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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-788/24

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:559

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ – Art. 6 Abs. 3 – Wirksame technische Maßnahmen – Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden und in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist – Veröffentlichung dieses Werks auf einer Internetseite – Geografische Sperrmaßnahme zur Verhinderung des Zugangs zu dieser Seite von dem Mitgliedstaat aus, in dem das Werk noch geschützt ist – Möglichkeit der Umgehung dieser Maßnahme mittels eines virtuellen privaten Netzwerks (Virtual Private Network [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes“ In der Rechtssache C‑788/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 8. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2024, in dem Verfahren Anne Frank Fonds gegen Anne Frank Stichting, Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen, Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Anne Frank Fonds, vertreten durch A. Groen und J. A. Visser, Advocaten, – der Anne Frank Stichting, der Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten und der Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen, vertreten durch T. Cohen Jehoram und I. L. N. Timp, Advocaten, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, M. Martins da Cruz und L. Medeiros als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. van Schaik als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2026 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Anne Frank Fonds (im Folgenden: Anne Frank Fonds) auf der einen Seite und der Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung, im Folgenden: Stiftung), der Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen (Königlich Niederländische Akademie der Wissenschaften, im Folgenden: Akademie) und der Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten (Vereinigung zur Erforschung und Erschließung historischer Texte, im Folgenden: Vereinigung) auf der anderen Seite wegen einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts des Anne Frank Fonds in den Niederlanden durch die Veröffentlichung von digitalisierten Fassungen des Tagebuchs der Anne Frank auf einer Internetseite auf Initiative der Stiftung, der Akademie und der Vereinigung. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2001/29

3 Die Erwägungsgründe 3, 4, 9, 10, 23, 27, 31 und 47 der Richtlinie 2001/29 lauten: „(3) Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls. (4) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrie und des Kultursektors. Auf diese Weise können Arbeitsplätze erhalten und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. … (9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden. (10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufriedenstellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden. … (23) Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten. … (27) Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar. … (31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen. … (47) Im Zuge der technischen Entwicklung werden Rechtsinhaber von technischen Maßnahmen Gebrauch machen können, die dazu bestimmt sind, die Verhinderung oder Einschränkung von Handlungen zu erreichen, die von den Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des Sui-generis-Rechts an Datenbanken nicht genehmigt worden sind. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Umgehung des durch diese Vorrichtungen geschaffenen technischen Schutzes durch rechtswidrige Handlungen ermöglicht oder erleichtert wird. Um ein uneinheitliches rechtliches Vorgehen zu vermeiden, das den Binnenmarkt in seiner Funktion beeinträchtigen könnte, muss der rechtliche Schutz vor der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und vor der Bereitstellung entsprechender Vorrichtungen und Produkte bzw. der Erbringung entsprechender Dienstleistungen harmonisiert werden.“

4 Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

5 Art. 6 („Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt. … (3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der [Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20)] verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. …“ Niederländisches Recht

6 Art. 1 der Auteurswet (Urheberrechtsgesetz) vom 23. September 1912 (Stb. 1912, Nr. 308) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) sieht vor: „Das Urheberrecht ist vorbehaltlich der gesetzlichen Beschränkungen das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst oder seiner Rechtsnachfolger, dieses Werk zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7 Anne Frank war eine junge deutsch-jüdische Teenagerin, die in den Niederlanden lebte und deren Tagebuch (das Tagebuch der Anne Frank), das sie zwischen 1942 und 1944 führte, ein Zeugnis über die Shoah liefert. Nach ihrem Tod in einem Konzentrationslager veröffentlichte ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, 1947 die Schriften seiner Tochter und gründete 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, im Geiste von Anne Frank eine soziale und kulturelle Rolle zu spielen. Zweck der 1957 gegründeten Stiftung ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam (Niederlande) und die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden.

8 Nach dem Tod von Otto Frank wurde der Anne Frank Fonds Inhaber des Urheberrechts an den Werken von Anne Frank. Ein Teil dieser Werke ist, wie aus einem rechtskräftigen Urteil der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) vom 23. Dezember 2015 hervorgeht, in den Niederlanden bis 2037 aufgrund einer im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Übergangsregelung geschützt. In anderen Mitgliedstaaten, u. a. im Königreich Belgien, sind diese Werke gemeinfrei geworden.

