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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2026 – C-69/25
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:478
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 11. Juni 2026 ( „Rechtsmittel – Untätigkeitsklage – Art. 265 AEUV – Gemeinsame Fischereipolitik – Finanzierung zugunsten von Reedern, die Seefischerei mit Hilfe von Pulsbaumkurren betreiben – Beschwerde – Begriff ‚Stellungnahme‘ der Europäischen Kommission – Klarer und endgültiger Charakter der Stellungnahme“ In der Rechtssache C‑69/25 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Januar 2025, Laurent Merlin, wohnhaft in Equihen-Plage (Frankreich), Stéphane Pinto, wohnhaft in Ambleteuse (Frankreich), Gaëtan Delsart, wohnhaft in Rinxent (Frankreich), Gaëtan Baillet, wohnhaft in Ambleteuse, Jean-Yves Noël, wohnhaft in Ambleteuse, Christophe Lhomel, wohnhaft in Boulogne-sur-Mer (Frankreich), Jérémy Lhomel, wohnhaft in Marquise (Frankreich), Stéphane Fournier, wohnhaft in Étaples (Frankreich), Alexandre Fournier, wohnhaft in Etaples-sur- Mer (Frankreich), Christian Dubois, wohnhaft in Calais (Frankreich), Franck Nowe, wohnhaft in Crochte (Frankreich), Jean-Pierre Deparis, wohnhaft in Saint-Martin-Boulogne (Frankreich), Frédéric Drogerys, wohnhaft in Ghyvelde (Frankreich), Jean-Marie Baheu, wohnhaft in Audresselles (Frankreich), Jonathan Delsart, wohnhaft in Le Portel (Frankreich), José Pinto, wohnhaft in Hesdin-l’Abbé (Frankreich), Mathieu Pinto, wohnhaft in Boulogne-sur-Mer, Olivier Leprêtre, wohnhaft in Étaples, Josse Martin, wohnhaft in Coquelles (Frankreich), Lionel Descharles, wohnhaft in Saint-Josse (Frankreich), Loïc Merlin, wohnhaft in Le Portel, Philippe Calone, wohnhaft in Basly (Frankreich), Sébastien Leprêtre, wohnhaft in Étaples, Philippe Mahieu, wohnhaft in Fécamp (Frankreich), Andries Visser, wohnhaft in Ijmuiden (Niederlande), Charles Lines, wohnhaft in Great Yarmouth (Vereinigtes Königreich), Paul Lines, wohnhaft in Great Yarmouth, Low Impact Fishers of Europe (LIFE) mit Sitz in Etterbeek (Belgien), vertreten durch F. de Bure, F.‑C. Laprévote und T. Otmani, Avocats, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch M. Abenhaïm, C. Perrin und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Laurent Merlin und die 27 weiteren Rechtsmittelführer die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2024, Merlin u. a./Kommission (T‑141/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:818), mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission bezogen darauf abgewiesen hat, dass diese es unterlassen habe, einen Beschluss nach der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) zu im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) beanstandeten Finanzierungen zu erlassen. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EG) Nr. 1198/2006
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. 2006, L 223, S. 1, im Folgenden: EFF‑Verordnung), die für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 galt, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 149, S. 1, im Folgenden: EMFF‑Verordnung) aufgehoben.
3 Art. 7 der EFF‑Verordnung lautete: „(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 87, 88 und 89 [EG] [(nunmehr Artikel 107, 108 und 109 AEUV)]. (2) Die Artikel 87, 88 und 89 [EG] gelten nicht für die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den durch den EFF kofinanzierten Vorhaben, die in einem operationellen Programm vorgesehen sind. (3) Nationale Bestimmungen, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten finanziellen Beteiligungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen von Absatz 1.“ EMFF‑Verordnung
4 In Art. 8 der für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 gültigen EMFF‑Verordnung heißt es: „(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 [AEUV]. (2) Die Artikel 107, 108 und 109 [AEUV] gelten nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung damit getätigt werden und die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen. (3) Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1. …“ Verordnung 2015/1589
5 Art. 4 der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 10 erlässt die Kommission einen Beschluss nach den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels. (2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Beschluss fest. (3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist … In dem Beschluss wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des [AEU-Vertrags] zur Anwendung gelangt ist. (4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen … …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie in den Rn. 2 bis 14 des angefochtenen Urteils geschildert, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
7 Die Kläger und Rechtsmittelführer sind Fischer aus Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich sowie der Verband der Europäischen Kleinfischer Low Impact Fishers of Europe (LIFE), die in den Gewässern des Ärmelkanals und der Nordsee Fischfang betreiben.
8 Im März 2021 reichten die Rechtsmittelführer unter Verwendung des Formulars in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1) Beschwerden bei der Kommission ein (im Folgenden: Beschwerden).
9 In ihren Beschwerden machten die Rechtsmittelführer zunächst geltend, dass die niederländischen Behörden Fangerlaubnisse unter Verstoß gegen die Regel gewährt hätten, dass Pulsfischerei nur bis zu der unionsrechtlich vorgesehenen Grenze von höchstens 5 % der Baumkurrenflotte jedes Mitgliedstaats erlaubt sei (im Folgenden: 5%‑Regel).
10 Weiter beanstandeten die Rechtsmittelführer in einem Abschnitt der Beschwerden mit der Überschrift „Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare europäische Subventionen“, dass das Königreich der Niederlande seit 2007 für niederländische Baumkurrenkutter, die Pulsfischerei betrieben, Finanzierungen gewährt habe, bei denen insbesondere gegen die 5%-Regel und gegen die Vorschriften über den EFF und den EMFF verstoßen worden sei, weshalb den betreffenden Schiffen diese Finanzierungen im Rahmen der beiden Fonds nicht hätten zuteilwerden dürfen, so dass die Finanzierungen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen einzustufen seien.
