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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.2026 – C-622/24

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:519

Zitiert 3 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 25. Juni 2026 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/380/19 – Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder – Wiederholung der schriftlichen Prüfungen – Entscheidung, den Namen des Rechtsmittelführers nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Grundsatz der Gleichbehandlung“ In der Rechtssache C‑622/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. September 2024, VT, vertreten durch M. Velardo, Avocate, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch L. Hohenecker und S. Romoli als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Richters S. Rodin in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter N. Piçarra und N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2026 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt VT die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2024, VT/Kommission (T‑216/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:465), mit dem das Gericht die Klage von VT auf Aufhebung der Entscheidung vom 15. Juli 2022 abgewiesen hat. Mit dieser Entscheidung hatte der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 nach Überprüfung entschieden, den Namen des Rechtsmittelführers nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Am 5. Dezember 2019 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen EPSO/AD/380/19 zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration (Besoldungsgruppen AD 7/AD 9) im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und der Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder (ABl. 2019, C 409 A, S. 1) zur Erstellung zweier Reservelisten für Verwaltungsräte der Besoldungsgruppe AD 7 und der Besoldungsgruppe AD 9.

3 Der Rechtsmittelführer nahm an diesem Auswahlverfahren teil und absolvierte, nachdem er die „Multiple-Choice-Tests“ und die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise (Talent Screener) bestanden hatte, die Prüfungen des Assessment-Centers.

4 Die schriftlichen Prüfungen des Assessment-Centers, d. h. die Fallstudie und die schriftliche Prüfung im Fachbereich, fanden ein erstes Mal am 9. September 2021 statt.

5 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 teilte das EPSO den Bewerbern mit, dass wegen der technischen Probleme, die im ersten Durchgang der schriftlichen Prüfungen aufgetreten seien, entschieden worden sei, allen Bewerbern, die an den schriftlichen Prüfungen vom 9. September 2021 teilgenommen hätten, zwei Optionen anzubieten, nämlich entweder die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen des ersten Termins beizubehalten oder an einem zweiten Termin teilzunehmen und auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfungen zu verzichten.

6 Der zweite Termin der schriftlichen Prüfungen fand am 10. November 2021 statt. Der Rechtsmittelführer entschied sich, nicht daran teilzunehmen.

7 Am 5. Mai 2022 teilte das EPSO dem Rechtsmittelführer die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit, seinen Namen nicht in die Reserveliste der Besoldungsgruppe AD 7 aufzunehmen, weil er nicht zu den Bewerbern gehöre, die bei den Prüfungen des Assessment-Centers die besten Ergebnisse erzielt hätten.

8 Mit an den Rechtsmittelführer gerichteter Entscheidung vom 15. Juli 2022 lehnte der Prüfungsausschuss seinen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung, seinen Namen nicht in die Reserveliste aufzunehmen, ab.

9 Am 10. Oktober 2022 legte der Rechtsmittelführer nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union Beschwerde gegen die Entscheidung, seinen Namen nicht in die Reserveliste aufzunehmen, sowie gegen die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf Überprüfung ein. Die Europäische Kommission antwortete nicht ausdrücklich auf diese Beschwerde. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10 Mit Klageschrift, die am 23. April 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der in Rn. 8 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidung vom 15. Juli 2022.

11 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab. Anträge der Parteien

12 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – den Rechtsbehelfen im ersten und zweiten Rechtszug stattzugeben und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

14 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und zweitens einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber rügt. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

15 Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

16 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 107 bis 112 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet zu haben, indem es die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen, die allen Bewerbern unabhängig von ihren tatsächlichen technischen Schwierigkeiten angeboten worden sei, für zulässig erklärt habe.

17 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 113 bis 117 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung daraus gefolgert habe, dass erstens die Bewerber, die am zweiten und dritten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten, über eine erheblich längere Vorbereitungszeit verfügt hätten als die Bewerber, die am ersten Termin teilgenommen hätten, und zweitens der Gegenstand des Vermerks, den die Bewerber hätten verfassen müssen, in jedem Termin der schriftlichen Prüfungen unterschiedlich gewesen sei, ohne dass dabei der Schwierigkeitsgrad dieser Prüfungen beachtet worden wäre.

