Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 30.04.2010 – 2 K 4886/09
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist das Bestehen eines Aufrechnungsverbots des Finanzamts (FA) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der sogenannten Wohlverhaltensperiode im Restschuldbefreiungsverfahren.
Der Kläger schuldete dem beklagten FA Steuern und mit diesen zusammenhängende Nebenforderungen i.H.v. 11.157,37 Euro, die das FA in dem am 18. August 2006 vom Amtsgericht ... über das Vermögen des Klägers eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren ... gemäß § 174 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) am 11. Oktober 2006 anmeldete. Ausweislich des Auszugs aus der Insolvenztabelle vom 31. Oktober 2006 wurden die Abgabenforderungen vom Treuhänder nach Prüfung anerkannt. Eine Quote konnte an die Insolvenzgläubiger nicht ausgeschüttet werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 17. März 2008 aufgehoben und dem Kläger die Restschuldbefreiung angekündigt worden.
Anfang Mai 2009 bestand folgender Erstattungsanspruch des Klägers gegen das FA:
Abgabenart
Zeitraum
Betrag
EUR
Umsatzsteuer
67,09
Umsatzsteuer
10/05
119,91
Umsatzsteuer
10/05
40,09
Umsatzsteuer
11/05
35,25
insgesamt
262,34
Gegen diesen Anspruch des Klägers rechnete das FA am 5. Mai 2009 mit folgender Gegenforderung auf:
Abgabenart
Zeitraum
Betrag
EUR
Einkommensteuer
67,09
Einkommensteuer
119,91
Solidaritätszuschlag
40,09
Solidaritätszuschlag
35,25
insgesamt
262,34
Über die Aufrechnung erhielt der Kläger eine Mitteilung. Gegen diese wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 1. Juli 2009, in welchem sie die Auffassung vertrat, eine Aufrechnung sei wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger nicht möglich, und bat um Erteilung eines Abrechnungsbescheids.
Am 10. September 2009 erging ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), in welchem das FA gem. § 47 AO das Erlöschen des Erstattungsanspruchs auf Grund der Aufrechnung feststellte.
Hiergegen legte der Kläger am 16. September 2009 Einspruch ein, den das FA durch Entscheidung vom 26. November 2009 als unbegründet zurückwies.
Zur Begründung seiner am 2. Dezember 2009 erhobenen Klage lässt der Kläger folgendes vortragen: Das über sein Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren sei zwischenzeitlich beendet. Das FA rechne nun mit Steuererstattungsansprüchen gegen eine unstreitige Insolvenzforderung auf. Dies sei nicht zulässig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Abrechnungsbescheid vom 10. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2009 aufzuheben und das Guthaben i.H.v. 262,34 Euro auszuzahlen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es erwidert auf das Klagevorbringen, die Aufrechnung sei rechtmäßig, da mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens auch die Einschränkungen der §§ 94 bis 96 InsO entfallen seien. Schließe sich bei natürlichen Personen ein Restschuldbefreiungsverfahren an, bestünden während der Wohlverhaltensphase keine Aufrechnungsverbote.
Durch Beschluss vom 27. April 2010 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden (§ 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat in diesem Verwaltungsakt zutreffend festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Umsatzsteuer 2004 und 2005 erloschen ist. Die vom FA erklärte Aufrechnung des Steuererstattungsbetrags mit rückständiger Einkommensteuer 2007 sowie rückständigem Solidaritätszuschlag 2007 ist wirksam und führte gem. § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Erlöschen des Steuerguthabens aus den Jahren 2004 und 2005. Die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB) lagen vor, insbesondere standen dem FA die geltend gemachten fälligen Steuerforderungen zu. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Insolvenzrechtliche Vorschriften standen der Aufrechnung - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht entgegen.
