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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.2026 – C-623/24

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:522

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 25. Juni 2026 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/380/19 – Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder – Wiederholung der schriftlichen Prüfungen – Entscheidung, die Namen der Rechtsmittelführer nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage – Aufhebungsklage“ In der Rechtssache C‑623/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. September 2024, UJ, UL, UN, UP, US, UT, UU, UV, vertreten durch M. Velardo, Avocate, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: UM, UO, UQ, UR, UW, Kläger im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und G. Niddam als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Richters S. Rodin in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter N. Piçarra und N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2026 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen UJ, UL, UN, UP, US, UT, UU und UV (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2024, UJ u. a./Kommission (T‑120/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:464), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 5. Mai 2022 abgewiesen hat. Mit diesen Entscheidungen hatte der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 entschieden, die Namen der Rechtsmittelführer nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen. Rechtlicher Rahmen

2 Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der [Europäischen] Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. …“

3 Art. 90 des Statuts sieht vor: „(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist. (2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. … …“

4 Art. 91 des Statuts bestimmt: „(1) Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. (2) Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: – Bei der Anstellungsbehörde muss zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und – diese Beschwerde muss ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Am 5. Dezember 2019 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen EPSO/AD/380/19 zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration (Besoldungsgruppen AD 7/AD 9) im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und der Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder (ABl. 2019, C 409 A, S. 1) zur Erstellung zweier Reservelisten für Verwaltungsräte der Besoldungsgruppe AD 7 und der Besoldungsgruppe AD 9.

6 Die Rechtsmittelführer nahmen an diesem Auswahlverfahren teil und absolvierten, nachdem sie die „Multiple-Choice-Tests“ und die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise (Talent Screener) bestanden hatten, die Prüfungen des Assessment-Centers.

7 Die schriftlichen Prüfungen des Assessment-Centers, d. h. die Fallstudie und die schriftliche Prüfung im Fachbereich, fanden ein erstes Mal am 9. September 2021 statt.

8 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 teilte das EPSO den Bewerbern mit, dass wegen der technischen Probleme, die im ersten Durchgang der schriftlichen Prüfungen aufgetreten seien, entschieden worden sei, allen Bewerbern, die an den schriftlichen Prüfungen vom 9. September 2021 teilgenommen hätten, zwei Optionen anzubieten, nämlich entweder die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen des ersten Termins beizubehalten oder an einem zweiten Termin teilzunehmen und auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfungen zu verzichten.

9 Der zweite Termin der schriftlichen Prüfungen fand am 10. November 2021 statt. UJ, UL, UP, UU und UV entschieden sich dafür, an diesem zweiten Termin teilzunehmen, während UN, US und UT nicht daran teilnahmen.

10 Nach dem zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen gestattete der Prüfungsausschuss acht Bewerbern, die an diesem Termin teilgenommen hatten, wegen der technischen Schwierigkeiten, die diese Bewerber bei diesem Termin hatten, erneut entweder an der Fallstudie, der schriftlichen Prüfung im Fachbereich oder an beiden Prüfungen teilzunehmen. Insbesondere gestattete er UJ, die dem EPSO am 10. November 2021 mitgeteilt hatte, dass sie sich bei den Prüfungen des zweiten Termins nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit einloggen konnte, erneut an den beiden betreffenden Prüfungen teilzunehmen.

11 Der dritte Termin der schriftlichen Prüfungen fand am 10. Dezember 2021 statt. UJ entschied sich für die Teilnahme an diesem dritten Termin und legte die beiden in Rede stehenden Prüfungen ab.

12 Am 5. Mai 2022 teilte das EPSO jedem Rechtsmittelführer individuell die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit, seinen Namen nicht in die Reserveliste der Besoldungsgruppe AD 7 aufzunehmen, im Wesentlichen weil er nicht zu den Bewerbern gehöre, die bei den Prüfungen des Assessment-Centers die besten Ergebnisse erzielt hätten. Außerdem stellte der Prüfungsausschuss fest, dass UT bei diesen Prüfungen nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht habe.

13 Mit an UJ und UL gerichteten Entscheidungen vom 15. Juli 2022 lehnte der Prüfungsausschuss ihre Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen, ihre Namen nicht in die Reserveliste aufzunehmen, ab.

14 Am 5. August 2022 legten die Rechtsmittelführer gemeinsam nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidungen, ihre Namen nicht in die Reserveliste aufzunehmen, sowie, was UJ und UL betrifft, gegen die Entscheidungen über die Ablehnung ihrer Anträge auf Überprüfung ein.

15 Am 13. März 2023 richtete die Anstellungsbehörde an jeden Beschwerdeführer eine individuelle Entscheidung, mit der die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannte Beschwerde zurückgewiesen wurde. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16 Mit Klageschrift, die am 5. März 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 5. Mai 2022, mit denen der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 entschieden hatte, ihre Namen nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen. Außerdem beantragten sie die Aufhebung der Entscheidungen vom 15. Juli 2022, mit denen die Anträge von UJ und UL auf Überprüfung der Entscheidungen, ihre Namen nicht in die Reserveliste aufzunehmen, abgelehnt wurden.

17 Das Gericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Anträge der Parteien

18 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – den Rechtsbehelfen im ersten und zweiten Rechtszug stattzugeben und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

20 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und zweitens einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Grundsatzes der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage rügen. Ergänzend machen sie einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber geltend. Zum ersten Rechtsmittelgrund Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

21 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 103 bis 109 des angefochtenen Urteils bezieht, machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wie er im Bereich der Auswahlverfahren gelte, einen Rechtsfehler begangen, da es keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz festgestellt habe, obwohl der Prüfungsausschuss nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um das Risiko der Ungleichheit der Chancen auf dasjenige zu begrenzen, das in der Regel allen Prüfungen immanent ist.

