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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-199/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:564
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Anwendungsbereich – Öffentliche Zugänglichmachung von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt im Internet – Ausgleich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – Art. 79 – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Umfang – Art. 85 – Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten zu ‚journalistischen Zwecken‘“ In der Rechtssache C‑199/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Attunda tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda, Schweden) mit Entscheidung vom 1. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2024, in dem Verfahren ND gegen Legal Newsdesk Sweden AB, vormals Garrapatica AB, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von ND, vertreten durch sich selbst und J. Södergren, Advokat, – der Legal Newsdesk Sweden AB, vertreten durch J. Sundqvist, Advokat, – der schwedischen Regierung, vertreten durch F.‑L. Göransson, C. Meyer-Seitz, J. Olsson und A. M. Runeskjöld als Bevollmächtigte, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch R. Stoyanov und T. Tsingileva als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine und H. Leppo als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, H. Kranenborg und I. Söderlund als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2, im Folgenden: DSGVO).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ND und der Legal Newsdesk Sweden AB, vormals Garrapatica AB, wegen deren Ablehnung der von ND verlangten Löschung seiner personenbezogenen Daten aus der von Legal Newsdesk Sweden verwalteten Datenbank „Lexbase“. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 95/46/EG
3 Art. 9 („Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit“) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) bestimmte: „Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.“
4 Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben und durch die DSGVO ersetzt. DSGVO
5 Im 153. Erwägungsgrund der DSGVO heißt es: „Im Recht der Mitgliedstaaten sollten die Vorschriften über die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schriftstellern, mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken sollten Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, wie es in Artikel 11 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)] garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten notwendig sind. … Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.“
6 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) DSGVO in deren Kapitel I („Allgemeine Bestimmungen“) sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … 2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; ….“
7 Art. 10 („Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“) DSGVO in deren Kapitel II („Grundsätze“) sieht vor: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.“
8 Nach Art. 55 („Zuständigkeit“) Abs. 1 DSGVO in deren Kapitel VI („Unabhängige Aufsichtsbehörden“) ist jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der DSGVO übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
9 Art. 57 („Aufgaben“) Abs. 1 Buchst. h DSGVO bestimmt, dass jede Aufsichtsbehörde unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats die Aufgabe hat, Untersuchungen hinsichtlich der Anwendung der DSGVO durchzuführen.
10 Die Untersuchungsbefugnisse dieser Aufsichtsbehörden sind in Art. 58 („Befugnisse“) Abs. 1 DSGVO aufgeführt. In Abs. 2 dieses Artikels sind die Abhilfemaßnahmen aufgeführt, zu denen diese Behörden befugt sind. In Abs. 3 dieses Artikels werden die Genehmigungsbefugnisse und die beratenden Befugnisse dieser Behörden präzisiert.
11 Kapitel VIII („Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“) DSGVO enthält u. a. deren Art. 77 bis 79 und 82.
12 Art. 77 („Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde“) Abs. 1 DSGVO bestimmt: „Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“
13 Art. 78 („Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde“) Abs. 1 und 2 DSGVO sieht vor: „(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. (2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.“
14 In Art. 79 („Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter“) Abs. 1 DSGVO heißt es: „Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“
15 Art. 82 („Haftung und Recht auf Schadenersatz“) Abs. 1 DSGVO sieht vor: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
16 Art. 85 („Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“) DSGVO bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. (2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. (3) Jeder Mitgliedstaat teilt der [Europäischen] Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.“ Schwedisches Recht
17 Der Schutz der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung wird durch Gesetze mit Verfassungsrang geregelt, nämlich die Tryckfrihetsförordning (1949:105) (Verordnung über die Pressefreiheit [1949:105]) (SFS 1949, Nr. 105, im Folgenden: Verordnung über die Pressefreiheit) und das Yttrandefrihetsgrundlag (1991:1469) (Grundgesetz über die Meinungsfreiheit [1991:1469]) (SFS 1949, Nr. 1469, im Folgenden: Grundgesetz über die Meinungsfreiheit).
18 Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen garantiert das Grundgesetz über die Meinungsfreiheit die Freiheit der Meinungsäußerung u. a. für Radio- und Fernsehsendungen sowie bestimmte Websites.
