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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-440/25

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:448

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfassende Ex-nunc-Prüfung – Umfang der Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts – Tatsachenprüfung durch das erstinstanzliche Gericht – Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz durch das erstinstanzliche Gericht – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95/EU – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Drittstaatsangehörige – Art. 2 Buchst. d – ‚Begründete Furcht vor Verfolgung‘ – Würdigung“ In der Rechtssache C‑440/25 [Ebilum] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle, Niederlande) mit Entscheidung vom 4. Juli 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2025, in dem Verfahren PM, QN, RM, SM, TM, UM, VM, WM gegen Minister van Asiel en Migratie erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von PM, QN, RM, SM, TM, UM, VM und WM, vertreten durch T. Neijzen, Advocate, und S. Rafi, Sachverständige, – der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Hanje und J. Langer als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, L. Halajová und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, M. Debieuvre und F. van Schaik als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Dezember 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60), für sich genommen oder in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), sowie von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen PM, QN, RM, SM, TM, UM, VM und WM, irakischen Staatsangehörigen, die ein und derselben Familie angehören, einerseits und dem Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration, Niederlande) (im Folgenden: Minister) andererseits wegen dessen Entscheidungen, mit denen die Anträge dieser irakischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz abgelehnt wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/95

3 Im 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 wird ausgeführt: „[Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention)] und das [am 31. Januar 1967 in New York geschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.“

4 Nach Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. d dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet“.

5 Art. 4 („Prüfung der Tatsachen und Umstände“) der Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen – auch der betroffenen Verwandten –, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben. (3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden; b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte; c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind; d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde; e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. (4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. (5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“ Richtlinie 2013/32

6 In den Erwägungsgründen 10, 16, 18, 22 und 34 der Richtlinie 2013/32 wird ausgeführt: „(10) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den entsprechenden Leitlinien des [Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), an dessen Stelle 2022 die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) getreten ist] Rechnung tragen. … (16) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten haben. … (18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. … (22) Es liegt ferner im Interesse der Mitgliedstaaten wie der Antragsteller, dass das Bedürfnis nach internationalem Schutz bereits in der ersten Instanz ordnungsgemäß festgestellt wird. Hierzu sollten die Antragsteller in der ersten Instanz unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ihres Falls unentgeltlich über die Rechtslage und das Verfahren informiert werden. Diese Informationen sollten den Antragstellern unter anderem dazu verhelfen, das Verfahren besser zu verstehen, und sie somit dabei unterstützen, den ihnen obliegenden Pflichten nachzukommen. Es wäre unverhältnismäßig, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, diese Informationen nur durch [fachkundige] Rechtsanwälte bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, die geeignetsten Mittel und Wege zu nutzen, um solche Informationen bereitzustellen, zum Beispiel über Nichtregierungsorganisationen oder Fachkräfte von Behörden oder spezialisierte staatliche Stellen. … (34) Die Verfahren zur Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz sollten so gestaltet sein, dass die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, Anträge auf internationalen Schutz gründlich zu prüfen.“

7 Nach Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. f dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen“.

8 Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten; … (3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.“ Niederländisches Recht

9 Art. 3:3 der Wet houdende algemene regels van bestuursrecht (Algemene wet bestuursrecht) (Gesetz zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts [Allgemeines Gesetz über das Verwaltungsrecht]) vom 4. Juni 1992 (Stb. 1992, Nr. 315) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Awb) lautet: „Die Verwaltungsbehörde macht von der Befugnis zum Erlass einer Entscheidung zu keinem anderen Zweck Gebrauch als demjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden ist.“

10 Art. 6:19 Awb bestimmt: „(1) Der Widerspruch oder die Klage erstreckt sich von Rechts wegen auch auf eine Entscheidung über die Rücknahme, die Änderung oder die Ersetzung der angefochtenen Entscheidung, es sei denn, die Parteien haben daran kein ausreichendes Interesse. … (6) Die Rücknahme oder die Ersetzung der angefochtenen Entscheidung steht der Nichtigerklärung dieser Entscheidung nicht entgegen, wenn der Widerspruchsführer oder der Kläger daran ein Interesse hat.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 PM, QN, RM, SM, TM, UM, VM und WM (im Folgenden zusammen: Kläger des Ausgangsverfahrens) sind irakische Staatsangehörige, die ein und derselben Familie, bestehend aus den beiden Eltern und ihren sechs Kindern, darunter mehrere Töchter (im Folgenden: Töchter), angehören.

