung von Gewalt und das Recht der Staaten, ihre sicherheitspolitischen Dispositionen frei zu treffen oder zu ändern. Der Rat erklärte, dass diese Grundsätze weder verhandelbar sind noch überarbeitet oder neu ausgelegt werden können und dass der Verstoß Russlands gegen diese Grundsätze einem gemeinsamen und unteilbaren Raum der Sicherheit in Europa entgegensteht und eine Bedrohung für den Frieden und die Stabilität auf dem Europäischen Kontinent darstellt. Der Rat wies auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2021 hin und bekräftigte, dass jede weitere militärische Aggression seitens Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich eines breiten Spektrums an gegen bestimmte Sektoren und gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen, die in Abstimmung mit den Partnern erlassen würden. (6) Am 19. Februar 2022 gab der Hohe Vertreter eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er seine Besorgnis über den massiven Aufbau russischer Streitkräfte in und um die Ukraine zum Ausdruck brachte und Russland nachdrücklich aufforderte, sich an einem substanziellen Dialog und diplomatischen Bemühungen zu beteiligen, Zurückhaltung an den Tag zu legen und die Lage zu deeskalieren, und zwar durch einen Abzug eines erheblichen Teils der Streitkräfte von der Grenze zur Ukraine. … (7) Am 21. Februar 2022 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der ‚Unabhängigkeit und Souveränität‘ der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und ordnete die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete an. (8) Der Hohe Vertreter hat am 22. Februar 2022 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er diese rechtswidrige Handlung verurteilte, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergräbt und die einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte darstellt, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum sowie die Minsker Vereinbarungen und die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Der Hohe Vertreter forderte Russland als Konfliktpartei nachdrücklich auf, die Anerkennung rückgängig zu machen, seine Zusagen einzuhalten, das Völkerrecht zu achten und zu den Beratungen im Normandie-Format und in der trilateralen Kontaktgruppe zurückzukehren. Er kündigte an, dass die Union auf diese jüngsten Verstöße Russlands reagieren werde, indem sie so schnell wie möglich zusätzliche restriktive Maßnahmen erlassen wird. (9) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und russische Streitkräfte leiteten einen Angriff gegen die Ukraine ein. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar. (10) Am 24. Februar 2022 hat der Hohe Vertreter eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er die unbegründete Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation und die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilte. Die Reaktion der Union werde sowohl sektorspezifische als auch individuelle restriktive Maßnahmen umfassen. (11) Am 24. Februar 2022 verurteilte der Europäische Rat die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat vereinbarte weitere restriktive Maßnahmen, die eng mit unseren Partnern und Verbündeten abgestimmt sind und für Russland massive und schwerwiegende Konsequenzen für seine Handlungen nach sich ziehen werden.“ Richtlinie 2015/849
15 Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 156, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2015/849) heißt es: „Die Verpflichtung zum Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. …“
16 Art. 3 Richtlinie 2015/849 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 6. ‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: … b) bei Trusts alle folgenden Personen: i) den/die Settlor; ii) den/die Trustee(s); iii) den/die Protektor(en), sofern vorhanden; iv) die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird; v) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert; …“ Vorbildliche Verfahren
17 Der Rat hat ein Dokument über vorbildliche Verfahren der Mitgliedstaaten zur Umsetzung restriktiver Maßnahmen erstellt, u. a. am 4. Mai 2018 (Dokument 8519/18), am 27. Juni 2022 (Dokument 10572/22) und am 3. Juli 2024 (Dokument 11623/24) aktualisiert wurde.
18 Rn. 3 des Dokuments 11623/24 des Rates mit dem Titel „Vorbildliche Verfahren der [Europäischen Union] für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ in der Fassung vom 3. Juli 2024 (im Folgenden: vorbildliche Verfahren) sieht vor, dass die vorbildlichen Verfahren als nicht-erschöpfende Empfehlungen allgemeiner Natur für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und einzelstaatlichen Recht zu betrachten sind. Sie sind rechtlich nicht bindend und sollten nicht als Empfehlung für Maßnahmen aufgefasst werden, die mit dem geltenden Unionsrecht oder einzelstaatlichen Recht, einschließlich Datenschutzvorschriften, unvereinbar wären.