18 Insbesondere macht der Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes bezüglich der schriftlichen Prüfung im Fachbereich als Erstes geltend, dass das dieser Prüfung, die das erste Mal am 9. September 2021 stattfand, zugrunde liegende Szenario bereits im August 2021 veröffentlicht worden sei. Folglich hätten die Bewerber, die an der ebenfalls auf diesem Szenario beruhenden Prüfung am zweiten Termin vom 10. November 2021 teilgenommen hätten, über einen erheblich längeren Zeitraum verfügt, um sich darauf vorzubereiten.

19 Das Gericht habe jedoch in Rn. 117 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine solche Modalität bei der Durchführung nicht geeignet sei, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verletzen, da nichts die Annahme zulasse, dass der Prüfungsausschuss den Zeitraum, über den die Bewerber verfügt hätten, um von diesem Szenario Kenntnis zu nehmen, habe begrenzen wollen.

20 Diese Schlussfolgerung sei rechtsfehlerhaft, da die Zeit, die erforderlich sei, um von dem Szenario Kenntnis zu nehmen, naturgemäß zu den objektiven Voraussetzungen gehöre, die sich auf die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auswirken könnten.

21 Außerdem habe sich das Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer etwaigen Rechtswidrigkeit zu Unrecht auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses gestützt, obwohl es ausschließlich auf die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte abstellen müssen, die den Regelungsrahmen für das Verfahren bilde. Diese Bekanntmachung sehe ausdrücklich die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor, wonach die Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen stattfinden müssten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da einige Bewerber über einen längeren Zeitraum verfügt hätten, um sich mit dem Szenario vertraut zu machen, auf dem die schriftliche Prüfung im Fachbereich beruht habe.

22 Als Zweites habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 116 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Unterschied in Bezug auf den Gegenstand des Vermerks, den die Bewerber an jedem der drei Termine der schriftlichen Prüfungen hätten verfassen müssen, ein hinreichender Gesichtspunkt sei, um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Tatsächlich stelle allein ein einheitlicher Schwierigkeitsgrad der Prüfungen, die den Bewerbern an verschiedenen Terminen vorgelegt würden, die Begrenzung der Gefahr eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz sicher.

23 Nach Ansicht der Kommission legt der Rechtsmittelführer keineswegs dar, inwiefern das Gericht im Licht der tatsächlichen Feststellungen in den Rn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils bei der Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Rechtsfehler begangen habe, sondern ziele in Wirklichkeit darauf ab, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen. Dies ergebe sich insbesondere aus den Passagen der Rechtsmittelschrift, in denen bekräftigt werde, dass den Bewerbern, die an mehreren Terminen der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten, ein „erheblicher Vorteil“ gewährt worden sei, obwohl das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass kein solcher Vorteil vorliege. Folglich sei dieser Teil des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.

24 Außerdem sei das Vorbringen des Rechtsmittelführers, wonach das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtswidrigkeit auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses gestützt habe, obwohl es ausschließlich auf die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte abstellen müssen, als unzulässig zurückzuweisen, da es eine neue Rüge darstelle.

25 Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass sich der Rechtsmittelführer in Bezug auf den als „weniger komplex“ beanstandeten Charakter des zweiten und dritten Termins der schriftlichen Prüfungen darauf beschränke, geltend zu machen, dass das Szenario der Prüfungen jedenfalls bekannt gewesen sei, und dass das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Zeit, über die die Bewerber verfügt hätten, um sich auf dieses Szenario vorzubereiten, unerheblich sei.

26 Der Rechtsmittelführer habe jedoch nicht dargelegt, inwiefern Rn. 116 des angefochtenen Urteils, in deren Rahmen sich das Gericht zu den beiden schriftlichen Prüfungen – der Fallstudie und der schriftlichen Prüfung im Fachbereich – geäußert habe, rechtsfehlerhaft sei. Würdigung durch den Gerichtshof – Zur Zulässigkeit

27 Zur ersten von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils zusammengefasst wurde, ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer die Tatsachenwürdigung des Gerichts nicht in Frage stellt, die, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2025, Glonatech/REA, C‑114/24 P, EU:C:2025:520, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit dem Vorbringen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die zusätzliche Vorbereitungszeit, über die die Bewerber, die am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen am 10. November 2021 teilgenommen hätten, verfügt hätten, nicht allein deshalb zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung führen könne, weil der Prüfungsausschuss diese Vorbereitungszeit nicht habe begrenzen wollen, macht der Rechtsmittelführer in Wirklichkeit einen Rechtsfehler in der Argumentation des Gerichts geltend. Folglich ist diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

