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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-52/25

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2026:428

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Freistellung bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor – Verordnung (EU) Nr. 702/2014 – Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen – Kürzung des Beihilfesatzes, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde, die mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresproduktion oder der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt – Art. 25 Abs. 9 – Unmöglichkeit für den Beihilfeempfänger, die geforderte Versicherung abzuschließen“ In den verbundenen Rechtssachen C‑52/25 [Binanrier] (i betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) mit Entscheidungen vom 21. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2025, in den Verfahren RZ, GT (C‑52/25), AX, UI (C‑53/25) gegen Région wallonne erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters A. Kumin in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter S. Gervasoni und M. Bošnjak (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von X. Drion, Avocat, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet, C. Kovács und S. Verschraegen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2026 folgendes Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L. 193, S. 1).

2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen den Landwirten RZ und GT (Rechtssache C‑52/25) sowie AX und UI (Rechtssache C‑53/25) auf der einen Seite und der Région wallonne (Wallonische Region, Belgien) auf der anderen Seite wegen des Ersatzes der Schäden, die ihnen durch eine Dürre entstanden sind. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 10, 42 und 54 der Verordnung Nr. 702/2014, die zum Zeitpunkt der Sachverhalte der Ausgangsverfahren in Kraft war und inzwischen ersetzt wurde, hieß es: „(10) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen einem Zweck von gemeinsamem Interesse dienen, einen eindeutigen Anreizeffekt haben, geeignet und angemessen sind, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. … (42) Diese Beihilfearten sollten insbesondere … Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagement wie Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen … umfassen. Diese Beihilfen sollten besonders auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität des gesamten Agrarsektors abzielen. … (54) Gutes Risiko- und Krisenmanagement ist ein Schlüsselelement für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft. Die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist besonderen natürlichen, klimatischen und gesundheitlichen Risiken und Krisen ausgesetzt. Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagement sowie Beihilfen für den Tierhaltungssektor sollten daher nur für in der Primärproduktion tätige [kleine und mittlere Unternehmen (KMU)] bestimmt sein. Staatliche Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen sowie Beihilfen für Versicherungsprämien sollten auf Beihilfeempfänger begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung solcher Risiken mit besonderen Problemen konfrontiert sind. Staatliche Beihilfen sollten Beihilfeempfänger nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. In der Primärproduktion tätige KMU sollten die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selbst tragen.“

4 Art. 3 („Freistellungsvoraussetzungen“) der Verordnung Nr. 702/2014 bestimmte: „Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die entsprechende Beihilfeart erfüllen.“

5 Art. 25 („Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen“) der Verordnung Nr. 702/2014 sah vor: „1. Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. … 9. Auf der Grundlage dieses Artikels gewährte Beihilfen werden um 50 % gekürzt, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist. …“ Belgisches Recht

6 Art. 6 des Arrêté du Gouvernement wallon, du 23 août 2018, considérant comme une calamité agricole la sécheresse d’août 2016 à juin 2017, délimitant l’étendue géographique de cette calamité et déterminant l’indemnisation des dommages (Erlass der wallonischen Regierung vom 23. August 2018, mit dem die Dürre von August 2016 bis Juni 2017 als landwirtschaftliche Katastrophe eingestuft, das geografische Ausmaß dieser Katastrophe abgegrenzt und die Entschädigung für die Schäden festgelegt wird) (Moniteur belge vom 4. September 2018, S. 68445, im Folgenden: Erlass vom 23. August 2018) sieht vor: „Für die Entschädigung werden die sich aus der Anwendung von Art. [5] ergebenden Beträge um 50 % gekürzt, wenn der Geschädigte keine Versicherung gegen klimatische Risiken abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner Produktion abdeckt.“ Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

7 Den Klägern der Ausgangsverfahren, deren landwirtschaftlichen Unternehmen aus Dauer- und Wechselgrünland sowie aus Grasland für Futterzwecke bestehen, sind durch die Dürreperioden zwischen August 2016 und Juni 2017 Schäden entstanden. Mit dem Erlass vom 23. August 2018 erkannte die wallonische Regierung (Belgien) diese Dürre als landwirtschaftliche Katastrophe an, die nach dem nationalen Recht zur Zahlung einer Entschädigung berechtigt. Die Kläger der Ausgangsverfahren beantragten entsprechende Entschädigungszahlungen.

