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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2026 – C-386/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:471

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 11. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 267 AEUV – Vorlagepflicht nationaler Gerichte, die in letzter Instanz entscheiden – Persönliche Haftung der Richter – Steuerrecht – Allgemeines Verbrauchsteuersystem – Richtlinie 2008/118/EG – Art. 16 Abs. 1 – Steuerlager – Eröffnung und Betrieb – Zulassung – Bedingungen – Festlegung durch die nationale Regelung – Unterscheidung nach der Lagerkapazität der Lager – Kriterium des Bestehens eines ‚tatsächliche[n] Betriebs- und Versorgungsbedarf[s] der Anlage‘, das für alle Lager gilt – Zusätzliches Kriterium der Lieferung einer Mindestmenge von Waren in einem bestimmten Zeitraum oder der Abhängigkeit von einem anderen Steuerlager, das für Lager geringer Kapazität gilt – Rechtfertigung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache C‑386/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 29. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2024, in dem Verfahren Centro Petroli Roma Srl gegen Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Beteiligte: IP Industrial SpA, Eni SpA, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025 unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Centro Petroli Roma Srl, vertreten durch G. Corso, G. Pesce und F. Tedeschini, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Elefante und F. Meloncelli, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland, G. Meeßen, P. Rossi und C. Zois als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Oktober 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 101 bis 106 AEUV, der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) und der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 (ABl. 2019, L 83, S. 42) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2008/118).

2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Centro Petroli Roma Srl, einer Gesellschaft italienischen Rechts, und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (im Folgenden: ADM) wegen deren Entscheidung, die der genannten Gesellschaft erteilte Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers auszusetzen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Dienstleistungsrichtlinie

3 Im 29. Erwägungsgrund der Dienstleistungsrichtlinie heißt es: „Angesichts der Tatsache, dass der Vertrag besondere Rechtsgrundlagen im Bereich der Steuern enthält, und angesichts der in diesem Bereich bereits verabschiedeten Gemeinschaftsrechtsakte muss der Bereich der Steuern aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein.“

4 Art. 2 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt in Abs. 3: „Die Richtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern.“

5 Art. 9 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt in Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Genehmigungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend; b) die Genehmigungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt; c) das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.“

6 Art. 14 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von einer der folgenden Anforderungen abhängig machen: … 5. einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall, bei der die Erteilung der Genehmigung vom Nachweis eines wirtschaftlichen Bedarfs oder einer Marktnachfrage abhängig gemacht wird, oder der Beurteilung der tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit oder der Bewertung ihrer Eignung für die Verwirklichung wirtschaftlicher, von der zuständigen Behörde festgelegter Programmziele; dieses Verbot betrifft nicht Planungserfordernisse, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen; …“

7 Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt in Abs. 2: „Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht: a) mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen, insbesondere in Form von Beschränkungen aufgrund der Bevölkerungszahl oder bestimmter Mindestentfernungen zwischen Dienstleistungserbringern; …“

8 Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 3: „Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen: … b) Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein; c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.“ Richtlinie 2008/118

9 In den Erwägungsgründen 2, 15 und 16 der Richtlinie 2008/118, die durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. 2020, L 58, S. 4) mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben wurde, hieß es: „(2) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1)] unterliegen (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt), harmonisiert bleiben. … (15) Da in Herstellungs- und Lagerstätten Kontrollen durchgeführt werden müssen, um die Einziehung der Steuern sicherzustellen, sollte zur Erleichterung solcher Kontrollen ein System behördlich zugelassener Lager unterhalten werden. (16) Es sollten auch die Verpflichtungen festgelegt werden, die zugelassene Lagerinhaber und Wirtschaftsbeteiligte zu erfüllen haben, denen keine Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurde.“

10 Art. 4 der Richtlinie 2008/118 bestimmte: „Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen gelten folgende Definitionen: … 11. Ein ‚Steuerlager‘ ist jeder Ort, an dem unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden.“

11 Art. 10 der Richtlinie 2008/118 bestimmte: „(1) Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit begangen, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, so findet die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde. (2) Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem bzw. zu dem sie entdeckt wurde. …“

12 Art. 15 der Richtlinie 2008/118 bestimmte: „(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt die Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie. (2) Die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.“

13 Art. 16 der Richtlinie 2008/118 bestimmte: „(1) Die Eröffnung und der Betrieb eines Steuerlagers durch einen zugelassenen Lagerinhaber bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Steuerlager belegen ist. Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder ‑missbrauch festlegen können. (2) Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet: a) erforderlichenfalls eine Sicherheit zur Abdeckung der mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbundenen Risiken zu leisten; …“

14 Art. 18 der Richtlinie 2008/118 bestimmte in Abs. 1: „Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist.“ Italienisches Recht

15 Art. 1 Abs. 2 Buchst. e des Decreto legislativo n. 504 – Testo unico delle disposizioni legislative concernenti le imposte sulla produzione e sui consumi e relative sanzioni penali e amministrative (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 504 – Konsolidierte Fassung der Rechtsvorschriften über die Steuern auf die Erzeugung und den Verbrauch von Waren und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen) vom 26. Oktober 1995 (GURI Nr. 279 vom29. November 1995, Supplemento ordinario Nr. 143) (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 504/1995) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung definiert Steuerlager als Anlage, in der verbrauchsteuerpflichtige Waren unter den von der Steuerverwaltung festgelegten Bedingungen unter Steueraussetzung hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden.

