Rechtsprechung / Finanzgericht Münster

Finanzgericht Münster Urteil vom 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO

12. Senat · ECLI:DE:FGMS:2026:0320.12K190.24AO.00

Tatbestand

Der Kläger ist gelernter [ ]mechaniker, arbeitete später in der kaufmännischen Sachbearbeitung eines Unternehmens, bevor er (freigestellter) Betriebsratsvorsitzender wurde.

Der Zeuge N (Steuerschuldner) - zwischenzeitlich der Lebensgefährte des Klägers - befand sich zunächst, seit Mai 2005, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Herrn P (P). Der Steuerschuldner ist ausgebildeter Schneider (Meister) und Diplom-Ingenieur. P und der Steuerschuldner waren auch gemeinsam unternehmerisch tätig.

Mit notariell beurkundetem Vertrag des Notars und Zeugen M (Notar) vom 00.00.2004 (UR 001/2004) erwarben P und der Steuerschuldner je hälftig das Grundstück A-Straße 1 (Teilfläche im Grundbuchblatt 0001 Amtsgericht F, Grundbuch von T). Mit notariellem Vertrag des Notars vom 26.09.2007 übertrug P seinen hälftigen Miteigentumsanteil hieran auf den Steuerschuldner, der zudem mit notariellem Vertrag vom 00.00.2007 das Eigentum am Grundstück A-Straße 3 erwarb (zuvor Grundbuchblatt 0002, sodann zusammengeführt zu Bl. 0001). Mit notariell beurkundetem Vertrag des Notars vom 00.00.2010 (UR 002/2010/M) übertrug der Steuerschuldner einen hälftigen Miteigentumsanteil an beiden Grundstücken - zur Ausgleichung der bestehenden Zugewinngemeinschaft - auf P. Das Gebäude A-Straße 3 bewohnten die seinerzeitigen Lebenspartner, P und der Steuerschuldner, selbst und im Gebäude Nr. 1 wohnte mietweise die Schwester des P mit ihrer Familie.

Der Notar war darüber hinaus in den Abschluss eines gemeinsamen Erbvertrags zwischen P und dem Steuerschuldner mit wechselseitiger Erbeinsetzung im Jahr 2005 sowie in die in 2011 erfolgte Adoption des 2008 geborenen gemeinsamen Kindes durch den Steuerschuldner eingebunden. Darüber hinaus beurkundete der Notar im Jahr 2011 eine Gesellschafterversammlung zur Kapitalerhöhung nebst Satzungsänderung.

Im Laufe des Jahres 2016 endete (faktisch) die Partnerschaft zwischen P und dem Steuerschuldner.

Beim Steuerschuldner und bei P, die auch geschäftlich verbunden waren, wurde im Jahr 2016 eine Steuerfahndungsprüfung wegen der möglichen Hinterziehung von Einkommen- und Folgesteuern für die Jahre 2009 bis 2015 durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung wurde beim Steuerschuldner am 00.00.2016 eine Durchsuchung durchgeführt, bei der auch der Kläger zugegen war.

Der Steuerschuldner verließ im Zeitraum zwischen Ende des Jahres 2016 und Anfang 2017 die gemeinsame Wohnung und begründete mit dem Kläger eine häusliche Gemeinschaft. Das Verhältnis zwischen P und dem Steuerschuldner war (spätestens) seitdem zerrüttet.

Das Vermögen des Steuerschuldners wurde im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 00.00.2017 (Az. 000/17) arrestiert. Im Zuge dieses Arrests wurde auch das Konto des Steuerschuldners bei der Bank 1 am 00.00.2018 gepfändet. Weitere Pfändungsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Grundstücke A-Straße 1 und 3, wurden nicht ausgebracht.

Bereits im Jahr 2017 hatte der Notar auf Betreiben des P Kaufvertragsentwürfe für das von dessen Schwester bewohnte Grundstück A-Straße 1 erstellt, die der Steuerschuldner nach Verhandlungen letztlich ablehnte. Auf die aktenkundigen E-Mails wird Bezug genommen.

Im Februar 2019 meldete sich die Bank 2, die den Erwerb des Grundstückes A-Straße 1 finanziert und den Darlehensvertrag gekündigt hatte, beim Steuerschuldner wegen einer rückständigen Forderung in Höhe von X €. Es folgten im März die Kündigungen der Grundschulden.

In Ansehung dessen nahmen der Steuerschuldner und P im Frühjahr 2019 abermals Gespräche u.a. über die Grundstücke A-Straße auf. Auch der Notar war in diese Gespräche eingebunden. Auf die aktenkundigen E-Mails wird Bezug genommen.

Anschließend an Telefonate des Notars sowohl mit dem Steuerschuldner als auch mit P vom 00.00.2019 übersandte der Notar unter dem 00.00.2019 den „aktuellen Entwurf“ des (nachfolgend abgeschlossenen) Vertrags.

Mit notariellem Vertrag vom 00.00.2019 (Urkundenrolle Nr. 003/2019) bereiteten der Steuerschuldner und P die beabsichtigte Scheidung vor und wechselten güterrechtlich zur Gütertrennung. Des Weiteren vereinbarten sie u.a., dass der Steuerschuldner P seine Miteigentumsanteile an den Immobilien A-Straße 1 und 3, T überträgt. Als Ausgleich verpflichtete sich P, die grundpfandrechtlich gesicherten Bankdarlehen zu übernehmen sowie einen Betrag von X € an den Steuerschuldner zu zahlen. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags sei berücksichtigt worden, dass P in den vergangenen zwei Jahren X € für die Immobilie aufgewandt habe. Der fällige Betrag von X € war nach dem Vertrag an den Steuerschuldner „auf dessen Konto“ zu zahlen, das dieser „P und dem Notar“ noch mitteilen würde (vgl. § 7 Tz. 5 des Vertrags). Mit dem Vertragsschluss sollten „sämtliche gegenseitigen Zugewinn- und Vermögensauseinandersetzungsansprüche zwischen den Parteien erledigt sein“; Zugewinn sei auch nicht mehr entstanden bzw. schon zum Ausgleich gekommen. Es werde wechselseitig auf weitergehende Zugewinnausgleichs- bzw. Vermögensauseinandersetzungsansprüche verzichtet (§ 10 des Vertrags). Auf den Vertrag wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Mit weiterem Vertrag vom 00.00.2019 veräußerte P das Grundstück A-Straße 1 an seine Schwester und deren Ehemann für einen Betrag von X €. In dem Vertrag wird der Notar angewiesen, einen Betrag von X € an den Steuerschuldner auf dessen Konto DE00 0000 0000 0000 0000 01 bei der Bank 1 zu überweisen.

Im Nachgang gab der Steuerschuldner als Konto, auf das die Zahlung von X € erfolgen sollte, mit Zustimmung des Klägers dessen Konto bei der Bank 3 (R) an. Die Zahlung („Ausgleichsbetrag“) ging - hinsichtlich der X € über den Notar, im Übrigen von P direkt - am 00.00.2019 beim Kläger ein.

Inwieweit der Kläger bzw. der Steuerschuldner in Bezug auf den Abschluss des Vertrags vom 00.00.2019 zwischen dem Steuerschuldner und P und auf die nachfolgende Auszahlung über das Konto des Klägers durch den Notar beraten worden waren, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Eine anderweitige gesonderte Beratung nahmen weder der Kläger noch der Steuerschuldner in Anspruch. Die strafrechtliche Vertretung des Steuerschuldners durch Rechtsanwalt O aus S im Jahr 2016 war mit diesen Fragen ebenso wenig befasst wie die Kanzlei H (Rechtsanwalt U) in E, die im Jahr 2018 eine einmalige (Schuldner-)Beratung des Steuerschuldners durchgeführt hatte.

Im Nachgang zur Steuerfahndungsprüfung folgten im September 2019 Steuerfestsetzungen (Einkommensteuer 2009 bis 2015 nebst steuerlicher Nebenleistungen), aus denen der Steuerschuldner dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern in Höhe von über X Euro schuldete; hierzu wird auf die Anlage zum Duldungsbescheid vom 25.08.2022 Bezug genommen. Im März 2020 hob das Amtsgericht S den Arrest gegenüber dem Steuerschuldner auf. Auch der Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft S wurde aufgehoben. Einer Zahlungsaufforderung kam der Steuerschuldner nicht nach und die Vollstreckung durch den Beklagten verlief erfolglos.

Im Oktober 2020 ließ der Steuerschuldner durch eine Rechtsanwaltskanzlei in S die Möglichkeiten einer Rückabwicklung der Vereinbarung vom 00.00.2019 prüfen. Eine solche wurde nicht angestrengt.

Im September 2021 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen P und dem Steuerschuldner aufgehoben.

Im März 2022 legte der Beklagte seine Erkenntnisse zur Grundstücksübertragung vom 00.00.2019 und zur Nutzung des Kontos des Klägers in einem Aktenvermerk nieder. Er ging davon aus, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung in Bezug auf die Grundstücksübertragung ausscheide. Eine Haftung des Klägers wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung scheide aus, eine Haftung wegen Täuschung im Vollstreckungsverfahren sei nicht zweifelsfrei, aber geltend zu machen.

