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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.2025 – C-339/22

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:108

Zitiert von 12 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 25. Februar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 4 Abs. 1 – Allgemeine Zuständigkeit – Art. 24 Nr. 4 – Ausschließliche Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben – Patentverletzungsklage – In Mitgliedstaaten und in einem Drittstaat validiertes europäisches Patent – Anfechtung der Gültigkeit des Patents im Wege der Einrede – Internationale Zuständigkeit des mit der Patentverletzungsklage befassten Gerichts“ In der Rechtssache C‑339/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstol (Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht, Schweden) mit Entscheidung vom 24. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2022, in dem Verfahren BSH Hausgeräte GmbH gegen Electrolux AB erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten S. Rodin, A. Kumin, N. Jääskinen und M. Gavalec, der Richter E. Regan und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2023, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der BSH Hausgeräte GmbH, vertreten durch M. Dahlman und T. Grennard, Advokater, sowie Rechtsanwalt R. Sedlmaier, – der Electrolux AB, vertreten durch Rechtsanwalt C. Harmsen sowie P. Larsson, B. Rundblom Andersson und J. Westerberg, Advokater, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, A. Daniel und E. Timmermans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Gustafsson, S. Noë und I. Söderlund als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2024, aufgrund des Beschlusses vom 16. April 2024 zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der BSH Hausgeräte GmbH, vertreten durch M. Dahlman und T. Grennard, Advokater, sowie Rechtsanwalt R. Sedlmaier, – der Electrolux AB, vertreten durch Rechtsanwalt C. Harmsen und B. Rundblom Andersson, Advokat, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, A. Daniel und E. Timmermans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Němečková, S. Noë und I. Söderlund als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. September 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BSH Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH), einer Gesellschaft deutschen Rechts, und der Electrolux AB, einer Gesellschaft schwedischen Rechts, über die Frage der Verletzung eines europäischen Patents. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 13, 15 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung heißt es: „(13) Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. … (15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. … (34) Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑I-Verordnung)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens … und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

4 Kapitel II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung enthält zehn Abschnitte. Art. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) dieses Kapitels II gehört, sieht in seinem Abs. 1 vor: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5 In Art. 24 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) ihres Kapitels II gehört, heißt es: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: … 4. für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Unionsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt. Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts [(EPA)] nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Mitgliedstaat erteilt wurde; …“

6 Art. 27 der Brüssel‑Ia-Verordnung, der zu Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens“) ihres Kapitels II gehört, lautet: „Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.“

7 In Abschnitt 9 („Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“) dieses Kapitels legen die Art. 33 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen ein Gericht eines Mitgliedstaats das vor ihm anhängige Verfahren aussetzen, einstellen oder umgekehrt fortsetzen kann, wenn seine Zuständigkeit u. a. auf Art. 4 dieser Verordnung beruht und bei Anrufung dieses Gerichts eines Mitgliedstaats entweder wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ein Verfahren vor einem Gericht eines Drittstaats anhängig ist oder vor einem Gericht eines Drittstaats ein Verfahren anhängig ist, das mit dem Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats in Zusammenhang steht.

8 Art. 63 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung, der zu ihrem Kapitel V („Allgemeine Vorschriften“) gehört, bestimmt, dass Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort haben, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

9 Art. 73 dieser Verordnung, der zu ihrem Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) gehört, sieht vor: „(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung des [am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten] Übereinkommens [über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2007, L 339, S. 3, im Folgenden: Übereinkommen von Lugano)] unberührt. (2) Diese Verordnung lässt die Anwendung des [am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten] Übereinkommens [über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche] unberührt. (3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vor dem Inkrafttreten der [Brüssel‑I-Verordnung] geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.“ Schwedisches Recht

10 In § 61 Abs. 2 des Patentlag (1967:837) (Patentgesetz [1967:837], im Folgenden: Patentgesetz) heißt es: „Wird eine Patentverletzungsklage erhoben und macht die Person, gegen die sich diese Klage richtet, die Ungültigkeit des Patents geltend, darf über die Ungültigkeit erst entschieden werden, wenn eine entsprechende Klage erhoben wurde. Zur Erhebung einer solchen Klage binnen einer bestimmten Frist fordert das Gericht die Person, die sich auf die Ungültigkeit des Patents beruft, auf.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 BSH ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1434512, das eine Erfindung im Bereich der Herstellung von Staubsaugern schützt. Dieses Patent wurde in Deutschland, in Griechenland, in Spanien, in Frankreich, in Italien, in den Niederlanden, in Österreich, in Schweden, im Vereinigten Königreich und in der Türkei validiert, was zur Erteilung nationaler Patente für diese Staaten führte.