12 Im Jahr 2017 beantragten sie in den Niederlanden internationalen Schutz. Für ihre Anträge führten sie drei Komplexe von Gründen an, nämlich erstens Probleme mit einem Nachbarn sowie die Angst vor Blutrache und einer Zwangsverheiratung der Töchter, zweitens die Furcht vor einer Beschneidung der Töchter und drittens die Identifikation der Töchter mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern sowie die Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak.

13 Mit Bescheiden vom 11. September 2023 lehnte der Minister die Anträge auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben gegen die Bescheide Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle, Niederlande), dem vorlegenden Gericht.

14 Das vorlegende Gericht befasste sich in einer mündlichen Verhandlung am 26. März 2024 mit der Klage und ordnete sodann in Erwartung der Verkündung des Urteils vom 11. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Frauen, die sich mit dem Wert der Geschlechtergleichheit identifizieren) (C‑646/21, EU:C:2024:487), die Wiederaufnahme der Untersuchung mit der Begründung an, dass dieses Urteil für die Prüfung der Klage relevant werden könne.

15 Nach der Verkündung des besagten Urteils erließ der Minister im Anschluss an eine neuerliche Anhörung der Kläger des Ausgangsverfahrens einen neuen Bescheidentwurf und hielt mit ergänzenden Bescheiden vom 25. Februar 2025 an der Ablehnung der Anträge auf internationalen Schutz fest. Er ergänzte jedoch die Begründung sowohl in Bezug auf die behauptete Identifikation mit dem Grundwert der Gleichheit von Männern und Frauen als auch in Bezug auf die Furcht vor einer Beschneidung und Zwangsverheiratung der Töchter.

16 Die Bescheide vom 11. September 2023 und die ergänzenden Bescheide vom 25. Februar 2025 (im Folgenden zusammen: im Ausgangsverfahren streitige Bescheide) wurden von den Klägern des Ausgangsverfahrens angefochten.

17 Zwar erließ der Minister Bescheide zur Rücknahme der im Ausgangsverfahren streitigen Bescheide, doch weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es nach Art. 6:19 Awb befugt sei, diese Rücknahmebescheide für nichtig zu erklären, da die Kläger des Ausgangsverfahrens ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Bescheide hätten. Es nennt insoweit zwei verschiedene Gründe für die Nichtigerklärung der Bescheide über die Rücknahme der im Ausgangsverfahren streitigen Bescheide. Zum einen seien die Rücknahmebescheide unter Verstoß gegen Art. 3:3 Awb erlassen worden, was ihre Nichtigerklärung rechtfertige. Zum anderen stellten die Rücknahmebescheide einen rechtswidrigen Eingriff des Ministers in das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht dar, worin ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta sowie Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und ein zweiter Grund für ihre Nichtigerklärung lägen. Schließlich stellt das vorlegende Gericht fest, dass es aufgrund der Nichtigerklärung der Rücknahmebescheide die im Ausgangsverfahren streitigen Bescheide in der Sache prüfen könne.

18 In Bezug auf die Ablehnung der Anträge der Kläger des Ausgangsverfahrens auf internationalen Schutz ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es über ausreichende Informationen verfüge, um zum einen selbst die Glaubhaftigkeit bestimmter Punkte der Begründung der Asylanträge zu beurteilen, nämlich, was die Identifikation der Töchter mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern anbelange. Zum anderen verfüge es über ausreichende Informationen, um selbst bestimmte Gründe zu würdigen, auf die die Anträge auf internationalen Schutz gestützt würden, nämlich die Probleme mit dem Nachbarn, die Angst vor Blutrache und die Furcht vor einer Zwangsverheiratung der Töchter.

19 Das vorlegende Gericht stellt jedoch klar, dass es nach der Rechtsprechung der Afdeling Bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats, Niederlande) solche Würdigungen nicht vornehmen dürfe. Nach dieser nationalen Rechtsprechung dürfe nämlich ein Gericht, das über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids entscheide, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei, und das die in dem betreffenden Bescheid enthaltene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der für diesen Antrag vorgebrachten Begründung für unzureichend begründet halte, selbst weder über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung noch über den Antrag entscheiden. Ein solches Gericht müsse einen entsprechenden Ablehnungsbescheid für nichtig erklären und die Sache anschließend zur erneuten Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz an den Minister zurückverweisen.