Der Kläger wurde entsprechend mit Schreiben vom 29.03.2022 zu einer möglichen Haftungs- und Duldungsinanspruchnahme angehört.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28.05.2022 gegen eine Haftungsinanspruchnahme und führte gegen die Duldungsinanspruchnahme aus, dass eine Gläubigerbenachteiligung nicht vorliege, weil es sich vorliegend um eine unpfändbare Forderung gehandelt habe. Es liege eine Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) vor, die wegen §§ 851 Abs. 1, 852 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht pfändbar sei. Darüber hinaus fehle es an einem entsprechenden Vorsatz des Steuerschuldners wie auch von ihm, dem Kläger. P habe den Steuerschuldner, der keinesfalls gewillt gewesen sei, dem P einen Vorteil zu verschaffen, dazu bewegt mit dem Notar zu sprechen. In Ansehung der bestehenden Vollstreckungsmaßnahmen habe der Notar vorgeschlagen, die Übertragung der Miteigentumsanteile, an der dem P (auch wegen seiner Schwester) gelegen gewesen sei, nicht über einen Kaufvertrag, sondern über eine güterrechtliche Auseinandersetzungsvereinbarung zur ohnehin bevorstehenden Beendigung der Lebenspartnerschaft zu regeln, weil ein solcher Anspruch beim Steuerschuldner unpfändbar sei. So könne für den Steuerschuldner ein Neustart gelingen. Auf ausdrückliche Nachfrage des Steuerschuldners und von ihm, dem Kläger, wie denn die Zahlung am besten organisiert werden könne, ohne sich mit dem Pfändungsgläubiger auseinander setzen zu müssen, habe der Notar bestätigt, dass die Zahlung nicht auf ein Konto des Steuerschuldners gezahlt werden müsse. Der Notar habe zudem die Zahlung über ein Notaranderkonto vorgeschlagen, was dem Anliegen des Steuerschuldners Rechnung getragen habe, das P von seiner Bankverbindung keine Kenntnis erhalte. In dem klaren Bewusstsein, dass die Zurverfügungstellung eines Kontos problematisch sein könnte, habe er, der Kläger, als lokal auch öffentlich engagierter Bürger, keinesfalls einen Gesetzesverstoß riskieren wollen, sodass er nur aufgrund der ausdrücklichen Zusicherungen des Notars hinsichtlich der Unpfändbarkeit und der Abwicklung der Zahlung zugestimmt habe. Die Versicherungen des Notars stünden einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz - aber auch einer dahingehenden Kenntnis bei ihm, dem Kläger - entgegen.

Die Argumente des Klägers erwog der Beklagte und legte dies einem weiteren Vermerk vom 29.07.2025 nieder, blieb aber bei der Einschätzung, dass ungeachtet der Auskunft des Notars zumindest von einem bedingten Vorsatz in Bezug auf eine Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden müsse.

Mit Duldungsbescheid vom 25.08.2022 forderte der Beklagten den Kläger zur Zahlung von X € auf. Den Zahlungsanspruch stützte er auf §§ 3 Abs. 1, 11 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG). Der Steuerschuldner schulde dem Land die in der Anlage zum Bescheid, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Einzelnen aufgeführten Steuern (Gesamtsumme rd. X €), die bestandskräftig festgesetzt, fällig und vollstreckbar seien.

Die anfechtbare und bis zur Höhe von X € angefochtene Rechtshandlung liege darin, dass die Gutschrift aus der Übertragung des Grundstücksanteils des Steuerschuldners auf dem Konto des Klägers erfolgt sei, sodass dieser und nicht der Steuerschuldner die Forderung gegenüber der Bank erworben habe und der Beklagte über die Vollstreckung gegenüber dem Steuerschuldner hierauf keinen Zugriff erhalten habe. Das begründe zugleich die gläubigerbenachteiligende Wirkung, weil es sich nicht um eine pfändungsfreie Auszahlung oder den Ausgleich eines Zugewinns gehandelt habe. Mangels Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Zugewinnausgleich könne dieser noch angefochten werden. Ferner sei die Regelung außerhalb eines Scheidungsverfahrens getroffen worden. § 1378 Abs. 3 BGB komme nicht zur Anwendung. Es sei dem Kläger und dem Steuerschuldner auch gerade darum gegangen, dem Gläubiger das Geld vorzuenthalten. Dass sie sich hierbei auf die Aussage des Notars verlassen hätten und hinsichtlich der Pfändbarkeit einem Rechtsirrtum unterlegen hätten, sei unbedeutend; die unzutreffende Auskunft des Notars müssten sich beide zurechnen lassen. Der Steuerschuldner habe die objektive Gläubigerbenachteiligung zumindest billigend in Kauf genommen. Der Kläger habe auch Kenntnis von den Steuerschulden des Steuerschuldners gehabt, weil er bei einer Durchsuchung anwesend gewesen sei. Die Inanspruchnahme des Klägers sei auch ermessensgerecht.

In der Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs gab der Kläger an, dass er zwar über die Steuerschulden des Steuerschuldners informiert gewesen sei. Allerdings habe weder der Steuerschuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt, noch habe er, der Kläger, selbst Kenntnis von dieser (vermeintlichen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt. Die Gestaltung sei aufgrund der Beratung durch den Notar gewählt worden. Wäre es nicht möglich gewesen, die Gegenleistung von X € für den Steuerschuldner zu erhalten, wäre die Auseinandersetzungsvereinbarung gar nicht abgeschlossen worden. Allein die Tatsache, dass die Vollstreckung erschwert würde, indiziere keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Wäre die Zahlung auf das Konto des Steuerschuldners geleistet worden, wäre dies nicht praktikabel gewesen, weil der Betrag mit anwaltlicher Hilfe von den Pfändungsgläubigern hätte eingeklagt werden müssen. Der Kläger beanstandete ferner die unzureichenden Ermessenserwägungen.

Mit im Jahr 2022 erhobener Klage beantragte der Kläger beim Landgericht S gegen den Notar M, der zugleich Widerkläger gegen den widerbeklagten Steuerschuldner wurde, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Beratung (Aktenzeichen 000 O 1/22); auf die aktenkundigen Schriftsätze wird Bezug genommen. Darin trug der Kläger u.a. vor, dass er die erhaltenen X € absprachegemäß dem Steuerschuldner zur Verfügung gestellt habe, allerdings nicht in einer Summe, sondern zur Zahlung diverser Rechnungen und Verbindlichkeiten des Steuerschuldners. Hiervon habe er, der Kläger, nur mittelbar über die gemeinsame Lebensführung profitiert.

In einer Beteiligtenvernehmung vor dem Landgericht S am 00.00.2023 gab der Kläger gegenüber dem Gericht - auf die Frage, was dem Notar zu den Schulden des Steuerschuldners gesagt worden sei und was der Notar gesagt habe, wie damit umzugehen sei - an, dass er das nicht wisse. Er, der Kläger, meine auch selbst mitbekommen zu haben, dass der Steuerschuldner dem Notar gesagt habe, dass es eine Kontopfändung des Finanzamts gebe. Wie der Notar darauf reagiert habe, sei ihm nicht bekannt. Das sei am Telefon gewesen und er, der Kläger, habe immer nur mitbekommen, was der Steuerschuldner gesagt habe. Er, der Kläger, habe auch nicht mehr im Gedächtnis, ob ihm der Steuerschuldner nachher gesagt habe, was der Notar diesem hierzu gesagt habe. Auf Vorhalt des Gerichts, dass es nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei, bei einer Kontenpfändung von rd. X € X € an den Schuldner zu überweisen, erklärte der Kläger, dass das auch der Gedanke von ihnen, ihm und dem Steuerschuldner, gewesen sei, aber man habe sich in keinster Weise strafbar machen wollen. Deswegen sei der Vorschlag gekommen, dass bei einer ehelichen Auseinandersetzung das Guthaben nicht pfändbar sei. Der Notar habe ihm auch gesagt, dann habe er etwas um seine Zukunft darauf aufzubauen. Auf die Frage des Steuerschuldners, auf welches Konto gezahlt werden solle, habe der Notar geantwortet, das könne irgendein Konto sein, auch ein Konto des Klägers.

