Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-717/24

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:411

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Altersrenten – Art. 51 Abs. 1 – Versicherungszeiten, die in einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder in einem Beruf zurückgelegt wurden, der einem Sondersystem unterliegt – Begriff ‚Sondersystem‘ – Regeln über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten – Nationale Regelung, nach der Arbeitnehmern bestimmter Berufskategorien eine günstigere Behandlung gewährt wird – Art. 45 und 48 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ In der Rechtssache C‑717/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik) mit Entscheidung vom 15. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2024, in dem Verfahren BD gegen Sociálna poisťovňa, ústredie erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni (Berichterstatter) und M. Bošnjak, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten, im Beistand von P. Garofoli, Avvocato dello Stato, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und A. Tokár als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BD und der Sociálna poisťovňa, ústredie (Sozialversicherungsanstalt, Hauptverwaltung, Slowakei) über die Ablehnung des Antrags von BD auf Gewährung einer Altersrente ab dem 55. Lebensjahr wegen seiner Tätigkeit als Bergarbeiter im Untertagebau durch die Sozialversicherungsanstalt, Hauptverwaltung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1408/71

3 Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) bestimmte: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems, oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.“ Verordnung Nr. 883/2004

4 In den Erwägungsgründen 1, 4 und 13 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es: „(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen. … (4) Es ist notwendig, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen. … (13) Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.“

5 Art. 5 („Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes: a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.“

6 In Art. 6 („Zusammenrechnung der Zeiten“) der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften – den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, … von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“

7 Art. 51 („Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden. Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.“

8 Art. 87 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind.“ Tschechoslowakisches Recht

9 § 1 („Grundsätze“) des Zákon č. 100/1988 Zb. o sociálnom zabezpečení (Gesetz Nr. 100/1988 über soziale Sicherheit) vom 16. Juni 1988 sah in seiner zwischen dem 1. Oktober 1988 und dem 31. Mai 1992 geltenden Fassung vor: „… (2) Jeder Bürger hat Anspruch auf soziale Sicherheit nach diesem Gesetz. Sozialversicherungsleistungen und ‑dienste werden vom Staat sichergestellt. … (4) Die Höhe der Altersrenten hängt in erster Linie … von der Dauer der Beschäftigung … und der Kategorie der geleisteten Arbeit [ab].“

10 § 14 des Gesetzes Nr. 100/1988 bestimmte in seiner zwischen dem 1. Oktober 1988 und dem 31. Mai 1992 geltenden Fassung: „(1) Für die Zwecke der Rente werden die Arbeitsplätze je nach Art der geleisteten Arbeit in drei Kategorien eingeteilt. (2) Zur Kategorie I gehören Arbeitsplätze, an denen ständig und innerhalb eines Kalendermonats überwiegend gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen es häufig zu einer dauerhaften Verschlechterung der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund der Einwirkung schädlicher physischer und chemischer Faktoren kommt, einschließlich a) Arbeitsplätze im Bergbau mit ständiger Arbeitsstätte unter Tage in Bergwerken, b) andere Arten von Arbeitsplätzen im Bergbau, bei denen die Arbeit unter Tage in Bergwerken verrichtet wird, … … (4) Die Berufskategorie III umfasst Arbeitsplätze, die nicht in Kategorie I oder II eingestuft wurden.“

11 In § 21 („Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente“) Abs. 1 des Gesetzes Nr. 100/1988 in seiner zwischen dem 1. Oktober 1988 und dem 31. Mai 1992 geltenden Fassung hieß es: „Ein Bürger erwirbt den Anspruch auf eine Altersrente, wenn er mindestens 25 Jahre lang erwerbstätig war und mindestens das Alter von a) 55 Jahren, wenn er mindestens 15 Jahre in einem in § 14 Abs. 2 Buchst. a … genannten Beruf beschäftigt war, … c) 55 Jahren, wenn er mindestens 20 Jahre in einem in § 14 Abs. 2 Buchst. b bis h genannten Beruf beschäftigt war, d) 58 Jahren, wenn er mindestens 20 Jahre in einem in § 14 Abs. 2 Buchst. i bis l genannten Beruf beschäftigt war, oder e) 60 Jahren erreicht hat.“

12 Das Gesetz Nr. 100/1988 wurde durch den Zákon č. 235/1992 Zb. o zrušení pracovných kategórií (Gesetz Nr. 235/1992 über die Abschaffung der Berufskategorien) vom 28. April 1992 geändert, das am 1. Juni 1992 in Kraft trat.

