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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2026 – C-601/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2026:479
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 11. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – Japanisches Seepferdchen – Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Art. 2 Buchst. t – Begriff ‚Exemplar‘ – Art. 4 Abs. 2 – Einfuhrgenehmigung – Art. 2 Buchst. j und Art. 7 Abs. 3 – Persönliche oder Haushaltsgegenstände – Art. 16 – Strafrechtliche Sanktionen – Einfuhr von Exemplaren in die Europäische Union ohne Einfuhrgenehmigung – Verordnung (EG) Nr. 865/2006 – Art. 57 – Einfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen in die Union“ In der Rechtssache C‑601/24 [Gotka] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Jarosławiu Wydział II Karny (Rayongericht Jarosław, 2. Abteilung für Strafsachen, Polen) mit Entscheidung vom 13. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2024, in dem Strafverfahren gegen V. B., Beteiligte: Prokurator Prokuratury Rejonowej w Jarosławiu, erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter), Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2026, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, T. Paroulková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P. E. Wagner als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll, F. Hagen, M. Kopetzki und B. Leitner als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und D. Milanowska als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 2 Buchst. j und t und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 126, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 338/97).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen V. B., einen ukrainischen Staatsangehörigen, der beschuldigt wird, Packungen mit Tabletten, die einen Extrakt des japanischen Seepferdchens enthalten, einer nach der Verordnung Nr. 338/97 geschützten Art, ohne Einfuhrgenehmigung in die Europäische Union eingeführt zu haben. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Das am 3. März 1973 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (United Nations Treaty Series, Bd. 993, Nr. I‑14537, im Folgenden: CITES) soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit den in seinen Anhängen aufgeführten Arten sowie mit Teilen von und Erzeugnissen aus ihnen nicht der Erhaltung der Biodiversität schadet und auf einer nachhaltigen Nutzung der freilebenden Arten beruht.
4 Das CITES, dem die Europäische Union am 8. Juli 2015 beigetreten ist, wurde in der Union seit dem 1. Januar 1984 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. 1982, L 384, S. 1) angewandt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 338/97 aufgehoben.
5 In der Resolution der Konferenz der CITES-Vertragsparteien („Überwachung des Handels mit Exemplaren, die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat darstellen“ (Konf.13.7 [Rev. CoP17]) (im Folgenden: Resolution 13.7 der Konferenz der CITES-Vertragsparteien) heißt es: „… Die Konferenz der [CITES‑]Vertragsparteien „1. beschließt, dass der Ausdruck ‚Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder … Hausrat‘ in Art. VII Abs. 3 für Exemplare gilt, die a) im persönlichen Besitz oder Eigentum für nichtgewerbliche Zwecke stehen; b) rechtmäßig erworben wurden und c) zum Zeitpunkt der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr: i) im persönlichen Gepäck getragen, befördert oder enthalten sind oder ii) Teil eines Umzugs sind. …“ Unionsrecht Verordnung Nr. 338/97
6 Art. 1 („Ziel“) der Verordnung Nr. 338/97 bestimmt: „Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen. Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 definierten Übereinkommens angewandt.“
7 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. b, j und t der Verordnung Nr. 338/97 sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: … b) ‚Übereinkommen‘ das [CITES]; … j) ‚persönliche oder Haushaltsgegenstände‘ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind; … t) ‚Exemplar‘ jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind.“
8 Art. 4 („Einfuhr in die Gemeinschaft“) Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 338/97 bestimmt: „Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die [Europäische] Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.“
9 Art. 7 („Abweichungen“) Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 sieht vor: „Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der [Europäischen] Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden. …“
10 Art. 16 („Sanktionen“) Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden: a) Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung; … (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und – gegebenenfalls – Einziehung vorsehen.“
11 Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 enthält „Hippocampus spp. (II)“. Verordnung (EG) Nr. 865/2006
12 In den Erwägungsgründen 1, 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 2006, L 166, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 geänderten Fassung (ABl. 2008, L 31, S. 3) (im Folgenden: Verordnung Nr. 865/2006) heißt es: „(1) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des [CITES] sind Bestimmungen zu erlassen. (2) Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für die Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente zu berücksichtigen sind. Deshalb sind auch Modelle der diesbezüglichen Formblätter festzulegen. … (6) Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Durchsetzungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu gewährleisten.“
13 Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 5 der Verordnung Nr. 865/2006 sieht vor: „Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen: … 5. ‚eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft‘ bezeichnet eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr wegen beruflicher Verpflichtungen im Gebiet der Gemeinschaft aufhält, oder – bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen – wegen persönlicher Bindung ihren Lebensmittelpunkt dort hat;
14 Art. 57 („Einfuhr und Wiedereinfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen in die Gemeinschaft“) der Verordnung Nr. 865/2006 bestimmt: „(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden. Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, einschließlich Jagdtrophäen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind im persönlichen Gepäck von Reisenden bei ihrer Ankunft aus einem Drittland enthalten; b) sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Gemeinschaft verlegt; c) sie sind von einem Reisenden erlegte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden. … (3) Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder‑)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden. … (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Erzeugnissen in die Gemeinschaft weder ein (Wieder‑)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich: … e) bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person; …“ Richtlinie 2001/83/EG
15 Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie (EU) 2022/642 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2022 (ABl. 2022, L 118, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/83) bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: … 2. Arzneimittel: a) Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, oder b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.“ Polnisches Recht
16 Art. 128 Nr. 1 der Ustawa o ochronie przyrody (Naturschutzgesetz) vom 16. April 2004 (DZ. U Nr. 92, Position 880) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Naturschutzgesetz) bestimmte: „Wer ohne ein … vorgeschriebenes Dokument oder entgegen den … festgelegten Bedingungen ein Exemplar einer Art, die … unter Schutz steht, über die Grenze der Europäischen Union befördert, wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
17 Am 16. April 2024 führte V. B., ein ukrainischer Staatsangehöriger, ohne Einfuhrgenehmigung vier Packungen mit je 100 Tabletten in Polen ein, die ein Präparat mit einem Extrakt aus japanischen Seepferdchen (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehendes Präparat) enthielten und die er in der Ukraine für den Eigenbedarf gekauft hatte.
18 Beim Sąd Rejonowy w Jarosławiu Wydział II Karny (Rayongericht Jarosław, 2. Abteilung für Strafsachen, Polen), dem vorlegenden Gericht, ist eine vom Prokurator Prokuratury Rejonowej w Jarosławiu (Staatsanwalt der Rayonsstaatsanwaltschaft Jarosław) genehmigte Anklageschrift gegen V. B. eingegangen, wonach die in Rn. 17 des vorliegenden Urteils beschriebenen Handlungen eine Straftat im Sinne von Art. 128 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes darstellten, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werde.
19 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Frage, ob es nach Art. 128 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes strafbar ist, ohne Einfuhrgenehmigung Tablettenpackungen mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Präparat in die Union einzuführen, u. a. von der Auslegung der Verordnung Nr. 338/97 ab.
20 Als Erstes wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob ein solches Präparat in Anbetracht dessen, dass es einen Extrakt japanischer Seepferdchen enthalte, als unter den Begriff „Exemplar“ im Sinne von Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 fallend anzusehen sei. Es stellt klar, dass dieses Präparat die Voraussetzungen erfülle, um als Arzneimittel eingestuft zu werden, und möchte insbesondere wissen, ob sich eine solche Einstufung auf die Auslegung dieses Begriffs „Exemplar“ auswirken würde.
21 Als Zweites weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass V. B. das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Präparat als Privatperson in einer Apotheke in der Ukraine gekauft habe, wo es rechtmäßig verkauft werde, und es für den eigenen Behandlungsbedarf oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt habe. Für das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob unter solchen Umständen davon auszugehen sei, dass dieses Präparat zu den „persönlichen oder Haushaltsgegenständen“ des Angeklagten im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97 gehöre, die nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung bei ihrer Einfuhr in die Union von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung ausgenommen seien.
22 Als Drittes möchte das vorlegende Gericht schließlich wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die es erlaube, einen Verbraucher strafrechtlich zu verfolgen, der ein Präparat wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das rechtmäßig in einem Drittland erworben worden sei, ohne Einfuhrgenehmigung für den eigenen Behandlungsbedarf oder den einer nahestehenden Person in die Union einführe, wenn es keinen Hinweis darauf gebe, dass es für eine kommerzielle Nutzung bestimmt sei.
