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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 17.06.2026 – 15a K 3706/23.A

15a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0617.15A.K3706.23A.00

für Recht erkannt:

Der Bescheid vom 8. August 2023 (°°°°°°° - °°°) wird hinsichtlich der Ziffer 3. soweit aufgehoben, wie darin dem Kläger gegenüber eine Ausreisefrist von weniger als 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides bzw. bei einer dagegen erhobenen Klage ab dessen Bestandskraft angeordnet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am °°. °°. 1997 in der Provinz Salah ad-Din geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben Araber, sunnitischen Glaubens und hielt sich nach seinen Angaben zuletzt in Samarra auf. Er spricht arabisch. Den Irak verließ er nach seinen Angaben im Januar 2015. Er stellte am 15. März 2023 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Zuvor hatte die Hellenische Republik seinen Asylantrag abgelehnt. Das Verfahren ist seit dem 30. April 2018 rechtskräftig abgeschlossen.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Juli 2023 hat er im Wesentlichen vorgetragen, sein Bruder sei von dem IS verfolgt worden und er habe ebenso Angst vor dem IS. Für die weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Inhalte der zusammenfassenden Niederschrift des Bundesamtes über die Anhörung (Bl. 114 bis 119 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Seinen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. August 2023 als unzulässig ab (Ziff. 1)., stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den Kläger nicht vorlägen (Ziff. 2.), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihm für den fruchtlosen Fristablauf die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziff. 3) und befristete das Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Für Einzelheiten der Begründung des Bundesamtes wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Hiergegen hat der Kläger am 17. August 2023 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat, und wörtlich schriftsätzlich beantragt,

„1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.08.2023 wird aufgehoben.

2. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen.“

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Juni 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten - die Beklagte durch Schriftsatz vom 15. Mai 2026 und der Kläger durch Schriftsatz vom 15. Juni 2026 - haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

I. Die Klage hat lediglich Erfolg, soweit sie eine vollumfassende gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides (§ 88 VwGO) beansprucht und sich gegen die Länge der dem Kläger gegenüber angeordneten Ausreisefrist richtet. Soweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) angefochtene Ablehnung des Antrags als unzulässig in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der auf Grundlage des § 71a AsylG a.F. ergangene angefochtene Bescheid vom 8. August 2023 ist an Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 40 f., der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) in unmittelbarer Wirkung zu messen (dazu unter 1.1.). Die Maßgaben des Art. 55 der VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung) sind nicht über § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuwenden (dazu unter 1.2.). Ein Rückgriff auf den bei Erlasszeitpunkt gültigen § 71a AsylG a.F. kommt im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht (dazu unter 1.3.), wenngleich § 71a AsylG a.F. die angefochtene Entscheidung getragen hätte (vgl. Hinweisverfügung vom 30. April 2026, Gerichtsakte Bl. 76 ff.).

Die umständliche Ermittlung des anwendbaren Rechts ist Folge der handwerklich unzulänglichen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an das GEAS durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland.

1.1. Die Beurteilung, ob die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz vom 15. März 2023 durch Bescheid vom 8. August 2023 rechtmäßig ist, richtet sich vorliegend nach der Richtlinie 2013/32/EU in unmittelbar wirksamer Anwendung.

1.1.1. Dies folgt aus Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2024/1348 gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU (Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348). Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU enthalten Regelungen für die Unzulässigkeitsentscheidung über einen Folgeantrag i.S.v. Art. 2 Buchst. q) Richtlinie 2013/32/EU. Diesem unionsrechtlichen Folgeantragsbegriff unterfällt auch der im angefochtenen Bescheid nach dem alten nationalen Recht nach § 71a AsylG als sog. „Zweitantrag“ behandelte Asylantrag.

Indes bedürfen die Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -).

In Folge der handwerklich unzulänglichen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an das GEAS durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland fehlt diese Umsetzung. Angesichts des eindeutigen und glasklaren Wortlauts in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348, der anhand des Zeitpunkts der Antragstellung die temporäre Weichenstellung für die Anwendung einerseits der VO (EU) 2024/1348 für ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Anträge auf internationalen Schutz und andererseits der Richtlinie 2013/32/EU für vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Anträge auf internationalen Schutz vorgegeben hat, bleibt die Anpassungslösung des Bundesgesetzgebers innerhalb der ihm zur Verfügung gestandenen und vom ihm selbst erkannten,

vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 61,

zweijährigen EU-Umsetzungsfrist, das vormals für die Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU erlassene Recht mit Wirkung vom 12. Juni 2026 überwiegend aufzuheben, bedauerlicher Weise deutlich hinter den Möglichkeiten guter Gesetzgebung zurück. Die Auswirkungen konterkarieren das auf europäischer Ebene beabsichtige Ziel der Verfahrensbeschleunigung, -ordnung, -harmonisierung und die Klarheit im Vollzug wie der gerichtlichen Kontrolle in bemerkenswerter Weise.

Bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 hatte die Bundesrepublik Deutschland die vorliegend maßgeblichen Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU durch §§ 71, 71a AsylG umgesetzt. Mit Wirkung vom 12. Juni 2026 hat die Bundesrepublik Deutschland § 71 AsylG neugefasst und § 71a AsylG gestrichen. Die in Art. 51 Richtlinie 2013/32/EU genannten Umsetzungsfristen bis spätestens 20. Juli 2015 für die hier maßgeblichen Regelungen sind am 12. Juni 2026 abgelaufen.

Hebt ein Mitgliedstaat Rechtsakte, die der Umsetzung von (fort-)geltendem Unionsrecht dienen auf und hat dies zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung Umsetzungsrechtsakte fehlen, entspricht dies dem Fall gar nicht umgesetzter Regelungen einer Richtlinie.

In der Folge entfalten die Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU unmittelbare Wirkung.