12 Am 3. Februar 2020 erhob BSH vor dem Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht, Schweden) eine Klage wegen Verletzung aller nationalen Bestandteile des europäischen Patents gegen Electrolux. BSH beantragte u. a., Electrolux die weitere Nutzung der patentierten Erfindung in allen Staaten, in denen das europäische Patent validiert worden war, zu untersagen und sie zur Zahlung einer angemessenen Vergütung sowie zu Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung dieser Erfindung zu verurteilen.

13 Electrolux beantragte die Zurückweisung dieser Anträge. Außerdem rügte sie die Unzulässigkeit der Anträge in Bezug auf die Verletzung derjenigen nationalen Bestandteile des Patents EP 1434512, bei denen es sich nicht um den schwedischen Teil handelte (im Folgenden: ausländische Patente).

14 Diesbezüglich machte Electrolux geltend, die ausländischen Patente seien ungültig und die schwedischen Gerichte nicht dafür zuständig, über ihre Verletzung zu entscheiden. Das Patentverletzungsverfahren sei als Verfahren im Sinne von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung anzusehen, das „die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand“ habe, da es untrennbar mit der Frage der Gültigkeit der in Rede stehenden Patente verbunden sei. Daher seien nach dieser Bestimmung die Gerichte der Mitgliedstaaten, in denen die ausländischen Patente validiert worden seien, zuständig, über die Anträge von BSH betreffend die Verletzung dieser nationalen Patente zu entscheiden. Daraus folge, dass das angerufene schwedische Gericht nicht zuständig sei, über die Verletzung dieser Patente zu befinden.

15 Außerdem betreffe § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes, wonach über die Ungültigkeit eines Patents im Rahmen eines anderen Verfahrens als demjenigen wegen Verletzung dieses Patents zu entscheiden sei, nur schwedische Patente. Da das schwedische Recht ausschließlich auf schwedische Patente anwendbar sei, könne ein schwedisches Gericht auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht über einen Rechtsstreit entscheiden, in dem der Beklagte im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens die Ungültigkeit eines von einem anderen Staat als dem Königreich Schweden erteilten Patents geltend mache. Daraus folge, dass BSH in Bezug auf die ausländischen Patente Patentverletzungsklagen in den Staaten erheben müsse, in denen sie validiert worden seien.

16 Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2020 erklärte sich der Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht) auf der Grundlage von Art. 24 Nr. 4 und Art. 27 der Brüssel‑Ia-Verordnung für unzuständig, über die von BSH erhobene Klage wegen Verletzung der in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden validierten Patente zu entscheiden. Ferner erklärte es sich für unzuständig, über die Klage wegen Verletzung des in der Türkei validierten Patents (im Folgenden: türkisches Patent) zu entscheiden, da in diesem Art. 24 Nr. 4 ein international anerkannter Zuständigkeitsgrundsatz zum Ausdruck komme.

17 Gegen diese Entscheidung legte BSH beim Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstol (Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. BSH machte geltend, dass Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung nicht auf „reine“ Patentverletzungsverfahren anwendbar sei, so dass das auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung angerufene Gericht auch dann über eine Klage wegen Verletzung eines ausländischen Patents entscheiden könne, wenn es nicht dafür zuständig sei, über eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Patents zu entscheiden. Außerdem könne der Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht) aufgrund der internationalen Zuständigkeit, die sich aus Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung ergebe, über eine Klage wegen Verletzung eines ausländischen Patents entscheiden, das – wie im vorliegenden Fall das türkische Patent – nicht in einem Mitgliedstaat erteilt oder validiert worden sei. Daraus folge, dass dieses Gericht zuständig sei, über die gesamte Patentverletzungsklage zu entscheiden, selbst soweit sie das türkische Patent betreffe. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sei im Völkerrecht anerkannt.

18 Electrolux wiederholte vor dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen ihren vor dem Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht) vorgebrachten Standpunkt und machte geltend, dass Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung auf Patentverletzungsverfahren anwendbar sei, in denen die Ungültigkeit des in Rede stehenden Patents als Verteidigungsmittel geltend gemacht werde. Die schwedischen Gerichte seien für das Gerichtsverfahren insgesamt nicht zuständig, da Fragen der Patentverletzung und der Gültigkeit nicht voneinander getrennt werden könnten.

