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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-629/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:451

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 392/2009 – Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See – Art. 2 – Anwendungsbereich – Art. 3 – Haftung und Versicherung – Art. 7 – Unterrichtung der Reisenden – Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See – Art. 3 – Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden – Art. 6 und 7 – Haftungsgrenzen – Richtlinie 90/314/EWG – Pauschalreisen – Art. 5 – Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise – Kreuzfahrt – Personenschaden, den ein Reisender an Bord des Schiffes erlitten hat – Haftungsgrenzen gemäß internationaler Übereinkommen“ In der Rechtssache C‑629/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 15. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2024, in den Verfahren MH gegen Costa Crociere SpA, Axyme Selàrl als gerichtlich bestellte Liquidatorin der Gesellschaft Blue Passion, Generali IARD SA als Versicherer der Gesellschaft Blue Passion, Hiscox Insurance Company Ltd, Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) de Paris und Costa Crociere SpA gegen DI, DM in eigenem Namen und als Erbe von DI, Croisière Club SAS, Hiscox Insurance Company Ltd, Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) du Puy-De-Dôme, Hiscox SA als Berufshaftpflichtversicherer der Croisière Club SAS, WT als Erbe von DI erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von MH, vertreten durch N. Boullez, Avocat, – der Costa Crociere SpA, vertreten durch G. Valdelièvre, Avocat, – der Hiscox Insurance Company Ltd, vertreten durch G. Thouvenin, Avocat, – von DM in eigenem Namen und als Erbe von DI sowie von WT als Erbe von DI, vertreten durch F. Rocheteau, Avocat, – der Croisière Club SAS und der Hiscox SA als Berufshaftpflichtversicherer der Croisière Club SAS, vertreten durch D. Le Prado, Avocat, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Herbaut und B. Travard als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude, M. Noll-Ehlers und N. Yerrell als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. 2009, L 131, S. 24) in Fällen, in denen ein Beförderer auf See eine Kreuzfahrt durchführt, die eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59) darstellt.

2 Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen sich zum einen MH sowie die Costa Crociere SpA, die Axyme Selàrl als gerichtlich bestellte Liquidatorin der Gesellschaft Blue Passion, die Generali IARD SA als Versicherer der Gesellschaft Blue Passion, die Hiscox Insurance Company Ltd und die Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) Paris (im Folgenden: Rechtssache MH) und zum anderen Costa Crociere sowie DI, DM in eigenem Namen und als Erbe von DI, die Croisière Club SAS, die Hiscox Insurance Company Ltd, die Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) du Puy-De-Dôme, die Hiscox SA als Berufshaftpflichtversicherer der Croisière Club SAS und WT (im Folgenden: Rechtssache Costa Crociere) gegenüberstehen und die Personenschäden betreffen, die MH und DI auf Kreuzfahrten, die ihnen von den Reisebüros Blue Passion und Croisière Club als Pauschalreisen verkauft wurden, auf einem von Costa Crociere betriebenen Schiff erlitten hatten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 392/2009

3 Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung sieht vor: „(1) Diese Verordnung schafft eine gemeinschaftliche Regelung für die Haftung und Versicherung bei der Beförderung von Reisenden auf See entsprechend den einschlägigen Bestimmungen: a) des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung (‚Athener Übereinkommen‘), wie sie in Anhang I wiedergegeben sind … …“

4 In Art. 2 („Geltungsbereich“) dieser Verordnung heißt es: „Diese Verordnung gilt für jede internationale Beförderung im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 des Athener Übereinkommens und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auf Schiffen der Klassen A und B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG [des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und ‑normen für Fahrgastschiffe (ABl. 1998, L 144, S. 1)], wenn a) das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, b) der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder c) nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt. Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf alle inländischen Seereisen anwenden.“

5 Art. 3 („Haftung und Versicherung“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Die Haftungsregeln für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie die Bestimmungen über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit richten sich nach dieser Verordnung, den Artikeln 1 und 1bis, Artikel 2 Absatz 2, den Artikeln 3 bis 16 sowie den Artikeln 18, 20 und 21 des in Anhang I wiedergegebenen Athener Übereinkommens und den in Anhang II wiedergegebenen … Richtlinien [der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO)].“

