Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Juli 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
ja zu II.
ja
InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3; BGB § 394
a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen
vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Er-
stattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.
b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für
die Insolvenzgläubiger.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-
richts Dortmund vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befindet sich seit dem 26. Juli 2001 in der sogenannten
Wohlverhaltensperiode nach vorangegangenem, im Jahre 2000 eröffnetem
Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 31. Juli
2002 setzte das dem beklagten Land angehörige Finanzamt Steuererstat-
tungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von 426,13 € und
für das Jahr 2001 über 596,50 € fest, zahlte diese jedoch nicht an die Klägerin
aus, sondern rechnete mit rückständigen, noch vor Insolvenzeröffnung begrün-
deten Steuerforderungen auf. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der
Steuererstattungsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung
der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und dies damit begrün-
det, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung
nicht entgegen.
Mit ihrer zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, nach ihren
Schlußanträgen aus der Berufungsinstanz zu erkennen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb von Amts wegen aufzuhe-
ben, weil es den Berufungsantrag der Klägerin nicht ausdrücklich wiedergibt.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO reicht für die Darstellung des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächli-
chen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes
aus. Eine solche Verweisung kann sich allerdings nicht auf den in zweiter In-
stanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Denn eine Aufnahme
der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das
eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung
bezweckt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 540 Rn. 1), nicht entbehrlich (BGHZ
154, 99, 100 f; 156, 216, 217 f; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003 - VIII ZR
122/03, NJW-RR 2004, 494; v. 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004,
573; v. 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03, NJW 2004, 1390, 1391). Der Antrag
des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu
werden; aus dem Zusammenhang muß lediglich sinngemäß deutlich werden,
was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der
Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen
Sachantrags gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsa-
che genügen.
Hier hat das Landgericht - wenn auch im Rahmen der Gründe - auf die
Berufungsschrift Bezug genommen. Dort hat die Klägerin ihren Berufungsan-
trag gegen das klageabweisende Urteil angekündigt. Hieraus ergibt sich, daß
dieser Sachantrag unverändert in der mündlichen Verhandlung gestellt worden
ist, obwohl der erstinstanzliche, in der Berufungsschrift wiederholte Antrag den
Zinsrahmen des § 288 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 291 Satz 2 BGB nicht
ausgeschöpft hat. Der Berufungsantrag des beklagten Landes ist ebenfalls ge-
stellt.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die von der
Klägerin geltend gemachte Forderung ist gemäß § 226 Abs. 1 AO, § 389 BGB
durch Aufrechnung erloschen. Ein Aufrechnungsverbot steht dem nicht entge-
gen.
1. a) In dem Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
(§ 291 Abs. 1 InsO) und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2
Satz 2, § 200 Abs. 1 InsO), der sogenannten Wohlverhaltensperiode, schließt
das Gesetz in § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger
gegen Forderungen aus, die gemäß § 287 Abs. 2 InsO von der Abtretung an
den Treuhänder erfaßt sind und gegen die bei fortdauerndem Insolvenzverfah-
ren gemäß § 114 Abs. 2 InsO außerhalb des in § 114 Abs. 1 InsO bezeichne-
ten Zeitraums die Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen wäre.
b) Um solche an den Treuhänder abgetretene Forderungen des Schuld-
ners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende lau-
fende Bezüge handelt es sich bei den Steuererstattungsansprüchen im Streit-
fall nicht. Die Klägerin ist deshalb zwar Forderungsinhaberin, die Aufrechnung
jedoch ist nicht nach § 294 Abs. 3 InsO ausgeschlossen.
aa) Allerdings wird teilweise vertreten, daß auch der Anspruch auf Er-
stattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß
§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfaßt werde, weil der Begriff der Bezüge weit auszu-
legen sei und es genüge, wenn es sich um eine einmalige Zahlung handele,
die mit einer Arbeitstätigkeit des Schuldners im Zusammenhang stehe (AG Gif-
horn ZInsO 2001, 630; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 9; Uhlenbruck/
Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 31).
bb) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf Erstattung
überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen materiellen Ursprung insofern in dem
Arbeitsverhältnis, als zum Arbeitslohn auch die Lohnsteuer gehört, die der Ar-
beitgeber gemäß § 38 EStG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen
hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechts-
natur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des
entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung
wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steu-
erpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Cha-
rakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt,
auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum ent-
fallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens,
das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht
(BFH/NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche
unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO
2004, 558; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; FG Münster EFG 2005,
251 f; Hessisches FG EFG 2005, 331, 332; Schleswig-Holsteinisches FG EFG
2005, 333; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 40; MünchKomm-InsO/
Ehricke, § 294 Rn. 39; Grote ZInsO 2001, 452, 453).