20 Das vorlegende Gericht äußert jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser nationalen Rechtsprechung mit der Richtlinie 2013/32.

21 Was die Furcht der Kläger des Ausgangsverfahrens vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak betrifft, fügt es hinzu, dass der Begriff „begründete Furcht“ in der Richtlinie 2011/95 nicht definiert werde und dass auf nationaler Ebene kein Maßstab für die Beurteilung einer solchen Furcht festgelegt sei. Für den Fall, dass diese Furcht mittels einer mathematischen Wahrscheinlichkeitsberechnung zu beurteilen sein sollte, sieht sich das vorlegende Gericht gehalten, die Sache in diesem Punkt zur Vornahme der entsprechenden Berechnung an den Minister zurückzuverweisen, da es nach Aktenlage und dem Stand der Informationen über das betreffende Land nicht über die erforderlichen Informationen für eine solche Berechnung verfüge.

22 Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann das Gericht aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta, oder aus einer anderen Bestimmung oder einem anderen Grundsatz des Unionsrechts die Befugnis ableiten, selbst eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Begründung eines Asylantrags vorzunehmen, die an die Stelle der Beurteilung durch den Minister tritt? 2. Kann das Gericht aus einer der vorgenannten Bestimmungen die Befugnis ableiten, anhand der vom Minister für glaubhaft erachteten Teile der Begründung des Asylantrags und – bei Bejahung von Frage 1 – der Teile dieser Begründung, die darüber hinaus vom Gericht als glaubhaft eingestuft werden, über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich und endgültig zu entscheiden? Darf das Gericht dabei seine eigene Beurteilung der Plausibilität der Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, an die Stelle der Beurteilung durch den Minister setzen, insbesondere wenn sich das Gericht vor dem Hintergrund der verfügbaren, öffentlich zugänglichen Länderinformationen für ausreichend informiert erachtet, eine solche Beurteilung vorzunehmen? 3. Kann die nationale Rechtsprechung, etwa aufgrund der Verfahrensautonomie, die Befugnisse im Sinne der Fragen 1 und 2 dahin gehend einschränken, dass diese Befugnisse dennoch ausschließlich dem Minister zuerkannt werden? 4. Darf das Gericht Informationen, die im Klageverfahren vorgebracht wurden, jedoch im Verwaltungsverfahren noch nicht verfügbar waren, bei der Beurteilung der Frage, ob es über ausreichende Informationen für eine inhaltliche Entscheidung verfügt, berücksichtigen? Ist dabei von Bedeutung, ob sich die Parteien schriftlich oder im Sitzungstermin umfassend zum Sachverhalt äußern konnten? 5. Ist unter „begründeter Furcht“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 die Situation zu verstehen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Asylsuchende im Fall der Rückkehr verfolgt wird? Ist diese hinreichende Wahrscheinlichkeit anhand des Kriteriums eines „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ zu konkretisieren, bei dem entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar erscheint? Falls nicht, welches Kriterium ist dann anzuwenden? Verfahren vor dem Gerichtshof

23 Das vorlegende Gericht hat beantragt, über die Rechtssache im Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden.

24 Am 22. Juli 2025 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

25 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. August 2025 ist die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung unterworfen worden. Zu den Verordnungen (EU) 2024/1347 und (EU) 2024/1348

26 Ohne in den Vorlagefragen ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347) oder die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348) Bezug genommen zu haben, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, diese Verordnungen in die Beantwortung der Vorlagefragen einzubeziehen, da es gehalten sein könnte, sie im Rahmen der Prüfung des Ausgangsrechtsstreits anzuwenden.

27 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier,35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).

28 Erstens ist jedoch festzustellen, dass die Verordnung 2024/1347 nach ihrem Art. 42 ab dem 12. Juni 2026 gelten wird.

29 Somit steht nicht fest, dass die Auslegung dieser Verordnung für das vorlegende Gericht erforderlich ist, um im Ausgangsverfahren entscheiden zu können.

30 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 und Art. 3 Nr. 5 der Verordnung 2024/1347, die den Begriff „Flüchtling“ definieren, gleich lauten. Daher ist die Auslegung der Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie für die etwaige Auslegung derselben Wendung in Art. 3 Nr. 5 dieser Verordnung einschlägig.

31 Zweitens ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2024/1348, dass diese Verordnung zum einen ab dem 12. Juni 2026 und zum anderen für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gelten wird.

32 Daraus folgt, dass Anträge auf internationalen Schutz wie diejenigen der Kläger des Ausgangsverfahrens, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, der Regelung der Richtlinie 2013/32 unterfallen.

33 Somit sind die Verordnungen 2024/1347 und 2024/1348 nicht auszulegen. Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 4

34 Mit seinen Fragen 1 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und ob zum anderen gegebenenfalls die Mitgliedstaaten diese Befugnis dahin gehend einschränken können, dass allein die Asylbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie (im Folgenden: Asylbehörde) zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und zur Entscheidung über ihre Begründetheit befugt ist.

35 Als Erstes ist festzustellen, dass die Richtlinie 2013/32 zwischen der „Asylbehörde“, die in ihrem Art. 2 Buchst. f als „jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen“, definiert wird, und dem in ihrem Art. 46 genannten „Gericht“ unterscheidet. Das Verfahren vor der Asylbehörde wird durch die Vorschriften des Kapitels III („Erstinstanzliche Verfahren“) dieser Richtlinie geregelt, während das Verfahren vor dem Gericht den Regeln des aus Art. 46 bestehenden Kapitels V („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie unterliegt (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 103, und vom 16. Juli 2020, Addis,C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 61).

36 Wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 ergibt, sollten die Verfahren zur Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz so gestaltet sein, dass die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, Anträge auf internationalen Schutz gründlich zu prüfen.

37 Des Weiteren geht aus den Erwägungsgründen 16 und 22, aus Art. 4 und aus der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2013/32 hervor, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren ist (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 116, und vom 16. Juli 2020, Addis,C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 61).

38 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95, die der Entscheidung der Asylbehörde über einen Antrag auf internationalen Schutz vorangeht, in zwei getrennten Schritten vollzieht. Im ersten Schritt muss die Asylbehörde die tatsächlichen Umstände feststellen, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Im zweiten Schritt muss sie die rechtliche Würdigung dieser Umstände vornehmen, die darin besteht, zu entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall kennzeichnen, erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, M.,C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 64).

39 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz und die Beurteilung der Plausibilität der Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, fallen zwar unter diesen ersten Schritt und unter die Tatsachenwürdigung. Diese Tatsachenwürdigung entzieht sich jedoch nicht der Befugnis eines erstinstanzlichen Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist.

40 Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 erkennt nämlich Personen, die internationalen Schutz beantragen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die Entscheidungen über solche Anträge zu. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt den Umfang dieses Rechts, indem er klarstellt, dass die durch die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] … beurteilt wird“ (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 106, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 76).

41 Zum Umfang des besagten Rechts hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Wortfolge „stellen … sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“ so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 81).

42 Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass der Ausdruck „ex nunc“ die Verpflichtung des Gerichts herausstellt, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zutage getretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 82).

43 Eine solche Beurteilung ermöglicht es nämlich, den Antrag auf internationalen Schutz erschöpfend zu bearbeiten, ohne dass der Vorgang an die Asylbehörde zurückverwiesen werden muss (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 112).

44 Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Adjektiv „umfassend“ in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bestätigt, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass der Entscheidung der Asylbehörde zutage getreten sind (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 83).

45 Daraus folgt erstens, dass nach der oben in den Rn. 41 bis 43 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ein erstinstanzliches Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, dazu befugt ist, die Tatsachen zu würdigen und seine eigene umfassende und am aktuellen Stand ausgerichtete Würdigung der vor ihm erörterten Tatsachen vorzunehmen.

46 Nur die Prüfung der Tatsachen ermöglicht es nämlich, die Glaubhaftigkeit der Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz und die Plausibilität der Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, die wesentliche Bestandteile der Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz sind, zu beurteilen.

47 Zweitens ist ein erstinstanzliches Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, wie den Rn. 42 und 44 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, verpflichtet, sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass der Entscheidung der Asylbehörde zutage getreten sind.

48 Dies bedeutet, dass ein solches Gericht Informationen berücksichtigen kann, die im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen werden, aber im Verwaltungsverfahren noch nicht verfügbar waren.

49 Die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz würde sich auch erheblich verzögern, wenn ein erstinstanzliches Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein solcher Antrag abgelehnt wurde, befasst ist, den Vorgang an die Asylbehörde zurückverweisen müsste, damit diese derartige Informationen bei der Entscheidung über das Bedürfnis des Antragstellers nach internationalem Schutz berücksichtigt.

50 Die Befugnis des erstinstanzlichen Gerichts zur Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, entspricht so der Zielsetzung der Richtlinie 2013/32, mit der insbesondere, wie namentlich aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, dafür gesorgt werden soll, dass Anträge auf internationalen Schutz „so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge“, bearbeitet werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 112, sowie vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C‑406/22, EU:C:2024:841, Rn. 78 und 88).

51 Zu der Frage, ob die internationalen Schutz beantragende Person und die Asylbehörde die Möglichkeit haben müssen, sich zu solchen neuen Gesichtspunkten zu äußern, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Gericht nach Art. 47 der Charta verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn sich diese Gesichtspunkte für ihn nachteilig auswirken können (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto,C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 114).

52 Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens muss das erstinstanzliche Gericht auch der Asylbehörde Gelegenheit geben, zu solchen neuen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

53 Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als das Gericht die neuen Gesichtspunkte berücksichtigen muss, um über den Antrag auf internationalen Schutz umfassend entscheiden zu können.

54 Daraus folgt, dass ein erstinstanzliches nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, zur Erfüllung des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Erfordernisses einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zum einen befugt sein muss, seine eigene Tatsachenwürdigung vorzunehmen, und zum anderen neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zutage getretene Gesichtspunkte berücksichtigen muss, wobei sicherzustellen ist, dass die Beteiligten Gelegenheit haben, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

55 Als Zweites ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber, indem er vorgesehen hat, dass das Gericht, das für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zuständig ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, verpflichtet ist, gegebenenfalls das „Bedürfnis nach internationalem Schutz“ des Antragstellers zu prüfen, mit dem Erlass von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 diesem Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es über alle insoweit erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die Befugnis verleihen wollte, im Rahmen einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung – d. h. einer abschließenden und anhand des aktuellen Standes vorgenommenen Prüfung – dieser Angaben verbindlich über die Frage zu entscheiden, ob dieser Antragsteller die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um Anspruch auf internationalen Schutz zu haben (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov,C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 65).

56 Aus dieser Rechtsprechung sowie aus den Rn. 41 bis 44 des vorliegenden Urteils folgt erstens, dass der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegt hat, in welchem Umfang und in welcher Intensität ein erstinstanzliches nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, das Bedürfnis von Antragstellern nach internationalem Schutz zu prüfen hat. Daraus folgt wiederum, dass die Festlegung von Umfang und Intensität dieser Prüfung nicht unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt. Daher dürfen die Mitgliedstaaten die Befugnis eines solchen Gerichts zur Entscheidung über das Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht einschränken.

57 Anderes kann auch nicht aus dem Grund gelten, dass die Asylbehörde für die Sachprüfung von Anträgen auf internationalen Schutz etwa besser positioniert und ausgestattet wäre. Zwar ist die Prüfung eines solchen Antrags durch die Asylbehörde nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren. Wie sich jedoch u. a. aus der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung ergibt, hat im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten Systems nicht nur die Asylbehörde die Befugnis, Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und über ihre Begründetheit zu entscheiden.

58 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung in ihren Erklärungen einem erstinstanzlichen nationalen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, eine Befugnis verliehen ist, die über eine „mit einer gewissen Zurückhaltung vorzunehmende Überprüfung“ der Entscheidung der Asylbehörde hinausgeht. Somit kann ein solches Gericht nicht zu „zurückhaltender“ Ausübung dieser Befugnis verpflichtet sein, sondern muss eine umfassende Ex-nunc-Prüfung – d. h. eine vollständige und am aktuellen Stand ausgerichtete Prüfung – der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sowie des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz vornehmen.

59 Zweitens regelt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 nur die Prüfung des Rechtsbehelfs und damit nicht die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov,C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).

60 Jedoch bedeutet ebenfalls nach der Rechtsprechung der Umstand, dass einem solchen Gericht die Befugnis zur verbindlichen Entscheidung darüber zuerkannt ist, ob ein Antragsteller die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt, dass eine Verwaltungsbehörde, wenn dieses Gericht eine von ihr erlassene Entscheidung nach einer vollständigen und anhand des aktuellen Standes vorgenommenen Prüfung des Bedürfnisses eines Antragstellers nach internationalem Schutz anhand aller einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte für nichtig erklärt und feststellt, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist, und anschließend die Sache zum Erlass einer neuen Entscheidung an diese Verwaltungsbehörde zurückverweist, verpflichtet ist, den beantragten internationalen Schutz vorbehaltlich des Auftretens tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die objektiv eine neue, aktualisierte Beurteilung erfordern, zu gewähren. Desgleichen muss dieses Gericht, wenn dieselbe Verwaltungsbehörde in der Folge eine gegenteilige Entscheidung erlässt, ohne hierfür das Auftreten neuer Gesichtspunkte festzustellen, die eine erneute Beurteilung des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz rechtfertigen, diese seinem vorangegangenen Urteil nicht entsprechende Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ersetzen, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagen würde, unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov,C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 66, 73, 75, 77 und 78).

61 Im vorliegenden Fall hält sich das vorlegende Gericht nach eigener Angabe für ausreichend unterrichtet, um selbst die Glaubhaftigkeit bestimmter Punkte der Antragsbegründung der den internationalen Schutz beantragenden Personen zu beurteilen sowie bestimmte für deren Anträge auf internationalen Schutz geltend gemachte Gründe zu würdigen. Es weist jedoch darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung der Afdeling Bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats) dazu nicht befugt sei, sondern sich darauf beschränken müsse, die im Ausgangsverfahren streitigen Bescheide für nichtig zu erklären und die Sache anschließend zur erneuten Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz an den Minister zurückzuverweisen.

62 Nach ständiger Rechtsprechung haben insoweit die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:871, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:871, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Wie der Gerichtshof entschieden hat, umfasst das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht insbesondere nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger,C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Für den Fall jedoch, dass sich eine solche unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweisen sollte, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das zuständige Gericht bei der Anwendung des Unionsrechts diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften außer Acht lassen muss, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit von Unionsnormen mit unmittelbarer Wirkung wie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta bilden (Urteil vom 3. April 2025, Barouk,C‑283/24, EU:C:2025:236, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Schließlich vermag die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen nationalen Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern.

67 Nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 geht es bei dem von den Mitgliedstaaten vorzusehenden wirksamen Rechtsbehelf „zumindest [um] Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht“. Während diese Bestimmung somit die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen solchen Rechtsbehelf vorzusehen, lässt sie ihnen gleichzeitig die Möglichkeit, ein Berufungs- oder Revisionsverfahren einzurichten, ohne dass sich jedoch die Merkmale der mit dieser Bestimmung vorgesehenen Prüfung danach unterscheiden, ob die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

68 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 4 zu antworten, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht einschränken dürfen. Zur fünften Frage

69 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und anhand welcher Kriterien gegebenenfalls das Bestehen einer solchen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.

70 Laut dem Vorabentscheidungsersuchen zieht das vorlegende Gericht für die Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung zwei Maßstäbe in Betracht. Zum einen könnte diese Furcht mittels einer mathematischen Wahrscheinlichkeitsberechnung beurteilt werden. Zum anderen könnte sie als „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ oder „hinreichende Gefahr“ der Verfolgung definiert werden. Für letzteren Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das maßgebende Kriterium in der Feststellung besteht, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der den internationalen Schutz beantragenden Person eine Rückkehr in das Herkunftsland nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint.

71 Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention übernimmt, unter „Flüchtling“ u. a. ein Drittstaatsangehöriger zu verstehen ist, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

72 Zur Beurteilung der Frage, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt, begründete Furcht vor Verfolgung hat, hat der Gerichtshof herausgestellt, dass diese Beurteilung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da es um Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten geht, die zu den Grundwerten der Union gehören (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a.,C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 88 bis 90).

73 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass nach dem System der Richtlinie 2011/95 die Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie individuell und von Fall zu Fall zu prüfen ist. Bei der Vornahme dieser Prüfung müssen die zuständigen nationalen Behörden ermitteln, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Ermittlung darf ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Tatsachen und Umstände anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie ausgeführten Regeln beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C‑151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42).