13 § 14 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 100/1988 in der Fassung des Gesetzes Nr. 235/1992 sah vor: „Für die Zwecke der Rente werden die Arbeitsplätze bis zum 31. Dezember 1992 je nach Art der geleisteten Arbeit in drei Kategorien eingeteilt. Die Arbeitsplätze der Kategorien I und II sind in den vor dem 1. Juni 1992 herausgegebenen Listen der in die Kategorien I und II eingestuften Berufe aufgeführt. Berufe, die nicht in die Berufskategorien I oder II eingestuft sind, werden der Kategorie III zugeordnet.“

14 § 15 des Gesetzes Nr. 100/1988 in der Fassung des Gesetzes Nr. 235/1992 bestimmte: „Für die Zwecke der Rentenversicherung gilt Arbeit, die nach dem 31. Dezember 1992 geleistet wird, als Tätigkeit an einem Arbeitsplatz der Kategorie III.“

15 In § 175 des Gesetzes Nr. 100/1988 in der Fassung des Gesetzes Nr. 235/1992 hieß es: „Die Ansprüche, die sich aus der Einstufung von Arbeitsplätzen in die Arbeitsplatzkategorien I und II oder eines Dienstes in die Funktionskategorie I und II ergeben, werden bis zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt.“ Slowakisches Recht

16 Das Gesetz Nr. 100/1988 wurde durch den Zákon č. 461/2003 Z. z. o sociálnom poistení (Gesetz Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung) vom 30. Oktober 2003 aufgehoben. Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes“) dieses Gesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 461/2003) bestimmt: „(1) Dieses Gesetz regelt die Sozialversicherung [und] bestimmt ihren Anwendungsbereich … … (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder der Polizeikräfte, des slowakischen Nachrichtendienstes, des nationalen Sicherheitsbüros, des Strafvollzugs- und des Gerichtsvollzugspersonals, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, des Bergrettungsdienstes, der bewaffneten Mitglieder der Finanzverwaltung …, der Berufssoldaten der Streitkräfte, der Spezialeinheiten …, deren Sozialversicherung einer gesonderten Regelung unterliegt …“

17 Art. 65 („Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente“) des Gesetzes Nr. 461/2003 bestimmt: „(1) Der Versicherte hat Anspruch auf Altersrente, wenn er mindestens 15 Jahre lang versichert war und das Renteneintrittsalter erreicht hat. (2) Das Renteneintrittsalter des Versicherten wird nach Anhang 3a festgesetzt, soweit dieses Gesetz nicht in § 274 etwas anderes bestimmt …“

18 § 112 („Änderungen des Leistungsanspruchs, des Anspruchs auf Leistungszahlung und der Höhe der Leistungen“) des Gesetzes Nr. 461/2003 sieht vor: „(1) Die Leistung wird… ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem sie geschuldet wird, … jedoch nicht früher als drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem sie beantragt wurde …, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung … d) zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wurde, als sie fällig war.“

19 § 274 des Gesetzes Nr. 461/2003 bestimmt: „(1) Die Ansprüche, die sich aus der Einstufung von Arbeitsplätzen in die Kategorien I und II ergeben, bleiben bestehen. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

20 Der Kläger des Ausgangsverfahrens arbeitete vom 1. Juli 1976 bis zum 31. August 1995 als Bergarbeiter unter Tage in einem Bergwerk in Karviná auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik. Anschließend übte er verschiedene andere Beschäftigungen in der Tschechischen Republik und später in der Slowakei aus.

21 Nach den Rechtsvorschriften der Tschechoslowakischen Föderativen Republik wurden die Berufe in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Risiko- und Belastungsgrad in drei Kategorien eingeteilt. Nach diesem System fiel die Arbeit von Bergleuten in die Kategorie I, die ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf eine Altersrente begründete, sofern der Betroffene 25 Jahre lang gearbeitet hat, davon 15 Jahre unter Tage in einem Bergwerk.

22 Im Jahr 1992 erließ die Tschechoslowakische Föderative Republik neue Rechtsvorschriften, die die Abschaffung der verschiedenen Berufskategorien mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 vorsahen. Alle Berufe sollten ab diesem Zeitpunkt unter die für Kategorie III geltenden Vorschriften fallen. Die Ansprüche, die sich aus der Ausübung eines Berufs der Kategorie I oder II bis zum 31. Dezember 1992 ergaben, blieben bis zum 31. Dezember 2016 bestehen.

