Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.05.2017 – 3 V 3094/17

ECLI:DE:FGBEBB:2017:0531.3V3094.17.0A

Orientierungssatz

1. Im vorliegenden Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Grundsteuer nach Rückgängigmachung eines Bauträgervertrages bestanden bei der gebotenen summarischen Betrachtung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheids (Rn.29) .

2. Beschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: II B 72/17).

3. Der Rechtsstreit erledigte sich in der Hauptsache. Der Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2017 3 V 3094/17 ist gegenstandslos (BFH-Beschluss vom 15.11.2018 II B 72/17, nicht dokumentiert). Die Kosten des gesamten Verfahrens hatte der Antragsgegner (das Finanzamt) zu tragen.

Verfahrensgang

nachgehend BFH, kein Datum verfügbar, II B 72/17, Beschwerde eingelegt

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Tatbestand

A.

1

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Grundsteuer nach Rückgängigmachung eines Bauträgervertrages.

I.1.

2

Die Antragstellerin – Ast. –, im Folgenden auch Verkäufer, Veräußerer oder Bauträger genannt, erwarb im Jahre 2010 das seinerzeit noch unbebaute Grundstück. Mit notarieller Urkunde vom 29.09.2010 nebst Ergänzungen vom 06.01.2011 und 29.08.2011 unter Bezug auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauamtes vom 16.12.2010 teilte sie das Grundstück gemäß WEG in drei Wohnungseigentumsrechte und beurkundete am 19.11.2010 eine Baubeschreibung. Mit notarieller Urkunde vom 27.12.2011 veräußerte sie die künftige Einheit Nr. 2 an zwei Personen als Käufer, im Folgenden Käufer oder Erwerber genannt, und verpflichtete sich zur Bebauung. Der Kaufpreis betrug 425.000 €. Bezugsfertigkeit war zum 15.03.2012 geschuldet. Nach Bezugsfertigkeit waren die Käufer zur Abnahme verpflichtet. Mit Abnahme sollten Besitz, Nutzung, Lasten, Gefahren und Abgaben auf die Käufer übergehen. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung wurde im Grundbuch eingetragen.

2.

3

Der Bau wurde errichtet und die Wohnung an die Käufer übergeben. Allerdings hatte die Wohnung Mängel im Schallschutzbereich. Trotz Einholung mehrerer Gutachten und eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Berlin (Aktenzeichen .../13) blieben die Parteien zerstritten über Inhalt, Umfang und Berechtigung der geltend gemachten Mängel, so dass sie sich schließlich einigten, den Bauträgervertrag aufzuheben und rückabzuwickeln. Zu diesem Zweck schlossen sie am 01.11.2016 einen notariellen Vertrag über die Aufhebung und Rückabwicklung des notariellen Vertrages vom 27.12.2011. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Käufer die Wohnung bereits wieder geräumt und die Schlüssel dem Anwalt des Veräußerers als Treuhänder übergeben mit der Maßgabe, sie dem Veräußerer nach Belegung des Rückzahlungsbetrages auszuhändigen. Die Auflassung war zwar zwischenzeitlich erklärt, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen worden und wurde aufgehoben. Die Löschung der Eigentumserwerbsvormerkung wurde bewilligt. Die Beteiligten einigten sich auf einen Rückzahlungsbetrag von 399.000 €. Dieser Einigung zugrunde lagen von den Käufern geltend gemachte Forderungen über insgesamt rd. 493 T€ (darin u. a. Grundsteuer April 2012 bis Mai 2016 2.886,47 €, bereits gezahlter Kaufpreis rd. 404 T€, gezahlte Grunderwerbsteuer rd. 19 T€, Finanzierungskosten April 2012 bis Mai 2016 rd. 28 T€, Vorfälligkeitsentschädigung 13 T€, Rechtsverfolgungskosten wegen der Mängel rd 12 T€, Einbauküche rd. 8 T€, ferner Notar- und Grundbuchkosten u. ä.) und vom Veräußerer gegengerechnete fiktive Rückzahlung des Wohngeldes und fiktive Miete. Der Veräußerer verpflichtete sich zur Zahlung des Rückzahlungsbetrages bis 15.11.2016 an den Notar sowie zur Tragung des Wohngelds ab 01.11.2016.