9 Ende September 2021 wurde eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich auf der Internetseite www.annefrankmanuscripten.org (im Folgenden: Internetseite) veröffentlicht, deren Domainname der in Belgien eingetragenen Vereinigung gehört. Der Zugang zu dieser Seite ist durch ein System einer „geografischen Sperre“ („Geoblocking“) beschränkt, das den Aufruf der Seite verhindert, wenn der Nutzer versucht, eine Verbindung von einem Mitgliedstaat aus herzustellen, in dem die Manuskripte noch urheberrechtlich geschützt sind.

10 Wird die Internetseite von den Niederlanden aus aufgerufen, erscheint folgende Meldung: „Zugriff verweigert … Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass … – Diese Internetseite ist in Ihrem Land nicht zugänglich. – Die wissenschaftliche Onlineausgabe der Manuskripte von Anne Frank kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht in allen Ländern zur Verfügung gestellt werden. …“

11 Wird die Internetseite von einem Mitgliedstaat aus aufgerufen, in dem diese Werke gemeinfrei geworden sind, erscheint folgende Meldung: „Zugangscheck … Die wissenschaftliche Onlineausgabe der Manuskripte von Anne Frank wurde aus urheberrechtlichen Gründen nicht in allen Ländern zur Verfügung gestellt. Diese Ausgabe ist nur in folgenden Ländern zugänglich, in denen sie gemeinfrei geworden ist und diese Einschränkungen nicht gelten: [Liste der Länder]. Wenn Sie unten auf ‚Ja‘ klicken, erklären Sie, dass Sie diese Seite von einem der oben genannten Länder aus besuchen, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Ist diese Erklärung falsch, umgehen Sie Schutzmaßnahmen und begehen möglicherweise eine Verletzung des Urheberrechts, für die Sie haftbar sind.“

12 Unterhalb dieser Meldung befinden sich eine grüne und eine rote Schaltfläche, und der Nutzer wird aufgefordert, eine davon anzuklicken. Der Text in der grünen Schaltfläche lautet: „Ja, ich rufe die Website von einem der oben genannten Länder aus auf, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist“. Der Text in der roten Schaltfläche lautet: „Nein, ich besuche die Website von einem anderen Land aus“.

13 Im November 2021 richtete der Anne Frank Fonds eine Abmahnung an die Stiftung, die Akademie und die Vereinigung, in der insbesondere verlangt wurde, die unter Verletzung seiner Urheberrechte, namentlich des ihm nach Art. 1 des Urheberrechtsgesetzes zustehenden ausschließlichen Rechts, die Werke in den Niederlanden wiederzugeben, erfolgte Veröffentlichung der Manuskripte von Anne Frank auf der Internetseite zu unterlassen.

14 Da diese Abmahnung erfolglos blieb, erhob der Anne Frank Fonds bei den niederländischen Gerichten Klage und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Im Rahmen dieses Antrags machte er geltend, dass die Stiftung, die Akademie und die Vereinigung die Verletzung seiner Urheberrechte unverzüglich einzustellen und in Zukunft zu unterlassen hätten. Nachdem der Anne Frank Fonds im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinem Vorbringen sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz unterlegen war, weil die Stiftung, die Akademie und die Vereinigung alle angemessenen Anstrengungen unternommen hätten, um den Zugang zur Internetseite von den Niederlanden aus zu verhindern oder zu erschweren, legte er beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), dem vorlegenden Gericht, eine Kassationsbeschwerde ein. Er wendet sich insbesondere gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach in den Niederlanden keine „öffentliche Wiedergabe“ der Manuskripte von Anne Frank im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, der in niederländisches Recht umgesetzt worden sei, vorgenommen worden sei.

15 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Grand Production (C‑423/21, EU:C:2022:818), über die der Gerichtshof aufgrund der Rücknahme des ihr zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht entscheiden konnte, ausgeführt hat, der Kreis der Personen, an die eine öffentliche Wiedergabe im Internet gerichtet sei, anhand des Willens des Urhebers dieser Wiedergabe zu bestimmen sei. Dieser Wille könne möglicherweise aus den technischen Maßnahmen abgeleitet werden, die dieser getroffen habe, um den Zugang zu seinem Inhalt zu beschränken oder zu kontrollieren.