23 Am 31. Dezember 1992 endete die Existenz der Tschechoslowakischen Föderativen Republik und zwei unabhängige Staaten folgten ihr nach. In der Tschechischen Republik wurden die verschiedenen Berufskategorien zu diesem Zeitpunkt abgeschafft. In der Slowakei wurde diese Abschaffung hingegen auf den 31. Dezember 1999 verschoben.

24 Im Jahr 2013 stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens, der damals 55 Jahre alt war, nachdem er von den Sozialversicherungsbehörden in der Tschechischen Republik eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erhalten hatte, in der Slowakei einen Antrag auf Feststellung seiner Altersrente. Dieser Antrag wurde jedoch von der Beklagten des Ausgangsverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass er das für den Bezug einer solchen Rente erforderliche Alter nicht erreicht habe.

25 Dem Kläger des Ausgangsverfahrens wurde schließlich ein Anspruch auf eine Altersrente ab dem 2. Oktober 2020 – dem Tag, an dem er das Alter von 62 Jahren und acht Monaten erreicht hatte – zuerkannt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass er keinen Anspruch auf die zu günstigeren Bedingungen gewährte Altersrente für Personen habe, die 15 Jahre lang als Bergleute im Untertagebau gearbeitet hätten. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens eine solche Tätigkeit im Gebiet der heutigen Tschechischen Republik ausgeübt habe, habe er nur dann Anspruch auf Altersrente ab dem 55. Lebensjahr, wenn er nachweisen könne, dass er 15 Jahre lang eine Beschäftigung ausgeübt habe, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats der Kategorie I zuzuordnen sei. Am 31. Dezember 1992, an dem die Berufskategorien in der Tschechischen Republik abgeschafft worden seien, habe der Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch nur etwas mehr als 14 Jahre lang als Bergarbeiter im Untertagebau gearbeitet.

26 Es folgte ein Rechtsstreit, in dessen Rahmen der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend machte, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens für die Feststellung, ob die Voraussetzung der Ausübung einer Tätigkeit während eines Zeitraums von 15 Jahren erfüllt sei, den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. August 1995, in dem er in der Tschechischen Republik weiterhin als Bergarbeiter im Untertagebau gearbeitet habe, trotz der Abschaffung der Berufskategorien in diesem Mitgliedstaat mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 als Zeitraum der Beschäftigung in einem Beruf der Kategorie I berücksichtigen müsse.

27 Der mit einem Rechtsmittel des Klägers des Ausgangsverfahrens befasste Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik) – das vorlegende Gericht – möchte wissen, wie Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 über die Zusammenrechnung von Zeiten für die Berechnung der Altersrente auszulegen ist, wenn der für die Gewährung der Altersrente zuständige Mitgliedstaat ein Sondersystem der sozialen Sicherheit eingerichtet hat oder wenn dieser Mitgliedstaat, ohne ein solches Sondersystem geschaffen zu haben, auf bestimmte Tätigkeiten spezifische Regelungen anwendet.

28 Das vorlegende Gericht hegt insbesondere wegen der unterschiedlichen Formulierungen in den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung Zweifel. Zwei wörtliche Auslegungen dieser Bestimmung kämen in Betracht. Nach einer ersten Auslegung, die sich u. a. aus der slowakischen, der englischen, der französischen und der polnischen Sprachfassung ergebe, gelte diese Bestimmung nicht nur für den Fall, dass die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der Altersrente zuständigen Mitgliedstaats ein Sondersystem der sozialen Sicherheit einführten, sondern auch – allgemeiner – im Fall der Rechtslage in der Slowakei, wo diese Rechtsvorschriften bestimmte besondere Vorteile an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit knüpften. Nach einer zweiten Auslegung, die der tschechischen und der deutschen Fassung dieser Bestimmung entspreche, sei vielmehr anzunehmen, dass sie nur dann anwendbar sei, wenn in dem für die Gewährung der Altersrente zuständigen Mitgliedstaat ein Sondersystem bestehe, das sich vom allgemeinen System unterscheide.