2. Weitere die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der
Wohlverhaltensperiode ausschließende Bestimmungen sind der Insolvenzord-
nung nicht zu entnehmen.
a) Die Revision beruft sich auf den im Zwangsvollstreckungsverbot des
§ 294 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtsgedan-
ken, daß die Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der Abtretungserklärung
gleichbehandelt werden sollen, und sieht in § 394 Satz 1 BGB einen auch für
den Streitfall geltenden Aufrechnungsausschluß. Sie stützt sich dabei auf eine
in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, nach der entsprechend
§ 294 Abs. 1 InsO Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensphase nicht nur mit
der Vollstreckung, sondern grundsätzlich auch mit der Aufrechnung ausge-
schlossen sein sollen. § 294 Abs. 3 InsO sei als Ausnahmevorschrift anzuse-
hen, die zugunsten einzelner Gläubiger wie der Arbeitgeber in bestimmten Fäl-
len die an sich ausgeschlossene Aufrechnung gestatte (vgl. AG Neuwied NZI
2000, 334, 335; HK-InsO/Landfermann, InsO 3. Aufl. § 295 Rn. 9; Uhlenbruck/
Vallender, aaO § 294 Rn. 34; Grote ZInsO 2001, 452, 453 ff).
b) Diese Auffassung ist jedoch mit der Systematik und Entstehungsge-
schichte des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Ein allgemeines Aufrechnungs-
verbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode besteht nicht (e-
benso: LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO 2004, 558, 559; FG
Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; Hessisches FG EFG 2005, 331, 332;
Schleswig-Holsteinisches FG EFG 2005, 333; Wenzel in Kübler/Prütting, aaO
§ 294 Rn. 7; Nerlich/Römermann, InsO § 294 Rn. 16; MünchKomm-InsO/
Ehricke, § 294 Rn. 39; Braun, InsO 2. Aufl. § 295 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, aaO
§ 294 Rn. 35a; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. S. 668 Rn. 26.46). Entspre-
chendes läßt sich - jedenfalls für den Bereich der Insolvenzordnung - insbe-
sondere nicht aus dem geltenden Zwangsvollstreckungsverbot herleiten.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung schließen für die Dauer des In-
solvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger
sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuld-
ners generell aus (§ 89 Abs. 1 InsO). Demgegenüber sind die Einschränkun-
gen der Aufrechnungsbefugnis gemäß den §§ 94 ff InsO differenzierter ausges-
taltet. Ähnliches gilt für den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode: Dem in § 294
Abs. 1 InsO geregelten generellen Zwangsvollstreckungsverbot steht die nur
für eine bestimmte Fallgestaltung vorgesehene Beschränkung der Aufrech-
nungsmöglichkeit von Insolvenzgläubigern in § 294 Abs. 3 InsO gegenüber.
Dieser Differenzierung würde es nicht gerecht werden, das umfassend gelten-
de Zwangsvollstreckungsverbot mit einem generell geltenden Aufrechnungs-
verbot gleichzusetzen.
aa) § 294 Abs. 3 InsO läßt sich nicht als eine die Aufrechnung in be-
stimmten Fällen gestattende Ausnahmevorschrift zu einem ansonsten nach
§ 294 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB geltenden Aufrech-
nungsausschluß interpretieren. Der Wortlaut der Norm schränkt die - im übri-
gen bestehende - Aufrechnungsbefugnis lediglich ein. Allein dies war vom Ge-
setzgeber auch gewollt. In § 233 DiskE-InsO war eine gesonderte Regelung
zur Aufrechnung zunächst nicht vorgesehen (vgl. Diskussionsentwurf des BMJ,
Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts, Entwurf einer Insolvenzordnung und
anderer Reformvorschriften mit Begründung und Anhang [1988]). Das hat Kritik
erfahren, weil die dem Schuldner von Dienstbezügen eröffnete Möglichkeit ei-
ner Aufrechnung über den in § 114 Abs. 1 und 2 InsO eröffneten Zeitraum hin-
aus die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger gefährde und mit dem
Ziel der Restschuldbefreiung nicht zu vereinbaren sei (Wochner BB 1989,
1065, 1066). Erst daraufhin wurde die Einschränkung der Aufrechnungsbefug-
nis in § 233 Abs. 3 RefE-InsO und später dann in § 294 Abs. 3 InsO aufge-
nommen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 294 Rn. 35; Döbereiner, Die Rest-
schuldbefreiung nach der Insolvenzordnung [1997], S. 268 ff). Dieser Regelung
lag mithin auch aus der Sicht des Gesetzesgebers die ansonsten unbeschränk-
te Aufrechnungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger zugrunde.
bb) Auch unter der Geltung der Konkursordnung war die Aufrechnung
eines Konkursgläubigers gegen eine zum konkursfreien Vermögen des Ge-
meinschuldners gehörende Forderung trotz des gemäß § 14 KO geltenden
Zwangsvollstreckungsverbotes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs nicht unzulässig; denn die Aufrechnung hat zwar als Forderungsdurchset-
zung im Wege der Selbsthilfe Ähnlichkeiten mit der Zwangsvollstreckung, un-
terscheidet sich von ihr jedoch zum einen in der außergerichtlichen Durchset-
zung und zum anderen darin, daß der Zugriff nur unter Aufopferung der eige-
nen Forderung des Gläubigers möglich ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1971 - VIII ZR
137/70, NJW 1971, 1563; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 387 Rn. 45).