8 Am 31. Oktober 2018 schlug der Gouverneur de la province de Luxembourg (Gouverneur der Provinz Luxemburg, Belgien) vor, den Klägern der Ausgangsverfahren eine nach Art. 6 des Erlasses vom 23. August 2018 um die Hälfte gekürzte Entschädigungszahlung zu gewähren, weil sie keine Versicherung gegen klimatische Risiken abgeschlossen hatten, die mindestens 50 % ihrer Produktion abdeckt.

9 Mit ihrem Vorbringen, die in Belgien verfügbaren Versicherungen böten keine Möglichkeit zur Abdeckung landwirtschaftlicher Betriebe gegen das Risiko von Dürren, stellten die Kläger der Ausgangsverfahren die Richtigkeit dieses Vorschlags in Abrede. Gleichwohl gewährte der Gouverneur der Provinz Luxemburg mit zwei Entscheidungen vom 10. Dezember 2018 ihnen nur um die Hälfte gekürzte Entschädigungszahlungen.

10 Mit zwei Urteilen vom 15. März 2021 wies die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien) die von den Klägern der Ausgangsverfahren gegen diese beiden Entscheidungen eingelegten Berufungen mit der Begründung ab, dass Art. 6 des Erlasses vom 23. August 2018 mit Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 vereinbar sei, wonach eine Beihilfe um 50 % gekürzt werde, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werde, die keine Versicherung abgeschlossen hätten, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder ihrer durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdecke. Da das häufigste klimatische Ereignis in Belgien Hagel sei und es dort Versicherungen gegen dieses Ereignis gebe, sei es den Klägern der Ausgangsverfahren möglich gewesen, eine solche Versicherung abzuschließen.

11 Diese beiden Urteile hob die Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) mit Urteilen vom 19. Januar 2023 mit der Begründung auf, dass die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich) das Vorbringen der Kläger, wonach es ihnen unmöglich gewesen sei, eine Versicherung gegen Hagel abzuschließen, da diese solche Schäden an Dauer- und Wechselgrünland nicht abdecke, nicht berücksichtigt habe.

12 Die Sachen wurden an die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien), das vorlegende Gericht, zurückverwiesen. Vor diesem Gericht machen die Kläger der Ausgangsverfahren zum einen geltend, dass es in Belgien zu der Zeit der in Rede stehenden Dürren nicht möglich gewesen sei, ein landwirtschaftliches Unternehmen gegen ein solches Risiko zu versichern. Zum anderen hätten die Kläger, auch wenn es Versicherungen gebe, die das Hagelrisiko abdeckten, zu diesen keinen Zugang gehabt, da ihre landwirtschaftlichen Flächen aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften nicht gegen ein solches Risiko hätten versichert werden können. Art. 6 des Erlasses vom 23. August 2018 sei diskriminierend, da er Landwirten nicht erlaube, den Nachweis darüber zu erbringen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, mehr als die Hälfte ihrer Produktion gegen das betreffende Risiko oder sogar gegen das in Belgien statistisch am häufigsten auftretende klimatische Risiko zu versichern.

13 Das vorlegende Gericht fragt nach der Tragweite von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 und nach der Vereinbarkeit von Art. 6 des Erlasses vom 23. August 2018 mit dieser Vorschrift. Insoweit führt es aus, dass der genannte Art. 6 die Tatsache unberücksichtigt lasse, dass es einem Geschädigten eventuell nicht möglich sei, entweder für das spezifische klimatische Risiko – im vorliegenden Fall die Dürre –, durch das ihm der Schaden entstanden sei, oder für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine Versicherung gegen die anderen klimatischen Risiken abzuschließen.