16 Art. 23 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 bestimmt in den Abs. 1, 3, 4 und 12: „(1) Das Steuerlagerverfahren ist zulässig a) für Raffinerien und andere Produktionsanlagen, in denen die in Art. 21 Abs. 2 genannten Energieerzeugnisse oder die in Art. 21 Abs. 3 genannten Energieerzeugnisse, sofern sie zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind, und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 und 5 gewonnen werden; b) für petrochemische Anlagen. … (3) Der Betrieb im Steuerlagerverfahren kann für Flüssiggaslager mit einer Kapazität von mindestens 400 Kubikmetern und für Lager für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von mindestens 10000 Kubikmetern zugelassen werden, wenn ein tatsächlicher Betriebs- und Versorgungsbedarf der Anlage besteht. (4) Der Betrieb im Steuerlagerverfahren kann ferner für Flüssiggaslager mit einer Kapazität von weniger als 400 Kubikmetern und für Lager für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von weniger als 10000 Kubikmetern zugelassen werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Abs. 3 mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Es werden Lieferungen von Waren, die verbrauchsteuerfrei sind oder für die ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, Beförderungen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in Länder der Europäischen Union oder Ausfuhren in Drittländer getätigt, die insgesamt mindestens 30 % der gesamten Auslagerungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ausmachen. b) Das Lager ist ein Nebenlager eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Steuerlagers, das demselben Konzern angehört, oder sein Betrieb steht, für den Fall, dass es einen anderen Eigentümer hat, dauerhaft im Dienste des Hauptlagers. … (12) Die [ADM] überprüft, ob die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird die in Abs. 4 genannte Zulassung ausgesetzt, bis erwiesen ist, dass die Voraussetzungen innerhalb eines Jahres wieder erfüllt sind. Sonst wird die Zulassung nach Ablauf dieser Frist zurückgenommen. …“

17 Das Rundschreiben Nr. 14/D der ADM vom 4. Dezember 2017 enthält Richtlinien für die Anwendung des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18 Centro Petroli Roma ist auf dem Gebiet der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Energieerzeugnissen tätig und leistet für technische Anlagen für zivile und industrielle Zwecke Unterstützung in Steuerangelegenheiten.

19 Centro Petroli Roma wurde am 17. Februar 2016 eine Zulassung für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt.

20 Die ADM setzte die Zulassung mit Bescheid Nr. 13042/RU vom 25. Februar 2020 (im Folgenden: Aussetzungsbescheid) wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 23 Abs. 4 des Gesetzesvertretenen Dekrets Nr. 504/1995, nämlich des Betriebs- und Versorgungsbedarfs und der in der Bestimmung genannten Mindestmenge von Waren, für die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, aus.

21 Centro Petroli Roma erhob beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) gegen diesen Bescheid und gegen das Rundschreiben Nr. 14/D der ADM vom 4. Dezember 2017 Klage.

22 Die Klage wurde mit Urteil vom 16. Februar 2021 abgewiesen.

23 Centro Petroli Roma legte dagegen beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

24 Centro Petroli Roma machte insbesondere geltend, dass Art. 23 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 weder mit der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie 2008/118 noch mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags, mit denen der freie Wettbewerb geschützt werde, zu vereinbaren sei. Sie beantragte deshalb, Art. 23 Abs. 3 und 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 unangewendet zu lassen, hilfsweise, den Gerichtshof anzurufen.

25 Mit Entscheidung vom 14. September 2021 beschloss das vorlegende Gericht, das Verfahren auszusetzen und beim Gerichtshof ein erstes Vorabentscheidungsersuchen einzureichen.

26 Das vorlegende Gericht wies in dieser Entscheidung erstens darauf hin, dass es zwar davon ausgehe, dass die einschlägige nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei, es aber dennoch für erforderlich halte, den Gerichtshof mit einer ersten Frage darum zu ersuchen, die Kriterien der Durchführung der Theorie des „acte clair“ zu präzisieren, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr angefochten werden können, von seiner Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs befreit ist, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt.

27 Das vorlegende Gericht fragte sich insbesondere, ob ein nationales Gericht, das in letzter Instanz entscheidet, substantiiert darlegen muss, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten, die in letzter Instanz entscheiden, und der Gerichtshof bei der Auslegung des Unionsrechts zum selben Ergebnis kommen würden.

28 Zweitens wies das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Richter, die dem Gericht, dass in letzter Instanz entscheide, angehörten, nach den Rechtsvorschriften über die außervertragliche Haftung der obersten Gerichte Italiens, nämlich Art. 2 Abs. 3bis der Legge n. 117 – Risarcimento dei danni cagionati nell’esercizio delle funzioni giudiziarie e responsabilità civile dei magistrati (Gesetz Nr. 117 – Ersatz von Schäden, die in Ausübung gerichtlicher Aufgaben verursacht werden, und außervertragliche Haftung der Richter) vom 13. April 1988 (GURI Nr. 88 vom 15. April 1988, S. 3) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 117/1988) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten, wenn sie die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs verletzten. Nach dieser Bestimmung sei bei der Feststellung eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Unionsrecht durch eine Handlung oder eine Maßnahme insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs verletzt worden sei und die betreffende Handlung oder Maßnahme nicht mit einer Auslegung, die der Gerichtshof vorgenommen habe, zu vereinbaren sei.