19 Eine Schadensersatzforderung wegen missbräuchlicher Ausübung der Meinungsfreiheit durch den Inhalt eines Programms kann gemäß Kapitel 9 § 1 dieses Gesetzes ausschließlich darauf gestützt werden, dass dieses Programm die Meinungsfreiheit verletzt. Eine Person als straffällig oder mit tadeligem Lebenswandel darzustellen oder Informationen über sie zu verbreiten, durch die ihr Ansehen herabgewürdigt wird, stellt eine Verleumdung dar und ist ein Missbrauch der Meinungsfreiheit im Sinne von Kapitel 5 § 1 des Grundgesetzes über die Meinungsfreiheit und Kapitel 7 § 3 der Verordnung über die Pressefreiheit. Eine solche Handlung ist jedoch nicht strafbar, wenn die Verbreitung dieser Information im Hinblick auf die Umstände gerechtfertigt war und die Person, die die Angaben verbreitet hat, nachweisen kann, dass diese der Wahrheit entsprachen oder sie berechtigte Gründe hierfür hatte.
20 Nach Kapitel 1 § 4 des Grundgesetzes über die Meinungsfreiheit gilt der Schutz der Meinungsfreiheit für bestimmte Arten von Datenbanken, wenn für die betreffende Tätigkeit ein Veröffentlichungszertifikat vorliegt.
21 Gemäß Kapitel 1 § 14 des Grundgesetzes über die Meinungsfreiheit darf eine staatliche Stelle ohne Grundlage in diesem Gesetz nicht gegen eine Person vorgehen, weil sie in einem Programm die Freiheit der Meinungsäußerung missbräuchlich ausgeübt habe oder an einer solchen missbräuchlichen Ausübung beteiligt gewesen sei, oder in dieses Programm eingreifen. Weiter ist es nach Kapitel 1 § 11 des Grundgesetzes über die Meinungsfreiheit nicht zulässig, dass eine staatliche Stelle die Produktion, Veröffentlichung oder öffentliche Verbreitung eines Programms und derartiger Aufzeichnungen aufgrund des Inhalts dieses Programms verbietet oder verhindert, es sei denn, die betreffende Maßnahme findet eine Grundlage in diesem Gesetz.
22 Nach Kapitel 1 § 7 Abs. 1 des Lag (2018:218) med kompletterande bestämmelser till EU:s dataskyddsförordning (Gesetz mit ergänzenden Vorschriften zur Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union [2018:218]) vom 19. April 2018 (SFS 2018, Nr. 218) ist die DSGVO nicht anwendbar, wenn diese Anwendung gegen die Verordnung über die Pressefreiheit oder das Grundgesetz über die Meinungsfreiheit verstieße. Nach § 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden bestimmte Artikel der DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die u. a. zu journalistischen Zwecken erfolgt. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
23 Legal Newsdesk Sweden betreibt die Datenbank Lexbase, die u. a. die Suche nach Personen und Unternehmen ermöglicht, gegen die vor einem schwedischen Gericht ein Strafverfahren geführt wurde. Diese Datenbank enthält personenbezogene Daten.
24 ND, der Kläger des Ausgangsverfahrens, wurde mit Urteil vom 17. Januar 2011 strafrechtlich verurteilt.
25 Legal Newsdesk Sweden veröffentlichte dieses Urteil auf der Datenbank Lexbase, wo es bis Februar 2024 zugänglich blieb. Obwohl der Kläger des Ausgangsverfahrens bei dieser Gesellschaft einen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gestellt hatte, wurden diese nicht sofort, sondern erst später auf der Grundlage ihrer internen Richtlinie zur Datenspeicherung gelöscht.
26 Mit einer beim Attunda tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda, Schweden), dem vorlegenden Gericht, erhobenen Klage beantragte ND, Legal Newsdesk Sweden wegen Verletzung der DSGVO zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300000 schwedischen Kronen (SEK) (etwa 26000 Euro) zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
27 Legal Newsdesk Sweden trat diesem Antrag entgegen und berief sich dabei auf das von der Myndighet för press, radio och tv (Behörde für Presse, Radio und Fernsehen, Schweden) ausgestellte Veröffentlichungszertifikat (utgivningsbevis) für die in der Datenbank Lexbase veröffentlichten Informationen. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach schwedischem Recht in einer solchen Situation die DSGVO nicht anwendbar sei, da das Recht auf Schutz personenbezogener Daten in diesem Fall u. a. durch die Verordnung über die Pressefreiheit und das Grundgesetz über die Meinungsfreiheit gewährleistet werde, die als rechtliche Mittel nur die Möglichkeit, eine Strafanzeige wegen Verleumdung zu stellen, und die zivilrechtliche Schadensersatzklage wegen Verleumdung vorsähen.