23 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Jarosławiu (Rayongericht Jarosław) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist unter dem Begriff „Exemplar“ im Sinne von Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 ein Arzneimittel zu verstehen, das in einer Apotheke eines Drittstaats, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, rechtmäßig vertrieben wird und in seiner komplexen Zusammensetzung u. a. einen in Anhang B der genannten Verordnung eingetragenen Extrakt aus dem japanischen Seepferdchen Syngnathidae Hippocampus spp. (II) enthält? 2. Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 338/97 im Licht von Art. 2 Buchst. t dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verbraucher, der ein im rechtmäßigen Vertrieb einer Apotheke eines Drittstaats, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, gekauftes Arzneimittel, das in seiner komplexen Zusammensetzung u. a. einen in Anhang B der genannten Verordnung eingetragenen Extrakt aus dem japanischen Seepferdchen Syngnathidae Hippocampus spp. (II) enthält, zum Zweck des Eigenverbrauchs (ohne Genehmigung) in die Union einführt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn kein Umstand auf eine kommerzielle Nutzung dieses Arzneimittels hinweist? 3. Ist der Begriff „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97, der eine Ausnahme (Abweichung) von der Verpflichtung zur Vorlage einer Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung begründet, dahin auszulegen, dass er ein im rechtmäßigen Vertrieb einer Apotheke eines Drittstaats, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, gekauftes Arzneimittel erfasst, das für den eigenen Behandlungsbedarf oder den einer nahestehenden Person erworben wurde und in seiner komplexen Zusammensetzung u. a. einen in Anhang B der Verordnung eingetragenen Extrakt aus dem japanischen Seepferdchen Syngnathidae Hippocampus spp. (II) enthält, wenn kein Umstand auf eine kommerzielle Nutzung dieses Arzneimittels hinweist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Exemplar“ im Sinne dieser Bestimmung ein Präparat fällt, dessen komplexe Zusammensetzung u. a. einen Extrakt aus in Anhang B dieser Verordnung aufgeführten japanischen Seepferdchen enthält.
25 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C‑477/19, EU:C:2020:517, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Zum Wortlaut von Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 ist festzustellen, dass diese Bestimmung den Begriff „Exemplar“ weit definiert, der nicht nur jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze umfasst, sondern auch „ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“ einer in den Anhängen A bis D der Verordnung aufgeführten Art, unabhängig davon, ob sie „in einer anderen Ware enthalten [sind] oder nicht“, sowie „sämtliche Waren“, wenn aus einem Warenzeichen, einer Verpackung, einem Begleitdokument oder sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung ausgenommen sind.
27 Daher ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes aus einer geschützten Art gewonnene Erzeugnis und jede Ware, die ein solches Erzeugnis enthält, unter den Begriff „Exemplar“ im Sinne von Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 fällt.
28 Diese Auslegung wird durch den Zusammenhang, zu dem dieser Begriff gehört, und durch das mit der Verordnung Nr. 338/97 verfolgte Ziel bestätigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Union gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen sind und der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen ist. Außerdem unterliegt die Erteilung einer solchen Einfuhrgenehmigung mehreren in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a bis c und Abs. 6 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen.
29 Eine enge Auslegung des Begriffs „Exemplar“ in dem Sinne, dass von ihm bestimmte verarbeitete oder gewonnene Erzeugnisse, die Extrakte eines geschützten Tiers oder einer geschützten Pflanze enthalten, ausgenommen wären, hätte zur Folge, dass solche Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bei ihrer Einfuhr in die Union und damit von den durch die Verordnung Nr. 338/97 eingeführten Kontrollen des Handels mit ihnen ausgenommen wären, obgleich es Ziel dieser Verordnung gemäß ihrem Art. 1 ist, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen sicherzustellen. Somit könnte eine solche Auslegung den Schutz und die Erhaltung dieser Arten gefährden.
30 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Präparat um eines mit komplexer Zusammensetzung handelt, die neben anderen Bestandteilen einen Extrakt japanischer Seepferdchen enthält; dies ist ein zur Familie der Syngnathidae und zur Gattung Hippocampus gehörendes Tier.
31 Alle Arten von Syngnathidae der Gattung Hippocampus sind in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt, so dass das japanische Seepferdchen Hippocampus japonicus eine Art ist, die dem für die in diesem Anhang B aufgeführten Arten vorgesehenen Schutz unterliegt.
32 Außerdem ist für diese Art keine spezielle Ausnahme von der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehen.
33 Daher ist festzustellen, dass ein Präparat, dessen komplexe Zusammensetzung u. a. ein Extrakt japanischer Seepferdchen enthält, unter den Begriff „Exemplar“ im Sinne von Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 fällt.
34 Soweit das vorlegende Gericht ferner die Frage aufwirft, ob sich die Einstufung dieses Präparats als „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 auf seine Einstufung als „Exemplar“ im Sinne von Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 auswirken könne, so ist zum einen festzustellen, dass der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung nicht nach der Verwendung oder Bestimmung der aus geschützten Arten gewonnenen Waren oder Erzeugnisse unterscheidet.
35 Zum anderen lässt keine Bestimmung der Verordnung Nr. 338/97 den Schluss zu, dass Arzneimittel dem Anwendungsbereich dieser Verordnung entzogen wären.
36 Daraus folgt, dass die Einstufung eines Erzeugnisses als „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 keinen Einfluss auf die Auslegung des Begriffs „Exemplar“ im Sinne von Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 hat.
37 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. t der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Exemplar“ im Sinne dieser Bestimmung ein Präparat fällt, dessen komplexe Zusammensetzung u. a. einen Extrakt aus in Anhang B dieser Verordnung aufgeführten japanischen Seepferdchen enthält. Zur dritten Frage
38 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 20. März 1986, Tissier,35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond,83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 22. Januar 2026, Secab,C‑423/23, EU:C:2026:32, Rn. 29).
40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der vom vorlegenden Gericht in seiner dritten Frage angeführte Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97, der an zweiter Stelle zu prüfen ist, auf die Vorschriften verweist, die die Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist daher auch Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 zu berücksichtigen, der die Bedingungen für die Einfuhr und Wiedereinfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen in die Union regelt.
41 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage im Wesentlichen danach fragt, ob Art. 2 Buchst. j und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 dahin auszulegen seien, dass für ein Präparat, dessen komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten japanischem Seepferdchen enthalte, das rechtmäßig in einem Drittland erworben und für den eigenen Behandlungsbedarf einer Privatperson oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt worden sei, davon auszugehen sei, dass es unter den Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ falle, deren Einfuhr in die Union von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls eines (Wieder‑)Ausfuhrdokuments ausgenommen sei.
42 Wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hängt nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 338/97 die Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Union u. a. davon ab, dass der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorgelegt wird.
43 Abweichend von Art. 4 der Verordnung Nr. 338/97 sieht Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung jedoch vor, dass die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D dieser Verordnung gilt, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen in die Union eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
44 Gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97 fallen unter den Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind.
45 Somit lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig entnehmen, ob die Anwendbarkeit des Begriffs „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ zwingend eine Verwendung oder einen Verbrauch der bezeichneten toten Exemplare, ihrer Teile oder der Erzeugnisse aus ihnen durch den Einführer selbst voraussetzt (Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B [Kaviar von Störartigen], C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 28).
46 Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass solche Gegenstände, die im persönlichen Besitz oder Eigentum stehen, vom Einführer später unentgeltlich einem Dritten als Geschenk zugewendet werden, anstatt von ihm für die rein persönliche Verwendung aufbewahrt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B [Kaviar von Störartigen], C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 29).
47 Im vorliegenden Fall ist ein Präparat wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aus Gründen, die den in den Rn. 25 bis 33 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, als Erzeugnis aus toten Exemplaren oder aus Teilen von ihnen im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97 anzusehen, da es in seiner komplexen Zusammensetzung einen Extrakt aus japanischen Seepferdchen enthält.
48 Wie sich aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 ergibt, muss die Einfuhr eines solchen Erzeugnisses in die Union, um unter die in dieser Bestimmung genannte Abweichung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände zu fallen, die in der Verordnung Nr. 865/2006 der Kommission vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
49 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 865/2006 klarstellt, dass diese Abweichung nicht für Exemplare gilt, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.
50 Im Übrigen geht aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 865/2006 hervor, dass mit ihr die Verordnung Nr. 338/97 durchgeführt und die vollständige Einhaltung des CITES sichergestellt werden soll. Die Resolution 13.7 der Konferenz der CITES-Vertragsparteien, mit deren Hilfe sich klären lässt, wie die Bestimmungen dieses Übereinkommens auszulegen sind, stellt in ihrer Nr. 1 klar, dass der Begriff „Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat“ für Exemplare gilt, die im persönlichen Besitz oder Eigentum für nicht gewerbliche Zwecke stehen, rechtmäßig erworben wurden und im persönlichen Gepäck getragen, befördert oder enthalten sind oder Teil eines Umzugs sind (Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B [Kaviar von Störartigen], C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 31).