14 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014, wonach Beihilfen zur Entschädigung von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU für Schäden, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, um 50 % gekürzt werden, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die ein Versicherungsschutz vorgesehen ist, anwendbar, wenn die Beihilfe dazu bestimmt ist, Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für Schäden zu entschädigen, die durch ein als Naturkatastrophe eingestuftes Witterungsereignis (im vorliegenden Fall eine Dürre) verursacht wurden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall dem Königreich Belgien) nicht zu den häufigsten klimatischen Risiken gehört? 2. Ist die in Art. 25 vorgesehene Kürzung anwendbar, wenn die Beihilfe dazu bestimmt ist, Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für Schäden zu entschädigen, die durch ein als Naturkatastrophe (im vorliegenden Fall eine Dürre) eingestuftes Witterungsereignis verursacht wurden, das nicht zu den klimatischen Risiken gehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall dem Königreich Belgien) Versicherungsschutz besteht, auch wenn es Versicherungspolicen gibt, die andere – statistisch häufigere – klimatische Risiken (im vorliegenden Fall Hagel) abdecken, die der beihilfeempfangende Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs hätte abschließen können? 3. Erlaubt es derselbe Artikel dem betreffenden Mitgliedstaat, die Beihilfe zum Ausgleich von Schäden, die Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe durch ein als Naturkatastrophe eingestuftes Witterungsereignis entstanden sind, nicht zu kürzen, wenn der Beihilfeempfänger nachweist, dass die Art der von ihm bewirtschafteten Erzeugung (im vorliegenden Fall Dauergrünland und Wechselgrünland sowie Grasland für Futterzwecke und nicht für Kulturpflanzen) in dem betreffenden Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall im Königreich Belgien) in Höhe von mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion gegen die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken nicht versicherbar ist?

15 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Februar 2025 sind die Rechtssachen C‑52/25 und C‑53/25 zu gemeinsamem schriftlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

16 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Beihilfe zur Entschädigung eines in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU für einen Schaden, der durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden ist, um die Hälfte zu kürzen ist, wenn dieses Unternehmen nicht gegen die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region versichert ist und die fragliche Beihilfe einen Schaden ersetzen soll, der nicht zu diesen Risiken zählt und in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region ein nicht versicherbares Risiko darstellt.

17 Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 702/2014 sind Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern sie u. a. die in Art. 25 Abs. 2 bis 10 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

18 Zu diesen Bestimmungen gehört Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014, wonach auf der Grundlage von Art. 25 gewährte Beihilfen um 50 % gekürzt werden, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder ihrer durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist.

19 Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts neben dem Wortlaut auch ihr Kontext und insbesondere das mit ihr verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2025, JYSK, C‑117/24, EU:C:2025:872, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 stellt nämlich klar, dass die auf der Grundlage von Art. 25 gewährte Beihilfe grundsätzlich um die Hälfte gekürzt wird, wenn der Beihilfeempfänger, dem sie gewährt wird, keine Versicherung abgeschlossen hat, die „mindestens 50 % [seiner] durchschnittlichen Jahresproduktion oder [seiner] durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion“ deckt, und die gedeckten Risiken zu definieren sind als „die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region …“.

21 Diese Bestimmung nennt somit die beiden kumulativen Voraussetzungen, die eine vom Beihilfeempfänger abzuschließende Versicherung erfüllen muss, damit diesem nicht die Hälfte dieser Beihilfe gekürzt wird. Die Vorschrift nimmt weder auf das klimatische Risiko, das dem Schaden, der zur Gewährung einer Beihilfe berechtigt, konkret zugrunde liegt, noch auf den Abschluss einer genau dieses Risiko abdeckenden Versicherung Bezug. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 ergibt demnach, dass weder die Frage nach der Art des klimatischen Risikos, das einem ersatzfähigen Schaden konkret zugrunde liegt, noch die Frage, ob dieses besondere Risiko – im vorliegenden Fall die Dürre – tatsächlich versichert werden konnte, für die Prüfung relevant ist, ob die betreffende Beihilfe nach dieser Vorschrift um die Hälfte gekürzt werden muss oder nicht. Die einzige Überprüfung, die in diesem Kontext von den zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist, besteht in der Kontrolle, ob der potenzielle Beihilfeempfänger eine Versicherung abgeschlossen hat, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere, ob er sich gegen ein Risiko versichert hat, das zu den der Statistik zufolge häufigsten Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region gehört.