28 Zur zweiten von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführt wird, ist festzustellen, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers, soweit es sich auf die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bezieht, nur die Rüge stützt, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es nicht geprüft habe, ob die Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen abgelaufen seien. Diese Einrede der Unzulässigkeit kann daher nicht durchgreifen. – Zur Begründetheit

29 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der zuerst zu prüfen ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 20 der Charta verankert ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 30. November 2023, MG/EIB, C‑173/22 P, EU:C:2023:932, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Zweitens trifft es zu, dass der Prüfungsausschuss über ein weites Ermessen in Bezug auf die Modalitäten und die Einzelheiten des Inhalts der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen verfügt, das unter dem Vorbehalt steht, dass die Gleichbehandlung der Bewerber und die Objektivität der vom Prüfungsausschuss unter diesen getroffenen Auswahl gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 1988, Goossens u. a./Kommission, 228/86, EU:C:1988:172, Rn. 14). Unter demselben Vorbehalt verfügen die Unionsorgane auch über ein weites Ermessen, um Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten zu ergreifen, die den Ablauf eines Auswahlverfahrens beeinträchtigt haben, wie etwa neue schriftliche Prüfungen für die Bewerber, die bei den ursprünglichen schriftlichen Prüfungen von Unregelmäßigkeiten betroffen waren.

31 Allerdings verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass alle Bewerber eines Auswahlverfahrens gleichwertigen Prüfungen nach gleichwertigen Modalitäten unterzogen werden, so dass diese Prüfungen für alle Bewerber im Wesentlichen den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 1988, Goossens u. a./Kommission, 228/86, EU:C:1988:172, Rn. 14 und 15). Daraus folgt, dass der Prüfungsausschuss verpflichtet ist, das Risiko der Ungleichheit der Chancen auf dasjenige zu begrenzen, das in der Regel allen Prüfungen immanent ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, EU:C:1988:119, Rn. 27). Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens mit Unregelmäßigkeiten oder Fehlern konfrontiert ist, die bei der Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgetreten sind, und es ihm obliegt, diese zu beheben.

32 In Rn. 117 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass der Umstand, dass die Bewerber, die auch am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten, über einen längeren Zeitraum verfügt hätten, um von dem Szenario der schriftlichen Prüfung im Fachbereich Kenntnis zu nehmen, nicht den Schluss zulasse, dass sie einen erheblichen Vorteil gegenüber den Bewerbern gehabt hätten, die nur am ersten Termin teilgenommen hätten, da es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Prüfungsausschuss die den Bewerbern zur Verfügung stehende Zeit, um sich mit diesem Szenario vertraut zu machen, habe begrenzen wollen.

33 Indem das Gericht das Vorliegen eines erheblichen Vorteils zugunsten der Bewerber, die am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, ausgeschlossen und somit implizit den gleichen Schwierigkeitsgrad dieser Prüfungen für alle Bewerber allein deshalb festgestellt hat, weil der Prüfungsausschuss nicht die Absicht gehabt habe, die Zeit zu begrenzen, über die die Bewerber des in Rede stehenden allgemeinen Auswahlverfahrens verfügt hätten, um sich mit diesem Szenario vertraut zu machen, hat es einen Rechtsfehler begangen.

34 Es hatte nämlich zu prüfen, ob die den Bewerbern, die am zweiten Termin teilgenommen hatten, zur Verfügung stehende zusätzliche Zeit, um vom Szenario der schriftlichen Prüfung Kenntnis zu nehmen, objektiv – d. h. unabhängig von der Absicht des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens – geeignet war, ihnen einen erheblichen Vorteil gegenüber den Bewerbern zu verschaffen, die nur am ersten Termin dieser Prüfungen teilgenommen hatten, was ein Risiko der Ungleichheit der Chancen zur Folge hatte, das über das grundsätzlich allen Auswahlverfahren immanente Risiko hinausging.

35 Folglich ist dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die Rüge eines Rechtsfehlers des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Urteils, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes oder der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden brauchen. Zur Klage vor dem Gericht

36 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

37 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Klage des Rechtsmittelführers vor dem Gericht auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, der Auffassung, dass diese Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2026, VP/Cedefop, C‑209/24 P, EU:C:2026:186, Rn. 71).

38 Da dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattgegeben worden ist und dieser sich gegen die Antwort des Gerichts auf den zweiten Klagegrund gerichtet hat, ist das zweite Argument zu prüfen, das der Rechtsmittelführer vor dem Gericht zur Stützung seines zweiten Klagegrundes vorgebracht hat, wonach das EPSO einen zweiten und einen dritten Termin schriftlicher Prüfungen organisiert habe, die weniger schwierig gewesen seien als die des ersten Termins.