22 Von den Bewerbern der Besoldungsgruppe AD 7, die das vorliegende Rechtsmittel eingelegt hätten, hätten nur fünf ein zweites Mal und nur eine ein drittes Mal an den schriftlichen Prüfungen teilgenommen, während drei weitere das am ersten Termin dieser Prüfungen erzielte Ergebnis beibehalten hätten.

23 Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils selbst eine Maßnahme bestätigt, die dazu führe, dass Bewerber, die sich in unterschiedlichen Situationen befänden, je nachdem, ob sie an den schriftlichen Prüfungen einmal, zweimal oder sogar dreimal teilgenommen hätten, gleichbehandelt würden, ohne dass eine objektive Rechtfertigung vorliege. Aus den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils ergebe sich nämlich, dass sich nicht alle Bewerber in der gleichen Lage befunden hätten und dass einige von ihnen, die bei den schriftlichen Prüfungen keine oder nur geringfügige Schwierigkeiten gehabt hätten, die sich nicht entscheidend auf ihr Ergebnis der schriftlichen Prüfungen ausgewirkt hätten, gleichwohl zur erneuten Teilnahme an diesen Prüfungen zugelassen worden seien.

24 Die Rechtsmittelführer machen im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, da die Kommission nicht das Risiko begrenzt habe, dass Bewerber, die keine Schwierigkeiten gehabt hätten, sondern lediglich mit ihrer Leistung bei der Prüfung unzufrieden gewesen seien, am zweiten und dritten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass keine Einzelfallprüfung der Schwere und des tatsächlichen Vorliegens der aufgetretenen Schwierigkeiten vorgenommen worden sei. Daraus folge, dass unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt worden seien, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt gewesen sei, weder durch den Zweck des Auswahlverfahrens, der darin bestehe, die geeignetsten Bewerber für die betreffenden Tätigkeiten auszuwählen, noch durch Art. 27 Abs. 1 des Statuts, wonach „[b]ei der Einstellung … anzustreben [ist], dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen …“.

25 Die Kommission macht vorab geltend, nur das Versäumnis, das Risiko einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der den Bewerbern gebotenen Chancen in angemessenem Umfang zu verringern, könne zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Auswahlverfahren führen. Insoweit weist sie darauf hin, dass die Prüfungsausschüsse von Auswahlverfahren sowohl hinsichtlich der Durchführung, des Inhalts und der Modalitäten der Prüfungen als auch hinsichtlich ihrer Bewertung sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Erlasses einer Abhilfemaßnahme über ein weites Ermessen verfügten.

26 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils mit einer Tatsachenfeststellung, die der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels entzogen sei, angenommen habe, dass die allen Bewerbern angebotene Wiederholung der schriftlichen Prüfungen angesichts des Umfangs und der Vielfalt der aufgetretenen technischen Probleme eine „kaum vermeidbare“ Maßnahme darstelle, die einem dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziel entspreche. Die Rechtsmittelführer trügen jedoch kein Argument vor, das es ermöglichen würde, zum einen zu verstehen, inwiefern die den Bewerbern eingeräumte Möglichkeit, am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilzunehmen, geeignet gewesen sei, sie individuell zu benachteiligen, und zum anderen darzutun, dass das Gericht bei der Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Rechtsfehler begangen habe.

27 Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass es wegen des diffusen und vielfältigen Charakters der festgestellten technischen Störungen unmöglich gewesen sei, deren Umfang und genauen Folgen für jeden einzelnen Bewerber zu bestimmen. Selbst wenn man annähme, dass einige Bewerber keine Nachteile erlitten hätten und sich dennoch für die Teilnahme am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen entschieden hätten, hätte dies nur zur Folge gehabt, dass sie in eine Wettbewerbssituation mit den anderen Bewerbern versetzt worden wären, die am ersten Termin solche Nachteile gehabt hätten. In diesem Fall hätten die Bewerber sowohl beim ersten als auch beim zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen unter denselben Bedingungen an den Prüfungen teilgenommen, nämlich im Wettbewerb mit anderen vom Prüfungsausschuss ebenfalls zur Teilnahme an diesen Prüfungen zugelassenen Bewerbern. Daraus ergebe sich daher keine Ungleichheit der den Bewerbern gebotenen Chancen.

28 Was schließlich den dritten Termin der schriftlichen Prüfungen betrifft, macht die Kommission geltend, dass die Meldungen, die die Bewerber, die die Wiederholung der schriftlichen Prüfungen beantragt hätten, an das EPSO gerichtet hätten, vom Prüfungsausschuss und vom EPSO angemessen geprüft worden seien. Somit sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die in Rede stehende Ungleichbehandlung beruhe auf einem Versäumnis, die aufgetretenen technischen Probleme festzustellen, offensichtlich unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

29 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Frage auf, ob der Umstand, dass die Kommission allen Bewerbern, die an den schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, unabhängig davon, ob sie bei diesen Prüfungen technische Probleme hatten oder nicht, eine zweite Chance zur Teilnahme an den Prüfungen angeboten hat, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen kann.

30 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, wie er in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 30. November 2023, MG/EIB, C‑173/22 P, EU:C:2023:932, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Als Zweites trifft es zwar zu, dass der Prüfungsausschuss über ein weites Ermessen in Bezug auf die Modalitäten und die Einzelheiten des Inhalts der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen verfügt, das unter dem Vorbehalt steht, dass die Gleichbehandlung der Bewerber und die Objektivität der vom Prüfungsausschuss unter diesen getroffenen Auswahl gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 1988, Goossens u. a./Kommission,228/86, EU:C:1988:172, Rn. 14). Unter demselben Vorbehalt verfügen die Unionsorgane auch über ein weites Ermessen, um Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten zu ergreifen, die den Ablauf eines Auswahlverfahrens beeinträchtigt haben, wie etwa neue schriftliche Prüfungen für die Bewerber, die bei den ursprünglichen schriftlichen Prüfungen von Unregelmäßigkeiten betroffen waren.

32 Allerdings verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass alle Bewerber eines Auswahlverfahrens gleichwertigen Prüfungen nach gleichwertigen Modalitäten unterzogen werden, so dass diese Prüfungen für alle Bewerber im Wesentlichen den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 1988, Goossens u. a./Kommission,228/86, EU:C:1988:172, Rn. 14 und 15). Daraus folgt, dass der Prüfungsausschuss verpflichtet ist, das Risiko der Ungleichheit der Chancen auf dasjenige zu begrenzen, das in der Regel allen Prüfungen immanent ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission,64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, EU:C:1988:119, Rn. 27). Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens mit Unregelmäßigkeiten oder Fehlern konfrontiert ist, die bei der Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgetreten sind, und es ihm obliegt, diese zu beheben.

33 Hierzu hat das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Prüfungsausschuss im vorliegenden Fall angesichts des Umfangs der technischen Probleme und der sehr großen Zahl der betroffenen Bewerber nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem er allen Bewerbern, die am ersten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten, angeboten habe, an einem neuen Termin teilzunehmen, obwohl nicht alle Bewerber die beim ersten Termin aufgetretenen technischen Probleme gemeldet hätten. In Rn. 108 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung, die sich aus dieser Lösung ergebe, angesichts des Umfangs und der Vielfalt der aufgetretenen technischen Probleme kaum vermeidbar sei. Außerdem vertrat es in Rn. 108 des angefochtenen Urteils die Auffassung, diese Lösung habe den Vorteil, im Einklang mit einem dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziel zu gewährleisten, dass alle Bewerber, die von Problemen oder Störungen betroffen gewesen seien, von einem neuen Termin profitieren könnten, ohne dabei die Bewerber, die mit dem Ablauf ihrer schriftlichen Prüfungen zufrieden gewesen seien und keine Wiederholung beantragt hätten, schlechter zu behandeln als diejenigen, die mit den Bedingungen, unter denen diese Prüfungen stattgefunden hätten, unzufrieden gewesen seien und sich für die Teilnahme an einem neuen Termin entschieden hätten.

34 Der Umstand, dass allen Bewerbern, die am ersten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hatten, angeboten wurde, ein zweites Mal an diesen Prüfungen teilzunehmen, hatte jedoch zur Folge, dass Bewerbern, die bei den schriftlichen Prüfungen nicht oder nur unerheblich durch technische Probleme gestört worden waren, eine zweite Chance gewährt wurde, an diesen Prüfungen teilzunehmen und gegebenenfalls eine unbefriedigende Leistung zu verbessern, im Gegensatz zu anderen Bewerbern, die mit schwerwiegenden technischen Problemen konfrontiert waren, die ihnen nicht zuzurechnen waren und ihre Chance auf das Bestehen dieser Prüfungen ernsthaft beeinträchtigten.

35 Letztere hatten somit letztlich nur eine einzige echte Möglichkeit, am Auswahlverfahren teilzunehmen, während Erstere den Vorteil einer zweiten Chance hatten, verbunden mit der Möglichkeit, zu entscheiden, erneut an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen oder nicht.

36 Daraus ergibt sich eine Ungleichbehandlung der Bewerber, die das Gericht im Übrigen in Rn. 108 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, die es aber als kaum vermeidbar angesehen hat.

37 Daher ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt werden kann und ob sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist.

38 Es steht zwar fest, dass die in Rede stehende Maßnahme darauf abzielt, die Unregelmäßigkeiten beim ersten Termin der schriftlichen Prüfungen zu beheben, und damit ein legitimes Ziel verfolgt, doch kann sie im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

39 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 und 49 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ging die von der Kommission gewählte Lösung nämlich über dasjenige hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich war, die Unregelmäßigkeiten, die auf die erheblichen technischen Probleme beim ersten Termin der schriftlichen Prüfungen zurückzuführen waren, zu beheben, und unverfälschte Bedingungen für das Auswahlverfahren wiederherzustellen, da die Kommission den ersten Termin hätte für ungültig erklären können und einen neuen Termin für alle Bewerber hätte anberaumen können, wodurch vermieden worden wäre, bestimmten Bewerbern den Vorteil einer zweiten Chance, verbunden mit der Möglichkeit, zu entscheiden, erneut an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen oder nicht, zu gewähren. Vielmehr hat diese Lösung eine Verfälschung dieser Bedingungen bewirkt, indem sie eine neue Ungleichheit zwischen den Bewerbern, die mit schwerwiegenden technischen Problemen konfrontiert waren, die ihnen nicht zuzurechnen waren, und denjenigen, die nicht mit solchen Problemen konfrontiert waren, geschaffen hat, die somit über die Ungleichheit hinausging, deren Risiko in der Regel allen Auswahlverfahren immanent ist.

40 Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 109 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Prüfungsausschuss nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem er allen Bewerbern, die am ersten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten, gestattet habe, an einem zweiten Termin teilzunehmen.

41 Das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum dritten Termin der schriftlichen Prüfungen ist im Hinblick auf die mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten Randnummern des angefochtenen Urteils, die sich nicht auf diesen Termin beziehen, als unerheblich zurückzuweisen.

42 Im Übrigen hat, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, die Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, dass allen Bewerbern angeboten wurde, erneut an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen, zumindest grundsätzlich die Bewerber benachteiligt, die von den technischen Mängeln ernsthaft betroffen waren und deshalb nicht wirklich eine andere Wahl hatten, als an diesen Prüfungen erneut teilzunehmen. Was hingegen die Bewerber betrifft, die sich dafür entschieden, nicht erneut an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen, ist unstreitig, dass, wie das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem Ablauf dieser Prüfungen zufrieden waren. Folglich gehören diese Bewerber nicht zur Kategorie der Bewerber, die von den in Rede stehenden technischen Mängeln ernsthaft betroffen waren.

43 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Beamter oder sonstiger Bediensteter jedoch nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung eines Rechtsbehelfs nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission,C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Folglich können sich die Rechtsmittelführer, die sich dafür entschieden, nicht am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilzunehmen, nämlich UN, US und UT, im vorliegenden Fall nicht auf ein persönliches Interesse an der Geltendmachung eines Rechtsfehlers des Gerichts aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen.

45 Was die Bewerber betrifft, die – wie UJ, UL, UP, UU und UV –, wie in Rn. 103 des angefochtenen Urteils erwähnt, angegeben haben, dass sie beim ersten Termin technische Schwierigkeiten hatten, die am zweiten Termin teilnahmen und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ernsthafte Schwierigkeiten hatten, ist in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 42 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass der vom Gericht begangene Rechtsfehler sie betroffen haben kann. Sie haben daher ein Interesse daran, einen solchen Rechtsfehler geltend zu machen.

46 Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf UJ, UL, UP, UU und UV stattzugeben; in Bezug auf die anderen Rechtsmittelführer ist er zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

47 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 110 bis 114 des angefochtenen Urteils bezieht, folgen die Rechtsmittelführer hinsichtlich der schriftlichen Prüfung im Fachbereich zwar der Feststellung des Gerichts in Rn. 111 des angefochtenen Urteils, machen aber als Erstes geltend, dass das dieser Prüfung, die das erste Mal am 9. September 2021 stattfand, zugrunde liegende Szenario bereits im August 2021 veröffentlicht worden sei. Folglich hätten die Bewerber, die an der ebenfalls auf diesem Szenario beruhenden Prüfung am zweiten Termin vom 10. November 2021 teilgenommen hätten, über einen erheblich längeren Zeitraum verfügt, um sich darauf vorzubereiten.

48 Das Gericht habe jedoch in Rn. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine solche Modalität bei der Durchführung nicht geeignet sei, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verletzen, da nichts die Annahme zulasse, dass der Prüfungsausschuss den Zeitraum, über den die Bewerber verfügt hätten, um von diesem Szenario Kenntnis zu nehmen, habe begrenzen wollen.

49 Diese Schlussfolgerung sei rechtsfehlerhaft, da die Zeit, die erforderlich sei, um von dem Szenario Kenntnis zu nehmen, naturgemäß zu den objektiven Voraussetzungen gehöre, die sich auf die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auswirken könnten.

50 Außerdem habe sich das Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer etwaigen Rechtswidrigkeit zu Unrecht auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses gestützt, obwohl es ausschließlich auf die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte abstellen müssen, die den Regelungsrahmen für das Verfahren bilde. Diese Bekanntmachung sehe ausdrücklich die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor, wonach die Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen stattfinden müssten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da einige Bewerber über einen längeren Zeitraum verfügt hätten, um sich mit dem Szenario vertraut zu machen, auf dem die schriftliche Prüfung im Fachbereich beruht habe.

51 Als Zweites habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 113 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Unterschied in Bezug auf den Gegenstand des Vermerks, den die Bewerber an jedem der drei Termine der schriftlichen Prüfungen hätten verfassen müssen, ein hinreichender Gesichtspunkt sei, um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Tatsächlich könne allein ein einheitlicher Schwierigkeitsgrad der Prüfungen, die den Bewerbern an verschiedenen Terminen vorgelegt würden, die Begrenzung der Gefahr eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz sicherstellen.

52 Nach Ansicht der Kommission legen die Rechtsmittelführer keineswegs dar, inwiefern das Gericht im Licht der tatsächlichen Feststellungen in den Rn. 113 und 114 des angefochtenen Urteils bei der Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Rechtsfehler begangen habe, sondern zielten in Wirklichkeit darauf ab, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen. Dies ergebe sich insbesondere aus den Passagen der Rechtsmittelschrift, in denen bekräftigt werde, dass den Bewerbern, die an mehreren Terminen der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten, ein „erheblicher Vorteil“ gewährt worden sei, obwohl das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass kein solcher Vorteil vorliege. Folglich sei dieser Teil des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.

53 In der Sache macht die Kommission geltend, dass sich die Rechtsmittelführer in Bezug auf den als „weniger komplex“ beanstandeten Charakter des zweiten und dritten Termins der schriftlichen Prüfungen darauf beschränkten, geltend zu machen, dass das Szenario der Prüfungen jedenfalls bekannt gewesen sei, und dass das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Zeit, über die die Bewerber verfügt hätten, um sich auf dieses Szenario vorzubereiten, unerheblich sei.

54 Die Rechtsmittelführer hätten jedoch nicht dargelegt, inwiefern Rn. 113 des angefochtenen Urteils, in deren Rahmen sich das Gericht zu den beiden schriftlichen Prüfungen – der Fallstudie und der schriftlichen Prüfung im Fachbereich – geäußert habe, rechtsfehlerhaft sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

55 Zur von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils zusammengefasst wurde, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer die Tatsachenwürdigung des Gerichts nicht in Frage stellen, die, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2025, Glonatech/REA,C‑114/24 P, EU:C:2025:520, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit dem Vorbringen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die zusätzliche Vorbereitungszeit, über die die Bewerber, die am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen am 10. November 2021 teilgenommen hätten, verfügt hätten, nicht allein deshalb zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung führen könne, weil der Prüfungsausschuss diese Vorbereitungszeit nicht habe begrenzen wollen, machen die Rechtsmittelführer in Wirklichkeit einen Rechtsfehler in der Argumentation des Gerichts geltend. Folglich ist diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

56 In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Umstand, dass die Bewerber, die auch am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten, über einen längeren Zeitraum verfügt hätten, um von dem Szenario der schriftlichen Prüfung im Fachbereich Kenntnis zu nehmen, nicht den Schluss zulasse, dass sie einen erheblichen Vorteil gegenüber den Bewerbern gehabt hätten, die nur am ersten Termin teilgenommen hätten, da es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Prüfungsausschuss die den Bewerbern zur Verfügung stehende Zeit, um sich mit diesem Szenario vertraut zu machen, habe begrenzen wollen.

57 Indem das Gericht das Vorliegen eines erheblichen Vorteils zugunsten der Bewerber, die am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, ausgeschlossen und somit implizit den gleichen Schwierigkeitsgrad dieser Prüfungen für alle Bewerber allein deshalb festgestellt hat, weil der Prüfungsausschuss nicht die Absicht gehabt habe, die Zeit zu begrenzen, über die die Bewerber des in Rede stehenden allgemeinen Auswahlverfahrens verfügt hätten, um sich mit diesem Szenario vertraut zu machen, hat es einen Rechtsfehler begangen.

58 Es hatte nämlich zu prüfen, ob die den Bewerbern, die am zweiten Termin teilgenommen hatten, zur Verfügung stehende zusätzliche Zeit, um vom Szenario der schriftlichen Prüfung Kenntnis zu nehmen, objektiv – d. h. unabhängig von der Absicht des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens – geeignet war, ihnen einen erheblichen Vorteil gegenüber den Bewerbern zu verschaffen, die nur am ersten Termin dieser Prüfungen teilgenommen hatten, was ein Risiko der Ungleichheit der Chancen zur Folge hatte, das über das grundsätzlich allen Auswahlverfahren immanente Risiko hinausging.

59 Wie das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ohne dass dies von den Rechtsmittelführern in Frage gestellt worden wäre, haben nur die Bewerber, die nicht am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, ein Interesse daran, geltend zu machen, dass dieser Termin einen geringeren Schwierigkeitsgrad aufgewiesen habe als der erste Termin. Diese Feststellung wird im Übrigen durch die vorstehende Randnummer des vorliegenden Urteils bestätigt. Daher können sich nur diese Bewerber auf einen dahin gehenden Rechtsfehler des Gerichts berufen.

60 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den betreffenden Bewerbern um UN, US und UT, doch ist darauf hinzuweisen, dass UT, wie in Rn. 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht in die Reserveliste der Besoldungsgruppe AD 7 aufgenommen wurde, weil er bei den Prüfungen des Assessment-Centers nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hatte.

61 Da die im vorliegenden Fall behauptete Ungleichbehandlung einen ungerechtfertigten Vorteil für die Bewerber betrifft, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreichten und am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilnahmen, im Vergleich zu denjenigen, die ebenfalls eine solche Punktzahl erreichten, aber nicht an diesem zweiten Termin teilnahmen, kann sich diese Ungleichbehandlung nicht nachteilig auf einen Bewerber wie UT auswirken, der die Mindestpunktzahl nicht erreichte.

62 Daraus folgt, dass UT kein persönliches Interesse an der Geltendmachung einer solchen Ungleichbehandlung hat.

63 Folglich ist dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf UN und US stattzugeben, und in Bezug auf die anderen Rechtsmittelführer ist er zurückzuweisen, ohne dass die Rüge geprüft zu werden braucht, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe in Rn. 113 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

64 Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 119 bis 122 des angefochtenen Urteils bezieht, machen die Rechtsmittelführer, insbesondere UT, geltend, dass ihre im ersten Rechtszug erhobene Rüge, wonach die Durchführung eines dritten Termins schriftlicher Prüfungen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, im Licht der auf das Urteil vom 27. Oktober 1976, Prais/Rat (130/75, EU:C:1976:142), zurückgehenden Rechtsprechung hätte beurteilt werden müssen, wonach die Prüfungen am selben Tag stattfinden müssten, um sicherzustellen, dass für alle Bewerber die gleichen Bedingungen gälten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da einige Bewerber dreimal an den schriftlichen Prüfungen teilgenommen hätten, und zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

65 Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 120 des angefochtenen Urteils sind die Rechtsmittelführer der Ansicht, dass alle Bewerber, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, durch eine solche Modalität bei der Durchführung des Auswahlverfahrens benachteiligt worden seien.

66 Hierzu weist die Kommission zum einen darauf hin, dass die auf das Urteil vom 27. Oktober 1976, Prais/Rat (130/75, EU:C:1976:142), zurückgehende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, die Situation einer Bewerberin betroffen habe, die aus persönlichen Gründen die Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen zu einem anderen Zeitpunkt beantragt habe. Dagegen sei der Prüfungsausschuss im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, technische Probleme einer großen Zahl von Bewerbern bei den schriftlichen Prüfungen auszugleichen.

67 Zum anderen sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach bestimmten Bewerbern ein erheblicher Vorteil gewährt worden sei, mangels näherer Angaben – weder im Rahmen der Klage noch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels – dazu, welche der Rechtsmittelführer durch die Durchführung des dritten Termins der schriftlichen Prüfungen benachteiligt worden sein könnten, offensichtlich unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

68 In den Rn. 119 bis 122 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Rüge der Rechtsmittelführer geprüft und zurückgewiesen und dabei festgestellt, dass der Umstand, dass die Bewerber, die am dritten Termin dieser Prüfungen teilgenommen hätten, im Unterschied zu jenen, die am zweiten Termin dieser Prüfungen teilgenommen hätten, die Möglichkeit gehabt hätten, entweder an der Fallstudie, an der schriftlichen Prüfung im Fachbereich oder an diesen beiden Prüfungen teilzunehmen, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

69 Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils geht zwar nicht hervor, dass die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug geltend gemacht hätten, dass der Prüfungsausschuss dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, dass er die schriftlichen Prüfungen an drei Terminen statt am selben Tag durchgeführt habe, doch hat die Kommission die Unzulässigkeit des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes nicht geltend gemacht.

70 Daher ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im vorliegenden Fall jedenfalls in der Sache zu prüfen.

71 Insoweit gebietet zwar nach der auf das Urteil vom 27. Oktober 1976, Prais/Rat (130/75, EU:C:1976:142, Rn. 13 und 14), zurückgehenden Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen stattfinden, und im Fall schriftlicher Prüfungen ist es wegen der Erforderlichkeit, die Leistungen der Bewerber zu vergleichen, notwendig, dass diese Prüfungen für alle gleich sind, wobei der Umstand, dass alle Bewerber die schriftlichen Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt ablegen, besonders wichtig ist; gleichwohl können Unregelmäßigkeiten oder Fehler, die den Ablauf eines Auswahlverfahrens beeinträchtigen, die Wiederholung der Prüfungen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, EU:C:1983:211, Rn. 29).

72 Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist die gleichzeitige Abhaltung der schriftlichen Prüfungen zwar im Allgemeinen das geeignetste Mittel, um einheitliche Bedingungen für alle Bewerber zu gewährleisten, doch kann dies nicht als absolute Regel angesehen werden. Eine gegenteilige Auslegung stünde nämlich dem Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Störungen, insbesondere technischer Art, und der Durchführung neuer Prüfungen für bestimmte Bewerber entgegen, wenn die Entscheidung, diese Bewerber von einem Auswahlverfahren auszuschließen, von den Unionsgerichten aufgehoben wurde.

73 Folglich verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht, dass alle schriftlichen Prüfungen zwingend am selben Tag stattfinden. Wie bereits in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verfügen die Unionsorgane über ein weites Ermessen, um Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten zu ergreifen, die den Ablauf eines Auswahlverfahrens beeinträchtigt haben, wie etwa neue schriftliche Prüfungen für die Bewerber, die bei den ursprünglichen schriftlichen Prüfungen von Unregelmäßigkeiten betroffen waren, sofern die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber und die Objektivität der vom Prüfungsausschuss unter diesen getroffenen Auswahl gewährleistet werden.

74 In Ermangelung eines spezifischen Arguments dafür, dass alle Rechtsmittelführer durch die Durchführung des dritten Termins der schriftlichen Prüfungen benachteiligt worden seien, ist nicht ersichtlich, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Umstand, dass die Bewerber, die an diesem dritten Termin teilgenommen haben, die Möglichkeit gehabt haben, entweder an der Fallstudie, an der schriftlichen Prüfung im Fachbereich oder an diesen beiden Prüfungen teilzunehmen, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

75 Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

76 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 149, 206 und 207 des angefochtenen Urteils bezieht, machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 207 des angefochtenen Urteils ihren auf einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gestützten Klagegrund für unzulässig erklärt habe, da es den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage mit übermäßiger Strenge angewandt und damit das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt habe.

77 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der Grundsatz der Übereinstimmung durch die Zielsetzung des Vorverfahrens gerechtfertigt, das es der Verwaltung ermöglichen solle, ihre Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beamten oder Bediensteten und der Verwaltung zu gelangen, die als „gütliche Beilegung“ bezeichnet werde. Hierfür sei es zwar erforderlich, dass die Anstellungsbehörde in der Lage sei, von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis zu nehmen. Die gütliche Beilegung werde jedoch dadurch erheblich erleichtert, dass es im Rahmen dieses Vorverfahrens keinen übermäßigen rechtlichen Formalismus gebe.

78 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer ist allgemein dem in den Rn. 109 bis 122 des Urteils vom 1. Juli 2010, Mandt/Parlament (F‑45/07, EU:F:2010:72), entwickelten Ansatz zu folgen, wonach der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage nur dann Anwendung finden könne, wenn die Klage entweder den Gegenstand der Beschwerde oder ihren Grund ändere, wobei der Begriff „Grund“ weit zu verstehen sei.

79 Im vorliegenden Fall sei der Rechtsfehler, den das Gericht bei der Auslegung des Grundsatzes der Übereinstimmung begangen habe, umso offensichtlicher, als die Kommission nicht auf die Beschwerde geantwortet habe, die die Rechtsmittelführer bei ihr eingelegt hätten.

80 Nach Ansicht der Kommission stellen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Verpflichtung in Frage, im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde nach Art. 90 des Statuts Rügen vorzubringen. Da es sich bei den Bewerbern eines Auswahlverfahrens um Personen im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts handele, „auf die [das] Statut Anwendung findet“, seien sie verpflichtet gewesen, im Rahmen dieser Beschwerde die Rügen anzugeben, die später Gegenstand des fünften Klagegrundes vor dem Gericht gewesen seien; andernfalls sei dieser Klagegrund unzulässig.

81 Zum Verweis auf das Urteil vom 1. Juli 2010, Mandt/Parlament (F‑45/07, EU:F:2010:72), trägt die Kommission vor, dass das Gericht, das in Fragen des öffentlichen Dienstes als Gericht zweiter Instanz entschieden habe, die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung bereits zurückgewiesen habe, nachdem es sie in den Rn. 70 bis 80 des Urteils vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki (T‑476/11 P, EU:T:2013:557), als fehlerhaft angesehen habe.

82 Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz könne keine weite Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen rechtfertigen, die in anderen Bestimmungen des Primärrechts, wie im vorliegenden Fall Art. 270 AEUV, vorgesehen seien. Auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer, dass im Fall der stillschweigenden Zurückweisung einer Beschwerde ihre Funktion, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zwischen dem Bediensteten und dem Organ zu fördern, nicht wirksam erfüllt werden könne, sei unbegründet. Die Art der Antwort auf die Beschwerde, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend, sei nämlich für die Möglichkeit, zu einer solchen gütlichen Einigung zu gelangen, völlig unerheblich.

83 Jedenfalls habe das Gericht „die Auslegung des Grundsatzes der Übereinstimmung nicht willkürlich dahin ausgedehnt, dass er auch den Fall der Nichtbeantwortung der Beschwerde vor Erhebung der Klage umfasst“, da unstreitig sei, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall ausdrücklich auf die Beschwerde der Rechtsmittelführer geantwortet habe. Würdigung durch den Gerichtshof

84 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene, wenn er eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts einlegt, anstatt unmittelbar das Gericht anzurufen, alle verfahrensmäßigen Zwänge beachten muss, die mit dem von ihm gewählten Weg der vorhergehenden Beschwerde verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission,52/85, EU:C:1986:199, Rn. 11).

85 Das Vorverfahren soll nach Art. 91 des Statuts eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung ermöglichen; diesen Zweck kann es nur erfüllen, wenn die Anstellungsbehörde von den Rügen der Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission,52/85, EU:C:1986:199, Rn. 12, sowie vom 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament,133/88, EU:C:1989:124, Rn. 9).

86 Bei Klagen nach Art. 270 AEUV müssen die beim Gericht gestellten Anträge denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge und dürfen nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament,133/88, EU:C:1989:124, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87 Würde keine Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde und der Klage verlangt, würden den Betroffenen, die eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren eingelegt haben, weiter gehende Rechte eingeräumt als den Betroffenen, die sich dafür entschieden haben, unmittelbar beim Gericht Klage gegen eine solche Entscheidung zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission,52/85, EU:C:1986:199, Rn. 11).

88 Zwar darf die Verwaltung aufgrund der informellen Natur des Vorverfahrens und des Umstands, dass die Betroffenen im Allgemeinen in diesem Verfahrensstadium nicht von einem Rechtsanwalt unterstützt werden, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muss sie im Gegenteil in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament,133/88, EU:C:1989:124, Rn. 11).

89 In Rn. 206 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Beschwerde der Rechtsmittelführer weder eine Rüge in Bezug auf die Beurteilung der Fähigkeit der Bewerber im Verfahren für Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7, ein Team zu leiten, noch eine Rüge enthalte, die in engem Zusammenhang mit dem fünften Klagegrund stehe. Mit diesem war geltend gemacht worden, dass diese Fähigkeit zu Unrecht bei Bewerbern im Verfahren für Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 bewertet worden sei.

90 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 207 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage nicht als gewahrt angesehen werden könne.

91 Dass die Kommission auf die von den Rechtsmittelführern bei ihr eingelegte Beschwerde nicht geantwortet hat, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 103 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insoweit unerheblich und kann den Gehalt des Grundsatzes der Übereinstimmung nicht ändern, da eine solche Nichtbeantwortung eine stillschweigende Ablehnung darstellt.

92 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

93 Nach alledem ist dem Rechtsmittel in Bezug auf alle Rechtsmittelführer mit Ausnahme von UT stattzugeben; das angefochtene Urteil ist daher in Bezug auf UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV aufzuheben. Zur Klage vor dem Gericht

94 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

95 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Klage der Rechtsmittelführer vor dem Gericht auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, der Auffassung, dass diese Klage, wie sie von UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV erhoben worden ist, entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2026, VP/Cedefop,C‑209/24 P, EU:C:2026:186, Rn. 71).

96 In Bezug auf UJ, UL, UP, UU und UV ergibt sich aus den im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes dargelegten Gründen und insbesondere aus den Rn. 36, 42 und 45 des vorliegenden Urteils, dass dem ersten Argument des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht wird, weil allen Bewerbern angeboten worden sei, erneut an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen, stattzugeben ist.

97 Folglich sind die Entscheidungen vom 5. Mai 2022, mit denen der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 entschieden hat, die Namen dieser Rechtsmittelführer nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, die Gegenstand ihrer Aufhebungsklage vor dem Gericht waren, aufzuheben. Gleiches gilt für die Entscheidungen vom 15. Juli 2022, mit denen der Prüfungsausschuss die Anträge von UJ und UL auf Überprüfung der Entscheidungen vom 5. Mai 2022, ihre Namen nicht in diese Reserveliste aufzunehmen, abgelehnt hat.

98 Was UN und US betrifft, fanden, wie in Rn. 7 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die schriftlichen Prüfungen des Assessment-Centers, einschließlich der schriftlichen Prüfung im Fachbereich, ein erstes Mal am 9. September 2021 statt. Der zweite Termin der schriftlichen Prüfungen, an dem UN und US nicht teilnahmen, fand, wie in Rn. 9 des vorliegenden Urteils erwähnt, am 10. November 2021 statt. Aus Rn. 113 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die schriftliche Prüfung im Fachbereich bei diesem zweiten Termin teilweise auf demselben Szenario beruhte, das vor dem ersten Termin der schriftlichen Prüfungen auf der EPSO-Website veröffentlicht worden war, so dass den Bewerbern dieses Szenario im Voraus bekannt war.

99 Daraus folgt, dass den Bewerbern, die am zweiten Termin der schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, im Vergleich zu UN und US mehr als zwei Monate zusätzlich zur Verfügung standen, um sich mit diesem vorab veröffentlichten Szenario vertraut zu machen.

100 Diese erheblich längere Vorbereitungszeit für das gleiche Szenario, die zwangsläufig mit einer – beim ersten Termin erworbenen – gewissen Kenntnis der Modalitäten einherging, nach denen dieses Szenario angewandt werden konnte, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, geeignet, zu einem erheblichen Unterschied hinsichtlich der Bedingungen zu führen, unter denen u. a. die Bewerber der ersten beiden Termine der schriftlichen Prüfungen an der schriftlichen Prüfung im Fachbereich teilgenommen haben.

101 Eine solche Ungleichbehandlung verstößt erstens gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verlangt, dass alle Bewerber eines Auswahlverfahrens gleichwertigen Prüfungen nach gleichwertigen Modalitäten unterzogen werden, so dass diese Prüfungen für alle Bewerber im Wesentlichen den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen, und ist zweitens geeignet, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu verfälschen, da der Prüfungsausschuss dieses Auswahlverfahrens keine Maßnahmen ergriffen hat, um das Risiko der Ungleichheit der Chancen der Bewerber, die nur am ersten Termin der schriftlichen Prüfung im Fachbereich teilgenommen haben, und derjenigen, die auch am zweiten Termin dieser Prüfung teilgenommen haben, zu begrenzen.

102 Insoweit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 68 seiner Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass eine weniger einschränkende Alternative, die dieser Situation hätte abhelfen können, u. a. darin hätte bestehen können, ein neues Szenario mit gleichwertigem Schwierigkeitsgrad zu veröffentlichen.

103 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof für den Fall, dass zwischen an zwei verschiedenen Standorten veranstalteten Prüfungen von Auswahlverfahren keine völlige Gleichwertigkeit gegeben ist, entschieden hat, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Prüfungsausschuss auf einen Ausgleichsmechanismus zurückgreift, indem er bei der Bewertung der Prüfungen einen Berichtigungsfaktor anwendet, sofern dieser Ausgleich auf objektiven Kriterien beruht, die geeignet sind, die Gleichheit zwischen den Bewerbern wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, EU:C:1983:211, Rn. 29 und 30).

104 Daraus folgt, dass die Entscheidungen vom 5. Mai 2022, mit denen der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 entschieden hat, die Namen von UN und US nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, rechtswidrig sind.

105 Folglich ist das zweite Argument, das die Rechtsmittelführer vor dem Gericht zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes vorgebracht haben, für begründet zu erklären, und die Entscheidungen vom 5. Mai 2022 sind wie vor dem Gericht beantragt aufzuheben. Kosten

106 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

107 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

108 Da im vorliegenden Fall die Kommission in Bezug auf UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV sowohl im Verfahren im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist und die Rechtsmittelführer beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind der Kommission ihre eigenen Kosten und sämtliche Kosten aufzuerlegen, die UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV in diesen beiden Verfahren entstanden sind.

109 Da UT unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, sind UT seine eigenen Kosten und die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2024, UJ u. a./Kommission (T‑120/23, EU:T:2024:464), wird aufgehoben, soweit es UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV betrifft. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2024, UJ u. a./Kommission (T‑120/23, EU:T:2024:464), wird aufgehoben, soweit es UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV betrifft. 2. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, soweit es UT betrifft. 2. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, soweit es UT betrifft. 3. Die Entscheidungen vom 5. Mai 2022, mit denen der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 entschieden hat, die Namen von UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, sowie die Entscheidungen vom 15. Juli 2022, mit denen dieser Prüfungsausschuss die Anträge von UJ und UL auf Überprüfung der Entscheidungen vom 5. Mai 2022, ihre Namen nicht in diese Reserveliste aufzunehmen, abgelehnt hat, werden aufgehoben. 3. Die Entscheidungen vom 5. Mai 2022, mit denen der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19 entschieden hat, die Namen von UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe „Administration“ der Besoldungsgruppe AD 7 im Bereich internationale Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Nicht-EU-Länder aufzunehmen, sowie die Entscheidungen vom 15. Juli 2022, mit denen dieser Prüfungsausschuss die Anträge von UJ und UL auf Überprüfung der Entscheidungen vom 5. Mai 2022, ihre Namen nicht in diese Reserveliste aufzunehmen, abgelehnt hat, werden aufgehoben. 4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und sämtliche Kosten, die UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. 4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und sämtliche Kosten, die UJ, UL, UN, UP, US, UU und UV im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. 5. UT trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. 5. UT trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Unterschriften