16 Außerdem wäre dem vorlegenden Gericht zufolge, wenn die bloße Möglichkeit für die Öffentlichkeit eines bestimmten Mitgliedstaats, eine geografische Sperrmaßnahme auf einer Internetseite zu umgehen, ausreichte, um eine nicht vom Urheberrechtsinhaber erlaubte öffentliche Wiedergabe anzunehmen, die Veröffentlichung eines Werks im Internet praktisch unmöglich, solange das Werk in mindestens einem Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt sei und der Rechtsinhaber der Onlineverbreitung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats widerspreche. Auf der anderen Seite könne der gegenteilige Ansatz dazu führen, dem Rechtsinhaber die Möglichkeit vorzuenthalten, seine Rechte in dem Mitgliedstaat, in dem das Werk noch urheberrechtlich geschützt sei, in vollem Umfang durchzusetzen.

17 In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht zunächst die Frage, anhand welcher Faktoren zu bestimmen sei, ob sich die Veröffentlichung eines Werks im Internet, das nur in einigen Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt sei, an eine bestimmte Öffentlichkeit richte. Diesbezüglich sei zu prüfen, ob die Person, die diese Veröffentlichung vorgenommen habe, alle vernünftigerweise denkbaren und durchführbaren technischen Maßnahmen getroffen habe, um die Kenntnisnahme des Werks durch eine Öffentlichkeit, für die die Wiedergabe nicht bestimmt sei, d. h. die Internetnutzer in den Mitgliedstaaten, wo das Werk noch geschützt sei, zu verhindern.

18 Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob es im Fall einer geografischen Sperrmaßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von Bedeutung sei, zu bestimmen, inwieweit die Öffentlichkeit des von dieser Maßnahme betroffenen Mitgliedstaats bereit und in der Lage sei, diese mittels eines virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes zu umgehen.

19 Falls schließlich angenommen werden müsse, dass die bloße Möglichkeit der Umgehung einer solchen Maßnahme mittels eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes zu einer „öffentlichen Wiedergabe“ nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zugang zum Werk gesperrt werden sollte, führe, stelle sich die Frage, ob diese Wiedergabe der Person, die das Werk im Internet veröffentlicht habe, oder dem Anbieter des VPN oder des vergleichbaren Dienstes zuzurechnen sei.

20 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung eines Werks im Internet nur dann als öffentliche Wiedergabe in einem bestimmten Land eingestuft werden kann, wenn die Veröffentlichung an die Öffentlichkeit in diesem Land gerichtet ist? Falls ja: Welche Faktoren sind bei der diesbezüglichen Beurteilung zu berücksichtigen? 2. Kann eine öffentliche Wiedergabe in einem bestimmten Land angenommen werden, wenn mittels einer geografischen Zugangssperre (Geoblocking) auf dem neuesten Stand der Technik sichergestellt ist, dass auf die Website, auf der das Werk veröffentlicht ist, durch die Öffentlichkeit in diesem Land nur durch Umgehung der Sperrmaßnahme mit Hilfe eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes zugegriffen werden kann? Ist dabei von Bedeutung, inwieweit die Öffentlichkeit im gesperrten Land bereit und in der Lage ist, sich über einen solchen Dienst Zugang zur betreffenden Website zu verschaffen? Macht es für die Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob neben der geografischen Sperrmaßnahme noch andere Maßnahmen getroffen wurden, um den Zugang zur Website durch die Öffentlichkeit im gesperrten Land zu erschweren oder diese davon abzuhalten? 3. Falls die Möglichkeit der Umgehung der Sperrmaßnahme dazu führt, dass das im Internet veröffentlichte Werk im gesperrten Land im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 öffentlich wiedergegeben wird, wird diese Wiedergabe dann durch denjenigen, der das Werk im Internet veröffentlicht hat, vorgenommen, obwohl für den diesbezüglichen Zugriff das Tätigwerden des Anbieters des betreffenden VPN oder eines vergleichbaren Dienstes erforderlich ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die erste und die zweite Frage im Kontext einer Internetseite gestellt werden, die den unentgeltlichen Zugriff auf ein Werk ermöglicht, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, im Königreich der Niederlande aber noch urheberrechtlich geschützt ist. Die Internetnutzer, die diese Seite von den Niederlanden aus abrufen möchten, können aufgrund einer geografischen Sperre nicht darauf zugreifen, es sei denn, sie umgehen die Sperre mittels eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes.