4

Die Grundsteuer betrug 2012 pro Quartal 30,41 € und ab 2013 pro Quartal 199,66 €.

II.

5

Mit Einheitswertbescheid – Nachfeststellung – auf den 01.01.2011 vom 11.03.2011 rechnete das antragsgegnerische Finanzamt – FA – die WE-Nr. 2 der Ast. zu und stellte den Einheitswert auf 8.400 DM (4.294 €) fest.

6

Mit Einheitswertbescheid – Zurechnungsfortschreibung – auf den 01.01.2013 vom 06.06.2012 rechnete das FA die WE-Nr. 2 den Käufern zu. Dieser Bescheid wurde – wie üblich – nur den Käufern, nicht auch der Ast., bekanntgegeben.

7

Nachdem dem FA der notarielle Rückabwicklungsvertrag vom 01.11.2016 bekannt geworden war, hob das FA mit Bescheid vom 01.02.2017 die vorgenannte Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2013 wieder auf. Die Ast. wurde vorher nicht angehört, der Aufhebungsbescheid wurde der Ast. (zunächst) ebenfalls nicht bekanntgegeben.

8

Am 14.02.2017 erließ das FA an die Ast. einen Einheitswertbescheid – Art- und Wertfortschreibung – auf den 01.01.2013, einen Grundsteuermessbescheid – Neuveranlagung – auf den 01.01.2013 sowie Grundsteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017.

9

Am 16.03.2017 legte die Ast. gegen die Grundsteuerbescheide Einspruch ein. Mit Schreiben vom 22.03.2017 wies das FA darauf hin, es handele sich um Folgebescheide. Mit Schreiben vom 10.04.2017 teilte die Ast. mit, sie wisse, dass die Käufer von April 2012 bis Mai 2016 Grundsteuer gezahlt hätten. Sie vermute deswegen, dass es eine Zurechnungsfortschreibung auf die Käufer gegeben habe. Sie verstehe deswegen die Bescheide vom 14.02.2017 nicht.

10

Mit Schreiben vom 12.04.2017 führte das FA aus, wegen der Rückabwicklung des Kaufvertrages sei die mit Bescheid vom 06.06.2012 vorgenommene Zurechnung auf die Erwerber auf den 01.01.2013 rückgängig zu machen gewesen, so dass die Zurechnung auf die Ast. auf den 01.01.2011 wieder aufgelebt habe. Einer erneuten Zurechnung auf den 01.01.2013 auf die Ast. habe es deswegen nicht bedurft. Um die Ast. über ihre Steuerschuldnerschaft über das Jahr 2012 hinaus in Kenntnis zu setzen, seien die Bescheide vom 14.02.2017 (Einheitswert – Art- und Wertfortschreibung –, Grundsteuermessbetrag – Neuveranlagung – sowie Grundsteuer 2013 bis 2017) erlassen worden. AdV wurde abgelehnt, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden.

11

Am 26.04.2017 beantragte die Ast. gerichtlich (3 V 3080/17) AdV des Einheitswertbescheids – Art- und Wertfortschreibung – auf den 01.01.2013 und des Grundsteuermessbescheids – Neuveranlagung – auf den 01.01.2013, beide vom 14.02.2017. Im Rahmen dieses Verfahrens wies der Berichterstatter mit Schreiben vom 28.04.2017 darauf hin, dass es sich sowohl bei dem Einheitswertbescheid – Zurechnungsfortschreibung – auf den 01.01.2013 vom 06.06.2012 als auch bei dem Zurechnungsfortschreibungs-Aufhebungsbescheid vom 01.02.2017 jeweils um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung handele, die beide auch der Ast. hätten bekanntgegeben werden müssen, ferner dass die Ast. gegen den Aufhebungsbescheid einspruchsbefugt sei, weil sie durch diesen beschwert sei (Entstehung ihrer Grundsteuerpflicht ab 2013), und dass sie sich gegen die übrigen Bescheide als Folgebescheide des Aufhebungsbescheids nicht unmittelbar wenden könne.