51 Mithin hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 865/2006 als auch aus dem Wortlaut der Resolution 13.7 der Konferenz der CITES-Vertragsparteien ergibt, dass das Fehlen einer kommerziellen Absicht in Bezug auf das eingeführte Exemplar ein entscheidendes Kriterium für die Einstufung dieses Exemplars als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ darstellt. Diese Auslegung wird auch durch die Ziele der Verordnung Nr. 338/97 bestätigt (Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B [Kaviar von Störartigen], C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 33).
52 Daraus folgt, dass die Einfuhr eines Präparats, das Erzeugnisse aus toten Exemplaren oder aus Teilen von Exemplaren enthält und das für den eigenen Behandlungsbedarf einer Privatperson oder den einer nahestehenden Person, nicht aber zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt wird, unter die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung für „persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände“ fallen kann, sofern die übrigen der in Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 für die Anwendung dieser Ausnahme vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
53 Insoweit sieht Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 vor, dass diese Abweichung nur für Exemplare gilt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden bei ihrer Ankunft aus einem Drittland enthalten sind oder sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person befinden, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Union verlegt, oder die Jagdtrophäen sind.
54 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zuständig ist, zu prüfen, ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, um festzustellen, ob die genannte Abweichung im Ausgangsverfahren Anwendung findet.
55 Zweitens stellt Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 seinerseits klar, dass bei der Ersteinfuhr von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Union durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Union der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden muss, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder‑)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden.
56 Insoweit definiert Art. 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 865/2006 eine „Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der [Union]“ als eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr wegen beruflicher Verpflichtungen im Gebiet der Union aufhält, oder – bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen – wegen persönlicher Bindung ihren Lebensmittelpunkt dort hat.
57 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, ob V. B. eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Union im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 865/2006 ist. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist. Bejahendenfalls muss bei der Einfuhr eines Präparats wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Union durch eine solche Person grundsätzlich das Original und eine Kopie eines (Wieder‑)Ausfuhrdokuments beigefügt sein.
58 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass abweichend von Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 für die Einfuhr japanischer Seepferdchen in die Union die Vorlage eines solchen (Wieder‑)Ausfuhrdokuments gemäß Art. 57 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung nicht erforderlich ist, sofern es sich um höchstens vier tote Exemplare pro Person handelt.
59 Unbeschadet der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung ist nicht ersichtlich, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Präparat unter die in Art. 57 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung Nr. 865/2006 vorgesehene Abweichung fallen könnte.
60 Als Abweichung von der für jede Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Union geltenden Pflicht, ein (Wieder‑)Ausfuhrdokument vorzulegen, ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung Nr. 865/2006 nämlich eng auszulegen (Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B [Kaviar von Störartigen], C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 43), so dass er nur für „tote Exemplare“ gilt, und zwar innerhalb der oben genannten mengenmäßigen Begrenzung.
61 Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Präparat kein „totes Exemplar“ im Sinne von Art. 57 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung Nr. 865/2006 ist, sondern aus Tabletten besteht, deren komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus japanischen Seepferdchen enthält.
62 Ließe man zu, dass Art. 57 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung Nr. 865/2006 auch Erzeugnisse erfassen kann, deren komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus einem toten Exemplar enthält, ginge dies nicht nur über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus und verstieße somit gegen eine enge Auslegung dieser Bestimmung, sondern würde auch zu Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten führen, da es sich als übermäßig schwierig oder sogar unmöglich erweisen könnte, genau festzustellen, ob in einem solchen komplexen Erzeugnis der aus einer solchen Art gewonnene quantitative Anteil der Grenze von „vier toten Exemplaren“ pro Person entspricht. Zudem würde eine solche Auslegung das im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 338/97 sowie in den Erwägungsgründen 2 und 6 der Verordnung Nr. 865/2006 genannte Ziel verkennen, das darin besteht, Zollverfahren zu erleichtern und wirksame Kontrollen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B [Kaviar von Störartigen], C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 46).
63 Sollte das vorlegende Gericht dagegen feststellen, dass V. B. eine Person ist, die sich nicht im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 865/2006 gewöhnlich in der Union aufhält, würde es für die Anwendung der in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehenen Abweichung im Ausgangsverfahren genügen, wenn eine der in Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 865/2006 vorgesehenen und in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt wäre, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
64 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die tschechische, die österreichische und die polnische Regierung geltend machen, dass die Gefahr des illegalen Handels mit geschützten Exemplaren bestehe, die als „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ in die Union eingeführt und daher der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung entzogen würden, während es sich in Wirklichkeit nicht um „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ handele, sondern um ein Netz koordinierter und illegaler Einfuhren kleiner Mengen solcher Exemplare zu kommerziellen Zwecken.
65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt – das Fehlen eines kommerziellen Zwecks der Einfuhr des eingeführten Exemplars in die Union ein entscheidendes Kriterium für seine Einstufung als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne von Art. 7 Nr. 3 der Verordnung Nr. 338/97 und Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 darstellt. Daher ist es den zuständigen nationalen Behörden nicht verwehrt, den Nachweis zu führen, dass die Einfuhr des betreffenden Exemplars in die Union dem Anschein zum Trotze in Wirklichkeit kommerziellen Zwecken dient, so dass die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 und in Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 vorgesehene Abweichung auf solche Einfuhren nicht anwendbar wäre.
66 Ob dieses Kriterium in einem konkreten Fall erfüllt ist, ist eine Tatsachenfrage, für die als solche allein das nationale Gericht zuständig ist. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nichts darauf hindeutet, dass die Einfuhr des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Präparats in die Union durch V. B. einem kommerziellen Zweck diente.
67 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. j und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen sind, dass für ein Präparat, dessen komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung aufgeführten japanischen Seepferdchen enthält, das rechtmäßig in einem Drittland erworben und für den eigenen Behandlungsbedarf einer Privatperson oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt wurde, unter den Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ fällt, deren Einfuhr in die Union von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls eines (Wieder‑)Ausfuhrdokuments ausgenommen ist, sofern die hierfür in Art. 57 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 865/2006 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur zweiten Frage
68 Nach der in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist im Rahmen der zweiten Frage, die an dritter Stelle zu prüfen ist und mit der geklärt werden soll, ob bei illegaler Einfuhr von Exemplaren geschützter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten strafrechtliche Sanktionen verhängt werden können, Art. 16 der Verordnung Nr. 338/97 zu berücksichtigen, der die Sanktionen regelt, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden können.
69 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 16 der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für den Fall, dass ein Präparat, das rechtmäßig in einem Drittland erworben worden sei und dessen komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus in Anhang B dieser Verordnung aufgeführten japanischen Seepferdchen enthalte, ohne Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls ohne (Wieder‑)Ausfuhrdokument von einer Privatperson für den eigenen Behandlungsbedarf oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt werde, die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehe.
70 Nach Art. 16 („Sanktionen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 338/97 sorgen die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen dafür, dass zumindest bei bestimmten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionen verhängt werden. Zu diesen Verstößen zählt nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die Einfuhr von Exemplaren in die Union ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung.
71 Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 müssen diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und – gegebenenfalls – Einziehung vorsehen. Weder dieser Artikel noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung enthält nähere Angaben zur administrativen oder strafrechtlichen Einstufung dieser Sanktionen.
72 Folglich hindert die Verordnung Nr. 338/97 die Mitgliedstaaten nicht daran, strafrechtliche Sanktionen für einen solchen Verstoß einzuführen, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen.
73 Sollte im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass im Ausgangsverfahren die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehene und in Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 näher beschriebene Abweichung Anwendung findet, kann folglich die Einfuhr des betreffenden Exemplars in die Union nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 338/97 im Sinne von deren Art. 16 angesehen werden. In diesem Fall stünde Art. 16 der Verordnung Nr. 338/97 einer nationalen Regelung entgegen, mit der für eine solche Einfuhr in die Union eine Sanktion gleich welcher Art eingeführt würde.
74 Sollte das vorlegende Gericht hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass im Ausgangsverfahren die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehene und in Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 näher beschriebene Abweichung keine Anwendung findet, würde die Einfuhr des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Präparats in die Union ohne Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls ohne (Wieder‑)Ausfuhrdokument im Sinne von Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 338/97 darstellen.
75 In einem solchen Fall müsste das vorlegende Gericht dann prüfen, ob die in einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestehende strafrechtliche Sanktion gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere dieses Verstoßes steht.
76 Zu diesem Zweck hat das vorlegende Gericht alle relevanten Umstände des Einzelfalls wie u. a. den vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des in Rede stehenden Verstoßes, die Mengen an Exemplaren, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie die persönliche Situation des Angeklagten zu berücksichtigen und die gesamte Bandbreite des Ermessens zu nutzen, das ihm das nationale Recht einräumt, um eine strafrechtliche Sanktion, die den in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 enthaltenen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, zu verhängen, wobei es u. a. von den im nationalen Recht gegebenenfalls vorgesehenen Modalitäten der Ausgestaltung und Vollstreckung der Strafe Gebrauch zu machen hat.
77 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall, dass ein Präparat, das rechtmäßig in einem Drittland erworben wurde und dessen komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten japanischen Seepferdchen enthält, ohne Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls ohne (Wieder‑)Ausfuhrdokument von einer Privatperson für den eigenen Behandlungsbedarf oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt wird, die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsieht, obgleich eine solche Einfuhr unter die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehene und in Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 näher beschriebene Abweichung fällt. Dagegen steht er einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Einfuhr eines solchen Präparats in die Union nicht unter diese Abweichung fällt, sofern die anwendbare strafrechtliche Sanktion den in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 enthaltenen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit entspricht. Kosten
78 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Buchst. t der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Exemplar“ im Sinne dieser Bestimmung ein Präparat fällt, dessen komplexe Zusammensetzung u. a. einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 in geänderter Fassung aufgeführten japanischen Seepferdchen enthält. 1. Art. 2 Buchst. t der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Exemplar“ im Sinne dieser Bestimmung ein Präparat fällt, dessen komplexe Zusammensetzung u. a. einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 in geänderter Fassung aufgeführten japanischen Seepferdchen enthält. 2. Art. 2 Buchst. j und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung Nr. 398/2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass für ein Präparat, dessen komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 in geänderter Fassung aufgeführten japanischem Seepferdchen enthält, das rechtmäßig in einem Drittland erworben und für den eigenen Behandlungsbedarf einer Privatperson oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt wurde, davon auszugehen ist, dass es unter den Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ fällt, deren Einfuhr in die Union von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls eines (Wieder‑)Ausfuhrdokuments ausgenommen ist, sofern die hierfür in Art. 57 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Art. 2 Buchst. j und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung Nr. 398/2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass für ein Präparat, dessen komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 in geänderter Fassung aufgeführten japanischem Seepferdchen enthält, das rechtmäßig in einem Drittland erworben und für den eigenen Behandlungsbedarf einer Privatperson oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt wurde, davon auszugehen ist, dass es unter den Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ fällt, deren Einfuhr in die Union von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls eines (Wieder‑)Ausfuhrdokuments ausgenommen ist, sofern die hierfür in Art. 57 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Art. 16 der Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung Nr. 398/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall, dass ein Präparat, das rechtmäßig in einem Drittland erworben wurde und dessen komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 in geänderter Fassung aufgeführten japanischen Seepferdchen enthält, ohne Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls ohne (Wieder‑)Ausfuhrdokument von einer Privatperson für den eigenen Behandlungsbedarf oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt wird, die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsieht, obgleich eine solche Einfuhr unter die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 in geänderter Fassung vorgesehene und in Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 näher beschriebene Abweichung fällt. Dagegen steht er einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Einfuhr eines solchen Präparats in die Union nicht unter diese Abweichung fällt, sofern die anwendbare strafrechtliche Sanktion den in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 enthaltenen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit entspricht. 3. Art. 16 der Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung Nr. 398/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall, dass ein Präparat, das rechtmäßig in einem Drittland erworben wurde und dessen komplexe Zusammensetzung einen Extrakt aus in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 in geänderter Fassung aufgeführten japanischen Seepferdchen enthält, ohne Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls ohne (Wieder‑)Ausfuhrdokument von einer Privatperson für den eigenen Behandlungsbedarf oder den einer nahestehenden Person und nicht zu kommerziellen Zwecken in die Union eingeführt wird, die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsieht, obgleich eine solche Einfuhr unter die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 in geänderter Fassung vorgesehene und in Art. 57 der Verordnung Nr. 865/2006 näher beschriebene Abweichung fällt. Dagegen steht er einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Einfuhr eines solchen Präparats in die Union nicht unter diese Abweichung fällt, sofern die anwendbare strafrechtliche Sanktion den in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 enthaltenen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit entspricht. Unterschriften