22 Eine solche Auslegung ist in vollem Umfang mit dem von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 verfolgten Ziel vereinbar.

23 Wie sich aus dem 54. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, sind Beihilfen zum Ersatz von Schäden, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, als gutes Risiko- und Krisenmanagement anzusehen und sollten auf KMU begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung insbesondere der klimatischen Risiken, denen die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgesetzt ist, mit besonderen Problemen konfrontiert sind. Auch aus den Erwägungsgründen 10 und 42 der Verordnung geht hervor, dass solche Beihilfen einen eindeutigen Anreizeffekt haben und gleichzeitig auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität des gesamten Agrarsektors der Union abzielen sollten.

24 Mit dem in Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 vorgesehenen Ziel der Kürzung soll daher für die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU ein Anreiz zum Abschluss von Versicherungen geschaffen werden, die die klimatischen Risiken abdecken, denen sie der Statistik zufolge am häufigsten ausgesetzt sind. Der Unionsgesetzgeber wollte dadurch, dass er die Gewährung des vollen Beihilfebetrags davon abhängig macht, dass die potenziellen Beihilfeempfänger eine Versicherung abgeschlossen haben, die geeignet ist, die für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit zu erwartenden finanziellen Folgen der klimatischen Risiken zu minimieren, die wirtschaftliche Abhängigkeit der betreffenden KMU von landwirtschaftlichen Beihilfen, die im Rahmen von Regelungen zum Ersatz von Schäden gewährt werden, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, verringern und gleichzeitig ganz allgemein das Gesamtvolumen dieser Beihilfen begrenzen.

25 Die Tatsache, dass ein Beihilfebetrag, der für einen durch ein klimatisches Ereignis verursachten Schaden gewährt wird, nach Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 um die Hälfte gekürzt wird, wenn zum einen ein solches Ereignis nicht unter die klimatischen Risiken fällt, die zu den der Statistik zufolge häufigsten Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region gehören, und zum anderen dort nicht versichert werden kann, ist nicht unvereinbar mit diesem Ziel. Vielmehr würde der allgemeine Anreizeffekt zugunsten eines möglichst umfassenden Versicherungsschutzes im gesamten landwirtschaftlichen Primärsektor abgeschwächt, wenn in einer solchen Situation dem betreffenden Beihilfeempfänger die Höhe dieser Beihilfe nicht um die Hälfte gekürzt werden könnte.

26 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Beihilfe zur Entschädigung eines in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU für einen Schaden, der durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden ist, um die Hälfte zu kürzen ist, wenn dieses Unternehmen nicht gegen die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region versichert ist und die fragliche Beihilfe einen Schaden ersetzen soll, der nicht zu diesen Risiken zählt und in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region ein nicht versicherbares Risiko darstellt. Zur dritten Frage

27 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Beihilfe, die zur Entschädigung für einen von einem in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU aufgrund von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen erlittenen Schaden bestimmt ist, um die Hälfte gekürzt werden muss, wenn es diesem Unternehmen nicht möglich war, unter Berücksichtigung des auf dem relevanten Versicherungsmarkt verfügbaren Angebots für die von ihm betriebene Produktionsform eine die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllende Versicherung abzuschließen.

28 Aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 sich darauf beschränkt, die beiden Voraussetzungen zu nennen, die von der Versicherung, die der Empfänger einer gemäß Art. 25 gewährten Beihilfe abgeschlossen haben muss, zu erfüllen sind, damit diese Beihilfe nicht gemäß dieser Bestimmung um die Hälfte gekürzt wird.

29 Somit kann nicht allein anhand des Wortlauts von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 bestimmt werden, ob die zuständigen nationalen Behörden vor der Kürzung einer Beihilfe nach dieser Bestimmung überprüfen müssen, ob der Beihilfeempfänger unter Berücksichtigung des auf dem maßgeblichen Versicherungsmarkt verfügbaren Angebots tatsächlich die Möglichkeit hatte, für die von ihm betriebene Produktionsform eine Versicherung abzuschließen, die die in dieser Bestimmung vorgesehen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere kann aus diesem Wortlaut nicht eindeutig geschlossen werden, dass die als Regelfall vorgesehene Kürzung um die Hälfte der Beihilfe keine Anwendung findet, wenn der Beihilfeempfänger keinen Zugang zu einer solchen Versicherung hat. Unter diesen Umständen bedarf es zur Beantwortung der dritten Frage einer teleologischen Auslegung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014.

30 Insoweit besteht, wie Rn. 24 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, das Ziel der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kürzung darin, für die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU einen Anreiz zum Abschluss von Versicherungen zu schaffen, die die klimatischen Risiken abdecken, denen KMU der Statistik zufolge am häufigsten ausgesetzt sind, um so ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von landwirtschaftlichen Beihilfen zu verringern, die im Rahmen von Regelungen zum Ersatz von Schäden gewährt werden, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.

31 Im Rahmen eines guten Risiko- und Krisenmanagements fällt der Abschluss einer Versicherung, die die Voraussetzung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 erfüllt, unter die angemessenen Bemühungen, die berechtigterweise von den in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU erwartet werden dürfen, um die finanziellen Folgen der vorhersehbaren klimatischen Risiken für ihre Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Sollte der Beihilfeempfänger diese Bemühungen nicht unternommen und es unterlassen haben, seinen Betrieb angemessen zu versichern, ist die in Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 vorgesehene erhebliche Kürzung dieser Beihilfe als unmittelbare Folge dieses Verhaltens gerechtfertigt.

32 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 und 29 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, darf eine solche Folge in dem außergewöhnlichen Fall, dass auf dem betreffenden Markt keine die Anforderungen von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 erfüllende Versicherung verfügbar ist, nicht zwingend sein. In diesem Fall kann dem Beihilfeempfänger nicht vorgeworfen werden, dass er es unterlassen habe, alle angemessenen Bemühungen zu unternehmen, um die für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu erwartenden finanziellen Folgen der klimatischen Risiken durch den Abschluss einer solchen Versicherung so gering wie möglich zu halten. Dem Beihilfeempfänger war es nämlich nicht möglich, seine wirtschaftliche Abhängigkeit von Schadensersatzregelungen aus eigenem Antrieb zu verringern, so dass der der Beihilfekürzung zugrunde liegende Zweck, einen Anreiz zu schaffen, gegenstandslos wird. Eine solche Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als der Beihilfeempfänger weiterhin den gesamten finanziellen Folgen der von ihm erlittenen Schäden ausgesetzt ist, die durch die Beihilfe, auf die er Anspruch hat, ausgeglichen werden sollen.

33 Folglich bedarf es bei einer nach Art. 25 der Verordnung Nr. 702/2014 gewährten Beihilfe keiner Kürzung gemäß Art. 25 Abs. 9, wenn feststeht, dass es dem Beihilfeempfänger angesichts des auf dem maßgeblichen Versicherungsmarkt verfügbaren Angebots nicht möglich war, eine Versicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die von ihm betriebene Produktionsform erfüllt. Gegebenenfalls hat der Beihilfeempfänger die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beweisen, die das Vorliegen einer solchen Situation belegen.

34 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine solche Auslegung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 dem Erfordernis einer einheitlichen Auslegung dieser Bestimmung nicht zuwiderliefe. Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, kann durch diese Auslegung nämlich sichergestellt werden, dass die Kürzung der Beihilfe gemäß dieser Bestimmung sowohl auf der Grundlage eines objektiven Kriteriums als auch im Einklang mit der Anforderung eines guten Risiko- und Krisenmanagements erfolgt.

