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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.2026 – C-423/23

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:32

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 22. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/944 – Art. 5 – Marktorientierte Lieferpreise – Richtlinie (EU) 2018/2001 – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Verordnung (EU) 2022/1854 – Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise – Art. 6 und 7 – Obergrenze für Markterlöse von Stromerzeugern, die bestimmte Energiequellen nutzen – Art. 8 – Nationale Maßnahmen zur weiteren Begrenzung der Markterlöse – Voraussetzungen – Nationale Regelung, die nicht gewährleistet, dass die Erzeuger 10 % der Erlöse oberhalb der Obergrenze einbehalten können – Schutz von Investitionen im Sektor der erneuerbaren Energien – Keine Obergrenze für Erlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom – Keine differenzierte Regelung für die verschiedenen Energiequellen“ In der Rechtssache C‑423/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei, Italien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2023, in dem Verfahren Secab Soc. coop. gegen Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (ARERA), Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, Beteiligte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero della Transizione ecologica, Ministero dello Sviluppo economico, Associazione Italia Solare ETS, Assoidroelettrica, Elettricità Futura – Unione delle imprese elettriche italiane, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Secab Soc. coop., vertreten durch C. Mainardis, M. Nussi und A. Travi, Avvocati, – der Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, vertreten durch D. Gallo, G. Pellegrino, G. Vercillo und A. Zoppini, Avvocati, – der Associazione Italia Solare ETS, vertreten durch G. Cassar, Avvocata, – von Assoidroelettrica, vertreten durch G. B. Conte und G. Giordano, Avvocati, – von Elettricità Futura – Unione delle imprese elettriche italiane, vertreten durch C. Martorana, Avvocata, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Delbono und R. Guizzi, Avvocati dello Stato, – der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von K. Decroix und B. Martel, Advocaten, – der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits und C. Kokkosi als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, B. De Meester, T. Scharf und A. Spina als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125), der Erwägungsgründe 2, 3 und 12 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82) sowie der Erwägungsgründe 27 bis 29, 39 und 41, von Art. 6 Abs. 1, von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h bis j und von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und d und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Secab Soc. coop., einer im Bereich der Stromerzeugung tätigen Genossenschaft, und der Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (ARERA) (Regulierungsbehörde für Strom, Netze und Umwelt, Italien) sowie der Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, einer Gesellschaft italienischen Rechts, die über das Ministero dell’Economia e delle Finanze (Wirtschafts- und Finanzministerium, Italien) vollständig dem italienischen Staat gehört und im Rahmen der nationalen Energiepolitik mit der Förderung und Unterstützung der Entwicklung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz betraut ist; bei dem Rechtsstreit geht es um die Rechtmäßigkeit einer nationalen Regelung über die Festlegung einer Obergrenze für die Markterlöse aus dem Verkauf von Strom, der aus bestimmten erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2018/2001

3 In den Erwägungsgründen 2, 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 heißt es: „(2) Gemäß Artikel 194 Absatz 1 [AEUV] ist die Förderung erneuerbarer Energiequellen eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Dieses Ziel wird mit dieser Richtlinie verfolgt. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder ‚erneuerbarer Energie‘ ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das benötigt wird, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und die im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 … im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) von der Union eingegangenen Verpflichtungen, sowie den Unionsrahmen für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Unionsziels, die Emissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, einzuhalten. Das für 2030 im Bereich erneuerbarer Energie angestrebte verbindliche Ziel der Union und die diesbezüglichen Beiträge der Mitgliedstaaten – einschließlich ihrer als Ausgangswert festgelegten Anteile in Bezug auf ihre nationalen Gesamtziele für 2020 – zählen zu den Elementen, denen die Union bei ihrer Energie- und Umweltpolitik eine übergeordnete Bedeutung beimisst. Weitere solche Elemente sind in den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rahmen, beispielsweise für den Ausbau der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen und für die Entwicklung erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr, enthalten. (3) Die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielt auch eine tragende Rolle, wenn es darum geht, auf eine höhere Energieversorgungssicherheit, auf nachhaltige Energie zu erschwinglichen Preisen, auf technologische Entwicklung und Innovation sowie auf eine technologische und industrielle Führungsrolle hinzuwirken, und dabei Vorteile für Umwelt, Gesellschaft und Gesundheit zu erzielen sowie – insbesondere in ländlichen und entlegenen Gebieten, Gebieten oder Regionen mit niedriger Bevölkerungsdichte sowie von einer teilweisen Deindustrialisierung betroffenen Gegenden – wesentliche Möglichkeiten für Beschäftigung und regionale Entwicklung zu schaffen. … (12) Um ehrgeizige Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel zu unterstützen, sollte, auch unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten, ein Finanzrahmen eingerichtet werden, mit dem Investitionen in Projekte im Bereich erneuerbare Energie in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden.“ Richtlinie 2019/944

4 Art. 5 („Marktgestützte Lieferpreise“) der Richtlinie 2019/944 bestimmt: „(1) Den Versorgern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen. … (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Staatliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5. (4) Für staatliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gelten folgende Bedingungen: a) Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist; b) sie müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein; c) mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden; d) sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein; e) sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten der Marktteilnehmer führen. …“ Verordnung 2022/1854