29 Um die betreffenden Richter nicht einer Schadensersatzklage auszusetzen, sähen sich die italienischen Gerichte, die in letzter Instanz entschieden, daher gezwungen, generell den Gerichtshof anzurufen, und zwar auch dann, wenn sie der Auffassung seien, dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibe.

30 Das vorlegende Gericht hatte Zweifel, ob eine solche Regelung über die Haftung der Richter mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es legte dem Gerichtshof daher auch die Frage vor, ob Art. 267 AEUV in Verbindung mit den Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit und einer angemessenen Verfahrensdauer dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass gegen ein oberstes nationales Gericht, das einen Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs zurückgewiesen hat, eine Schadensersatzklage erhoben und ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann.

31 Drittens legte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof für den Fall, dass dieser zu der Einschätzung gelangen sollte, dass ein Gericht, dass in letzter Instanz entscheide, von seiner Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs nur dann befreit werden könne, wenn es substantiiert darlege, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten, die in letzter Instanz entschieden, und der Gerichtshof bei der Auslegung des Unionsrechts zum selben Ergebnis gelangen würden, eine von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgeschlagene Frage zur Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie 2008/118 und der Art. 101 bis 106 AEUV zur Vorabentscheidung vor.

32 Mit dem Beschluss vom 15. Dezember 2022, Centro Petroli Roma (C‑597/21, EU:C:2022:1010), antwortete der Gerichtshof auf die erste Frage, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten der Auslegung des Unionsrechts und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen.

33 Der Gerichtshof hat hierzu weiter ausgeführt, dass das nationale Gericht nicht substantiiert darlegen muss, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten, die in letzter Instanz entscheiden, und der Gerichtshof bei der Auslegung des Unionsrechts zum selben Ergebnis kommen würden. Es muss anhand einer Beurteilung unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte aber zu der Überzeugung gelangt sein, dass auch für diese anderen nationalen Gerichte und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestehen würde.

34 Zur zweiten Frage (siehe oben, Rn. 30) hat der Gerichtshof in den Rn. 63 bis 65 des Beschlusses festgestellt, dass sie offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits steht und daher offensichtlich unzulässig ist.

35 Zur dritten Frage (siehe oben, Rn. 31) hat der Gerichtshof in Rn. 66 des Beschlusses festgestellt, dass sie nur für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, gestellt worden und deshalb wegen der Antwort, die er auf die erste Frage gegeben hat, nicht zu beantworten ist.

36 Das vorlegende Gericht weist nach dem Beschluss des Gerichtshofs darauf hin, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihren Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs wiederholt habe. Es ist der Auffassung, dass einige der Gründe, von denen es sich bei der Entscheidung, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift wie Art. 23 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 entgegenstehe, habe leiten lassen, nach wie vor gültig seien.

37 Was die Frage betreffend die durch das Gesetz Nr. 117/1988 eingeführte Regelung der Richterhaftung angeht, hält es das vorlegende Gericht für zweckmäßig, dem Gerichtshof die von ihm beabsichtigte Lösung zur Beurteilung vorzulegen, damit er die Frage, wenn auch nur inzident, beantwortet. Dies sei wichtig, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, wie es im Mechanismus der Vorabentscheidung Gestalt gefunden habe, zu gewährleisten.

38 Wie die Statistik zeige, reiche es seit jeher mehr Vorabentscheidungsersuchen ein als die obersten Verwaltungsgerichte der übrigen Mitgliedstaaten und gebe es in seiner Vorlagepraxis einen gewissen Automatismus, und zwar auch in den Fällen, in denen ein „acte clair“ vorliege.

39 Dies hänge teilweise mit dem Gesetz Nr. 117/1988 zusammen. Da es vorsehe, dass bei der Beurteilung der Haftung der Richter wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Unionsrecht die Verletzung der Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs zu berücksichtigen sei, könne es das Verhalten der Richter beeinflussen. Letztere könnten sich durch das Gesetz veranlasst sehen, um der Gefahr einer Schadensersatzklage zu entgehen, auch dann Vorlagefragen zu formulieren, wenn diese offensichtlich unzulässig seien.

40 Das vorlegende Gericht meint, für die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Regelung der Richterhaftung mit dem Unionsrecht sei das Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑561/19, EU:C:2021:799), aufschlussreich. In diesem Urteil sei darauf hingewiesen worden, dass die Vorabentscheidung kein Rechtsbehelf der Parteien, sondern ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen Richtern sei. Die Parteien könnten den nationalen Gerichten nicht ihre Unabhängigkeit nehmen, indem sie sie zwängen, ein Vorabentscheidungsersuchen einzureichen. Dies ändere allerdings nichts an der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die in letzter Instanz entschieden, einen Antrag der Parteien auf Anrufung des Gerichtshofs mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen und zu erläutern, warum die Anrufung des Gerichtshofs nicht erforderlich sei. Die Gerichte müssten ihre Entscheidung insoweit begründen.