Diese Auffassung ist zwar teilweise kritisiert worden, weil die Aufrechnung ge-
gen eine zum konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners gehörende For-
derung in den §§ 53 ff KO nicht abschließend geregelt sei und deshalb § 394
BGB eingreife (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 14 Rn. 12; Müller, Probleme
der Aufrechnung mit Konkurs- und Masseforderungen [1981], S. 81 ff). Der
Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung jedoch festgehalten und in
einer weiteren Entscheidung ausgeführt, das Vollstreckungsverbot des § 14
Abs. 1 KO begründe auch kein Abtretungshindernis nach § 400 BGB. Diese
Norm sei lediglich für solche Forderungen gedacht, deren Unpfändbarkeit aus
Gründen des allgemeinen Wohls dem Ziel diene, dem Forderungsberechtigten
den nötigen Lebensunterhalt zu sichern; die Schutzziele von § 14 KO, dem
Gemeinschuldner einen Neuerwerb zu ermöglichen und die Gleichbehandlung
der Konkursgläubiger zu gewährleisten, stimmten damit nicht überein (BGHZ
125, 116, 121 ff). Diese Erwägungen gelten für § 394 Satz 1 BGB entspre-
chend: Auch das Aufrechnungsverbot soll im öffentlichen Interesse verhindern,
daß dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung der nötige Lebensunterhalt
entzogen wird oder aber, sofern das nicht in Betracht kommt, jedenfalls dem
allgemeinen Wohl und dem Staatsinteresse dienen (vgl. Jakobs/Schubert, Die
Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Recht der Schuldverhältnisse I
§§ 241 bis 432 [1978], S. 714). Daß der Gesetzgeber mit der dem § 14 Abs. 1
KO entsprechenden Regelung in § 89 Abs. 1 InsO an dieser für die Konkurs-
ordnung geltenden Rechtslage etwas Grundlegendes hat ändern wollen, ist
nicht ersichtlich.
cc) Das gemäß § 201 Abs. 3, § 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltens-
periode zum Tragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient ähnlichen
Zwecken wie der Ausschluß der Zwangsvollstreckung in konkurs- bzw. insol-
venzfreies Vermögen gemäß § 14 Abs. 1 KO, § 89 Abs. 1 InsO. Die Norm will
erreichen, daß sich in der Wohlverhaltensphase die Befriedigungsaussichten
der Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben. Ferner soll der Neu-
erwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder
abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff
der Insolvenzgläubiger entzogen sein (vgl. Begründung zu § 243 RegE-InsO,
BT-Drucks. 12/2443, S. 191 f). Diese Zielrichtungen stimmen - ebenso wie bei
§ 14 Abs. 1 KO (vgl. BGHZ 125, 116, 123) - nicht mit denjenigen überein, die
den in § 394 Satz 1 BGB gemeinten Pfändungsverboten zugrunde liegen. Ein
allgemeines Aufrechnungsverbot gilt deshalb auch insoweit nicht.
dd) Dem steht nicht entgegen, daß der Senat für den Anwendungsbe-
reich der Gesamtvollstreckungsordnung die Aufrechnung gegen Forderungen
des Schuldners, die nach Eingang eines Antrages auf Eröffnung der Gesamt-
vollstreckung begründet werden, entsprechend § 394 Satz 1 BGB für unzuläs-
sig angesehen hat, soweit gemäß § 2 Abs. 4 GesO die Zwangsvollstreckung
vorläufig eingestellt worden ist und das Verfahren später eröffnet wird (BGHZ
130, 76; 137, 267, 287; BGH, Urt. v. 18. April 1996 - IX ZR 206/95, WM 1996,
1063 f; v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2251). Diese - im
Schrifttum umstrittene (vgl. Eckardt ZIP 1995, 1146, 1152 f; Henkel EWiR
1995, 1195, 1196; Nobbe, RWS-Forum 9 S. 99, 117 ff) - Rechtsprechung be-
ruht auf der besonderen Vorschrift des § 2 Abs. 4 GesO, wonach gegen den
Schuldner eingeleitete, bei Antragstellung noch nicht abgeschlossene Vollstre-
ckungsmaßnahmen gerichtlich sofort einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v.