12

In der Folge legte die Ast. mit Schreiben vom 03.05.2017 beim FA gegen den Aufhebungsbescheid – ihr damals noch unbekannten Datums und unbekannter Begründung – Einspruch ein und beantragt AdV. Gleichzeitig beantragte sie bei Gericht AdV des Aufhebungsbescheids (Verfahren 3 V 3088/17).

13

Mit Schreiben vom 03.05.2017 teilte der Berichterstatter zur materiellen Rechtslage seine vorläufige Einschätzung dahingehend mit, dass das wirtschaftliche Eigentum auf die Käufer bereits übergegangen gewesen sei und dieser Übergang durch die Rückabwicklung nicht mehr rückwirkend wegfalle, sondern dann ein neuer Übergang des wirtschaftlichen Eigentums in umgekehrter Richtung vorliege.

14

Am 08.05.2017 erließ das FA gegen die Ast. einen Bescheid über die Aufhebung der Einheitswert-Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2013 und führte aus, dieser Bescheid entspreche im Tenor dem Bescheid vom 01.02.2017, der bisher nur den Käufern bekanntgegeben worden sei, die Bekanntgabe an die Ast. werde damit nachgeholt.

15

Am 16.05.2017 beantragte die Ast. gerichtlich AdV der Grundsteuer 2017 (hiesiges Verfahren).

16

Mit Verfügung vom 18.05.2017 setzte das FA die Vollziehung des Einheitswert-Zurechnungsfortschreibungs-Aufhebungsbescheids auf den 01.01.2013 vom 01.02.2017, des Grundsteuermessbetrag-Neuveranlagungsbescheids auf den 01.01.2013 vom 14.02.2017 sowie der Grundsteuerbescheide 2013 bis 2016 vom 14.02.2017 aus, nicht jedoch die des Grundsteuerbescheids 2017.

17

Nachfolgend wurden die Verfahren 3 V 3080/17 und 3 V 3088/17 für erledigt erklärt.

III.1.

18

Streitig geblieben ist die AdV des Grundsteuerbescheids 2017. Das FA beruft sich bezüglich der Grundsteuer 2017 auf § 155 Abs. 2 Abgabenordnung – AO –.

2.

19

Mit Schreiben des FA vom 27.04.2017 wurde die Vollstreckung angedroht, insbesondere Pfändungsmaßnahmen, auch hinsichtlich Grundsteuer 1. Vierteljahr 2017 (FG-A 3 V 3088/17 Bl. 91). Gemäß Schriftsatz des FA vom 08.05.2017 ist die Grundsteuer 1. Quartal 2017 in Höhe von 199,66 € rückständig (FG-A 3 V 3080/17 Bl. 92).

3.

20

Die Ast. führt aus, sie stelle zwar nicht in Abrede, dass im Falle des Erfolgs ihres Einspruchs gegen den Aufhebungsbescheid (Zurechnung auf den 01.01.2013) die Voraussetzungen für den Erlass eines Einheitswertbescheides mit einer Zurechnungsfortschreibung auf die Ast. auf den 01.01.2017 vorlägen und die Ast. damit irgendwann in der Zukunft einmal Schuldnerin der Grundsteuer 2017 werden werde. Darauf könne es aber aus Rechtsgründen nicht ankommen. Denn solange ein solcher Zurechnungsfortschreibungsbescheid nicht ergangen sei, könne auch kein Grundsteuerbescheid 2017 rechtmäßig ergehen bzw. bestehen bleiben. Es komme allein auf die Bescheidlage an. Es sei dem FA unbenommen, einen Einheitswert-Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2017 zu erlassen. § 155 Abs. 2 AO sei nicht anwendbar, wenn das gleiche FA für den Grundlagen- und für den Folgebescheid zuständig sei, wie hier. Derzeit sei die Vollziehung des Aufhebungsbescheids ausgesetzt, so dass die Zurechnungsfortschreibung auf die Käufer auf den 01.01.2013 der Ast. gegenüber gelte.