28 Insoweit führt das vorlegende Gericht nach einem Hinweis auf den Inhalt von Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO und deren 153. Erwägungsgrund aus, dass diese Verordnung die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtige, Ausnahmen oder Abweichungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. zu „journalistischen Zwecken“ vorzusehen.
29 Jedoch definiere die DSGVO nicht, was unter einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ zu verstehen sei. Außerdem habe der Gerichtshof zwar festgestellt, dass dieser Begriff weit auszulegen sei und Tätigkeiten, die zum Zweck hätten, Informationen, Meinungen oder Ideen, über welches Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten, als solche mit einem journalistischen Zweck anzusehen seien, was auch in Bezug auf Daten gelte, die aus Dokumenten stammten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich seien; jedoch sei nicht geklärt, ob diese Verbreitung eine Form der redaktionellen Überarbeitung oder Anpassung dieser Informationen voraussetze.
30 Unter diesen Umständen hat das Attunda tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ermöglicht Art. 85 Abs. 1 DSGVO es den Mitgliedstaaten, über die ihnen gemäß Art. 85 Abs. 2 dieser Verordnung obliegenden Aufgaben hinaus Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen, die zu anderen als journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt? 2. Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Erlaubt Art. 85 Abs. 1 DSGVO, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung dadurch mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, dass Personen, deren personenbezogene Daten in der Form verarbeitet werden, dass Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, sich hiergegen rechtlich nur dadurch wehren können, dass sie Strafanzeige wegen Verleumdung stellen oder Schadensersatz wegen Verleumdung verlangen? 3. Falls die erste Frage oder die zweite Frage verneint wird: Kann eine Tätigkeit, die darin besteht, ohne Anpassung oder redaktionelle Überarbeitung öffentliche Dokumente, nämlich strafrechtliche Verurteilungen, der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden, die zu den in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten Zwecken erfolgt? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Rechtsvorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang bringen.
33 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht dazu führen darf, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von der aus dem bloßen Wortlaut folgenden Auslegung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOČINA WIND,C‑181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO lediglich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang bringen, ohne vorzusehen, dass dies den Erlass von Ausnahmen oder Abweichungen von der DSGVO zur Folge haben kann.
35 Zwar geht, wie der Generalanwalt in Nr. 17 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus dem Gebrauch des Wortes „einschließlich“ in Art. 85 Abs. 1 DSGVO eindeutig hervor, dass Verarbeitungen zu den dort genannten spezifischen Zwecken, d. h. zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, nur einen Teil der Verarbeitungen darstellen, die Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Ausgleichs sein können.
36 Art. 85 Abs. 1 DSGVO ist jedoch im Licht von Art. 85 Abs. 2 DSGVO auszulegen, wonach die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Ausnahmen oder Abweichungen von den Kapiteln II bis VII und IX dieser Verordnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
37 Aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO geht somit klar hervor, dass Abs. 1 dieses Artikels zwar eine allgemeine Regel aufstellt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, durch Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen; die in Abs. 2 aufgestellte Sonderregel, wonach es ihnen obliegt, Ausnahmen oder Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung vorzusehen, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte miteinander in Einklang zu bringen, gilt jedoch nur für diese spezifischen Zwecke.
38 Diese Auslegung wird zunächst durch den 153. Erwägungsgrund der DSGVO bestätigt, wonach das mit Art. 85 dieser Verordnung verfolgte Ziel darin besteht, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Ausnahmen oder Abweichungen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten „ausschließlich“ zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken vorzusehen.
39 Da Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Rahmen, in dem die Ausnahmen oder Abweichungen von bestimmten Kapiteln der Verordnung zu erfolgen haben, abschließend festlegt, sind diese Ausnahmen oder Abweichungen eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2025, Inspektorat kam Visshia sadeben savet,C‑313/23, C‑316/23 und C‑332/23, EU:C:2025:303, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere durch die Charta garantierte Grundrechte, wie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die in den Art. 8 und 11 der Charta garantiert werden, im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs zwischen diesen Rechten in Einklang gebracht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Herstellung eines solchen angemessenen Ausgleichs nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die gesellschaftliche Funktion der in Rede stehenden Grundrechte berücksichtigt wird (Urteile vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg,C‑268/21, EU:C:2023:145, Rn. 49, und vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 DSGVO ergibt, hat der Unionsgesetzgeber im vorliegenden Fall entschieden, für Verarbeitungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu verpflichten, Ausnahmen oder Abweichungen von bestimmten Kapiteln der DSGVO vorzusehen, deren Umfang jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren kann, sowie eine erhebliche Anzahl dieser Kapitel zu nennen, auf die sich diese Ausnahmen oder Abweichungen beziehen können, da er der Ansicht war, dass nur zu diesen Zwecken vorgenommene Verarbeitungen angesichts ihrer Funktion in einer demokratischen Gesellschaft derart wichtige Ausnahmen oder Abweichungen von den Bestimmungen der DSGVO rechtfertigten.
43 Daraus folgt, dass der durch Rechtsvorschriften erfolgende Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, den die Mitgliedstaaten nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO herzustellen haben, nicht dazu führen darf, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten vorsehen, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen.
44 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Rechtsvorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Zur zweiten Frage
45 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Konkretisierung des von ihnen vorzunehmenden Ausgleichs zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erlassenen Rechtsvorschriften vorsehen, dass sich strafrechtlich verurteilte Personen, wenn die personenbezogenen Daten zu diesen Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, hiergegen rechtlich nur mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens wehren können.
46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten gestattet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von den Kapiteln II bis VII und IX dieser Verordnung abweichen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
47 Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu deren Kapitel VIII gehören und die Rechtsbehelfe betreffen, über die eine Person in Bezug auf solche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verarbeitungen ihrer personenbezogenen Daten verfügen muss, da sie jeweils erstens das Recht der betroffenen Personen auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, zweitens das Recht jeder natürlichen oder juristischen Person, gegen eine sie betreffende rechtlich bindende Entscheidung einer Aufsichtsbehörde einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, drittens das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf jeder Person, die der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter verletzt wurden, sowie viertens den Anspruch jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter gewährleisten.
48 Da dieses Kapitel VIII nicht zu den in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten gehört und Art. 85 Abs. 1 DSGVO es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen für Verarbeitungen personenbezogener Daten zu anderen als den in diesem Absatz genannten Zwecken vorzusehen, kann Art. 85 Abs. 1 DSGVO es ihnen erst recht nicht gestatten, von Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82 Abs. 1 DSGVO abzuweichen.
49 Folglich ist es in Ermangelung von Angaben in der DSGVO zu den Verfahrensmodalitäten für die Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der Mitgliedstaaten, diese Modalitäten festzulegen, sofern sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Quirin Privatbank,C‑655/23, EU:C:2025:655, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Da hingegen Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die unmittelbar anwendbar sind, den betroffenen Personen ein Recht einräumen, die darin vorgesehenen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, dürfen die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme dieser Rechtsbehelfe keinen anderen materiellen Voraussetzungen unterwerfen als denen, die sich aus der DSGVO ergeben.
51 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Konkretisierung des von ihnen vorzunehmenden Ausgleichs zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erlassenen Rechtsvorschriften vorsehen, dass sich strafrechtlich verurteilte Personen, wenn die personenbezogenen Daten zu diesen Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, sich hiergegen rechtlich nur mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens wehren können. Zur dritten Frage Zur Zulässigkeit
52 Die bulgarische Regierung hält die dritte Frage für unzulässig, da der in der Vorlageentscheidung dargestellte Sachverhalt es weder erlaube, den Zweck der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verarbeitungen personenbezogener Daten eindeutig zu bestimmen noch zu beurteilen, ob diese Verarbeitungen mit Art. 10 DSGVO vereinbar seien.
53 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Was den letztgenannten Fall im Besonderen betrifft, macht nach ständiger Rechtsprechung, die in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Ausdruck gefunden hat, die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es insbesondere erforderlich, dass dieses zum einen den maßgeblichen Sachverhalt oder zumindest die tatsächlichen Umstände darstellt, auf denen die Fragen beruhen, und zum anderen den rechtlichen Rahmen darlegt, in dem sich seine Fragen stellen (Urteil vom 12. März 2026, Marhaux,C‑150/25, EU:C:2026:188, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Im vorliegenden Fall betrifft die dritte Frage die Auslegung des in Art. 85 Abs. 2 DSGVO verwendeten Begriffs „journalistische Zwecke“ und damit die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts. Für die Beantwortung dieser Frage ist es jedoch weder erforderlich, den Zweck der Verarbeitungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten zu kennen, noch zu beurteilen, ob diese Verarbeitungen mit Art. 10 DSGVO vereinbar sind.
56 Da im Übrigen aus den Akten nicht offensichtlich hervorgeht, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, ist die dritte Frage für zulässig zu erklären. Zur Beantwortung der Frage
57 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 85 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass es als eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn öffentliche Dokumente, nämlich strafrechtliche Verurteilungen, ohne Anpassung oder redaktionelle Überarbeitung der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden.
58 Zunächst ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Begriff „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO weit gefasst ist (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras,C‑683/21, EU:C:2023:949, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), festzustellen, dass die öffentliche Zugänglichmachung öffentlicher Dokumente, nämlich strafrechtlicher Verurteilungen, im Internet als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO anzusehen ist.
59 Wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bestimmt Art. 85 Abs. 2 DSGVO für den Fall, dass eine solche Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Abweichungen von den Kapiteln II bis VII und IX dieser Verordnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
60 Zwar enthält weder Art. 85 Abs. 2 DSGVO noch irgendeine andere Bestimmung dieser Verordnung eine Definition des Begriffs „journalistische Zwecke“ oder einen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, anhand dessen der Sinn oder die Tragweite dieses Begriffs bestimmt werden könnte.
61 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem in Art. 9 der Richtlinie 95/46 verwendeten Begriff „Journalismus“, die als auf die Auslegung des Begriffs „journalistische Zwecke“ in Art. 85 Abs. 2 DSGVO übertragbar angesehen werden kann, können jedoch Tätigkeiten als „journalistische Tätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, durch welches Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 61).
62 Außerdem geht aus dem 153. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass Begriffe wie „Journalismus“, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden müssen, um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen.
63 Aus diesem 153. Erwägungsgrund geht auch hervor, dass die Ausnahmen und Abweichungen nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem in Art. 11 der Charta verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang bringen sollen.
64 Auch wenn der in Art. 85 Abs. 2 DSGVO verwendete Begriff „journalistische Zwecke“ weit auszulegen ist, kann diese Auslegung gleichwohl nicht jede Ausdrucksform erfassen, sondern ist in einer Weise zu verstehen, die den Unterschieden zwischen journalistischen und anderen Ausdrucksformen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Entstehung Rechnung trägt, und zwar in Anbetracht der Rolle, die dieser Begriff in der allgemeinen Systematik dieser Bestimmung spielt.
65 Jedoch ist bei der Auslegung von Art. 11 der Charta gemäß deren Art. 52 Abs. 3 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers,C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Erstens steht fest, dass eine journalistische Tätigkeit eine regelmäßige oder berufliche Arbeit der redaktionellen Überarbeitung oder Anpassung der verbreiteten Informationen, Meinungen oder Ideen oder zumindest die Bereitstellung dieser Informationen, Meinungen oder Ideen im Einklang mit redaktionellen Entscheidungen erfordert (vgl. in diesem Sinne entsprechend EGMR, 17. Januar 2023, Axel Springer SE/Deutschland, CE:ECHR:2023:0117JUD000896418, § 33, und EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 193).
67 Zweitens setzt die journalistische Tätigkeit – selbst wenn sie in der Verbreitung von Meinungen oder Ideen besteht – voraus, dass die Tatsachenbehauptungen, die solche Meinungen oder Ideen stützen, überprüft wurden, so dass sie hinreichend zuverlässig sind (vgl. entsprechend EGMR, 21. Januar 1999, Fressoz und Roire/Frankreich, CE:ECHR:1999:0121JUD002918395, §§ 52 und 54, sowie EGMR, 16. März 2017, Ólafsson/Island, CE:ECHR:2017:0316JUD005849313, § 53).
68 Drittens muss die ausgeübte Tätigkeit, um als „journalistisch“ angesehen zu werden, den berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs unterliegen (vgl. entsprechend EGMR, 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, §§ 183 und 186, sowie EGMR, 28. Juni 2018, M.L. und W.W./Deutschland, CE:ECHR:2018:0628JUD006079810, § 105).
69 Da der Begriff „Journalismus“ hingegen, wie sich aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils ergibt, weit auszulegen ist, vermag weder der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit, in deren Zusammenhang Datenverarbeitungen durchgeführt werden, im Internet gegen Entgelt ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 59 bis 62), noch der Umstand, dass diese Verarbeitungen strafrechtliche Verurteilungen betreffen, auszuschließen, dass diese Verarbeitungen zu „journalistischen Zwecken“ erfolgen können.
