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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.2026 – C-414/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:493
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 7 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 18. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 77 und 79 – Rechtsbehelfe – Parallele Ausübung – Zusammenspiel zwischen der Einreichung einer Beschwerde bei einer nationalen Aufsichtsbehörde und der Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs – Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsatz der Effektivität – Grundsatz der Äquivalenz“ In der Rechtssache C‑414/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 17. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2024, in dem Verfahren Datenschutzbehörde, Dr. G S Beteiligte: Bundesministerin für Justiz, D GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Datenschutzbehörde, vertreten durch M. Schmidl und E. Wagner, – von Dr. G S, vertreten durch Rechtsanwältin S. Binder-Novak, – der D GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Korab, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und C. Gabauer als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von E. De Bonis, Avvocato dello Stato, – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, M. Heller und H. Kranenborg als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 77 und 79 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2, im Folgenden: DSGVO).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Dr. G S und der Datenschutzbehörde (Österreich) (im Folgenden: DSB) wegen der Zurückweisung der Beschwerde, die Dr. G S bei der DSB wegen einer behaupteten Verletzung ihres Rechts auf Schutz sie betreffender personenbezogener Daten eingelegt hatte, wobei zur Begründung der Zurückweisung ausgeführt worden war, dass die Betroffene zuvor eine Klage mit demselben Gegenstand erhoben habe, die beim angerufenen Gericht noch anhängig sei. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 10, 11, 129 und 141 DSGVO heißt es: „(10) Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der [Europäischen] Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. … (11) Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden … … (129) Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse haben, darunter, insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher Personen, Untersuchungsbefugnisse, Abhilfebefugnisse und Sanktionsbefugnisse und Genehmigungsbefugnisse und beratende Befugnisse, sowie – unbeschadet der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach dem Recht der Mitgliedstaaten – die Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Dazu sollte auch die Befugnis zählen, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Die Mitgliedstaaten können andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung festlegen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sollten in Übereinstimmung mit den geeigneten Verfahrensgarantien nach dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden. Insbesondere sollte jede Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind, das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor eine individuelle Maßnahme getroffen wird, die nachteilige Auswirkungen auf diese Person hätte, zu achten ist und überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für die Betroffenen zu vermeiden sind. Untersuchungsbefugnisse im Hinblick auf den Zugang zu Räumlichkeiten sollten im Einklang mit besonderen Anforderungen im Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, wie etwa dem Erfordernis einer vorherigen richterlichen Genehmigung. Jede rechtsverbindliche Maßnahme der Aufsichtsbehörde sollte schriftlich erlassen werden und sie sollte klar und eindeutig sein; die Aufsichtsbehörde, die die Maßnahme erlassen hat, und das Datum, an dem die Maßnahme erlassen wurde, sollten angegeben werden und die Maßnahme sollte vom Leiter oder von einem von ihm bevollmächtigen Mitglied der Aufsichtsbehörde unterschrieben sein und eine Begründung für die Maßnahme sowie einen Hinweis auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf enthalten. Dies sollte zusätzliche Anforderungen nach dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten nicht ausschließen. Der Erlass eines rechtsverbindlichen Beschlusses setzt voraus, dass er in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die den Beschluss erlassen hat, gerichtlich überprüft werden kann. … (141) Jede betroffene Person sollte das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)] einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. …“
4 Art. 17 („Recht auf Löschung [‚Recht auf Vergessenwerden‘]“) Abs. 1 Buchst. d DSGVO sieht vor: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: … d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet“.
5 Kapitel VI („Unabhängige Aufsichtsbehörden“) DSGVO enthält die Art. 51 bis 59.
6 In Art. 57 („Aufgaben“) Abs. 1 Buchst. f DSGVO heißt es: „Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet … f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist“.
7 Art. 58 („Befugnisse“) Abs. 2 DSGVO sieht vor: „Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, a) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen, b) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat, c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen, d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen, e) den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen, f) eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen, g) die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen, h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, i) eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls, j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen.“