21

Die Ast. beantragt (FG-A Bl. 2),

die Vollziehung des Bescheids über die Grundsteuer 2017 auszusetzen.

22

Das FA beantragt sinngemäß (FG-A Bl. 22),

den Antrag zurückzuweisen.

23

Zwar werde die Rechtsauffassung, dass der Aufhebungsbescheid fehlerhaft sei, weil das wirtschaftliche Eigentum nicht rückwirkend entfallen könne, nunmehr geteilt. Insoweit sei aber das Einspruchsverfahren noch anhängig und es müssten zunächst die Käufer hinzugezogen und angehört werden, bevor eine Einspruchsentscheidung erlassen werden könne. An der Rechtmäßigkeit der Grundsteuer 2017 bestünden jedoch trotzdem keine Zweifel. Auch wenn der Aufhebungsbescheid wieder aufgehoben werde, lägen unstreitig die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung auf die Ast. auf den 01.01.2017 vor und daran anschließend auch für eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2017.

IV.

24

Die Akten des hiesigen Gerichts 3 V 3080/17 und 3 V 3088/17 lagen vor.

Entscheidungsgründe

B.

I.

25

Der Antrag ist zulässig.

26

Einer vorgängigen Ablehnung von AdV durch das FA bedarf es nicht, weil die Vollstreckung droht (Vollstreckungsankündigung vom 27.04.2017 FG-A 3 V 3088/17 Bl. 91), § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –.

27

Die Zulässigkeit entfällt auch nicht dadurch, dass da FA im gerichtlichen Verfahren auf Aufforderung des Gerichts erklärt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen (FG-A Bl. 22).

II.

28

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

29

Es bestehen bei der gebotenen summarischen Betrachtung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) des Grundsteuerbescheids 2017.

30

Zwar ist die Vollziehung des Einheitswert-Zurechnungsfortschreibungs-Aufhebungsbescheids auf den 01.01.2013 vom 01.02.2017 vom FA gegenüber der Ast. ausgesetzt worden, so dass gegenüber der Ast. der Einheitswert-Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2013 vom 06.06.2012 mit der Zurechnung auf die Käufer wieder wirkt.

31

Allerdings kann das FA den Grundsteuerbescheid 2017 nunmehr auf § 155 Abs. 2 AO in rechtmäßiger Weise stützen.

1.a)

32

Zwar kann ein Folgebescheid nicht auf § 155 Abs. 2 AO gestützt werden, wenn der Grundlagenbescheid von dem betreffenden FA ohne weiteres erlassen werden könnte (Rüsken in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 155 Rn. 39). Daher scheidet der Erlass eines Folgebescheides ohne vorherigen Grundlagenbescheid in der Regel aus, wenn für beide Bescheide dasselbe FA zuständig ist. Denn dann kann und muss das FA erst den Grundlagenbescheid – ggf. als Schätzungsbescheid gemäß § 162 AO – erlassen, so dass für einen Folgebescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO kein Raum mehr bleibt.

b)

33

Hier allerdings kann der Grundlagenbescheid (Einheitswert-Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2017 mit Zurechnung an die Ast.) vom FA noch nicht erlassen werden, obwohl es auch für diesen zuständig wäre, weil bisher noch die Zurechnung an die Ast. aufgrund des Nachfeststellungsbescheids auf den 01.01.2011 vom 11.03.2011 gilt, denn die anderweitige Zurechnung auf die Käufer auf den 01.01.2013 mit Bescheid vom 06.06.2012 ist durch Aufhebungsbescheid vom 01.02.2017 aufgehoben worden. Dass die Vollziehung dieses Aufhebungsbescheids ausgesetzt wurde, ändert nichts an seiner Wirksamkeit. Eine (erneute) Zurechnung an die Ast. auf den 01.01.2017 wäre bei der gegenwärtigen Bescheidlage daher als bloß „wiederholende Verfügung“ (vgl. Ratschow in  Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 118 Rn. 26 und Rn. 42) gar kein Verwaltungsakt und könnte daher vom FA auch nicht erlassen werden. Was der Ast. bereits auf den 01.01.2011 zugerechnet ist, kann ihr nicht erneut auf den 01.01.2017 zugerechnet werden.

34

Der Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2017 kann daher vom FA erst erlassen werden, wenn der Zurechnungsfortschreibungs-Aufhebungsbescheid auf den 01.01.2013 vom 01.02.2017 seinerseits aufgehoben ist, sei es durch erneuten Bescheid oder durch Einspruchsentscheidung. Deren Erlass ist jedoch dem FA nicht sofort möglich, weil zunächst die Käufer hinzuzuziehen und anzuhören sind.

2.

35

Da das FA den Grundsteuerbescheid 2017 gestützt auf § 155 Abs. 2 AO erlassen könnte, kann es auch den zuvor bereits als Folgebescheid des Einheitswert-Zurechnungsfortschreibungs-Aufhebungsbescheids und daraus abgeleitet des Grundsteuermessbetrags-Neuveranlagungsbescheids auf den 01.01.2013 erlassenen Grundsteuerbescheid 2017 aufrecht erhalten, nachdem die Vollziehung dieser Grundlagenbescheide gegenüber der Ast. ausgesetzt wurde.

3.

36

Offen bleiben kann, ob das Verlangen der Ast. nach AdV nicht auch rechtsmissbräuchlich ist.

37

Grundsätzlich haben Einspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Wer in der Sache gegen seine Steuerzahlungspflicht streitet, dem soll mittels des Rechtsinstituts der AdV ermöglicht werden, bis zur Entscheidung des Streits einstweilen nicht zahlen zu müssen.

38

Hier jedoch räumt die Ast. ausdrücklich ein, dass sie die Grundsteuer 2017 wird zahlen müssen, wenn auch erst in der Zukunft, nachdem der entsprechende Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2017 erlassen worden ist. Die Ast. bestreitet daher in der Sache ihre Grundsteuerzahlungspflicht ab 2017 nicht. Das Verlangen nach AdV des Grundsteuerbescheids 2017 könnte daher gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die auch im Steuerrecht gelten, verstoßen. Es würde sich um die Geltendmachung einer rein formellen Rechtsposition handeln, der keine materiellen Einwände zugrunde liegen.

III.

39

Eine neben der Rechtswidrigkeit zu prüfende unbillige Härte (§ 69  Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich und liegt nach Auffassung des Senats in Anbetracht der geringen Höhe des beizutreibenden Betrages (199,66 €) auch fern.

IV.1.

40

Die Beschwerde wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

41

Es ist bisher ungeklärt, ob ein Folgebescheid auf § 155 Abs. 2 AO gestützt werden kann, wenn für den Erlass des noch fehlenden Grundlagenbescheids zwar dasselbe FA zuständig ist, dem Erlass jedoch entgegensteht, dass es sich aktuell noch um eine bloß wiederholende Verfügung handeln würde und die Aufhebung eines anderen Bescheides, die den Erlass des Grundlagenbescheids ermöglichen würde, nicht sofort erfolgen kann, weil zunächst weitere Beteiligte vom FA hinzugezogen und angehört werden müssen.

2.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.