21. März 1996 - IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845, 846). Diese Regelung hat weder
in der Konkursordnung noch in der Insolvenzordnung eine Parallele. Entgegen
einer von den Instanzgerichten teilweise vertretenen Meinung (KG NZI 2000,
221; LG Gera ZInsO 2002, 1092, 1093) läßt sich die Rechtsprechung zur Un-
wirksamkeit von Aufrechnungen nach § 394 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4
GesO daher nicht auf die Insolvenzordnung übertragen. Diese enthält zudem
mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sonderregelung für anfechtbar begründete Auf-
rechnungslagen, die den Rückgriff auf in anderen Gesetzen enthaltene Rege-
lungen ausschließt (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, WM 2004,
1693, 1694, z.V.b. in BGHZ).
ee) Ein Ausschluß jedweder Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger ge-
mäß § 294 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB wäre auch deshalb
verfehlt, weil dies den Wertungen widerspräche, die das Gesetz hinsichtlich
der Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern für den Zeitraum des Insol-
venzverfahrens in den §§ 94 ff InsO getroffen hat. Ein solcher Wertungswider-
spruch ergibt sich dann, wenn Gläubigern im laufenden Insolvenzverfahren die
Aufrechnung gestattet ist. Der Schutz der Gläubigergesamtheit rechtfertigt es
nicht, solche Gläubiger in dem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren
aufgrund eines umfassenden Aufrechnungsverbots schlechter zu stellen. Für
den
hier
geltend
gemachten
Steuererstattungsanspruch
folgt
daraus:
Soweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener
Lohnsteuer im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des
Veranlagungszeitraums 2000 zutrifft -, kann das Finanzamt in der Insolvenz mit
anderen Steuerforderungen gegen diesen Erstattungsanspruch aufrechnen
(§ 95 Abs. 1 InsO). Leistet der Steuerpflichtige Vorauszahlungen etwa auf die
Einkommensteuer, erlangt er bereits mit Vornahme der Zahlungen einen Er-
stattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, daß die nach Ablauf
des Veranlagungszeitraums geschuldete Steuer geringer ist als die Summe der
geleisteten Vorauszahlungen (vgl. BFHE 128, 146, 148; 170, 300, 302; Münch-
Komm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 25; a.A. Häsemeyer in: Kölner Schrift zur Insol-
venzordnung, 2. Aufl. S. 653 Rn. 24). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall
bei Abzügen vom Lohn. Wegen des Vorrangs von § 95 Abs. 1 InsO gegenüber
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist in solchen Fällen die Aufrechnung nicht ausge-
schlossen (MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 25, § 96 Rn. 18). Für den
Zeitraum der Wohlverhaltensperiode, in dem nach Aufhebung des Insolvenz-
verfahrens die zuvor bestehenden Aufrechnungsbeschränkungen des § 96
InsO nicht mehr eingreifen (MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 3; Uhlen-
bruck, aaO § 96 Rn. 33), kann konsequenterweise im Ergebnis nichts anderes
gelten.
ff) Soweit wie im Streitfall nicht gegen Forderungen aufgerechnet wird,
deren Erlös der Schuldner nach § 295 Abs. 1 InsO an den Treuhänder auszu-
kehren hat, werden die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger infolge
der Aufrechnung auch nicht geschmälert. Die Gleichbehandlung der Insolvenz-
gläubiger ist lediglich insofern beeinträchtigt, als dem aufrechnenden Gläubiger
eine bessere Befriedigungsmöglichkeit gewährt wird. Diese sich aus dem Ge-
setz ergebende Privilegierung der Aufrechnungslage mag kritikwürdig sein (vgl.
Döbereiner, aaO S. 271), ist jedoch hinzunehmen, weil der Gesetzgeber über
die Regelung des § 294 Abs. 3 InsO hinaus keine Norm geschaffen hat, die die
Aufrechnung während der Wohlverhaltensperiode einschränkt. Entsprechen-
des gilt, soweit gegen die Aufrechnungsmöglichkeit eingewandt wird, daß sie
wegen der entstehenden Vermögenseinbußen dem Ziel des Gesetzes zuwider-
laufe, dem Schuldner mit Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftli-
chen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. hierzu AG Wittlich ZVI 2003, 428, 429;
Schmidt ZInsO 2003, 547, 548). Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht
ohne weiteres ein umfassendes Aufrechnungsverbot. Das verdeutlicht der vor-
liegende Fall, in dem die Steuererstattungsforderung der Klägerin sich zum Teil
auf in die Zeit des Insolvenzverfahrens fallende Veranlagungszeiträume be-
zieht, so daß dieser Anspruch jedenfalls nicht im vollen Umfang als beschlag-
nahmefreier Neuerwerb zu werten ist.
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann