Rechtsprechung / Finanzgericht Münster
Finanzgericht Münster Beschluss vom 03.06.2026 – 9 V 583/26
9.Senat · ECLI:DE:FGMS:2026:0603.9V583.26.00
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über die Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Zeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018, deren Verfassungsmäßigkeit zwischen den Beteiligten im Hauptsacheverfahren streitig ist. Betroffen sind Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004, Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007 sowie Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007.
Die Antragsteller sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der erste Komplex im Hauptsacheverfahren betrifft die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004, die für Zeiträume zwischen dem 15.09.1997 und dem 10.08.2017 festgesetzt wurden. Gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerfestsetzungen 1995 bis 2004 hatten die Antragsteller jeweils Einspruch eingelegt. Die Einspruchsverfahren wegen der Jahre 2002 bis 2004, deren Gegenstand während des Einspruchsverfahrens nach einer Außenprüfung ergangene Änderungsbescheide geworden waren, wurden durch Zurückweisung der Einsprüche als unbegründet durch Einspruchsentscheidung vom 14.11.2008 beendet. Die Antragsteller erhoben daraufhin Klage, die unter dem Aktenzeichen 15 K 4697/08 E,G,U geführt wurde. Nach Erhebung jener Klage entschied der Antragsgegner auch über die von den Antragstellern gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1995 bis 2001 eingelegten Einsprüche. Er gab den Einsprüchen wegen Einkommensteuer 1995 bis 2001 teilweise statt und wies sie im Übrigen als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidungen vom 25.11.2009 für 1995, vom 16.02.2010 für 1996, 25.11.2009 für die Jahre 1997 bis 1999 und vom 21.10.2010 für 2000 und 2001). Die dagegen gerichteten, zunächst unter den Aktenzeichen 15 K 4650/09 E (Jahr 1995), 15 K 634/10 E (Jahr 1996), 15 K 4651/09 E (Jahr 1997), 15 K 4652/09 E (Jahr 1998), 15 K 4653/09 E (Jahr 1999), 15 K 4274/10 E (Jahr 2000) und 15 K 4275/10 E (Jahr 2001) geführten Klagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit der unter dem Aktenzeichen 15 K 2564/09 E geführten Klage wegen Einkommensteuer 2007 verbunden und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt. Mit jener Klage wurde sodann die Klage wegen Einkommensteuer 2002 bis 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 15 K 4697/08 E,G,U fortgeführt. Die Klage wegen Einkommensteuer 2007 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2011 zurückgenommen. Im Übrigen wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 13.05.2013 VIII B 162/11 (BFH/NV 2013, 1235) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das vorgenannte Urteil (soweit es die Einkommensteuer betraf) auf und verwies die Sache insoweit an das Finanzgericht (FG) zurück. Im zweiten Rechtsgang wies der 14. Senat des FG Münster die Klage durch Urteil vom 29.07.2016 unter dem Aktenzeichen 14 K 1859/13 E ganz überwiegend ab; lediglich im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide 1997, 2003 und 2004 hatte die Klage in geringfügigem Umfang Erfolg. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der BFH durch Beschluss vom 10.05.2017 III B 134/16 (nicht veröffentlicht) als unzulässig. Am 05.07.2017 erließ der Antragsgegner geänderte Einkommensteuerbescheide für 1997, 2003 und 2004, mit denen er das finanzgerichtliche Urteil vom 29.07.2016 14 K 1859/13 E umsetzte. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit nicht näher benannten Umbuchungen begründete Klage gegen diese Bescheide blieb ebenso wie eine anschließende Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos (Urteil des FG Münster vom 16.05.2018 9 K 3687/17 E, nicht veröffentlicht; Beschluss des BFH vom 03.07.2019 VIII B 104/18, nicht veröffentlicht).