6 Art. 7 („Unterrichtung der Reisenden“) der Verordnung bestimmt: „Unbeschadet der Verpflichtungen von Reiseveranstaltern gemäß der Richtlinie [90/314] sorgen der Beförderer oder der ausführende Beförderer dafür, dass die Reisenden bei der Abfahrt geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Wenn der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, werden diese Informationen an allen Verkaufsstellen, auch beim Verkauf per Telefon oder Internet, zur Verfügung gestellt. Wenn der Abgangsort in einem Mitgliedstaat liegt, werden diese Informationen vor der Abfahrt zur Verfügung gestellt. In allen anderen Fällen werden diese Informationen spätestens bei der Abfahrt zur Verfügung gestellt. Soweit die gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen entweder vom Beförderer oder vom ausführenden Beförderer zur Verfügung gestellt worden sind, ist der jeweils andere Beförderer nicht mehr verpflichtet, sie zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in der am besten geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß diesem Artikel stellen der Beförderer oder der ausführende Beförderer den Reisenden mindestens die Informationen zur Verfügung, die in einer von der [Europäischen] Kommission erstellten und veröffentlichten Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung enthalten sind.“

7 Art. 12 („Inkrafttreten“) der Verordnung Nr. 392/2009 sieht vor: „Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, an dem das Athener Übereinkommen für die Gemeinschaft in Kraft tritt, in jedem Falle spätestens ab 31. Dezember 2012. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

8 Im Anhang I der Verordnung zu den für ihre Anwendung einschlägigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens (im Folgenden: Anhang I) ist dessen Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) aufgeführt. Darin heißt es: „In diesem Übereinkommen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet: 1. a) ‚Beförderer‘ bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob die Beförderung tatsächlich von dieser Person oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird; b) ‚ausführender Beförderer‘ bedeutet eine andere Person als den Beförderer, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer, den Reeder oder Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; und c) ‚Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt‘ bedeutet den ausführenden Beförderer oder, soweit der Beförderer die Beförderung tatsächlich durchführt, den Beförderer; 2. ‚Beförderungsvertrag‘ bedeutet einen durch oder für einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die Beförderung eines Reisenden oder über die Beförderung eines Reisenden und seines Gepäcks auf See; … 8. ‚Beförderung‘ umfasst folgende Zeiträume: a) hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinengepäcks den Zeitraum, während dessen sich der Reisende und/oder sein Kabinengepäck an Bord des Schiffes befinden oder ein- oder ausgeschifft werden, und den Zeitraum, während dessen der Reisende und sein Kabinengepäck auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert werden, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungspreis inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. Hinsichtlich des Reisenden umfasst die Beförderung jedoch nicht den Zeitraum, während dessen er sich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet; … 9. ‚internationale Beförderung‘ bedeutet jede Beförderung, bei der nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen oder in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförderungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll; …“

9 Art. 3 („Haftung des Beförderers“) des Anhangs I bestimmt: „(1) Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer bis zu 250000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall, es sei denn, er weist nach, dass das Ereignis a) infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde. Soweit der Schaden den oben genannten Höchstbetrag übersteigt, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. (2) Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger. … (5) Im Sinne dieses Artikels a) bedeutet ‚Schifffahrtsereignis‘ Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes, b) schließt ‚Verschulden des Beförderers‘ Verschulden der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten des Beförderers ein, c) bedeutet ‚Mangel des Schiffes‘ jede Funktionsstörung, jedes Versagen oder jede Nichteinhaltung von anwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn er für das Verlassen, für die Evakuierung oder die Ein- und Ausschiffung der Reisenden, für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die sichere Schiffsführung, das Festmachen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksicherung nach Wassereinbruch oder für das Aussetzen von Rettungsmitteln verwendet wird, und d) schließt ‚Schaden‘ einen der Strafe oder der Abschreckung dienenden Schadensersatz nicht ein. (6) Die Haftung des Beförderers nach diesem Artikel bezieht sich nur auf den Schaden, der durch während der Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden ist. Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger. …“

10 Art. 6 („Mitverschulden“) des Anhangs I sieht vor: „Weist der Beförderer nach, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde, so kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines eigenen Rechts den Beförderer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien.“

11 Art. 7 („Haftungsbeschränkung bei Tod und Körperverletzung“) des Anhangs I bestimmt in Abs. 1: „Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden nach Artikel 3 ist in jedem Fall auf 400000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall beschränkt. Wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Rente festgesetzt, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht übersteigen.“

12 Art. 9 („Rechnungseinheit und Umrechnung“) des Anhangs I lautet: „(1) Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 genannten Beträge sind in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts entsprechend dem Wert der betreffenden Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umzurechnen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Vertragsstaat bestimmte Weise errechnet. (2) Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in Absatz 1 genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der in diesem Absatz genannte Goldfranken entspricht 65 ½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfrankens in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. (3) Die Berechnung nach Absatz 1 letzter Satz und die Umrechnung nach Absatz 2 erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8, in der Landeswährung der Vertragsstaaten ausgedrückt, so weit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Staaten teilen dem Generalsekretär die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.“

