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BGH Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 115/04

URTEIL

Verkündet am: 21. Juli 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

ja zu II.

ja

InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3; BGB § 394

a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen

vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Er-

stattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.

b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für

die Insolvenzgläubiger.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04 - LG Dortmund

AG Dortmund

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-

richts Dortmund vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin befindet sich seit dem 26. Juli 2001 in der sogenannten

Wohlverhaltensperiode nach vorangegangenem, im Jahre 2000 eröffnetem

Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 31. Juli

2002 setzte das dem beklagten Land angehörige Finanzamt Steuererstat-

tungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von 426,13 € und

für das Jahr 2001 über 596,50 € fest, zahlte diese jedoch nicht an die Klägerin

aus, sondern rechnete mit rückständigen, noch vor Insolvenzeröffnung begrün-

deten Steuerforderungen auf. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der

Steuererstattungsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung

der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und dies damit begrün-

det, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung

nicht entgegen.

Mit ihrer zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, nach ihren

Schlußanträgen aus der Berufungsinstanz zu erkennen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb von Amts wegen aufzuhe-

ben, weil es den Berufungsantrag der Klägerin nicht ausdrücklich wiedergibt.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO reicht für die Darstellung des

erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächli-

chen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes

aus. Eine solche Verweisung kann sich allerdings nicht auf den in zweiter In-

stanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Denn eine Aufnahme

der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das

eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung

bezweckt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 540 Rn. 1), nicht entbehrlich (BGHZ

154, 99, 100 f; 156, 216, 217 f; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003 - VIII ZR

122/03, NJW-RR 2004, 494; v. 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004,

573; v. 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03, NJW 2004, 1390, 1391). Der Antrag

des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu

werden; aus dem Zusammenhang muß lediglich sinngemäß deutlich werden,

was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der

Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen

Sachantrags gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsa-

che genügen.

Hier hat das Landgericht - wenn auch im Rahmen der Gründe - auf die

Berufungsschrift Bezug genommen. Dort hat die Klägerin ihren Berufungsan-

trag gegen das klageabweisende Urteil angekündigt. Hieraus ergibt sich, daß

dieser Sachantrag unverändert in der mündlichen Verhandlung gestellt worden

ist, obwohl der erstinstanzliche, in der Berufungsschrift wiederholte Antrag den

Zinsrahmen des § 288 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 291 Satz 2 BGB nicht

ausgeschöpft hat. Der Berufungsantrag des beklagten Landes ist ebenfalls ge-

stellt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die von der

Klägerin geltend gemachte Forderung ist gemäß § 226 Abs. 1 AO, § 389 BGB

durch Aufrechnung erloschen. Ein Aufrechnungsverbot steht dem nicht entge-

gen.

1. a) In dem Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung

(§ 291 Abs. 1 InsO) und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2

Satz 2, § 200 Abs. 1 InsO), der sogenannten Wohlverhaltensperiode, schließt

das Gesetz in § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger

gegen Forderungen aus, die gemäß § 287 Abs. 2 InsO von der Abtretung an

den Treuhänder erfaßt sind und gegen die bei fortdauerndem Insolvenzverfah-

ren gemäß § 114 Abs. 2 InsO außerhalb des in § 114 Abs. 1 InsO bezeichne-

ten Zeitraums die Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen wäre.

b) Um solche an den Treuhänder abgetretene Forderungen des Schuld-

ners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende lau-

fende Bezüge handelt es sich bei den Steuererstattungsansprüchen im Streit-

fall nicht. Die Klägerin ist deshalb zwar Forderungsinhaberin, die Aufrechnung

jedoch ist nicht nach § 294 Abs. 3 InsO ausgeschlossen.

aa) Allerdings wird teilweise vertreten, daß auch der Anspruch auf Er-

stattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß

§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfaßt werde, weil der Begriff der Bezüge weit auszu-

legen sei und es genüge, wenn es sich um eine einmalige Zahlung handele,

die mit einer Arbeitstätigkeit des Schuldners im Zusammenhang stehe (AG Gif-

horn ZInsO 2001, 630; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 9; Uhlenbruck/

Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 31).

bb) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf Erstattung

überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen materiellen Ursprung insofern in dem

Arbeitsverhältnis, als zum Arbeitslohn auch die Lohnsteuer gehört, die der Ar-

beitgeber gemäß § 38 EStG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen

hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechts-

natur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des

entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung

wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steu-

erpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Cha-

rakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt,

auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum ent-

fallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens,

das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht

(BFH/NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche

unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287

Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO

2004, 558; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; FG Münster EFG 2005,

251 f; Hessisches FG EFG 2005, 331, 332; Schleswig-Holsteinisches FG EFG

2005, 333; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 40; MünchKomm-InsO/

Ehricke, § 294 Rn. 39; Grote ZInsO 2001, 452, 453).

2. Weitere die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der

Wohlverhaltensperiode ausschließende Bestimmungen sind der Insolvenzord-

nung nicht zu entnehmen.

a) Die Revision beruft sich auf den im Zwangsvollstreckungsverbot des

§ 294 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtsgedan-

ken, daß die Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der Abtretungserklärung

gleichbehandelt werden sollen, und sieht in § 394 Satz 1 BGB einen auch für

den Streitfall geltenden Aufrechnungsausschluß. Sie stützt sich dabei auf eine

in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, nach der entsprechend

§ 294 Abs. 1 InsO Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensphase nicht nur mit

der Vollstreckung, sondern grundsätzlich auch mit der Aufrechnung ausge-

schlossen sein sollen. § 294 Abs. 3 InsO sei als Ausnahmevorschrift anzuse-

hen, die zugunsten einzelner Gläubiger wie der Arbeitgeber in bestimmten Fäl-

len die an sich ausgeschlossene Aufrechnung gestatte (vgl. AG Neuwied NZI

2000, 334, 335; HK-InsO/Landfermann, InsO 3. Aufl. § 295 Rn. 9; Uhlenbruck/

Vallender, aaO § 294 Rn. 34; Grote ZInsO 2001, 452, 453 ff).

b) Diese Auffassung ist jedoch mit der Systematik und Entstehungsge-

schichte des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Ein allgemeines Aufrechnungs-

verbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode besteht nicht (e-

benso: LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO 2004, 558, 559; FG

Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; Hessisches FG EFG 2005, 331, 332;

Schleswig-Holsteinisches FG EFG 2005, 333; Wenzel in Kübler/Prütting, aaO

§ 294 Rn. 7; Nerlich/Römermann, InsO § 294 Rn. 16; MünchKomm-InsO/

Ehricke, § 294 Rn. 39; Braun, InsO 2. Aufl. § 295 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, aaO

§ 294 Rn. 35a; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. S. 668 Rn. 26.46). Entspre-

chendes läßt sich - jedenfalls für den Bereich der Insolvenzordnung - insbe-

sondere nicht aus dem geltenden Zwangsvollstreckungsverbot herleiten.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung schließen für die Dauer des In-

solvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger

sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuld-

ners generell aus (§ 89 Abs. 1 InsO). Demgegenüber sind die Einschränkun-

gen der Aufrechnungsbefugnis gemäß den §§ 94 ff InsO differenzierter ausges-

taltet. Ähnliches gilt für den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode: Dem in § 294

Abs. 1 InsO geregelten generellen Zwangsvollstreckungsverbot steht die nur

für eine bestimmte Fallgestaltung vorgesehene Beschränkung der Aufrech-

nungsmöglichkeit von Insolvenzgläubigern in § 294 Abs. 3 InsO gegenüber.

Dieser Differenzierung würde es nicht gerecht werden, das umfassend gelten-

de Zwangsvollstreckungsverbot mit einem generell geltenden Aufrechnungs-

verbot gleichzusetzen.

aa) § 294 Abs. 3 InsO läßt sich nicht als eine die Aufrechnung in be-

stimmten Fällen gestattende Ausnahmevorschrift zu einem ansonsten nach

§ 294 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB geltenden Aufrech-

nungsausschluß interpretieren. Der Wortlaut der Norm schränkt die - im übri-

gen bestehende - Aufrechnungsbefugnis lediglich ein. Allein dies war vom Ge-

setzgeber auch gewollt. In § 233 DiskE-InsO war eine gesonderte Regelung

zur Aufrechnung zunächst nicht vorgesehen (vgl. Diskussionsentwurf des BMJ,

Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts, Entwurf einer Insolvenzordnung und

anderer Reformvorschriften mit Begründung und Anhang [1988]). Das hat Kritik

erfahren, weil die dem Schuldner von Dienstbezügen eröffnete Möglichkeit ei-

ner Aufrechnung über den in § 114 Abs. 1 und 2 InsO eröffneten Zeitraum hin-

aus die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger gefährde und mit dem

Ziel der Restschuldbefreiung nicht zu vereinbaren sei (Wochner BB 1989,

1065, 1066). Erst daraufhin wurde die Einschränkung der Aufrechnungsbefug-

nis in § 233 Abs. 3 RefE-InsO und später dann in § 294 Abs. 3 InsO aufge-

nommen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 294 Rn. 35; Döbereiner, Die Rest-

schuldbefreiung nach der Insolvenzordnung [1997], S. 268 ff). Dieser Regelung

lag mithin auch aus der Sicht des Gesetzesgebers die ansonsten unbeschränk-

te Aufrechnungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger zugrunde.

bb) Auch unter der Geltung der Konkursordnung war die Aufrechnung

eines Konkursgläubigers gegen eine zum konkursfreien Vermögen des Ge-

meinschuldners gehörende Forderung trotz des gemäß § 14 KO geltenden

Zwangsvollstreckungsverbotes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht unzulässig; denn die Aufrechnung hat zwar als Forderungsdurchset-

zung im Wege der Selbsthilfe Ähnlichkeiten mit der Zwangsvollstreckung, un-

terscheidet sich von ihr jedoch zum einen in der außergerichtlichen Durchset-

zung und zum anderen darin, daß der Zugriff nur unter Aufopferung der eige-

nen Forderung des Gläubigers möglich ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1971 - VIII ZR

137/70, NJW 1971, 1563; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 387 Rn. 45).

Diese Auffassung ist zwar teilweise kritisiert worden, weil die Aufrechnung ge-

gen eine zum konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners gehörende For-

derung in den §§ 53 ff KO nicht abschließend geregelt sei und deshalb § 394

BGB eingreife (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 14 Rn. 12; Müller, Probleme

der Aufrechnung mit Konkurs- und Masseforderungen [1981], S. 81 ff). Der

Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung jedoch festgehalten und in

einer weiteren Entscheidung ausgeführt, das Vollstreckungsverbot des § 14

Abs. 1 KO begründe auch kein Abtretungshindernis nach § 400 BGB. Diese

Norm sei lediglich für solche Forderungen gedacht, deren Unpfändbarkeit aus

Gründen des allgemeinen Wohls dem Ziel diene, dem Forderungsberechtigten

den nötigen Lebensunterhalt zu sichern; die Schutzziele von § 14 KO, dem

Gemeinschuldner einen Neuerwerb zu ermöglichen und die Gleichbehandlung

der Konkursgläubiger zu gewährleisten, stimmten damit nicht überein (BGHZ

125, 116, 121 ff). Diese Erwägungen gelten für § 394 Satz 1 BGB entspre-

chend: Auch das Aufrechnungsverbot soll im öffentlichen Interesse verhindern,

daß dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung der nötige Lebensunterhalt

entzogen wird oder aber, sofern das nicht in Betracht kommt, jedenfalls dem

allgemeinen Wohl und dem Staatsinteresse dienen (vgl. Jakobs/Schubert, Die

Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Recht der Schuldverhältnisse I

§§ 241 bis 432 [1978], S. 714). Daß der Gesetzgeber mit der dem § 14 Abs. 1

KO entsprechenden Regelung in § 89 Abs. 1 InsO an dieser für die Konkurs-

ordnung geltenden Rechtslage etwas Grundlegendes hat ändern wollen, ist

nicht ersichtlich.

cc) Das gemäß § 201 Abs. 3, § 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltens-

periode zum Tragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient ähnlichen

Zwecken wie der Ausschluß der Zwangsvollstreckung in konkurs- bzw. insol-

venzfreies Vermögen gemäß § 14 Abs. 1 KO, § 89 Abs. 1 InsO. Die Norm will

erreichen, daß sich in der Wohlverhaltensphase die Befriedigungsaussichten

der Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben. Ferner soll der Neu-

erwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder

abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff

der Insolvenzgläubiger entzogen sein (vgl. Begründung zu § 243 RegE-InsO,

BT-Drucks. 12/2443, S. 191 f). Diese Zielrichtungen stimmen - ebenso wie bei

§ 14 Abs. 1 KO (vgl. BGHZ 125, 116, 123) - nicht mit denjenigen überein, die

den in § 394 Satz 1 BGB gemeinten Pfändungsverboten zugrunde liegen. Ein

allgemeines Aufrechnungsverbot gilt deshalb auch insoweit nicht.

dd) Dem steht nicht entgegen, daß der Senat für den Anwendungsbe-

reich der Gesamtvollstreckungsordnung die Aufrechnung gegen Forderungen

des Schuldners, die nach Eingang eines Antrages auf Eröffnung der Gesamt-

vollstreckung begründet werden, entsprechend § 394 Satz 1 BGB für unzuläs-

sig angesehen hat, soweit gemäß § 2 Abs. 4 GesO die Zwangsvollstreckung

vorläufig eingestellt worden ist und das Verfahren später eröffnet wird (BGHZ

130, 76; 137, 267, 287; BGH, Urt. v. 18. April 1996 - IX ZR 206/95, WM 1996,

1063 f; v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2251). Diese - im

Schrifttum umstrittene (vgl. Eckardt ZIP 1995, 1146, 1152 f; Henkel EWiR

1995, 1195, 1196; Nobbe, RWS-Forum 9 S. 99, 117 ff) - Rechtsprechung be-

ruht auf der besonderen Vorschrift des § 2 Abs. 4 GesO, wonach gegen den

Schuldner eingeleitete, bei Antragstellung noch nicht abgeschlossene Vollstre-

ckungsmaßnahmen gerichtlich sofort einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v.

21. März 1996 - IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845, 846). Diese Regelung hat weder

in der Konkursordnung noch in der Insolvenzordnung eine Parallele. Entgegen

einer von den Instanzgerichten teilweise vertretenen Meinung (KG NZI 2000,

221; LG Gera ZInsO 2002, 1092, 1093) läßt sich die Rechtsprechung zur Un-

wirksamkeit von Aufrechnungen nach § 394 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4

GesO daher nicht auf die Insolvenzordnung übertragen. Diese enthält zudem

mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sonderregelung für anfechtbar begründete Auf-

rechnungslagen, die den Rückgriff auf in anderen Gesetzen enthaltene Rege-

lungen ausschließt (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, WM 2004,

1693, 1694, z.V.b. in BGHZ).

ee) Ein Ausschluß jedweder Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger ge-

mäß § 294 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB wäre auch deshalb

verfehlt, weil dies den Wertungen widerspräche, die das Gesetz hinsichtlich

der Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern für den Zeitraum des Insol-

venzverfahrens in den §§ 94 ff InsO getroffen hat. Ein solcher Wertungswider-

spruch ergibt sich dann, wenn Gläubigern im laufenden Insolvenzverfahren die

Aufrechnung gestattet ist. Der Schutz der Gläubigergesamtheit rechtfertigt es

nicht, solche Gläubiger in dem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren

aufgrund eines umfassenden Aufrechnungsverbots schlechter zu stellen. Für

den

hier

geltend

gemachten

Steuererstattungsanspruch

folgt

daraus:

Soweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener

Lohnsteuer im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des

Veranlagungszeitraums 2000 zutrifft -, kann das Finanzamt in der Insolvenz mit

anderen Steuerforderungen gegen diesen Erstattungsanspruch aufrechnen

(§ 95 Abs. 1 InsO). Leistet der Steuerpflichtige Vorauszahlungen etwa auf die

Einkommensteuer, erlangt er bereits mit Vornahme der Zahlungen einen Er-

stattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, daß die nach Ablauf

des Veranlagungszeitraums geschuldete Steuer geringer ist als die Summe der

geleisteten Vorauszahlungen (vgl. BFHE 128, 146, 148; 170, 300, 302; Münch-

Komm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 25; a.A. Häsemeyer in: Kölner Schrift zur Insol-

venzordnung, 2. Aufl. S. 653 Rn. 24). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall

bei Abzügen vom Lohn. Wegen des Vorrangs von § 95 Abs. 1 InsO gegenüber

§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist in solchen Fällen die Aufrechnung nicht ausge-

schlossen (MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 25, § 96 Rn. 18). Für den

Zeitraum der Wohlverhaltensperiode, in dem nach Aufhebung des Insolvenz-

verfahrens die zuvor bestehenden Aufrechnungsbeschränkungen des § 96

InsO nicht mehr eingreifen (MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 3; Uhlen-

bruck, aaO § 96 Rn. 33), kann konsequenterweise im Ergebnis nichts anderes

gelten.

ff) Soweit wie im Streitfall nicht gegen Forderungen aufgerechnet wird,

deren Erlös der Schuldner nach § 295 Abs. 1 InsO an den Treuhänder auszu-

kehren hat, werden die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger infolge

der Aufrechnung auch nicht geschmälert. Die Gleichbehandlung der Insolvenz-

gläubiger ist lediglich insofern beeinträchtigt, als dem aufrechnenden Gläubiger

eine bessere Befriedigungsmöglichkeit gewährt wird. Diese sich aus dem Ge-

setz ergebende Privilegierung der Aufrechnungslage mag kritikwürdig sein (vgl.

Döbereiner, aaO S. 271), ist jedoch hinzunehmen, weil der Gesetzgeber über

die Regelung des § 294 Abs. 3 InsO hinaus keine Norm geschaffen hat, die die

Aufrechnung während der Wohlverhaltensperiode einschränkt. Entsprechen-

des gilt, soweit gegen die Aufrechnungsmöglichkeit eingewandt wird, daß sie

wegen der entstehenden Vermögenseinbußen dem Ziel des Gesetzes zuwider-

laufe, dem Schuldner mit Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftli-

chen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. hierzu AG Wittlich ZVI 2003, 428, 429;

Schmidt ZInsO 2003, 547, 548). Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht

ohne weiteres ein umfassendes Aufrechnungsverbot. Das verdeutlicht der vor-

liegende Fall, in dem die Steuererstattungsforderung der Klägerin sich zum Teil

auf in die Zeit des Insolvenzverfahrens fallende Veranlagungszeiträume be-

zieht, so daß dieser Anspruch jedenfalls nicht im vollen Umfang als beschlag-

nahmefreier Neuerwerb zu werten ist.

Fischer Ganter Raebel

Cierniak Lohmann