41 Da nach diesem Urteil und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits dann kein Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellt werden könne, wenn die Zurückweisung eines Antrags auf Anrufung des Gerichtshofs begründet werde, könne das Gesetz Nr. 117/1988 dahin ausgelegt werden, dass Richter nur dann wegen Nichtanrufung des Gerichtshofs hafteten, wenn sie der Verpflichtung zur Begründung der Zurückweisung eines Antrags auf Anrufung des Gerichtshofs nicht nachgekommen seien. Die gegenteilige Lösung, nämlich anzunehmen, dass die Richter, die in letzter Instanz entschieden, sobald eine Vorlagefrage von einer Partei vorgeschlagen werde, hafteten, wenn sie den Gerichtshof nicht automatisch anriefen, wäre nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Außerdem stünde dann die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte auf dem Spiel.

42 Zur Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit dem Unionsrecht, führt das vorlegende Gericht aus, dass das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 504/1995 seiner Auffassung nach weder gegen die Dienstleistungsrichtlinie noch gegen die Art. 101 bis 106 AEUV verstoße. Das Steuerlagerverfahren ermögliche es den Unternehmen lediglich, Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung zu empfangen, zu lagern und zu bewegen. Es stelle also im Wesentlichen eine Steuervergünstigung dar. Da das Steuerlagerverfahren nicht die „geschäftliche“ Ebene betreffe, gebe es keine Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr. Im Übrigen seien die steuerlichen Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen in der Dienstleistungsrichtlinie überhaupt nicht geregelt.

43 Die betreffende nationale Regelung verstoße auch nicht gegen die Richtlinie 2008/118. Sie sehe nämlich objektive Kriterien vor und diene der Verhinderung von Steuerhinterziehung und ‑missbrauch. Das Risiko, dass ein Unternehmen, das in den Genuss des Steuerlagerverfahrens komme, keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, sondern das Lager lediglich als bloße Behelfslösung nutze, um keine Verbrauchsteuern zahlen zu müssen, sei bei Lagern mit einem hohen Umsatz geringer.

44 Der Consiglio di Stato (Staatsrat) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht die richtige Auslegung der Art. 101 bis 106 AEUV sowie des von der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie 2008/118 gebildeten rechtlichen Rahmens einer nationalen Regelung wie jener in Art. 23 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 entgegen, die vorsieht: „Der Betrieb im Steuerlagerverfahren kann für gewerbliche Flüssiggaslager mit einer Kapazität von mindestens 400 m3 und für gewerbliche Lager für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von mindestens 10000 m3 zugelassen werden, wenn ein tatsächlicher Betriebs- und Versorgungsbedarf der Anlage besteht“? 2. Steht die richtige Auslegung der Art. 101 bis 106 AEUV sowie des von der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie 2008/118 gebildeten rechtlichen Rahmens einer nationalen Regelung wie jener in Art. 23 Abs. 4 Buchst. a und b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 entgegen, die vorsieht, dass der Betrieb im Steuerlagerverfahren für Flüssiggaslager mit einer Kapazität von weniger als 400 m3 und für Lager für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von weniger als 10000 m3 insbesondere zugelassen werden kann, wenn neben den Voraussetzungen nach Abs. 3 mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: – Es werden Lieferungen von Waren, die verbrauchsteuerfrei sind oder für die ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, Beförderungen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in Länder der Europäischen Union oder Ausfuhren in Drittländer getätigt, die insgesamt mindestens 30 % der gesamten Auslagerungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ausmachen. – Das Lager ist ein Nebenlager eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Steuerlagers, das demselben Konzern angehört, oder sein Betrieb steht, für den Fall, dass es einen anderen Eigentümer hat, dauerhaft im Dienste des Hauptlagers. 3. Steht die richtige Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit den Art. 101 bis 106 AEUV und dem von der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie 2008/118, insbesondere von Art. 9, Art. 14 Nr. 5 und Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie, gebildeten rechtlichen Rahmen Regulierungsmaßnahmen (Rundschreiben, Verordnungen u. a.) der nationalen Behörde entgegen, die der Klärung und Ergänzung der genannten Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 4 Buchst. a und b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 dienen? Zur Zulässigkeit Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens insgesamt

45 Die italienische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt für unzulässig. Das vorlegende Gericht habe keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts. Es sei davon überzeugt, dass die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

46 Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung ist das vorlegende Gericht – auch wenn es die Anrufung des Gerichtshof hauptsächlich damit begründet, dass es befürchtet, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Richter, die ihm angehören, im Falle der Zurückweisung ihres Antrags auf Anrufung des Gerichtshofs auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3bis des Gesetzes Nr. 117/1988 persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt – der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, „vernünftige Zweifel“ hinsichtlich der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts bestehen.

47 In diesem speziellen Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Haftung der Richter für Schäden aufgrund eines von ihnen begangenen Justizirrtums oder der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit der Richter zur Organisation der Justiz gehört und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt – vorbehaltlich der Beachtung des Unionsrechts und damit der sich daraus ergebenden Anforderungen, insbesondere derjenigen der Unabhängigkeit der Gerichte, die über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben, um den Rechtsunterworfenen den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a.,C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 229 und 230, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 136).

48 Die Anerkennung eines Grundsatzes der persönlichen Haftung von Richtern für gerichtliche Entscheidungen birgt aber die Gefahr eines Eingriffs in die deren Unabhängigkeit, da sie die Entscheidungsfindung durch die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a.,C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 232).

49 Damit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt, ist es wichtig, dass die persönliche Haftung von Richtern für gerichtliche Entscheidungen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gegeben ist – nämlich bei schwerwiegenden und völlig unentschuldbaren Verhaltensweisen wie z. B. der vorsätzlichen und böswilligen oder besonders grob fahrlässigen Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder Willkür oder Rechtsverweigerung – und durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, und durch Garantien beschränkt ist, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 238 und 240, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 83, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 126 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nur dann von der Verpflichtung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit,283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 33) (im Folgenden: drei Cilfit-Ausnahmen).

51 Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, muss daher in eigener Verantwortung, unabhängig und mit aller gebotenen Sorgfalt beurteilen, ob es verpflichtet ist, den Gerichtshof mit der vor ihm aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage zu befassen, oder ob es vielmehr von dieser Verpflichtung befreit ist, weil eine der drei Cilfit-Ausnahmen greift (Urteil vom 24. März 2026, Remling,C‑767/23, EU:C:2026:243, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Insoweit ergibt sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass dann, wenn ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, annimmt, dass eine der drei Cilfit-Ausnahmen greift und es daher von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit ist, die Begründung seiner Entscheidung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits, über den es zu entscheiden hat, nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder – wenn es keine solche Rechtsprechung gibt – dass die Auslegung des Unionsrechts für das in letzter Instanz entscheidende nationale Gericht derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 51, und vom 24. März 2026, Remling,C‑767/23, EU:C:2026:243, Rn. 23).

53 Was die Ausnahme des „acte clair“ angeht, auf die das vorlegende Gericht in erster Linie abstellt, gebietet die in der vorstehenden Randnummer genannte Begründungspflicht, dass dargetan wird, dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand der Besonderheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten der Auslegung des Unionsrechts und der Gefahr divergierender Rechtsprechung innerhalb der Union zu beurteilen. Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, muss in Bezug auf diese Gesichtspunkte darlegen, warum es zu der Überzeugung gelangt ist, dass auch für die anderen nationalen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde. Das nationale Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen nachzuweisen, dass die anderen nationalen Gerichte und der Gerichtshof die gleiche Auslegung vornehmen würden (Urteil vom 24. März 2026, Remling,C‑767/23, EU:C:2026:243, Rn. 37).

54 In den ganz besonderen Ausnahmefällen gemäß der oben in Rn. 49 dargestellten Rechtsprechung ist die persönliche Haftung der Richter eines nationalen Gerichts, dessen Entscheidungen nicht anfechtbar sind und das der in der vorstehenden Randnummer dargestellten Begründungspflicht nachgekommen ist, also nicht schon bereits deshalb begründet, weil die Richter einem Antrag der Parteien auf Anrufung des Gerichtshofs nicht stattgegeben haben.

55 Es ist einem nationalen Gericht keineswegs untersagt, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit einer solchen Frage, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (Urteile vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑753/22, EU:C:2024:524, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C‑784/23, EU:C:2025:609, Rn. 32).

56 Jedenfalls ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteile vom 21. April 1988, Pardini,338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom 5. Februar 2026, Fidenato,C‑364/24 und C‑393/24, EU:C:2026:67, Rn. 28). Bei Fragen, die das Unionsrecht betreffen, wird demnach vermutet, dass sie entscheidungserheblich sind. Der Gerichtshof darf es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu entscheiden, wenn die Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts, um die ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Idéal tourisme,C‑36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom 5. Februar 2026, Fidenato,C‑364/24 und C‑393/24, EU:C:2026:67, Rn. 29).

57 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht aber ausführlich begründet, warum es der Auffassung ist, dass die Antwort auf die Vorlagefragen erforderlich ist, um über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können. Die Auslegung, um die ersucht wird, steht also nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.

58 Die italienische Regierung kann mit der von ihr erhobenen Einrede der Unzulässigkeit somit keinen Erfolg haben. Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen, soweit sie die Auslegung des Wettbewerbsrechts der Union betreffen

59 Die Europäische Kommission macht geltend, die Vorlagefragen seien insoweit unzulässig, als sie die Auslegung der Art. 101 bis 106 AEUV beträfen. Das vorlegende Gericht habe insoweit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht dargelegt, inwieweit die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstieße.

60 Nach ständiger Rechtsprechung macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21). Auf diese Anforderungen wird auch in den Rn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) (jetzt Rn. 13, 15 und 16 der neuen Fassung der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, ABl. C, C/2024/6008) hingewiesen.

61 So ist es – nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung – unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung u. a. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, enthält und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22).