Nachdem die Rechtsbehelfe gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 1995 bis 2004 erfolglos geblieben waren, zog der Antragsgegner die Folge aus der zwischenzeitlich gewährten Aussetzung der Vollziehung: Mit Bescheid vom 30.05.2018 setzte er gemäß §§ 237 ff. der Abgabenordnung (AO) Aussetzungszinsen bezogen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag 1995 bis 2004 in Höhe von insgesamt 61.305,45 € fest (vgl. Bescheid vom 30.05.2018, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird). Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren III B 134/16 zurückgewiesen habe. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage zu diesem Bescheid Bezug genommen. Dagegen legten die Antragsteller am 14.06.2018 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen. Sie trugen zur Begründung vor: Nach dem Beschluss des BFH vom 25.04.2018 IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) bestünden ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes jedenfalls ab dem 01.04.2015, aber auch für Zinszeiträume davor. Überdies seien die Daten der Zinszeiträume weiterhin streitig, da bislang keine Abrechnungsbescheide erstellt worden seien. Die mehrfach abgeänderten und händisch erstellten Kontoauszüge seien auch in der jeweils letzten Fassung fehlerhaft, weil Verrechnungen mangels der Unterscheidung von Valuta- und Buchungszeitpunkten nicht nachvollziehbar seien und nach den Aussagen des Antragsgegners Verrechnungen „mal so mal so“ vorgenommen worden seien. Es seien diesbezüglich Einspruchsverfahren wegen des Antrags auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer „1995 bis 2004 ff.“ anhängig.
Ein Verfahren der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Aussetzungszinsen hatte Erfolg: Das FG Münster setzte die Vollziehung teilweise mit Beschluss vom 31.08.2018 unter dem Aktenzeichen 9 V 2360/18 E und noch weitergehend im Wege der Teilabhilfe der Beschwerde durch Beschluss vom 26.10.2018 aus. Der BFH entschied sodann, dass die Vollziehung der Bescheide über die Aussetzungszinsen für Zeiträume ab dem 01.01.2012 auszusetzen sei; auf den Beschluss vom 04.07.2019 VIII B 128/18 (BFH/NV 2019, 1060) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Antragsgegner erließ daraufhin am 30.08.2019 einen Änderungsbescheid über die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004.
Der zweite und der dritte Komplex im Hauptsacheverfahren betreffen Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007; die Aussetzungszinsen wurden für Zeiträume zwischen Februar 2015 und November 2020 festgesetzt, die Nachzahlungszinsen für Zeiträume zwischen April 2005 und Dezember 2014. Insoweit hatte der Antragsgegner am 23.12.2014 (nach Abschluss einer beim Antragsteller durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007) folgende Bescheide über Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer erlassen, wobei die Bescheide im EDV-System auf den 30.12.2014, handschriftlich aber auf den 23.12.2014 umdatiert wurden. Es ergeben sich folgende Details:
Die Zinsberechnung wurde jeweils bis zum 02.01.2015 (einem Freitag) vorgenommen.
Gegen diese Bescheide legten die Antragsteller jeweils Einsprüche ein (Eingang beim Antragsgegner am 13.01.2015). In der Betreffzeile der Einspruchsschreiben ist jeweils angegeben „hier: ESt-Bescheid für“ 2005, 2006 bzw. 2007. Ferner beziehen sich die Schreiben auf den jeweiligen „Bescheid wegen aller in Betracht kommender Festsetzungen“. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007 wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 24.07.2018 als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Klage wurde unter dem Aktenzeichen 9 K 2672/18 E geführt. In einer nach Ablauf der Klagefrist eingereichten Klagebegründung wandten sich die Antragsteller auch gegen die festgesetzten Zinsen; sie verwiesen auf die BFH-Entscheidung vom 25.04.2018 IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415), das - seinerzeit noch anhängige - Verfahren zum Aktenzeichen VIII B 128/18, das Urteil des FG Münster vom 17.08.2017 10 K 2472/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 1638), und die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 beziehungsweise 1 BvR 2422/17. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 04.10.2018 im Verfahren 9 K 2672/18 E Bezug genommen. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2005 bis 2007 (9 K 2672/18 E) wurde durch beiderseitige Hauptsacheerledigungserklärung im Erörterungstermin vom 09.09.2020 nach Zusage einer Teilabhilfe durch den Antragsgegner beendet; bezüglich der Einsprüche gegen die Zinsfestsetzung sagte ein Vertreter des Antragsgegners zu, dass die Einsprüche als rechtzeitig eingelegt angesehen würden und mit Blick auf das Verfahren vor dem BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes ruhend gestellt würden (vgl. hierzu Bl. 310 der Gerichtsakte im Verfahren 9 K 2672/18 E, Protokoll vom 09.09.2020); der Antragsgegner erließ am 05.10.2020 geänderte Bescheide; die festgesetzten Steuer- und Zinsbeträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle (Beträge in €):
Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzungen in diesen Bescheiden mit Schreiben vom 21.10.2020 Einspruch ein (Eingang beim Antragsgegner: 23.10.2020) und verwiesen zur Begründung auf die Entscheidungen des BFH vom 25.04.2018 IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415), vom 03.09.2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) und vom 04.07.2019 VIII B 128/18 (BFH/NV 2019, 1060) und auf den Beschluss des FG Münster vom 31.08.2018 9 V 2360/18 E (EFG 2018, 1821) sowie auf das zu diesem Zeitpunkt bereits erledigte Verfahren 9 K 2672/18 E.