22 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob davon ausgegangen werden kann, dass das in den Niederlanden geschützte Werk aufgrund seiner Veröffentlichung auf einer Internetseite Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in diesem Mitgliedstaat war. Bejahendenfalls würde dies bedeuten, dass eine solche Wiedergabe ohne die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts erfolgt wäre, so dass dieses Recht in den Niederlanden verletzt worden wäre. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts konzentrieren sich im Wesentlichen darauf, ob eine geografische Sperrmaßnahme ausreicht, um anzunehmen, dass die Öffentlichkeit, an die diese Seite gerichtet ist, nur die Internetnutzer umfasst, die von dieser Maßnahme nicht betroffen sind, oder ob die Möglichkeit der Umgehung der Sperrmaßnahme einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Beurteilung des Vorliegens einer öffentlichen Wiedergabe in den Niederlanden zu berücksichtigen ist.

23 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlich geschützt ist und auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht wird, die eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugang zu dieser Seite für diejenigen Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem anderen Mitgliedstaat aus aufrufen, im Sinne dieser Bestimmung Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ in diesem anderen Mitgliedstaat ist, wenn die Internetnutzer die geografische Sperrmaßnahme mittels eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.

24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sollte der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wie in deren 23. Erwägungsgrund hervorgehoben, in weitem Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst. Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteile vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst,C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 26 und 27, sowie vom 20. Juni 2024, GEMA, C‑135/23, EU:C:2024:526, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Zudem ist festzuhalten, dass aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz sowohl der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern soll. Daher ist bei der Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2001/29, insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1, dieser angemessene Ausgleich anzustreben, wobei auch die besondere Bedeutung des Internets für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 31 und 45, sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 64 und 65).

27 Wie der Gerichtshof wiederholt geurteilt hat, vereint der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks sowie seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 33, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C‑135/23, EU:C:2024:526, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, und vom 20. Juni 2024, GEMA, C‑135/23, EU:C:2024:526, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Was erstens den Begriff „Handlung der Wiedergabe“ angeht, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dieser in Anbetracht des Willens des Unionsgesetzgebers, wie er aus den Erwägungsgründen 4 und 9 der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, nämlich für die Urheberrechtsinhaber ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, weit zu verstehen ist und jede Übertragung oder Zugänglichmachung eines geschützten Werks an eine Öffentlichkeit unabhängig von den eingesetzten technischen Mitteln oder Verfahren umfasst, so dass es für die Personen, die diese Öffentlichkeit ausmachen, von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, ohne dass entscheidend ist, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2015, SBS Belgium, C‑325/14, EU:C:2015:764, Rn. 16, sowie vom 20. Juni 2024, GEMA, C‑135/23, EU:C:2024:526, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Der Gerichtshof hat insbesondere die zentrale Rolle der Person, die eine solche Handlung vornimmt, und die Vorsätzlichkeit ihres Handelns hervorgehoben. Diese Person nimmt nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ vor, wenn sie in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens tätig wird, um anderen Personen Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden diese anderen Personen das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 8 und 9 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Vereinigung den betreffenden Internetnutzern über die Internetseite eine neue wissenschaftliche Onlineausgabe der Manuskripte von Anne Frank zugänglich machen und zur Kenntnis bringen wollte. In den Niederlanden sind diese Werke zum Teil noch bis 2037 Gegenstand eines Urheberrechts des Anne Frank Fonds, während die Werke in anderen Mitgliedstaaten, u. a. im Königreich Belgien, nicht mehr urheberrechtlich geschützt und dort gemeinfrei geworden sind.

32 Was zweitens das zweite der oben genannten Tatbestandsmerkmale betrifft, nämlich dass das geschützte Werk tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben werden muss, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und im Übrigen recht viele Personen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2005, Mediakabel, C‑89/04, EU:C:2005:348, Rn. 30, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 und 38, sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht im Hinblick auf die in den Rn. 28 bis 33 des vorliegenden Urteils genannte Rechtsprechung hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Werk durch ein technisches Verfahren, das sich von den bisher verwendeten unterschied, nämlich die Veröffentlichung dieses Werks auf einer Internetseite, einer unbestimmten Zahl von Personen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nahm, nicht anwesend waren, nämlich den Internetnutzern, zugänglich gemacht wurde.

