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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.2026 – C-67/25
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:534
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 2. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Art. 2f Abs. 1 – Begriff ‚Betreiber‘ – Verbreitungsverbot für Inhalte, die von in Anhang XV der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stammen – Verbreitung dieser Inhalte durch natürliche Personen über eine Website, mit der Einnahmen nur in Form freiwilliger Zuwendungen generiert werden“ In der Rechtssache C‑67/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Januar 2025, in dem Strafverfahren gegen R, N, K, Beteiligte: Staatsanwaltschaft Saarbrücken, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, vertreten durch A. Hammer, – von R, vertreten durch Rechtsanwältin A.‑M. Kalmes und Rechtsanwalt J. Schmidt, – von K, vertreten durch Rechtsanwältin A.‑M. Kalmes, – der estnischen Regierung, vertreten durch H. Hirsik und M. Kriisa als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch E. Timmermans und B. Travard als Bevollmächtigte, – der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus‑Carcea und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2026 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 (ABl. 2022, L 65, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 833/2014).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen drei natürliche Personen – R, N und K – wegen Handlungen, die einen Verstoß gegen das in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehene Verbot darstellen können. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 833/2014
3 Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 lautet: „Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP‑TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“
4 In Anhang XV („Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2f“) dieser Verordnung ist u. a. der Name von „RT – Russia Today Germany“ aufgeführt. Verordnung 2022/350
5 In den Erwägungsgründen 4 bis 10 der Verordnung 2022/350 heißt es: „(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. … Der Europäische Rat hat [die Russische Föderation] und die von [ihr] unterstützten bewaffneten Verbände aufgerufen, ihre Desinformationskampagne einzustellen. (5) In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 betonte der Rat [der Europäischen Union], dass die Widerstandsfähigkeit der [Europäischen] Union und der Mitgliedstaaten sowie ihre Fähigkeit zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt werden müssen, wobei die koordinierte und integrierte Nutzung bestehender und möglicher neuer Instrumente zur Abwehr hybrider Bedrohungen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie mögliche Reaktionen im Bereich hybrider Bedrohungen, unter anderem auf ausländische Einmischung und Einflussnahme, die Präventivmaßnahmen sowie die Auferlegung von Kosten für feindselige staatliche und nichtstaatliche Akteure umfassen können, sichergestellt werden müssen. (6) Die Russische Föderation hat eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten unternommen, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer und der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, insbesondere während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten. (7) Um ihre Aggressionen gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren. (8) Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. (9) Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren. (10) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen [der Russischen Föderation], die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte [der Europäischen Union] anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Diese Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.“ Verordnung 2024/1745
6 Mit der Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1745), wurde in die Verordnung Nr. 833/2014 ein Art. 3r eingefügt, dessen Abs. 4 Folgendes vorsieht: „Um die Einhaltung der Verbote … sicherzustellen, [also der Verbote, Wiederverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, zu erbringen sowie unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot der Erbringung solcher Wiederverladungsdienste bereitzustellen,] können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichten, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der zum Zwecke der Umladung erbrachten Wiederverladungsdienste, unter Berücksichtigung … [des Landes der Registrierung der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer.]“ Deutsches Recht
7 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 6. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1482) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einem Sende‑, Übertragungs‑, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
8 Gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wer in den Fällen des § 18 Abs. 1 AWG gewerbsmäßig handelt. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
9 Das Landgericht Saarbrücken (Deutschland), das vorlegende Gericht, ist mit einem Strafverfahren gegen drei natürliche Personen – R, N und K – befasst, denen vorgeworfen wird, sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben, indem sie – in vier Fällen im Jahr 2023 – über den Blog „Live-Ticker“, der auf der Website www.traugott-ickeroth.com (im Folgenden: Website traugott-ickeroth) öffentlich zugänglich ist, Videos des Senders RT Germany verbreitet hätten. Da die Beiträge dieses Senders dem in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbreitungsverbot unterliegen, stellt es in Deutschland nach dem AWG einen strafrechtlich geahndeten Verstoß dar, diese Videos der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
10 R, der unter dem Pseudonym „Traugott Ickeroth“ u. a. Bücher publiziert, die er über die Onlinehandelsplattform Amazon vertreibt, soll im Ermittlungsverfahren eingeräumt haben, für die redaktionelle Gestaltung der Website traugott-ickeroth verantwortlich gewesen zu sein.
11 Die auf dieser Website veröffentlichten Beiträge waren frei zugänglich. Die Nutzer wurden jedoch durch einen Spendenaufruf aufgefordert, den Betrieb der Website finanziell zu unterstützen. Im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 3. August 2023 seien infolgedessen im Zusammenhang mit diesem Spendenaufruf auf den jeweiligen Konten von R und N zahlreiche von Nutzern geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 60038,65 Euro eingegangen.
12 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob natürliche Personen wie R, N und K unter den Begriff „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 fallen, so dass ihnen das dort vorgesehene Verbot entgegengehalten werden könnte. Die Auslegung dieses Begriffs sei nicht so offenkundig, dass sie keinem vernünftigen Zweifel unterliege.
13 Insoweit nimmt das vorlegende Gericht auf das von den Dienststellen der Europäischen Kommission erstellte Dokument „Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014“ (Konsolidierte Sammlung häufig gestellter Fragen zur Durchführung der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates und der Verordnung Nr. 269/2014 des Rates, im Folgenden: Leitlinien der Kommission) Bezug, wonach von diesem Begriff „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person oder Einrichtung erfasst werde, deren kommerzielle oder berufliche Tätigkeit darin bestehe, nicht genehmigte Inhalte zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen.
14 Zum einen sei der Zugang zu der Website traugott-ickeroth grundsätzlich in dem Sinne unentgeltlich, dass er nicht von der Erbringung einer finanziellen Gegenleistung durch die Nutzer abhängig sei. Zum anderen sei der Betrieb dieser Website nicht durch von den freiwilligen Zuwendungen der Nutzer unabhängige Mittel, etwa branchenübliche Werbeeinnahmen, finanziert worden. Daher könne die Tätigkeit von R als allein dem privaten Bereich zuzuordnen angesehen werden.
15 Allerdings könne das Sammeln von privaten Spendengeldern, bei denen es sich zivilrechtlich um Schenkungen handele, auch als „berufliche Tätigkeit“ eingestuft werden, wenn es in einem derartigen Umfang betrieben werde, dass damit nicht unerhebliche Summen vereinnahmt würden, die es den Empfängern ermöglichten, hiervon – zumindest zum Teil – ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Im vorliegenden Fall habe der Spendenaufruf darauf abgezielt, finanzielle Mittel für den weiteren Betrieb der Website traugott-ickeroth zu generieren, die somit eine nachhaltige Einnahmequelle darstellen sollten, was charakteristisch für eine berufliche Tätigkeit sei.
16 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Saarbrücken beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2014 dahin auszulegen, dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren? Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang zu behandeln.
18 Mit Entscheidung vom 3. März 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben. Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit
19 Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Deutschland) hält die Vorlagefrage für nicht erforderlich, ohne sie förmlich als unzulässig zu rügen.
20 Als Erstes macht sie geltend, dass eine Vorlageentscheidung nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV für die Entscheidung dieser Frage erforderlich sei und dass das vorlegende Gericht überdies nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet sei.
21 Insbesondere stehe zum einen die Frage nicht allein im Zentrum des Ausgangsverfahrens, das andere tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfe, die ein Berufungsgericht abweichend beurteilen könne, so dass es nicht zweckdienlich sei, bereits im ersten Rechtszug ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Zum anderen sei ein Vorabentscheidungsersuchen entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts auch für die Feststellung von dessen eigener Zuständigkeit, als Wirtschaftsstrafkammer über Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu entscheiden, nicht erforderlich, da an dieser Zuständigkeit kein vernünftiger Zweifel bestehen könne.
22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen insbesondere der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist, wobei es ihnen freisteht, davon in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, Gebrauch zu machen (vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3, und vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C‑505/19, EU:C:2021:376, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Zudem ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, sowie vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C‑143/23, EU:C:2025:837, Rn. 48).
24 Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C‑143/23, EU:C:2025:837, Rn. 49).
25 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das Ausgangsverfahren ein Strafverfahren gegen drei natürliche Personen wegen der Verbreitung von Inhalten, die von dem in Anhang XV der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten Sender RT Germany stammen und deren Verbreitung nach Art. 2f Abs. 1 dieser Verordnung verboten ist, über eine öffentlich zugängliche Website betrifft. Unter diesen Umständen möchte das vorlegende Gericht mit seiner Vorlagefrage wissen, ob eine natürliche Person, die eine Website betreibt und dabei diese Inhalte verbreitet, ohne dabei andere Einnahmen als solche in Form freiwilliger Zuwendungen durch Dritte zu generieren, unter den Begriff „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
26 Somit ist nicht offensichtlich, dass die mit dieser Frage erbetene Auslegung der Verordnung Nr. 833/2014 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.
27 Folglich können die in den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Einwendungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage nicht durchgreifen.
28 Als Zweites macht die Staatsanwaltschaft Saarbrücken geltend, dass die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der zuständigen Kammer des vorlegenden Gerichts noch mit dem Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde angefochten werden könne, bei der es sich um ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV handele, so dass das vorlegende Gericht gemäß dieser Bestimmung nicht zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet sei.
29 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Tatsache, dass für das vorlegende Gericht keine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof besteht, weil die Entscheidung noch mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV angefochten werden kann, diesem Gericht nicht das ihm nach den Ausführungen in Rn. 22 des vorliegenden Urteils zustehende unbeschränkte Recht nimmt, den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV anzurufen.
30 Als Drittes schließlich hält die Staatsanwaltschaft Saarbrücken es nicht für unerlässlich, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 zu befassen, weil die gängigen Methoden zur Auslegung des Unionsrechts ausreichten, um die Bedeutung dieses Begriffs zu präzisieren, und der Sinn der Bestimmung offensichtlich sei.
31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung anzurufen, dem nationalen Gericht unabhängig davon zusteht, wie die Beteiligten des Ausgangsverfahrens die Zweckmäßigkeit einer solchen Anrufung beurteilen. Einem nationalen Gericht ist es nämlich keineswegs untersagt, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung eines der Beteiligten des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit einer solchen Frage, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65, sowie vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C‑257/20, EU:C:2022:125, Rn. 42).
32 Nach alledem ist die Vorlagefrage zulässig. Beantwortung der Vorlagefrage
33 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die eine Website betreibt, auf der sie von in Anhang XV der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stammende Inhalte verbreitet, und die mit dem Betrieb dieser Website lediglich Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen durch Dritte in Form von Spenden oder Schenkungen generiert, unter den Begriff „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
34 Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 12. Februar 2026, Stichting Koskea, C‑490/24, EU:C:2026:89, Rn. 23).
35 Erstens ist es nach dem Wortlaut von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP‑TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder ‑Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
36 Was insbesondere den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff „Betreiber“ angeht, so wird dieser weder dort noch an anderer Stelle in der Verordnung Nr. 833/2014 definiert und die Bestimmung verweist für die Festlegung seiner Bedeutung und Tragweite auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten.
37 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, EU:C:1988:34, Rn. 9, und vom 12. Februar 2026, Stichting Koskea, C‑490/24, EU:C:2026:89, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Nach seiner gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Betreiber“ u. a. jede natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung oder ein System von Einrichtungen betreibt oder die mit der Ausführung bestimmter technischer Vorgänge betraut ist. Wird dieser Begriff auf den Bereich der Kommunikation und der Verbreitung von Medieninhalten und digitalen Inhalten angewandt, so verweist er auf jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung solcher Inhalte für bzw. an die Öffentlichkeit verantwortlich ist.
39 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Betreiber“ in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in den allermeisten Sprachfassungen dieser Bestimmung ohne das Adjektiv „wirtschaftlich“ verwendet wird; dies gilt etwa im Bulgarischen, Spanischen, Deutschen, Englischen, Französischen, Kroatischen, Italienischen, Lettischen, Maltesischen, Portugiesischen, Rumänischen, Slowakischen und Finnischen. Folglich umfasst dieser Begriff natürliche oder juristische Personen, die für die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Bestimmung verantwortlich sind, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist.
40 In dieselbe Richtung weist das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot der Verbreitung dieser Inhalte u. a. über „Internet-Video-Sharing-Plattformen oder ‑Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind“, was auf im Allgemeinen kostenlos zugängliche Verbreitungsarten im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht zwangsläufig Entgeltcharakter haben, verweist.
41 Somit ist, was den Wortlaut anbelangt, der Begriff „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dahin zu verstehen, dass er alle natürlichen oder juristischen Personen umfasst, die für die Verbreitung oder die Bereitstellung von unter diese Bestimmung fallenden Inhalten verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanzierten Website geschieht.
42 Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß den Leitlinien der Kommission das in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehene Verbot für „alle Personen, Organisationen oder Einrichtungen [gilt], die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, bei der Inhalte [im Sinne dieser Bestimmung] verbreitet werden oder die eine solche Verbreitung ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt“.
43 Zum einen handelt es sich bei den Leitlinien der Kommission, wie vom Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt, nämlich nur um ein von den Dienststellen der Kommission erstelltes Arbeitsdokument ohne Bindungswirkung, mit dem eine schlichte Orientierungshilfe in Bezug auf die Durchführung und Auslegung der Verordnung Nr. 833/2014 gegeben werden soll.
44 Zum anderen führen die Leitlinien der Kommission eine Anforderung ein, die sich nicht aus dem Wortlaut von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ergibt, indem sie für den Begriff „Betreiber“ die Ausübung einer „gewerblichen oder beruflichen“ Tätigkeit voraussetzen, was auf eine ungerechtfertigte Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung hinausläuft.
45 Unter diesen Umständen vermögen die Leitlinien der Kommission weder die Bedeutung der in der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen zu ändern noch können sie für die Auslegung von Art. 2f Abs. 1 dieser Verordnung entscheidend sein.
46 Zweitens wird die wörtliche Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung auch durch den Regelungszusammenhang gestützt, in den sie sich einfügt.
47 Diese Bestimmung unterscheidet sich nämlich von anderen der Verordnung Nr. 833/2014, die ausdrücklich auf „Wirtschaftsteilnehmer“ Bezug nehmen. Dies gilt für Art. 3r Abs. 4 der Verordnung Nr. 833/2014, der mit der Verordnung Nr. 2024/1745 eingeführt wurde und in den allermeisten Sprachfassungen, u. a. im Bulgarischen, Spanischen, Englischen, Französischen, Kroatischen, Italienischen, Lettischen, Litauischen, Maltesischen, Portugiesischen, Rumänischen, Slowakischen und Finnischen, im Rahmen des Erlassens nationaler Vorschriften in Bezug auf die Sorgfaltspflichten bei der Anwendung des Verbots des Umladens von natürlichem Flüssiggas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, auf das Land der Registrierung der „beteiligten Wirtschaftsteilnehmer“ abstellt.
48 Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er den Anwendungsbereich einer restriktiven Maßnahme auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken wollte, dies ausdrücklich getan hat. In Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist dies aber offenkundig nicht der Fall, da dort der Begriff „Betreiber“ unter Bezugnahme allein auf die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Vorschrift bestimmt wird, unabhängig davon, welchen Status der beteiligte Betreiber hat und ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
49 Somit kann im Zusammenhang mit Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 die Frage, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und daher Einkünfte erzielt, kein maßgebliches Kriterium sein, um zu ermitteln, ob diese Person unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fällt.
50 Schließlich wird drittens die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung auch durch das mit der Verordnung Nr. 833/2014 und insbesondere mit ihrem Art. 2f Abs. 1 verfolgte Ziel gestützt.
51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung dieser Bestimmung durch die am 1. März 2022 erlassene Verordnung 2022/350 – wie deren Erwägungsgründen 4 und 5 zu entnehmen ist – unmittelbar auf die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine reagiert werden sollte, die eine Woche zuvor begonnen hatte. Bei der Einführung des in der genannten Bestimmung vorgesehenen Verbots hat sich der Rat auf die vom Europäischen Rat am 24. Februar 2022 an die Russische Föderation gerichtete Aufforderung, ihre Desinformationskampagne einzustellen, sowie auf seine eigenen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 gestützt, wonach die Widerstandsfähigkeit und die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt und die möglichen Reaktionen im Bereich hybrider Bedrohungen, u. a. auf ausländische Einmischung und Einflussnahme, gestärkt werden müssen.
52 Aus den Erwägungsgründen 6 bis 10 der Verordnung 2022/350 ergibt sich außerdem, dass mit dem in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbreitungsverbot zwei Ziele verfolgt werden. Zum einen sollen damit die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit der Union geschützt werden, die durch die systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation, der Verfälschung von Fakten und der Propaganda bedroht werden, die die Russische Föderation über eine Reihe von unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der russischen Führung stehenden Medien führt, um ihre Nachbarländer, die Union und deren Mitgliedstaaten zu destabilisieren und um die militärische Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen, zu unterstützen und voranzutreiben. Zum anderen fügt sich diese Maßnahme in den Rahmen der Ziele ein, die mit dem Mechanismus der Reaktion verfolgt wurden, den die Union durch das Erlassen neuer restriktiver Maßnahmen eingeführt hat, um zusätzlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben, damit diese ihre militärische Aggression gegen die Ukraine und ganz allgemein ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung dieses Drittstaats beendet.
53 Eine Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, wie sie K und R in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen vertreten, wonach das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot nur auf natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, Anwendung finden soll, nähme indessen diesem Verbot seine praktische Wirksamkeit und liefe den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Zielen zuwider. Eine solche Auslegung würde es nämlich Betreibern, die mit dem Betrieb ihrer Website keine Einnahmen generieren, erlauben, die unter diese Bestimmung fallenden Inhalte frei zu verbreiten und damit aktiv zu den Desinformations- und Destabilisierungskampagnen beizutragen, die von Medien durchgeführt werden, die unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen, und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu bedrohen.
54 Außerdem führt die Finanzierung von Websites wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch freiwillige Zuwendungen Dritter – wie vom Generalanwalt in den Nrn. 60 und 62 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt – grundsätzlich dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung und damit des Einflusses, der möglicherweise auf die verbreiteten Inhalte ausgeübt wurde, erschwert wird. Diese Gestaltung erleichtert also die – unmittelbare oder mittelbare – Einmischung ausländischer Interessen, einschließlich der von Drittstaaten, in die Verbreitung von Medieninhalten und kann daher das Risiko erhöhen, dass eine solche Website genutzt wird, um die von der Russischen Föderation geführte Propagandakampagne zu übertragen, auf deren Verbot die Verordnung Nr. 833/2014 abzielt.
55 Überdies kann der von R vertretenen Auslegung nicht gefolgt werden, dass für die Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 nur Verbreitungstätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die eine gewisse Dauer erreichten, während vereinzelte Beiträge und solche von untergeordneter Bedeutung ausgenommen seien.
56 Insoweit ist festzustellen, dass weder diese Bestimmung noch diese Verordnung vorsehen, dass der Umfang oder die Dauer der Verbreitung bei der Beurteilung, ob eine Person unter den Begriff „Betreiber“ fällt, zu berücksichtigen ist. Eine solche Auslegung wäre jedenfalls geeignet, Verhaltensweisen zur Umgehung dieser Bestimmung zu fördern, bei denen die Tätigkeit der Verbreitung von unter die Verordnung fallenden Inhalten künstlich aufgespalten wird.
57 Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen.
58 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die eine Website betreibt, auf der sie von in Anhang XV der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stammende Inhalte verbreitet, und die mit dem Betrieb dieser Website lediglich Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen durch Dritte in Form von Spenden oder Schenkungen generiert, unter den Begriff „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Kosten
59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die eine Website betreibt, auf der sie von in Anhang XV der Verordnung Nr. 833/2014 in der geänderten Fassung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stammende Inhalte verbreitet, und die mit dem Betrieb dieser Website lediglich Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen durch Dritte in Form von Spenden oder Schenkungen generiert, unter den Begriff „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Jarukaitis Condinanzi Jääskinen Frendo Kornezov Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident I. Jarukaitis