5 In den Erwägungsgründen 1, 27 bis 29 und 39 bis 41 der Verordnung 2022/1854 hieß es: „(1) Seit September 2021 sind auf den Strommärkten sehr hohe Preise zu beobachten. … … (27) Die Höhe der Obergrenze für Markterlöse sollte die Möglichkeiten der betroffenen Erzeuger, einschließlich der Erzeuger erneuerbarer Energien, nicht beeinträchtigen, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken, und künftige Investitionen in die erforderlichen Kapazitäten für ein emissionsarmes und zuverlässiges Elektrizitätssystem erhalten sowie Anreize dafür schaffen. Die Obergrenze für Markterlöse, als eine unionsweit einheitliche Obergrenze, ist am besten dafür geeignet, das Funktionieren des Strombinnenmarkts aufrechtzuerhalten, da dadurch der Preiswettbewerb zwischen den Stromerzeugern, die verschiedene Technologien nutzen, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, gewahrt wird. (28) Gelegentliche und kurzfristige Preisspitzen sind auf einem Strommarkt zwar normal und können für einige Investoren nützlich für die Deckung ihrer Investitionen in die Stromerzeugung sein; der seit Februar 2022 zu beobachtende extreme und andauernde Preisanstieg hebt sich jedoch deutlich von einer normalen Marktsituation mit gelegentlichen Preisspitzen ab. Daher sollte die Obergrenze für Markterlöse nicht unter den begründeten Erwartungen der Marktteilnehmer vor dem Angriffskrieg [der Russischen Föderation] gegen die Ukraine hinsichtlich des durchschnittlichen Strompreisniveaus während der Tageszeiten, zu denen die Stromnachfrage am höchsten war, liegen. Bis Februar 2022 lagen die erwarteten durchschnittlichen Preisspitzen auf dem Stromgroßhandelsmarkt der Union in den vergangenen Jahrzehnten durchgehend deutlich unter 180 [Euro] pro [Megawattstunde (MWh)], und das trotz der Preisunterschiede in den verschiedenen Regionen der Union. Da die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Marktteilnehmer auf der Erwartung beruhte, dass die Preise im Durchschnitt unter dem Niveau der Spitzenzeiten liegen würden, entspricht die Obergrenze für Markterlöse bei 180 [Euro] pro MWh einem Preisniveau, das deutlich über den ursprünglichen Markterwartungen liegt. Damit die Obergrenze für Markterlöse nicht der ursprünglichen Bewertung der Investitionsrentabilität zuwiderläuft, muss eine Marge zu dem von den Investoren vernünftigerweise zu erwartenden Preis hinzugerechnet werden. (29) Darüber hinaus ist die Obergrenze für Markterlöse von 180 [Euro] pro MWh durchweg höher – einschließlich einer angemessenen Marge – als die derzeitigen Stromgestehungskosten für die einschlägigen Erzeugungstechnologien und erlaubt es den betroffenen Erzeugern, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken. Da durch die Obergrenze für Markterlöse eine beträchtliche Marge zwischen den zu erwartenden Stromgestehungskosten und der Obergrenze für Markterlöse bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Investitionen in neue inframarginale Kapazitäten beeinträchtigt. … (39) Um Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Obergrenze für Markterlöse so festzulegen, dass die Stromerzeuger 10 % der Überschusserlöse oberhalb der Obergrenze für Markterlöse einbehalten können. (40) Da sich der Stromerzeugungsmix und die Kostenstruktur von Erzeugungsanlagen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen nationale Krisenmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen. (41) Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, die Erlöse der Erzeuger, für die die Obergrenze für Markterlöse gilt, weiter zu begrenzen und für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festzulegen, da deren Preis in einigen Mitgliedstaaten deutlich unter dem Preis der marginalen Technologien liegen kann. Um Rechtssicherheit sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten auch nationale Krisenmaßnahmen beibehalten oder einführen dürfen, durch die die Markterlöse von Erzeugern begrenzt werden, für die die unionsweite Obergrenze für Markterlöse nicht gilt.“

6 Art. 6 („Verbindliche Obergrenze für Markterlöse“) Abs. 1 und 2 der Verordnung sah vor: „(1) Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 [Euro] je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse der Erzeuger und gegebenenfalls der Vermittler, die im Namen von Erzeugern an Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird.“

7 Art. 7 („Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger“) Abs. 1 und 5 der Verordnung bestimmte: „(1) Die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 gilt für die mit dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen erzielten Markterlöse: a) Windenergie; b) Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik); c) Erdwärme; d) Wasserkraft ohne Speicher; e) Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan; f) Abfall; g) Kernenergie; h) Braunkohle; i) Erdölerzeugnisse; j) Torf. … (5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 überschreitenden Markterlöse anzuwenden.“

8 Art. 8 („Nationale Krisenmaßnahmen“) der Verordnung bestimmte: „(1) Die Mitgliedstaaten können a) Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden; … c) nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen; d) für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen; … (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie a) sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei; b) dürfen Investitionssignale nicht gefährden; c) stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind; d) dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben; e) sind mit dem Unionsrecht vereinbar.“

9 Art. 10 („Verteilung der Überschusserlöse“) Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 sah vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern.“

10 In Art. 22 („Inkrafttreten und Anwendung“) der Verordnung hieß es: „(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Unbeschadet der Verpflichtung, die Verteilung der Überschusserlöse gemäß Artikel 10 sicherzustellen und die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag gemäß Artikel 17 zu verwenden, sowie unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Berichterstattungspflicht gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 unter den folgenden Bedingungen. … c) Die Artikel 6, 7 und 8 gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023; …“ Italienisches Recht Gesetzesdekret Nr. 4/2022

11 Das Decreto-legge n. 4 (Gesetzesdekret Nr. 4) vom 27. Januar 2022, das durch die Legge n. 25 – Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 27 gennaio 2022, n. 4, recante misure urgenti in materia di sostegno alle imprese e agli operatori economici, di lavoro, salute e servizi territoriali, connesse all’emergenza da COVID‑19, nonché per il contenimento degli effetti degli aumenti dei prezzi nel settore elettrico (Gesetz Nr. 25 zur Umwandlung und Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 27. Januar 2022 über Notfallmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern, Arbeit, Gesundheit und territorialen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Covid‑19-Krise und zur Eindämmung der Auswirkungen von Preiserhöhungen im Elektrizitätssektor) vom 28. März 2022 (GURI Nr. 73 vom 28. März 2022, Supplemento ordinario Nr. 13) geändert und in ein Gesetz umgewandelt wurde (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 4/2022), enthält einen Art. 15bis („Zusätzliche Maßnahmen für Strom aus Anlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen“). Dieser Art. 15bis sah vor: „1. Vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wird ein zweiseitiger Ausgleichsmechanismus auf die Energiepreise angewandt, der für Strom gilt, der auf folgende Weise in das Netz eingespeist wird: a) durch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 kW, für die feste Prämien nach dem Einkaufstarif-Mechanismus (Conto Energia) gezahlt werden, die nicht von Marktpreisen abhängig sind; b) durch Anlagen mit einer Leistung von mehr als 20 kW, die Solarenergie, Wasserkraft, Erdwärme und Windkraft nutzen und nicht von den Anreizmechanismen profitieren, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. … 3. Für die Zwecke von Abs. 1 berechnet GSE die Differenz zwischen den im Folgenden unter Buchst. a und b genannten Werten: a) einem Referenzpreis in Höhe des in der Tabelle [im Anhang dieses] Gesetzesdekrets angegebenen Referenzpreises für jedes Marktgebiet [zwischen 56 und 58 Euro pro MWh (mit Ausnahme der Inseln Sardinien und Sizilien, für die er jeweils auf 61 Euro pro MWh bzw. 75 Euro pro MWh festgesetzt wird)]; b) einem Marktpreis in folgender Höhe: 1) für die in Abs. 1 Buchst. a genannten Anlagen sowie für die in Abs. 1 Buchst. b genannten Anlagen, die Solarenergie, Windenergie, Erdwärme und Laufwasserkraft nutzen, in Höhe des Stundenpreises für Strom im Marktgebiet bzw. bei vor dem 27. Januar 2022 geschlossenen Lieferverträgen, die die in Abs. 7 genannten Bedingungen nicht erfüllen, in Höhe des in diesen Verträgen angegebenen Preises; 2) für die in Abs. 1 Buchst. b genannten Anlagen, die nicht unter Nr. 1 fallen, in Höhe des monatlichen arithmetischen Mittels der Stundenpreise für Strom in den Marktgebieten bzw. bei vor dem 27. Januar 2022 geschlossenen Lieferverträgen, die die in Abs. 7 genannten Bedingungen nicht erfüllen, in Höhe des in diesen Verträgen angegebenen Preises. 4. Ist die Differenz gemäß Abs. 3 positiv, zahlt GSE den entsprechenden Betrag an den Erzeuger. Ist diese Differenz negativ, nimmt GSE eine Abrechnung vor oder verlangt vom Erzeuger den entsprechenden Betrag. …“