Die Regelungen über die Unzulässigkeitsentscheidung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU haben einen Inhalt, der unbedingt und hinreichend genau ist, um davon ausgehen zu können, dass er unmittelbare Wirkung hat. In Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU sind abschließend die Fälle aufgezählt, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2025, C-195/25, Framholm, ECLI:EU:C:2025:904; Rn. 72, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DEU/TXT/PDF/?uri=celex:62025CJ0195.

Setzt nationales Recht - wie hier - die unionsrechtlichen Maßgaben defizitär um, ist das zur Entscheidung berufene Gericht verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU und Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2025, C-195/25, Framholm, ECLI:EU:C:2025:904; Rn. 73, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DEU/TXT/PDF/?uri=celex:62025CJ0195.

1.1.2. Hiernach ist die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids zu Recht ergangen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Mangels gültigen Umsetzungsrechts im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) sind später vorgebrachte Umstände, obwohl diese bereits während des früheren Verfahrens vorgelegen haben,

vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, C-18/20, XY gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, ECLI:EU:C:2021:710, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62020CA0018, zum Begriff der „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU,

aber nicht vom Antragsteller vorgebracht wurden, zu berücksichtigen, wenngleich der Kläger in der Lage gewesen wäre, sie dort vorzubringen. Der Gesetzgeber hat § 71a Abs. 1 AsylG a.F., der über den Verweis u.a. auf § 51 Abs. 2 VwVfG eine Verschuldensprüfung späteren Vorbringens in Umsetzung von Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU angeordnet hat, mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben.

Für die Aktivierung der eine solche Verschuldensprüfung späteren Vorbringens zulassende Öffnungsklausel des Unionsrechts in Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU,

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.“ (Unterstreichung nur hier),

fehlt im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nationales Umsetzungsrecht. Der nationale Gesetzgeber hat § 71a AsylG aufgehoben, ohne bspw. für die von Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 erfassten Anträge eine übergangsweise Fortgeltung des vormaligen Umsetzungsrechts anzuordnen (s. dazu nachstehend 1.3.).

Die Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung, § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, verweist lediglich auf die unionsrechtliche Übergangsvorschrift in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348, der in Satz 2 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge wie den vorliegenden auf die Anwendung der RL 2013/32/EU verweist. Das nationale (aufgehobene) Umsetzungsrecht ist durch die Übergangsvorschrift in § 87e AsylG in keiner Weise angesprochen.

1.2. Eine Umsetzung der nach Art. 79 Abs. 3 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge anzuwendende RL 2013/32/EU kann nicht in § 71 AsylG n.F. gesehen werden, wenn man unterstellte, der Gesetzgeber wollte mit § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. im gegebenen Zusammenhang mit dem GEAS-Anpassungsgesetz etwas Sachgerechtes und Sinnvolles regeln.

1.2.1 Im Ausgangspunkt scheint zwar der einzige unionsrechtlich zulässige Sinngehalt von § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG zu sein, den Regelungsgehalt der Art. 55 und 56 der VO (EU) 2024/1348 für die vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Anträge auf internationalen Schutz als (erneuerte) Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU für entsprechend anwendbar zu erklären.

Denn für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge verstößt die Regelung unionsrechtswidrig gegen das Normwiederholungsverbot, weil sie den Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2024/1348 schlicht 1:1 wiederholt. Danach gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Die Art. 55 und 56 der VO (EU) 2024/1348 regeln bereits unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 AEUV) die Prüfung von Folgeanträgen.

Das durch den Bundesgesetzgeber im Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 29. September 2025 selbst angeführte,

vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 64,

Normwiederholungsverbot soll sicherstellen, dass die Wirkung einer unmittelbaren Geltung von Verordnungen der Europäischen Union gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV nicht vereitelt wird und auch sonst keine Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs zur Entscheidung über Fragen der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit der von den Organen der Union vorgenommenen Handlungen zu beschneiden.

BVerwG, Urteil vom 6. März 2026 - 6 C 7.24 -, juris Rn. 31; EuGH, Urteil vom 7. Februar 1973 - C-39/72 - ECLI:​EU:​C:​1973:​13, Kommission/​Italien - juris Rn. 17.

Normwiederholungen von nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltendem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten sind nur bspw. dann zulässig, wenn das unionale Verordnungsrecht eine Präzisierung durch mitgliedstaatliches Recht zulässt und die Wiederholung als erforderlich gilt, um die Kohärenz sicherzustellen und um die nationalen Vorschriften verständlicher zu formulieren.

Vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1985 - 272/83 -, juris 26 f.; BVerwG, Urteil vom 6. März 2026 - 6 C 7.24 -, juris Rn. 33; BFH, Urteil vom 5. September 2023 - IX R 32/21 -, juris Rn. 48.

Das kann hier nicht angenommen werden. Art. 55 VO (EU) 2024/1348 sieht für die Prüfung eines Folgeantrags keine Abweichungs- oder Konkretisierungsbefugnis der Mitgliedstaaten zu. Im Gegenteil ist Ziel der Verfahrensverordnung ausweislich ihres 1. Erwägungsgrundes, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz in der Union eingeführt wird.

Den Mitgliedstaaten partiell eingeräumte Options- und Ausgestaltungskompetenzen in der Verordnung sind an diesen jeweiligen Stellen bei der Prüfung des Normwiederholungsverbots zu berücksichtigen.

So auch die Erwartung des Bundesgesetzgebers im Gesetzesentwurf, BT-Drs. 21/1848, S. 64.

Indes erlaubt dies keine 1:1 Wiederholung des Unionsrechts in options- bzw. abweichungsfesten Bereichen.