29 Unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 1 und 13 der Verordnung Nr. 883/2004 weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Zugrundelegung der als Zweites genannten Annahme zu einer Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führen könnte, da die von den Arbeitnehmern bereits erworbenen oder im Erwerb befindlichen Ansprüche und Vorteile nicht gewährleistet wären. Ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat eine spezifische Tätigkeit ausübe und dem nach dessen Rechtsvorschriften besondere Vorteile gewährt würden, die mit dieser Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Systems verbunden seien, ohne jedoch einem Sondersystem zu unterliegen, könnte nämlich davon abgehalten werden, die gleiche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, wenn die in Ausübung einer solchen Tätigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten in diesem anderen Mitgliedstaat nicht in ebenso vorteilhafter Weise berücksichtigt würden.

30 Selbst wenn Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen wäre, dass er nur anwendbar sei, wenn es ein vom allgemeinen System getrenntes Sondersystem der sozialen Sicherheit gebe, ließen sich anhand dieser Verordnung die Merkmale, anhand deren sich ein solches System bestimmen lasse, nicht eindeutig feststellen. Daraus ergebe sich eine Unsicherheit darüber, ob Vorschriften, die für bestimmte spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Altersrenten gälten, wie die im slowakischen Recht vorgesehenen Vorschriften, als „Sondersystem“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden könnten.

31 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall mit den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften kein Sondersystem eingeführt worden sei, das nur für Bergleute im Untertagebau gelte, sondern vielmehr ein System der sozialen Sicherheit geschaffen worden sei, das für alle Arbeitnehmer gelte. Unabhängig von diesem einheitlichen System werde allerdings für den Beruf des Bergarbeiters im Untertagebau sowie für andere Berufe der Kategorie I eine Herabsetzung des Renteneintrittsalters gewährt.

32 Unter diesen Umständen hat der Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass er auf eine Altersrente, über die der zuständige Träger eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlässt, nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats „ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen“ gilt? Falls ja, was kennzeichnet ein solches „Sondersystem“ (z. B., dass es von einem gesonderten Träger verwaltet wird, dass es sich selbst finanziert oder dass es nur für eine bestimmte Gruppe von beschäftigten oder selbstständig erwerbstätigen Personen bestimmt ist)? 2. Oder ist Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass er auch dann anwendbar ist, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein solches „Sondersystem“ nicht vorsehen, sondern lediglich zulassen, dass eine bestimmte Gruppe von Personen, die Versicherungszeiten ausschließlich im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit zurückgelegt haben (z. B. Bergleute im Untertagebau), auf der Grundlage dieser Zeiten unter günstigeren Bedingungen einen Anspruch auf eine Rente erwerben kann als andere Personen, die eine andere Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben? Zu den Vorlagefragen

33 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene besondere Mechanismus der Zusammenrechnung von Zeiten sowohl dann Anwendung findet, wenn der für die Gewährung der Rentenleistung zuständige Mitgliedstaat ein Sondersystem der sozialen Sicherheit eingeführt hat, das sich formal von dem allgemeinen System unterscheidet, das für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten gilt, als auch dann, wenn dieser Mitgliedstaat, ohne ein solches Sondersystem geschaffen zu haben, im Rahmen der Gewährung einer solchen Leistung bestimmte Vorteile einer bestimmten Gruppe von Personen vorbehält, die Versicherungszeiten in Ausübung eines spezifischen Berufs oder einer spezifischen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit zurückgelegt haben. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht wissen, anhand welcher Umstände das Vorliegen eines solchen Sondersystems im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann.

34 Vorab ist zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 883/2004 auf den Ausgangsrechtsstreit darauf hinzuweisen, dass nach Art. 87 Abs. 2 dieser Verordnung für die Feststellung des Leistungsanspruchs alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt werden, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. Folglich steht der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beitragszeiten vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 und vor dem Beitritt der betreffenden Mitgliedstaaten, hier der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik, zur Europäischen Union liegen, der Anwendung dieser Verordnung auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 18. April 2002, Duchon, C‑290/00, EU:C:2002:234, Rn. 32 bis 34, sowie vom 22. Januar 2015, Balazs, C‑401/13, EU:C:2015:26, Rn. 31 und 32).

35 Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist festzustellen, dass sich der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in seiner französischen Fassung auf „la condition que les périodes d’assurance aient été accomplies uniquement dans une activité salariée ou non salariée spécifique ou dans une occupation soumise à un régime spécial“ [wörtlich: „die Voraussetzung, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für den ein Sondersystem gilt“] bezieht und dass die Verwendung des Singulars in der Wendung „soumise à un régime spécial“ [„für den ein Sondersystem gilt“] nahelegt, dass die darin aufgestellte Zusammenrechnungsregel dann gilt, wenn es um eine Beschäftigung geht, die in dem zuständigen Mitgliedstaat einem Sondersystem der sozialen Sicherheit unterliegt, oder dann, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats den Bezug bestimmter Leistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten in einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig machen, ohne dass diese Tätigkeit zwangsläufig einem Sondersystem unterliegt. Dieser Wortlaut entspricht u. a. der slowakischen, der englischen, der italienischen, der lettischen, der polnischen und der slowenischen Fassung dieser Bestimmung.