Der Notar bestritt das im Termin und wies darauf hin, dass in den Vertragsentwürfen stets das Konto des Steuerschuldners genannt gewesen sei. Der Kläger erklärte weiter, dass in einem von ihm mitgehörten Telefonat im März der Steuerschuldner immer wieder gesagt habe, dass das Konto gepfändet sei und dass da nichts fließen könne. Der Notar (dort Beklagter) gab dazu im Termin (sinngemäß) an, dem Steuerschuldner geraten zu haben, ein neues Konto zu eröffnen. Das sei aber etwa ein Jahr vorher gewesen. Eine aktuelle Kenntnis von der Pfändung habe er, der Notar, beim Vertragsschluss nicht gehabt. Ihm sei dies vom Steuerschuldner etwa ein Jahr vorher mit dem Hinweis mitgeteilt worden, dass sich die Anwälte und Steuerberater darum kümmern würden. Auf die Frage, ob im Notartermin die Unpfändbarkeit noch einmal angesprochen worden sei, erklärte der Kläger, dass ihm das so nicht bekannt sei. Der Notar erklärte, dass er P und den Steuerschuldner jahrelang betreut habe. Er sei erschüttert gewesen, wie zerrüttet das Verhältnis gewesen sei und habe eine einvernehmliche Lösung finden wollen. Er bestritt, dass im Beurkundungstermin etwas zur Pfändung besprochen worden sei. Er erinnere auch nicht, dass etwas zur Überweisung auf ein bestimmtes Konto besprochen worden sei. Zwei bis drei Tage vorher sei da etwas geändert worden. Dann habe es geheißen, dass der Betrag auf ein noch anzugebendes Konto geleistet werden solle. Der Kläger erklärte weiter, dass das Ganze - auf Vorschlag des Notars - über eine familienrechtliche Vereinbarung konstruiert werden solle. Das sei legitim, dadurch sei der Betrag pfändungsfrei. Er, der Kläger, habe mit dem Notar nicht gesprochen, er habe die Information vom Steuerschuldner durch dessen Telefonate mit dem Notar erhalten. Der Notar bestritt im Termin von familienrechtlicher Auseinandersetzung gesprochen zu haben. Der Notar machte Ausführungen zur Pfändungsfreiheit nach der ZPO. Auf Nachfrage, ob über eine Pfändungsfreiheit gesprochen worden sei oder ob er den Anspruch auf Zahlung der X € für pfändbar halte, erklärte der Notar zunächst, dass vorher vielleicht einmal besprochen worden sei, dass im Augenblick keiner drankomme. Auf Nachfrage ergänzte der Notar, dass das Monate vorher gewesen sei, dass die Pfändbarkeit thematisiert worden sei, und dass er gesagt habe, dass ein Ausgleichsanspruch im Augenblick nicht pfändbar sei. Auf die Frage, warum dieser Anspruch nicht pfändbar gewesen sei, erklärte der Notar, dass er das auch nicht mehr sagen könne. Eventuell habe er die sog. familienrechtliche Komponente gemeint. Im März oder April 2019 sei es nur noch um die Höhe des Ausgleichsanspruchs gegangen. Der Kläger erklärte, die X € seien auf sein Konto gezahlt worden, weil das Konto des Steuerschuldners gepfändet worden sei. Im Termin wurde mit dem Gericht die Frage erörtert, ob durch die früheren Äußerungen des Beklagten möglicherweise eine Fehlvorstellung beim Steuerschuldner hervorgerufen worden sein könnte, die später nicht mehr thematisiert worden sei. Der sodann zum Termin hereingerufene Steuerschuldner erklärte, dass der Notar über die Kontenpfändungen informiert gewesen sei und er ihn, den Notar, gefragt habe, wie er, der Steuerschuldner, an sein Geld komme, ohne dass ihm das Finanzamt das Geld sogleich wegnehme. Daraufhin habe der Notar gesagt, dass das Geld nicht auf sein Konto gehen müsse. Der Steuerschuldner warf die Frage auf, warum er den Vertrag hätte abschließen sollen, wenn das mit dem Finanzamt noch gar nicht geklärt gewesen sei. P sei es um den Erhalt des von seiner Schwester bewohnten Grundstücks gegangen. Er, der Steuerschuldner, habe seinen Miteigentumsanteil an P übertragen sollen. Wenn er, der Steuerschuldner, das nicht gemacht hätte, hätte er seinen Anteil verkaufen müssen. Das hätte allerdings Schwierigkeiten mit dem Finanzamt gegeben. Es habe eine Lösung für die Grundstücke geben sollen und dass Finanzamt habe durch die güterrechtliche Vereinbarung keinen Zugriff darauf haben sollen. Der Notar habe zu der Pfändung geäußert, dass er sich wundere, warum das Finanzamt nicht den Miteigentumsanteil am Grundstück gepfändet habe und der Vertrag zügig umgesetzt werden soll, weil das Finanzamt bei einer güterrechtlichen Lösung nicht auf das Geld zugreifen könne. Der Notar habe zwischen ihm, dem Steuerschuldner, und P vermittelt. Das sei ein ständiges Hin und Her gewesen, es sei dabei um die Summe gegangen. Auf die Frage, ob er in diesem Zusammenhang mit dem Notar über einen etwaigen Zugriff des Finanzamts gesprochen habe, erklärte der Steuerschuldner, dass nicht klar gewesen sei, wieviel das Finanzamt von ihm gewollt habe. Das ist auch nicht weiter mit dem Notar besprochen worden. Dieser habe allerdings die Situation gekannt und gewusst, dass er, der Steuerschuldner, keine finanziellen Mittel und kein Konto habe und dass die Steuerfahndung bei ihm im Haus gewesen sei. Der Steuerschuldner erklärte weiter, dass ihm der Gedanke, dass das Finanzamt auf den Ausgleichbetrag nicht zugreifen könne, nicht aus dem Kopf gegangen sei. Der Notar habe ihm aber versichert, dass er sich keine Gedanken zu machen brauche, weil das Finanzamt auf das Geld aus einer scheidungsrechtlichen Vereinbarung keinen Zugriff habe. Zu dem Konto habe er nur gesagt, dass er, der Steuerschuldner, ein Konto benennen könne und es nicht sein eigenes sein müsse. Im Beurkundungstermin selbst sei darüber nicht gesprochen worden, weil vorher alles geklärt gewesen sei. Es sei nur noch vorgelesen und abgehakt worden, was im Vertrag stand. Er habe auch nicht gewollt, dass P dazu etwas bekannt werde. Im Rausgehen sei gesagt worden, dass er das Konto noch benennen müsse. Es sei schon vorher klar gewesen, dass das Finanzamt nicht auf das Geld zugreifen könne. Sonst wäre er, der Steuerschuldner, gar nicht zu dem Termin gegangen. Er hätte den Vertrag dann auch nicht unterschrieben. Er hätte seinen Miteigentumsanteil an P übertragen und das Finanzamt hätte ihm, dem Steuerschuldner, die X € wegnehmen können. Hierzu habe er keinen Anlass gehabt. Es wäre ihm auch egal gewesen, auf unabsehbare Zeit Miteigentümer und Gesamtschuldner der finanzierenden Banken mit P zu bleiben; er, der Steuerschuldner, habe P nichts schenken wollen. Der Notar erklärte im Termin abschließend, dass aus seiner Sicht zweifelhaft sei, ob er bei der Beurkundung darauf hätte hinweisen müssen, dass der Betrag möglicherweise gepfändet werden könne. Die Äußerung über die Pfändungsfreiheit habe damals schon etwa zwei Jahre, eineinhalb Jahre zurückgelegen und sie müsse im damaligen Zusammenhang gesehen werden. Er habe gesagt, dass der Anspruch im Augenblick nicht pfändbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Im Urteil vom 00.00.2023 000 O 001/22 wies das Landgericht S die Klage ab und stellte zugunsten des beklagten und widerklagenden Notars fest, dass eine Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Beratung nicht bestehe.

Das Landgericht stellte u.a. fest, dass der Notar mehrere Monate vor der Beurkundung den späteren Urkundsbeteiligten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Steuerschuldner mitgeteilt habe, dass es „im Augenblick ... nicht pfändbar“ sei und nun „dass im Augenblick keiner drankommt“. Am 00.00.2019 habe, so das Landgericht, ein Besprechungstermin mit dem Steuerschuldner und dem Notar stattgefunden. Der Steuerschuldner und P hätten sich dabei auf die Grundzüge eines Vertrages verständigt. Für den Steuerschuldner sei es auch darum gegangen, dass er jedenfalls einen Teil des von P an ihn zu zahlenden Ausgleichsbetrages behalten konnte. Nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen konnte das Landgericht S, dass der Notar gegenüber dem Steuerschuldner vor Abschluss der notariellen Vereinbarung unzutreffend geäußert habe, der nach dem notariellen Vertrag zu zahlende Betrag sei nicht pfändbar. Es konnte nicht feststellen, dass der Notar mehrfach vor und bei der Beurkundung geäußert habe, dass ein Anspruch aus der beabsichtigten güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht pfändbar wäre und dass der Steuerschuldner das Geld auf jeden Fall behalten dürfe. Das Landgericht hielt dafür, dass der dort beklagte Notar auch nicht verpflichtet gewesen sei, darauf hinzuweisen, dass der Anspruch mit der Beurkundung pfändbar sein könnte. Der Notar habe auch keinen Anlass gehabt, bei der Beurkundung seine frühere Aussage zu korrigieren, der zufolge irgendetwas „im Augenblick ... nicht pfändbar“ sei und „dass im Augenblick keiner drankommt“. Diese Äußerung sei, so das Landgericht, erkennbar in einem anderen Zusammenhang gefallen und habe sich erkennbar auf eine Bewertung zur damaligen Zeit bezogen. Das Landgericht führte weiter aus, dass es nicht feststellen müsse, ob und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang der Notar geäußert habe, dass es unproblematisch sei, wenn die Zahlung nicht auf das Konto des Steuerschuldners gehe, sondern auf ein anderes Konto. Es lasse sich, so das Landgericht schließlich, auch nicht sicher feststellen, dass dem Steuerschuldner infolge einer etwaigen Pflichtverletzung überhaupt ein Schaden entstanden sei. Es sei möglich, aber auch nach Anhörung der Parteien und Würdigung des Inhaltes der Akte nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Steuerschuldner von einer Beurkundung abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Finanzamt möglicherweise auf die X € zugreifen würde.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit abschlägiger Einspruchsentscheidung vom 10.01.2024 führte der Beklagte ergänzend zum Duldungsbescheid aus, dass die Anweisung des Steuerschuldners, auf das Konto des Klägers zu leisten, eine anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung sei, weil der Betrag hierdurch dem Vermögen des Steuerschuldners entzogen worden sei. Dem Steuerschuldner seien seine Steuerschulden und die aufgrund dessen vom Beklagten unternommenen Vollstreckungsversuche bewusst gewesen. Er habe das Konto des Klägers aufgrund seiner hohen Schulden und der Pfändung des eigenen Kontos bewusst genutzt. Ein vom Notar etwaig hervorgerufener Irrtum über die Unpfändbarkeit als Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung würde den zumindest bedingten Vorsatz des Steuerschuldners nicht entfallen lassen. Es seien auch keine Ermessensfehler erkennbar. Soweit der Kläger einwende, dass ggf. auch eine Haftung weiterer Beteiligter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht gekommen seien, sei dies von ihm, dem Beklagten, geprüft worden. Der Rückgewähranspruch nach § 11 Abs. 1 AnfG richte sich auf Wertersatz.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Gegen das Urteil des Landgerichts S vom 00.00.2023 000 O 001/22 legte der hiesige und dortige Kläger vor dem Oberlandesgericht Berufung ein (Aktenzeichen 00 U 000/24). Auf die Berufungsbegründung vom 00.00.2024 und die Berufungserwiderung des Notars wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Am 00.00.2026 fand die mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der Kläger die Berufung nach Erörterung zurücknahm; auf das Protokoll der Sitzung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der hiesigen Klage nimmt der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Zum Sachverhalt führt er aus, dass anlässlich der Kündigung der Grundschuld durch die Bank 2 sowohl P als auch der Notar auf den Steuerschuldner zugekommen seien, um mit diesem über die Grundstücke zu sprechen. Auch der Notar habe massiv daran mitgewirkt, dass der Vertrag abgeschlossen werde. In der Folgezeit habe es Gespräche gegeben zwischen dem Steuerschuldner und dem Notar, in denen es u.a. auch um die Pfändungsfreiheit der möglichen Zahlung von P an den Steuerschuldner gegangen sei. Diese Pfändung und die Pfändungen von den Konten des Steuerschuldners seien auch Gesprächsthema zwischen dem Steuerschuldner und ihm, dem Kläger, gewesen. Deswegen sei er auch skeptisch gewesen, als ihm der Steuerschuldner davon berichtet habe, dass der Notar ihm gesagt habe, dass eine Gegenleistung im Zuge einer vertraglichen Auseinandersetzung pfändungsfrei sei. Er habe den Steuerschuldner deshalb ausdrücklich gebeten, das noch einmal abzuklären. Daraufhin habe ein Telefonat zwischen dem Steuerschuldner und dem Notar stattgefunden, bei dem er, der Kläger, im Raum aufseiten des Steuerschuldners anwesend gewesen sei und dass er aufgrund der Lautstärke des Gesprächs am Telefonhörer aufseiten des Steuerschuldners habe mithören können. Er könne daher sicher sagen, dass der Notar klar geäußert habe, dass eine Gegenleistungszahlung an den Steuerschuldner pfändungsfrei sei. Eine weitere Begründung habe der Notar nicht gegeben, weil das Thema zwischen dem Steuerschuldner und dem Notar bereits besprochen gewesen sei und der Notar überhaupt erst den Vorschlag hierzu gemacht habe. Er, der Kläger, selbst habe sich mit dieser Auskunft zufrieden gegeben. Wenn ein Notar sich so klar äußere, reiche ihm das. Bei alledem müsse nochmals betont werden, dass ausgeschlossen sei, dass der Steuerschuldner P etwas habe schenken oder zuwenden wollen. Eher habe er, der Kläger, noch das Gefühl gehabt, dass der Preis möglicherweise zu gering gewesen sei. Der Notar habe bereits zuvor im Zusammenhang mit der Vertragskonstruktion erklärt, dass der Betrag auf jedes x-beliebige Konto überwiesen werden könne; zwischen ihm, dem Kläger, und dem Steuerschuldner sei von vornherein klar gewesen, dass es sich hierbei um sein, des Klägers, Konto handeln sollte. In einer ursprünglichen Fassung des Vertragsentwurfs habe es ausdrücklich geheißen, dass der Betrag zunächst auf ein Treuhandkonto des Notars habe überwiesen werden sollen; dass das nicht übernommen worden sei, sei ein Fehler des Notariats gewesen.

Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte nicht auf die zutreffende Rechtshandlung abgestellt habe. Die Anweisung des Steuerschuldners zur Zahlung auf das Konto des Klägers sei untrennbar mit dem Vertragsschluss vom 00.00.2019 verknüpft gewesen. Denn der Notar habe dahin beraten, dass die Überweisung auf das Konto ohne negative rechtliche Konsequenzen erfolgen könne und der Auszahlungsanspruch aufgrund seiner familienrechtlichen Komponente grundsätzlich ohnehin pfändungsfrei sei. Die Anweisung wäre ohne dies - in einem kausalen Sinn - nicht erteilt worden, sodass insoweit von einer gesamten anfechtbaren Rechtshandlung auszugehen sei. Die Auszahlungsanweisung dürfe mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von dem Gesamtvorgang „Vertragsschluss mit Zahlungsabrede“ isoliert werden.

Der Kläger macht ferner geltend, dass keine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten sei. Aus dem maßgeblichen Gesamtvorgang resultiere aber schon deswegen keine objektive Gläubigerbenachteiligung, weil die in Rede stehenden Grundstücke wertausschöpfend belastet gewesen seien; die Grundschulden hätten noch mit X € bzw. X € valutiert und in der angedrohten Zwangsversteigerung wäre ein Wertabschlag in Kauf zu nehmen gewesen.

Dessen ungeachtet sei der Anspruch des Steuerschuldners erst mit Vertragsabschluss entstanden und pfändbar geworden, da es sich um einen Zugewinnausgleichsanspruch im Sinne des § 852 Abs. 2 ZPO gehandelt habe. Aufgrund der vorherigen Unpfändbarkeit liege keine Benachteiligung des Beklagten vor.

Es könne auch wertungsmäßig nicht von einer Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden. Die Steuerschulden seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Zahlung im April 2019 noch nicht festgesetzt und fällig gewesen, sondern erst im September 2019. Dabei habe weder die Steuerfahndung noch der Beklagte die „auf dem Silbertablett“ präsentierte Vollstreckungsmöglichkeit durch Beschlagnahme der Grundstücke, die im hälftigen Miteigentum des Steuerschuldners gestanden hätten, genutzt. Offenbar sei der Beklagte damit auch selbst von einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks ausgegangen.

Der Kläger macht weiter geltend, dass der Steuerschuldner jedenfalls keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt habe. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass sowohl ihm, dem Kläger, als auch dem Steuerschuldner durchaus bewusst gewesen sei, dass es problematisch sein könnte, eine Zahlung auf das gepfändete Konto des Steuerschuldners leisten zu lassen. Dies sei von Anfang an gegenüber dem Beklagten eingeräumt worden. Sie hätten sich jedoch in einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannten beachtlichen Rechtsirrtum befunden. Für den Vorsatz trage der Beklagte die Beweislast.

Nach dem gescheiteren Verkauf im Jahr 2017 seien nach der Kündigung durch die finanzierende Bank im Frühjahr 2019 erneut Gespräche über die Grundstücke aufgenommen worden; dies in dem allseitigen Bewusstsein der wegen der absehbaren Festsetzung der Steuerschulden schwierigen Vermögenslage des Steuerschuldners. Der Notar habe sich hierbei überrascht gezeigt, dass noch keine Pfändungsmaßnahmen in Bezug auf die Immobilien ausgebracht worden seien und habe im Verbund mit P zur Eile gemahnt. Der Notar habe sich engagiert gezeigt, weil er die Situation zwischen dem Steuerschuldner und P, die er seit Jahren gekannt habe, habe befrieden wollen. Daher habe er in diesem Zusammenhang im Frühjahr 2019 vorgeschlagen, den ursprünglich von ihm vorgesehenen Kaufvertrag als familienrechtliche Auseinandersetzungsvereinbarung zu gestalten. Dies habe den Vorteil - so der Notar -, dass ein sich ergebender Zahlungsanspruch nicht pfändbar wäre. Der Vertragsentwurf sei daraufhin vom Notar im Februar/März 2019 übersandt worden; das genaue Datum sei dem Kläger nicht mehr bekannt. Es sei zu vielen Telefonaten und auch persönlichen Besprechungen gekommen. Dem Steuerschuldner sei von P und dem Notar in Aussicht gestellt worden, über die Zahlung, die er eben auch behalten könne, weil diese pfändungsfrei sei, eine Perspektive zu haben. Ohne dies hätte der Steuerschuldner die Vereinbarung nicht abgeschlossen, weil er insbesondere keinen Anlass gehabt habe, dem P insoweit einen Vorteil zu verschaffen. Der Kläger sei über den wesentlichen Stand der Sache im Frühjahr 2019 über den Steuerschuldner informiert gewesen. Kurz vor dem Beurkundungstermin sei thematisiert worden, dass es ja problematisch sei, das Geld aus der Vereinbarung auf das gepfändete Konto des Steuerschuldners zu zahlen. Auch wenn der Betrag pfändungsfrei sein sollte, müsse man sich natürlich mit dem Beklagten hierzu auseinandersetzen. Der Notar habe sich dazu vor der Beurkundung in Gesprächen mit dem Steuerschuldner und auch im Rahmen des Beurkundungstermins beim Verlassen der Räumlichkeiten in einem Gespräch mit dem Steuerschuldner und dem Kläger - auf die nochmalige konkrete Nachfrage des Steuerschuldners - dergestalt geäußert, dass das Geld in rechtmäßiger Weise auf jedes Konto eines Dritten gezahlt werden könne. Nur wegen der Zusicherung der Pfändungsfreiheit durch den Notar und der Möglichkeit, das Geld auch auf ein anderes als das gepfändete Konto des Steuerschuldners zu zahlen, habe der Steuerschuldner den Vertrag abgeschlossen und er, der Kläger, sein Konto zur Verfügung gestellt.

Der Notar habe gegenüber dem Landgericht eingeräumt, von den Pfändungen gewusst zu haben und dass ein paar Tage vor der Beurkundung gesagt worden sei, dass auf ein anderes Konto gezahlt werden müsse. Es sei auch unzweifelhaft, dass über die Frage der möglichen Pfändungsfreiheit gesprochen worden sei. Der Vorsitzenden Richter am Landgericht habe die Überlegung, dass beim Steuerschuldner möglicherweise eine Fehlvorstellung hervorgerufen worden sei, bereits aufgeworfen. Die Aussagen des Notars zur zeitlichen Einordnung seien allerdings als reine Schutzbehauptungen zu werten. Dem Steuerschuldner habe nach der Beratung durch den Notar auch nicht klar sein können, dass eine Pfändungsfreiheit ggf. ende, wenn der Auszahlungsanspruch erfüllt werde und das Geld auf einem Konto eingehe. Aus Sicht des Steuerschuldners und auch seiner, des Klägers, hafte die Pfändungsfreiheit dem konkreten Geldbetrag an. Der Steuerschuldner habe sich hier und auch an anderer Stelle - wie beim ausgeschlagenen, zwischenzeitlichen Angebot einer Unterverbriefung durch P - absolut legal verhalten wollen. Der fehlende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zeige sich auch daran, dass ansonsten schlicht nicht nachvollziehbar sei, warum der Steuerschuldner den Vertrag überhaupt abgeschlossen habe. Hierbei dürfe auch das zerrüttete und angespannte Verhältnis zu P, der nur nach Möglichkeiten gesucht habe, dem Steuerschuldner zu schaden, nicht übersehen werden.