Nach der (nur teilweise erfolgreichen) Beendigung des Hauptsacheverfahrens wegen der Bescheide über Einkommensteuer 2005 bis 2007, deren Vollziehung ebenfalls ausgesetzt worden war, erließ der Antragsgegner am 18.11.2020 einen weiteren Bescheid über Aussetzungszinsen in Höhe von 11.572 €. Der Antragsgegner setzte als Beginn des Zinslaufs den 02.02.2015 und als Ende (gemäß dem in den Bescheiden vom 05.10.2020 gesetzten Zahlungsziel) den 05.11.2020 beziehungsweise 06.11.2020 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 18.11.2020 Bezug genommen.
Den dagegen gerichteten Einspruch vom 24.11.2020, der am gleichen Tag beim Antragsgegner eingegangen ist, begründeten die Antragsteller zum einen damit, dass die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2007 zu hoch sei, weil der Antragsgegner Zahlungen auf die Einkommensteuer 2011 und 2012 umgebucht habe. Zum anderen verwiesen sie (erneut) auf die Entscheidungen des BFH zu den Aktenzeichen IX B 21/18, VIII B 15/18 und VIII B 128/18 sowie auf die seinerzeit noch anhängigen Verfahren vor dem BVerfG zu den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.
Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) entschieden hatte, dass der Zinssatz von 0,5 % mit Blick auf Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist, die verfassungswidrigen Vorschriften der §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO aber bis zum 31.12.2018 fortgelten, wurden die Einsprüche gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007 mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.2021 (BStBl I 2021, 2159) als unbegründet zurückgewiesen.
Alle drei Komplexe sind Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. Mit der am 05.12.2022 eingegangenen, unter dem Aktenzeichen 9 K 2793/22 E geführten Klage wenden sich die Antragsteller unter anderem gegen die genannten Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen, soweit diese die Zeiträume vor dem 01.01.2019 betreffen. Das Verfahren gegen die ebenfalls mit jener Klage angefochtenen Bescheide über Zinsen zur Einkommensteuer 2008 und 2009 vom 29.05.2015, geändert durch Bescheide vom 10.03.2020, zur Einkommensteuer 2010 vom 16.04.2012, geändert durch Bescheid vom 10.03.2020, zur Einkommensteuer 2011 vom 11.02.2014, geändert durch Bescheid vom 03.06.2015 und zur Einkommensteuer 2016 vom 22.05.2018, geändert durch Bescheid vom 23.09.2019, hat der Berichterstatter im Einvernehmen mit den Beteiligten durch Beschluss vom 31.10.2025 abgetrennt und die abgetrennten Verfahren mit Blick auf die noch anhängigen Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzungen ausgesetzt.
Die Antragsteller verweisen zur Begründung der Klage, soweit das Klageverfahren nicht ausgesetzt ist, auf die Begründungen der Einsprüche, auf die Begründung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im Verfahren 9 V 2360/18 E sowie auf ihre Schriftsätze an den BFH im Verfahren VIII B 128/18. Im Verfahren 9 V 2360/18 E hatten die Antragsteller unter anderem vorgetragen, der Zinssatz von 0,5 % pro Monat sei verfassungswidrig, und zwar bereits vor dem 01.04.2015. Außerdem seien die Zinsbemessungsgrundlagen streitig, da belastbare Abrechnungsbescheide trotz streitiger Umbuchungen bislang nicht erstellt worden seien.
Die Antragsteller haben überdies ergänzend vorgetragen: Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 08.07.2021 die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift „in freier Rechtschöpfung und ohne ausreichende Beachtung der daraus auch aus Art. 3 Abs. 1 GG [Grundgesetz] folgenden Schutzrechte der Steuerzahler“ gestattet. Dies sei rechtsstaatlich bedenklich. Umso weniger habe der Antragsgegner in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Zweifel noch im Jahr 2019 und 2020 auf diese Vorschriften gestützte Bescheide erlassen können. Jedenfalls hinsichtlich der Bescheide, die nach dem Beschluss des BFH vom 25.04.2018 IX B 21/18 (BFH/NV 2018, 1279) erlassen worden seien, könnten die Erwägungen, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sei gefährdet oder es entstünden haushälterische Probleme, schon in Ansatz nicht greifen. Ein Vertrauensschutz der Verwaltung sei insoweit nicht gegeben.
Was die Bescheide über Aussetzungszinsen angehe, sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Das BVerfG habe Aussetzungszinsen zu Unrecht mit Hinterziehungszinsen gleichgesetzt; die Annahme des BVerfG, der Steuerpflichtige habe Aussetzungszinsen selbst veranlasst und durch eine Kreditaufnahme zu günstigeren Konditionen vermeiden können, beeinträchtigte ohne einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage dessen Rechte in Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung. Diese Rechte auf Aussetzung der Vollziehung und Prüfung des Sachverhalts ohne anderweitige Kosten würden „praktisch aufgehoben“ und Aussetzungszinsen als „pönales Mittel“ gegen den Steuerpflichtigen eingesetzt. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG käme dann nur noch reichen oder kreditwürdigen Personen zuteil.
Im Verlauf des Klageverfahrens haben die Beteiligten auf Anregung des Berichterstatters eine tatsächliche Verständigung über die Bemessungsgrundlagen der streitgegenständlichen Zinsbescheide getroffen, wonach die den Zinsläufen zugrunde gelegten Zeiträume zutreffend sind, die zu verzinsenden Beträge aber aufgrund von Unsicherheiten über Tilgungsvorgänge (Zahlungen, Umbuchungen) in einer Höhe angesetzt werden, die 90 % der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten zu verzinsenden Beträgen entspricht; auf das Schreiben des Berichterstatters vom 16.04.2025 sowie die Schriftsätze der Beteiligten dazu wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Verständigung hat der Antragsgegner am 17.02.2026 die drei streitgegenständlichen Zinsbescheide geändert. Im Einzelnen ergaben sich folgende Beträge: Die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007 wurden auf 10.447 € herabgesetzt; dabei wurde ihr Zinslauf zugleich auf den richterlichen Hinweis im Schriftsatz vom 14.01.2026 hin auf den letzten vollen Monat (November 2014) begrenzt. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle (Beträge in €):
Die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004 wurden auf 55.174,91 € und die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007 auf 10.414,80 € herabgesetzt.
Zugleich widerrief der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 17.02.2026 die zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung, soweit die Zinsen für Zeiträume vor dem 01.01.2019 festgesetzt worden waren. Die Antragsteller haben gegen die Änderungsbescheide Einsprüche eingelegt (Eingang beim Antragsgegner: 09.03.2026) und sowohl beim Antragsgegner als auch bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Antragsteller wenden sich ausdrücklich dagegen, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden vom 17.02.2026 auch neue Abrechnungen erstellt und die jeweils gewährte Aussetzung der Vollziehung widerrufen hat. Die Änderungsbescheide seien neu zu fassen und ausschließlich auf die Zinsbeträge zu begrenzen. Überdies sei eine Abgrenzung der Zinsbeträge dahingehend vorzunehmen, inwieweit diese auf Zeiträume ab 2014 entfallen; denn ab dem 01.01.2014 sei der Zinssatz von 6 % pro Jahr verfassungswidrig. Die Fortgeltungsregelung des BVerfG sei gerade Gegenstand des Rechtsstreits. Dies sei auf die Aussetzungszinsen zu übertragen. Durch eine fehlende zeitliche Abgrenzung von Zinsforderungen und durch eine fehlende detaillierte Abrechnung gezahlter Zinsbeträge werde ein weiterer Vortrag der Antragsteller verunmöglicht.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004 sowie von Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007, jeweils vom 17.02.2026, bis zur Beendigung des unter dem Aktenzeichen 9 K 2793/22 E geführten Klageverfahrens, bei streitiger Entscheidung bis einen Monat nach Zustellung des Urteils auszusetzen, soweit die Zinsen für Zeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 festgesetzt wurden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner hält die gegen die Änderungsbescheide vom 17.02.2026 eingelegten Einsprüche für unzulässig. Die Änderungsbescheide seien nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unmittelbar Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens 9 K 2793/22 E geworden. Für die gleichwohl eingelegten Einsprüche bestehe daneben kein Raum; sie seien als unzulässig zu verwerfen. Eine Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren komme schon mangels Zulässigkeit der Einsprüche nicht in Betracht.
Die Vorschriften der §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO seien nach der Entscheidung des BVerfG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018 weiterhin anwendbar. Was die Aussetzungszinsen angehe, habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 242) ausgeführt, eine Erstreckung auf andere Verzinsungstatbestände sei ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Klage gegen die Bescheide über Aussetzungszinsen unzulässig, weil noch keine Einspruchsentscheidung ergangen sei.
Der Senat hat im Hauptsacheverfahren die Akten der Verfahren vor dem FG zu den Aktenzeichen 15 K 4697/08 E,G,U und 14 K 1859/13 E (erster und zweiter Rechtsgang wegen Einkommensteuer 1995 bis 2004), 9 V 2360/18 E (Klage auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Aussetzungszinsen vom 30.05.2018), 9 K 1085/24 E und 9 K 1541/24 AO (Klage gegen Leistungsgebot zur Einkommensteuer 2007 und auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids wegen angeblicher Umbuchungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2007) und des Verfahrens vor dem BFH zum Aktenzeichen VIII B 128/18 (Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2012) beigezogen.
II.
Einen bezifferten Aussetzungsantrag haben die Antragsteller trotz der Aufforderung in der Eingangsverfügung nicht gestellt. Der Senat legt ihr Begehren nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel dahin aus, dass die Aussetzung für den Teil der Zinsen begehrt wird, der auf Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 entfällt. Für frühere Zeiträume machen die Antragsteller keine Zweifel geltend; insoweit ist eine Aussetzung nicht begehrt. Denn nur so lässt sich der Vortrag der Antragsteller verstehen, der Antragsgegner müsse eine Aufteilung der Zinsen in Zeiträume vor und nach dem 01.01.2014 vornehmen. Eine Aussetzung für Zeiträume nach dem 31.12.2018 ginge ins Leere, da der Antragsgegner insoweit bereits eine Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.
III.
Der so verstandene Antrag ist zulässig (1.) und zum Teil begründet (2.).
1. Der Antrag ist zulässig.
Die mit den Bescheiden vom 17.02.2026 geänderten Festsetzungen von Aussetzungszinsen sind nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens 9 K 2793/22 E geworden. In diesem Verfahren ist die Klage gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig. Sie ist insoweit als (Teil-)Untätigkeitsklage erhoben worden; über die Einsprüche gegen die Bescheide über Aussetzungszinsen vom 30.05.2018 und 18.11.2020 hat der Antragsgegner bei summarischer Prüfung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes seit mehreren Jahren nicht entschieden (§ 46 Abs. 1 FGO). Die Unzulässigkeit der gegen die Änderungsbescheide vom 17.02.2026 gleichwohl eingelegten Einsprüche stehen der Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nicht entgegen, weil diese Bescheide bereits nach § 68 Satz 1 FGO Verfahrensgegenstand der Klage geworden sind und damit ein anhängiger Rechtsbehelf in der Hauptsache vorliegt, an den der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO anknüpft.
Außerdem hat der Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, indem er die zunächst gewährte Aussetzung widerrufen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536, Rz 20).
2. Der Antrag ist indes nur zum Teil begründet; er hat nur mit Blick auf die angefochtenen Aussetzungszinsen Erfolg.
Ob die Vollziehung auszusetzen ist, beurteilt sich nach § 69 Abs. 3 FGO (dazu a). Daran gemessen ist der Antrag allein hinsichtlich der Aussetzungszinsen begründet (dazu b).
a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BFH, Beschluss vom 05.07.2018 II B 122/17, BStBl II 2018, 660, Rz 10, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BFH, Beschluss vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415, Rz 13, m. w. N.).
b) Solche ernstlichen Zweifel liegen mit Blick auf die Aussetzungszinsen vor (dazu aa). Mit Blick auf die Nachzahlungszinsen bestehen indes keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (dazu bb).
aa) Eine Aussetzung folgt nicht bereits aus der früheren, zwischenzeitlich erledigten Aussetzung durch den BFH (dazu (1)). Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des für eine Aussetzung anzusetzenden Zinssatzes von 0,5 % pro Monat, soweit die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 liegen (dazu (2) und (3)). Ein etwaiges Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses steht der Aussetzung nicht entgegen (dazu (4)). Die Aussetzung ist nicht auf einen Teilbetrag zu beschränken (dazu (5)).
