Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2010 – 13 K 2205/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist angolanische Staatsangehörige und lebt mit ihren drei Kindern aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis vom 21.05.2001 in Deutschland. Sie begehrt ab diesem Zeitpunkt die Bewilligung von Kindergeld. Die Klage vom 04.07.2002 mit dem ursprünglichen Aktenzeichen 13 K 124/02 richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2002, wodurch die Bewilligung von Kindergeld abgelehnt worden war mit der Begründung, die Klägerin habe nur eine Aufenthaltsbefugnis, aber keine nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgeschriebene Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.

2

Durch Senatsbeschluss vom 17.10.2005 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 mit einer gesetzlichen Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG zu rechnen sei.

3

In der Folgezeit teilte die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2007 mit, das Verfahren sei für den Zeitraum ab April 2006 in der Hauptsache erledigt; die Kosten seien dem Beklagten aufzuerlegen. Zur Beschleunigung der Kindergeldzahlung sei vom Ehemann der Klägerin im April 2006 Kindergeld beantragt worden. Mit Bescheid vom 09.07.2007 sei dem Antrag entsprochen worden.

4

Mit Schreiben vom 18.01.2010 legte die Klägerin Nachweise über die Zeiten der Erwerbstätigkeit vor. Daraufhin ergingen gegenüber der Klägerin Bescheide vom 23.03.2010 über die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Mai 2001 bis Juli 2001 und für die Monate Januar 2002 bis Juni 2002. Durch Beschluss des Berichterstatters vom 10.06.2010 wurde das Verfahren für diese Monate abgetrennt. Der insoweit von beiden Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärte Rechtsstreit erhielt das neue Aktenzeichen 13 K 2221/10; die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt.

5

Das verbleibende Verfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen 13 K 2205/10 fortgeführt. In diesem Verfahren beantragt die Klägerin die Bewilligung von Kindergeld für die Zeiträume August 2001 bis Dezember 2001 und für Juli 2002 bis März 2006. Für den Zeitraum ab April 2006 beantragt die Klägerin, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

6

Bezüglich des Zeitraums August 2001 bis Dezember 2001 beantragt die Klägerin im Hinblick auf die Vorlage des Bundessozialgerichts die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

7

Die Klägerin bringt u. a. vor: Es sei unverständlich, dass lediglich eine sehr beschränkte Teilabhilfe erfolgt sei. Angesichts der verfassungswidrigen Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 3b  EStG möge ja noch ein Verständnis dafür bestehen, dass für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung keine Abhilfeentscheidung erfolgt sei. Dass für den Zeitraum von Juli 2002 bis März 2006 keine Abhilfeentscheidung erfolgt sei, sei unverständlich. Gegenstand des Verfahrens sei angesichts des laufenden Anspruchs nicht anders als bei Unterhaltsansprüchen der Anspruch auf das laufende Kindergeld. Dem entsprechend sei das Verfahren für den Zeitraum ab April 2006 (Abhilfebescheid vom 09.07.2007) erledigt. Die Tatsache der erfolgten Erledigung durch Bezahlung an den anderen Elternteil ändere nichts an der Tatsache, dass der Kindergeldanspruch der Klägerin in vollem Umfang berechtigt gewesen sei.

8

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt u. a. vor: Streitzeitraum des vorliegenden Verfahrens könne nur der Zeitraum von Mai 2001 bis Juni 2002 sein. Im Juni 2002 sei die Einspruchsentscheidung ergangen. Dementsprechend werde der Zeitraum von Juli 2002 bis März 2006 nicht von der Klage umfasst. Die Festsetzung von Kindergeld ab April 2006 zugunsten des Kindesvaters sei schon deshalb außerhalb des Klageverfahrens erfolgt, weil vorliegend die Kindesmutter, nicht aber der Kindesvater klage. Dieser habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Für den Zeitraum von August 2001 bis Dezember 2001 bestehe kein Anspruch auf Kindergeld, da in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit vorliege.

9

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage hat keinen Erfolg.

11

Für den Zeitraum April 2001 bis Dezember 2001 besteht kein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 b  EStG nicht belegt worden sind. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsverlauf (Gerichtsakte Bl. 105) ergibt sich für diesen Zeitraum keine Beschäftigung, Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z. B. Urteil vom 22.11.2007  III R 54/02, BStBl II 2009, 913). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des Bundessozialgerichts (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2010  III R 1/08, juris). Die vom Bundessozialgericht vorgebrachten Bedenken gegen § 1 Abs. 6 BErzGG kommen im steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen, da das Kindergeld, anders als das Erziehungsgeld, als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet wird. So liegt es auch im Streitfall. Deshalb war die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens nicht geboten.

12

Der von der Klägerin begehrte Zeitraum Juli 2002 bis März 2006 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 23.04.2002 hat die Familienkasse den Kindergeldantrag der Klägerin vom 12.04.2002 abgelehnt. Der Regelungsgehalt eines Bescheids, durch den ein Antrag auf Kindergeldfestsetzung abgelehnt wird, beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe des Bescheids (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2001  VI R 78/98, BStBl II 2002, 88). Wird gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, verlängert sich die Geltungsdauer des Ablehnungsbescheids bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2008  III B 163/07, BFH/NV 2009, 578), im Streitfall bei der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2002 also bis Juni 2002. Der zeitliche Regelungsumfang eines Kindergeldbescheids kann nicht von der Dauer des Klageverfahrens abhängen (vgl. Selder in jurisPR-SteuerR 15/2010 Anm. 1).

13

Damit ist für das vorliegende Verfahren auch nicht erheblich, dass für den Ehemann der Klägerin Kindergeld ab April 2006 festgesetzt worden ist (Gerichtsakte Bl. 76 - 79). Weder Kindergeld für den Ehemann noch der Zeitraum ab April 2006 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb konnten die gegenüber dem Ehemann ergangenen Kindergeldbescheide nicht zu einer Hauptsacheerledigung des vorliegenden Verfahrens ab April 2006 führen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Gründe

10

Die Klage hat keinen Erfolg.

11

Für den Zeitraum April 2001 bis Dezember 2001 besteht kein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 b  EStG nicht belegt worden sind. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsverlauf (Gerichtsakte Bl. 105) ergibt sich für diesen Zeitraum keine Beschäftigung, Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z. B. Urteil vom 22.11.2007  III R 54/02, BStBl II 2009, 913). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des Bundessozialgerichts (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2010  III R 1/08, juris). Die vom Bundessozialgericht vorgebrachten Bedenken gegen § 1 Abs. 6 BErzGG kommen im steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen, da das Kindergeld, anders als das Erziehungsgeld, als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet wird. So liegt es auch im Streitfall. Deshalb war die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens nicht geboten.

12

Der von der Klägerin begehrte Zeitraum Juli 2002 bis März 2006 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 23.04.2002 hat die Familienkasse den Kindergeldantrag der Klägerin vom 12.04.2002 abgelehnt. Der Regelungsgehalt eines Bescheids, durch den ein Antrag auf Kindergeldfestsetzung abgelehnt wird, beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe des Bescheids (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2001  VI R 78/98, BStBl II 2002, 88). Wird gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, verlängert sich die Geltungsdauer des Ablehnungsbescheids bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2008  III B 163/07, BFH/NV 2009, 578), im Streitfall bei der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2002 also bis Juni 2002. Der zeitliche Regelungsumfang eines Kindergeldbescheids kann nicht von der Dauer des Klageverfahrens abhängen (vgl. Selder in jurisPR-SteuerR 15/2010 Anm. 1).

13

Damit ist für das vorliegende Verfahren auch nicht erheblich, dass für den Ehemann der Klägerin Kindergeld ab April 2006 festgesetzt worden ist (Gerichtsakte Bl. 76 - 79). Weder Kindergeld für den Ehemann noch der Zeitraum ab April 2006 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb konnten die gegenüber dem Ehemann ergangenen Kindergeldbescheide nicht zu einer Hauptsacheerledigung des vorliegenden Verfahrens ab April 2006 führen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.