12 Art. 11 Abs. 1 des Decreto-legge n. 115 (Gesetzesdekret Nr. 115) vom 9. August 2022, das durch die Legge n. 142 – Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 9 agosto 2022, n. 115, recante misure urgenti in materia di energia, emergenza idrica, politiche sociali e industriali (Gesetz Nr. 142 zur Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 115 vom 9. August 2022 über Notfallmaßnahmen in den Bereichen Energie, Wasserkrise, Sozial- und Industriepolitik) vom 21. September 2022 (GURI Nr. 221 vom 21. September 2022, S. 1) geändert und in ein Gesetz umgewandelt wurde, sah eine Verlängerung der Anwendung des in diesem Art. 15bis geregelten Ausgleichsmechanismus bis zum 30. Juni 2023 vor. Gesetz Nr. 197/22

13 Die Legge n. 197 – Bilancio di previsione dello Stato per l’anno finanziario 2023 e bilancio pluriennale per il triennio 2023–2025 (Gesetz Nr. 197 über den Haushaltsplan des Staates für das Haushaltsjahr 2023 und über den mehrjährigen Haushaltsplan für den Dreijahreszeitraum 2023‑2025) vom 29. Dezember 2022 (GURI Nr. 303 vom 29. Dezember 2022, Supplemento ordinario Nr. 43) (im Folgenden: Gesetz Nr. 197/22) bestimmt in Art. 1 Abs. 30 bis 33: „30. Gemäß der Verordnung [2022/1854] wird ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 durch einen einseitigen Ausgleichsmechanismus eine Obergrenze auf Markterlöse von Stromerzeugern angewandt, was Strom betrifft, der wie folgt in das Netz eingespeist wird: a) von Anlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15bis des [Gesetzesdekrets Nr. 4/2022] fallen; b) von Anlagen, die nicht erneuerbare Energiequellen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [2022/1854] nutzen. 31. Die Obergrenze für Markterlöse gilt für alle Markterlöse, die von Stromerzeugern mit den vorgenannten Anlagen und gegebenenfalls von Vermittlern erzielt werden, die im Namen dieser Erzeuger an den Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, unabhängig davon, in welchem Zeitraum die die Erlöse generierende Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird. 32. Für die Zwecke von Abs. 30 berechnet [GSE] die Differenz zwischen den im Folgenden unter Buchst. a und b genannten Werten: a) einem Referenzpreis von 180 [Euro] pro MWh oder im Fall von Quellen, bei denen die Produktionskosten diesen Preis übersteigen, einem Wert für die Technologie, der nach von der ARERA festgelegten Kriterien … unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite festgelegt wird. Zu diesem Zweck entspricht der Referenzpreis bei Anlagen, die durch einseitige Mechanismen gefördert werden, mit Ausnahme derjenigen, die die grünen Zertifikate ersetzen, dem Höchstwert zwischen dem Betrag von 180 [Euro] pro MWh und dem geltenden Tarif; b) einem Marktpreis, der dem monatlichen Durchschnitt des Stundenpreises im Marktgebiet entspricht, der als gewichteter Durchschnitt für Anlagen, die intermittierende Energiequellen nutzen, auf der Grundlage des Produktionsprofils jeder Anlage und als arithmetisches Mittel für Anlagen, die nicht intermittierende Energiequellen nutzen, ermittelt wird, oder bei vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Nr. 197/22 [d. h. vor dem 1. Januar 2023] geschlossenen Lieferverträgen, die nicht den in Abs. 37 genannten Fällen entsprechen, in Höhe des in diesen Verträgen angegebenen Preises. 33. Ist die Differenz gemäß Abs. 32 negativ, nimmt GSE eine Abrechnung vor oder verlangt vom Erzeuger den entsprechenden Betrag.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14 Secab betreibt Laufwasserkraftwerke. Da diese Gesellschaft in den Anwendungsbereich von Art. 15bis des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 fällt, wurde auf sie die in dieser Vorschrift vorgesehene Maßnahme zur Begrenzung der Erlöse angewandt. Nachdem Secab in diesem Zusammenhang mehrere Rechnungen von GSE erhalten hatte, erhob sie beim Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei, Italien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung insbesondere der Entscheidung der ARERA zur Durchführung dieser Bestimmung, der von GSE erlassenen technischen Vorschriften zur Anwendung dieser Bestimmung sowie der ihr von GSE am 18. Oktober und 15. November 2022 gemäß dieser Bestimmung ausgestellten Rechnungen. Zur Begründung ihrer Klage macht Secab geltend, die streitige Bestimmung verstoße gegen das Unionsrecht.

15 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Anwendung dieses Art. 15bis, die ursprünglich für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen gewesen sei, durch das Gesetzesdekret Nr. 115/2022 bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden sei. Es stellt ferner fest, dass die Verordnung 2022/1854 erst am 8. Oktober 2022 in Kraft getreten sei, dass sie eine höhere Obergrenze für Erlöse sowie einen weiteren Anwendungsbereich als dieser Art. 15bis vorsehe und dass mit Art. 1 Abs. 30 bis 38 des Gesetzes Nr. 197/22 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 die Art. 6 bis 8 dieser Verordnung umgesetzt worden seien, jedoch unter Ausschluss von Anlagen, die bereits in den Anwendungsbereich von Art. 15bis fallende erneuerbare Energiequellen nutzten. Daher stelle Art. 15bis, obwohl er vor der Verordnung 2022/1854 erlassen worden sei, im Wesentlichen die Vorschrift des nationalen Rechts dar, mit der diese Verordnung in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Art. 15bis umgesetzt worden sei.

16 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, Art. 15bis sei ebenso wie die Verordnung 2022/1854 erlassen worden, um außergewöhnliche Markterlöse von Energieerzeugern, deren Kosten von den Schwankungen der Erdgaspreise unbeeinflusst blieben, vorübergehend zu begrenzen, indem eine Obergrenze auf diese außergewöhnlichen Erlöse angewandt werde und die entsprechenden Beträge an die Endkunden verteilt würden. Es bestünden jedoch Zweifel hinsichtlich der konkreten Modalitäten, die der italienische Gesetzgeber für die Festlegung dieser Obergrenze vorgesehen habe.

17 Das vorlegende Gericht bezweifelt erstens die Höhe der in Art. 15bis des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 vorgesehenen Obergrenze. Hierzu führt es aus, obwohl der in Abs. 3 Buchst. a dieser Bestimmung genannte Referenzpreis zwischen 56 Euro je MWh erzeugter Elektrizität und 75 Euro je MWh erzeugter Elektrizität deutlich unter dem von der Union festgelegten Preis von 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität liege und von diesem weit entfernt sei, halte die ARERA ihn für angemessen. Der italienische Gesetzgeber habe diesen Preis anhand eines arithmetischen Mittels der zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2020 in jedem Marktgebiet erfassten und an die Inflation angepassten Preise festgesetzt. In Anbetracht des 28. Erwägungsgrundes der Verordnung 2022/1854 hätte aber bei der Festlegung der Obergrenze für die Markterlöse auf die Stunden abgestellt werden müssen, in denen die Nachfrage vor dem Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine am höchsten gewesen seien. Außerdem habe der nationale Einheitspreis im Jahr 2020, das von den durch die COVID‑19-Epidemie verursachten Störungen geprägt gewesen sei, mit 38,92 Euro je MWh erzeugter Elektrizität einen historischen Tiefstand erreicht, während dieser Preis im Jahr 2021, das bei diesem Mittelwert außer Acht geblieben sei, einen starken Anstieg auf bis zu 125 Euro je MWh erzeugter Elektrizität verzeichnet habe, wie auch im ersten Quartal des Jahres 2022, in dem er 308 Euro je MWh erzeugter Elektrizität erreicht habe. Das vorlegende Gericht bezweifelt deshalb, dass die in Art. 15bis vorgesehene Obergrenze verhältnismäßig und angemessen ist, da sie den Erzeugern nicht garantiere, 10 % der Erlöse oberhalb dieser Obergrenze einbehalten zu können, was jedoch gemäß dem 39. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854 vorgeschrieben sei.

18 Art. 15bis des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 scheint dem vorlegenden Gericht auch nicht geeignet zu sein, Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien zu schützen, was namentlich die Möglichkeit betreffe, solche Investitionen in der Zukunft zu tätigen, um die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu steigern. In diesem Zusammenhang verweist es insbesondere auf den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/2001, in dem die Bedeutung des Ersatzes fossiler Energiequellen und der Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen hervorgehoben werde, und auf die Erwägungsgründe 28 und 29 der Verordnung 2022/1854, wonach die Obergrenze so festgelegt werden müsse, dass sie sich nicht auf die ursprüngliche Bewertung der Investitionsrentabilität auswirke. Der italienische Gesetzgeber habe diese Anforderungen bei der Festlegung der in Art. 15bis vorgesehenen Obergrenze aber offenbar nicht berücksichtigt.

19 Das vorlegende Gericht stellt zweitens fest, dass die Verordnung 2022/1854 Energieerzeuger, die Braunkohle, Erdöl und Torf nutzten, der in Art. 6 festgelegten Obergrenze für Erlöse unterwerfe und im 41. Erwägungsgrund sowie in Art. 8 Abs. 1 Buchst. d den Mitgliedstaaten vorschreibe, eine spezifische Obergrenze für Erzeuger festzulegen, die Steinkohle nutzten. Art. 15bis des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 enthalte jedoch keine Regelung für solche Erzeuger, die somit einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt hätten. Außerdem sei, obwohl Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 den Mitgliedstaaten eine Differenzierung hinsichtlich der auf die verschiedenen Energiequellen anwendbaren Regelung erlaube, durch Art. 15bis eine einheitliche Obergrenze für alle dort vorgesehenen Gruppen von Erzeugern eingeführt worden, obwohl die Kosten der Stromerzeugung von einer Anlagenkategorie zur anderen variierten.

20 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944, die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001, die Erwägungsgründe 27 bis 29 und 39 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 einer nationalen Regelung entgegen, die eine Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Strom mit den in Art. 15bis des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 vorgesehenen Modalitäten festlegt und nicht gewährleistet, dass die Erzeuger 10 % der Erlöse oberhalb dieser Obergrenze einbehalten können? 2. Stehen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944, die Erwägungsgründe 2, 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001, die Erwägungsgründe 27 bis 29 und 39 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/1854 einer nationalen Regelung entgegen, die eine Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Strom mit den in Art. 15bis des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 vorgesehenen Modalitäten festlegt und Investitionen im Sektor der erneuerbaren Energien nicht schützt und fördert? 3. Stehen der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/2001, die Erwägungsgründe 27 und 41, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h bis j sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und d und Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 einer nationalen Regelung entgegen, die eine Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Strom mit den in Art. 15bis des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 vorgesehenen Modalitäten festlegt und weder eine gesonderte Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom noch eine differenzierte Regelung für die verschiedenen Quellen der Stromerzeugung vorsieht? Zur Zulässigkeit

21 GSE und die italienische Regierung halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, weil es nicht alle für eine sachdienliche Antwort des Gerichtshofs erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalte und deshalb den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht genüge. GSE macht insbesondere geltend, das vorlegende Gericht habe es bei jeder der Vorlagefragen unterlassen, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Umstände zu erwähnen, die aber für eine ordnungsgemäße Beurteilung der von ihm geäußerten Zweifel entscheidend seien, wobei sich diese Zweifel im Übrigen weitgehend auf das Vorbringen von Secab in ihrer bei diesem Gericht eingereichten Klageschrift stützten.

22 Nach ständiger Rechtsprechung, die in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Im vorliegenden Fall genügt die Vorlageentscheidung diesen Anforderungen. Sie enthält eine detaillierte Darstellung des relevanten tatsächlichen und rechtlichen Rahmens, und das vorlegende Gericht hat für jede der Vorlagefragen dargelegt, aus welchen Gründen die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung nach seiner Ansicht gegen die von ihm angeführten Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen könnte.

24 Außerdem haben die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis, den Gerichtshof mit einer Frage nach der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts zu befassen. Denn es ist allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Für Fragen nationaler Gerichte gilt folglich eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, und der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15 und 18, und vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C‑784/23, EU:C:2025:609, Rn. 31).

25 Selbst wenn also die Erwägungen des vorlegenden Gerichts tatsächlich weitgehend auf der Argumentation beruhen sollten, die Secab vor ihm entwickelt hat, könnte dies nicht zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens führen, da die Voraussetzungen aus Art. 94 der Verfahrensordnung erfüllt sind und keiner der in der vorstehenden Randnummer genannten Fälle, in denen der Gerichtshof die Entscheidung über eine Vorlagefrage ablehnen kann, vorliegend gegeben ist.

26 Sofern die belgische Regierung die Vorlagefragen zum Teil insoweit für unzulässig hält, als sie auf die Auslegung von Erwägungsgründen von Rechtsakten der Union gerichtet sind, die keine verbindliche Rechtswirkung entfalten, genügt im Übrigen der Hinweis, dass dies allein nicht geeignet ist, die geltend gemachte Unzulässigkeit darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C‑322/88, EU:C:1989:646, Rn. 7 und 8, und vom 15. Juli 2021, FBF, C‑911/19, EU:C:2021:599, Rn. 53 und 54).

27 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

28 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).

29 Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 45).

30 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht um Hinweise bittet, aufgrund deren es beurteilen kann, ob eine vor der Verordnung 2022/1854 erlassene und vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 geltende nationale Regelung, die eine Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Strom vorsah, mit dem Unionsrecht vereinbar war. Außerdem sind bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage offensichtlich auch Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 zu berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in dieser Frage nicht erwähnt hat.

31 Es ist also davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944, die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 sowie den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen sind, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, ohne zu gewährleisten, dass diese Erzeuger 10 % ihrer diese Obergrenze übersteigenden Erlöse einbehalten können.

32 Insoweit ist erstens zu beachten, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 die Versorger den Preis frei bestimmen können, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, und die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen. Gemäß Art. 5 Abs. 3 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch abweichend u. a. von Abs. 1 in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen, wobei derartige staatliche Eingriffe den Bedingungen aus Art. 5 Abs. 4 und 5 unterliegen.

33 Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 soll also die Eingriffe der Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Preise regeln, zu denen Stromversorger bestimmte Kundengruppen mit Strom beliefern. Diese Bestimmung hat daher nichts mit der Festlegung einer Obergrenze für Markterlöse zu tun, die von bestimmten Erzeugern mit dem Verkauf von Strom erzielt werden.

34 Folglich ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rn. 31 dieses Urteils beschriebenen nicht entgegensteht.

35 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Präambel eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich ist (Urteile vom 19. November 1998, Nilsson u. a., C‑162/97, EU:C:1998:554, Rn. 54, und vom 19. Dezember 2024, Caisse d’allocations familiales des Hauts-de-Seine, C‑664/23, EU:C:2024:1046, Rn. 39). Die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 können deshalb als solche insbesondere für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen begründen. Folglich können sie einer nationalen Regelung wie der in Rn. 31 dieses Urteils beschriebenen nicht entgegenstehen.

36 Selbst wenn das vorlegende Gericht mit seiner Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 um eine Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie ersuchen sollte, ist jedenfalls festzustellen, dass diese Erwägungsgründe 3 und 12 nur allgemeine Erwägungen enthalten, und zwar zum einen hinsichtlich der Rolle, die die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen u. a. dabei spielen kann, auf eine höhere Energieversorgungssicherheit, auf nachhaltige Energie zu erschwinglichen Preisen und auf technologische Entwicklung hinzuwirken, sowie zum anderen hinsichtlich des Ziels, in den Mitgliedstaaten zur Unterstützung ehrgeiziger Beiträge der Mitgliedstaaten zur Zielsetzung der Union einen Finanzrahmen einzurichten, mit dem Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie erleichtert werden sollen. Diese allgemeinen Erwägungen stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit einer konkreten Bestimmung der Richtlinie 2018/2001, mit der den Mitgliedstaaten eine konkrete Verpflichtung auferlegt würde.

37 Infolgedessen sind die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rn. 31 dieses Urteils beschriebenen nicht entgegenstehen.

38 Drittens ist festzustellen, dass nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2022/1854 deren Art. 6 bis 8 vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 galten. Daher können Letztere jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rn. 31 dieses Urteils beschriebenen für einen Zeitraum, in dem sie gar nicht anwendbar waren, d. h. im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. November 2022, entgegenstehen.

39 Was den im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraum betrifft, in dem diese Artikel anwendbar waren, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in deren Art. 7 Abs. 1 genannten Quellen erzielen, auf höchstens 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt werden. Zu diesen Quellen gehört gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. d die Wasserkraft ohne Speicher.

40 Im Übrigen können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung 2022/1854 beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung überschreitenden Markterlöse anzuwenden.

41 Die Mitgliedstaaten müssen somit namentlich kraft Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Verordnung 2022/1854 die Markterlöse der Betreiber von Laufwasserkraftwerken auf höchstens 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität begrenzen, während sie nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt sind, diese Obergrenze auf lediglich 90 % der Markterlöse anzuwenden, die die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Obergrenze überschreiten.

42 Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die im Ausgangsverfahren streitige Obergrenze nicht 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität beträgt, sondern unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Obergrenze liegt. Insoweit sind in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 verschiedene nationale Krisenmaßnahmen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten ergreifen können und die dann den in Art. 8 Abs. 2 genannten Anforderungen genügen müssen.

43 Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 u. a. Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden. Die in Art. 8 Abs. 1 genannten Maßnahmen müssen gemäß Art. 8 Abs. 2 verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein (Buchst. a), dürfen Investitionssignale nicht beeinträchtigen (Buchst. b), müssen sicherstellen, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind (Buchst. c), dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) sowie die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben (Buchst. d) und müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein (Buchst. e).

44 Art. 8 der Verordnung 2022/1854 enthält somit keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die von ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 gegebenenfalls aufrechterhaltene oder eingeführte Obergrenze nur auf 90 % der diese Obergrenze übersteigenden Erlöse anzuwenden. Demnach kann die Verordnung 2022/1854 einer nationalen Regelung, die eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, nicht deshalb entgegenstehen, weil diese Regelung nicht gewährleistet, dass diese Erzeuger 10 % ihrer diese Obergrenze übersteigenden Erlöse einbehalten können.

45 In diesem Zusammenhang ist angesichts der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel noch hinzuzufügen, dass eine solche Regelung nicht für unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung erachtet werden kann, es sei denn, es würde angenommen, dass der Unionsgesetzgeber deshalb, weil er sich darauf beschränkt hat, den Mitgliedstaaten die in Art. 7 Abs. 5 dieser Verordnung vorgesehene Möglichkeit einzuräumen, selbst den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt habe. Nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ist eine Vorschrift aber nach Möglichkeit so auszulegen, dass ihre Gültigkeit nicht in Frage steht (Urteile vom 4. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑403/99, EU:C:2001:507, Rn. 37, und vom 8.Mai 2025, Pielatak, C‑410/23, EU:C:2025:325, Rn. 66).