8 Kapitel VIII („Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“) DSGVO enthält die Art. 77 bis 84.
9 Art. 77 („Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde“) DSGVO bestimmt: „(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. (2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“
10 In Art. 78 („Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde“) Abs. 1 und 2 DSGVO heißt es: „(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. (2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Recht[s]behelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.“
11 Art. 79 („Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter“) DSGVO bestimmt: „(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. (2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.“
12 Art. 81 („Aussetzung des Verfahrens“) Abs. 2 und 3 DSGVO lautet: „(2) Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen. (3) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.“ Österreichisches Recht
13 Art. 94 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, wiederverlautbart am 2. Jänner 1930 (BGBl. 1/1930), bestimmt in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. …“
14 In § 24 („Beschwerde an die Datenschutzbehörde“) des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) vom 17. August 1999 (BGBl. I, 165/1999) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung heißt es in den Abs. 1 und 4: „(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. … (4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
15 Am 3. Juli 2017 begehrte die Ärztin Dr. G S von der Gesellschaft D, der Betreiberin einer Ärztesuchplattform, die es Dritten ermöglicht, Bewertungen und Erfahrungsberichte zu Ärzten abzugeben, die Löschung bestimmter sie betreffender personenbezogener Daten; dabei stützte sich Dr. G S auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO. Am 10. Juli 2017 lehnte die Gesellschaft D dieses Löschungsbegehren ab.
16 Im Anschluss an diese Ablehnung brachte Dr. G S im November 2017 eine zivilgerichtliche Klage gegen die Gesellschaft ein, in der u. a. eine Verletzung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten geltend gemacht und die Löschung der sie betreffenden veröffentlichten Daten beantragt wurde. Darüber hinaus beantragte Dr. G S die Unterlassung einer erneuten Verarbeitung dieser Daten.
17 Nach Inkrafttreten der DSGVO begehrte Dr. G S von der Gesellschaft D erneut die Löschung der sie betreffenden und auf der von der Gesellschaft betriebenen Plattform veröffentlichten personenbezogenen Daten. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2018 ebenfalls abgelehnt.
18 Unter diesen Umständen legte Dr. G S am 26. Juli 2018 bei der DSB eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO ein und stützte sich dabei insbesondere auf Art. 17 DSGVO, in dem das Recht auf Löschung verankert ist. Mit dieser Beschwerde begehrte sie, die DSB möge eine Verletzung ihres Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten feststellen und die Gesellschaft D verpflichten, alle sie betreffenden personenbezogenen Daten von ihrer Plattform zu löschen sowie jede weitere Verarbeitung dieser Daten zu unterlassen.
19 Mit Bescheid vom 4. Jänner 2019 wies die DSB diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass sie und die in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannte, im November 2017 erhobene zivilgerichtliche Klage denselben Gegenstand hätten, nämlich die Löschung der auf der Plattform veröffentlichten und Dr. G S betreffenden personenbezogenen Daten.
20 Die DSB ging insoweit davon aus, dass eine parallele oder sukzessive Verfahrensführung vor einer Aufsichtsbehörde und einem Gericht bei systematischer Betrachtungsweise dem Rechtsschutzmechanismus der DSGVO zuwiderliefe. In einer solchen Situation müsste die Aufsichtsbehörde über dieselbe Frage befinden wie das Zivilgericht. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde und des gerichtlichen Rechtsbehelfs mit demselben Gegenstand könne nicht in Betracht kommen.
21 Dr. G S legte gegen den Bescheid der DSB vom 4. Jänner 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Beschwerde ein. Diese wurde mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2020 zu einem Zeitpunkt abgewiesen, zu dem das Urteil des Zivilgerichts vom 23. Juli 2020, mit dem die Klage von Dr. G S abgewiesen worden war, noch nicht rechtskräftig war.
22 Das Bundesverwaltungsgericht war insoweit der Auffassung, in der DSGVO sei gewollt eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes normiert worden. Da diese Verordnung unmittelbar anwendbar sei, müssten entgegenstehende nationale Regelungen unangewendet bleiben. Die von Dr. G S nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung eingelegte Beschwerde könne daher nicht aus den von der DSB angeführten Gründen zurückgewiesen werden, so dass vielmehr die grundsätzliche Zuständigkeit eben dieser Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über diese Beschwerde zu bejahen sei.
23 Diese Beschwerde sei jedoch verspätet, da die in § 24 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vorgesehene Präklusionsfrist von einem Jahr nicht eingehalten worden sei. Da auch eine verspätete Beschwerde nach Art. 77 DSGVO zu einer Zurückweisung führe, sei die Beschwerde von Dr. G S zu Recht zurückgewiesen worden.
24 Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben in der Folge sowohl Dr. G S als auch die DSB Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht, nachdem der Verfassungsgerichtshof (Österreich) eine Behandlung der Beschwerde von Dr. G S abgelehnt hatte.