13 In Art. 13 („Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung“) des Anhangs I heißt es: „(1) Der Beförderer verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung nach den Artikeln 7 und 8 sowie Artikel 10 Absatz 1, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. (2) Der für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer handelnde Bedienstete oder Beauftragte verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreffenden zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.“

14 Art. 14 („Grundlage für Ansprüche“) des Anhangs I sieht vor: „Eine Schadensersatzklage wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck kann gegen einen Beförderer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage dieses Übereinkommens erhoben werden.“ Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

15 Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. 2010, L 334, S. 1) sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … t) ‚Kreuzfahrt‘ einen Verkehrsdienst auf See oder Binnenwasserstraßen, der ausschließlich Vergnügungs- oder Freizeitzwecken dient, Unterbringung und andere Zusatzleistungen umfasst und einen Aufenthalt von mehr als zwei Übernachtungen an Bord beinhaltet; …“ Richtlinie 90/314

16 Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 90/314 hieß es: „Wenn der Veranstalter und/oder der Vermittler die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, zu vertreten hat, sollte die Haftung gemäß den internationalen Übereinkommen über diese Leistungen beschränkt werden können, insbesondere gemäß dem Warschauer Übereinkommen von 1929 über den internationalen Luftverkehr, dem Berner Übereinkommen von 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr, dem Athener Übereinkommen … und dem Pariser Übereinkommen von 1962 über die Haftung der Gastwirte. Bei anderen Schäden als Körperschäden sollte es auch möglich sein, die Haftung im Pauschalreisevertrag zu beschränken, allerdings nicht in unangemessener Weise.“

17 Art. 1 dieser Richtlinie sah vor: „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden.“

18 Art. 2 der Richtlinie bestimmte: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: 1. Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. …“

19 In Art. 5 der Richtlinie hieß es: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veranstalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt. (2) Die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt, es sei denn, dass die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung weder auf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist, weil – die festgestellten Versäumnisse bei der Erfüllung des Vertrages dem Verbraucher zuzurechnen sind; – diese unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist; – diese Versäumnisse auf höhere Gewalt entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 Ziffer ii) oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte. In Fällen des zweiten und dritten Gedankenstrichs von Unterabsatz 1 muss sich der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten. Bei Schäden aufgrund der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung gemäß den internationalen Übereinkommen über diese Leistungen beschränkt wird. Bei Schäden, die nicht Körperschäden sind und auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen beruhen, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung vertraglich eingeschränkt wird. Diese Einschränkung darf nicht unangemessen sein. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 4 darf von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht durch eine Vertragsklausel abgewichen werden. …“ Französisches Recht

20 Mit dem Code du tourisme (Reiseverkehrsgesetzbuch) wurde die Richtlinie 90/314 in französisches Recht umgesetzt. Art. L. 211‑1 des Reiseverkehrsgesetzbuchs in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Reiseverkehrsgesetzbuch) sieht vor: „I.‑ Dieses Kapitel gilt für natürliche oder juristische Personen, die an der Organisation oder dem Verkauf folgender Dienstleistungen beteiligt sind oder dazu ihren Beitrag leisten, unabhängig von der Art ihrer Vergütung: a) Reisen oder Aufenthalte für Einzelpersonen oder Gruppen; b) Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Reisen oder Aufenthalten erbracht werden können, insbesondere die Ausstellung von Beförderungsscheinen, die Reservierung von Zimmern in Hotels oder touristischen Unterkünften sowie die Ausstellung von Unterkunfts- oder Verpflegungsgutscheinen; …“

21 Art. L. 211‑2 des Reiseverkehrsgesetzbuchs bestimmt: „Eine Pauschalreise bezeichnet eine Leistung: 1° die sich aus der im Voraus festgelegten Verbindung von mindestens zwei Leistungen ergibt, die Beförderung, Unterbringung bzw. andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen zur Beförderung oder zur Unterbringung sind und die einen beträchtlichen Teil der Pauschalreise ausmachen, betreffen; 2° die länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt; 3° zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.“

22 Art. L. 211‑16 des Reiseverkehrsgesetzbuchs lautet: „Jede natürliche oder juristische Person, die die in Art. L. 211‑1 genannten Leistungen erbringt, haftet gegenüber dem Käufer von Gesetzes wegen für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon, ob der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde oder nicht und ob diese Verpflichtungen von ihr selbst oder von anderen Dienstleistungsträgern zu erfüllen sind, unbeschadet ihres Rechts auf Rückgriff gegen diese und im Rahmen der in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Entschädigungen. Sie kann sich jedoch von ihrer Haftung ganz oder teilweise befreien, wenn sie den Nachweis erbringt, dass die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung des Vertrags entweder dem Käufer zuzurechnen ist oder auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse, die einem Dritten, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist, zuzurechnen sind, oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache MH