Auf die vom Kläger hierzu vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Auszüge aus E-Mail-Verkehr zwischen dem Steuerschuldner und P wird Bezug genommen. Zur im Erörterungstermin vom 19.09.2025 angesprochenen Passage der E-Mail des Steuerschuldners an den Notar vom 00.00.2019, dass es von seiner Seite „eine Geste des guten Willens sei, die Angelegenheit über die Bühne zu bringen“, und dies „auch und zum Wohle des gemeinsamen Sohnes D“, sei, so der Kläger, zu ergänzen, dass der Steuerschuldner in derselben E-Mail - einen Tag vor der Hausbegehung sowie kurz vor dem Beurkundungstermin - damit schließe, dass, wenn sich die andere Seite weiterhin so uneinsichtig und unkooperativ zeige, er keinen weiteren Versuch mehr unternehmen und von weiteren Gesprächen absehen werde. Der Termin zur Hausbegehung am folgenden Tag sei dann „katastrophal“ verlaufen.

Zum zivilrechtlichen Berufungsverfahren sei auszuführen, dass der Beendigung prozessökonomische Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Das Oberlandesgericht habe erkennen lassen, dass eine Pflichtverletzung des Notars gegenüber P durchaus gesehen werde. Der Vorsitzende habe gegenüber dem Notar sinngemäß geäußert, dass das „ja wohl alles nicht so richtig gelaufen sei“, insbesondere bezogen auf seine Aussagen zu der Verwendung des Kontos. Allerdings habe das Oberlandesgericht festgehalten, dass ein Schaden zweifelhaft sei, und es zwischen dem Notar und ihm, dem Kläger, voraussichtlich an einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Verbindung fehlen dürfte. In Bezug auf die hiesige Streitfrage, namentlich in Bezug auf einen Rechtsirrtum, bekräftige dies seinen, des Klägers, Standpunkt.

Hinzuweisen sei darauf, dass im Termin vor dem Oberlandesgericht auch die Handakte des Notars vorgelegt worden sei. Darin seien von der gegenständlichen Vereinbarung vier verschiedene Entwürfe aus dem Zeitraum Februar bis April 2019 vorgelegt worden; allerdings sei die genaue Terminierung etwas unklar geblieben. Insbesondere die Regelung zur Zahlung auf das Konto sei von der Genese genauestens ermittelt worden. Die Änderung, dass der Kaufpreis auf ein noch zu benennendes Konto gezahlt werden könne, sei erst kurz vor dem Vertragsschluss am 00.00.2019 aufgenommen worden. Mitzuteilen sei allerdings ebenfalls, dass die von ihm bzw. Steuerschuldner erinnerliche Regelung, dass das Geld über ein Notaranderkonto laufen sollte, sich nicht aus den Vertragsentwürfen ergeben habe. Dies sei aber, nach Angaben des Steuerschuldners, so besprochen und dieser sei davon ausgegangen, dass dies so aufgenommen würde, weil es bei den Verträgen in der Vergangenheit mit dem Notar ebenfalls so gehandhabt worden sei. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass seine, des Klägers, Aussage in dem Erörterungstermin vom 19.09.2025, wonach der Vertrag darauf ausgerichtet gewesen sei, dass auf das Konto eines Dritten gezahlt werden könne, situativ nicht korrekt verstanden worden sei - von seinem Bevollmächtigten im Übrigen ebenfalls nicht. Diese Aussage habe sich auf den Zeitraum kurz oder vielleicht zwei bis drei Wochen vor dem Vertragsabschluss bezogen, als das Thema aufgekommen sei, nicht aber auf die grundlegende Gestaltung des Vertrages, die ursprünglich die Zahlung auf das Konto des Vertragspartners, also des Steuerschuldners, vorgesehen habe.

Der Kläger bestreitet (wegen des beachtlichen Rechtsirrtums), dass er selbst von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst habe. Er habe sich - ebenso wie der Steuerschuldner - auf die Auskunft des Notars verlassen können. Es sei auch zu berücksichtigten, dass hier keine sonstigen Indizien gegen ihn, den Kläger, sprächen, wie es etwa in Fällen der Kontenleihe oder der verdeckten Treuhand der Fall sei, bei denen der Kontoinhaber Dritten Kontovollmacht einräume.

Der Kläger beanstandet die Ermessensausübung durch den Beklagten. Hinsichtlich der Ermessensausübung genüge der bloße Hinweis des Beklagten, dass die Haftungsinanspruchnahme weiterer Anspruchsgegner geprüft worden sei, nicht. Es fehle an der notwendigen Erläuterung. Die Begründungen des Ausgangsbescheides und der Einspruchsentscheidung seien sogar widersprüchlich. Richtigerweise habe mit P ein weiterer Haftungsschuldner existiert, der zumindest als Gesamtschuldner hätte in Anspruch genommen werden müssen. Zudem habe der Beklagte die Inanspruchnahme von P nur zurückgestellt, weil er den Kläger in vollem Umfang in Anspruch nehmen könne; das sei erkennbar fehlerhaft. Es seien auch die existenzvernichtenden Folgen für den Kläger in keiner Weise berücksichtigt worden. Dem Kläger sei auch nicht mitgeteilt worden, warum auf die Inanspruchnahme des P verzichtet worden sei. Hierauf könne auch nicht verzichtet werden, weil von einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung auszugehen sei; was bei § 3 Abs. 1 AnfG im Übrigen schon tatbestandlich gefordert werde.

Es liege aber auch ein materieller Fehler darin, dass keine Mitinanspruchnahme des P erfolgt sei. Diese sei allenfalls bei wertausschöpfender Belastung des Grundstücks entbehrlich, von der der Beklagte aber selbst nicht ausgehe. Richtigerweise habe P - wenngleich ohne Schenkungswillen - eine teilweise unentgeltliche Leistung vom Steuerschuldner erhalten, der in Ansehung der seinerzeit obwaltenden Umstände zu dem Verkauf gedrängt worden sei. Auf die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen. P sei die desolate Vermögenslage des Steuerschuldners bekannt gewesen.

Der Beklagte verkenne auch, dass in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 00.00.2019 nicht nur ein, sondern zwei Miteigentumsanteile übertragen worden seien. Wäre der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden, wäre zutage getreten, dass - ungeachtet einer wertausschöpfenden Belastung - eine Gläubigerbenachteiligung durch die Grundstücksübertragung stattgefunden habe. Es wäre damit ohne weiteres möglich gewesen, den P mindestens in Höhe von X € als (weiteren) Schuldner in Anspruch zu nehmen. Der Verweis des Beklagten auf die Zwangsvollstreckungswerte sei in der Praxis überholt und nicht zutreffend.

Eine Nachholung der erforderlichen Ermessenserwägungen im Klageverfahren sei ausgeschlossen.

Schließlich sei zu beanstanden, dass dieselbe Sachgebietsleiterin sowohl den Ausgangsbescheid als auch die Einspruchsentscheidung gezeichnet habe. Ob dies auf internen organisatorischen Gründen beruhe, sei nicht bekannt. Es müsse ausgeschlossen werden, dass das Einspruchsverfahren nicht von demselben Bearbeiter verantwortet werde, der auch den zu prüfenden Bescheid erlassen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger diesbezüglichen nach Erörterung auf einen eigenständigen Sachantrag verzichtet.

Der Kläger beantragt,

den Duldungsbescheid vom 25.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2024 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte betont, dass auf die Anweisung zur Überweisung auf das Konto des Klägers als anfechtbare Rechtshandlung abzustellen sei. Weil nicht der Übertragungsvertrag als solcher in Rede stehe, sei die Werthaltigkeit des Grundstücks unerheblich. Gleiches gelte für etwaige frühere Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen. Die im Grundsatz unstreitigen Umstände würden eine Gläubigerbenachteiligung(sabsicht) begründen. Diese werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Steuerschuldner in einem beachtlichen Rechtsirrtum befunden habe. Zunächst hätte eine entsprechende Auskunft des Notars keine Auswirkungen darauf gehabt, ob der Steuerschuldner das Geld bei Eingang auf seinem Konto an die Gläubiger hätte auskehren müssen. Aus den Ausführungen des Notars und der Vereinbarung vom 00.00.2019 folge, dass der Notar keinerlei rechtliche Ausführungen gemacht habe, aus denen der Kläger habe herleiten können, dass sich der Steuerschuldner in einem beachtlichen Rechtsirrtum befunden habe. Entgegen der klägerischen Darstellung ergebe sich derartiges auch nicht aus der landgerichtlichen Vernehmung des Notars.

Ermessensfehler seien nicht festzustellen. Dass er, der Beklagte, in der Ermessensentscheidung nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, dass eine Inanspruchnahme von P als Gesamtschuldner ausscheide, sei unbeachtlich, weil eine entsprechende Prüfung erfolgt sei und der Kläger den Anfechtungstatbestand vorsätzlich verwirklicht habe. P komme auch nach dem nunmehrigen Vortrag des Klägers nicht für eine Duldungsinanspruchnahme in Betracht, weil der Ausgleichsbetrag zwischen ihm und dem anwaltlich vertretenen Steuerschuldner ausgehandelt und auf seine Ausgewogenheit überprüft worden sei. Dass dieselbe Person aufgrund von Änderungen der behördeninternen Organisation sowohl im Ausgangs- und Rechtsbehelfsbescheid als Sachgebietsleiterin zuständig gewesen sei, beeinträchtige die Rechtmäßigkeit nicht.

Der Berichterstatter hat die Streitsache mit den Beteiligten am 19.09.2025 erörtert; auf das Protokoll sowie die dem anliegende Aufstellung der Rückstände des Steuerschuldners wird Bezug genommen.

Der Senat hat in der Sache am 20.03.2026 mündlich verhandelt und den Steuerschuldner und den Notar als Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird hierzu Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zudem auf den vorab an die Beteiligten übersandten Sachbericht Bezug genommen, dessen Richtigkeit die Beteiligten bestätigt haben.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist begründet.

Eine Anfechtungsklage wie die vorliegende ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§§ 40 Abs. 1 Var. 1, 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das ist hier der Fall. Der Beklagte geht im angefochtenen Duldungsbescheid vom 25.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2024 zu Unrecht davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer den Kläger zur Duldung verpflichtenden Vorsatzanfechtung nach dem Anfechtungsgesetz vorliegen.

1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dabei erfolgt auch die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist (vgl. § 191 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Duldungsverpflichteten nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig aufgebaut. Danach hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es zur Duldung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Norm erfüllt sind; dies ist eine vom FG in vollem Umfang zu überprüfende rechtlich gebundene Entscheidung. Erst danach, auf der zweiten Stufe, entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen.

2. Die tatbestandlichen Anfechtungsvoraussetzungen nach dem Anfechtungsgesetz liegen nicht vor.

a) Der Beklagte war zwar nach § 2 AnfG anfechtungsberechtigt, weil bestandskräftig festgesetzte, fällige und vollstreckbare Steuerrückstände in entsprechender Höhe bestanden und eine Vollstreckung gegenüber dem Steuerschuldner erfolglos war. Zudem lag in der vom Beklagten angefochtenen Anweisung des Steuerschuldners, den Betrag auf das Konto des Klägers zu überweisen, eine im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung (vgl. dazu allgemein Bundesfinanzhof [BFH], Urteile vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191; zur Verschlechterung der Zugriffslage auch BFH, Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15, m.w.N.). Insbesondere liegt die vom Kläger verfochtene Unpfändbarkeit, die grundsätzlich eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 07.04.2016 IX ZR 145/15; Finanzgericht [FG] Münster, Beschluss vom 29.02.2016 6 V 3164/15 AO; Weinland in: MünchKomm zum AnfG §1 Rn. 76; Nacke in: Nacke, Haftung für Steuerschulden, Rn. 7.24; Boeker in: Hübschmann/​Hepp/​Spitaler, § 191 AO, Rn. 260), im Streitfall nicht vor. Es fehlt bereits eine tragfähige Grundlage für die Annahme, im Vertrag vom 00.00.2019 sei ein Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1373 BGB in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) zugunsten des Steuerschuldners geregelt worden. Ein solcher wäre darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der vertraglichen Anerkennung pfändbar (§ 852 Abs. 2 ZPO) gewesen und jedenfalls der Auszahlungsbetrag hätte der Vollstreckung unterlegen.

b) Es liegt in Bezug auf diese objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung aber kein Anfechtungsgrund vor.

Die vom Steuerschuldner veranlasste Überweisung auf das Konto des Klägers stellt keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 4 AnfG dar, weil eine Leistung des Schuldners, die unmittelbar einen Bereicherungs- oder Herausgabeanspruch begründet, regelmäßig nicht nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191) und nach den Erkenntnissen des Senats der hier in Rede stehende Betrag einem „Neustart“ des Steuerschuldners dienen sollte und nach den nachvollziehbaren und unbestrittenen Einlassungen des Klägers diesem auch zugute gekommen ist. Das entspricht auch den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung; es handelte sich nicht um eine Zuwendung an den Kläger. Da der Beklagte das in den Begründungen seiner Bescheide und im Klageverfahren auch nicht anders vertreten hat, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab. Gleiches gilt für die Anwendung von § 3 Abs. 4 AnfG, da es sich bei der hier angefochtenen Rechtshandlung nicht um einen von der Vorschrift vorausgesetzten entgeltlichen Vertrag handelt und zudem die zweijährige Anfechtungsfrist abgelaufen ist.

Es liegt aber, anders als vom Beklagten verfochten, auch keine nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung vor.

aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil (Anfechtungsgegner) zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Umstände trägt - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutungen bzw. anerkannten Beweiserleichterungen - der Anfechtende (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.07.2025 IX ZR 184/22).

bb) Der Steuerschuldner handelte im Streitfall nach den Feststellungen des Senats nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

(1) Die Gläubigerbenachteiligung muss - zur Annahme des vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes - nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es für einen entsprechenden (bedingten) Vorsatz, wenn der Schuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge - erkennt und billigend in Kauf nimmt (st. Rspr. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; BGH, Urteil vom 24.07.2025 IX ZR 134/23). Als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Dabei ist die Rechtsprechung zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2025 IX ZR 134/23).

(2) Steht fest, dass ein Schuldner die Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung nicht erkannt hat, weil er - zwar seine eigene schlechte wirtschaftliche Lage (Zahlungsunfähigkeit), aber - die (objektiv) vermögens- bzw. zugriffsbeeinträchtigende Wirkung der Rechtshandlung nicht erkannt, auch nicht zumindest für möglich gehalten hat, fehlt es nach diesen gesetzlichen Vorgaben am (bedingten) Vorsatz.

Der Senat hält es - ggf. anders als der BFH im Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20 (Rn. 40 f.) - in einer solchen Konstellation auch nicht für überzeugend, diese fehlenden tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsatzes ohne Weiteres, also ohne Einzelfallprüfung, mit der Beweiserleichterung zu überbrücken, dass ein Schuldner, der seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt, „in aller Regel" mit Benachteiligungsvorsatz handelt. Andernfalls würde der Erfahrungssatz zum Teil des gesetzlichen Tatbestands. Derartiges kann auch weder aus dem Erfordernis eines nur bedingten Vorsatzes noch aus dem Vermutungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG (entspricht § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) abgeleitet werden, weil auch dieser die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung und damit notwendigerweise auch der vermögens- bzw. zugriffsbeeinträchtigenden Wirkung der Rechtshandlung voraussetzt. Die Wirkung des Vermutungstatbestands besteht vielmehr darin, die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit über eine Kenntnis (nur) der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu vermuten; und (nur) dieser Gedanke kann auf die Feststellung des (bedingten) Schuldnervorsatzes übertragen werden. Von der - gleichwohl erforderlichen - Werthaltigkeit des durch die konkrete Rechtshandlung weggegebenen Vermögensgegenstands für den Gläubigerzugriff ist das zu trennen. Insofern werden auch keine (im Vergleich zu § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG) strengeren Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners gestellt, wenn auch die (objektiv) vermögens- bzw. zugriffsbeeinträchtigende Wirkung als Teil der Gläubigerbenachteiligung zumindest als möglich erkannt worden sein muss.

Nichts anderes lässt sich aus dem - vom BFH im Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20 referenzierten - Urteil des BGH vom 30.06.2011 IX ZR 134/10 (Rn. 8) entnehmen. Diesem lag eine unzweifelhafte Zugriffsbeeinträchtigung auf das haftende Vermögen des dortigen Schuldners zugrunde und es ging (lediglich) um die Begründung der auf dieser Basis für eine Gläubigerbenachteiligung darüber hinaus erforderlichen Zahlungsunfähigkeit (i.S.d. § 17 InsO). Dass der BGH die Beweiserleichterung bei der (Er-)Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch in Fällen kongruenter Deckung anwendet (BGH, Urteil vom 20.12.2007 IX ZR 93/06, Rn. 19 [s. aber zu Einschränkungen BGH, Urteil vom 24.07.2025 IX ZR 134/23, Rn. 33]), ändert an diesen Zusammenhängen nichts, wenn und weil auch insoweit die Weggabe von (für die Gläubiger) werthaltigen Vermögensgegenständen in Rede stand bzw. steht.

(3) Was die Möglichkeit eines Irrtums eines Schuldners in Bezug auf seinen Benachteiligungsvorsatz angeht, wird ein solcher in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung mit der Folge anerkannt, dass von der vorgestellten Sach-/Rechtslage auszugehen ist (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 18.04.1991 IX ZR 149/90 und vom 02.04.1998 IX ZR 232/96). Auf dieser Linie liegt etwa auch die Rechtsprechung bei beiderseitigem Irrtum über Werthaltigkeit der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteile vom 15.09.2016 IX ZR 250/15; vom 22.10.2020 IX ZR 208/18 [Irrtum mit Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses]). Vorausgesetzt wird bei alledem die Darlegung und Feststellung der Irrtumsumstände (nach Anlass, Zeit und begleitenden Umständen); mit einer bloßen Schutzbehauptung kann der Anfechtungsgegner allerdings nicht gehört werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1968 VIII ZR 23/66, vgl. auch BGH, Urteil vom 08.03.1965 III ZR 155/63).

In der steuergerichtlichen Rechtsprechung wird - im Rahmen der Prüfung der Kenntnis des Anfechtungsgegners und § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG - zwar ebenfalls davon ausgegangen, dass dem Vorsatz des Steuerschuldners ein (Rechts-)Irrtum hinsichtlich der (Un-)Pfändbarkeit einer Forderung entgegenstehen kann; dies wird indessen - ohne weitere Erläuterung - nur dann anerkannt, wenn nicht nur die Gründe und der Umstand des Irrtums festgestellt sind, sondern der Irrtum darüber hinaus als unverschuldet angesehen werden kann (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 11 K 344/08 AO).

Der Senat folgt insofern den Auslegungsgrundsätzen des BGH, nach denen das Augenmerk (allein) darauf zu legen ist, ob in Ansehung eines (möglichen) Irrtums der (bedingte) Vorsatz des Steuerschuldners mit voller Überzeugung festgestellt werden kann. Dabei muss im Rahmen der Tatsachenwürdigung beachtet werden, dass Schutzbehauptungen bzw. erkennbar substanz- und grundlosen Annahmen des Schuldners nicht gefolgt werden kann, sondern eine erklärbare Grundlage für die Irrtumsannahme ersichtlich sein muss. Eine weitergehende (materielle) Einschränkung der Anerkennung eines vorsatzausschließenden Irrtums durch ein (fehlendes) Verschulden - nach Art eines (strafrechtlichen) Verbotsirrtums - überzeugt den Senat allerdings nicht. Denn es handelt sich hinsichtlich der Unpfändbarkeit (im Rahmen der Gläubigerbenachteiligung) zwar um eine rechtliche Beurteilung (insofern ist die Bezeichnung als „Rechtsirrtum“ nicht falsch). Aufgrund der Systematik des § 3 Abs. 1 AnfG geht es aber um das intellektuelle Verhältnis des Schuldners zum objektiven („normativen“) Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung; mithin müssen die allgemeinen Grundsätze zur Prüfung des Vorsatzes Anwendung finden. Dabei ist, hier wie sonst, nicht eine juristisch exakte Subsumtion zu fordern. Vielmehr genügt es, dass der Schuldner den Sinngehalt - hier der prinzipiellen Pfändbarkeit (Gläubigerzugriff) - im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ im Kern erfasst hat.