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde der Kläger (Insolvenzschuldner) nicht bereits von seinen restlichen Schulden befreit. Dies geschieht erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Zu dem Zeitpunkt, als das FA im Streitfall die Aufrechnung erklärte, hatte es demnach nach wie vor eine Forderung gegen den Kläger.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens besteht kein Aufrechnungsverbot mehr. § 96 InsO, der ein Verbot der Aufrechnung vorsieht, greift nicht (mehr) ein. Denn das in dieser Vorschrift normierte Aufrechnungsverbot gilt nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Mit der Aufhebung des Verfahrens entfallen die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO.
Auch in einem sich vorliegend anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (sogenannte Wohlverhaltensphase) besteht kein Aufrechnungsverbot für Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Umsatzsteuer. Aus der InsO ist keine die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode allgemein ausschließende Bestimmung zu entnehmen, insbesondere kann ein Aufrechnungsverbot nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hergeleitet werden. Eine willkürliche Privilegierung dessen, der sich vor anderen Gläubigern durch Aufrechnung befriedigen kann, liegt darin jedoch nicht. Denn ein solcher Gläubiger kann - anders als es bei einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des insolventen Schuldners der Fall wäre - Befriedigung nur gegen Aufgabe seiner eigenen Forderung gegen diesen erlangen.
Demnach besteht in der Wohlverhaltensphase weder ein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger, noch hindert § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnungserklärung des FA als Insolvenzgläubiger gegen einen Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Urteile vom 21. November 2006 VII R 1/06, BStBl II 2008, 272; vom 21. November 2006 VII R 66/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1066; Beschluss vom 7. Januar 2010 VII B 118/09, www.juris.de; sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - 163, 391).
Die Klage kann sonach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 262,34 Euro beträgt, mithin 500 Euro nicht übersteigt.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat in diesem Verwaltungsakt zutreffend festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Umsatzsteuer 2004 und 2005 erloschen ist. Die vom FA erklärte Aufrechnung des Steuererstattungsbetrags mit rückständiger Einkommensteuer 2007 sowie rückständigem Solidaritätszuschlag 2007 ist wirksam und führte gem. § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Erlöschen des Steuerguthabens aus den Jahren 2004 und 2005. Die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB) lagen vor, insbesondere standen dem FA die geltend gemachten fälligen Steuerforderungen zu. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Insolvenzrechtliche Vorschriften standen der Aufrechnung - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht entgegen.
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde der Kläger (Insolvenzschuldner) nicht bereits von seinen restlichen Schulden befreit. Dies geschieht erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Zu dem Zeitpunkt, als das FA im Streitfall die Aufrechnung erklärte, hatte es demnach nach wie vor eine Forderung gegen den Kläger.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens besteht kein Aufrechnungsverbot mehr. § 96 InsO, der ein Verbot der Aufrechnung vorsieht, greift nicht (mehr) ein. Denn das in dieser Vorschrift normierte Aufrechnungsverbot gilt nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Mit der Aufhebung des Verfahrens entfallen die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO.
Auch in einem sich vorliegend anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (sogenannte Wohlverhaltensphase) besteht kein Aufrechnungsverbot für Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Umsatzsteuer. Aus der InsO ist keine die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode allgemein ausschließende Bestimmung zu entnehmen, insbesondere kann ein Aufrechnungsverbot nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hergeleitet werden. Eine willkürliche Privilegierung dessen, der sich vor anderen Gläubigern durch Aufrechnung befriedigen kann, liegt darin jedoch nicht. Denn ein solcher Gläubiger kann - anders als es bei einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des insolventen Schuldners der Fall wäre - Befriedigung nur gegen Aufgabe seiner eigenen Forderung gegen diesen erlangen.
Demnach besteht in der Wohlverhaltensphase weder ein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger, noch hindert § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnungserklärung des FA als Insolvenzgläubiger gegen einen Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Urteile vom 21. November 2006 VII R 1/06, BStBl II 2008, 272; vom 21. November 2006 VII R 66/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1066; Beschluss vom 7. Januar 2010 VII B 118/09, www.juris.de; sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - 163, 391).
Die Klage kann sonach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 262,34 Euro beträgt, mithin 500 Euro nicht übersteigt.