46 Die in Rn. 44 dieses Urteils vorgenommene Auslegung wird auch durch die Erwägungsgründe der Verordnung 2022/1854 gestützt. Denn in deren 39. Erwägungsgrund heißt es, dass die Mitgliedstaaten, um Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit Rechnung zu tragen, „die Möglichkeit haben [sollten]“, die Obergrenze für Markterlöse so festzulegen, dass die Stromerzeuger 10 % der Überschusserlöse oberhalb der Obergrenze für Markterlöse einbehalten können. Dieser 39. Erwägungsgrund bestätigt somit, dass die Mitgliedstaaten selbst im Rahmen der in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenze den betroffenen Erzeugern nicht gestatten müssen, 10 % der diese Obergrenze übersteigenden Erlöse einzubehalten.

47 Zudem sollten laut dem 40. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen nationale Krisenmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, da der Stromerzeugungsmix und die Kostenstruktur der Erzeugungsanlagen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat große Unterschiede aufwiesen. Im 41. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854 heißt es dazu u. a., dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben sollten, die Erlöse der Erzeuger, für die die Obergrenze für Markterlöse gelte, weiter zu begrenzen. Diese Erwägungsgründe enthalten also keinen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der von ihnen nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung gegebenenfalls aufrechterhaltenen oder eingeführten Obergrenze verpflichtet wären, vorzusehen, dass die betroffenen Erzeuger 10 % ihrer diese Obergrenze übersteigenden Erlöse einbehalten können.

48 Gleiches gilt für die Erwägungsgründe 27 bis 29 der Verordnung 2022/1854, die das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage erwähnt hat, denen aber ebenfalls nichts zu entnehmen ist, was auf die von ihm in dieser Frage angesprochene Verpflichtung hindeuten würde.

49 Folglich sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 sowie den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung 2022/1854, soweit sie ratione temporis Anwendung finden, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rn. 31 dieses Urteils beschriebenen nicht entgegenstehen.

50 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944, die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 sowie den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen sind, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, ohne zu gewährleisten, dass diese Erzeuger 10 % ihrer diese Obergrenze übersteigenden Erlöse einbehalten können, nicht entgegenstehen. Zur zweiten Frage

51 Angesichts der Erwägungen in den Rn. 28 bis 30 dieses Urteils ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944, die Erwägungsgründe 2, 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen sind, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse anhand eines arithmetischen Mittels der zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2020 im entsprechenden Marktgebiet erfassten und an die Inflation angepassten Preise festgelegt hat.

52 Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 aus denselben Gründen, wie sie bereits in den Rn. 32 und 33 dieses Urteils dargelegt wurden, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils beschriebenen nicht entgegensteht.

53 Zweitens sind die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 aus denselben Gründen, wie sie bereits in den Rn. 35 und 36 dieses Urteils dargelegt wurden, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rn. 51 dieses Urteils beschriebenen nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für den zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie. Abgesehen davon, dass Letzterer rechtlich nicht verbindlich ist, besagt er lediglich, dass die Förderung erneuerbarer Energiequellen eines der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele der Energiepolitik der Union ist und die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels darstellt, das insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen benötigt wird, ohne dass dieser Erwägungsgrund jedoch in einer speziellen Bestimmung dieser Richtlinie einen konkreten Niederschlag gefunden hätte.

54 Drittens können Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/1854 aus demselben Grund, wie er in Rn. 38 dieses Urteils dargelegt wurde, einer nationalen Regelung wie der in Rn. 51 dieses Urteils beschriebenen für einen Zeitraum, in dem sie gar nicht anwendbar waren, d. h. im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. November 2022, nicht entgegenstehen.

55 Was den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum betrifft, in dem diese Bestimmungen anwendbar waren, so ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 8 der Verordnung 2022/1854, deren Wortlaut in den Rn. 39, 42 und 43 dieses Urteils wiedergegeben ist, dass – wie auch der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – der bloße Umstand, dass der Betrag der von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 1 festgelegten Obergrenze niedriger ist als die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 vorgesehene Obergrenze an sich nicht geeignet ist, die Unvereinbarkeit der ersteren Obergrenze mit dieser Verordnung zu begründen, da diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum belassen, aufgrund dessen sie die von ihnen festgelegte Obergrenze unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale ihres nationalen Marktes ermitteln können. Denn die Verordnung 2022/1854 enthält keine genauen Angaben dazu, wie die Mitgliedstaaten, die von der ihnen insbesondere in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die von ihnen festgelegte Obergrenze ermitteln müssen, außer dass die in Art. 8 Abs. 2 genannten Bedingungen einzuhalten sind.

56 Auch die Erwägungsgründe 27 bis 29 und 39 der Verordnung 2022/1854 können nicht dahin verstanden werden, dass sie den Mitgliedstaaten eine genaue Methode vorschreiben würden. Wie schon in Rn. 35 dieses Urteils ausgeführt, ist die Präambel eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich. Diese Erwägungsgründe können deshalb als solche insbesondere für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen begründen.

57 Im Übrigen heißt es im 27. Erwägungsgrund zwar, dass die Höhe der Obergrenze für Markterlöse nicht die Möglichkeiten der betroffenen Erzeuger beeinträchtigen sollte, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken, und künftige Investitionen in die erforderlichen Kapazitäten für ein emissionsarmes und zuverlässiges Elektrizitätssystem erhalten sowie Anreize dafür schaffen sollte; diese Erwägungen unterscheiden sich aber inhaltlich nicht von der Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung, wonach Investitionssignale nicht gefährdet werden dürfen.

58 In den Erwägungsgründen 28 und 29 wird zwar erläutert, aus welchen Gründen der Rat der Europäischen Union in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung eine Obergrenze von 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität festgelegt hat; sie enthalten jedoch keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der von ihnen bei der etwaigen Festlegung der Obergrenze gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 anzuwendenden Methode.

59 Der 39. Erwägungsgrund beschränkt sich, wie schon in Rn. 46 dieses Urteils erwähnt, auf die Aussage, dass die Mitgliedstaaten, um Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit Rechnung zu tragen, die Möglichkeit haben sollten, die Obergrenze für Markterlöse so festzulegen, dass die Stromerzeuger 10 % der Überschusserlöse oberhalb der Obergrenze für Markterlöse einbehalten können.

60 In Ermangelung verbindlicher Vorgaben in der Verordnung 2022/1854 zu der von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung einer Obergrenze gemäß Art. 8 Abs. 1 anzuwendenden Methode sind die in Art. 8 Abs. 2 genannten Bedingungen zu beachten. Insoweit ist angesichts der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c die gemäß Abs. 1 festgelegte Obergrenze Investitionssignale nicht gefährden darf und sicherstellen muss, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind.

61 Die Beurteilung der Vereinbarkeit der von den nationalen Behörden festgelegten Obergrenze mit den Kriterien in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c ist aber eine Tatsachenwürdigung und hängt von den spezifischen Merkmalen des nationalen Marktes sowie von allen rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab, die insbesondere die Lage der betroffenen Stromerzeuger kennzeichnen. Diese Würdigung ist daher Sache der nationalen Stellen und im vorliegenden Fall des vorlegenden Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof gleichwohl, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Orientierungshilfe für seine Würdigung zu geben (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C‑255/02, EU:C:2006:121, Rn. 77, und vom 11. Januar 2024, Nárokuj, C‑755/22, EU:C:2024:10, Rn. 42).

62 So ist für diese Würdigung insbesondere erstens relevant, dass zur Festlegung der Obergrenze ein objektives Kriterium herangezogen wurde, das auf den durchschnittlichen Marktgegebenheiten vor der Energiekrise während eines relativ langen Zeitraums beruhte, und dass außerdem die Inflation berücksichtigt wurde. Die Anwendung eines solchen objektiven Kriteriums genügt offensichtlich den Anforderungen aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/1854, weil dadurch sichergestellt wird, dass die Obergrenze auf einem Preisniveau festgelegt wird, mit dem ein normal umsichtiger Anleger zum Zeitpunkt seiner Investition vernünftigerweise rechnen konnte.

63 Da die Obergrenze für Markterlöse nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. c so festgelegt werden muss, dass die Überschusseinnahmen unter Berücksichtigung der zu deckenden Investitions- und Betriebskosten abgeschöpft werden, erweist sich eine anhand dieses Kriteriums festgelegte Obergrenze vor allem als geeignet, nur Erlöse zu erfassen, die ein solches Preisniveau übersteigen, d. h. Erlöse, mit denen diese Anleger zum Zeitpunkt ihrer Investitionsentscheidung vernünftigerweise nicht rechnen konnten.

64 Der Umstand, dass vorliegend das Jahr 2020 berücksichtigt wurde, nicht jedoch das Jahr 2021, kann nicht bewirken, dass eine solche Methode die in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen würde. Es steht nämlich fest, dass die Energiepreise ab dem Jahr 2021 stark anzusteigen begannen, was auch im ersten Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854 mit dem Hinweis hervorgehoben wird, dass seit September 2021 auf den Strommärkten sehr hohe Preise zu beobachten gewesen seien. Würde den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, bei der Festlegung der Obergrenze, die sie nach Art. 8 dieser Verordnung einführen können, das Jahr 2021 zu berücksichtigen, entstünde also ein Konflikt hinsichtlich des mit dieser Obergrenze verfolgten Ziels. Indem im vorliegenden Fall auf das durchschnittliche und zudem inflationsbereinigte Preisniveau in dem Zehnjahreszeitraum unmittelbar vor dem außergewöhnlichen Preisanstieg abgestellt wurde, den die Obergrenze zugunsten der Verbraucher ausgleichen soll, können zudem offensichtlich – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – mögliche Anomalien bezüglich eines der zehn zugrunde gelegten Jahre neutralisiert werden.

65 Im Rahmen der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sind zweitens auch der Ausnahmecharakter und die zeitlich begrenzte Geltung der fraglichen Obergrenze von Bedeutung, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit der durchschnittlichen Betriebsdauer der von ihr betroffenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und mit der Tatsache gesehen werden, dass es sich bei den Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien naturgemäß um langfristige Investitionen handelt. Im vorliegenden Fall dürfte somit – vorbehaltlich der von diesem Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – wegen des Ausnahmecharakters der im Ausgangsverfahren fraglichen Obergrenze und ihrer im Vergleich zur Betriebsdauer eines Laufwasserkraftwerks begrenzten Geltungsdauer die Festlegung dieser Obergrenze nach einer Methode, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht geeignet sein, Investitionen in diesem Sektor zu gefährden.

66 Für die Beurteilung der Auswirkungen einer Erlösobergrenze auf die Investitionen sind drittens auch die Kostenstruktur der betroffenen Anlagen sowie die Stromgestehungskosten für die jeweilige Technologie relevant. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht aber hervor, dass – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – die Kostenstruktur der Erzeuger erneuerbarer Energien wie Secab trotz des unvorhersehbaren Anstiegs der Preise für fossile Brennstoffe, der keinen Einfluss auf die Energieerzeugungskosten solcher Betreiber hatte, weitgehend unverändert geblieben ist.

67 Dass die festgelegte Obergrenze wie im vorliegenden Fall mit einem Mechanismus verbunden ist, der eine gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung der betroffenen Erzeuger bei einem übermäßigen Rückgang der Marktpreise vorsieht, weshalb diese Obergrenze auch einen garantierten Mindestpreis für diese Erzeuger darstellt, deutet viertens darauf hin, dass diese Obergrenze in einer Höhe festgelegt ist, die ausreicht, um die Bedingungen aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/1854 zu erfüllen, es sei denn, man nähme an, dass ein wirtschaftlich unlogischer Mechanismus eingeführt worden wäre.

68 Fünftens wird das vorlegende Gericht ebenfalls zu berücksichtigen haben, dass die Verordnung 2022/1854 als Notfallmaßnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses auch, soweit sie den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, z. B. gemäß Art. 8 Abs. 1 eine niedrigere als die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Obergrenze unter Beachtung der Bedingungen aus Art. 8 Abs. 2 festzulegen, einen Ausgleich zwischen den Belangen der Erzeuger erneuerbarer Energien und denen der Verbraucher herstellt, wobei nach ihrem Art. 10 Abs. 1 alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden sollen, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern.

69 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944, die Erwägungsgründe 2, 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen sind, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse anhand eines arithmetischen Mittels der zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2020 im entsprechenden Marktgebiet erfassten und an die Inflation angepassten Preise festgelegt hat, nicht entgegenstehen, sofern eine solche Regelung die Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne dieses Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c nicht beeinträchtigt, was unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Zur dritten Frage

70 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens mit seiner dritten Frage geklärt wissen möchte, ob eine Obergrenze für die Erlöse der Erzeuger von Strom aus Steinkohle festgelegt werden muss und ob differenzierte Obergrenzen für die Erlöse der verschiedenen Kategorien von Stromerzeugern vorgesehen werden müssen, die der Obergrenze gemäß Art. 15bis des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 unterliegen. Letztere gilt aber nur für bestimmte Anlagen, die „Solarenergie, Wasserkraft, Erdwärme und Windkraft“ nutzen.