(4) Gemessen hieran liegt im Streitfall ein (bedingter) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Steuerschuldners nicht vor. Für den Senat steht fest, dass der Steuerschuldner eine (Vermögens-)Zugriffsverschlechterung als Folge einer Vereinnahmung seines Ausgleichsanspruchs gegenüber P über ein fremdes Konto nicht als Möglichkeit erkannt (und billigend in Kauf genommen) hat. Er befand sich in einem Irrtum über die Unpfändbarkeit des Zahlungsbetrags.

Dem steht nicht entgegen, dass es gerade das Ziel der Vereinnahmung des Geldbetrags über das Konto des Klägers war, dass die Gläubiger (das Finanzamt) auf den Betrag von X € keinen Zugriff nehmen sollten. Denn es steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Steuerschuldner annahm, der Betrag würde den Gläubigern (dem Beklagten) von Rechts wegen nicht zustehen, sodass lediglich vermieden werden sollte, sich (langwierig) über die Freigabe streiten zu müssen.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vortrag des Klägers im hiesigen Verfahren gemessen an seinen Einlassungen in dem von ihm gegen den Notar angestrengten Zivilprozess sowie gemessen an den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Teil Widersprüche und Unrichtigkeiten aufweist. Diese betreffen nach der Überzeugung des Senats allerdings nur Randbereiche, nicht aber den Kern der Sache: Der Steuerschuldner hat vom Notar die Auskunft erhalten, dass eine Zahlung aufgrund einer familien-/güterrechtlichen Auseinandersetzung (wie sie dann tatsächlich ins Werk gesetzt worden ist) zu einem für die Gläubiger des Steuerschuldners unpfändbaren Zahlungsanspruch führt, der auch pfändungsfrei vereinnahmt werden kann. Der hierdurch beim Steuerschuldner hervorgerufene Irrtum ist bis zur maßgebenden Rechtshandlung (Zahlungsanweisung) auch nicht mehr beseitigt worden.

Die Behauptung eines Irrtums über die Unpfändbarkeit des über das klägerische Konto vereinnahmten Zahlungsbetrags ist dabei keine Schutzbehauptung, sondern fußt auf den Aussagen des Notars gegenüber dem Steuerschuldner. Der Kernsachverhalt ist insoweit unstreitig. Der Notar selbst hat - insofern vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt - wiederholt und vor allem auch im Zivilprozess eingeräumt, dass er sich zur Unpfändbarkeit positiv geäußert hat; Entsprechendes hat das Landgericht S festgestellt. Das erkennbare Bestreben des Notars war es im dortigen Verfahren, diese Auskünfte zeitlich vom Vertragsschluss zu distanzieren und in einen abweichenden sachlichen und zeitlichen Kontext (weit) vor dem Vertragsabschluss zu stellen (um einer zivilrechtlichen Haftung aus einer Falschberatung zu entgehen). Das greift im Streitfall allerdings nicht durch. Der Steuerschuldner ist kein Jurist und unstreitig bestand zwischen ihm (sowie P) und dem Notar ein gewisses Vertrauensverhältnis, jedenfalls in rechtlicher Hinsicht, nachdem der Notar in der Vergangenheit eine Vielzahl von Angelegenheiten der beiden betreut hatte. Insofern ist die Zeugenaussage des in jeder Hinsicht glaubwürdig aufgetretenen Steuerschuldners in der mündlichen Verhandlung für den Senat glaubhaft, dass er mit der Aussage des Notars, dass er das Geld aus einem anstehenden Auseinandersetzungsvertrag (für einen Neustart) behalten dürfe. Der Senat verkennt bei seiner Würdigung nicht, dass dem Steuerschuldner tendenziell eher an einer für den Kläger günstigen Darstellung der Sachlage gelegen gewesen sein könnte. Allerdings kann das die (unstreitigen) Kernaussagen nicht in Frage stellen. Der Zeuge hat zudem durchaus erinnerungs- und auch selbstkritisch reflektierend zu den Vorgängen Stellung genommen. Er konnte sich an situative Einzelheiten des maßgebenden Gesprächs erinnern. Vor allem hat er nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass er sich aufgrund der Steuerfahndungsprüfung verbunden mit den zusätzlichen privaten Problemen infolge der zerrüttenden Trennung von P in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat, derentwegen er auch psychotherapeutisch behandelt werden musste. Es ist für den Senat glaubhaft, dass er in einer solchen damaligen Situation auf das Wort des ihm vertrauten, rechtskundigen Notars vertraut hat und dessen Aussage zur Unpfändbarkeit weder in dem betreffenden (Dreier-)Gespräch noch nachfolgend infrage gestellt hat.

Der Aussage des Steuerschuldners verleiht es zudem zusätzliche Glaubhaftigkeit, dass der Notar - entgegen der Erinnerung des Steuerschuldners - angegeben hat, dem Steuerschuldner (auch selbst) geraten zu haben, zur Vertragsabwicklung ein neues Konto zu eröffnen, um den Betrag darüber ohne Zugriff des Finanzamts zu vereinnahmen. Das deutet der Senat dahin, dass auch der Notar von der Pfändungsfreiheit des Betrags überzeugt war und dies auch so gegenüber dem Steuerschuldner zum Ausdruck gebracht hat.

Dass das Landgericht angenommen hat, dass die Auskünfte des Notars ggf. nicht in unmittelbarem zeitlichen Kontext mit dem Vertragsabschluss gestanden haben (und seinerzeit ggf. noch zutreffend gewesen sein könnten), spielt für den Senat keine entscheidende Rolle. Zum einen geht der Senat nach der glaubhaften Aussage des Steuerschuldners in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Auskunft im „Dreiergespräch“ zeitlich bereits in die Verhandlungen des später abgeschlossenen Vertrags einzuordnen sind, und zwar als dessen Ausgangspunkt und aus Sicht des Steuerschuldners auch als Grund und Anlass. Denn es ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Steuerschuldner unter den seinerzeit obwaltenden Umständen weder ein Bestreben hatte, mit dem Vertragsschluss (nur) dem P einen Gefallen zu tun, noch psychisch imstande war, sich weiteren rechtlichen Risiken auszusetzen. Demgegenüber waren die Einlassungen des Notars vor dem Senat karg; er berief sich verschiedentlich auf Erinnerungslücken. Daran hegt der Senat insofern gewisse Zweifel, als er zugleich erläutert hat, dass ihm die Angelegenheit (namentlich ein friedlicher Abschluss der Partnerschaft) besonders wichtig war und eine seiner letzten (Amts-)Handlungen gewesen sei. Im Zivilprozess waren seine Einlassungen - in Ansehung dessen - erkennbar von der dortigen „Defensivrolle“ gekennzeichnet. Zum anderen ändert der zeitliche Zusammenhang nichts an dem Hervorrufen des Irrtums beim Steuerschuldner, den der Notar später - ebenso unstreitig - nicht mehr beseitigt hat. Daran, dass die Gespräche jederzeit - seit der Trennung des Steuerschuldners von P und seit der Steuerfahndungsprüfung - in sachlicher Hinsicht auf die Frage einer Auseinandersetzung gerichtet gewesen sind, hat der Senat keinen Zweifel. Es wäre für den Senat auch wenig nachvollziehbar, warum diese Aussage des Notars zur Pfändbarkeit überhaupt gefallen sein soll, wenn nicht im sachlichen Zusammenhang mit einer Auszahlung aus der Auseinandersetzungsvereinbarung.

Dass - wie das Landgericht angenommen hat - die Auskünfte des Notars ggf. nicht die Schwelle zu einem rechtsgeschäftlichen Beratungsvertrag erreicht haben, ist für den Senat unbedeutend. Maßgebend ist, dass die Auskünfte zu einem Irrtum beim Steuerschuldner geführt haben.

Darauf, dass es vielleicht nahegelegen hätte (bzw. geboten gewesen wäre), eine Auskunft von einer solchen Tragweite, ggf. besser (rechtsgeschäftlich) abzusichern bzw. noch eine aktuelle Auskunft beim Vertragsschluss (ggf. sogar eine Drittauskunft) einzuholen, kommt es nach den vom Senat zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen nicht an. Dies ist nicht geschehen, sodass der Irrtum beim Steuerschuldner tatsächlich bestand. Die dahingehende Aussage des Steuerschuldners ist für den Senat nach dessen Schilderungen - zum einen zu seiner eigenen psychischen Verfassung und zum anderen zum persönlichen Verhältnis zum Notar - nachvollziehbar und glaubhaft. Das gilt - in Ermangelung einer juristischen Ausbildung - auch in Ansehung der Offenkundigkeit der (objektiven) Rechtslage und des Umstands, dass der Steuerschuldner und P offenbar im Jahr 2010 bereits einen „fliegenden“ Zugewinnausgleich durchgeführt hatten.

cc) Zum anderen und unabhängig davon fehlt es nach den Feststellungen des Senats an der zur Anfechtung erforderlichen Kenntnis des Klägers von dem (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Steuerschuldners. Insoweit befand sich der Kläger in einem beachtlichen Irrtum.

(1) § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG setzt in Ansehung des Anfechtungsgegners dessen positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung voraus. Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste. Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20; BGH, Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 50/12).

(2) Die Darlegung der Kenntnis wird zum einen durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert. Das gilt insbesondere, wenn eine inkongruente Deckung vorliegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.09.2020 IX ZR 174/19), also etwas zugewandt wird, auf das (so) kein Anspruch besteht.

(3) Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird zum anderen gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG gesetzlich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner - zum Zeitpunkt der Rechtshandlung - wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Die Gläubigerbenachteiligung kennt, wer weiß, dass werthaltiges haftendes Schuldnervermögen vermindert wird sowie dass das (verbleibende) Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Insoweit trifft die Feststellungslast den Anfechtenden, doch besteht dafür ein starkes Beweisanzeichen, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Denn dass jeder Abfluss werthaltigen Schuldnervermögens die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter beeinträchtigt, liegt auf der Hand (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20). Entscheidende Voraussetzung für die Vermutung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist folglich nach der zivil- und steuergerichtlichen Rechtsprechung die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Wenn der Schuldner Gläubiger neben dem Anfechtungsgegner hat und der Anfechtungsgegner dies weiß, ist von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung zu schließen. Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20, m.w.N.). Auch für ein Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es nach dieser Rechtsprechung in aller Regel allein, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Umstände, aus denen diese zwingend folgt, kennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es damit praktisch nur auf den ersten Teil der Vermutungsvoraussetzung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, an. Der zweite Teil der Vermutungsgrundlage, die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung, wird aus dem ersten Teil des Vermutungstatbestands gefolgert. Dreh- und Angelpunkt bei den meisten Anfechtungsprozessen ist damit der Nachweis, dass Schuldner und Anfechtungsgegner von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit oder den auf eine solche hindeutenden Tatsachen Kenntnis hatten (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2013 6 AZR 980/11 unter Verweis auf BGH 20.11.2008 IX ZR 188/07 [bezogen auf weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen]).

(4) Während die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht voraussetzt, dass dem Anfechtungsgegner bewusst war, dass die Rechtshandlung des Schuldners ihm gegenüber (rechtlich) anfechtbar ist (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20; BGH-Urteil vom 22.11.2012 IX ZR 22/12), kann die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz zu hinterfragen sein, wenn er einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20).

Für die Anerkennung eines solchen (beachtlichen) Irrtums gehen die Anforderungen zwischen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die fehlende Kenntnis ausreichen lässt, und der steuergerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge ein Irrtum (zudem) unverschuldet sein muss, auseinander und auch hier folgt der Senat der Auslegung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung sowie der einschlägigen Beweiserleichterungen - auf die Feststellung der positiven Kenntnis des Anfechtungsgegners ankommt. Darauf, ob die etwaige Unkenntnis (ggf. sogar grob fahrlässig) verschuldet war, kommt es (tatbestandlich) nicht an, wenngleich dieser Aspekt als (ein) Umstand im Rahmen der Tatsachenwürdigung zu berücksichtigen ist, um Schutzbehauptungen herauszufiltern. In diesem Sinne kann sich ein Anfechtungsgegner auch nicht dadurch entlasten, dass er die Augen vor dem verschlossen hat, was jedem (mit demselben Erkenntnishorizont) ohne weiteres hätte einleuchten müssen.

Steht ein kenntnisausschließender Irrtum in Bezug auf die Gläubigerbenachteiligung fest, kann dieser nicht - zugunsten des Anfechtenden - durch die Schlussfolgerung von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung überwunden werden (so aber möglicherweise BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20). Der Senat hält es - in Entsprechung zu den Ausführungen zum Schuldnervorsatz - insbesondere in einem solchen Fall nicht für überzeugend, die Vermutungswirkung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bereits bei Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auszulösen, wenn der Anfechtungsgegner über die Pfändbarkeit des vom Schuldner weggegebenen Vermögensgegenstandes im Irrtum war. Denn die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung (im Rahmen des Vermutungstatbestandes) umfasst - auch nach den Rechtsgrundsätzen im BFH-Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20 (Rn. 44) - zwei Komponenten, und zwar zum einen, dass werthaltiges haftendes Schuldnervermögen vermindert wird, sowie zum anderen, dass das (verbleibende) Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Zwar ist es „in aller Regel“ - wie in der Rechtsprechung im Übrigen formuliert wird - zutreffend, wenn die tatbestandliche Vermutungsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG (die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung) aus dem ersten Teil des Vermutungstatbestands (Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit) gefolgert wird. Denn die Weggabe von Vermögensgegenständen wird regelmäßig zu einer Zugriffsbeeinträchtigung für die (übrigen) Gläubiger führen. Geht es aber im Einzelfall gerade darum, ob der betreffende Vermögensgegenstand überhaupt dem Zugriff der Gläubiger (als Teil des „werthaltigen haftenden Schuldnervermögens“) unterliegt, hat die Beweiserleichterung keine sachliche Berechtigung und kann von daher insbesondere auch nicht einen dahingehenden Irrtum des Anfechtungsgegners überbrücken. Die vermutungsauslösenden Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG liegen dann nicht vor.

(5) Hieran gemessen hatte der Kläger keine Kenntnis von einem (unterstellten) bedingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Steuerschuldners, und zwar weder unmittelbar gemessen an § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG noch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG. Wiederum im Ergebnis ungeachtet der in den Details nicht ganz widerspruchsfreien Einlassungen des Klägers steht nach der Beweisaufnahme für den Senat fest, dass der Kläger zum einen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG) davon ausging, dass der Steuerschuldner seinerseits mit Sicherheit von einer Unpfändbarkeit ausging, und teilte also dessen Irrtum bzw. wurde (unter der vom Senat nach den vorstehenden Ausführungen unter bb nicht geteilten Prämisse, dass der Steuerschuldner bedingten Vorsatz hatte) zumindest vom Steuerschuldner in einen Irrtum hinsichtlich des Benachteiligungsvorsatzes gesetzt. Zum anderen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG) befand sich der Kläger aufgrund der vom Steuerschuldner weitergereichten Auskünfte des Notars in einem Irrtum über die Unpfändbarkeit, der die positive Kenntnis des Klägers von der Gläubigerbenachteiligung ausschließt und nach den vom Senat zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen auch nicht durch die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit überbrückt werden kann. Der Kläger ging im Streitfall davon aus, dass der auf sein Konto eingezahlte Betrag pfändungsfrei und dem Zugriff der Gläubiger des Steuerschuldners entzogen war.

Der Kläger hatte nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme, seine originären (Er-)Kenntnisse zur Pfändbarkeit der Zahlung ausschließlich vom Steuerschuldner, der ihm von der entsprechenden Auskunft des Notars berichtet hatte. Der Steuerschuldner hat insoweit in der Zeugenvernehmung glaubhaft ausgesagt, dass er den Kläger entsprechend unterrichtet hat. Auch der weitere Geschehensablauf veranlasste den Kläger nachvollziehbar zu dieser Annahme. Denn nicht nur hat der Notar - nach Auskunft des Steuerschuldners gegenüber dem Kläger - selbst die Eröffnung eines neuen Kontos als Möglichkeit aufgezeigt und damit die prinzipielle Legitimität einer Zahlung jenseits des gepfändeten Kontos zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus hat der Kläger, wie zur Überzeugung des Senats feststeht, auch bei einem Telefonat des Steuerschuldners mitgehört, in dem - zwar nicht mehr die Unpfändbarkeit, aber - die Auszahlungsweise nochmals thematisiert worden ist und dessen Ergebnis letztlich die Zahlung über das Konto des Klägers war. Das hat den Kläger in seiner Annahme bestätigt, dass die Vorgehensweise vom Notar als „rechtmäßig“ angesehen wurde. Dem Kläger, ebenfalls juristischer Laie, kann bei diesen Gegebenheiten keine andere (Er-)Kenntnis unterstellt werden. Bei dieser Sachlage, einer positiven Annahme einer Unpfändbarkeit aufgrund einer Auskunft des Notars, kann der Senat aus dem Umstand, dass hier der Sache nach ein anfechtungsrechtlich inkongruentes Vorgehen vorliegt, keine anderweitigen Schlüsse ziehen.

Es bestand unter den Umständen des Streitfalls eine tragfähige Grundlage (und keine gegenteiligen Anhaltspunkte), sodass keine Schutzbehauptung vorliegt. Eine eigene (Rechts-)Auskunft hat der Kläger zwar, obwohl das nicht zuletzt mit Blick auf die schlechte psychische Verfassung des Steuerschuldners mehr als nahegelegen hätte, nicht eingeholt, sondern sich auf die Aussagen des Notars verlassen. Dies ist allerdings nach den dargelegten, vom Senat zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen nicht ausschlaggebend, weil es auf ein Verschulden des Irrtums bzw. der Unkenntnis nicht ankommt.

(6) Keiner ausführlichen Erläuterung bedarf, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine Kenntnis- bzw. Wissenszurechnung vom Steuerschuldner zum Kläger (Anfechtungsgegner) - nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB (vgl. dazu BFH, Urteil vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304) - nicht vorliegen. Der Steuerschuldner ist hier nicht - insbesondere nicht unter dem Aspekt einer Kontoleihe - als Stellvertreter oder einem Stellvertreter ähnlich für den Kläger aufgetreten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III. Nach Maßgabe von § 115 Abs. 2 FGO war die Revision zuzulassen. Die Einzelheiten zur anfechtungsrechtlichen Beachtlichkeit von Irrtümern erscheinen dem Senat noch klärungsbedürftig.

Es bestand unter den Umständen des Streitfalls eine tragfähige Grundlage (und keine gegenteiligen Anhaltspunkte), sodass keine Schutzbehauptung vorliegt. Eine eigene (Rechts-)Auskunft hat der Kläger zwar, obwohl das nicht zuletzt mit Blick auf die schlechte psychische Verfassung des Steuerschuldners mehr als nahegelegen hätte, nicht eingeholt, sondern sich auf die Aussagen des Notars verlassen. Dies ist allerdings nach den dargelegten, vom Senat zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen nicht ausschlaggebend, weil es auf ein Verschulden des Irrtums bzw. der Unkenntnis nicht ankommt.

(6) Keiner ausführlichen Erläuterung bedarf, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine Kenntnis- bzw. Wissenszurechnung vom Steuerschuldner zum Kläger (Anfechtungsgegner) - nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB (vgl. dazu BFH, Urteil vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304) - nicht vorliegen. Der Steuerschuldner ist hier nicht - insbesondere nicht unter dem Aspekt einer Kontoleihe - als Stellvertreter oder einem Stellvertreter ähnlich für den Kläger aufgetreten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III. Nach Maßgabe von § 115 Abs. 2 FGO war die Revision zuzulassen. Die Einzelheiten zur anfechtungsrechtlichen Beachtlichkeit von Irrtümern erscheinen dem Senat noch klärungsbedürftig.