19 Abschnitt B der vorbildlichen Verfahren umfasst einen Teil III („Umfang der finanziellen restriktiven Maßnahmen“), der die Rn. 34 und 35 enthält, in denen es heißt: „34. Das Einfrieren erstreckt sich auf sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum von benannten Personen und Organisationen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Unter ‚Halten‘ oder ‚Kontrollieren‘ sind alle Fälle zu verstehen, in denen eine benannte Person oder Organisation, die über keine Eigentumsrechte verfügt, rechtlich in der Lage ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihr nicht gehören, zu veräußern oder zu transferieren, ohne dass der rechtmäßige Eigentümer vorab zustimmen muss. … 35. Grundsätzlich sollten keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die sich weder im Besitz noch im Eigentum von benannten Personen oder Organisationen befinden noch von diesen gehalten oder kontrolliert werden. … Ebenfalls nicht erfasst werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht benannten Organisation, die eine von der benannten Person oder Organisation getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, sofern diese Gelder und Ressourcen nicht von der benannten Person oder Organisation kontrolliert oder gehalten werden. Dennoch werden in der Praxis die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer benannten Person oder Organisation und einer nicht benannten Person oder Organisation gemeinsam gehören, in ihrer Gesamtheit eingefroren.“
20 Abschnitt B der vorbildlichen Verfahren umfasst auch einen Teil VIII, der u. a. die Rn. 62 bis 67 enthält, in denen es heißt: „Begründung 62. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer benannten natürlichen oder juristischen Person befinden, müssen eingefroren werden. Unter den in Nummer 35 genannten Bedingungen umfasst dies auch Vermögenswerte nicht benannter Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Organisationen befinden. Eigentum 63. Maßgebliches Kriterium dafür, dass eine juristische Person oder eine Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung. … Ist dieses Kriterium erfüllt, so gilt die betreffende juristische Person oder Organisation als Eigentum einer anderen Person oder Organisation. Bei der Bewertung der Eigentumsverhältnisse sollte auch das aggregierte Eigentum der Organisation berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise eine benannte Person 30 % der Eigentumsrechte der Organisation und eine andere benannte Person 25 % der Eigentumsrechte der Organisation besitzt, sollte die Organisation grundsätzlich als Eigentum benannter Personen gelten. Kontrolle 64. Ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist unter anderem anhand folgender Kriterien zu klären: a. Die Person oder Organisation hat das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person oder der Organisation zu bestellen oder abzuberufen; b. sie hat allein durch die Ausübung ihrer Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person oder der Organisation für das laufende und das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt; c. sie verfügt allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person oder der Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben; d. sie hat das Recht, auf die juristische Person oder die Organisation aufgrund eines mit ihr geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person oder die Organisation unterliegt, es zulässt, dass sie solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird; e. sie hat die Befugnis, de facto von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Buchstabens d Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben [(beispielsweise auch über eine Scheinfirma)]; f. sie hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person oder der Organisation zu verwenden; g. sie führt die Geschäfte der juristischen Person oder der Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; h. sie haftet gesamtschuldnerisch für die finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person oder der Organisation oder bürgt für sie. 65. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die juristische Person oder Organisation von der anderen Person oder Organisation kontrolliert wird, sofern sich nicht im Einzelfall das Gegenteil beweisen lässt. 66. Dass die vorgenannten Eigentums- und Kontrollkriterien erfüllt sind, kann von Fall zu Fall widerlegt werden. 67. In den folgenden Beispielen werden Umstände beschrieben, die als Anzeichen dafür gelten können, dass eine benannte Person oder Organisation die Kontrolle über eine nicht benannte Organisation ausübt. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend und dienen lediglich der Veranschaulichung: … e) Verwendung von Treuhandgesellschaften, Strohfirmen und Aktiengesellschaften – Eine Organisation ist Teil einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur, an der möglicherweise Organisationen wie Strohfirmen, Aktiengesellschaften und/oder Treuhandgesellschaften beteiligt sind, die in Verbindung mit einer benannten Person stehen. Die Einrichtung oder die Änderung der Identität einiger dieser Organisationen fand kurz vor oder nach (falls im Rahmen der einschlägigen Ratsverordnungen erlaubt) der Annahme der Sanktionsregelung oder der Benennung der Person statt, und/oder sie üben keine glaubwürdige Geschäftstätigkeit aus. – Eine oder mehrere der Treuhandgesellschaften werden als Empfänger von Vermögenswerten einer Organisation, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, verwendet. An der Verwaltung der Treuhandgesellschaften sind Fachleute aus der Gerichtsbarkeit beteiligt, in der die Treuhandgesellschaften gegründet wurden.“ Italienisches Recht
21 In der italienischen Rechtsordnung ist die Möglichkeit der Verwendung des Instruments des Trusts in der Legge n. 364 – Ratifica ed esecuzione della convenzione sulla legge applicabile ai trusts e sul loro riconoscimento, adottata a L’Aja il 1o luglio 1985 (Gesetz Nr. 364 zur Ratifizierung und Durchführung des am 1. Juli 1985 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung) vom 16. Oktober 1989 (GURI Nr. 261 vom 8. November 1989, Supplemento Ordinario Nr. 84) vorgesehen.
22 Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Decreto legislativo n. 109 – Misure per prevenire, contrastare e reprimere il finanziamento del terrorismo e l’attività dei Paesi che minacciano la pace e la sicurezza internazionale, in attuazione della direttiva 2005/60/CE (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 109 über Maßnahmen zur Verhinderung, Eindämmung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Aktivitäten von Ländern, die den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit bedrohen, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG) vom22. Juni 2007 (GURI Nr. 172 vom 26. Juli 2007) in der durch das Decreto legislativo n. 90 – Attuazione della direttiva (UE) 2015/849 relativa alla prevenzione dell’uso del sistema finanziario a scopo di riciclaggio dei proventi di attività criminose e di finanziamento del terrorismo e recante modifica delle direttive 2005/60/CE e 2006/70/CE e attuazione del regolamento (UE) n. 2015/847 riguardante i dati informativi che accompagnano i trasferimenti di fondi e che abroga il regolamento (CE) n. 1781/2006 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 90 zur Durchführung der Richtlinie [EU] 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG sowie zur Durchführung der Verordnung [EU] 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1781/2006) vom 25. Mai 2017 (GURI Nr. 140 vom 19. Juni 2017, Supplemento Ordinario Nr. 28) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 109/2007) ist der Ausschuss für Finanzsicherheit dafür zuständig, die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), von der Union und vom Ministerium nach den geltenden Vorschriften beschlossenen Maßnahmen des Einfrierens zu ergreifen.
23 Art. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 109/2007 sieht vor, dass eingefrorene Gelder weder übertragen werden dürfen noch Gegenstand von Verfügungen sein dürfen noch in irgendeiner Weise verwendet werden dürfen und dass es verboten ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen benannten Personen oder Organisationen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen oder zu deren Gunsten zu verwenden. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
24 Die im September 1970 bzw. im März 1983 gegründeten Gesellschaften A und B sind im Immobiliensektor tätig, während die im Juni 2014 gegründete Gesellschaft C Autovermietungs- und Werkstattdienstleistungen erbringt und die ebenfalls im Juni 2014 gegründete Gesellschaft D saisonale touristische Dienstleistungen.
25 Die Gesellschaften A, B, C und D werden von einer Muttergesellschaft mit Sitz auf den Bermudas kontrolliert, die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Trust eingebracht wurde, dessen derzeitiger Trustee T, eine Treuhandgesellschaft schweizerischen Rechts, ist.
26 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Trust vom Settlor durch Urkunde vom 18. Juli 2007, die am 22. Dezember 2014 geändert wurde, errichtet wurde und dem Recht der Bermudas unterliegt. Seine Struktur sieht auch die Funktion eines Protektors vor, die von einem Dritten wahrgenommen wird, der die ordnungsgemäße Durchführung des in der Urkunde über die Errichtung des Trusts festgelegten Ablaufplans überwacht, sowie die Funktion eines Appointors, der dafür zuständig ist, zusätzliche Protektoren oder Protektoren als Ersatz für den ursprünglichen Protektor, falls dessen Amt endet, zu ernennen.
27 Der Trustee hat im Wesentlichen die Aufgabe, die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände gemäß den Bestimmungen der Urkunde über die Errichtung des Trusts und dem für diesen geltenden Recht zu verwalten und zu verwenden sowie diese Vermögensgegenstände bei Ablauf des Trusts oder gemäß dessen Bedingungen auf die Begünstigten zu übertragen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist der Trustee nach der Urkunde über die Errichtung des Trusts – von den in dieser Urkunde vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – nicht befugt, die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände ohne schriftliche Zustimmung des Protektors zu veräußern, was nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bestätigt, dass er nicht vollumfänglich über die dem Eigentümer eines Vermögensgegenstands in der Regel zustehenden Rechte verfügt.
28 Aus der Vorlageentscheidung geht auch hervor, dass der Settlor ursprünglich neben seiner Schwester, seinem Neffen und seinen – zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung noch nicht existierenden – Abkömmlingen sowie weiteren Personen zu den Begünstigten des Trusts gehörte.
29 Mit Urkunde vom 19. Dezember 2017 wurden die Schwester und der Neffe des Settlors aus dem Kreis der Begünstigten des Trusts ausgeschlossen.
30 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Settlor mit Urkunde vom 7. Februar 2022 aus dem Kreis der Begünstigten des Trusts ausgeschlossen worden sei und dass zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung aus der Urkunde über die Errichtung des Trusts weder hervorgehe, dass der Settlor wieder in den Kreis der Begünstigten des Trusts aufgenommen werden könne, noch dass er über Befugnisse zur Verwaltung oder Verwendung der in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verfüge, da diese Verwaltung dem Trustee übertragen worden sei. Da der Settlor endgültig aus dem Kreis der Begünstigten des Trusts ausgeschlossen worden sei, habe er keinen Anspruch mehr auf Übertragung der in den Trust eingebrachten Ressourcen gemäß dessen Errichtungsurkunde.
31 Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass zum Zeitpunkt ihres Erlasses kein anderer Begünstigter des Trusts aus dem Kreis der Begünstigten des Trusts ausgeschlossen worden war.
32 Mit dem Beschluss 2022/337 und der Durchführungsverordnung 2022/336 nahm der Rat den Settlor in die im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf.
33 Mit Entscheidung, die dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften A, B, C und D am 16. März 2022 zugestellt wurde, erklärte der Ausschuss für Finanzsicherheit die Gesellschaftsanteile und die diesen Gesellschaften gehörenden Vermögensgegenstände gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 und dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 109/2007 für eingefroren, soweit sie „mittelbar dem [Settlor] zuzurechnen“ sind. Der Ausschuss für Finanzsicherheit war der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Ressourcen, die diesen Gesellschaften in Italien als vollständig von der Muttergesellschaft kontrollierte Gesellschaften zugerechnet werden könnten, in Wirklichkeit im Wesentlichen dem Settlor zuzurechnen seien, da nach den Auskünften der Guardia di Finanza (Finanzwache, Italien), denen Mitteilungen zugrunde lägen, die dieser von einer italienischen Bank übermittelt worden seien, der Settlor der wirtschaftliche Eigentümer dieser Gesellschaften sei.
34 Am 11. Mai 2022 erhoben die Gesellschaften A, B, C, D und T beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung über das Einfrieren und machten geltend, dass, da der Settlor aus dem Kreis der Begünstigten des Trusts ausgeschlossen worden sei, die Einbringung der Muttergesellschaft in den Trust die vollständige Trennung der Gesellschaften A, B, C und D vom Vermögen des Settlors und von dessen Einflussbereich mit sich bringe. Das Eigentum an den Vermögensgegenständen dieser Gesellschaften werde bis zu ihrer Übertragung auf die Begünstigten des Trusts dem Trustee übertragen, und der Settlor verfüge über keine unmittelbare oder mittelbare Befugnis zur Verwaltung und Kontrolle bezüglich dieser Vermögensgegenstände.
35 Das Ministerium macht geltend, dass die Einbringung in den Trust, die keine übertragende Wirkung habe, nicht zu einer vollständigen Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Settlor und den in den Trust eingebrachten Vermögensgegenständen und Rechtsbeziehungen führe. Diese Auslegung werde durch Art. 3 Nr. 6 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2015/849 bestätigt. Außerdem könnte der Settlor, auch wenn er derzeit nicht mehr als Begünstigter des Trusts angesehen werde, gleichwohl das Eigentum an oder die Verfügungsgewalt über die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände wiedererlangen, wenn diese Vermögensgegenstände bei Fälligkeit nicht auf die Begünstigten des Trusts übertragen würden, z. B. im Fall eines Verzichts der Begünstigten oder einer vorzeitigen Auflösung des Trusts.
36 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass die Vermögensgegenstände, wirtschaftlichen Ressourcen und Rechtsbeziehungen, die Gegenstand der Einbringung in den Trust durch den in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Settlor sind, als „Eigentum“ des Settlors im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, obwohl er weder Nutzer oder Geschäftsführer noch Letztbegünstigter ist, oder als Eigentum einer mit dem Settlor „in Verbindung stehenden“ Person oder, als letzte Alternative, als vom Settlor selbst „kontrolliert“.