35 Allerdings ist, wenn eine solche Seite, die von einem in einem Mitgliedstaat, in dem das geschützte Werk gemeinfrei geworden ist, ansässigen Dritten ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erstellt wurde, Gegenstand einer geografischen Sperrmaßnahme ist, um den Zugriff von anderen Mitgliedstaaten aus zu verhindern, in denen das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist, zu bestimmen, ob davon ausgegangen werden kann, dass den in diesen anderen Mitgliedstaaten ansässigen Internetnutzern Zugang zu der Seite verschafft wurde. Nur wenn dies zu bejahen ist, wäre folglich davon auszugehen, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in diesen Mitgliedstaaten stattgefunden hat.

36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verpflichtet sind, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer „technischer Maßnahmen“ vorzusehen. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 sieht im Licht ihres 47. Erwägungsgrundes im Wesentlichen vor, dass die Urheberrechtsinhaber von technischen Maßnahmen, d. h. von Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteilen, Gebrauch machen können, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von ihnen genehmigt worden sind, wie die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie geregelten Handlungen der öffentliche Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werks (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C‑355/12, EU:C:2014:25, Rn. 24).

37 Im Kontext des Internets hat der Gerichtshof klargestellt, dass es dem Urheberrechtsinhaber, um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, nicht gestattet ist, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch als „wirksam“ zu qualifizierende technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C‑355/12, EU:C:2014:25, Rn. 25 und 28, sowie vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 46).

38 Der Gerichtshof hat daher geurteilt, dass, wenn der Rechtsinhaber das geschützte Werk bereits auf einer Internetseite, die keiner technischen Maßnahme unterliegt, um den Zugang zu diesem Werk von anderen Internetseiten aus einzuschränken, veröffentlicht hat, die Öffentlichkeit, der das Werk anschließend durch einen Dritten auf einer Internetseite ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht wird, aus sämtlichen Internetnutzern besteht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Rechtsinhaber mit dieser ursprünglichen Wiedergabe, die durch das Fehlen solcher technischer Maßnahmen gekennzeichnet ist, von Anfang an beabsichtigte, sämtlichen Internetnutzern Zugang zu seinem Werk zu verschaffen, und damit erlaubt hat, dass Dritte selbst Handlungen der Wiedergabe des Werks vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 37 und 38).

39 In einer Situation, in der der Urheberrechtsinhaber wirksame technische Maßnahmen einsetzt, um den Zugang zu seinem Werk von anderen Internetseiten aus als derjenigen, auf der er die öffentliche Wiedergabe dieses Werks erlaubt hat, einzuschränken, hat der Gerichtshof hingegen geurteilt, dass dieser Rechtsinhaber damit seinen Willen zum Ausdruck bringt, den Kreis der Personen, für die das Werk im Internet zugänglich ist, ausschließlich auf die Nutzer einer bestimmten Internetseite zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 42, 43 und 45 bis 47).

40 So ergibt sich aus den in den Rn. 36 bis 39 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen, dass das Vorliegen wirksamer technischer Maßnahmen, die der Urheberrechtsinhaber im Rahmen einer Handlung der Wiedergabe eines Werks im Internet getroffen oder auferlegt hat, Ausdruck seines Willens ist, nur einem bestimmten Kreis von Internetnutzern und nicht sämtlichen Internetnutzern Zugang zu dem geschützten Werk zu verschaffen.

41 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 29, 30 und 33 seiner Schlussanträge im Wesentlichen dargelegt hat, ist die vom Gerichtshof hierzu entwickelte Rechtsprechung auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren fragliche entsprechend übertragbar.

42 Wenn nämlich ein Werk nur in einem Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt ist, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kannte oder hätte kennen müssen (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 49) und die das Werk auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich zu machen, die diese Seite von Mitgliedstaaten aus besuchen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist, um nicht das ausschließliche, sich nicht erschöpfende Recht des Rechtsinhabers nach Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 zu verletzen, in dem Mitgliedstaat, in dem das Werk noch geschützt ist, jede öffentliche Wiedergabe des Werks zu erlauben oder zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C‑392/19, EU:C:2021:181, Rn. 50). Daraus folgt, dass eine solche Person verpflichtet ist, wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zur Internetseite ausschließlich auf diese Internetnutzer zu beschränken, da die Person andernfalls angesichts des freien Zugangs von Internetseiten sämtlichen Internetnutzern Zugang zu dem betreffenden Werk verschaffen und damit dieses Recht verletzen würde.