35 Zum anderen erlaubt nichts die Annahme, dass eine solche Auslegung zu Wettbewerbsverfälschungen im Bereich der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Union führen könnte. Vielmehr können durch die Tatsache, dass eine nach Art. 25 der Verordnung Nr. 702/2014 gewährte Beihilfe in einer Situation, in der es dem Empfänger dieser Beihilfe nicht möglich war, eine Versicherung abzuschließen, die alle Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 9 der Richtlinie erfüllt, nicht nach dieser Bestimmung gekürzt werden darf, die Nachteile ausgeglichen werden, die sich für die in diesem Sektor tätigen KMU daraus ergeben, dass es keinen europäischen Versicherungsmarkt gibt, der in jedem Mitgliedstaat umfassende und standardisierte Versicherungsleistungen anbieten könnte.

36 Im vorliegenden Fall ist den Vorlageentscheidungen zu entnehmen, dass in Belgien Hagel das am häufigsten auftretende klimatische Risiko ist und dass zum Zeitpunkt der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte eine Versicherungsdeckung für dieses Risiko auf dem belgischen Versicherungsmarkt durchaus verfügbar war. Die Kläger der Ausgangsverfahren machen jedoch geltend, dass es ihnen angesichts der Besonderheiten ihrer Betriebe, die durch Dauer- und Wechselgrünland sowie durch Grasland für Futterzwecke geprägt seien, nicht möglich gewesen sei, eine Versicherung gegen Hagel abzuschließen, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder ihrer durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion abdecke.

37 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Gesichtspunkte zu prüfen, ob sich angesichts des auf dem relevanten Versicherungsmarkt verfügbaren Angebots nachweisen lässt, dass es den Klägern tatsächlich nicht möglich war, eine Versicherung abzuschließen, die die Voraussetzung von Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 erfüllt.

38 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Beihilfe, die zur Entschädigung für einen von einem in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU aufgrund von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen erlittenen Schaden bestimmt ist, nicht um die Hälfte gekürzt werden darf, wenn es diesem Unternehmen nicht möglich war, unter Berücksichtigung des auf dem relevanten Versicherungsmarkt verfügbaren Angebots für die von ihm betriebene Produktionsform eine die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllende Versicherung abzuschließen. Kosten

39 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 25 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe zur Entschädigung eines in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen kleineren oder mittleren Unternehmens (KMU) für einen Schaden, der durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden ist, um die Hälfte zu kürzen ist, wenn dieses Unternehmen nicht gegen die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region versichert ist und die fragliche Beihilfe einen Schaden ersetzen soll, der nicht zu diesen Risiken zählt und in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region ein nicht versicherbares Risiko darstellt. 1. Art. 25 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe zur Entschädigung eines in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen kleineren oder mittleren Unternehmens (KMU) für einen Schaden, der durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden ist, um die Hälfte zu kürzen ist, wenn dieses Unternehmen nicht gegen die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region versichert ist und die fragliche Beihilfe einen Schaden ersetzen soll, der nicht zu diesen Risiken zählt und in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region ein nicht versicherbares Risiko darstellt. 2. Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe, die zur Entschädigung für einen von einem in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU aufgrund von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen erlittenen Schaden bestimmt ist, nicht um die Hälfte gekürzt werden darf, wenn es diesem Unternehmen nicht möglich war, unter Berücksichtigung des auf dem relevanten Versicherungsmarkt verfügbaren Angebots für die von ihm betriebene Produktionsform eine die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllende Versicherung abzuschließen. 2. Art. 25 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe, die zur Entschädigung für einen von einem in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU aufgrund von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen erlittenen Schaden bestimmt ist, nicht um die Hälfte gekürzt werden darf, wenn es diesem Unternehmen nicht möglich war, unter Berücksichtigung des auf dem relevanten Versicherungsmarkt verfügbaren Angebots für die von ihm betriebene Produktionsform eine die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllende Versicherung abzuschließen. Unterschriften