23 Am 18. Januar 2017 buchte MH über das Reisebüro Blue Passion eine Kreuzfahrt zum Preis von 12038 Euro. Die Kreuzfahrt sollte von Valparaiso (Chile) nach Melbourne (Australien) führen und mit einem Schiff von Costa Crociere im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 17. März 2017 durchgeführt werden. In der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2017 stand MH, ohne das Licht einzuschalten, aus dem Bett auf, stürzte und brach sich den Oberarmkopf. Infolge dieser Fraktur wurde sie zur Behandlung nach Frankreich zurückgebracht.

24 Im Juli 2017 erhob MH beim Tribunal de grande instance de Paris (Großinstanzgericht Paris, Frankreich) eine Haftungsklage gegen Blue Passion und Costa Crociere. Hiscox Insurance trat dem Rechtsstreit als Versicherer dieser Gesellschaften freiwillig bei.

25 Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 befand das Gericht, dass Blue Passion und Costa Crociere zu 20 % für den Schaden haftbar seien, den MH infolge ihres Sturzes erlitten habe. MH sei allerdings teilweise für den Sturz verantwortlich, da sie vor dem Unfall das Licht nicht eingeschaltet habe. In Anwendung der Art. L 211‑2 ff. des Reiseverkehrsgesetzbuchs verurteilte das Gericht Blue Passion und Costa Crociere, gesamtschuldnerisch mit Hiscox Insurance Schadensersatz in Höhe von 2041,53 Euro an MH zu leisten.

26 Mit Urteil vom 22. September 2020 wurde über Blue Passion das gerichtliche Liquidationsverfahren eröffnet.

27 Costa Crociere legte gegen das Urteil vom 24. Oktober 2019 Berufung bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) ein, das mit Urteil vom 17. November 2022 entschied, dass MH allein für ihren Unfall verantwortlich sei, da sie vor ihrem Sturz das Licht in ihrem Zimmer nicht eingeschaltet habe. Daher könne Blue Passion nicht für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags gemäß den Art. L. 211‑1 ff. des Reiseverkehrsgesetzbuchs haftbar gemacht werden. Costa Crociere könne auch nicht in Anwendung der Verordnung Nr. 392/2009 und des Athener Übereinkommens für den Unfall haftbar gemacht werden, da es keine Hinweise auf Bewegungen des Schiffes oder sonstiges Fehlverhalten seitens Costa Crociere gebe, die den in Rede stehenden Sturz hätten verursachen können. Daher hob die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) das Urteil auf.

28 MH legte bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil ein, da sie der Auffassung war, dass die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) zu Unrecht eine Anwendung von Art. L. 211‑2 und Art. L. 211‑16 des Reiseverkehrsgesetzbuchs zu Unrecht abgelehnt und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 392/2009 sowie des Athener Übereinkommens angewendet habe. Rechtssache Costa Crociere

29 Am 11. Februar 2016 erwarb DM für seine Frau DI und sich selbst beim Reisebüro Croisière Club eine Pauschalreise zum Preis von 1782 Euro. Die Reise bestand aus einer Kreuzfahrt zu den griechischen Inseln ab Marseille (Frankreich) mit fünf Zwischenhalten auf einem Schiff von Costa Crociere im Zeitraum vom 30. März bis zum 11. April 2016.

30 Am 30. März 2016 stürzte DI und brach sich den linken Oberarmkopf, nachdem sie von einer unbekannten Person gestoßen worden war, als sie sich am Buffet an Bord des Schiffes, das noch am Kai des Hafens von Marseille lag, bedienen wollte.

31 DM und DI, die daher nicht an der Kreuzfahrt teilnahmen, erhoben beim Tribunal judiciaire de Nanterre (Gericht erster Instanz Nanterre, Frankreich) eine Haftungsklage gegen Costa Crociere und Croisière Club. Hiscox Insurance trat dem Rechtsstreit als Versicherer von Croisière Club freiwillig bei.

32 Am 22. Oktober 2020 entschied dieses Gericht, dass Costa Crociere und Croisière Club haftbar seien, und verurteilte sie, wie auch Hiscox Insurance, zur Zahlung verschiedener Beträge als Entschädigung für den erlittenen Schaden. Costa Crociere, Croisière Club und Hiscox Insurance legten gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) ein.

33 Mit Urteil vom 14. Februar 2023 bestätigte dieses Gericht in Anwendung der Art. L. 211‑1 ff. des Reiseverkehrsgesetzbuchs das Urteil.

34 Costa Crociere legte beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) ein, da sie der Auffassung war, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Anwendung der Verordnung Nr. 392/2009 und des Athener Übereinkommens abgelehnt und sie in Anwendung der Art. L. 211‑1 ff. des Reiseverkehrsgesetzbuchs für den DM und DI entstandenen Schaden haftbar gemacht. Gemeinsame Erwägungen in beiden Ausgangsverfahren

35 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sowohl die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) als auch die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) wie auch ein Teil der Lehre unterschiedliche Auffassungen zu der Frage verträten, ob die Verordnung Nr. 392/2009 auf Kreuzfahrten anwendbar sei, die Merkmale von Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie 90/314 aufwiesen.

36 Einerseits könnte die Haftung des Veranstalters von als Pauschalreisen verkauften Hochseekreuzfahrten unter die Haftungsregeln der Richtlinie 90/314 fallen. Tatsächlich sehe die Verordnung Nr. 392/2009 keine Ausnahme von der in dieser Richtlinie festgelegten einheitlichen verschuldensunabhängigen Haftung des Veranstalters oder Vermittlers vor. Außerdem solle die Richtlinie einen besseren Verbraucherschutz garantieren. Die Verordnung betreffe nur Verträge, die sich ausschließlich auf die Beförderung von Reisenden auf See bezögen, und der Verweis auf die Richtlinie 90/314 in Art. 7 der Verordnung beschränke sich auf die Informationspflichten des Veranstalters gegenüber den Reisenden und habe keinerlei Verbindung zu den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Haftungsregeln.

37 Andererseits könnte die Haftung des Veranstalters von als Pauschalreisen verkauften Kreuzfahrten unter die Haftungsregeln der Verordnung Nr. 392/2009 fallen, da gemäß Art. 14 des Athener Übereinkommens, auf das Art. 3 dieser Verordnung verweise, Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck gegen den Beförderer oder ausführenden Beförderer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden könnten, keine Bestimmung der Verordnung Kreuzfahrten von ihrem Anwendungsbereich ausschließe und Art. 7 der Verordnung auf die Richtlinie 90/314 verweise.

38 Außerdem sollte nach Ansicht eines Teils der Lehre danach unterschieden werden, ob der Unfall, den ein Reisender auf einer Kreuzfahrt erlitten habe, mit der Beförderungsleistung selbst zusammenhänge – in diesem Fall falle die Haftung des Beförderers unter die im Athener Übereinkommen vorgesehene Regelung – oder mit einer touristischen, anlässlich dieser Beförderung erbrachten Dienstleistung, die den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314 eröffne.

39 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 392/2009 sowie ihr Anhang I dahin auszulegen, dass sie die Haftung eines Beförderers auf See regeln, der Veranstalter einer Kreuzfahrt ist, die die Merkmale einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314 aufweist? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Regeln diese Bestimmungen der Verordnung die Haftung dieses Unternehmers nur für den Fall, dass der Personenschaden mit der Beförderung auf See zusammenhängt? Zu den Vorlagefragen

40 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 18. Dezember 2025, SACD u. a., C‑182/24, EU:C:2025:979, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit zwei einander ergänzenden Fragen wissen, welche Haftungsregelung gilt, wenn ein Reisender eines Kreuzfahrtschiffs an Bord dieses Schiffes einen Personenschaden erleidet, da eine Kreuzfahrt sowohl als Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314 als auch als Beförderung auf See im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 392/2009 eingestuft werden kann und Art. 5 der Richtlinie sowie Art. 3 der Verordnung in Verbindung mit deren Anhang I unterschiedliche Haftungsregelungen vorsehen.

42 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Anhang I der Verordnung Nr. 392/2009 sowie Art. 5 der Richtlinie 90/314 dahin auszulegen sind, dass bei einer Kreuzfahrt, die Merkmale einer Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie aufweist, für Haftungsklagen aufgrund eines während der Beförderung auf See im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingetretenen Personenschadens, den ein Reisender an Bord des Kreuzfahrtschiffs erlitten hat, die in der Verordnung vorgesehene Haftungsregelung für den Beförderer auf See, der die Kreuzfahrt mit diesem Schiff durchführt, gilt.

43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 der Richtlinie 90/314 ihr Zweck die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen) ist, die in der Europäischen Union verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Wie sich aus Art. 2 der Richtlinie 90/314 ergibt, erfasst sie Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Veranstalter oder Vermittler geschlossen werden und deren Gegenstand eine Pauschalreise ist, d. h. eine zu einem Gesamtpreis verkaufte Leistung, die länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt und die mindestens zwei der drei folgenden Dienstleistungen verbindet: Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen der Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

44 Daraus folgt, dass bei einer Kreuzfahrt – die in Art. 3 Buchst. t der Verordnung Nr. 1177/2010 als ein Verkehrsdienst auf See oder Binnenwasserstraßen definiert wird, der ausschließlich Vergnügungs- oder Freizeitzwecken dient, Unterbringung und andere Zusatzleistungen umfasst und einen Aufenthalt von mehr als zwei Übernachtungen an Bord beinhaltet –, die zu einem Gesamtpreis an einen Verbraucher verkauft wird, davon auszugehen ist, dass sich dieser Verkauf auf eine Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314 bezieht und damit dieser Richtlinie unterliegt.

45 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 90/314, um die in ihrem Art. 1 vorgesehene Angleichung zu erreichen, u. a. eine Regelung der verpflichtenden vertraglichen Haftung von Pauschalreiseveranstaltern gegenüber den Verbrauchern einführt, die mit ihnen einen Pauschalreisevertrag geschlossen haben. So sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben. Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt seinerseits, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen, die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C‑578/19, EU:C:2021:213, Rn. 34 und 35).

46 Diese Haftung des Veranstalters und/oder Vermittlers gegenüber dem Verbraucher ist jedoch nicht unbegrenzt.

47 Nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 90/314 sind der Veranstalter und/oder der Vermittler nämlich nicht für die Versäumnisse bei der Erfüllung des Vertrags haftbar, die dem Verbraucher zuzurechnen sind, die einem Dritten, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist, zuzurechnen sind und bei denen es sich um unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse handelt, oder die auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter nicht vorhersehen oder abwenden konnte.

48 Aus Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 90/314 ergibt sich in Verbindung mit deren 19. Erwägungsgrund, dass die Mitgliedstaaten bei Schäden, die auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen beruhen, zulassen können, dass die Entschädigung durch die internationalen Übereinkommen über diese Leistungen, zu denen das Athener Übereinkommen gehört, eingeschränkt wird.

49 Zu dieser Einschränkung der Entschädigung eines Verbrauchers ist erstens darauf hinzuweisen, dass sie für jeden Beförderer gilt, der in Art. 1 Nr. 1 des Übereinkommens als eine Person definiert wird, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob die Beförderung tatsächlich von dieser Person oder von einem ausführenden Beförderer, d. h. einer anderen Person als dem Beförderer, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, durchgeführt wird.

50 Zweitens ist darauf zu verweisen, dass das Übereinkommen die Entschädigung beschränkt, die ein Reisender oder seine Rechtsnachfolger bei Körperverletzung oder Tod während der Beförderung auf See verlangen können.

51 Im Einzelnen sieht Art. 3 des Übereinkommens unterschiedliche Haftungsregelungen des Beförderers in Abhängigkeit davon vor, ob der Tod oder die Körperverletzung des Reisenden auf einem Schifffahrtsereignis – was dort als Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder ein Mangel des Schiffes definiert wird – beruht oder nicht.

52 So sieht Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bei einem Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, vor, dass der Beförderer bis zu 250000 Rechnungseinheiten – wobei es sich nach Art. 9 des Anhangs I des Übereinkommens um das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds (IWF) handelt – je Reisenden und Vorfall haftet. Soweit der Schaden des Reisenden diese Grenze von 250000 Rechnungseinheiten nicht übersteigt, kann der Beförderer seiner Haftung nur mit dem Nachweis entgehen, dass das Schifffahrtsereignis infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde. Übersteigt der Schaden des Reisenden die Grenze von 250000 Rechnungseinheiten, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.

53 Dagegen sieht Art. 3 Abs. 2 und 5 des Athener Übereinkommens vor, dass der Beförderer für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, nur dann haftet, wenn derjenige, der die Entschädigung beansprucht, nachweist, dass das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers oder der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten des Beförderers zurückzuführen ist.

54 Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens beschränken außerdem die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden, und zwar unabhängig davon, ob der Tod oder die Körperverletzung durch ein Schifffahrtsereignis verursacht wurde oder nicht. Nach Art. 6 des Übereinkommens kann das angerufene Gericht den Beförderer nämlich ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien, wenn dieser nachweist, dass der Tod oder die Körperverletzung des Reisenden durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde. Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden ist zudem nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens in jedem Fall auf 400000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall beschränkt. Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens sieht allerdings vor, dass der Anspruch auf Haftungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

55 Drittens binden die vom Athener Übereinkommen vorgesehenen und in den Rn. 48 bis 54 des vorliegenden Urteils bezeichneten Haftungsgrenzen zumindest ab dem 31. Dezember 2012 alle Mitgliedstaaten, auch wenn Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 90/314 für die Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit vorsieht, die Entschädigung des Verbrauchers für Schäden aufgrund der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen einzuschränken.

56 Wie in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 392/2009 vorgesehen, schafft diese Verordnung eine Unionsregelung für die Haftung bei der Beförderung von Reisenden auf See auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens, die im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung führt hierzu aus, dass sich diese Haftungsregelung nach den Art. 1 und 1bis, Art. 2 Abs. 2, den Art. 3 bis 16 sowie den Art. 18, 20 und 21 des in Anhang I der Verordnung wiedergegebenen Athener Übereinkommens richtet. Außerdem sieht Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 392/2009 vor, dass diese spätestens ab dem 31. Dezember 2012 gilt.

57 Sobald ein Beförderer eine Kreuzfahrt veranstaltet, die als Pauschalreise an einen Verbraucher verkauft wurde, muss er als Veranstalter – der gegenüber dem Verbraucher in Anwendung von Art. 5 der Richtlinie 90/314 für eine Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Verkehrsdiensts auf See durch den Beförderer haftbar gemacht werden kann – im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 a. E. und Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie unter Beachtung von deren 19. Erwägungsgrund auch die dem Beförderer gegenüber dem Reisenden zustehenden Einschränkungen der Entschädigung in Anspruch nehmen dürfen, die im Athener Übereinkommen vorgesehen sind, wenn dieses auf eine solche Beförderung Anwendung findet.

58 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 2012 in Anbetracht der im Athener Übereinkommen für einen Beförderer, der für einen Verkehrsdienst auf See verantwortlich ist, vorgesehenen Haftungsgrenzen nicht mehr die Möglichkeit haben, die Haftung des Veranstalters eines solchen Verkehrsdiensts nach eigenem Ermessen zu beschränken, sondern verpflichtet sind, die Haftung des Veranstalters im Einklang mit dem Übereinkommen zu begrenzen. Somit gelten die Grenzen der Haftung des Beförderers, wie sie im Übereinkommen vorgesehen und in den Rn. 48 bis 54 des vorliegenden Urteils angeführt sind, für die Entschädigung eines Verbrauchers durch den Veranstalter bei Schäden aufgrund der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung von Leistungen auf einer Kreuzfahrt, die dem Verbraucher in Form einer Pauschalreise verkauft wurde.

59 Diese Kreuzfahrt fällt allerdings in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 392/2009. Insoweit ist anzumerken, dass die Verordnung nach ihrem Art. 2 u. a. für jede internationale Beförderung gilt, was in Art. 1 Nr. 9 des Athener Übereinkommens als jede Beförderung definiert wird, bei der nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen oder in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförderungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll, wenn das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt.

60 Art. 3 Abs. 6 des Athener Übereinkommens, der nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 392/2009 anwendbar ist, sieht überdies vor, dass sich die Haftung des Beförderers nur auf Schäden bezieht, die während der Beförderung entstanden sind. In Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Übereinkommens, der ebenfalls nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 392/2009 anwendbar ist, wird eine Beförderung als der Zeitraum definiert, während dessen sich der Reisende an Bord des Schiffes befindet oder ein- oder ausgeschifft wird, und der Zeitraum, während dessen der Reisende auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert wird, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungspreis inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist, ausgenommen der Zeitraum, während dessen sich der Reisende in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.

61 Daraus folgt, dass jede Forderung nach Entschädigung wegen Todes oder Körperverletzung eines Reisenden während seiner Beförderung auf See unter die im Athener Übereinkommen vorgesehene Haftungsregelung fällt. Da die Beförderung eines Reisenden vom Übereinkommen als der Zeitraum definiert wird, während dessen sich der Reisende an Bord des Schiffes befindet, kann die Bestimmung der Haftungsregelung, die im Fall des Todes oder der Körperverletzung an Bord eines Schiffes gilt, nicht davon abhängen, ob dieser Tod bzw. diese Körperverletzung auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung von Beförderungsleistungen oder vielmehr auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung von Beherbergungs- oder Freizeit(dienst)leistungen beruht. Der Veranstalter kann sich für jegliche Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Leistungen an Bord eines Kreuzfahrtschiffs während der Beförderung, die den Tod oder eine Körperverletzung eines Reisenden verursacht hat, gegenüber einem Reisenden auf die im Athener Übereinkommen vorgesehenen Haftungsgrenzen berufen, die ein Beförderer geltend machen kann, ohne dass dabei zwischen Beförderungs‑, Beherbergungs- oder Freizeit(dienst)leistungen an Bord zu unterscheiden wäre.

62 Da zudem in Art. 7 der Verordnung Nr. 392/2009 vorgesehen ist, dass Reisende unbeschadet der Informationspflichten von Reiseveranstaltern gemäß der Richtlinie 90/314 vom Beförderer geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten, und zwar mindestens in Form einer Zusammenfassung von deren Bestimmungen, ist davon auszugehen, dass die Passagiere eines Kreuzfahrtschiffs über die bei Tod oder Körperverletzung an Bord dieses Schiffes anwendbare Haftungsregelung informiert werden müssen.

63 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass – wie es vorliegend der Fall ist – ein Verbraucher, der eine Pauschalreise erworben hat, um an einer Kreuzfahrt, die unter Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314 fällt, teilzunehmen, und der, während er sich an Bord des Kreuzfahrtschiffs aufhält, eine Körperverletzung erleidet, die seiner Meinung nach auf der Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung des Pauschalreisevertrags beruht, die Wahl zwischen zwei Arten von Haftungsklagen hat.

64 Erstens kann der Verbraucher nach Art. 5 der Richtlinie 90/314 eine Haftungsklage gegen den Veranstalter der Kreuzfahrt erheben, um eine Entschädigung zu erhalten.

65 Der Veranstalter kann einer solchen Entschädigungsforderung allerdings die in den Art. 3 und 7 des Athener Übereinkommens vorgesehenen Grenzen für die Entschädigung des Reisenden durch den Beförderer entgegenhalten, die für die Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Verordnung Nr. 392/2009 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 90/314 – wie in den Rn. 55 bis 58 des vorliegenden Urteils dargelegt – verbindlich sind und die bei Tod oder Körperverletzung über die Beschränkungen von Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie hinausgehen.

66 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht in den Rechtssachen „MH“ und „Costa Crociere“ daher zu prüfen, ob die Körperverletzungen, die MH und DI an Bord der Kreuzfahrtschiffe erlitten haben, durch ein Schifffahrtsereignis im Sinne von Art. 3 Abs. 5 des Athener Übereinkommens verursacht wurden und, falls dies nicht der Fall ist, ob MH und DI nachgewiesen haben, dass das schadensverursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten zurückzuführen ist.

67 Zweitens kann der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils bezeichnete Verbraucher eine Haftungsklage auf Grundlage der Verordnung Nr. 392/2009 und des Athener Übereinkommens unmittelbar gegen den Beförderer erheben, der seine Beförderung auf See tatsächlich durchgeführt hat, und zwar auch dann, wenn dieser nicht der Veranstalter der Kreuzfahrt ist.

68 Da Art. 14 des Athener Übereinkommens, der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 392/2009 für die Mitgliedstaaten gilt, vorsieht, dass eine Haftungsklage gegen den Beförderer u. a. in Bezug auf Personenschäden nur auf der Grundlage dieses Übereinkommens erhoben werden kann, kann sich der Beförderer auf die in den Art. 3 und 7 des Übereinkommens vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen.

69 Soweit ein Passagier einer Kreuzfahrt diese beiden Haftungsklagen erhebt, ist die aufgrund einer der Klagen erhaltene Entschädigung bei der Beurteilung der im Rahmen der anderen Klage geforderten Entschädigung zu berücksichtigen, um zu vermeiden, dass der Reisende mit diesen Haftungsklagen eine Entschädigung erhält, die über den erlittenen Schaden hinausginge.

70 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Anhang I der Verordnung Nr. 392/2009 sowie Art. 5 der Richtlinie 90/314 dahin auszulegen sind, dass bei einer Kreuzfahrt, die Merkmale einer Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie aufweist, für Haftungsklagen aufgrund eines während der Beförderung auf See im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingetretenen Personenschadens, den ein Reisender an Bord des Kreuzfahrtschiffs erlitten hat, die in der Verordnung vorgesehene Haftungsregelung für den Beförderer auf See, der die Kreuzfahrt mit diesem Schiff durchführt, gilt. Kosten

71 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See sowie Art. 5 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen sind dahin auszulegen, dass bei einer Kreuzfahrt, die Merkmale einer Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie aufweist, für Haftungsklagen aufgrund eines während der Beförderung auf See im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingetretenen Personenschadens, den ein Reisender an Bord des Kreuzfahrtschiffs erlitten hat, die in der Verordnung vorgesehene Haftungsregelung für den Beförderer auf See, der die Kreuzfahrt mit diesem Schiff durchführt, gilt. Unterschriften