11 Schließlich rügten die Rechtsmittelführer in einem Abschnitt der Beschwerden mit der Überschrift „Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen“, dass es verschiedene Beihilfemaßnahmen des Königreichs der Niederlande für Pulsfischerei betreibende niederländische Baumkurrenkutter gebe, die die geltenden De-minimis-Schwellenwerte bei Weitem überschritten und deshalb als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen einzustufen seien.
12 Mit Schreiben vom 16. April 2021 wies die Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission die Rechtsmittelführer darauf hin, dass aus den Beschwerden hervorgehe, dass die beanstandeten Finanzierungen in den Rahmen entweder des EFF oder des EMFF fielen und dass in beiden Fällen die jeweiligen Vorschriften über diese Fonds Vorrang vor den Vorschriften über staatliche Beihilfen hätten. Da die Beschwerden Fragen zu den Vorschriften über die Gemeinsame Fischereipolitik aufwürfen, seien sie nach den dafür geltenden spezifischen Verfahren zu prüfen. Zu diesem Zweck schlug die GD Wettbewerb den Rechtsmittelführern vor, die Beschwerden an die GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission zu richten.
13 Mit Schreiben vom 4. August 2021 machten die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die spezifischen Mechanismen für den EFF und den EMFF weder die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen noch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde nach der Verordnung 2015/1589 ausschlössen. Hierfür verwiesen sie auf Art. 7 Abs. 2 der EFF‑Verordnung und Art. 8 Abs. 2 der EMFF‑Verordnung, nach denen die unter Verstoß gegen diese beiden Verordnungen gewährten Finanzierungen anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu prüfen seien. Es sei folglich Sache der Kommission, die Instrumente zu ermitteln, über die die betreffenden Finanzierungen gewährt worden seien, und festzustellen, welche dieser Finanzierungen als staatliche Beihilfen anzusehen seien, weil sie nicht unter den EFF oder den EMFF fielen.
14 Mit Schreiben vom 22. November 2021 räumte die GD Wettbewerb ein, dass das Königreich der Niederlande die Ausübung der Pulsfischerei entgegen den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. 1998, L 125, S. 1) erlaubt habe, führte aber aus, dass zwischen der Ausübung der Pulsfischerei und den Finanzierungen im Rahmen des EFF und des EMFF keine Verbindung hergestellt werden könne. Es sei kein Element einer potenziell rechtswidrigen staatlichen Beihilfe ersichtlich, das einer eingehenderen Prüfung bedürfe.
15 Mit Schreiben vom 4. April 2022 übermittelten die Rechtsmittelführer zusätzliche Informationen mit u. a. Listen von Pulsfischerei betreibenden niederländischen Baumkurrenkuttern, die Finanzierungen im Rahmen des EFF und des EMFF erhalten hätten (im Folgenden: Schreiben vom 4. April 2022). Sie berichteten auch über ein vollständig vom niederländischen Staat finanziertes Investitionshilfeprogramm zur Ausrüstung von fünf Baumkurrenkuttern für die Pulsfischerei.
16 Mit Schreiben vom 9. September 2022 teilte die GD Wettbewerb mit, dass sie die Finanzierungen zugunsten der niederländischen Baumkurrenkutter, die Pulsfischerei betrieben, auf der Grundlage dieser zusätzlichen Informationen erneut eingehend geprüft habe, dass kein Verstoß gegen die Vorschriften über den EFF und den EMFF vorliege und dass sie auf dieser Grundlage keinen Anhaltspunkt für eine potenziell rechtswidrige staatliche Beihilfe sehe, die einer eingehenderen Prüfung bedürfe.
17 Mit Schreiben vom 8. November 2022 forderten die Rechtsmittelführer die Kommission gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV sowie der Verordnung 2015/1589, insbesondere deren Art. 4, 12 und 15, auf, in Beantwortung der Beschwerden einen Beschluss nach Art. 4 dieser Verordnung zu erlassen (im Folgenden: Aufforderung zum Tätigwerden).
18 Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 („Vorläufige Abschlussbescheide an die Beschwerdeführer zu ihrer Information, dass die Dienststellen der Kommission beabsichtigen, den Vorgang zu den Akten zu legen“) informierte die Kommission die Rechtsmittelführer darüber, dass sie die Prüfung der Beschwerden abgeschlossen habe (im Folgenden: Schreiben vom 14. Februar 2023). Sie erklärte hierzu, dass sie nicht beabsichtige, die Einleitung eines „Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtbeachtung des Unionsrechts durch [das Königreich der Niederlande]“ vorzuschlagen. Dazu erläuterte sie, dass sie die Finanzierungen zugunsten der niederländischen Baumkurrenkutter, die Pulsfischerei betrieben, in Ansehung der von den Rechtsmittelführern mit dem Schreiben vom 4. April 2022 übermittelten zusätzlichen Informationen erneut eingehend geprüft habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass kein Verstoß gegen die für den EFF und den EMFF geltenden Vorschriften gegeben sei. Auf dieser Grundlage teilte sie den Rechtsmittelführern mit, dass sie beabsichtige, den Vorgang zu schließen, und verband dies mit der Aufforderung, sich innerhalb von vier Wochen mit ihr in Verbindung zu setzen, falls sie über neue Informationen verfügten, die für die erneute Prüfung des Vorgangs relevant sein könnten; nach Ablauf dieser Frist könne der Vorgang zu den Akten gelegt werden. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19 Mit am 14. März 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführer Klage, mit der sie zum einen die Feststellung begehrten, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu erlassen, und zum anderen beantragten, der Kommission aufzugeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Beschluss auf der Grundlage dieser Verordnung zu fassen.
20 Für ihre Klage machten die Rechtsmittelführer geltend, dass die Kommission gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 verpflichtet gewesen sei, die Informationen, die ihr von ihnen in den Beschwerden und dem anschließenden Schriftwechsel, worin sie das Vorliegen verschiedener Beihilfemaßnahmen beanstandet hätten, übermittelt worden seien, innerhalb einer angemessenen Frist umfassend und sorgfältig zu prüfen und auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss zu erlassen, der ihren Standpunkt dazu klar zum Ausdruck bringe. Insbesondere sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des EFF und des EMFF gewährten Finanzierungen für niederländische Baumkurrenkutter, die Pulsfischerei betrieben, auf der Grundlage von Art. 7 der EFF‑Verordnung und Art. 8 der EMFF‑Verordnung von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen seien.
21 Mit dem angefochtenen Urteil prüfte das Gericht im Wesentlichen als Erstes die von der Kommission gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage. Es stellte fest, dass die Rechtsmittelführer in unterschiedlichen Teilen der Beschwerden zweierlei beanstandet hätten, nämlich zum einen „rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare europäische Subventionen“, die für niederländische Baumkurrenkutter, die Pulsfischerei betrieben, im Rahmen des EFF und des EMFF unter Verstoß u. a. gegen die 5%-Regel gewährt worden seien (im Folgenden: im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandete Finanzierungen), und zum anderen vom Königreich der Niederlande gewährte „nationale Subventionen“ zugunsten der genannten Kutter, die als staatliche Beihilfen einzustufen seien (im Folgenden: beanstandete nationale Beihilfen).
22 Insoweit befand es, dass die Untätigkeitsklage für unzulässig zu erklären sei, soweit damit eine Untätigkeit der Kommission hinsichtlich dessen festgestellt werden solle, dass sie es unterlassen habe, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu den im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen zu erlassen.
23 Dagegen erklärte es die Klage, soweit sie auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission bezogen darauf gerichtet war, dass diese es unterlassen habe, in Bezug auf die beanstandeten nationalen Beihilfen nach der Verordnung 2015/1589 tätig zu werden, für zulässig, da die Kommission keine klare und endgültige Stellungnahme im Sinne von Art. 265 AEUV bezüglich der Aufforderung zum Tätigwerden abgegeben habe.
24 Als Zweites befand das Gericht in Bezug auf die beanstandeten nationalen Beihilfen, dass die Kommission, nachdem sie ordnungsgemäß mit Beschwerden über das Vorliegen mutmaßlich rechtswidriger Beihilfen oder die mutmaßlich missbräuchliche Anwendung solcher Beihilfen befasst worden sei, verpflichtet gewesen sei, gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 tätig zu werden. Da die Kommission weder einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Schritte unternommen noch einen Beschluss nach diesen Bestimmungen erlassen habe, habe sie sich bei Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zum Tätigwerden in einer Situation der Untätigkeit befunden.
25 Dementsprechend gab das Gericht in Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils der Untätigkeitsklage statt, soweit sie auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission in Bezug auf die beanstandeten nationalen Beihilfen gerichtet war, und wies in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils die Klage im Übrigen ab. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
26 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, – Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; – ihren Anträgen stattzugeben und festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, im Anschluss an die Prüfung der Beschwerden einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu erlassen; – der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
27 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
28 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
29 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler und eine Verfälschung der Tatsachen dahin gerügt, dass das Gericht die Feststellung, dass die Kommission eine klare und endgültige Stellungnahme zu der Aufforderung zum Tätigwerden abgegeben habe, auf der Grundlage eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabs getroffen habe, der darin bestanden habe, das Vorliegen einer Stellungnahme allein mit Blick auf den Austausch im Vorfeld des Schreibens mit der Aufforderung zum Tätigwerden zu beurteilen.
30 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler und eine Verfälschung der Tatsachen dahin gerügt, dass das Gericht befunden habe, dass die Kommission in Beantwortung der Aufforderung zum Tätigwerden im Schreiben vom 14. Februar 2023 für eine Stellungnahme auf ihren vorangegangenen Schriftwechsel Bezug genommen habe.
31 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils und jedenfalls ein Rechtsfehler dahin geltend gemacht, dass das Gericht zur Einhaltung der Verordnung 2015/1589 geschwiegen habe, wodurch das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden sei. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
32 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
33 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, der neue Prüfungsmaßstab, den das Gericht zur Beurteilung des Vorliegens einer klaren und endgültigen Stellungnahme eines Organs der Europäischen Union im Rahmen einer Untätigkeitsklage eingeführt habe, stehe nicht mit den Grundsätzen für die rechtliche Einordnung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 265 AEUV in Einklang. Nach diesen Grundsätzen müsse eine solche Stellungnahme klar und endgültig sein, dürfe keinen Raum für Zweifel hinsichtlich der Behandlung lassen, die das Organ dem Antrag des Antragstellers habe zuteilwerden lassen, und müsse auf die Aufforderung zum Tätigwerden antworten.
34 Erstens könne das bloße Vorliegen eines Schriftwechsels, der vor der Aufforderung zum Tätigwerden zwischen einem Antragsteller und dem betreffenden Organ stattgefunden habe, nicht dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Erfordernis der Klarheit und Verbindlichkeit in Bezug auf das Ergebnis genügen, das das Organ auf eine solche Aufforderung hin schuldig sei. Zudem sei die Berücksichtigung eines vorangegangenen Schriftwechsels umso weniger relevant, wenn, wie im vorliegenden Fall, das betreffende Organ in einem Antwortschreiben auf die Aufforderung zum Tätigwerden nicht einmal ausdrücklich darauf Bezug nehme, um seinen Standpunkt zu veranschaulichen, zu verdeutlichen oder zumindest zum Ausdruck zu bringen. Im Übrigen ergebe sich die Erforderlichkeit des Erlasses eines Beschlusses im Sinne von Art. 4 der Verordnung 2015/1589 nicht nur aus dem Recht der Antragsteller, einen Beschluss nach dieser Verordnung zu erhalten, sondern auch aus dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwaltung.
35 Zweitens müsse die Stellungnahme nach der Aufforderung zum Tätigwerden ergehen. Das Gericht habe den Wesensgehalt von Art. 265 AEUV verfälscht, indem es befunden habe, dass ein Organ vor einer solchen Aufforderung Stellung genommen haben könne und dass die Lektüre eines dieser Aufforderung vorausgegangenen Schriftwechsels ausreiche, um davon auszugehen, dass das Organ zu dem in dieser Aufforderung formulierten Antrag Stellung genommen habe, auch wenn es dies in seiner Antwort auf die Aufforderung zum Tätigwerden nicht tue. Ein solcher Ansatz höhle den Sinn und Zweck der Aufforderung zum Tätigwerden vor einer möglichen Untätigkeitsklage aus, nämlich einen Antrag gegenüber einem Organ und die Punkte, auf die es einzugehen habe, herauszukristallisieren.
36 Insoweit habe das Gericht die Erwägungen des Gerichtshofs im Beschluss vom 16. Juni 2020, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑634/19 P, EU:C:2020:474), verfälscht, indem es geurteilt habe, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer klaren und endgültigen Stellungnahme im Anschluss an eine Aufforderung zum Tätigwerden der vor dieser Aufforderung geführte Schriftwechsel berücksichtigt werden könne.
37 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) durch die Anwendung des vom Gericht im angefochtenen Urteil angewandten neuen Prüfungsmaßstabs geltend.
38 Erstens würden mit diesem neuen Prüfungsmaßstab das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unter Verstoß gegen Art. 47 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit offenkundig verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass der Betroffene durch die Lektüre der Entscheidung selbst die Gründe erkennen könne, auf denen eine ihn betreffende Entscheidung beruhe. Die Schlussfolgerung, dass die Kommission auf der Grundlage einer vagen formalen Bezugnahme auf früheren Schriftverkehr, dessen Inhalt von ihr in keiner Weise erwähnt werde, einen klaren und endgültigen Standpunkt eingenommen habe, könne aber den Anforderungen der Charta und der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht genügen.
39 Zweitens führe dieser neue Prüfungsmaßstab unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta zu einem Verstoß gegen die der Kommission obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere gegen die Begründungspflicht. Die Kommission könnte sich dann nämlich mit einer vagen formalen Bezugnahme auf früheren Schriftverkehr begnügen, ohne die zusätzlichen, nach diesem Schriftverkehr und vor der Aufforderung zum Tätigwerden ergangenen Ausführungen des Beschwerdeführers und die in dieser Aufforderung ausdrücklich formulierten Anträge zu berücksichtigen. Ein solcher Ansatz würde den Beschwerdeführer, wie es vorliegend der Fall sei, daran hindern, die Gründe, die die Kommission zur Ablehnung seines Antrags veranlasst hätten, genau zu verstehen und zu erkennen, ob die Kommission einen klaren und endgültigen Standpunkt eingenommen habe.
40 Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof – Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
41 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführer im Wesentlichen, das Gericht habe befunden, dass das Vorliegen einer klaren und endgültigen Stellungnahme der Kommission im Rahmen einer Untätigkeitsklage zum einen unter Berücksichtigung des Schriftwechsels im Vorfeld der Aufforderung zum Tätigwerden und zum anderen mit Blick allein auf diesen Austausch beurteilt werden könne. Die klare und endgültige Stellungnahme müsse aber im Nachgang an diese Aufforderung erfolgen.
42 Vorab ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu dem Fall, dass das Organ, wie es sich vorliegend verhalte, in einem Antwortschreiben auf die Aufforderung zum Tätigwerden nicht ausdrücklich auf den vorangegangenen Schriftverkehr Bezug nehme, um seinen Standpunkt zu veranschaulichen, zu verdeutlichen oder zumindest zum Ausdruck zu bringen, mit dem Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und – wie die Rechtsmittelführer im Übrigen anmerken – im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes überschneidet. Dieses Vorbringen wird gemeinsam geprüft werden.
43 Außerdem überschneidet sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Erforderlichkeit des Erlasses eines Beschlusses im Sinne von Art. 4 der Verordnung 2015/1589 mit dem Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes und wird in diesem Rahmen geprüft werden.
44 Als Erstes ist festzustellen, dass, wie das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, der Gerichtshof anerkannt hat, dass für die Beurteilung, ob ein Unionsorgan, nachdem es von einem Antragsteller zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV abgegeben hat, der Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und dem Organ, der der betreffenden Stellungnahme vorausgegangen ist, sowie der Schriftverkehr im Vorfeld der Aufforderung zum Tätigwerden berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. Juni 2020, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union,C‑634/19 P, EU:C:2020:474, Rn. 30 und 31, sowie vom 5. Oktober 2023, NO/Kommission, C‑221/23 P, EU:C:2023:754, Rn. 49 bis 51).
45 Insoweit kann dem Vorbringen der Rechtsmittelführer, soweit sie die Auffassung vertreten, dass das Gericht die Erwägungen des Gerichtshofs im Beschluss vom 16. Juni 2020, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑634/19 P, EU:C:2020:474), verfälscht habe, und dafür vorbringen, dass der Gerichtshof in Rn. 33 dieses Beschlusses den Wortlaut der Antwort des betreffenden Organs auf die an es gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden und nicht den Wortlaut des der Aufforderung vorausgegangenen Schriftwechsels geprüft habe, nicht gefolgt werden. In der genannten Randnummer ist der Gerichtshof nämlich schlicht auf ein Vorbringen des Rechtsmittelführers eingegangen, das gerade den Inhalt dieser Antwort betraf.
46 Als Zweites ist, soweit sich die Rechtsmittelführer gegen die Auffassung des Gerichts wenden, wonach auf das Vorliegen einer Stellungnahme des betreffenden Unionsorgans zu einer Aufforderung zum Tätigwerden im Licht des bloßen dieser Aufforderung vorausgegangenen Schriftwechsels geschlossen werden könne, festzustellen, dass die Rechtsmittelführer diese Rüge entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht erst im Stadium der Erwiderung, sondern in ihrer Rechtsmittelschrift geltend gemacht haben, auch wenn dies nur aus der kurzen Darstellung der Rechtsmittelgründe deutlich hervorgeht. Diese Rüge ist daher nicht neu und zulässig.
47 Sie ist jedoch zurückzuweisen, da sie auf einer falschen Prämisse beruht. Das Gericht hat nämlich nicht befunden, dass die Kommission zu der Aufforderung zum Tätigwerden in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen im Licht des bloßen dieser Aufforderung vorausgegangenen Schriftwechsels Stellung genommen habe, da es sich, wie aus Rn. 32 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auch auf den Inhalt des Schreibens vom 14. Februar 2023 gestützt und in Rn. 48 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass dieses Schreiben eine Stellungnahme der Kommission im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV darstelle.
48 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach zurückzuweisen. – Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
49 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführer im Wesentlichen, dass das Gericht einen klaren und endgültigen Standpunkt der Kommission bejaht habe, während diese sich auf eine vage formale Bezugnahme auf früheren Schriftverkehr, dessen Inhalt nicht erwähnt werde, beschränkt habe, was einen Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstelle.
50 Als Erstes ist festzustellen, dass aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht hervorgeht, inwiefern die – wenn auch formale – Bezugnahme auf früheren Schriftverkehr die wirksame Inanspruchnahme der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV verhindern würde.
51 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta, auch wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Gerichtshof im Licht des durch diesen Artikel gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszulegen sind, nicht zu einer Änderung der in Art. 265 AEUV aufgeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage führen kann (Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebsgesellschaft/Kommission, C‑508/17 P, EU:C:2018:72, Rn. 20).
52 Soweit aber die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend machen, dass der Ansatz des Gerichts einen Beschwerdeführer daran hindere, die Gründe des betreffenden Organs für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen und gegebenenfalls dem Standpunkt dieses Organs in sachdienlicher Weise entgegenzutreten, beruht dieses Vorbringen auf der Prämisse, dass der Beschwerdeführer verstanden hat, dass sein Antrag von dem Organ abgelehnt wurde, das zu seiner Aufforderung zum Tätigwerden Stellung genommen hat. Wie die Kommission geltend macht, liegt diesem Vorbringen der Rechtsmittelführer eine Verwechslung zwischen dem in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Erfordernis der Begründung eines Rechtsakts und der Feststellung einer „Stellungnahme“ im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV zugrunde.
53 Außerdem kann für die Feststellung des Vorliegens einer klaren und endgültigen Stellungnahme des betreffenden Organs weder verlangt werden, dass dieses in seiner Antwort auf die an es gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden systematisch den Inhalt seines vorausgegangenen Schriftwechsels mit dem Beschwerdeführer, auf den es sich in dieser Antwort stützt, wiedergibt, noch, dass es in der Antwort ausdrücklich auf seine früheren Schlussfolgerungen in dem vorausgegangenen Schriftwechsel verweist, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt oder sogar in seinem vor der Antwort erfolgten Austausch mit dem Organ angibt, dass er den Sinn dieser Schlussfolgerungen verstanden hat.
54 Im vorliegenden Fall heißt es in Rn. 29 des angefochtenen Urteils, die von den Rechtsmittelführern im Rahmen des Rechtsmittels nicht beanstandet wird, dass sie die Kommission in der Aufforderung zum Tätigwerden unter Bezugnahme u. a. auf die Beschwerden und das Schreiben vom 4. April 2022 aufgefordert hätten, einen Beschluss nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 zu erlassen.
55 Wie das Gericht in Rn. 14 des angefochtenen Urteils, der im Rahmen des Rechtsmittels ebenfalls nicht entgegengetreten wird, ausgeführt hat, gab die Kommission im Schreiben vom 14. Februar 2023 an, dass sie die Finanzierungen zugunsten der niederländischen Schiffe auf der Grundlage der von den Rechtsmittelführern im Schreiben vom 4. April 2022 übermittelten zusätzlichen Informationen erneut eingehend geprüft habe, und stellte klar, dass sie sich in Ansehung dieser Informationen äußere.
56 Insoweit hat das Gericht in den im Rahmen des Rechtsmittels auch nicht beanstandeten Rn. 30 bis 32 des angefochtenen Urteils, wie von der Kommission geltend gemacht, ausgeführt, inwiefern der frühere Schriftwechsel zwischen der Kommission und den Rechtsmittelführern der Aufforderung zum Tätigwerden und der Argumentation der Rechtsmittelführer entsprach, und sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass einige der Gründe im Schreiben vom 14. Februar 2023 mit den Gründen übereinstimmten, die in einem der Schreiben, nämlich dem vom 9. September 2022, dargelegt worden seien. Es hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Rechtsmittelführern angegeben habe, dass ihrer Ansicht nach die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen nicht gegen die Vorschriften über den EFF und den EMFF verstießen – wie sich aus den Schreiben vom 22. November 2021 und vom 9. September 2022 ergebe – und sie nach der Verordnung 2015/1589 nicht für den Erlass eines Beschlusses zu diesen Finanzierungen zuständig sei.
57 Darüber hinaus hat das Gericht in den Rn. 33 bis 35 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es die Kommission im Schreiben vom 14. Februar 2023 zwar nicht ausdrücklich abgelehnt habe, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu erlassen, und auch nicht darauf hingewiesen habe, dass sie für den Erlass eines solchen Beschlusses in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen nicht zuständig sei, dass sie aber in diesem Schreiben auf ihre früheren Schreiben vom 22. November 2021 und vom 9. September 2022 verwiesen und im Wesentlichen ihren zuvor eindeutig zum Ausdruck gebrachten Standpunkt – wie vorstehend in Rn. 56 dargelegt – bestätigt habe.
58 Die Rechtsmittelführer stellen zudem nicht die Ausführungen in Rn. 41 des angefochtenen Urteils in Frage, wonach sie zum einen nicht in Abrede gestellt hätten, dass sie, „wie aus ihrem Schreiben vom 4. August 2021 hervorgeht, sehr wohl verstanden haben, dass die Kommission sich für den Erlass eines [Beschlusses nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen] für nicht zuständig erachtet“, und wonach sie zum anderen in demselben Schreiben die Gründe dargelegt hätten, warum sie die von der Kommission auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Meinung für falsch hielten.
59 Mithin ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
60 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
61 Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es befunden habe, dass die Bezugnahme auf zwei Schreiben, die dem Schreiben vom 14. Februar 2023 vorausgegangen seien, Aufschluss über einen Standpunkt geben könne, den die Kommission in diesem Schreiben eingenommen habe. Das Schreiben vom 14. Februar 2023 enthalte nämlich, abgesehen von der bloßen, rein formalen Erwähnung der zwei genannten Schreiben, keinen weiteren Verweis auf frühere Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission gelangt sei. Eine solche Erwähnung sei offensichtlich nicht eindeutig und nebensächlich und könne nicht, wie vom Gericht befunden, dem gleichgestellt werden, dass damit der Inhalt der zwei fraglichen Schreiben „im Wesentlichen“ bestätigt werde.
62 In ihrer Erwiderung betonen die Rechtsmittelführer, dass sie einen Fehler des Gerichts bei der rechtlichen Einordnung der Tatsachen rügten, der darin liege, dass es das Schreiben vom 14. Februar 2023 als Stellungnahme im Sinne von Art. 265 AEUV eingestuft habe. Dieser Fehler beruhe auf einer unzutreffenden Lesart des relevanten Akteninhalts. Das Gericht habe in Rn. 35 des angefochtenen Urteils offensichtlich die Tatsachen verfälscht, da die Kommission im Schreiben vom 14. Februar 2023 zu keinem Moment den Inhalt des diesem Schreiben vorausgegangenen Schriftverkehrs aufgegriffen oder zu verstehen gegeben habe, dass sie dessen Inhalt bestätige.
63 Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für teils unzulässig und teils offensichtlich unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
64 Die Rechtsmittelführer stellen nicht in Frage, dass die Kommission im Schreiben vom 14. Februar 2023 ihre Schreiben vom 22. November 2021 und vom 9. September 2022 erwähnt hat, halten diese Bezugnahme aber für unzureichend und machen geltend, die Kommission hätte die in diesen Schreiben enthaltenen Schlussfolgerungen aufgreifen müssen.
65 Ihr Vorbringen beruht jedoch auf einer falschen Prämisse. Wie sich nämlich aus der Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, insbesondere aus Rn. 53 des vorliegenden Urteils, ergibt, kann eine solche Bezugnahme auf einen früheren Schriftwechsel zwischen dem betreffenden Organ und dem Beschwerdeführer je nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um einen klaren und endgültigen Standpunkt des Unionsorgans im Sinne von Art. 265 AEUV festzulegen, ohne dass es erforderlich wäre, dass in der Antwort des Organs auf die Aufforderung zum Tätigwerden systematisch der Inhalt seiner vorangegangenen Analysen und seiner Schlussfolgerungen wiedergegeben wird.
66 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer zum einen nicht geltend machen, dass das Gericht den im Schriftwechsel vor dem Schreiben vom 14. Februar 2023 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der Kommission in Rn. 35 des angefochtenen Urteils falsch zusammengefasst habe (siehe oben, Rn. 56 und 57).
67 Zum anderen stellen die Rechtsmittelführer, wie oben in Rn. 58 festgestellt, die Ausführungen in Rn. 41 des angefochtenen Urteils nicht in Frage, insbesondere nicht, dass sie verstanden hatten, dass sich die Kommission für den Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen für nicht zuständig erachtete, und dass sie der Richtigkeit dieses Standpunkts der Kommission entgegengetreten waren.
68 Folglich ist dem Gericht, als es in Rn. 48 des angefochtenen Urteils im Kern befunden hat, dass das Schreiben vom 14. Februar 2023 eine Stellungnahme der Kommission im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV darstellte, kein Fehler bei der rechtlichen Einordnung der Tatsachen unterlaufen.
69 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
70 Einleitend zu ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass sie als Beteiligte das Recht gehabt hätten, einen Beschluss der Kommission im Sinne von Art. 4 der Verordnung 2015/1589 zu beantragen und zu erhalten. Nachdem kein solcher Beschluss ergangen sei, hätten sie bei der Kommission förmlich beantragt, „gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV und der Verordnung [2015/1589], insbesondere deren Art. 4, 12 und 15, den in [diesem] Art. 4 vorgesehenen Beschluss zu erlassen“, da für die Zuständigkeit der Kommission nach dieser Verordnung der Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nicht erforderlich sei.
71 Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
72 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel und jedenfalls einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage auf, da das Gericht zur Einhaltung der Verordnung 2015/1589 geschwiegen habe.
73 Mit der ersten Rüge bringen die Rechtsmittelführer vor, die Kommission sei verpflichtet gewesen, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu erlassen. Der Ansatz des Gerichts bewirke, dass Beschwerdeführern die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensrechte, insbesondere das Recht auf einen solchen Beschluss, genommen würden. Zwar seien die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des EFF und des EMFF getätigten Zahlungen grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Art. 107 bis 109 AEUV ausgenommen, doch gelte dies nur, soweit die betreffenden Beihilfen in Übereinstimmung mit der EFF‑Verordnung bzw. der EMFF‑Verordnung gezahlt würden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 2 und 3 der EFF‑Verordnung und aus Art. 8 Abs. 2 und 3 der EMFF‑Verordnung. Daraus folge, dass die Kommission, sobald Zweifel bestünden, die in der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Prüfung vornehmen und einen Beschluss im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung erlassen müsse.
74 Mit der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler des Gerichts geltend. Weder das Schreiben vom 14. Februar 2023 noch irgendein anderes Schreiben der Kommission könne nämlich einem förmlichen Beschluss im Sinne der Verordnung 2015/1589 gleichgestellt werden. Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es sich nicht zur Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen geäußert und dies damit begründet habe, dass diese Frage erst geprüft werden könne, nachdem die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage festgestellt worden sei. Die Einordnung ihrer Beschwerde im Rahmen von Art. 24 der Verordnung 2015/1589 sei aber eine wesentliche Vorfrage für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage. Eine Klage gegen die Untätigkeit der Kommission hinsichtlich einer Beihilfemaßnahme sei zulässig, wenn der Kläger seine unmittelbare und individuelle Betroffenheit in Bezug auf die von der Kommission nicht erlassene Maßnahme nachweise.