36 Der Wortlaut anderer Sprachfassungen dieser Bestimmung, u. a. der spanischen („sujetas a un régimen especial“), der deutschen („für die ein Sondersystem … gilt“) und der griechischen („υια τα ουοία ιόίαι ειόικό όότόμα όόρμόίεται“), scheint aufgrund der Verwendung des Plurals hingegen nahe zu legen, dass die Anwendung dieser Bestimmung in jedem Fall voraussetzt, dass die betreffende Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. der betreffende Beruf im zuständigen Mitgliedstaat einem Sondersystem unterliegt.

37 Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C‑372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, sowie vom 20. November 2025, Lolach, C‑327/24, EU:C:2025:901, Rn. 29).

38 In Anbetracht der Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, wie sie in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführt worden sind, sind bei der Auslegung dieser Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Zusammenhang und die Ziele zu untersuchen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C‑339/22, EU:C:2025:108, Rn. 27).

39 Zur allgemeinen Systematik der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, ist festzustellen, dass Art. 6 dieser Verordnung, der Teil von Titel I („Allgemeine Bestimmungen“) ist, eine allgemeine Regel für die Zusammenrechnung von Zeiten aufstellt. Nach dieser Vorschrift und sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, gleichwertige, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten so zu berücksichtigen, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

40 Diese allgemeine Regel der Zusammenrechnung von Zeiten wird im Bereich der Altersrenten in Art. 51 der Verordnung Nr. 883/2004 konkretisiert und ergänzt, dessen Abs. 1 insbesondere gewährleistet, dass Personen, die eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die ihnen einen Anspruch auf besondere Vorteile im Bereich der Altersrente eröffnet, diese Vorteile nicht allein deshalb verlieren, weil sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, indem sie dieser Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgegangen sind.

41 Diese Bestimmung entspricht Art. 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, die durch die Verordnung Nr. 883/2004 aufgehoben und ersetzt wurde, um sie zu aktualisieren und zu vereinfachen, wobei dasselbe Ziel beibehalten wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C‑551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31).

42 Art. 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 machte den darin vorgesehenen Mechanismus der Zusammenrechnung von Zeiten nicht davon abhängig, dass im zuständigen Mitgliedstaat ein vom allgemeinen System formal getrenntes Sondersystem der sozialen Sicherheit bestand. Diese Bestimmung sah nämlich vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig war, dass Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten für die Gewährung dieser Leistungen berücksichtigt wurden, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gab, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

43 Da der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine restriktivere Methode der Zusammenrechnung einführen wollte, ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung immer dann Anwendung findet, wenn für bestimmte Berufe, Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten in dem für die Gewährung der Leistung zuständigen Mitgliedstaat spezifische Vorschriften über die Feststellung der Altersrente bestehen, und zwar auch dann, wenn es kein vom allgemeinen System formal getrenntes Sondersystem der sozialen Sicherheit gibt.

44 Diese Auslegung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 auf den Fall bezieht, dass die betreffende Person auch unter Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen „im Rahmen eines Sondersystems“ erfüllt, da diese Bestimmung auch vorsieht, dass diese Zeiten, falls es ein solches System nicht gibt, für die Gewährung von Leistungen nach anderen Systemen berücksichtigt werden können.

45 Was im Übrigen das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund ergibt, nicht darauf abzielt, ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit zu schaffen, sondern nur darauf, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wobei die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer jeweiligen Systeme zuständig sind, sofern sie diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der jedem Unionsbürger zuerkannten Freiheit ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado Gonzalez, C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 bis 37, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38 bis 40).

46 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Unionsrecht zwar nicht verlangt, dass die Ausübung der Freizügigkeit durch einen Arbeitnehmer hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist, für die Beachtung der Art. 45 und 48 AEUV jedoch erforderlich ist, dass Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, nicht benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und 33).

47 Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der für die Gewährung der Altersrente zuständige Mitgliedstaat ein Sondersystem der sozialen Sicherheit geschaffen hat, das sich formal vom allgemeinen System unterscheidet, oder ob er sich dafür entschieden hat, eine Reihe von Vorschriften zu erlassen, die für bestimmte Tätigkeiten oder Berufe innerhalb des allgemeinen Systems gelten. Solche Unterschiede spiegeln nämlich nur organisatorische Entscheidungen und Entscheidungen über die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit wider, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden können.

48 Außerdem liefe eine Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, wonach diese Bestimmung nur für Berufe, Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten gelten würde, die zu einem besonderen System der sozialen Sicherheit gehören, das sich zwingend vom allgemeinen System in dem für die Gewährung der Altersrente zuständigen Mitgliedstaat unterscheidet, dem Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zuwider, da sie darauf hinausliefe, dass Arbeitnehmer, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, um einen Beruf oder eine Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit auszuüben, der bzw. die in diesem Mitgliedstaat einen Anspruch auf eine Altersrente zu günstigeren Bedingungen als den für andere Arbeitnehmer geltenden begründet, gegenüber denjenigen zu benachteiligen, die dieselbe Tätigkeit ausschließlich in diesem Mitgliedstaat ausgeübt haben.

49 Daraus folgt, dass Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er in allen Fällen anwendbar ist, in denen die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der Altersrente zuständigen Mitgliedstaats spezifische Vorschriften über Altersrenten für bestimmte Berufe, Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten vorsehen, und zwar auch dann, wenn diese Vorschriften nicht Teil eines Sondersystems der sozialen Sicherheit sind, das sich formal vom allgemeinen System unterscheidet.

50 Entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission kann die Zurücklegung von Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nicht auf der Grundlage von Art. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Diese Vorschrift bestimmt, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so zu berücksichtigen hat, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Sachverhalten oder einmaligen Ereignissen wie Geburt, Tod oder Unfall im zuständigen Mitgliedstaat betrifft und nicht die Zusammenrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten regelt.

51 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die vom Kläger des Ausgangsverfahrens als Bergarbeiter im Untertagebau in der Tschechischen Republik vom 1. Januar 1993 bis zum 31. August 1995 zurückgelegten Zeiten gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in der Slowakischen Republik zu berücksichtigen sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzung der Erfüllung von 15 Beitragsjahren als Bergarbeiter im Untertagebau, von der in diesem Mitgliedstaat ein Anspruch auf bestimmte Vorteile im Bereich der Altersrenten abhängt, erfüllt ist. Insoweit ist unter Berücksichtigung der Angaben in der Vorlageentscheidung zum einen darauf hinzuweisen, dass die slowakischen Rechtsvorschriften für den betreffenden Zeitraum besondere Vorschriften über Altersrenten für die Tätigkeit als Bergarbeiter im Untertagebau vorsahen, und zum anderen darauf, dass die vom Kläger des Ausgangsverfahrens in der Tschechischen Republik zurückgelegten Zeiten in dieser Tätigkeit zurückgelegt wurden, so dass diese Zeiten vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen zu berücksichtigen sind.

52 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene besondere Mechanismus der Zusammenrechnung von Zeiten sowohl dann Anwendung findet, wenn der für die Gewährung der Rentenleistung zuständige Mitgliedstaat ein Sondersystem der sozialen Sicherheit eingeführt hat, das sich formal von dem allgemeinen System unterscheidet, das für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten gilt, als auch dann, wenn dieser Mitgliedstaat, ohne ein solches Sondersystem geschaffen zu haben, im Rahmen der Gewährung einer solchen Leistung bestimmte Vorteile einer bestimmten Gruppe von Personen vorbehält, die Versicherungszeiten in Ausübung eines spezifischen Berufs oder einer spezifischen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit zurückgelegt haben. Kosten

53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene besondere Mechanismus der Zusammenrechnung von Zeiten sowohl dann Anwendung findet, wenn der für die Gewährung der Rentenleistung zuständige Mitgliedstaat ein Sondersystem der sozialen Sicherheit eingeführt hat, das sich formal von dem allgemeinen System unterscheidet, das für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten gilt, als auch dann, wenn dieser Mitgliedstaat, ohne ein solches Sondersystem geschaffen zu haben, im Rahmen der Gewährung einer solchen Leistung bestimmte Vorteile einer bestimmten Gruppe von Personen vorbehält, die Versicherungszeiten in Ausübung eines spezifischen Berufs oder einer spezifischen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit zurückgelegt haben. Unterschriften