25 Das vorlegende Gericht teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerde von GS präkludiert gewesen sei, nicht. Es beabsichtigt jedoch zu prüfen, ob die Zurückweisung dieser Beschwerde nicht auf andere rechtliche Gründe gestützt werden könnte. Nach einem Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C‑132/21, EU:C:2023:2), und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958), beschäftigt sich das vorlegende Gericht u. a. mit dem von der DSB vorgebrachten Grund, dass ein gerichtlicher Rechtsbehelf mit demselben Gegenstand wie dem der Beschwerde anhängig sei. Art. 94 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung bestimme insoweit, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt sei. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts verankert diese Bestimmung ein Prinzip der Trennung der Justiz von der Verwaltung, was bedeute, dass eine Angelegenheit zur Gänze zur Bearbeitung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen sei. Diese Bestimmung lasse es somit nicht zu, dass über denselben Rechtsstreit Gerichte und Verwaltungsbehörden nebeneinander oder nacheinander entschieden.
26 In diesem Zusammenhang hegt das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob eine bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO eingelegte Beschwerde aus dem Grund zurückgewiesen werden könne, dass zuvor ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf im Sinne von Art. 79 der Verordnung mit demselben Gegenstand eingelegt worden sei und das entsprechende Verfahren beim angerufenen Gericht noch anhängig sei.
27 Um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern, neigt das vorlegende Gericht insoweit zu der Ansicht, dass in Anlehnung an den in Art. 81 Abs. 2 und 3 DSGVO vorgesehenen Mechanismus in Erwägung gezogen werden könne, dass in dem Fall, dass ein Rechtsstreit vor Zivilgerichten und bei Verwaltungsbehörden anhängig sei, die als Zweites befasste Stelle gehalten sei, den Antrag des Betroffenen nach dem Grundsatz des Zuvorkommens zurückzuweisen.
28 Wenn allerdings eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO allein aufgrund der Anhängigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zurückgewiesen werde, gebe es zum Zeitpunkt der Zurückweisung noch keine inhaltliche Entscheidung über die behauptete Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, so dass sich die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen noch nicht manifestiert habe.
29 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stelle sich die Frage, ob es angebracht sei, die Fallgestaltung, dass ein gerichtlicher Rechtsbehelf anhängig sei, von der Fallgestaltung zu unterscheiden, dass bereits eine Entscheidung in der Sache ergangen sei, selbst wenn sie noch nicht rechtskräftig sei.
30 Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Art. 77 und 79 DSGVO vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C‑132/21, EU:C:2023:2), und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958), dahin gehend auszulegen, dass die innerstaatlich vorgesehene Möglichkeit der Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO aufgrund der bereits zuvor erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 79 DSGVO in derselben Rechtssache und des Umstands der Anhängigkeit dieses Rechtsbehelfs bei Gericht eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe (im Sinn der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs) darstellt? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Sind die Art. 77 und 79 DSGVO vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C‑132/21, EU:C:2023:2), und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958), dahin gehend auszulegen, dass die innerstaatlich vorgesehene Möglichkeit der Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO aufgrund des Umstandes, dass in dem zur selben Rechtssache anhängig gemachten Verfahren über den gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO bereits eine (wenn auch noch nicht rechtskräftige) inhaltliche Entscheidung ergangen ist, eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe (im Sinn der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs) darstellt? Zur den Vorlagefragen
31 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sind, dass sie es einer Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist, verwehren, diese Beschwerde allein aufgrund der zuvor nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der denselben Gegenstand hat, zurückzuweisen, obwohl die im Rahmen dieses Rechtsbehelfs ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
32 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 32).
33 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 77 und 79 DSGVO zu deren Kapitel VIII gehören; dieses Kapitel regelt u. a. die Rechtsbehelfe, mit denen die Rechte der betroffenen Person geschützt werden können, wenn die sie betreffenden personenbezogenen Daten Gegenstand einer Verarbeitung gewesen sind, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Der Schutz dieser Rechte kann somit gemäß den Art. 77 bis 79 der Verordnung insbesondere unmittelbar von der betroffenen Person beansprucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Was den Wortlaut der Art. 77 bis 79 DSGVO betrifft, so hat zunächst nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Sodann hat nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde, und zwar unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs. Schließlich garantiert Art. 79 Abs. 1 DSGVO jeder betroffenen Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf (Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bestimmungen der DSGVO Personen, die einen Verstoß gegen diese Verordnung geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe bieten, wobei jeder dieser Rechtsbehelfe „unbeschadet“ der anderen eingelegt werden können muss (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 34).
36 Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die DSGVO weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit vorsieht, noch irgendeinen Vorrang der Beurteilung der dort genannten Behörde oder des dort genannten Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der durch diese Verordnung verliehenen Rechte einführt. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO, dessen Gegenstand die Prüfung der Rechtmäßigkeit des gemäß Art. 77 der Verordnung erlassenen Beschlusses einer Aufsichtsbehörde ist, sowie der in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf auch nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 35).
37 Zweitens ist zum Kontext, in den sich die genannten Bestimmungen der DSGVO einfügen, darauf hinzuweisen, dass jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung verpflichtet ist, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung einreichen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstoße; die genannte Behörde ist ferner verpflichtet, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 26. September 2024, Land Hessen [Handlungspflicht der Datenschutzbehörde], C‑768/21, EU:C:2024:785, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der 129. Erwägungsgrund der DSGVO bestätigt, spielt diese Behörde somit eine unverzichtbare Rolle im System des Schutzes personenbezogener Daten und trägt zur einheitlichen Anwendung der betreffenden Verordnung in den Mitgliedstaaten bei.
38 Drittens findet diese kontextbezogene Auslegung in den mit der DSGVO verfolgten Zielen ihre Bestätigung. Insoweit ist festzustellen, dass die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe gleichzeitig und unabhängig voneinander wahrzunehmen, mit dem von der Verordnung verfolgten Ziel in Einklang steht, das – wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt – darin besteht, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten. Im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es außerdem, dass ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen erfordert.
39 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bereitstellung mehrerer Rechtsbehelfe das im 141. Erwägungsgrund der DSGVO genannte Ziel stärkt, jeder betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta zu garantieren (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 44).
40 Der Gerichtshof hat auch hervorgehoben, dass die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, den betroffenen Personen die Möglichkeit zu belassen, die zum einen in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 DSGVO und zum anderen in Art. 79 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander wahrzunehmen, im Einklang mit dem Ziel dieser Verordnung steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42).
41 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten allerdings Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die ein hohes Schutzniveau der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 45).
42 Daher hat das vorlegende Gericht auf der Grundlage der nationalen Verfahrensvorschriften zu bestimmen, wie die in den Art. 77 bis 79 DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 46).
43 Insbesondere dürfen die Modalitäten der Durchführung dieser nebeneinander bestehenden und voneinander unabhängigen Rechtsbehelfe die praktische Wirksamkeit und den wirksamen Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte nicht in Frage stellen (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 47).
44 Diese Modalitäten dürfen insoweit nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 48).
45 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die DSGVO eingeräumten Rechte die Beachtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten müssen. Dieses Recht ist in Art. 47 der Charta verankert, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 50).
46 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass es das im österreichischen Recht vorgesehene Rechtsbehelfssystem nicht zulässt, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden nebeneinander oder nacheinander über denselben Rechtsstreit entscheiden. Dabei stellt sich die Frage, ob eine bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO eingelegte Beschwerde allein aus dem Grund zurückgewiesen werden kann, dass zuvor ein auf Art. 79 der Verordnung gestützter gerichtlicher Rechtsbehelf mit demselben Gegenstand eingelegt wurde und das entsprechende Verfahren noch anhängig ist.
47 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts trägt ein solches Zusammenspiel der Rechtsbehelfe dazu bei, einander widersprechende Entscheidungen über ein und dasselbe Begehren zu verhindern. Es weist allerdings darauf hin, dass die DSB, wenn sie eine nach Art. 77 DSGVO Abs. 1 eingelegte Beschwerde mit der Begründung zurückweise, dass ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung beim angerufenen Gericht anhängig sei, nicht sicher sein könne, dass im Rahmen dieses Rechtsbehelfs tatsächlich eine Entscheidung in der Sache ergehen werde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn dieser gerichtliche Rechtsbehelf ohne eine Entscheidung in der Sache als unzulässig zurückgewiesen würde.
48 Hierzu ist daran zu erinnern, dass jede Aufsichtsbehörde – wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde – nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet ist, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO einreichen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstoße, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen hat. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im Rahmen dieser Bearbeitung verfügt die fragliche Behörde hinsichtlich der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Abhilfebefugnisse über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das Beschwerdeverfahren, das kein petitionsähnliches Verfahren ist, als ein Mechanismus konzipiert wurde, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58).
51 Die Aufsichtsbehörde ist nämlich zum Einschreiten verpflichtet, wenn das Ergreifen einer oder mehrerer der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Inspektorat kam Visshia sadeben savet, C‑313/23, C‑316/23 und C‑332/23, EU:C:2025:303, Rn. 132).
52 Wenn die Aufsichtsbehörde mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist und darüber unterrichtet wird, dass es ein auf Grundlage von Art. 79 Abs. 1 der Verordnung eingeleitetes Gerichtsverfahren mit demselben Gegenstand gebe, verlangt diese Verpflichtung zum Einschreiten zwar, dass die Behörde im Rahmen der Prüfung der Beschwerde die Entscheidung gebührend berücksichtigt, mit der dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.
53 Es liefe allerdings dieser Verpflichtung zuwider, einer von einer Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person den Vorteil eines solchen Schutzmechanismus dadurch zu entziehen, dass es der Aufsichtsbehörde gestattet würde, ihre Beschwerde allein aufgrund der zuvor nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der denselben Gegenstand hat, zurückzuweisen, obwohl die im Rahmen dieses Rechtsbehelfs ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
54 Was in diesem Zusammenhang die Gefahr betrifft, dass in ein und demselben Mitgliedstaat einander widersprechende Entscheidungen zur selben Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden, so könnte dieser Mitgliedstaat, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits ihr beispielsweise damit begegnen, dass ein Mechanismus zur Aussetzung eingerichtet wird, nach dem die Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist, die Möglichkeit oder die Verpflichtung hätte, das bei ihr geführte Verfahren auszusetzen, wenn zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung mit demselben Gegenstand eingelegt wurde. Eine solche Aussetzung könnte bis zum Erlass eines ersten Urteils im Rahmen dieses Rechtsbehelfs und gegebenenfalls bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil so lange aufrechterhalten werden, bis eine gerichtliche Entscheidung den betreffenden Rechtsstreit rechtskräftig beendet.
55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Aussetzung der Prüfung einer gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung bei der Aufsichtsbehörde eingelegten Beschwerde bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung augenscheinlich sowohl mit dem Erfordernis, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu gewährleisten, als auch mit dem Erfordernis vereinbar ist, die von der DSGVO garantierten Rechte wirksam zu schützen und den Erlass einander widersprechender Entscheidungen zu verhindern, die die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnten.
56 Dagegen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Beschwerde allein deswegen zurückweist, weil ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung anhängig ist, zum einen – wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt – nicht sicher sein, dass im Rahmen dieses gerichtlichen Rechtsbehelfs eine Entscheidung in der Sache ergehen werde. Zum anderen kann sich die Einlegung einer neuen Beschwerde als unmöglich erweisen, wenn das nationale Recht deren Zulässigkeit von der Einhaltung einer Frist abhängig macht, wie es vorliegend der Fall ist, und diese Frist bereits abgelaufen ist. Somit lässt sich nicht ausschließen, dass der von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person jeder wirksame Schutz genommen wird, wenn ihr gerichtlicher Rechtsbehelf aus einem verfahrensrechtlichen Grund verworfen wird, ohne dass in der Sache entschieden wird, oder wenn sie von ihrem gerichtlichen Rechtsbehelf Abstand nehmen will.
57 Daher verstieße die Zurückweisung einer bei der Aufsichtsbehörde eingelegten Beschwerde in einer solchen Situation, wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gegen den Grundsatz der Effektivität, da diese Art des Zusammenspiels der Rechtsbehelfe geeignet ist, den wirksamen Schutz der durch die DSGVO garantierten Rechte zu beeinträchtigen.
58 Dem nationalen Gericht obliegt folglich die Prüfung, ob die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Bestimmungen des nationalen Rechts geeignet sind, einen wirksamen Schutz der durch die DSGVO garantierten Rechte sicherzustellen, insbesondere bezogen auf das Zusammenspiel konkurrierender und voneinander unabhängiger Rechtsbehelfe, die den von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen zur Verfügung stehen.
59 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sind, dass sie es einer Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist, verwehren, diese Beschwerde allein aufgrund der zuvor nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der denselben Gegenstand hat, zurückzuweisen, obwohl die im Rahmen dieses Rechtsbehelfs ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Kosten
60 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie es einer Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist, verwehren, diese Beschwerde allein aufgrund der zuvor nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der denselben Gegenstand hat, zurückzuweisen, obwohl die im Rahmen dieses Rechtsbehelfs ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Biltgen Ziemele Kumin Gervasoni Bošnjak Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen