BGH Urteil vom 20.12.2007 – IX ZR 93/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
Verkündet am: 20. Dezember 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forde- rung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt wer- den, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798).
b) Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachtei- ligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unre- gelmäßig gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 - KG Berlin LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 7. April 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9
des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
N. (im Folgenden: Schuldner) betrieb ein Fitness-Studio
und war daneben als Makler tätig. Er nahm bei der verklagten Bank mehrere
Darlehen auf. Außerdem räumte ihm die Beklagte einen Kontokorrentkredit ein.
Als Sicherheit dienten ihr die Sicherungsübereignung der Geschäftsausstattung
des Fitness-Studios und die Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer
Lebensversicherung des Schuldners. Obendrein wurden die Kredite durch den
Vater des Schuldners besichert. Dieser bestellte an einem ihm gehörenden und
von
ihm bewohnten Hausgrundstück eine Grundschuld
in Höhe von
250.000 DM und verbürgte sich für alle bestehenden und zukünftigen Forde-
rungen der Beklagten gegen seinen Sohn in unbegrenzter Höhe.
In den Jahren 1996 und 1997 verschlechterten sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners. Er überzog sein bei der Beklagten bestehendes
Konto; mehrere Gläubiger pfändeten die dem Schuldner aus dem Konto-
korrentvertrag zustehenden Ansprüche. Daraufhin kündigte die Beklagte am
17. April 1997 die dem Schuldner gewährten Kredite und forderte ihn auf, ihre
Forderungen von ca. 590.000 DM bis zum 30. April 1997 zu begleichen. Gleich-
zeitig drohte sie an, bei nicht fristgerechter Rückzahlung die ihr eingeräumten
Sicherheiten zu verwerten. Auf Bitten des Schuldners erklärte sich die Beklagte
im Oktober 1997 damit einverstanden, auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
zu verzichten, sofern ab dem 1. Dezember 1997 monatliche Raten von
3.000 DM gezahlt würden.
Der Schuldner geriet mit den vereinbarten Raten wiederholt in Rück-
stand. Die Beklagte mahnte ihn jeweils und drohte mit der Zwangsvollstre-
ckung. Im August 2000 beantragte sie die Zwangsversteigerung des dem Vater
des Schuldners gehörenden Hausgrundstücks; nach Anordnung der Zwangs-
versteigerung durch das Amtsgericht bot sie dem Schuldner nochmals an, auf
eine Zwangsversteigerung zu verzichten, wenn die Raten regelmäßig gezahlt
würden. Zu einer Zwangsversteigerung kam es nicht.
Auf Eigenantrag vom 24. Juni 2002 eröffnete das Insolvenzgericht am
7. November 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
und bestellte den Kläger zum Verwalter.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die vom Schuldner in der Zeit
vom 2. Mai 1997 bis 7. November 2001 geleisteten Zahlungen - insgesamt
40.477,16 € - im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Das Landgericht hat
der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Zahlungen des Schuldners
vor dem 1. Januar 1999 sei das Anfechtungsrecht nach Maßgabe von Art. 106
EGInsO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO zu beurteilen. Die zuletzt genannte Vor-
schrift stelle gegenüber § 133 InsO die mildere Norm dar. Ihre Voraussetzun-
gen lägen nicht vor. Es könne wegen der mit der Beklagten geschlossenen Still-
haltevereinbarung weder mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass
der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei, noch dass er von seiner etwaigen
Zahlungsunfähigkeit gewusst habe. Ein Benachteiligungsvorsatz scheide daher
aus. Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte von einem etwai-
gen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis gehabt habe.
Denn der Schuldner habe die Ratenzahlungsvereinbarung bis Ende 1998 zwar
unregelmäßig, aber insgesamt vollständig erfüllt. Aus der Sicht der Beklagten
hätten die Zahlungen nur gestockt.
Auf die Anfechtung der nach dem 31. Dezember 1998 erfolgten Zahlun-
gen sei § 133 InsO anzuwenden. Aufgrund der Stillhaltevereinbarung seien
wiederum nur die jeweils fälligen Raten ernsthaft eingefordert worden. Bis
5. August 1999 hätten fälligen Forderungen von 18.000,00 DM Zahlungen von
19.000,00 DM gegenübergestanden. Danach habe der Schuldner zwar erst
wieder am 20. Dezember 2000 eine Zahlung an die Beklagte geleistet. Dieser
Zahlungsausfall zeige aber nur, dass selbst die Beklagte benachteiligt worden
sei. Dass der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 31. Dezem-
ber 1998 zahlungsunfähig gewesen sei, habe der darlegungs- und beweisbelas-
tete Kläger nicht vorgetragen. Auch sei es dem Kläger nicht gelungen, für den
fraglichen Zeitraum den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und eine entspre-
chende Kenntnis der Beklagten darzulegen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Der Kläger kann die vom Schuldner geleisteten Zahlungen nach § 133 Abs. 1,
§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 104, Art. 106 EGInsO zurückfordern.
1. Die Anfechtbarkeit sämtlicher Zahlungen ist nach § 133 InsO zu beur-
teilen. Auch diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am
1. Januar 1999 erbracht wurden, waren nach den Vorschriften der Gesamtvoll-
streckungsordnung der Anfechtung weder entzogen noch in geringerem Um-
fang unterworfen (vgl. Art. 106 EGInsO).
a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar,
die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen, sofern der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des
Schuldners kannte. Gemäß Satz 2 wird diese Kenntnis vermutet, wenn der an-
dere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass
die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
b) Die Zahlungen des Schuldners vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung
waren schon nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar. Danach kann der Ver-
walter Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn sie nach der Zah-
lungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung der Zwangsvollstreckung ge-
genüber Personen vorgenommen wurden, denen zur Zeit der Handlung die
Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung
bekannt war oder den Umständen nach bekannt sein musste. Wie später noch
darzulegen sein wird, zahlte der Schuldner an die Beklagte, nachdem er seine
Zahlungen eingestellt hatte, und der Beklagten war seine Zahlungsunfähigkeit
bekannt.
Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO kei-
mehr anwendbar" sei (Hinweisbeschluss vom 20. Januar 2006). Dabei hat es
nicht beachtet, dass es für die Frage, ob auch die Zahlungen, welche der Be-
klagten vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zugeflossen sind, den neuen
Anfechtungsbestimmungen unterliegen, auf einen Vergleich mit sämtlichen kor-
respondierenden Normen des früheren Rechts ankommt, deren tatbestandliche
Voraussetzungen seinerzeit erfüllt waren.
c) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO unterwirft Rechtshandlun-
gen nicht in geringerem Umfang der Anfechtung als § 133 InsO. Jene ist sogar
strenger. Sie verlangt subjektive Merkmale lediglich beim Anfechtungsgegner,
wobei es ausreicht, dass er die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag
den Umständen nach kennen musste. Sind ihm Tatsachen bekannt, die den
Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, genügt schon einfache Fahrläs-
sigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2347).
2. Die Zahlungen des Schuldners erfüllen die Voraussetzungen des
a) Die Zahlungen benachteiligten objektiv die Gläubiger des Schuldners
(vgl. § 129 InsO). Gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsge-
richts wendet sich die Revisionserwiderung nicht.
b) Der Schuldner handelte mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu
benachteiligen.
aa) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusam-
menwirken von Schuldner und Gläubiger voraus; vielmehr genügt - auch bei
kongruenter Deckung - bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR
272/02, WM 2003, 1923, 1925; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004,
1587, 1588; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192).
bb) Gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit der angefochtenen
Rechtshandlung nur das, worauf dieser einen Anspruch hatte, also eine kon-
gruente Deckung, sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteili-
gungsvorsatzes, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, allerdings er-
höhte Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03,
aaO). Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der
Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungs-
unfähigkeit kennt (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt.
v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251; v. 8. Dezember 2005
- IX ZR 182/01, aaO S. 193). Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ver-
mutung erfüllt.
(1) Nach Ablauf der in dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom
17. April 1997 gesetzten Zahlungsfrist zum 30. April 1997 war der Schuldner
zahlungsunfähig.
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht
in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; Zahlungsunfähigkeit ist
in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Die Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in
dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich
mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrän-
gen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v.
25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR
228/03, WM 2006, 2312, 2313; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007,
1616, 1618). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen
Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 13. April
2000 - IX ZR 144/99, WM 2000, 1207, 1208; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR
228/03, aaO; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, aaO). Eigene Erklärungen des
Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf
eine Zahlungseinstellung hin. Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stun-
dungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquidi-
tätskrise hindeuten (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001,
2181, 2182; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO).
Die zum 30. April 1997 fälligen Darlehensrückzahlungsansprüche der
Beklagten konnte der Schuldner nicht erfüllen. Er hatte allein bei der Beklagten
Schulden in Höhe von ca. 590.000 DM. Davon tilgte er unstreitig bis zum Ab-
schluss der Gespräche über eine Stillhaltevereinbarung im Oktober 1997 nur
ca. 2.600 DM.
(2) Die Zahlungsfähigkeit hat der Schuldner auch mit dem Abschluss der
Stillhaltevereinbarung im Oktober 1997 nicht wieder erlangt.
Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort
(BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt
werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; dies
hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen
Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (BGHZ 149, 100,
109; 149, 178, 188). Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen durch den
Schuldner hat die Beklagte nicht dargelegt.
Allerdings dürfen Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich
- also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet
sind, bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit
nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96,
WM 1997, 2134, 2135; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345,
2346; Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798; vgl. auch
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO; Urt. v. 21. Juni 2007
- IX ZR 231/04, aaO). Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Still-
halteabkommen.
Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forde-
rung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden,
wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne
enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v.
19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). Hat der Gläubiger das Still-
halten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen,
geknüpft, kann der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig werden,
wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen.
Selbst wenn die Hauptforderung der Beklagten von ca. 590.000 DM mit
Abschluss der Stillhaltevereinbarung (Schreiben vom 17. Oktober 1997) zu-
nächst nicht mehr "ernsthaft eingefordert" worden, somit im Sinne von § 17
Abs. 2 InsO nicht mehr fällig gewesen wäre, bedeutete dies nicht, dass der
Schuldner nunmehr wieder zahlungsfähig war. Denn im Oktober 1997 bestan-
den mindestens Forderungen von drei weiteren Gläubigern in Höhe von ca.
20.000 DM. Diese Ansprüche waren im Vergleich zu den monatlichen Raten
von 3.000 DM, die der Schuldner ab 1. Dezember 1997 an die Beklagte zu
erbringen hatte, durchaus bedeutsam. Die Forderungen der anderen Gläubiger
blieben unerfüllt; die Gläubiger meldeten sie zur Insolvenztabelle an. Dies recht-
fertigt die Annahme der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober
2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2314). Der Schuldner war zu keinem Zeitpunkt
imstande, diese Forderungen zu erfüllen. Selbst die monatlich an die Beklagte
zu entrichtenden Raten von 3.000 DM zahlte er nur unregelmäßig. Schon mit
der ersten Rate für Dezember 1997 geriet er in Rückstand. Per 1. Dezember
1998 war er zwar mit den Zahlungen auf dem Laufenden. Zu einer Erhöhung
auf monatlich 6.000 DM, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezem-
ber 1998 verlangt, oder monatlich 5.000 DM (vgl. das Schreiben der Beklagten
vom 5. Februar 1999) war er jedoch nicht in der Lage. Legt man nur eine mo-
natliche Ratenzahlungsverpflichtung von 3.000 DM zugrunde, hätte er in der
Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 7. November 2001 (Datum seiner letzten Zah-
lung) 48 mal 3.000 DM = 144.000 DM aufbringen müssen. Tatsächlich hat er
nur 40.477,16 € (das entspricht 79.166,44 DM) gezahlt. Für den Zeitraum zwi-
schen dem 5. August 1999 und dem 20. Dezember 2000 hat das Berufungsge-
richt sogar einen totalen "Zahlungsausfall" festgestellt.
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schuldner, wie der Klä-
ger behauptet hat, gegenüber anderen Gläubigern über die von Anfang an be-
stehenden Verbindlichkeiten von ca. 20.000 DM hinaus weitere in Höhe von ca.
370.000 € angehäuft hat.