75 Mit der dritten Rüge bringen die Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht ihre Klage, was die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen einerseits und die beanstandeten nationalen Beihilfen andererseits betreffe, inkohärent geprüft habe. Das Gericht habe nämlich in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass sich die Kommission im Schreiben vom 14. Februar 2023 nicht auf Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 gestützt habe, was es zu der Feststellung veranlasst habe, dass die Kommission zu der Aufforderung, in Anbetracht dieser Beihilfen tätig zu werden, keine klare und endgültige Stellungnahme abgegeben habe. In dieser Inkohärenz liege ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils und jedenfalls ein Rechtsfehler. Dieser Fehler führe nämlich zu einer Situation, in der ihnen ihre Verfahrensrechte und eine anfechtbare förmliche Entscheidung vorenthalten würden, und damit zu einer Verletzung des in Art. 47 der Charta verbürgten Grundrechts der Beteiligten auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle.
76 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta geltend.
77 Zum einen habe die Kommission eine klare und endgültige Stellungnahme unterlassen. Da sich das Gericht aber in Rn. 35 des angefochtenen Urteils nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung 2015/1589 auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen geäußert habe, sei ihnen ihr Recht auf einen förmlichen Beschluss der Kommission nach dieser Verordnung trotz ihres entsprechenden Antrags vorenthalten worden.
78 Im Übrigen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die „Schreiben von 2021“, auf die sich das Schreiben vom 14. Februar 2023 beziehe, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllten, da sie im Verhältnis zu dem Beschluss, den die Kommission nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 hätte erlassen müssen, vorbereitenden und vorläufigen Charakter hätten.
79 Zum anderen nehme dieser Ansatz des Gerichts ihnen einen Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit der Kommission. Das Schreiben vom 14. Februar 2023 könne nämlich nur als vorbereitende und nicht endgültige Handlung angesehen werden und sei als solche keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV. Daran ändere auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nichts, nach der die Zurückweisung einer Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 in bestimmten Fällen eine anfechtbare Handlung darstellen könne, da diese Rechtsprechung nur für Handlungen gelte, mit denen die Kommission einen endgültigen Standpunkt zu der eingereichten Beschwerde einnehme, was hier nicht der Fall sei.
80 Die Kommission ist der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund teils ins Leere gehe und teils unbegründet sei. Würdigung durch den Gerichtshof – Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
81 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils und jedenfalls einen Rechtsfehler seitens des Gerichts bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen, da es insoweit zur Einhaltung der Verordnung 2015/1589 geschwiegen habe.
82 Mit der ersten und der zweiten Rüge, die zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, die Untätigkeit sei nicht beendet worden, da die Kommission verpflichtet gewesen sei, einen Beschluss nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 zu erlassen. Im Kern rügen sie einen Rechtsfehler des Gerichts dahin, dass es sich nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung 2015/1589 auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen geäußert und dies damit begründet habe, dass diese Frage erst geprüft werden könne, nachdem die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage festgestellt worden sei.
83 Das Gericht hat in Rn. 23 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das Organ, das aufgefordert wurde, tätig zu werden, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat, und dass der Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung wie etwa der ordnungsgemäß begründete Beschluss, nicht der Aufforderung zum Tätigwerden entsprechend zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Wagenknecht/Kommission, C‑130/21 P, EU:C:2022:226, Rn. 31, und Beschluss vom 11. Oktober 2024, ST/Frontex, C‑62/24 P, EU:C:2024:882, Rn. 20).
84 Wie im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes ausgeführt, hat das Gericht im Wesentlichen befunden, dass die Kommission im Schreiben vom 14. Februar 2023, gelesen im Licht des vorangegangenen Schriftwechsels, zum einen bestätigt habe, dass die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen nicht gegen die Vorschriften über den EFF und den EMFF verstießen, und zum anderen, dass sie sich, wie die Rechtsmittelführer verstanden hätten, im Rahmen der Verordnung 2015/1589 für den Erlass eines Beschlusses in Bezug auf diese Finanzierungen für nicht zuständig erachtet habe.
85 Wie sich aus der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes und insbesondere aus Rn. 68 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dem Gericht, als es befunden hat, dass das Schreiben vom 14. Februar 2023 eine Stellungnahme der Kommission im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV darstellte, kein Fehler bei der rechtlichen Einordnung der Tatsachen unterlaufen.
86 Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es aus dem Vorliegen dieser Stellungnahme die Folge ableitete, dass die Untätigkeitsklage, soweit sie sich gegen eine Untätigkeit in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen richtete, unzulässig war, da der Umstand, dass die Stellungnahme die Rechtsmittelführer insoweit nicht zufriedenstellte, als die Kommission keinen Beschluss nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 erlassen hatte, für die Prüfung der Frage, ob die Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV Stellung genommen hatte, unerheblich ist.
87 In diesem Zusammenhang ist auch die Frage, die mit der Rechtmäßigkeit der Stellungnahme der Kommission zu tun hat, unerheblich, ob sich die Kommission zu Unrecht oder zu Recht für den Erlass eines Beschlusses in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen nach der Verordnung 2015/1589 für nicht zuständig erachtete. Folglich hat das Gericht keinen Fehler begangen, als es sich nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung 2015/1589 auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen äußerte.
88 Soweit die Rechtsmittelführer im Übrigen der Ansicht sind, dass eine Klage gegen die Untätigkeit der Kommission hinsichtlich einer Beihilfemaßnahme zulässig sei, wenn der Kläger seine unmittelbare und individuelle Betroffenheit in Bezug auf die von der Kommission nicht erlassene Maßnahme nachweise, genügt die Feststellung, dass eine solche Auslegung dem eindeutigen Wortlaut von Art. 265 AEUV widerspricht, aus dem sich keineswegs ergibt, dass dieser Umstand die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage begründen würde.
89 Die erste und die zweite Rüge sind daher zurückzuweisen.
90 Mit der dritten Rüge machen die Rechtsmittelführer unter Verweis auf Rn. 63 des angefochtenen Urteils geltend, dass das Gericht ihre Klage, was die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen einerseits und die beanstandeten nationalen Beihilfen andererseits betreffe, inkohärent geprüft habe.
91 Diese Rüge ist zurückzuweisen, da sie auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.
92 Das Gericht hat nämlich befunden, dass die Kommission zu den beanstandeten nationalen Beihilfen weder im Schreiben vom 14. Februar 2023 noch in ihrem früheren Schriftwechsel mit den Rechtsmittelführern Stellung genommen habe. Nachdem die Kommission geltend gemacht hatte, dass dieses Schreiben als ein auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 ergangenes Schreiben anzusehen sei, ist das Gericht auf dieses Vorbringen eingegangen und hat dabei ausgeführt, dass es die Argumentation der Kommission in diesem Punkt für nicht stimmig halte. Hierzu hat es in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die Kommission in diesem Schreiben nicht auf den genannten Artikel gestützt habe, und in Rn. 64 jenes Urteils angemerkt, die Kommission könne nicht geltend machen, sie sei nicht zuständig, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 als Antwort auf die Beschwerden, mit denen sie befasst worden sei, zu erlassen, und gleichzeitig dazu hilfsweise vortragen, dass ihr Schreiben vom 14. Februar 2023 doch als Schreiben auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung betrachtet werden müsse.
93 Dass sich die Kommission nicht auf besagten Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 gestützt hatte, ist daher nicht der Grund, weshalb das Gericht die Untätigkeitsklage für zulässig erklärte, soweit sie sich gegen eine Untätigkeit in Bezug auf die beanstandeten nationalen Beihilfen richtete.
94 Somit kann nicht bemängelt werden, dass das Gericht, wie von den Rechtsmittelführern behauptet, in seiner Prüfung inkohärent vorgegangen wäre.
95 Soweit die Rechtsmittelführer im Übrigen mit der dritten Rüge auch eine Verletzung des in Art. 47 der Charta verbürgten Grundrechts der Beteiligten auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle geltend machen, fällt dieses Vorbringen mit dem Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zusammen und wird in diesem Rahmen geprüft werden.
96 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. – Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
97 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen den in Art. 47 der Charta garantierten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass die Kommission keine Handlung vorgenommen habe, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könne, und dass sich das Gericht nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung 2015/1589 auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen geäußert habe.
98 Insoweit geht erstens aus Rn. 87 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Rüge der Rechtsmittelführer, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es sich nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung 2015/1589 auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen geäußert habe, zurückzuweisen ist.
99 Zweitens hat das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt seien, wenn das zum Tätigwerden aufgeforderte Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen habe.
100 Im vorliegenden Fall ist, wie sich aus Rn. 68 des vorliegenden Urteils ergibt, dem Gericht kein Fehler bei der rechtlichen Einordnung der Tatsachen unterlaufen, als es im Kern befunden hat, dass das Schreiben vom 14. Februar 2023 eine Stellungnahme der Kommission im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV darstellte.
101 Daraus folgt, dass das Gericht mit der Abweisung der Untätigkeitsklage als unzulässig lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage gemäß der vom Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Urteils sowie oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewandt hat.
102 Wie aber in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann Art. 47 der Charta, auch wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Gerichtshof im Licht des durch diesen Artikel gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszulegen sind, nicht zu einer Änderung der in Art. 265 AEUV aufgeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage führen.
103 Im Übrigen lässt das Ergebnis, zu dem das Gericht bezüglich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gelangt ist, die andere Frage unberührt, ob mit einer Nichtigkeitsklage hätte angefochten werden können, dass die Kommission es ablehnte, den Beschwerden Folge zu leisten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage von der Frage unterscheidet, ob die von dem aufgeforderten Unionsorgan erlassene Handlung, mit der seine Untätigkeit beendet wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 24. März 2022, Wagenknecht/Kommission, C‑130/21 P, EU:C:2022:226, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
104 Das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die Erhebung einer Klage nach Art. 263 AEUV gegen das Schreiben vom 14. Februar 2023 sei nicht möglich gewesen, geht deshalb ins Leere.
105 Somit ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
106 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
107 Nach alledem ist, da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
108 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
109 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
110 Da vorliegend die Rechtsmittelführer mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind und die Kommission ihre Verurteilung in die Kosten beantragt hat, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Herren Laurent Merlin, Stéphane Pinto, Gaëtan Delsart, Gaëtan Baillet, Jean-Yves Noël, Christophe Lhomel, Jérémy Lhomel, Stéphane Fournier, Alexandre Fournier, Christian Dubois, Franck Nowe, Jean-Pierre Deparis, Frédéric Drogerys, Jean Marie Baheu, Jonathan Delsart, José Pinto, Mathieu Pinto, Olivier Leprêtre, Josse Martin, Lionel Descharles, Loïc Merlin, Philippe Calone, Sébastien Leprêtre, Philippe Mahieu, Andries Visser, Charles Lines und Paul Lines sowie Low Impact Fishers of Europe (LIFE) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Die Herren Laurent Merlin, Stéphane Pinto, Gaëtan Delsart, Gaëtan Baillet, Jean-Yves Noël, Christophe Lhomel, Jérémy Lhomel, Stéphane Fournier, Alexandre Fournier, Christian Dubois, Franck Nowe, Jean-Pierre Deparis, Frédéric Drogerys, Jean Marie Baheu, Jonathan Delsart, José Pinto, Mathieu Pinto, Olivier Leprêtre, Josse Martin, Lionel Descharles, Loïc Merlin, Philippe Calone, Sébastien Leprêtre, Philippe Mahieu, Andries Visser, Charles Lines und Paul Lines sowie Low Impact Fishers of Europe (LIFE) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. Unterschriften