39 Wie in Rn. 4 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fanden die schriftlichen Prüfungen des Assessment-Centers, einschließlich der schriftlichen Prüfung im Fachbereich, ein erstes Mal am 9. September 2021 statt. Der zweite Termin der schriftlichen Prüfungen, an dem der Rechtsmittelführer nicht teilnahm, fand, wie in Rn. 6 des vorliegenden Urteils dargestellt, am 10. November 2021 statt. Aus Rn. 116 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die schriftliche Prüfung im Fachbereich bei diesem zweiten Termin teilweise auf demselben Szenario beruhte, das vor dem ersten Termin der schriftlichen Prüfungen auf der EPSO-Website veröffentlicht worden war, so dass den Bewerbern dieses Szenario im Voraus bekannt war.

40 Daraus folgt, dass den Bewerbern, die am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, im Vergleich zum Rechtsmittelführer mehr als zwei Monate zusätzlich zur Verfügung standen, um sich mit diesem vorab veröffentlichten Szenario vertraut zu machen.

41 Diese erheblich längere Vorbereitungszeit für das gleiche Szenario, die zwangsläufig mit einer – beim ersten Termin erworbenen – gewissen Kenntnis der Modalitäten einherging, nach denen dieses Szenario angewandt werden konnte, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, geeignet, zu einem erheblichen Unterschied hinsichtlich der Bedingungen zu führen, unter denen u. a. die Bewerber der ersten beiden Termine der schriftlichen Prüfungen an der schriftlichen Prüfung im Fachbereich teilgenommen haben.

42 Eine solche Ungleichbehandlung verstößt erstens gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verlangt, dass alle Bewerber eines Auswahlverfahrens gleichwertigen Prüfungen nach gleichwertigen Modalitäten unterzogen werden, so dass diese Prüfungen für alle Bewerber im Wesentlichen den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen, und ist zweitens geeignet, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu verfälschen, da der Prüfungsausschuss dieses Auswahlverfahrens keine Maßnahmen ergriffen hat, um das Risiko der Ungleichheit der Chancen der Bewerber, die nur am ersten Termin der schriftlichen Prüfung im Fachbereich teilgenommen haben, und derjenigen, die auch am zweiten Termin dieser Prüfung teilgenommen haben, zu begrenzen.

43 Insoweit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 68 seiner Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass eine weniger einschränkende Alternative, die dieser Situation hätte abhelfen können, u. a. darin hätte bestehen können, ein neues Szenario mit gleichwertigem Schwierigkeitsgrad zu veröffentlichen.

44 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof für den Fall, dass zwischen an zwei verschiedenen Standorten veranstalteten Prüfungen von Auswahlverfahren keine völlige Gleichwertigkeit gegeben ist, entschieden hat, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Prüfungsausschuss auf einen Ausgleichsmechanismus zurückgreift, indem er bei der Bewertung der Prüfungen einen Berichtigungsfaktor anwendet, sofern dieser Ausgleich auf objektiven Kriterien beruht, die geeignet sind, die Gleichheit zwischen den Bewerbern wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, EU:C:1983:211, Rn. 29 und 30).

45 Daraus folgt, dass die Entscheidung vom 15. Juli 2022, mit der der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 nach Überprüfung entschieden hat, den Namen des Rechtsmittelführers nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, rechtswidrig ist.

46 Folglich ist das zweite Argument, das der Rechtsmittelführer vor dem Gericht zur Stützung seines zweiten Klagegrundes vorgebracht hat, für begründet zu erklären und die Entscheidung vom 15. Juli 2022 wie vor dem Gericht beantragt aufzuheben. Kosten

47 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

48 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

49 Da im vorliegenden Fall die Kommission sowohl im Rechtsmittelverfahren als auch im ersten Rechtszug unterlegen ist und der Rechtsmittelführer beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind der Kommission ihre eigenen Kosten und sämtliche Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer in diesen beiden Verfahren entstanden sind. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2024, VT/Kommission (T‑216/23, EU:T:2024:465), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2024, VT/Kommission (T‑216/23, EU:T:2024:465), wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung vom 15. Juli 2022, mit der der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 nach Überprüfung entschieden hat, den Namen von VT nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung vom 15. Juli 2022, mit der der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 nach Überprüfung entschieden hat, den Namen von VT nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, wird aufgehoben. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und sämtliche Kosten, die VT im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und sämtliche Kosten, die VT im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Unterschriften