19 Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Zuständigkeit der schwedischen Gerichte. Fraglich sei zunächst, ob Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen sei, dass die Wendung „Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird“ auch eine Patentverletzungsklage einschließe, wenn der Beklagte einredeweise die Ungültigkeit des betreffenden Patents geltend gemacht habe. Diese Bestimmung könnte dahin ausgelegt werden, dass sie die Unzuständigkeit des nationalen Gerichts bewirke, über die Patentverletzungsklage zu entscheiden, soweit sie alle anderen nationalen Bestandteile des europäischen Patents als den im Mitgliedstaat dieses Gerichts validierten Teil betreffe, wenn der Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens eine Einrede der Ungültigkeit dieser nationalen Bestandteile erhoben habe. Ein einheitliches Verfahren vor einem einzigen Gericht würde die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verringern; jedoch würde eine solche Auslegung den Kläger dazu zwingen, in anderen Mitgliedstaaten weitere Patentverletzungsklagen zu erheben.

20 Eine andere mögliche Auslegung bestehe in der Annahme, dass ein nationales Gericht, das mit einem Patentverletzungsverfahren befasst sei, in dessen Rahmen der Beklagte eine Einrede der Ungültigkeit der ausländischen Patente erhebe, nur unzuständig wäre, über diese Einrede zu befinden, und folglich über die Patentverletzungsklage entscheiden könnte. Für eine solche Auslegung sprächen u. a. das Erfordernis, Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung als Ausnahme von der in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung verankerten allgemeinen Regel eng auszulegen, sowie das Ziel der erstgenannten Bestimmung, Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Patenten den Gerichten des Eintragungsstaats vorzubehalten.

21 Für den Fall, dass Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen sei, dass eine Patentverletzungsklage unter die in dieser Bestimmung vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit falle, wenn im Rahmen des zugehörigen Verfahrens eine Ungültigkeitseinrede erhoben werde, sei außerdem fraglich, ob eine solche Auslegung durch eine nationale Rechtsvorschrift wie § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes ausgeschlossen werden könne, die dem Beklagten vorschreibe, eine gesonderte Klage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben.

22 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Hinblick auf seine Zuständigkeit von Bedeutung sei, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende europäische Patent in einem Drittstaat validiert worden sei. Während sich die Art. 33 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung auf Gerichte eines Drittstaats bezögen, sei unklar, ob Art. 24 Nr. 4 dieser Verordnung in Bezug auf solche Gerichte – im vorliegenden Fall der Republik Türkei – anwendbar sei. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus dem Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C‑281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26 und 35), ergeben könnte, dass Art. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung auch gegenüber drittstaatlichen Gerichten anwendbar sei.

23 Unter diesen Umständen hat das Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstol (Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen, dass die Wendung „Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird“ so zu verstehen ist, dass ein nationales Gericht, das sich gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung für zuständig erklärt hat, um über einen Patentverletzungsrechtsstreit zu entscheiden, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verletzungsklage verliert, wenn einredeweise die Ungültigkeit des in Rede stehenden Patents geltend gemacht wird, oder ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass das nationale Gericht lediglich für die Entscheidung über diese Einrede der Ungültigkeit unzuständig ist? 2. Wirkt es sich auf die Beantwortung der ersten Frage aus, wenn das nationale Recht Regelungen wie § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes enthält, wonach über eine im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens geltend gemachte Ungültigkeitseinrede nur entschieden werden darf, wenn die andere Partei eine gesonderte Ungültigkeitsklage erhebt? 3. Ist Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen, dass er in Bezug auf ein Gericht eines Drittstaats Anwendung findet, im vorliegenden Fall also dahin, dass für den in der Türkei validierten Teil des europäischen Patents die dortigen Gerichte auch ausschließlich zuständig sind? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

24 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, das nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, zuständig bleibt, über diese Klage zu entscheiden, wenn der Beklagte im Rahmen des zugehörigen Verfahrens die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht.

25 Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass eine nationale Verfahrensvorschrift es dem Beklagten vorschreibt, eine gesonderte Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents zu erheben, Auswirkungen auf die Beantwortung dieser Frage hat.

26 Zum letztgenannten Punkt ist vorab festzustellen, dass eine solche nationale Vorschrift keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung haben kann. Diese Bestimmung verweist nämlich nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, so dass die darin enthaltenen Ausdrücke als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen sind, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, ohne dass es dabei auf eine nationale Vorschrift oder ein nationales Verfahren ankäme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C‑333/20, EU:C:2022:291, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Außerdem ist im spezifischen Kontext der Auslegung der Brüssel‑Ia-Verordnung im Einklang mit ihrem 34. Erwägungsgrund eine Kontinuität bei der Auslegung derjenigen Bestimmungen zu wahren, die als „gleichwertig“ anzusehende Bestimmungen der Vorgängerregelungen ersetzt haben – wie etwa Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 22 Nr. 4 der Brüssel‑I-Verordnung, die durch Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung ersetzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 29 und 37).

29 Nach Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung stellt klar, dass Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort haben, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

30 In Art. 4 Abs. 1 wird die Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten jedoch „vorbehaltlich“ anderer Vorschriften der Brüssel‑Ia-Verordnung angeordnet. Während es sich bei dieser Zuständigkeitsregel nämlich dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge um eine Grundregel handelt, sieht die Verordnung eine Reihe von Ausnahmen vor. So ordnet ihr Art. 24 die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaats für gewisse in diesem Artikel aufgeführte Angelegenheiten „[o]hne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien“ an.

31 Konkret in Bezug auf Patente sind nach dem Wortlaut von Art. 24 Nr. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung „für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats [ausschließlich zuständig], in dessen Hoheitsgebiet die … Registrierung [des Patents] beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Unionsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt“ (im Folgenden: Mitgliedstaat der Patenterteilung).

32 Nach dem zweiten Absatz dieser Nr. 4 sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Mitgliedstaat erteilt wurde.

33 Somit unterliegt nach Art. 24 Nr. 4 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung ein europäisches Patent, das vom EPA gemäß dem hierfür in dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vorgesehenen Verfahren erteilt und anschließend in einem Mitgliedstaat validiert wurde, den gleichen Zuständigkeitsregeln für Verfahren, die seine Gültigkeit zum Gegenstand haben, wie ein nationales Patent.

34 Außerdem geht aus dem in Rn. 31 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Wortlaut von Art. 24 Nr. 4 Abs. 1 dieser Verordnung klar hervor, dass es für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats unerheblich ist, ob die Frage der Eintragung oder der Gültigkeit des Patents im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird.

35 Folglich sind nach jenem Art. 24 Nr. 4 die Gerichte des Mitgliedstaats der Patenterteilung ausschließlich zuständig, über eine Anfechtung der Eintragung oder der Gültigkeit des betreffenden Patents zu entscheiden, unabhängig davon, ob eine solche Anfechtung im Wege der Klage oder im Wege der Einrede – als Verteidigungsmittel im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats – erfolgt.

36 Diese ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Patenterteilung für Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit des betreffenden Patents ist sowohl dadurch gerechtfertigt, dass die Erteilung von Patenten das Tätigwerden der nationalen Verwaltung impliziert, als auch dadurch, dass diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen es um die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung selbst geht. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden, können nämlich nach ihrem nationalen Recht über die Gültigkeit der Patente entscheiden, die in diesem Staat erteilt worden sind. Dieses Interesse an einer geordneten Rechtspflege ist auf dem Gebiet der Patente von umso größerer Bedeutung, als mehrere Mitgliedstaaten angesichts der Besonderheit der Materie ein besonderes Rechtsschutzsystem eingerichtet haben und entsprechende Streitigkeiten spezialisierten Gerichten vorbehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C‑4/03, EU:C:2006:457, Rn. 22 und 23).

37 Daraus folgt, dass, wenn ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten nach Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung mit einem Verfahren wegen Verletzung eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, in dessen Rahmen der Beklagte die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht, es diesem Gericht nicht gestattet ist, inzident die Nichtigkeit dieses Patents festzustellen, sondern dass es sich hinsichtlich der Frage der Gültigkeit des Patents – angesichts der in Art. 24 Nr. 4 dieser Verordnung vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Patenterteilung – gemäß Art. 27 der Verordnung für unzuständig zu erklären hat (vgl. zu Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C‑4/03, EU:C:2006:457, Rn. 26 und 31).

38 Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten unter solchen Umständen zuständig bleibt, über eine solche Patentverletzungsklage zu entscheiden, oder ob es sich in Bezug auf den Rechtsstreit über das von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Patent insgesamt für unzuständig zu erklären hat.

39 Hierzu ist festzustellen, dass gemäß Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung die dort verankerte Regel der ausschließlichen Zuständigkeit nur Verfahren betrifft, die „die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben“.

40 Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass diese Bestimmung u. a. nicht für Patentverletzungsklagen gilt, wenngleich bei der Prüfung einer solchen Klage der Umfang des durch das betreffende Patent gewährten Schutzes im Hinblick auf das Patentrecht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Patent erteilt wurde, eingehend zu analysieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 22 und 23, sowie vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 48).

41 Daraus folgt, dass die in Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung verankerte Regel der ausschließlichen Zuständigkeit nur für den Teil des Rechtsstreits gilt, der die Gültigkeit des Patents betrifft. Folglich verliert ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, das nach Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zuständig ist, über eine Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents zu entscheiden, diese Zuständigkeit nicht allein dadurch, dass der Beklagte die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht.

42 Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung wird durch die Systematik dieser Verordnung sowie durch die Ziele bestätigt, die mit ihr sowie mit dieser Bestimmung verfolgt werden.

43 Denn erstens ist die Wendung „Verfahren, welche die … Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben“ im Sinne von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung eng auszulegen, da sie eine ausschließliche Zuständigkeit begründet, die von der in Art. 4 dieser Verordnung verankerten allgemeinen Regel der Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 23, und vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Im Übrigen würde, wie der Generalanwalt in den Nrn. 69 und 70 seiner Schlussanträge vom 22. Februar 2024 im Wesentlichen ausgeführt hat, eine Auslegung, wonach ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten seine Zuständigkeit, über eine Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents zu entscheiden, allein dadurch verliert, dass der Beklagte inzident die Gültigkeit dieses Patents anficht, dazu führen, dass die in Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehene Ausnahme in einem Großteil der Patentrechtsstreitigkeiten zur Regel würde.

45 Wie der Gerichtshof nämlich in Rn. 17 seines Urteils vom 13. Juli 2006, GAT (C‑4/03, EU:C:2006:457), ausgeführt hat, wird die Frage der Gültigkeit eines Patents im Rahmen von Patentverletzungsverfahren sehr oft als Verteidigungsmittel aufgeworfen. Die Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitsregel wäre somit auf Verfahren beschränkt, in denen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht wird, obwohl diese Regel Ausdruck der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten ist, bei der es sich – wie aus dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht – um den Grundsatz handelt, von dem die in dieser Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften geprägt sind.

46 Zweitens soll die Brüssel‑Ia-Verordnung diesem 15. Erwägungsgrund zufolge durch ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften Rechtssicherheit gewährleisten. Dieses Ziel könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn man zuließe, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats je nachdem, welche Verteidigung der Beklagte wählt – und zwar gegebenenfalls dann, wenn er es für vorteilhaft hält, insbesondere in dem Fall, dass die Verfahrensvorschriften des Gerichtsstands die Geltendmachung eines solchen Verteidigungsmittels in jedem Verfahrensstadium zulassen –, seine Zuständigkeit verlöre, über eine Klage zu entscheiden, mit der es ordnungsgemäß befasst wurde. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 74 seiner Schlussanträge vom 22. Februar 2024 ausgeführt hat, hätte eine solche Auslegung von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung nämlich zur Folge, dass während des gesamten Verfahrens vor diesem Gericht die Gefahr bestünde, dass es sich für unzuständig erklären muss.

47 Angesichts dessen, dass sich ein Gericht eines Mitgliedstaats im Fall der ausschließlichen Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 27 der Brüssel‑Ia-Verordnung für unzuständig zu erklären hat, ohne dass es ihm möglich wäre, das Verfahren an letzteres Gericht zu verweisen, würde eine solche Auslegung außerdem bedeuten, dass ein Beklagter durch die Erhebung einer Einrede der Ungültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes erteilten Patents das Patentverletzungsverfahren beenden könnte, obwohl dieses ordnungsgemäß vor einem Gericht seines Wohnsitzmitgliedstaats gegen ihn eingeleitet wurde.

48 Drittens entspricht die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung, ohne darüber hinauszugehen, was zur Zielerreichung erforderlich ist, voll und ganz dem Ziel dieser Bestimmung, das – wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt – darin besteht, Rechtsstreitigkeiten, die selbst die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents zum Gegenstand haben, den Gerichten des Mitgliedstaats der Patenterteilung vorzubehalten, die aufgrund der sachlichen und rechtlichen Nähe am besten in der Lage sind, über diese Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

49 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 77 seiner Schlussanträge vom 22. Februar 2024 ausgeführt hat, ermöglicht es diese Auslegung – anders als diejenige, auf die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wurde – dem Inhaber eines europäischen Patents, der davon ausgeht, dass dieses Patent in mehreren Mitgliedstaaten von demselben Beklagten verletzt wird, alle seine Patentverletzungsansprüche zu bündeln und eine umfassende Entschädigung an einem einzigen Gerichtsstand zu erhalten, womit er insbesondere die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermeidet.

50 Schließlich wird die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihre Anwendung zu einer Trennung des Patentverletzungsverfahrens, das vor einem Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten anhängig bleibt, und dem Rechtsstreit über die Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents führen kann, für den die Gerichte dieses letztgenannten Staates nach dieser Bestimmung ausschließlich zuständig sind.

51 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 79 bis 94 seiner Schlussanträge vom 22. Februar 2024 im Wesentlichen ausgeführt hat, bedeutet eine solche Trennung nämlich nicht, dass das mit der Patentverletzungsklage befasste Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten außer Acht lassen müsste, dass von diesem Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eine Klage auf Nichtigerklärung des in diesem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents erhoben wurde. Wenn es das mit der Patentverletzungsklage befasste Gericht für gerechtfertigt hält, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass eine vernünftige und nicht zu vernachlässigende Möglichkeit besteht, dass das Patent vom zuständigen Gericht dieses anderen Mitgliedstaats für nichtig erklärt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2012, Solvay, C‑616/10, EU:C:2012:445, Rn. 49), kann es das Verfahren gegebenenfalls aussetzen, was es ihm bei seiner Entscheidung über die Patentverletzungsklage ermöglicht, eine Entscheidung des mit der Klage auf Nichtigerklärung befassten Gerichts zu berücksichtigen.

52 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, das nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, zuständig bleibt, über diese Klage zu entscheiden, wenn der Beklagte im Rahmen des zugehörigen Verfahrens die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht, wohingegen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit ausschließlich den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats zukommt. Zur dritten Frage

53 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er auf ein Gericht eines Drittstaats Anwendung findet und diesem Gericht folglich eine ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Gültigkeit eines in diesem Staat erteilten oder validierten Patents zuweist.

54 Nach Art. 24 Nr. 4 dieser Verordnung sind u. a. für Verfahren, welche die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien die Gerichte des Mitgliedstaats der Patenterteilung ausschließlich zuständig. Wie aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unterscheidet diese Bestimmung in dieser Hinsicht nicht zwischen einem in einem Mitgliedstaat erteilten nationalen Patent und einem in einem Mitgliedstaat validierten europäischen Patent.

55 Aus dem Wortlaut von Art. 24 Nr. 4 dieser Verordnung ergibt sich, dass diese Bestimmung für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von in Mitgliedstaaten erteilten Patenten zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieser Mitgliedstaaten vorsieht. Wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge vom 5. September 2024 im Wesentlichen ausgeführt hat, handelt es sich bei dem in der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen Regelungswerk – genau wie bei ihren Vorgängerrechtsakten – um eine interne Zuständigkeitsregelung der Europäischen Union, die eigene Ziele verfolgt, wie etwa das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

56 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung keine Anwendung auf eine Situation findet, in der die betreffenden Patente nicht in einem Mitgliedstaat erteilt oder validiert wurden, sondern in einem Drittstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 35).

57 Daher ist festzustellen, dass Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung keine Anwendung auf ein Gericht eines Drittstaats findet und einem solchen Gericht folglich keinerlei Zuständigkeit – weder eine ausschließliche noch eine sonstige – für die Beurteilung der Gültigkeit eines in diesem Staat erteilten oder validierten Patents zuweist.

58 Indessen ist, um dem vorlegenden Gericht angesichts der von ihm geäußerten Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung eine zweckdienliche Antwort zu geben, noch zu prüfen, ob, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage dieses Art. 4 Abs. 1 mit einem Verfahren wegen Verletzung eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents befasst ist, in dessen Rahmen die Frage der Ungültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede aufgeworfen wird, dieses Gericht nach dieser Bestimmung zuständig ist, über diese Einrede zu entscheiden.

59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Rechtsverhältnis einen Auslandsbezug aufweisen muss, um in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung zu fallen. Dieser kann sich sowohl aus dem Ort des Wohnsitzes des Beklagten als auch aus dem möglicherweise in einem Drittstaat anzusiedelnden Gegenstand des Rechtsstreits ergeben, sofern das betreffende Rechtsverhältnis vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 27 bis 29).

60 Es steht außer Frage, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsverhältnis, auf das sich die dritte Frage bezieht, Auslandsbezüge aufweist, die zum einen mit dem Wohnsitz der Klägerin zusammenhängen, da dieser sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes der Beklagten befindet, und zum anderen mit dem Gegenstand dieses Rechtsverhältnisses, da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Patent in einem Drittstaat, nämlich in der Türkei, validiert wurde. Daher fällt dieses Rechtsverhältnis in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung.

61 Daraus folgt, dass die Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten nach der in Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung verankerten allgemeinen Regel grundsätzlich zuständig sind, über eine vom Inhaber eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, gegen diesen Beklagten erhobene Patentverletzungsklage zu entscheiden. Außerdem erstreckt sich die Zuständigkeit des in dieser Weise angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats nach dieser allgemeinen Regel grundsätzlich auf die im Wege der Einrede im Patentverletzungsverfahren aufgeworfene Frage der Gültigkeit des betreffenden Patents.

62 Allerdings kann diese grundsätzliche Zuständigkeit des mit einem solchen Rechtsstreit befassten Gerichts des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten für die Entscheidung über denjenigen Teil des Rechtsstreits, der die Gültigkeit eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents betrifft, durch Sonderregeln wie die in Art. 73 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen eingeschränkt sein.

63 So sind nach Art. 73 Abs. 1 dieser Verordnung die Gerichte der Vertragsstaaten des Übereinkommens von Lugano ausschließlich zuständig, über eine Frage der Gültigkeit eines in einem dieser Vertragsstaaten erteilten Patents zu entscheiden, da dieses Übereinkommen in seinem Art. 22 Nr. 4 eine Regel enthält, die derjenigen in Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung entspricht.

64 Ebenso kann eine bilaterale Übereinkunft, die unter den in Art. 73 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen wurde, festlegen, dass die Gerichte dieses Drittstaats ausschließlich zuständig sind, über Verfahren zu entscheiden, welche die Gültigkeit von in diesem Staat erteilten Patenten zum Gegenstand haben.

65 Darüber hinaus kann sich ein Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit auf Art. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung beruht, unter den in den Art. 33 und 34 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen veranlasst sehen, die Zuständigkeit drittstaatlicher Gerichte anzuerkennen und das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen oder einzustellen, wenn bei seiner Anrufung bereits ein Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bzw. ein Verfahren, das mit dem Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats in Zusammenhang steht, vor einem Gericht eines Drittstaats anhängig ist.

66 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine in derartigen Sonderregeln vorgesehene Einschränkung zu berücksichtigen wäre. Die Republik Türkei ist nämlich kein Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano, und die dem Gerichtshof vorliegende Akte enthält keine Anhaltspunkte für ein zwischen dem Königreich Schweden und diesem Drittstaat anwendbares Übereinkommen oder ein vor einem Gericht dieses Drittstaats anhängiges Verfahren im Sinne der Art. 33 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung.

67 Im Übrigen enthält das am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnete Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge vom 22. Februar 2024 ausgeführt hat, keine Bestimmung zur ausdrücklichen Festlegung oder Einschränkung der Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten, über grenzüberschreitende Streitigkeiten zu europäischen Patenten zu entscheiden.

68 Allerdings ist zu prüfen, ob die auf Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung gestützte Zuständigkeit eines mit einer Patentverletzungsklage befassten Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über die im Rahmen des zugehörigen Verfahrens im Wege der Einrede aufgeworfene Frage der Gültigkeit eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents durch das allgemeine Völkerrecht beschränkt wird.

69 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts als solche für die Unionsorgane verbindlich und Teil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 47, und vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Auslegung eines aufgrund der Befugnisse der Union erlassenen Rechtsakts wie der Brüssel‑Ia-Verordnung und die Festlegung seines Anwendungsbereichs im Licht dieser Regeln und Grundsätze zu erfolgen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C‑286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9, sowie vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291).

70 Zum einen ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der wegen seines Gegenstands zumindest teilweise einen Bezug zu einem Drittstaat aufweist, nicht gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C‑281/02, EU:C:2005:120, Rn. 30 und 31).

71 Zum anderen ist diese Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten ohne Eingriffe in den Grundsatz der Nichteinmischung auszuüben, wonach sich ein Staat nicht in Angelegenheiten einmischen darf, die im Wesentlichen in die nationale Zuständigkeit eines anderen Staates fallen.

72 Ein Staat kann in Ausübung seiner Zuständigkeiten Rechtstitel des geistigen Eigentums erteilen, validieren und registrieren, die ihrem Inhaber im Hoheitsgebiet dieses Staates ausschließliche Rechte des geistigen Eigentums verleihen, wie etwa Patente. Ferner geht aus dem Jenard-Bericht zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) hervor, dass einer der Gründe, aus denen Art. 16 Nr. 4 dieses Übereinkommens – dem Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung entspricht – den Gerichten des Vertragsstaats, der ein Patent erteilt hat, die ausschließliche Zuständigkeit verlieh, über Streitigkeiten betreffend die Eintragung oder die Gültigkeit des Patents zu entscheiden, darin besteht, dass „die Erteilung von Patenten Ausfluss der nationalen Souveränität ist“. Außerdem ist diese ausschließliche Zuständigkeit, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sowohl dadurch gerechtfertigt, dass die Erteilung von Patenten das Tätigwerden der nationalen Verwaltung impliziert, als auch dadurch, dass diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen es um die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung selbst geht.

73 Da sich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Patent für nichtig erklärt wird, auf das Bestehen oder – im Fall der teilweisen Nichtigerklärung – auf den Inhalt der betreffenden ausschließlichen Rechte auswirkt, dürfen nur die zuständigen Gerichte dieses Staates eine solche Entscheidung erlassen. Aus dem in Rn. 71 des vorliegenden Urteils erwähnten Grundsatz der Nichteinmischung folgt nämlich, dass nur die Gerichte des Drittstaats, in dem ein Patent erteilt oder validiert wurde, zuständig sind, dieses Patent mit einer Entscheidung, die zur Änderung des nationalen Registers dieses Staates in Bezug auf das Bestehen oder den Inhalt dieses Patents führen kann, für nichtig zu erklären.

74 Dagegen ist das – wie im Ausgangsverfahren – auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung mit einer Patentverletzungsklage befasste Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, wenn die Frage der Gültigkeit eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents im Rahmen des zugehörigen Verfahrens im Wege der Einrede aufgeworfen wird, zuständig, über diese Frage zu entscheiden, wenn keine der in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils genannten Einschränkungen Anwendung findet, da die insoweit beantragte Entscheidung dieses Gerichts weder Auswirkungen auf das Bestehen oder den Inhalt dieses Patents in diesem Drittstaat haben noch zu einer Änderung des nationalen Registers des Drittstaats führen kann.

75 Wie sowohl der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge vom 22. Februar 2024 als auch die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 14. Mai 2024 ausgeführt haben, hat diese Entscheidung nämlich ausschließlich Wirkungen inter partes, d. h. eine auf die Verfahrensparteien begrenzte Tragweite. So wird, wenn vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Gültigkeit eines in einem Drittstaat erteilten Patents im Wege der Einrede in einem Verfahren wegen Verletzung dieses Patents aufgeworfen wird, mit dieser Einrede nur darauf abgezielt, die Abweisung der Klage zu erreichen, und nicht darauf, eine Entscheidung zu erwirken, aus der die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Patents folgt. Insbesondere darf eine solche Entscheidung keinesfalls eine Weisung an die für die Führung des nationalen Registers des betreffenden Drittstaats verantwortliche Verwaltungsbehörde enthalten.

76 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er keine Anwendung auf ein Gericht eines Drittstaats findet und einem solchen Gericht folglich keinerlei Zuständigkeit – weder eine ausschließliche noch eine sonstige – für die Beurteilung der Gültigkeit eines von diesem Staat erteilten oder validierten Patents zuweist. Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einem Verfahren wegen Verletzung eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents befasst, in dessen Rahmen die Frage der Gültigkeit des Patents im Wege der Einrede aufgeworfen wird, ist dieses Gericht nach diesem Art. 4 Abs. 1 zuständig, über die Einrede zu entscheiden, da seine Entscheidung hierzu weder Auswirkungen auf das Bestehen oder den Inhalt des Patents in diesem Drittstaat haben noch zur Änderung des nationalen Registers des Drittstaats führen kann. Kosten

77 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, das nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, zuständig bleibt, über diese Klage zu entscheiden, wenn der Beklagte im Rahmen des zugehörigen Verfahrens die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht, wohingegen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit ausschließlich den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats zukommt. 1. Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, das nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, zuständig bleibt, über diese Klage zu entscheiden, wenn der Beklagte im Rahmen des zugehörigen Verfahrens die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht, wohingegen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit ausschließlich den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats zukommt. 2. Art. 24 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf ein Gericht eines Drittstaats findet und einem solchen Gericht folglich keinerlei Zuständigkeit – weder eine ausschließliche noch eine sonstige – für die Beurteilung der Gültigkeit eines von diesem Staat erteilten oder validierten Patents zuweist. Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einem Verfahren wegen Verletzung eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents befasst, in dessen Rahmen die Frage der Gültigkeit des Patents im Wege der Einrede aufgeworfen wird, ist dieses Gericht nach diesem Art. 4 Abs. 1 zuständig, über die Einrede zu entscheiden, da seine Entscheidung hierzu weder Auswirkungen auf das Bestehen oder den Inhalt des Patents in diesem Drittstaat haben noch zur Änderung des nationalen Registers des Drittstaats führen kann. 2. Art. 24 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf ein Gericht eines Drittstaats findet und einem solchen Gericht folglich keinerlei Zuständigkeit – weder eine ausschließliche noch eine sonstige – für die Beurteilung der Gültigkeit eines von diesem Staat erteilten oder validierten Patents zuweist. Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einem Verfahren wegen Verletzung eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents befasst, in dessen Rahmen die Frage der Gültigkeit des Patents im Wege der Einrede aufgeworfen wird, ist dieses Gericht nach diesem Art. 4 Abs. 1 zuständig, über die Einrede zu entscheiden, da seine Entscheidung hierzu weder Auswirkungen auf das Bestehen oder den Inhalt des Patents in diesem Drittstaat haben noch zur Änderung des nationalen Registers des Drittstaats führen kann. Unterschriften