(3) Der Schuldner kannte seine Zahlungsunfähigkeit. Dass er in dem hier
interessierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt überzeugt war, in abseh-
barer Zeit alle seine Gläubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, be-
friedigen zu können (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997
- IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251), ist auszuschließen.
Für die Zeit vor Vereinbarung des Stillhalteabkommens ergibt sich die
Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit daraus, dass der Schuldner nach der
fristlosen Kündigung und Fälligstellung der Kredite der Beklagten diese um
Stundung bat und anbot, ab Dezember 1997 - also sieben Monate später - Ra-
ten in einer Höhe zu zahlen, die allenfalls die laufenden Zinsen abdeckten. Da-
nach war dem Schuldner bewusst, die fällig gestellten Kredite in Höhe von ca.
590.000 DM auf unabsehbare Zeit nicht zurückführen zu können.
Umstände, aufgrund derer er hätte annehmen können, durch Abschluss
der Stillhaltevereinbarung mit der Beklagten seine Zahlungen allgemein wieder
aufgenommen zu haben, sind nicht ersichtlich. Die Stillhaltevereinbarung ver-
hielt sich nicht über die Forderungen der anderen Gläubiger. Diese waren dem
Schuldner bekannt, weil jene Gläubiger versucht hatten, die Ansprüche des
Schuldners gegen die Beklagte zu pfänden. Weiter war dem Schuldner be-
kannt, dass die Beklagte ihr Stillhalten von der regelmäßigen und pünktlichen
Zahlung der Raten abhängig gemacht hatte. Dass seine Zahlungen nicht re-
gelmäßig und pünktlich erfolgten, wusste der Schuldner, und er wurde oben-
drein durch die ständigen Mahnungen der Beklagten daran erinnert. Dass der
Schuldner damals über ein schlüssiges Sanierungskonzept verfügt habe, ist
nicht vorgetragen.
cc) Ob der Schuldner außerdem zur Abwendung einer unmittelbar dro-
henden Zwangsvollstreckung geleistet hat - was ebenfalls die Vermutung für
den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz begründen würde (vgl. BGHZ 155, 75,
84; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, aaO) -, kann danach offen bleiben.
c) Der Beklagten war der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuld-
ners den Umständen nach bekannt.
Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste,
dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die angefochte-
ne Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).
aa) Auf die Kreditkündigung und die Aufforderung, 590.000 DM bis zum
30. April 1997 zu zahlen, reagierte der Schuldner erst über zwei Monate später;
er bat um Stundung. Daraus konnte und musste die Beklagte entnehmen, dass
der Schuldner nicht in der Lage war, die Kredite innerhalb von drei Wochen
nach dem 30. April 1997 zurückzuführen. Sie hat dies auch erkannt, weil sie
sich durch Abschluss des Stillhalteabkommens auf die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners eingerichtet hat.
Da die Beklagte von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners wusste, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, warum sie spä-
ter davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder auf-
genommen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, aaO S. 194).
Derartige Umstände hat sie nicht dargetan. Die Beklagte wusste, dass der
Schuldner noch weitere Gläubiger hatte; denn diese hatten versucht, die dem
Schuldner aus dem Kontokorrent zustehenden Ansprüche zu pfänden. Dass
der Schuldner jene Gläubiger bediente, konnte die Beklagte nicht annehmen,
war der Schuldner doch - trotz des von der Beklagten beständig ausgeübten
massiven Drucks - nicht einmal in der Lage, die ihr geschuldeten monatlichen
Raten vollständig aufzubringen.
bb) Die Beklagte hatte auch Kenntnis davon, dass die Zahlungen die
weiteren Gläubiger des Schuldners objektiv benachteiligten. Wer weiß, dass der
Schuldner zahlungsunfähig ist, dem ist in aller Regel auch bewusst, dass dieser
nicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl.
BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; HK-InsO/Kreft,
aaO § 133 Rn. 23). So lag es hier.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
die Sache im Sinne der Klage entscheidungsreif ist, kann der Senat eine End-
entscheidung treffen und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen (§ 563
Abs. 3 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 9 O 637/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2006 - 7 U 149/05 -