74 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 zählt in seinen Buchst. a bis e die dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte auf, darunter alle mit dem Herkunftsland des Antragstellers verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag relevant sind, die Angaben und Unterlagen zu der Frage, ob der Antragsteller verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte, sowie die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Nach Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

75 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen daher alle relevanten Umstände im Zusammenhang mit den besonderen persönlichen Umständen des Antragstellers und den allgemeineren Kontext seines Herkunftslands, insbesondere in politischer, rechtlicher, justizieller, historischer und soziokultureller Hinsicht, umfassend und eingehend prüfen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C‑151/22, EU:C:2023:688, Rn. 45).

76 Somit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die Feststellung, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist.

77 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 nach ständiger Rechtsprechung nicht nur im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks dieser Richtlinie, sondern auch unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen sind, die, wie es im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, „einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen“ darstellt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Afghanische Frauen], C‑608/22 und C‑609/22, EU:C:2024:828, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 In diesem Zusammenhang sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besonders relevant (Urteil vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C‑621/21, EU:C:2024:47, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ in Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention wird in den Nrn. 37 bis 50 des UNHCR-Dokuments HCR/1P/4/ENG/REV.4 vom Februar 2019 („Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status and Guidelines on International Protection Under the 1951 Convention and the 1967 Protocol Relating to the Status of Refugees“ [„Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Richtlinien zum internationalen Schutz gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“]) ausgelegt.

80 Nach diesem Dokument hat die „begründete Furcht vor Verfolgung“ eine subjektive und eine objektive Dimension. Unter Berücksichtigung dessen, dass Furcht etwas Subjektives ist, besteht die Beurteilung der Situation einer Person, die internationalen Schutz beantragt, eher in einer Prüfung der Erklärungen dieser Person als in einer Beurteilung der in ihrem Herkunftsland herrschenden Lage. Da dieses subjektive Moment jedoch durch den Ausdruck „begründet“ konkretisiert wird, darf sich die Flüchtlingseigenschaft nicht nur nach der Gemütsverfassung der den internationalen Schutz beantragenden Person bestimmen, sondern muss auf einer objektiven Situation und einer individuellen Beurteilung gründen. Daher sind bei der Beurteilung, ob eine begründete Furcht besteht, beide Elemente zu berücksichtigen.

81 Aus diesen Hinweisen ergibt sich zum einen, dass die Beurteilung, ob eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ besteht, nicht allein aus der subjektiven Sicht der Person, die internationalen Schutz beantragt, erfolgen kann, sondern auf einer objektiven Beurteilung der Situation beruhen muss.

82 Zum anderen ist der Maßstab, den es zu erfüllen gilt, derjenige der begründeten Furcht oder der hinreichend nachweisbaren Furcht.

83 Als Drittes ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 bei deren Umsetzung den entsprechenden Leitlinien des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), an dessen Stelle 2022 die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) getreten ist, Rechnung tragen sollten.

84 Die EUAA weist erstens auf den S. 20 und 21 ihres Praxisleitfadens „Anerkennung als international Schutzberechtigte/r“ darauf hin, dass die subjektive Furcht einer Person, die internationalen Schutz beantragt, nur dann als begründet gewertet werden kann, wenn sie objektiv begründet ist. Außerdem ist bei der Bewertung der Situation dieser Person ihre individuelle Situation im Licht der Informationen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland zu prüfen.

85 Zweitens stellt die EUAA auf den S. 120 und 121 ihres Praxisleitfadens „Beweiswürdigung und Gefährdungsbeurteilung“ klar, dass eine Furcht vor Verfolgung als begründet gilt, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verfolgungsgefahr realisiert, einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Nach diesem Praxisleitfaden ist das „Maß der hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, so dass zwar eine bloße Möglichkeit der Verfolgung nicht ausreiche, um die Begründetheit der geltend gemachten Furcht nachzuweisen, aber auch nicht die Gewissheit des Eintretens der Verfolgungsgefahr verlangt werden dürfe.

86 Aus den vorstehenden drei Erwägungsblöcken ergibt sich zum einen, dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, nicht allein auf die subjektive Sicht der Person, die internationalen Schutz beantragt, abstellen dürfen, sondern eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen.

87 Zum anderen folgt daraus, dass die Furcht vor Verfolgung als nachgewiesen anzusehen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr, die von der den internationalen Schutz beantragenden Person geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland realisiert.

88 Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. Kosten

89 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht einschränken dürfen. 1. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht einschränken dürfen. 2. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. 2. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. Unterschriften