1.2.2. Nähme man hiernach an, der nationale Gesetzgeber wollte zur Umsetzung der - nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte (Folge-)Anträge geltenden - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU durch § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG den Regelungsinhalt der Art. 55 und 56 der VO (EU) 2024/1348 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Folgeanträge heranziehen, wäre dieser Verweis in der Folge auf Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU zu messen. Denn die Umsetzung von Richtlinienrecht durch die Mitgliedstaaten muss den verbindlichen Zielen entsprechen (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Dies ist hier nicht vollständig der Fall.

Die Prüfung des Inhalts einer unionsrechtlichen Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV), auf die ein Mitgliedstaat in einem Rechtsakt verweist, der den Bereich einer umzusetzenden Richtlinie betrifft, am Inhalt dieser Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) ist höchst ungewöhnlich. Das an Recht und Gesetz gebundene Gericht kann aber nur das vom Bundesgesetzgeber gesetzte Recht anwenden und prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Umsetzung einer Richtlinie „in Bezug auf die Form und die Mittel“ Sache der Mitgliedstaaten, diese sind jedoch verpflichtet, das in dieser Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, C-481/​22, ECLI:EU:C:2024:85, juris Rn. 80.

Zum Teil entspricht der Regelungsgehalt von Art. 55 VO (EU) 2024/1348 dem in Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU:

Art. 55 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 entspricht Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU.

Art. 55 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 entspricht Art. 40 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU.

Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) VO (EU) 2024/1348 entspricht Art. 40 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU.

Art. 55 Abs. 5 Buchst. a) VO (EU) 2024/1348 entspricht Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU.

Art. 55 Abs. 7 Buchst. a) VO (EU) 2024/1348 entspricht Art. 40 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU.

Keine Entsprechung in der Richtlinie 2013/32/EU finden die Regelungen in den Art. 55 Abs. 2, Absatz 3 Buchst. a), Abs. 4 und Abs. 6 VO (EU) 2024/1348.

Zudem finden sich in Art. 55 VO (EU) 2024/1348 keine Entsprechungen zu Art. 40 Abs. 6 und 7 Richtlinie 2013/32/EU.

Die Bestimmungen, wann ein Folgeantrag zulässig ist oder als unzulässig zu behandeln ist, stimmen zwar im Grundsatz in der VO (EU) 2024/1348 und in der Richtlinie 2013/32/EU überein.

Art. 40 Abs. 2 und 33 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2013/32/EU

Art. 55 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348

Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, a) durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder b) die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.

Insbesondere jedoch für die Verschuldensprüfung bei Umständen, die im früheren Verfahren schon hätten vorgebracht werden können, geht Art. 55 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 über die in Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Inhalte hinaus. Diese Regelung regelt eine Rückausnahme von Art. 55 Abs. 5 Satz 2 VO (EU), die in Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU nicht angelegt ist:

Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU

Art. 55 Abs. 5 VO (EU) 2024/1348

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gelten nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt wurde.

Vor diesem Hintergrund kann Art. 55 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) nicht über § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG zur Umsetzung der - nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte (Folge-)Anträge geltenden - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU herangezogen werden.

§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist in beiden denkbaren Auslegungsarten unionsrechtswidrig. Für ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz verstößt die Regelung gegen das Normwiederholungsverbot. Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz verändert die Regelung über § 55 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) 2024/1348/EU das Ziel des Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU.

1.3. Der bei Erlass des angefochtenen Bescheides durch die nationale Behörde zur Bescheidung des Antrags herangezogene § 71a AsylG kann durch das Gericht bei der Überprüfung des Bescheides im Verfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage folgt aus dem materiellen Recht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S. des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen

BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 -, juris Rn. 8, vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35.

Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, unabhängig davon, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt

BVerwG, Urteil vom 5. November 2025 - 6 C 1.24 -, juris Rn. 10.

Das hier maßgebliche materielle Recht in § 77 Abs. 1 AsylG bestimmt für alle Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, so auch für die vorliegend gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides erhobene Anfechtungsklage, einen anderen Zeitpunkt als den der behördlichen Entscheidung, in dem der § 71a AsylG noch gültiges Recht war.

In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 15, für die Tatsachenrevision.

Der nationale Gesetzgeber hat den zur Umsetzung der Verfahrensrichtlinie erlassenen § 71a AsylG durch Artikel 1 Ziff. 1 Buchst. v) des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben.

Eine - naheliegende, wenn nicht sich aufdrängende - übergangsweise Fortgeltungsanordnung für das der Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU dienende Recht, wie § 71a (AsylG), soweit die VO (EU) 2024/1348 die Geltung dieser Richtlinie für vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Anträge anordnet, hat der deutsche Gesetzgeber nicht getroffen.

Die Übergangsvorschrift in § 87e AsylG enthält keine bestimmte oder bestimmbare Regelung, nach der im gegenwärtigen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung von vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge § 71a AsylG a.F. heranzuziehen wäre. In Betracht hierfür käme allenfalls § 87e Abs. 1 AsylG.

Der entweder rein deklaratorische oder wegen des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot (s.o.) unionsrechtswidrige § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gibt dafür nichts her. Der Norminhalt,

„Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348“,

aktiviert keine Anwendung aufgehobenen nationalen Rechts wie § 71a AsylG a.F., weil die darin angesprochene unionsrechtliche Übergangsregelung lediglich die Anwendbarkeit sekundärrechtlicher Regelungsregime des Unionsrechts klärt. Die darin enthaltene Anordnung, auf vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge sei die Richtlinie 2013/32/EU anzuwenden, aktiviert indes weder durch die Mitgliedstaaten aufgehobenes nationales Recht wie § 71a AsylG a.F., das der Richtlinienumsetzung gedient hat, noch lässt es diese in Kraft. Hierfür fehlt dem Unionsgesetzgeber die Kompetenz. Die Umsetzung von Richtlinienrecht obliegt den Mitgliedstaaten.

§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gibt für eine Anwendung von § 71a AsylG a.F. auf vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge zur - fortgesetzten - Umsetzung der Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 f. der Richtlinie 2013/32/EU ebenso nichts her. Der Bedeutungsgehalt von § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist mit Ausnahme der im Wortlaut angesprochenen und in der Gesetzesbegründung mit genetischem Gesetzgebungsmaterial unterlegten Regelungen für die Prüfungen des Asylgrundrechts und der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG völlig unklar.

Mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden herkömmlichen Auslegungsmethoden ist der Bedeutungsgehalt des § 87e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AsylG nicht zu entschlüsseln.

Der Wortlaut in § 87e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AsylG,

„Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes.“,

knüpft an eine vorherige Regelung an („diese Regelung“) und bestimmt deren Geltung („gilt für“) für fünf Bereiche an, die nur hier für die strukturierte Darstellung des Norminhalts beziffert sind:

1. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026,

2. und für die Prüfung der Asylberechtigung

3. und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens

4. sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung

5. und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes.

Um die hier bezifferten Inhalte 2. bis 5. geht es für die Frage nach dem anwendbaren Recht für die Prüfung eines vor dem 12. Juni 2026 gestellten Folge-/Zweitantrags ersichtlich nicht.

Angesprochen könnte eine Geltungsanordnung der in Bezug genommenen Regelung („Diese Regelung“) hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026“ (§ 87e Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AsylG) sein. Indes ist dies überaus problembehaftet.

Zum ersten hat der Gesetzgeber nicht die Fortgeltung des alten Asylgesetzes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Fassung vor den GEAS-Anpassungen bestimmt, sondern er erklärt „Diese Regelung gilt für“ das Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026. „Diese Regelung“ bezieht sich grammatikalisch auf eine vor dem Begriff stehende Regelung. Vor Satz 2 kommt Satz 1: „Diese Regelung“ in § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG schließt an § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG an, an dessen Satzende steht: „Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348“. Bezugsnorm des verweisenden Anwendungsbefehls („Diese Regelung“ [=Bezugsnorm] „gilt für“ […]) ist nach dem Wortlaut: Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348.

Wollte der Gesetzgeber sagen, Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 […], verstößt dies gegen seine Kompetenzgrenzen. Denn ob und für welche Anwendungsfälle eine unionsrechtliche Verordnung gilt, d.h. über den Anwendungsbereich von Sekundärrecht der Europäischen Union, entscheidet allein der unionale Gesetzgeber. Ungeachtet dessen hat der deutsche Gesetzgeber den hier für die Entscheidung des Bundesamtes vormals gütigen § 71a AsylG aufgehoben und nicht etwa für bestimmte Fälle noch für anwendbar erklärt. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG führt damit die im Wortlaut kompetenzwidrig angeordnete Geltung des Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 („gilt für“) auf nicht mehr gültiges, weil ohne Fortgeltungsanordnung aufgehobenes Recht.

Dies ist zwar durch eine klare, eindeutige und verständliche Verweisung grundsätzlich möglich.

vgl. https://hdr4.bmj.de/Webs/HDR/DE/Inhaltsuebersicht/Teil-B/Abschnitt-II/3/3.html?nn=167640, zuletzt abgerufen am 16. Juni 2026.

Wollte der Gesetzgeber das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge für weiterhin anwendbar erklären, hat er jedoch die Bezugsnormen nicht hinreichend benannt.

Die Verweisung auf aufgehobenes Recht ist eine statische Verweisung,

vgl. https://hdr4.bmj.de/Webs/HDR/DE/Inhaltsuebersicht/Teil-B/Abschnitt-II/3/3.html?nn=167640#rn_117,

die nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit als statische Außenverweisung auf Rechtsvorschriften des Bundes in der Regel durch das Vollzitat kenntlich gemacht werden soll. Wird eine Rechtsvorschrift nur mit dem Zitiernamen angegeben, etwa weil sie allgemein bekannt ist, so wird die statische Verweisung durch einen Hinweis, z. B. mit „in der am ... geltenden Fassung“, kenntlich gemacht.

https://hdr4.bmj.de/Webs/HDR/DE/Inhaltsuebersicht/Teil-B/Abschnitt-II/3/3.html?nn=167640#rn_107, zuletzt abgerufen am 16. Juni 2026.

In den Empfehlungen zum Textaufbau des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (Teil B, Abschnitt III, Ziffer 3) finden sich Hinweise zu den Formulierungen von Verweisungen (Ziffer 3.4.) in Randnummer 276 Grundregeln für verständliche Verweisungen:

„Im Interesse der Verständlichkeit der Regelung muss bei der Formulierung darauf geachtet werden, dass die Verweisung

inhaltlich klar und eindeutig ist (Rn. 92),

die Art der Verweisung erkennen lässt (Rn. 94),

keine weitere Verweisung enthält (Rn. 93),

möglichst einen Hinweis auf den Inhalt der Bezugsquelle enthält.“

vgl. https://hdr4.bmj.de/Webs/HDR/DE/Inhaltsuebersicht/Teil-B/Abschnitt-III/3/3.html?nn=167640#rn_276, zuletzt abgerufen am, 16. Juni 2026.

§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist wie gezeigt gerade nicht inhaltlich klar und eindeutig formuliert und enthält mehr als eine Verweisung („Diese Regelung“ und den Verweis auf die jedenfalls unglücklich bezeichnete Gesetzesfassung).

Die Regelung knüpft nicht, wie im Handbuch der Rechtsförmlichkeit empfohlen, an einen Sachverhalt oder ein Rechtsverhältnis an, das im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits besteht,

„Übergangsvorschriften sollen stets an die Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse anknüpfen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits bestehen.“, vgl. https://hdr4.bmj.de/Webs/HDR/DE/Inhaltsuebersicht/Teil-D/3/3.html?pos=3#rn567, zuletzt abgerufen am 16. Juni 2026,

sondern an eine unionsrechtliche Übergangsvorschrift.

Wollte der Gesetzgeber sagen, die in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 enthaltene Bestimmung über das anzuwendende Recht auf Asylverfahren in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Antragstellung je nach Einreichung des Asylantrags vor oder nach dem 12. Juni 2026, hat er dies weder ausdrücklich im Wortlaut gesagt, noch lässt sich dies im Wege der Auslegung klar bestimmen. In der inneren Normsystematik fehlt eine Übertragung dieser Weichenstellung auf das deutsche Asylgesetz, in welcher Fassung auch immer. Die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung temporär gesteuerte Weiche in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 führt entweder zur Anwendung der VO (EU) 2024/1348 oder der Richtlinie 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG enthält keine entsprechende Weiche, sondern benennt allein das Asylgesetz „in der Fassung bis zum 12. Juni 2026“ (zur zeitlichen Unschärfe nachstehend). In welchem Fall was gelten soll, lässt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG völlig unklar.

Zum zweiten ist unklar, welche Fassung „des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026“ der Gesetzgeber meint. Wenn er das Asylgesetz vor Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes mit Wirkung vom 12. Juni 2026 meint, müsste die Zeitbestimmung wohl lauten „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“, denn die gewählte Formulierung „bis zum 12. Juni 2026“ ist unklar und geeignet, diesen als Zieldatum bezeichneten Tag sprachlich mit einzuschließen (Wer sich in einer Verabschiedung „Dann bis zum 12. Juni 2026“ auf ein Wiedersehen freut, wartet nicht am 11. Juni 2026 auf den angekündigten Besuch). Das dem Gesetzgeber empfohlene Handbuch der Rechtsförmlichkeit führt unter Teil B (Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften) Abschnitt II (Allgemeine rechtsförmliche Regeln) Ziffer 5 (Standardformulierungen für Stichtage, Fristen, und Geltungszeitregelungen) unter Randnummer 149 für die Benennung des „Ende eines Zeitraums“ aus:

„Mit „bis“ formulierte Stichtagsregelungen, die das Ende eines Zeitraumes bzw. einer Frist bestimmen, sind Laien ohne erläuternden Zusatz oft nicht klar, weil aus ihnen nicht hervorgeht, ob der Stichtag in den betreffenden Zeitraum einbezogen ist. Soll der Stichtag in den Zeitraum eingeschlossen sein, endet also der Zeitraum am genannten Tag um 24 Uhr, so wird dies durch eine der folgenden Wendungen zum Ausdruck gebracht:

Muster:

„mit Ablauf des [Datum]“

„bis einschließlich [Datum]“ oder „bis zum Ablauf des [Datum]“

„am [Datum]“ oder „an dem Tag“

Die sich anschließenden Beispiele empfehlen statt einer Stichtagsangabe „bis zum 1. Dezember 2020“, die vorzugswürdigeren Formulierungen

„besser: Der Antrag kann bis einschließlich 1. Dezember 2020 gestellt werden.

oder:

Der Antrag kann bis zum Ablauf des 1. Dezember 2020 gestellt werden.“

vgl. dazu https://hdr4.bmj.de/Webs/HDR/DE/Inhaltsuebersicht/Teil-B/Abschnitt-II/5/5.html?nn=167640#rn_147, zuletzt abgerufen am 16.06.2026

Die Empfehlungen im Handbuch der Rechtsförmlichkeiten für die Stichtagsbenennung in Übergangsvorschriften zur Bezugnahme auf bisher geltendes Recht lauten ausdrücklich:

„… ist dieses Gesetz in der bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel … dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden“ oder

„… sind die §§ … in ihrer bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel … dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden“

vgl. https://hdr4.bmj.de/Webs/HDR/DE/Inhaltsuebersicht/Teil-D/3/3.html?pos=3#rn568, zuletzt abgerufen am 16. Juni 2026.

Genau diese Empfehlung hat der Gesetzgeber in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht beachtet, was zu den dargestellten Unklarheiten führt. Das Handbuch der Rechtsförmlichkeiten sollte ihm bekannt sein.

Ist der Wortlaut eines Gesetzes unklar, kann aus der Gesetzesbegründung ermittelt werden, was der Gesetzgeber mit der Norm eigentlich sagen wollte. Vorliegend ist dies nicht möglich, weil der Gesetzgeber in der Begründung zu etwaigen Überlegungen für § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG kein einziges Wort sagt. Zu dem im Gesetzentwurf als Nr. 92 vorgesehenen § 87e AsylG (Absatz 1 im Entwurf entspricht dem heutigen Gesetz) hat er ausgeführt:

„Die Einfügung der Übergangsvorschrift dient der Klarstellung, dass die Übergangsregelung aus der Verordnung (EU) 2024/1348 auch für das Grundrecht auf Asyl und für die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes Anwendung findet. Hinsichtlich der Informationspflichten bedarf es zudem einer zusätzlichen Regelung. Dies gilt auch für die im Rahmen des Asylverfahrens anzuwendenden Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1347. Aufgrund der Aufhebung des § 26 in Artikel 2 Nummer 29 und der daraus folgenden Aufhebung der §§ 73a und 73b Absatz 3 Satz 2 (Artikel 2 Nummer 79 und Artikel 2 Nummer 80 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb) ist durch eine Übergangsregelung sicherzustellen, dass die bisherigen Regelungen zu Widerruf und Rücknahme für Anwendungsfälle des bisherigen § 26 weiterhin Anwendung finden können.“

vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 126.

Danach soll § 87e AsylG klarstellen, dass die Übergangsregelung aus der Verordnung (EU) 2024/1348 auch für das Grundrecht auf Asyl und für die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes Anwendung findet. Diese, weitere Fragen aufwerfende, direkte Anwendungsbestimmung von Unionsrecht ohne Entsprechungsklausel (bspw. „gilt entsprechend“) auf im Unionsrecht nicht angelegte Anwendungsbereiche durch einen Mitgliedstaat hilft hier nicht weiter, weil es in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides weder um das Grundrecht auf Asyl noch um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geht. Die Frage ist, welches Recht für die Beantwortung der Frage heranzuziehen ist, ob der vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Folgeantrag (Zweitantrag nach altem Recht) unzulässig ist oder nicht.

Dazu enthält die Gesetzesbegründung nichts, auch nicht in der Einführung des Begründungsteils.

Das Gericht darf im Rechtsstaat der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) nur das gültige Recht anwenden, wie es geschrieben ist und sein Inhalt im Wege der anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden kann. Führen diese nicht weiter, kann es dem Gesetz keinen Inhalt beimessen, den es selbst für sachgerecht hielte. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers.

Ein den Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit entsprechender denkbar einfacher und klarer Satz,

wie bspw.: Das Verfahren für die Prüfung von vor dem 12. Juni 2026 eingereichte bzw. gestellte Asylanträge richtet sich nach dem Asylgesetz in der Fassung bis zum Ablauf des 11. Juni 2026,

findet sind weder im Normtext, noch verhält sich die Gesetzesbegründung dazu.

Nach dem Vorstehenden kann das Gericht dies nicht in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG hineinlesen, wenn der Gesetzgeber dies nicht verständlich in das Gesetz geschrieben hat und sich an keiner Stelle der Gesetzesbegründung ein Anhalt dafür findet, dass er dies hätte sagen wollen. Bei der Bedeutung, welche die Frage nach dem anwendbaren Recht für die Verwaltungs- und Gerichtspraxis hat, ist dies durchaus bemerkenswert.

2. Am Maßstab der unmittelbar wirksam anzuwendenden Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU ist der Antrag des Klägers vom 15. März 2023 unzulässig.

Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU).

Die Bezugnahme auf die Richtlinie 2011/95/EU in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU ist gemäß Art. 41 Abs. 1 der VO (EU) 2024/1347 als Bezugnahme auf diese Verordnung zu lesen.

Ein „Folgeantrag“ im Sinne dieser Richtlinie ist ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU abgelehnt hat (Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU).

Danach liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig vor.

Im Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 15. März 2023 war das Verfahren in Griechenland bereits rechtskräftig abgeschlossen, nämlich am 30. April 2018.

Neue Gründe hat er bei Antragstellung nicht vorgetragen.

Überdies können die im früheren Verfahren vorgetragenen Gründe, der in Salah ad-Din geborene Kläger sei aus Samarra vor dem IS geflohen, im gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach der überwiegenden Verdrängung des IS aus dem Irak in den Jahren 2017/2018 keinen Schutzanspruch begründen. Eine individuelle herausgehobene Verfolgung hat er nicht vorgetragen.

Diese materiell-rechtliche Frage richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungsverordnung), die nach ihrem Art. 42 Abs. 2 ab dem 12. Juni 2026 gilt. Dieser unmittelbare Geltungsanspruch (Art. 288 Abs. 2 AEUV) verdrängt im Wege des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts den insoweit unionsrechtswidrigen Art. 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG (2.1.). Vorliegend hat der Kläger keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen, nach denen er nach Maßgabe der VO (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Solche Elemente oder Erkenntnisse sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers kann weder seine Flüchtlingseigenschaft belegen (2.2.) noch einen Anspruch auf subsidiären Schutzstatus (2.3.).

2.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ihr nationales Recht nur anwenden, wenn und soweit es inhaltlich dem Unionsrecht nicht widerspricht. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten ihr nationales Recht den unionsrechtlichen Vorgaben anpassen. Sie müssen sicherstellen, dass das nationale Recht unionsrechtskonform ausgelegt und angewandt wird (Anwendungsvorrang des Unionsrechts).

BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 -, juris Rn. 8, mit Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - C-6/64 - ECLI:EU:C:1964:66, Costa, NJW 1964, 2371 (2372), und vom 9. März 1978 - C-106/77 - ECLI:EU:C:1978:49, Finanzverwaltung/Simmenthal, juris Rn. 17 f.

Denn durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit wirklichen, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten, wenn auch auf einem begrenzten Gebiet, ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist.

EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - C-6/64 - ECLI:EU:C:1964:66, Costa, NJW 1964, 2371 (2372).

Danach verstößt Art. 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG, nach dem die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz in Bezug auf Anträge anzuwenden ist, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, mithin für die vorher gestellten Anträge nicht, gegen Art. 42 Abs. 2 VO (EU) 2024/1347.

2.2. Der Kläger hat keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen, nach denen er einen Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Er hat nach seinem Vortrag oder sonstigen Erkenntnissen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der VO (EU) 2024/1347.

Der in Art. 3 Nr. 5 VO (EU) 2024/1347 definierte Begriff des Flüchtlings,

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet“,

entspricht dem Wortlaut der Begriffsdefinition des Flüchtlings in Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95.

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet“.

Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ in Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EG einschlägig für die etwaige Auslegung derselben Wendung in der VO (EU) 2024/1347.

EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 - C-440/25 - CLI:EU:C:2026:448, juris (vorläufige Fassung) Rn. 30.

Hiernach verlangt die „begründete Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 VO (EU) 2024/1347 einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU und Art. 2 Buchst. c) RL 2011/83/EG.

Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die VO (EU) 2024/1347 auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 VO (EU) 2024/1347)). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

vgl. stRspr. des BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m.w.N.).

Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15.

Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 - der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt - die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (Buchst. a)) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (Buchst. d)) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 VO (EU) 2021/2303 (Asylagentur-VO; Buchst. b)). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15.

Vorliegend ist dies nicht der Fall, denn der IS ist im Irak in der Fläche besiegt.

Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 L 2/25.Z -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 252; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2026 - 16 K 3425/23.A -, juris Rn. 38; VG Aachen, Urteil vom 9. Januar 2025 - 4 K 1774/23.A -, juris Rn. 90; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2024 - 15a K 4929/22.A -, juris Rn. 82.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dazu Anfang des Jahres 2026 ausgeführt:

„Der IS gilt seit 2017 als in der Fläche besiegt, aber nicht völlig ausgeschaltet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 5, S. 7). Von irakischen Offiziellen wird die Zahl der noch verbliebenen aktiven IS-Kämpfer auf lediglich 500 Mann geschätzt; demnach seien 99 Prozent der Kapazitäten des IS eliminiert. Andere Quellen schätzen die Zahl auf 3.000 bis 5.000 Mann bzw. bis zu 16.000 Mann, einschließlich der in Syrien verbliebenen Kämpfer, die aber nicht mehr in der Lage sind, neue Mitglieder im Irak zu rekrutieren (vgl. EUAA, Security Situation 2024, S. 23, S. 31). Der IS verübt weiterhin Anschläge - hauptsächlich in der Provinz Ninive -, er wird aber auch weiterhin durch die irakischen Sicherheitskräfte (noch mit Unterstützung der USA) bekämpft und der Verfolgungsdruck bleibt, durch nahezu tägliche Operationen der Sicherheitskräfte gegen den IS, aufrechterhalten (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S.20 m. w. N. und S. 22; BAMF, Briefing Notes Irak, Januar bis Juni 2025, S. 4; EUAA, Security Situation 2024, S. 93; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 5). Insgesamt hat sich die Anzahl der Anschläge durch den IS - bezogen auf das Jahr 2024 - im vierten Jahr in Folge reduziert (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 20). So kam es in der ersten Jahreshälfte 2023 zu 178 Anschlägen verglichen mit 526 in der ersten Jahreshälfte 2022. Zu Kampfhandlungen kam es in erster Linie zwischen dem IS und der irakischen Armee bzw. den Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Forces, im Folgenden PMF). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes 2025 hat sich die Zahl der durch den IS getöteten Personen im vergangenen Jahr zwar leicht erhöht, bleibt aber auf einem niedrigen Niveau (a. a. O. S. 5; zu der weiterhin sinkenden Zahl in den Vorjahren vgl. ausführlich BFA, Länderinformation 2024, S. 32 ff.). Dem IS geht es - einem Bericht des US-Verteidigungsministeriums zufolge - in erster Linie um sein eigenes Überleben, so dass er nur noch als eine „marginale Bedrohung“ für die Streitkräfte und Zivilisten angesehen wird (vgl. EUAA, Country Focus 2025, S. 24; EUAA, Security Situation 2024, S. 31).“

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2026 - A 10 S 439/25 -, juris Rn. 29.

Dem schließt sich das erkennende Gericht auch hinsichtlich der ausgewerteten Erkenntnisse an. Abweichende Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor.

https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/aufgaben/erkenntnislisten/Irak/VGGE_EL_Irak_2027-04-16.pdf.

2.3. Der Kläger hat auch keine Erkenntnisse vorgetragen, nach denen er Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 18 der VO (EU) 2024/1347 hat.

Art. 3 Nr. 6 VO (EU) 2024/1347 definiert eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Nr. 6 VO (EU) 2024/1347 gilt gemäß Art. 15 Art. 3 dieser Verordnung die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchst. a)), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Buchst. b)) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Buchst. c)).

Gründe für die Annahme einer ernsthaften Gefahr für den Kläger im Irak, insbesondere in seinem Herkunftsort Samarra (Provinz Salah ad-Din), nach Art. 15 Buchst. a) und b) VO (EU) 2024/1347 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach Art. 15 Buchst. c) VO (EU) 2024/1347 kann für den Irak gegenwärtig ebenfalls nicht festgestellt werden.

OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2026 - 23 A 198/24.A -, juris Rn. 20, für die Provinz Ninive; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2025 - 16 K 2995/23.A -, juris Rn. 75, zu Salah ad-Din, mit weiteren exemplarischen Hinweisen auf dies ebenso beurteilende Rechtsprechung in Rn. 82; bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Januar 2020 - 15a K 2077/16.A -, zur Provinz Salah ad-Din;

3. Der auf Verpflichtung der Beklagten unter Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides gerichtete Hilfsantrag, Abschiebungsverbote für den Kläger nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, hat ebenso keinen Erfolg. Der Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Prüfung dieser nicht unionsrechtlich determinierten und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gerichteten Anspruchsgrundlagen aus dem Recht des Mitgliedstaats,

vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2024 - 15a K 4469/22.A -, Rn. 103, zu § 60 Abs. 5 AufenthG,

erfolgt ohne Berücksichtigung der VO (EU) 2024/1347. Vorliegend geht es nicht um die Prüfung internationalen Schutzes.

Hier verbleibt es bei dem Verweis auf die bundesamtlichen Ausführungen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nichts entgegenzusetzen ist.

Überdies sind für den Kläger erreichbare Rückkehrhilfen zu berücksichtigen. Der Kläger kann über die Rückkehrprogramme REAG/GARP Reisekosten, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, dazu zählen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, eine Reisebeihilfe (Geld für die Reise) i.H.v. 200 EUR pro Person (100 EUR pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung i.H.v. 1.000 EUR pro Person (500 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 EUR).

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes, zum Stand am 17. Juni 2026.

Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine reguläre Starthilfe erhalten, können im Irak eine ergänzende Reintegrationsunterstützung (Starthilfe-Plus, SHP) erhalten.

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes?programm=1, zum Stand am 17. Juni 2026.

Das „European Reintegration Programme“ (EURP), vormals „Joint Reintegration Services“ (JRS) bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer, u.a. für eine Rückkehr in den Irak. Das EURP unterscheidet zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package). Die Kurzzeit-Unterstützung (Post Arrival Package) betrifft den Zeitraum bis zu vierzehn Werktage nach der Ankunft im Herkunftsland: Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, medizinischer Zusatzbedarf und Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann sowohl als Sachleistung und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen orientiert sich an folgenden Beträgen: Freiwillige Rückkehr 615 EUR pro Person, rückgeführte Personen: 205 EUR. Die Langzeit-Unterstützung (Post Return Package) erfasst einen Zeitraum bis zu 12 Monaten nach der Ausreise: Wohnungsunterstützung, medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Unterstützung, psychosoziale Unterstützung. Die Langzeit-Unterstützung wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen: freiwillige Rückkehr (Hauptantragsteller/in) 2.000 EUR, jedes weitere Familienmitglied 1.000 EUR, rückgeführte Personen 1.000 EUR.

https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/european-reintegration-programme-eurp, zum Stand am 17. Juni. 2026.

Eine Übersicht der Unterstützungsprogramme für eine Rückkehr in den Irak ist im Internet allgemein einsehbar.

https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq, zum Stand am 17. Juni 2026.

Diese Rückkehrhilfen sind zur Überzeugung des Gerichts ausreichend, eine Rückkehr und Wohnungssuche des Klägers zu erreichen. Nach alledem kann keine alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verelendung des Klägers im Rückkehrfall festgestellt werden.

4. Die mit der Klage ebenso angefochtene Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger (Ziffer 3. des Bescheides) ist rechtswidrig, soweit die Ausreisefrist kürzer als 30 Tage bemessen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung in § 34 AsylG liegen vor.

Dem Kläger gegenüber hätte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG allerdings keine kürzere Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides bzw. Bestandskraft des angefochtenen Bescheides gesetzt werden dürfen, weil ein Fall des § 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 AsylG vorliegt.

Diese belastende mit der Abschiebungsandrohung verbundene Regelung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ist mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) angreifbar.

Die schriftsätzlich ausdrücklich lediglich gegen die Ziffern 1. und 2. gerichteten Klageanträge umfassen bei Beachtung des wahren Klageziels des Klägers, den ablehnenden Bescheid in jeder Hinsicht zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, um die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen zu müssen (§ 88 VwGO) auch einen Überprüfungsanspruch hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. des Bescheides.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen.

BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 -, juris Rn. 3.

Zwar sieht § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG unter anderem in Fällen eines als unzulässig abgelehnten Folgeantrags (Art. 38 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3 Buchst. b) der VO (EU) 2024/1348) eine Ausreisefrist von einer Woche vor. Indes gilt die VO (EU) 2024/1348 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge nicht (Art. 79 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der VO (EU) 2024/1348). Die auf diese Anträge gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 anzuwendende Richtlinie 2013/32/EU enthält keine Regelungen zur Ausreisefrist.

Die im Regelungskontext der Richtlinie 2013/32/EU zu beachtende Richtlinie 2008/115/EG (Rückkehrrichtlinie), deren Begriff der Rückkehrentscheidung nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 die Abschiebungsandrohung unterfällt, sieht in Erwägungsgrund 10 Satz 1 vor, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden sollte (vgl. auch Art. 3 Nr. 8 Richtlinie 2008/115/EG, „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke „freiwillige Ausreise“: die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist“). Nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Diese Regelung könnte unmittelbar wirksam angewendet werden.

Dies ist der Fall, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist und die Regelung einen Inhalt hat, der unbedingt und hinreichend genau ist, um davon ausgehen zu können, dass er unmittelbare Wirkung hat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2025, C-195/25, Framholm, ECLI:EU:C:2025:904; Rn. 72, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DEU/TXT/PDF/?uri=celex:62025CJ0195.

Die in Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG vorgeschriebene Umsetzungsfrist bis zum 24. Dezember 2010 bzw. für Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie bis zum 24. Dezember 2011 ist im gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen.

Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat auch die zur Umsetzung der Ausreisefrist erlassenen Regelungen des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 aufgehoben bzw. umgestaltet. § 38 Abs. 1 AsylG, der Regelungen zur Ausreisefrist enthält, bezieht sich nicht mehr auf die Richtlinien 2008/115/EG und 2013/32/EU. § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich von Art. 68 Abs. 3 der VO (EU) 2024/1348 erfasste Entscheidungen. Diese Verordnung ist unionsrechtlich nicht auf vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anwendbar.

Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche kann im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) dennoch nicht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG als rechtmäßig beurteilt werden.

Denn der nationale Gesetzgeber hat in § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist für nicht von § 38 Abs. 1 erfasste Fälle geregelt. In diesen soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. Dies bewegt sich in dem vom Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG vorgegebenen Ziel.

Vorliegend liegt - in Folge der handwerklich unzulänglichen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an das GEAS durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland - ein nicht von § 38 Abs. 1 erfasster Fall vor. Die in dieser Norm systematisch in Bezug genommene VO (EU) 2024/1348 gilt für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge nicht (Art. 79 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der VO (EU) 2024/1348).

5. Die auf die Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig. Ermessensfehler bei der Fristbestimmung sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu kurz bemessene Ausreisefrist berührt die Rechtmäßigkeit des befristet angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht. Denn die tenorierte Teilaufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Soweit…“) belässt die Abschiebungsandrohung in rechtmäßiger Gestalt.

II. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil er nur zu einem äußerst geringen Teil hinsichtlich der Länge der Ausreisefrist obsiegt hat. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.