70 Zwar sind die Art der von einer Verarbeitung betroffenen personenbezogenen Daten, insbesondere ihr möglicherweise sensibler Charakter, sowie die Art und die konkreten Modalitäten der Verarbeitung, insbesondere die Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und die Modalitäten des Zugangs zu diesen Daten, zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, insbesondere der Schutz, den Journalisten genießen, eine Abweichung von bestimmten Vorschriften der DSGVO rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden,C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 106), insbesondere von Art. 10 DSGVO, der einen besonderen Schutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten vorsieht. Der Umstand, dass sich eine Verarbeitung auf solche Daten bezieht, ist jedoch für die Feststellung, ob sie im Vorfeld dieser Beurteilung als zu „journalistischen Zwecken“ erfolgt angesehen werden kann, unerheblich.
71 Allerdings ist noch darauf hinzuweisen, dass sich Art. 85 Abs. 2 DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht, die nicht anlässlich einer journalistischen Tätigkeit, sondern zu „journalistischen Zwecken“ erfolgt. Der Begriff „Zwecke“ bedeutet, dass nicht nur Verarbeitungen personenbezogener Daten im Stadium der Veröffentlichung von Informationen, Meinungen oder Ideen und der damit einhergehenden Zugänglichmachung personenbezogener Daten unter diese Bestimmung fallen können, sondern auch Verarbeitungen umfasst sind, die für eine solche Veröffentlichung erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers,C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 64 und 67 bis 69).
72 Da journalistische Arbeit eine Auswahl und Priorisierung der erhobenen Informationen erfordert, können somit nicht nur die verschiedenen Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für die Veröffentlichung von Informationen, Meinungen oder Ideen erforderlich sind, sondern auch solche, die sich auf personenbezogene Daten bezogen, die in Informationen enthalten waren, die nach dieser Auswahl letztlich nicht berücksichtigt wurden, als Verarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO eingestuft werden.
73 Eine Verarbeitung personenbezogener Daten fällt daher nur dann unter den Begriff „journalistische Zwecke“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
74 Eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, öffentliche Dokumente über ergangene strafrechtliche Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, erfordert offenbar weder eine redaktionelle Überarbeitung oder Anpassung noch ist ersichtlich, dass sie im Einklang mit einer redaktionellen Linie ausgeübt worden wäre, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass Legal Newsdesk Sweden den berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs unterläge, was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
75 Zwar können Dokumente über ergangene strafrechtliche Verurteilungen für die Ausübung einer journalistischen Tätigkeit nützliche Informationen darstellen. Gleichwohl können die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die u. a. mit der öffentlichen Zugänglichmachung solcher Dokumente verbunden sind, nur dann als „zu journalistischen Zwecken“ im Sinne von Art. 85 DSGVO erfolgt angesehen werden, wenn diese Dokumente ausschließlich für eine solche Tätigkeit bestimmt sind.
76 Im Ausgangsverfahren ergibt sich jedoch aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten – was allerdings vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, dass wer auch immer unter der einzigen Bedingung, dass eine Zahlung geleistet wird, über die in Rede stehenden Datenbank Zugang zu den Dokumenten über strafrechtliche Verurteilungen der betroffenen Personen hat, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ermöglichung eines solchen Zugangs erfolgt, wie etwa die Bereitstellung der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgt angesehen werden kann.
77 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass die öffentliche Zugänglichmachung von öffentlichen Dokumenten, nämlich strafrechtlichen Verurteilungen, gegen Entgelt im Internet nur dann als Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung der berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Kosten
78 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Rechtsvorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. 1. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Rechtsvorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. 2. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Konkretisierung des von ihnen vorzunehmenden Ausgleichs zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erlassenen Maßnahmen vorsehen, dass sich strafrechtlich verurteilte Personen, wenn die personenbezogenen Daten zu diesen Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, hiergegen rechtlich nur mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens wehren können. 2. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Konkretisierung des von ihnen vorzunehmenden Ausgleichs zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erlassenen Maßnahmen vorsehen, dass sich strafrechtlich verurteilte Personen, wenn die personenbezogenen Daten zu diesen Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, hiergegen rechtlich nur mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens wehren können. 3. Art. 85 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die öffentliche Zugänglichmachung von öffentlichen Dokumenten, nämlich strafrechtlichen Verurteilungen, gegen Entgelt im Internet nur dann als Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung der berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. 3. Art. 85 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die öffentliche Zugänglichmachung von öffentlichen Dokumenten, nämlich strafrechtlichen Verurteilungen, gegen Entgelt im Internet nur dann als Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung der berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Unterschriften