71 Daher ist angesichts der Ausführungen in den Rn. 28 bis 30 dieses Urteils festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage im Kern wissen möchte, ob der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. h bis j, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und d und Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 und 41 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen sind, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, ohne eine Obergrenze für die Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugter Energie oder eine differenzierte Obergrenze für Stromerzeuger vorzusehen, die Solarenergie, Erdwärme oder Windkraft nutzen.

72 In diesem Zusammenhang ist erstens zu beachten, dass der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/2001, wie bereits in den Rn. 35 und 36 dieses Urteils dargelegt, rechtlich nicht verbindlich ist und in keiner speziellen Bestimmung dieser Richtlinie einen konkreten Niederschlag findet. Dieser dritte Erwägungsgrund weist im Übrigen keinen Bezug zur Festlegung einer Obergrenze für die Erlöse bestimmter Stromerzeuger auf, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist. Daher kann dieser dritte Erwägungsgrund einer nationalen Regelung wie der in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils beschriebenen nicht entgegenstehen.

73 Zweitens können Art. 7 Abs. 1 Buchst. h bis j, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und d sowie Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 aus demselben Grund, wie er bereits in Rn. 38 dieses Urteils dargelegt wurde, nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rn. 71 dieses Urteils beschriebenen für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2022 entgegenstehen, da diese Bestimmungen damals ratione temporis gar nicht anwendbar waren.

74 Was den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 betrifft, so ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854, dass die Obergrenze für Markterlöse gemäß Art. 6 für die Markterlöse gilt, die mit dem Verkauf von Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Quellen erzielt wurden. Dazu gehören u. a. Windenergie (Buchst. a), Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik) (Buchst. b), Erdwärme (Buchst. c), Wasserkraft ohne Speicher (Buchst. d), Braunkohle (Buchst. h), Erdölerzeugnisse (Buchst. i) und Torf (Buchst. j). Steinkohle gehört nicht zu den in Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Energiequellen.

75 Dagegen sieht Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Art. 7 Abs. 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen können (Buchst. c) und dass die Mitgliedstaaten für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen können (Buchst. d). Wie der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmungen zeigt, handelt es sich hierbei um bloße Befugnisse, die den Mitgliedstaaten zuerkannt werden. Diese sind daher nicht verpflichtet, eine Obergrenze für die Markterlöse der Erzeuger von Strom aus Steinkohle festzulegen.

76 Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 nur die Möglichkeit, zwischen Technologien zu unterscheiden. Daher kann die Tatsache, dass durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige für die Erzeuger von Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und h bis j aufgeführten Quellen eine einheitliche Erlösobergrenze vorgesehen wurde oder dass durch das Gesetz Nr. 197/22 eine andere Obergrenze für die Erzeuger von Strom aus den anderen in diesem Abs. 1 genannten Quellen festgelegt wurde, für sich allein nicht als Verstoß gegen diese Verordnung gewertet werden.

77 Auf die vom vorlegenden Gericht angeführten Erwägungsgründe 27 und 41 dieser Verordnung lässt sich keine andere Auslegung stützen, als sie in den Rn. 75 und 76 dieses Urteils vorgenommen wurde. Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts können nämlich, da sie rechtlich nicht verbindlich sind, weder geltend gemacht werden, um von den Bestimmungen dieses Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut zuwiderliefe (Urteil vom 21. März 2024, LEA, C‑10/22, EU:C:2024:254, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut der Art. 6 bis 8 der Verordnung 2022/1854 aber eindeutig, was die fehlende Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, eine Obergrenze für die Markterlöse der Erzeuger von Strom aus Steinkohle vorzusehen oder je nach den verwendeten Technologien differenzierte Obergrenzen festzulegen.

78 Im Übrigen unterscheidet sich, wie schon in Rn. 57 dieses Urteils festgestellt, der 27. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854 inhaltlich nicht von der Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung und beschränkt sich somit auf den Hinweis, dass durch die Begrenzung der Erlöse Investitionen in erneuerbare Energien nicht beeinträchtigt werden dürfen. Im 41. Erwägungsgrund wird lediglich bestätigt, dass die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit haben, für die Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festzulegen.

79 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. h bis j, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und d und Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 und 41 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen sind, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, ohne eine Obergrenze für die Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugter Energie oder eine differenzierte Obergrenze für Stromerzeuger vorzusehen, die Solarenergie, Erdwärme oder Windkraft nutzen, nicht entgegenstehen. Kosten

80 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 sowie den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise sind dahin auszulegen, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, ohne zu gewährleisten, dass diese Erzeuger 10 % ihrer diese Obergrenze übersteigenden Erlöse einbehalten können, nicht entgegenstehen. 1. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, die Erwägungsgründe 3 und 12 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 sowie den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise sind dahin auszulegen, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, ohne zu gewährleisten, dass diese Erzeuger 10 % ihrer diese Obergrenze übersteigenden Erlöse einbehalten können, nicht entgegenstehen. 2. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944, die Erwägungsgründe 2, 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung 2022/1854 sind dahin auszulegen, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse anhand eines arithmetischen Mittels der zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2020 im entsprechenden Marktgebiet erfassten und an die Inflation angepassten Preise festgelegt hat, nicht entgegenstehen, sofern eine solche Regelung die Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne dieses Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c nicht beeinträchtigt, was unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. 2. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944, die Erwägungsgründe 2, 3 und 12 der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 39 der Verordnung 2022/1854 sind dahin auszulegen, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse anhand eines arithmetischen Mittels der zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2020 im entsprechenden Marktgebiet erfassten und an die Inflation angepassten Preise festgelegt hat, nicht entgegenstehen, sofern eine solche Regelung die Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne dieses Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und c nicht beeinträchtigt, was unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. 3. Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. h bis j, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und d und Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 und 41 der Verordnung 2022/1854 sind dahin auszulegen, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, ohne eine Obergrenze für die Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugter Energie oder eine differenzierte Obergrenze für Stromerzeuger vorzusehen, die Solarenergie, Erdwärme oder Windkraft nutzen, nicht entgegenstehen. 3. Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. h bis j, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und d und Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 und 41 der Verordnung 2022/1854 sind dahin auszulegen, dass sie einer vor der Verordnung 2022/1854 erlassenen nationalen Regelung, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Obergrenze für die von Stromerzeugern mit Laufwasserkraftwerken erzielten Markterlöse festgelegt hat, ohne eine Obergrenze für die Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugter Energie oder eine differenzierte Obergrenze für Stromerzeuger vorzusehen, die Solarenergie, Erdwärme oder Windkraft nutzen, nicht entgegenstehen. Unterschriften