62 Im vorliegenden Fall ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung der Art. 101 bis 106 AEUV. Es führt insoweit lediglich aus, dass die Frage der Auslegung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Union relevant sei und dass die Entscheidung der Aussetzung der Zulassung insoweit rechtswidrig sein könne, als sie gegen diese Grundsätze verstoße. Es legt nicht konkret dar, inwieweit die Art. 101 bis 106 AEUV für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant sein sollen, und gibt auch nicht an, welchen Zusammenhang es zwischen diesen Vorschriften und der Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, herstellt.

63 Soweit sie die Auslegung von Art. 101 bis 106 AEUV betreffen, sind die Vorlagefragen mithin unzulässig. Zur Zulässigkeit von Frage 2

64 Die italienische Regierung meint, Frage 2 sei insoweit unzulässig, als sie die Vereinbarkeit von Art. 23 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 mit dem Unionsrecht betreffe. Frage 2 sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich. Das vorlegende Gericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die Entscheidung der Aussetzung der Zulassung wegen der Nichteinhaltung der quantitativen Kriterien gemäß Art. 23 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 getroffen worden sei.

65 Wie bereits ausgeführt, darf der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nach der oben in Rn. 56 dargestellten Rechtsprechung nur ablehnen, wenn die Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts, um die ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

66 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht zwar angegeben, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Zulassung damit begründet worden sei, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die quantitativen Kriterien gemäß Art. 23 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 nicht erfüllt habe. Die Voraussetzung gemäß Art. 23 Abs. 4 Buchst. a und die Voraussetzungen gemäß Art. 23 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 sind jedoch alternativ. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ist jedoch nicht ersichtlich, dass es nach den nationalen Verfahrensvorschriften nicht zulässig wäre, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Entscheidung der Aussetzung der Zulassung vor dem vorlegenden Gericht mit der Begründung anficht, dass sie die Voraussetzungen gemäß Art. 23 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 erfülle.

67 Nach den Informationen, über die der Gerichtshof verfügt, steht die Auslegung des Unionsrechts, um die das vorlegende Gericht mit Frage 2 ersucht, soweit sie Art. 23 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 betrifft, daher nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.

68 Frage 2 ist mithin zulässig. Zu den Vorlagefragen

69 Es bietet sich an, die Vorlagefragen zusammen zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Nr. 5, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen sind, dass sie einer – unter Umständen durch Durchführungsmaßnahmen ergänzten – nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Zulassung zum Betrieb im Steuerlagerverfahren bei Flüssiggaslagern mit einer Kapazität von weniger als 400 m3 und Lagern für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von weniger als 10000 m3 einen „tatsächliche[n] Betriebs- und Versorgungsbedarf der Anlage“ voraussetzt oder alternativ, dass Lieferungen von Waren, die verbrauchsteuerfrei sind oder für die ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, Beförderungen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in Mitgliedstaaten oder Ausfuhren in Drittländer getätigt werden, die insgesamt mindestens 30 % der gesamten Auslagerungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ausmachen, oder dass das Lager ein Nebenlager eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Steuerlagers ist, das demselben Konzern angehört, oder sein Betrieb, für den Fall, dass es einen anderen Eigentümer hat, dauerhaft im Dienste des Hauptlagers steht.

70 Das vorlegende Gericht nimmt in den Vorlagefragen sowohl auf die Dienstleistungsrichtlinie als auf die Richtlinie 2008/118 Bezug. Deshalb ist zunächst festzustellen, dass auf den Ausgangsrechtsstreit allein die Richtlinie 2008/118 anwendbar ist.

71 Nach ihrem Art. 2 Abs. 3 gilt die Dienstleistungsrichtlinie nämlich nicht für den Bereich der Steuern. Wie aus dem 29. Erwägungsgrund der Dienstleistungsrichtlinie hervorgeht, hängt dies damit zusammen, dass der AEU-Vertrag besondere Rechtsgrundlagen im Bereich der Steuern enthält und dass angesichts der in diesem Bereich bereits verabschiedeten Unionsrechtsakte der Bereich der Steuern aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C‑83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 27).

72 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, die Bedingungen festlegt, unter denen die ADM den Betrieb eines Lagers unter Aussetzung der Verbrauchsteuer zulassen kann. Mit ihr wird also Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 umgesetzt, wonach die Eröffnung und der Betrieb eines Steuerlagers durch einen zugelassenen Lagerinhaber der Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates bedürfen, in dem das Steuerlager belegen ist. Die Richtlinie 2008/118 wurde aber auf der Grundlage von Art. 93 EG (jetzt Art. 113 AEUV) erlassen, der zu Titel VI Kapitel 2 („Steuerliche Vorschriften“) des EG-Vertrags gehörte und den Rat der Europäischen Union ermächtigte, die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig war, zu erlassen.

73 Die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, fällt somit in den Bereich der Steuern. Die Dienstleistungsrichtlinie ist deshalb nicht auf den Ausgangsstreit anwendbar, und der Gerichtshof hat sich nicht zur Auslegung der vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen dieser Richtlinie zu äußern.

74 Die Vorlagefragen sind mithin allein im Hinblick auf die Richtlinie 2008/118 zu prüfen.

75 Nach Art. 15 der Richtlinie 2008/118 erlässt jeder Mitgliedstaat die Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie (Abs. 1) und erfolgen die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren in einem Steuerlager (Abs. 2).

76 In Bezug auf die Regelung für die Zulassung und den Betrieb eines solchen Steuerlagers stellt Art. 16 der Richtlinie 2008/118 klar, dass die Eröffnung und der Betrieb eines Steuerlagers durch einen zugelassenen Lagerinhaber der Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bedürfen, in dem das Steuerlager belegen ist (Abs. 1 Unterabs. 1), und dass diese Zulassung „den Bedingungen [unterliegt], die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder ‑missbrauch festlegen können“ (Abs. 1 Unterabs. 2).

77 Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118, mit der ein harmonisiertes allgemeines System für die Verbrauchsteuern festgelegt wird, ist die Vorbeugung von Steuerhinterziehung und ‑missbrauch nach ständiger Rechtsprechung generell ein gemeinsames Ziel sowohl des Unionsrechts als auch des Rechts der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten haben nämlich ein legitimes Interesse daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und mit der Richtlinie wird, wie die Erwägungsgründe 15 und 16 und Art. 16 der Richtlinie bestätigen, u. a. das Ziel verfolgt, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuermissbrauch zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal,C‑126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59, und vom 14. September 2023, Vinal,C‑820/21, EU:C:2023:667, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Aus den oben in den Rn. 75 und 76 genannten Bestimmungen der Richtlinie 2008/118 geht somit hervor, dass für die Zulassung der Eröffnung und des Betriebs eines Steuerlagers und für die Festlegung der Bedingungen des Betriebs des Steuerlagers die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Steuerlager belegen ist, zuständig sind und dass diese Zuständigkeit keinen anderen Beschränkungen unterliegt als der, die in Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/118 zur Verfolgung des Ziels der Vorbeugung von Steuerhinterziehung und ‑missbrauch festgelegt ist.

79 Die Bedeutung, die diesem Ziel im Rahmen des allgemeinen Verbrauchsteuersystems zukommt, wird im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 hervorgehoben, wo es ausdrücklich heißt, dass das Steuerlagerverfahren „zur Erleichterung [der] Kontrollen“, um die Einziehung der Steuern sicherzustellen, dient, außerdem in den Bestimmungen der Richtlinie, mit denen das Ziel verfolgt wird, Unregelmäßigkeiten und ihren finanziellen Folgen vorzubeugen und solche Unregelmäßigkeiten zu ahnden. So bestimmen etwa Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie, dass zur Abdeckung der mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und mit der Beförderung solcher Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken eine Sicherheit zu leisten ist, und Art. 10 der Richtlinie bestimmt, welche Folgen es hat, wenn bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit begangen wird.

80 Die Richtlinie 2008/118, insbesondere ihr Art. 16 Abs. 1, lässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Bedingungen der Zulassung und des Betriebs eines Steuerlagers also einen Gestaltungsspielraum. Sie müssen mit den Maßnahmen, die sie erlassen, allerdings das Ziel der Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder ‑missbrauch verfolgen.

81 Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 99 und 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen durch die Richtlinie 2008/118 übertragen sind, aber nicht nur die praktische Wirksamkeit der Richtlinie wahren, mit der das Ziel verfolgt wird, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren harmonisiert werden, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt. Sie müssen auch die allgemeinen Grundsätze des Unionsrecht einhalten, u. a. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

82 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich solcher Mittel zu bedienen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die aber nicht über das erforderliche Maß hinausgehen und die übrigen Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen dürfen. Der Gerichtshof stellt insoweit in seiner Rechtsprechung klar, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal,C‑126/15, EU:C:2017:504, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83 Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit die betreffende Regelung den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt. Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2025, Familienstiftung,C‑142/24, EU:C:2025:873, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84 Im vorliegenden Fall ist zunächst zum Kriterium des „tatsächliche[n] Betriebs- und Versorgungsbedarf[s] der Anlage“ (Art. 23 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995) festzustellen, dass mit diesem Kriterium nach den Ausführungen der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung überprüft wird, ob in dem betreffenden Lager die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird, indem ermittelt wird, ob in Anbetracht insbesondere der geografischen Lage des Lagers, seiner Lagerkapazität und des Vorliegens einer echten Nachfrage des Marktes tatsächlich ein Versorgungsbedarf besteht.

85 Zu der quantitativen Schwelle von mindestens 30 Prozent der Auslagerung in Gestalt von Lieferungen von Waren, die verbrauchsteuerfrei sind oder für die ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, Beförderungen in einen anderen Mitgliedstaat unter Aussetzung der Verbrauchsteuer oder Ausfuhren in ein Drittland (Art. 23 Abs. 4 Buchst. a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995) hat die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass damit dem Erfordernis eines tatsächlichen Betriebsbedarfs Rechnung getragen werde und es sich um ein objektives, zweckmäßiges und nicht diskriminierendes Kriterium handele, mit dem nachgewiesen werde, dass zwischen dem Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuern und dem tatsächlichen Betrieb des Lagers ein funktioneller Zusammenhang bestehe. Werde diese Schwelle nicht erreicht, sei dies ein Indiz dafür, dass es nicht notwendig sei, die betreffende Anlage im Steuerlagerverfahren zu betreiben.

86 Zum Kriterium der Abhängigkeit von einem anderen Steuerlager (Art. 23 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995) hat die italienische Regierung ausgeführt, dass damit die Erteilung einer Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers ermöglicht werde, wenn ein Lager Satellit eines Hauptlagers sei, dessen Lagerkapazität erweisen sei, wodurch eine wirksame Kontrolle gewährleistet sei.

87 Als Erstes ist zu der Geeignetheit einer nationalen Regelung wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, festzustellen, dass den zuständigen Zollbehörden sowohl mit dem Kriterium des „tatsächliche[n] Betriebs- und Versorgungsbedarf[s] der Anlage“ (Art. 23 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995) als auch mit den alternativen Kriterien der quantitativen Schwelle von 30 Prozent der Auslagerungen bzw. der Abhängigkeit eines Lagers von einem anderen (Art. 23 Abs. 4 Buchst. a und b des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995) ermöglicht werden soll, zu überprüfen, ob in dem betreffenden Lager die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird. Diese Kriterien dürften daher geeignet sein, das mit der Richtlinie 2008/118 verfolgte Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑missbrauch zu erreichen.

88 Da das Kriterium des „tatsächliche[n] Betriebs- und Versorgungsbedarf[s] der Anlage“ (Art. 23 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995) aber recht unbestimmt ist, wird den Zollbehörden ein weites Ermessen eingeräumt. Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 104 und 105 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird das vorlegende Gericht daher insbesondere der Frage nachzugehen haben, ob die Zollbehörden die in Rede stehende Zulassung anhand der Gesichtspunkte, die sie bei der Prüfung der Frage, ob dieses Kriterium erfüllt ist, berücksichtigen, wirklich aufgrund anderer Gesichtspunkte als der Zuverlässigkeit des Lagerinhabers und des Umstands, dass er die Tätigkeit der Lagerung von Waren unter Steueraussetzung wirtschaftlich tatsächlich vornimmt, ablehnen dürfen.

89 Die italienische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Versorgungsbedarfs insbesondere die geografische Lage des Lagers in unterversorgten Gebieten berücksichtigt werde. Das vorlegende Gericht wird deshalb insbesondere zu prüfen haben, ob das in der vorstehenden Randnummer genannte Kriterium wirklich dazu dient, zu überprüfen, ob die operationelle Tätigkeit des Lagers, für das eine Zulassung des Betriebs im Steuerlagerverfahren beantragt wird, auch tatsächlich ausgeübt wird.

90 Als Zweites ist zu der Frage, ob eine nationale Regelung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑missbrauch erforderlich ist, festzustellen, dass das vorlegende Gericht insoweit zu prüfen haben wird, ob die in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen auf das unbedingt Notwendige beschränkt sind und ob es nicht weniger einschneidende, aber ebenso wirksame Mittel gibt, um das genannte Ziel zu erreichen.

91 Als Drittes wird das vorlegende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu prüfen haben, ob eine nationale Regelung wie die, um dies im Ausgangsverfahren geht, in Anbetracht der Auswirkungen, die sie auf den Zugang der Wirtschaftsbeteiligten zum Steuerlagerverfahren hat – das die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung noch nicht versteuerter Waren ermöglicht (Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118) und damit dazu beiträgt, den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb der Union zu erleichtern – in Bezug auf das verfolgte Ziel nicht unverhältnismäßig ist.

92 Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass er einer – unter Umständen durch Durchführungsmaßnahmen ergänzten – nationalen Regelung, wonach die Zulassung zum Betrieb im Steuerlagerverfahren bei Flüssiggaslagern mit einer Kapazität von weniger als 400 m3 und Lagern für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von weniger als 10000 m3 einen „tatsächliche[n] Betriebs- und Versorgungsbedarf der Anlage“ voraussetzt oder alternativ, dass Lieferungen von Waren, die verbrauchsteuerfrei sind oder für die ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, Beförderungen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in Mitgliedstaaten oder Ausfuhren in Drittländer getätigt werden, die insgesamt mindestens 30 % der gesamten Auslagerungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ausmachen, oder dass das Lager ein Nebenlager eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Steuerlagers ist, das demselben Konzern angehört, oder sein Betrieb, für den Fall, dass es einen anderen Eigentümer hat, dauerhaft im Dienste des Hauptlagers steht, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, nicht entgegensteht. Kosten

93 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in der durch die Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Er steht einer – unter Umständen durch Durchführungsmaßnahmen ergänzten – nationalen Regelung, wonach die Zulassung zum Betrieb im Steuerlagerverfahren bei Flüssiggaslagern mit einer Kapazität von weniger als 400 m3 und Lagern für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von weniger als 10000 m3 einen „tatsächliche[n] Betriebs- und Versorgungsbedarf der Anlage“ voraussetzt oder alternativ, dass Lieferungen von Waren, die verbrauchsteuerfrei sind oder für die ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, Beförderungen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in Mitgliedstaaten oder Ausfuhren in Drittländer getätigt werden, die insgesamt mindestens 30 % der gesamten Auslagerungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ausmachen, oder dass das Lager ein Nebenlager eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Steuerlagers ist, das demselben Konzern angehört, oder sein Betrieb, für den Fall, dass es einen anderen Eigentümer hat, dauerhaft im Dienste des Hauptlagers steht, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, nicht entgegen. Unterschriften