43 Daher ist davon auszugehen, dass eine Person, die auf einer Internetseite unentgeltlich ein Werk veröffentlicht, das in einem Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, aber in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, ihren Willen zum Ausdruck bringt, das Werk ausschließlich denjenigen Internetnutzern zugänglich zu machen, die die Seite von diesen anderen Mitgliedstaaten aus aufrufen können, sofern sie wirksame technische Maßnahmen trifft, die es ermöglichen, den Zugang zu dieser Seite auf diese Internetnutzer zu beschränken, unter Ausschluss der Internetnutzer, die versuchen, die Seite von dem Mitgliedstaat aus aufzurufen, in dem das Werk noch geschützt ist.

44 Im vorliegenden Fall steht fest, dass eine geografische Sperrmaßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine „technische Maßnahme“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 darstellt, da es sich um ein Verfahren handelt, mit dem der Zugang zu dem auf der Internetseite veröffentlichten Werk abhängig vom geografischen Standort des Nutzers im Hinblick auf die Internetprotokolladresse („IP-Adresse“), die er verwendet, um sich mit der Seite zu verbinden, ermöglicht oder verhindert werden soll.

45 Hinsichtlich der Frage, ob eine solche geografische Sperrmaßnahme eine „wirksame“ technische Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung eine weite Definition dieses Begriffs beinhaltet, indem sie eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie eine Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung einschließt. Diese Definition steht auch mit dem Hauptzweck der Richtlinie 2001/29 in Einklang, der, wie aus deren neuntem Erwägungsgrund folgt, darin besteht, zugunsten namentlich der Urheber ein hohes Schutzniveau einzuführen, das für das geistige Schaffen wesentlich ist (Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C‑355/12, EU:C:2014:25, Rn. 25 und 27).

46 Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht klargestellt, dass die Wirksamkeit einer technischen Maßnahme nicht absolut sein muss, sondern unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf das Ziel, die vom Urheberrechtsinhaber nicht genehmigten Handlungen zu verhindern oder zu unterbinden, zu beurteilen ist, was somit insbesondere sowohl die Prüfung einschließt, dass die betreffende Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht, als auch, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Streben nach einem angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Rechte am geistigen Eigentum und dem Schutz der anderen Grundrechte wie der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit. Insbesondere ist zu prüfen, ob andere technische Maßnahmen als die getroffene Maßnahme zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter, für die es keiner Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte bedarf, hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen geboten hätten. Zudem sind im Rahmen eines Vergleichs die Kosten und die technische und praktische Durchführung der verschiedenen Arten bestehender technischer Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C‑355/12, EU:C:2014:25, Rn. 31 bis 33).

47 Im Übrigen ist die Wirksamkeit einer technischen Maßnahme, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der Möglichkeiten der Umgehung der betreffenden technischen Maßnahme sowie, wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Ortsbezogenheit des Urheberrechts zu beurteilen.

48 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche geografische Sperrmaßnahme angesichts dieser Kriterien eine „wirksame“ technische Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 12. März 2026, Winderwill, C‑516/24, EU:C:2026:185, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist eine geografische Sperrmaßnahme wirksam, sofern sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist und zur Verwirklichung des Ziels, die nicht vom Urheberrechtsinhaber erlaubten Handlungen zu verhindern, geeignet ist, indem sie grundsätzlich bewirkt, dass der Zugang zu der Internetseite, auf der dieses Werk unentgeltlich veröffentlicht wird, in den Mitgliedstaaten, in denen das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist, gesperrt wird.

50 Außerdem ermöglicht eine solche Maßnahme die Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits dem Interesse des Rechtsinhabers daran, dass sein Werk in den Mitgliedstaaten nicht frei zugänglich ist, in denen er nach Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 noch über das ausschließliche, sich nicht erschöpfende Recht verfügt, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, und andererseits dem Interesse Dritter, das Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, frei und unentgeltlich im Internet anzubieten, sowie dem Interesse der Öffentlichkeit daran, in diesen Mitgliedstaaten in Einklang mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit über einen solchen Zugang zu verfügen.

51 Auch wenn die geografischen Sperrmaßnahmen, einschließlich solcher auf dem neuesten Stand der Technik, wie jede technische Maßnahme umgangen werden können, insbesondere mittels eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes, kann die bloße Umgehungsmöglichkeit nicht in jedem Fall das entscheidende Element für die Schlussfolgerung sein, dass diese Maßnahmen ungeeignet und damit unwirksam wären.

52 In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen davon auszugehen, dass eine geografische Sperrmaßnahme, sofern sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist, aufgrund ihrer Umgehungsmöglichkeiten nicht „wirksam“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 wäre, würde, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 27 und 32 seiner Schlussanträge dargelegt hat, dazu führen, den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten angemessenen Ausgleich derart in Frage zu stellen, dass der freie und unentgeltliche Zugang zu dem betreffenden Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, erheblich behindert und gleichzeitig dem Urheberrecht eine übermäßige territoriale Reichweite verliehen würde, obwohl der Urheberrechtsinhaber nicht das Recht hat, die öffentliche Wiedergabe seines Werks in diesen Mitgliedstaaten zu erlauben oder zu verbieten.

53 Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen dargelegt hat, bedeutet ferner der Umstand, dass andere technische Maßnahmen, wie etwa Zugangsvorkehrungen entsprechend solchen an Bibliotheksterminals, bei Abonnements oder bei gesicherten Verbindungen mittels Benutzername und Passwort, geeignet sind, das Interesse des Urheberrechtsinhabers stärker zu berücksichtigen, nicht, dass eine geografische Sperrmaßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche als unwirksam anzusehen wäre, da die Anwendung solcher anderen Maßnahmen den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten angemessenen Ausgleich unverhältnismäßig beeinträchtigen könnte, indem der Öffentlichkeit, die in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist, ein freier und unentgeltlicher Zugang zu dem Werk vorenthalten würde.

54 Was den Umstand betrifft, dass die Vereinigung ihre Internetseite im vorliegenden Fall auch mit einem Warnsystem ausgestattet hat, das, wird die Seite von einem Mitgliedstaat aus aufgerufen, in dem das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Werk gemeinfrei geworden ist, vom Nutzer eine Erklärung verlangt, dass er von einem dieser Mitgliedstaaten aus auf die Seite zugreift, ist festzustellen, dass eine solche technische Maßnahme, die den Zugang zur Seite von der in der Erklärung enthaltenen Antwort abhängig macht, nicht als „wirksam“ bezeichnet werden kann, da sie letztlich allein von der Bereitschaft des Internetnutzers abhängt, die fragliche Erklärung wahrheitsgemäß abzugeben.

55 Folglich ist eine geografische Sperrmaßnahme, wie sie die Vereinigung auf der Internetseite eingerichtet hat, im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dann „wirksam“, wenn sie dem „neuesten Stand der Technik“ entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass die Vereinigung ihre Absicht bekundet hat, die Internetnutzer, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist, daran zu hindern, von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl auf diese Seite zuzugreifen, und dass diese Internetnutzer folglich nicht zu der von der Handlung der Wiedergabe betroffenen Öffentlichkeit gehören. Unter diesen Umständen könnte nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Mitgliedstaaten mittels dieser Seite eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie erfolgt ist.

56 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlich geschützt ist und auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht wird, die eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugang zu dieser Seite für diejenigen Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem anderen Mitgliedstaat aus aufrufen, nicht im Sinne dieser Bestimmung Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ in diesem anderen Mitgliedstaat ist, wenn die Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie „wirksam“ ist, da sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist, auch wenn diese Internetnutzer sie mittels eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können. Zur dritten Frage

57 Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht bei seiner dritten Frage davon ausgeht, dass die Veröffentlichung eines Werks wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf einer Internetseite aufgrund der Möglichkeit, die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme zu umgehen, als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist. In diesem Zusammenhang fragt es sich, wer als für diese Wiedergabe verantwortlich angesehen werden kann: derjenige, der das Werk im Internet verbreitet hat, oder derjenige, der durch das Angebot eines Dienstes zur Umgehung einer solchen Maßnahme den Zugang dazu erleichtert hat.

58 Aus der Antwort auf die erste und die zweite Frage ergibt sich jedoch, dass die Einordnung einer solchen Veröffentlichung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen als „öffentliche Wiedergabe“ im Wesentlichen von der Unwirksamkeit der auf der betreffenden Internetseite eingerichteten technischen Maßnahme abhängt und nicht, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, in jedem Fall von der bloßen Umgehungsmöglichkeit dieser Maßnahme. Auch wenn die Unwirksamkeit einer technischen Maßnahme zwar darauf beruhen kann, dass es Möglichkeiten der Umgehung der Maßnahme gibt, kann eine technische Maßnahme nämlich trotz eines gegebenen Umgehungsrisikos als „wirksam“ eingestuft werden, wenn andere Faktoren dieses Risiko ausgleichen, wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 48 bis 53 des vorliegenden Urteils ergibt.

59 Eine Antwort auf die dritte Frage ist im Übrigen erforderlich, da es angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu bestimmen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche geografische Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 „wirksam“ ist.

60 Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass dann, wenn die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden, aber in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, in letztgenanntem Mitgliedstaat eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, weil die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie „wirksam“ ist, diese Wiedergabe der Person zuzurechnen ist, die das Werk auf der Seite veröffentlicht hat, oder dem Anbieter des VPN oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht hat, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen.

61 Insoweit ist unter Berücksichtigung der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen festzustellen, dass dann, wenn die Person, die eine solche Veröffentlichung vorgenommen hat, keine wirksamen technischen Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 getroffen hat, die betreffende öffentliche Wiedergabe sowie der daraus resultierende fehlende Schutz dieser Person zuzurechnen sind.

62 Der Anbieter eines VPN oder vergleichbarer Dienste, die zur Umgehung einer unwirksamen geografischen Sperrmaßnahme genutzt werden und legale technische Mittel darstellen, auf die Nutzer rechtmäßig zurückgreifen können, kann hingegen nicht als derjenige angesehen werden, der das Werk selbst auch öffentlich wiedergegeben hat.

63 Der Gerichtshof hat nämlich bereits geurteilt, dass ein solcher Anbieter den Endnutzern keinen Zugang zu einem geschützten Werk verschafft und er, auch wenn er Kenntnis von der Folge hat, dass sein Dienst dazu genutzt werden kann, ohne die Zustimmung der Urheber zu geschützten Werken Zugang zu erhalten, im Hinblick auf diesen Zugang nicht selbst tätig wird, so dass er diesbezüglich keine „zentrale Rolle“ im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung spielt. Daher kann in Einklang mit dem, was sich im Übrigen aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Anbieter aufgrund des bloßen Umstands, dass er einen Dienst zur Verfügung stellt, der eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ermöglichen oder bewirken soll, eine Handlung der Wiedergabe vornimmt (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 78 und 79, sowie vom 13. Juli 2023, Ocilion IPTV Technologies,C‑426/21, EU:C:2023:564, Rn. 60 und 62 bis 65).

64 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden, aber in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, in letztgenanntem Mitgliedstaat eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, weil die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie „wirksam“ ist, diese Wiedergabe der Person zuzurechnen ist, die das Werk auf der Seite veröffentlicht hat, und nicht dem Anbieter des VPN oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht hat, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen. Kosten

65 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlich geschützt ist und auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht wird, die eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugang zu dieser Seite für diejenigen Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem anderen Mitgliedstaat aus aufrufen, im Sinne dieser Bestimmung nicht Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ in diesem anderen Mitgliedstaat ist, wenn die Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie „wirksam“ ist, da sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist, auch wenn diese Internetnutzer sie mittels eines virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können. 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlich geschützt ist und auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht wird, die eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugang zu dieser Seite für diejenigen Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem anderen Mitgliedstaat aus aufrufen, im Sinne dieser Bestimmung nicht Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ in diesem anderen Mitgliedstaat ist, wenn die Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie „wirksam“ ist, da sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist, auch wenn diese Internetnutzer sie mittels eines virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können. 2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden, aber in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, in letztgenanntem Mitgliedstaat eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, weil die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie „wirksam“ ist, diese Wiedergabe der Person zuzurechnen ist, die das Werk auf der Seite veröffentlicht hat, und nicht dem Anbieter des virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht hat, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen. 2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden, aber in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, in letztgenanntem Mitgliedstaat eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, weil die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie „wirksam“ ist, diese Wiedergabe der Person zuzurechnen ist, die das Werk auf der Seite veröffentlicht hat, und nicht dem Anbieter des virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht hat, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen. Unterschriften