37 Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Trust eine vorübergehende Änderung des formellen Inhabers des Rechts an einem Vermögensgegenstand beinhalte und keine wirkliche Eigentumsübertragung im materiellen Sinne. Die Errichtung des Trusts solle nicht die Vermögensrechte des Trustees mehren, da die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und Rechte vom Vermögen des Trustees getrennt seien, sondern in erster Linie dazu dienen, dem Interesse des Settlors dadurch gerecht zu werden, dass sein persönliches Vermögen von der Masse der in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und Rechte getrennt werde, indem er sich zugleich von den Verwaltungslasten befreie, die mit der förmlichen Einbringung dieser Vermögensgegenstände und Rechte auf den Trustee übertragen würden.
38 Die formelle Eintragung der in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände auf den Namen des Trustees dürfe jedoch nicht völlig außer Acht gelassen werden, da diese Eintragung nach Art. 2 des Haager Übereinkommens eines der Merkmale des Trusts sei. Der Trustee, der eine vom Settlor verschiedene Person sei, sei nämlich befugt, über diese Vermögensgegenstände – vorbehaltlich der Beachtung der in der Urkunde über die Errichtung des Trusts vorgesehenen Beschränkungen – zu verfügen, was das Hauptvorrecht des Eigentümers darstelle, und die Vermögensgegenstände gemäß dieser Urkunde an die Begünstigten zu übertragen.
39 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass sich der Begriff „Eigentum“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 nicht nur auf das uneingeschränkte und ausschließliche Eigentum beziehen könne, sondern auch auf „atypische“ oder „hybride“ Situationen wie die Einbringung des Vermögensgegenstands in einen Trust, die als eine „materielle oder mittelbare Eigentümerstellung“ begründend eingestuft werden könne. Diese Einbringung habe nicht zur Folge, dass die „Eigentums“-Verbindung zwischen den in den Trust eingebrachten Vermögensgegenständen und dem Settlor, der objektiv in der Lage sei, einen wesentlichen Einfluss auf diese Vermögensgegenstände auszuüben, endgültig unterbrochen würde. Ein solcher Einfluss ergebe sich aus der Möglichkeit, das formelle Eigentum an diesen Vermögensgegenständen im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Trusts oder der Weigerung der Begünstigten, der Übertragung dieser Vermögensgegenstände zuzustimmen, wiederzuerlangen, sowie daraus, dass der Settlor durch die Errichtung des Trusts und die Übertragung von dessen Verwaltung und Kontrolle auf Personen, die sein Vertrauen genössen und von ihm ausgewählt worden seien, in der Lage sei, die Verwendung und endgültige Bestimmung der Vermögensgegenstände im Voraus zu lenken. Dagegen könne der Trustee nicht als eigentlicher Eigentümer der in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände angesehen werden, da ihm die volle und uneingeschränkte Verfügungsbefugnis fehle, die normalerweise das Eigentumsrecht kennzeichne.
40 Eine solche Auslegung des Begriffs „Eigentum“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 stehe im Einklang mit dem mit diesem Art. 2 verfolgten Ziel und berücksichtige den Umstand, dass ein Trust – zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in ihn eingebrachten Vermögensgegenstände endgültig Dritten zugewiesen würden – einen einfach zu nutzenden Mechanismus darstelle, um den im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu entgehen. Sie werde außerdem durch Art. 3 Nr. 6 Buchst. b der Richtlinie 2015/849 bestätigt, der die Situation betreffe, in der der Settlor des Trusts zusammen mit u. a. dem Trustee oder den Begünstigten des Trusts eine erhebliche Verbindung zu den in den Trust eingebrachten Vermögensgegenständen beibehalte, auf deren Verwaltung er auf die ein oder andere Weise Einfluss nehmen könne.
41 Im Übrigen ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sich zwar der Begriff „Eigentum“ dem Gerichtshof zufolge in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht auf die Situation des Settlors beziehen könne, aber gleichwohl noch zu prüfen sei, ob der Settlor als eine „in Verbindung stehende“ Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 oder als eine Person angesehen werden könne, die eine „Kontrolle“ im Sinne dieser Bestimmung über die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände ausübe. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Settlor in der Lage sei, einen bestimmenden Einfluss auf die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände auszuüben, der sich aus der Befugnis ergebe, den Trust zu errichten und in diesem Rahmen die Personen zu benennen, die mit der Verwaltung und Überwachung des Trusts betraut seien, den endgültigen Ablaufplan des Trusts zu bestimmen und die Regeln für die Übertragung der Vermögensgegenstände sowie für die Möglichkeit festzulegen, das Eigentum an den in den Trust eingebrachten Vermögensgegenständen wiederzuerlangen.
42 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass für die Feststellung, ob der Settlor die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände „kontrolliert“, der Umstand, dass die mit der Verwaltung des Trusts betrauten Personen, insbesondere der Trustee oder der Protektor, gemäß der Urkunde über die Errichtung des Trusts während des Bestehens des Trusts aus ordentlichen oder außerordentlichen Gründen wechseln könnten, unerheblich sei, da die Personen, die gegebenenfalls berufen würden, sie zu ersetzen, nach den vom Settlor in der Urkunde über die Errichtung des Trusts festgelegten Regeln handeln würden.
43 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögensgegenständen oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Settlor (benannte oder in der Liste aufgeführte Person) in einen Trust einbringt, wobei der Settlor als Person anzusehen ist, in deren Eigentum die Vermögensgegenstände oder Ressourcen stehen? 2. Im Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögensgegenständen oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Settlor (benannte oder in der Liste aufgeführte Person) in einen Trust einbringt, wobei der Settlor als Person anzusehen ist, die mit der Person in Verbindung steht, in deren Eigentum die Vermögensgegenstände oder Ressourcen stehen? 3. Im Fall der Verneinung der zweiten Frage: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögensgegenständen oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Settlor (benannte oder in der Liste aufgeführte Person) in einen Trust einbringt, wobei der Settlor als Person anzusehen ist, die die Vermögensgegenstände oder Ressourcen kontrolliert?
44 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die italienische Regierung geltend gemacht, dass der Gerichtshof nach Art. 275 Abs. 1 AEUV nicht für die Auslegung der Verordnung Nr. 269/2014 zuständig sei, die auf der Grundlage der Bestimmungen betreffend die Außen- und Sicherheitspolitik der Union, insbesondere von Art. 215 AEUV und der Bestimmungen in Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags, erlassen worden sei.
45 Vom Gerichtshof bezüglich der Aufrechterhaltung der Einrede der Unzuständigkeit u. a. im Hinblick auf das Urteil vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions (C‑351/22, EU:C:2024:723, Rn. 39 und 40), befragt, hat die italienische Regierung diese Einrede in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausdrücklich zurückgenommen. Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen
46 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme des Einfrierens in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen erlassen werden kann, die von einem in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Settlor in einen Trust eingebracht wurden.
47 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof nach der Tragweite von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in einem Kontext, in dem die italienischen Behörden auf der Grundlage dieser Bestimmung die Gesellschaftsanteile und Vermögensgegenstände, die vier von einer Muttergesellschaft mit Sitz auf den Bermudas kontrollierten italienischen Gesellschaften gehören und vom Settlor, der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, in den nach dem Recht der Bermudas errichteten unwiderruflichen Trust eingebracht wurden, für eingefroren erklärt haben.
48 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Italienische Republik das Haager Übereinkommen ratifiziert hat.
49 Gemäß Art. 2 des Haager Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Trust“ die von einer Person, dem Begründer – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall –, geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist.
50 Aus Art. 2 des Haager Übereinkommens geht außerdem hervor, dass die Merkmale des Trusts darin bestehen, dass das Vermögen des Trusts ein getrenntes Sondervermögen darstellt und nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees ist, dass die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees lauten und dass der Trustee die Befugnis und die Verpflichtung hat – über die er Rechenschaft abzulegen hat –, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Der genannte Art. 2 sieht auch vor, dass die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegensteht.
51 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Trust nach dem üblichen Schema errichtet worden sei, wonach die Rechte in Bezug auf die vom Settlor in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände auf den Namen des Trustees lauteten, der diese gemäß der Urkunde über die Errichtung des Trusts, die dem für den Trust maßgeblichen Recht entsprechen müsse, verwalte und die Letztübertragung an die Begünstigten vornehme, die zum Zeitpunkt der Übertragung das uneingeschränkte Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erwürben.
52 Zweitens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Settlor in den Trust die Muttergesellschaft eingebracht hat, die die Gesellschaften A, B, C und D vollständig kontrolliert, so dass auch diese Gesellschaften unter der Kontrolle des Trusts stehen. Der Settlor habe keine Verwaltungsbefugnis in Bezug auf die Vermögensgegenstände und Rechtsbeziehungen, die Gegenstand der Einbringung in den Trust seien, da diese Befugnis auf den Trustee übertragen worden sei, und er habe nach der Errichtungsurkunde keinen Anspruch auf Übertragung der Vermögensgegenstände zu seinen Gunsten, da er endgültig aus dem Kreis der Begünstigten des Trusts ausgeschlossen worden sei. Der Settlor sei nicht der Nutzer der in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und Rechtsbeziehungen und nehme keine anderen Funktionen, wie z. B. die eines Protektors, wahr. Er könne jedoch bis zur Übertragung der Vermögensgegenstände und Rechtsbeziehungen auf die Begünstigten das Eigentum daran wiedererlangen, falls der Trust vorzeitig beendet werde oder die Begünstigten sich weigerten, der Übertragung dieser Vermögensgegenstände und Rechtsbeziehungen zuzustimmen.
53 Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Feststellungen, deren Richtigkeit der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger, 104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, und vom 19. Juni 2025, Bulgarian posts, C‑785/23, EU:C:2025:462, Rn. 40) sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten.
54 Drittens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die italienischen Behörden der Ansicht waren, dass die wirtschaftlichen Ressourcen der als vollständig von der Muttergesellschaft kontrollierte Gesellschaften in den Trust eingebrachten Gesellschaften A, B, C und D in Wirklichkeit im Wesentlichen dem Settlor zuzurechnen seien, da nach den Informationen, die ihnen zur Verfügung gestanden hätten, der Settlor der „wirtschaftliche Eigentümer“ dieser Gesellschaften sei, was den Erlass der Maßnahmen des Einfrierens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 gerechtfertigt habe.
55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“ zwar nicht in den Vorschriften der Verordnung Nr. 269/2014 vorkommt, aber u. a. in der Richtlinie 2015/849 enthalten ist.
56 Nach Art. 3 Nr. 6 Buchst. b dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne dieser Richtlinie alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: bei Trusts der/die Settlor, der/die Trustee(s), der/die Protektor(en), die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird, sowie jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert.
57 Diese Definition, nach der andere am Trust beteiligte Personen als der Trustee – wie der Settlor, die Begünstigten oder der Protektor – die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände besitzen oder kontrollieren können, ist zwar für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2015/849 festgelegt, spiegelt aber gleichwohl die Anerkennung des wesentlichen Merkmals des Trusts durch den Unionsgesetzgeber wider, nämlich die Trennung zwischen dem rechtlichen Eigentum und dem wirtschaftlichen Eigentum an den Vermögenswerten des Trusts.
58 Eine solche Trennung erzeugt aber Wirkungen, die nicht nur im Bereich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, sondern auch im Bereich der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 269/2014 erlassenen restriktiven Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
59 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die erste und die dritte Frage auf die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 beziehen und somit das Verhältnis zwischen dem Settlor des Trusts und den in diesen eingebrachten Vermögensgegenständen und Ressourcen betreffen, während sich die zweite Frage auf den Begriff der „in Verbindung stehenden“ Person bezieht und das Verhältnis zwischen dem Settlor und dieser Person betrifft. Daher sind die erste und die dritte Frage zusammen zu prüfen, bevor gegebenenfalls die zweite Frage beantwortet wird. Zur ersten und zur dritten Frage
60 Mit seiner ersten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Settlor eines Trusts in diesen eingebracht hat, als „Eigentum“ dieses Settlors oder als von diesem „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind.
61 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 vorsieht, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.
62 Während die Begriffe „wirtschaftliche Ressourcen“, „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“, „Einfrieren von Geldern“ und „Gelder“ in den Buchst. d bis g von Art. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 definiert werden, enthält diese Verordnung weder eine Definition der in ihrem Art. 2 Abs. 1 verwendeten Begriffe, die sich auf die Verbindung zwischen der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person und den einzufrierenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beziehen, noch verweist sie auf das nationale Recht, um deren Tragweite zu bestimmen.
63 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass eine unionsrechtliche Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 11. September 2025, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular III], C‑687/23, EU:C:2025:687, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 ist festzustellen, dass die Formulierung dieser Vorschrift in ihren verschiedenen Sprachfassungen Unterschiede aufweist. Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beziehen sich einige der verschiedenen Sprachfassungen dieser Vorschrift, wie die deutsche, die englische, die französische, die italienische, die lettische und die rumänische Sprachfassung („Eigentum, Besitz, gehalten oder kontrolliert werden“; „belonging to, owned, held or controlled“, „appartenenti a, posseduti, detenuti o controllati“, „īpašumā, valdījumā, turējumā vai pārziņā“ und „aparțin, se află în proprietatea ori posesia sau sunt controlate“), auf vier Arten von Beziehungen zwischen der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation auf der einen und den betreffenden Vermögensgegenständen und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite, während die spanische Sprachfassung dieser Vorschrift insoweit nur drei Arten von Beziehungen vorsieht („propiedad, tenencia o control“).
65 Außerdem ergibt sich aus dem Vergleich der Sprachfassungen, die sich auf vier Arten von Beziehungen beziehen, dass nicht jeder in einer dieser Fassungen verwendete Begriff zwangsläufig einem gleichwertigen Begriff in einer anderen dieser Fassungen entspricht. So beziehen sich die deutsche, die englische, die französische, die italienische und die lettische Fassung auf die Begriffe „Eigentum“, „Besitz“, „Halten“ und „Kontrolle“ („Eigentum, Besitz, gehalten oder kontrolliert werden“, „belonging to, owned, held or controlled“, „appartenenti a, posseduti, detenuti o controllati“ und „īpašumā, valdījumā, turējumā vai pārziņā“), während die rumänische Sprachfassung die Ausdrücke „aparțin, se află în proprietatea ori posesia sau sunt controlate“ verwendet, die den Begriff des „Haltens“ offenbar ausschließen.
66 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts eine isolierte Betrachtung des Wortlauts einer Bestimmung im Zweifelsfall aus und gebietet vielmehr, ihn im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 5. Dezember 1967, van der Vecht, 19/67, EU:C:1967:49, S. 473, und vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media, C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch stets allen Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift der gleiche Wert beizumessen (Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36, sowie vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media, C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die betreffende Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, und vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media, C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in seinen verschiedenen Sprachfassungen lässt sich allerdings ableiten, dass sich diese Bestimmung auf eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zwischen der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person oder Einrichtung auf der einen und den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite bezieht, die vom umfassendsten Rechtsverhältnis, d. h. dem des Eigentums, bis zu Situationen reichen, in denen die Person oder Einrichtung eine tatsächliche Befugnis über diese Gelder oder Ressourcen ausüben kann, und zwar unmittelbar oder mittelbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 69), oder Nutzen daraus ziehen kann.
70 Diese Bestimmung erfasst somit sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Situationen, in denen eine Person über eine Befugnis verfügt, die es ihr ermöglicht, die betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie Einfluss zu nehmen.
71 Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, ist der Begriff „Eigentum“ aber dahin auszulegen, dass er nicht nur Situationen erfasst, in denen eine solche Befugnis bezüglich der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen rechtlich belegt werden kann, sondern auch Situationen, in denen eine Person oder Einrichtung tatsächlich über diese Befugnis verfügt, obwohl rechtlich Inhaber dieser Befugnis eine andere Person oder Einrichtung ist.
72 Ebenso umfasst der Begriff „Kontrolle“ alle Situationen, in denen eine natürliche oder juristische Person in der Lage ist, auf die Entscheidungen einer anderen Person Einfluss zu nehmen, und zwar auch dann, wenn zwischen diesen beiden Personen weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 71 und 75).
73 Daraus folgt, dass in einer Situation, in der es um die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen geht, die von einem in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Settlor in einen Trust eingebracht wurden, der Umstand, dass die Rechte in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf den Namen des Trustees lauten, dem nicht entgegensteht, dass diese Gelder und Ressourcen als Eigentum dieses Settlors oder als von diesem kontrolliert angesehen werden, wenn dieser Settlor über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, diese Gelder und Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf die von diesem Settlor in diesen Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen.
74 Diese Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 wird sowohl durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt, als auch durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele.
75 Bezüglich des Kontexts ist erstens festzustellen, dass Art. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 269/2014 die Begriffe „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ bzw. „Einfrieren von Geldern“ weit definiert (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 45).
76 Art. 1 Buchst. f der Verordnung 269/2014 definiert den Begriff „Einfrieren von Geldern“ nämlich als „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“.
77 Aus dieser Definition ergibt sich, dass mit dem Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern abgeschlossen werden können, so weit wie möglich begrenzt werden sollen, was durch die große Zahl der erfassten Fälle und die Verwendung des Ausdrucks „jegliche Form“ deutlich wird. Auch die Mittel, um zu einer Begrenzung dieser Transaktionen zu gelangen, werden vom Unionsgesetzgeber weit definiert (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43).
78 Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den Begriff „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“. Dieser Begriff wird nämlich in Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 269/2014 definiert als „die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt“ (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 44).
79 Eine solche Definition der Begriffe „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ und „Einfrieren von Geldern“ wäre aber ohne praktische Wirksamkeit, wenn die Verbindungen zwischen den Personen und Einrichtungen auf der einen und den dem Einfrieren unterliegenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite so ausgelegt würden, dass Situationen ausgeschlossen wären, die faktisch Eigentums- oder Kontrollsituationen entsprechen, aber formal nicht als solche eingestuft werden können.
80 Zweitens sieht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 vor, dass den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen.
81 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass auch dieses Verbot des Zurverfügungstellens, wie die Verwendung der Worte „weder unmittelbar noch mittelbar“ belegt, besonders weit gefasst ist, und entschieden, dass es somit jede Handlung erfasst, die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderlich ist, damit die in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, SH, C‑168/17, EU:C:2019:36, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Drittens ist es nach Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Art. 2 dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
83 Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 stellt auf die Tätigkeiten ab, die darauf abzielen oder zur Folge haben, den Handelnden der Anwendung der nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu entziehen, und die sich nicht als nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung verbotene Handlungen des Zurverfügungstellens erfassen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C‑72/11, EU:C:2011:874, Rn. 60 und 61).
84 Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 bilden zusammen mit Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung ein kohärentes System von Bestimmungen, die zur Verfolgung der mit dieser Verordnung festgelegten Ziele beitragen.
85 Daher ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 so auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 dieser Verordnung nicht in Frage gestellt wird.
86 Insoweit ermöglicht es die Errichtung eines Trusts, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils sowie vom Generalanwalt in den Nrn. 39 bis 45 und 73 seiner Schlussanträge ausgeführt, das rechtliche Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum an den dem Trust zugewiesenen Vermögensgegenständen zu trennen.
87 Diese Trennung sowie andere Merkmale des Trusts, nämlich der private Charakter dieses Mechanismus, die Einfachheit und Flexibilität seiner Errichtung und seiner Änderung, die zu Intransparenz und struktureller Komplexität eines solchen Mechanismus führen können, ermöglichen es, ihn nicht nur für rechtmäßige Zwecken nutzen, sondern auch zur Verschleierung der Verbindung zwischen dem Settlor und den in den Trust eingebrachten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.
88 Mit einer Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin, dass die betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen als Eigentum des Settlors des Trusts oder als von diesem Settlor kontrolliert angesehen werden, wenn der Settlor weiterhin über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen, kann verhindert werden, dass der Trust zum Zweck der Umgehung der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen verwendet wird, und ist daher als mit Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 im Einklang stehend anzusehen.
89 Was die Ziele der Verordnung Nr. 269/2014 anbelangt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sie erlassen wurde, nachdem die Russische Föderation im Jahr 2014 die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt hatte, und dass sie seither mehrfach geändert wurde, um auf die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 zu reagieren.
90 Zum anderen wurde die Durchführungsverordnung 2022/336, mit der u. a. der Settlor des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Trusts in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen wurde, in Anbetracht der sehr ernsten Lage nach dieser militärischen Aggression erlassen. Wie im elften Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2022/336 ausgeführt, verstößt die Russische Föderation mit ihren rechtswidrigen militärischen Handlungen massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt.
91 Die Bedeutung der mit der Verordnung Nr. 269/2014 verfolgten Ziele – nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Beendigung des Verstoßes der Russischen Föderation gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen –, die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen, rechtfertigt nicht nur selbst erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150), sondern verlangt auch, dass diese Verordnung so ausgelegt wird, dass die Wirksamkeit der mit ihr eingeführten restriktiven Maßnahmen gewährleistet wird und dass verhindert wird, dass die Wirkung dieser Maßnahmen neutralisiert wird oder dass diese Maßnahmen umgangen werden.
92 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Settlor eines Trusts in diesen eingebracht hat, als Eigentum dieses Settlors oder als von diesem kontrolliert angesehen werden können, was es folglich rechtfertigt, dass gegebenenfalls eine Maßnahme des Einfrierens dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen erlassen werden kann.
93 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Settlor über keine Befugnis zur Verwaltung der in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verfüge und auch nicht deren Nutzer sei.
94 Zwar ist es im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht Sache des Gerichtshofs, eine solche Beurteilung des vorlegenden Gerichts in Frage zu stellen, doch ist, um diesem eine zweckdienliche Antwort zu geben, klarzustellen, dass sich das vorlegende Gericht für die Feststellung, ob der Settlor des Trusts in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation die Befugnis behalten hat, die es ihm ermöglicht, die in diesen Trusts eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen, auf das für den Trust geltende Recht berufen kann, ohne jedoch auf dieses allein beschränkt zu sein.
95 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Trust nach dem Recht der Bermudas errichtet wurde und diesem unterliegt. Insoweit kann das vorlegende Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 89 bis 91 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die dem Settlor durch dieses Recht eingeräumten Vorrechte berücksichtigen, wie etwa die Möglichkeit, den Trust ganz oder teilweise zu widerrufen, die Befugnis, dem Trustee verbindliche Weisungen in Bezug auf den Kauf, den Besitz, den Verkauf oder andere Handels- oder Investitionsgeschäfte, die die Vermögensgegenstände des Trusts betreffen, oder in Bezug auf eine Investition oder Reinvestition dieser Vermögensgegenstände zu erteilen und alle sich aus diesen Vermögensgegenständen ergebenden Befugnisse oder Rechte auszuüben, die Möglichkeit, einen Trustee oder Protektor des Trusts zu ernennen, hinzuzufügen, abzuberufen oder zu ersetzen, sowie die Möglichkeit, einen Begünstigten oder eine Kategorie von Begünstigten hinzuzufügen, zu streichen oder auszuschließen, und die Möglichkeit, zu entscheiden, selbst Mitbegünstigter des Trusts zu sein.
96 Diese Vorrechte könnten darauf hindeuten, dass der Settlor Einfluss auf die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen hat, unabhängig davon, ob diese Vorrechte in der Urkunde über die Errichtung des Trusts bzw. deren Änderungen ausdrücklich vorgesehen sind oder nicht.
97 Da die Urkunde über die Errichtung des Trusts und ihre Änderungen nicht der Offenlegungspflicht unterliegen, kann es nämlich schwierig sein, auf der Grundlage dieser Urkunde die wahre Natur des von diesem Mechanismus erfassten Rechtsverhältnisses zu ermitteln, weil die geltenden Fassungen dieser Errichtungsurkunde und ihrer Änderungen der Verfügbarkeit entzogen sein und jedenfalls geändert werden können.
98 Der Settlor kann einen Einfluss auf die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder auf die Entscheidungen, die der Trustee in Bezug auf diese trifft, ausüben und diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verwenden, Nutzen daraus ziehen oder darüber verfügen, ohne dass dieser Einfluss oder diese Möglichkeit in Rechtsakten formalisiert sein müsste, was das vorlegende Gericht ebenfalls zu berücksichtigen hat.
99 Insoweit hat das vorlegende Gericht u. a. die Beziehungen zu berücksichtigen, die zwischen dem Settlor auf der einen und den anderen am Trust beteiligten Personen wie dem Trustee oder dem Protektor auf der anderen Seite bestehen, und insbesondere festzustellen, ob der Settlor für die Rolle des Trustees oder des Protektors Vertrauenspersonen benannt hat, die durch berufliche oder persönliche Bindungen mit dem Settlor verbunden sind und die den Anweisungen oder Anregungen des Settlors in Bezug auf die Verwaltung des Trusts und von dessen Vermögensgegenständen voraussichtlich folgen werden.
100 Außerdem kann, wie der Generalanwalt in Nr. 116 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, die Verwendung der in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für Tätigkeiten, bei denen der Settlor oder ihm gehörende, von ihm kontrollierte oder mit ihm verbundene Personen oder Einrichtungen die einzigen oder die hauptsächlichen Empfänger oder Begünstigten sind, ein Indiz für den Einfluss des Settlors auf den Trust und die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und Ressourcen sowie für die Möglichkeit des Settlors, daraus Nutzen zu ziehen oder darüber zu verfügen, darstellen.
101 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass der Settlor nicht der Nutzer der in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und Rechtsbeziehungen ist, müsste insoweit noch geprüft werden, ob die in den Trust eingebrachten Gesellschaften nicht Waren oder Dienstleistungen an Einrichtungen liefern bzw. erbringen, die ausschließlich oder mehrheitlich vom Settlor gehalten oder kontrolliert werden.
102 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme unnötig komplexer Strukturen und von Trusts, die mit einer in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Person verbunden sind, für sich genommen ein Indiz für die Kontrolle über eine nicht in dieser Liste aufgeführte Einrichtung durch eine solche Person darstellen kann. Diese Feststellung spiegelt sich auch in den vorbildlichen Verfahren wider, insbesondere in deren Rn. 63, 64 und 67.
103 Ein Einfluss des Settlors auf die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen könnte nämlich vom vorlegenden Gericht festgestellt werden, wenn der Settlor unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte des Trustees hielte oder das Recht hätte, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Trustees zu ernennen oder abzuberufen, oder das Recht, einen bestimmenden Einfluss auf den Trustee auszuüben, insbesondere aufgrund einer zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung, auch über Scheinfirmen.
104 So stellen der Umstand, dass einige dieser Einrichtungen kurz vor der Annahme der Sanktionsregelung oder der Benennung der Person errichtet wurden oder eine Änderung der Identität erfahren haben und/oder keine glaubhafte Geschäftstätigkeit ausüben, der Umstand, dass eine oder mehrere Treuhandgesellschaften als Empfänger von Vermögenswerten einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, verwendet werden, sowie der Umstand, dass an der Verwaltung der Treuhandgesellschaften Fachleute aus der Jurisdiktion beteiligt sind, in der die Treuhandgesellschaften gegründet wurden, ein Indiz für die Kontrolle über nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Einrichtungen durch in dieser Liste aufgeführte Personen dar.
105 Außerdem kann in Situationen, in denen wie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation Gesellschaften in den Trust eingebracht werden, insbesondere dann ein Einfluss des Settlors des Trusts auf diese Gesellschaften festgestellt werden, wenn der Trustee nicht der Geschäftsführer dieser Gesellschaften ist, sondern nur das Kapital an diesen hält. In einem solchen Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die Befugnisse der Geschäftsführer dieser Gesellschaften sowie die Beziehungen zwischen diesen Geschäftsführern und dem Settlor zu prüfen.
106 Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen ist, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Settlor eines Trusts in diesen eingebracht hat, als „Eigentum“ dieses Settlors oder als von diesem „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, vorausgesetzt, dass dieser Settlor weiterhin über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen. Zur zweiten Frage
107 In Anbetracht der Antwort auf die erste und die dritte Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden. Kosten
108 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Settlor eines Trusts in diesen eingebracht hat, als „Eigentum“ dieses Settlors oder als von diesem „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, vorausgesetzt, dass dieser Settlor weiterhin über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen. Unterschriften