(1) Eine Aussetzung ist nicht bereits deshalb vorzunehmen, weil die Aussetzung der Vollziehung durch den BFH in seinem Beschluss vom 04.07.2019 VIII B 128/18 (BFH/NV 2019, 1060) gewährt wurde. Denn der BFH hat die Vollziehung nur ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des damals anhängigen Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Dieses Verfahren ist durch die Erhebung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2793/22 E geführten (Untätigkeits-)Klage beendet worden.
(2) Der Senat schließt sich mit Blick auf die Aussetzungszinsen der Auffassung des BFH (Beschluss vom 24.10.2024 VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025, 70, Rz 23) an, dass sich ernstliche Zweifel daraus ergeben, dass der BFH dem BVerfG mit Beschluss vom 08.05.2024 (VIII R 9/23, BFHE 284, 142) die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 237 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei AdV ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Dass diese Vorlage nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betrifft, ist unerheblich, weil sich ernstliche Zweifel jedenfalls auch daraus ergeben, dass das BVerfG hinsichtlich des gleichen Zinssatzes bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen für den Streitzeitraum die Unvereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit dem Grundgesetz festgestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 250; vgl. auch BFH, Beschluss vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 und den von den Antragstellern erstrittenen Beschluss vom 04.07.2019 VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060; s. auch BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 VIII R 9/23, BFHE 284, 142, Rz 68, m. w. N). Zwar hat das BVerfG die Unvereinbarkeitserklärung nicht auf die Aussetzungszinsen erstreckt (Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 242 f.). Für die summarische Prüfung genügt jedoch, dass die Verfassungsmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist. So liegt es hier, weil das BVerfG den identischen Zinssatz für die Nachzahlungszinsen ab dem 01.01.2014 für unvereinbar erklärt hat und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen (ebenso BFH, Beschluss vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279, Rz 21, m. w. N.).
(3) Ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auch hinsichtlich der Aussetzungszinsen mit einer Fortgeltungsanordnung zu rechnen sei (a. A. FG München, Beschluss vom 24.06.2024 7 V 11/24, EFG 2024, 1817, Rz 77-80; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2025 14 B 67/25, juris, Rz 38-44). Denn die Entscheidung des BVerfG über die Fortgeltung einer verfassungswidrigen Norm kann auch in ähnlich gelagerten Sachverhalten unterschiedlich ausfallen und hängt insbesondere von den wirtschaftlichen oder fachrechtlichen Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Norm ab; diese Entscheidung muss von den Fachgerichten weder bei der Entscheidung über die Vorlage einer Vorschrift an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG noch im einstweiligen Rechtsschutz prognostiziert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2025 1 BvR 2267/23, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2025, 424, Rz 10).
(4) Der Senat lässt es dahinstehen, ob bei ernstlichen Zweifeln, die sich auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Normen stützen, ein besonderes Aussetzungsinteresse vorliegen muss (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382, Rz 8 ff.; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 16.10.2025 1 V 38/25, EFG 2026, 634, Rz 42; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095, Rz 73 f., jeweils m. w. N.). Denn ein solches Interesse liegt im Streitfall jedenfalls vor. Es ergibt sich daraus, dass das BVerfG den im Streitzeitraum angewandten Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Nachzahlungszinsen ab dem 01.01.2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat und eine Fortgeltung dieses Zinssatzes für die Aussetzungszinsen, anders als für die Nachzahlungszinsen, nicht angeordnet ist (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 249 ff.). Bei einer solchen Vorlage ist ein besonderes Aussetzungsinteresse regelmäßig zu bejahen (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.2024 VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025, 70, Rz 25), weil ein sofortiger Vollzug der hier streitigen Aussetzungszinsen den zur Überzeugung des VIII. Senats des BFH vorliegenden Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 VIII R 9/23, BFHE 284, 142, Rz 10, Rz 68, m. w. N. und Rz 107 ff.) konkretisieren und perpetuieren würde (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.01.2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914, Rz 13, und vom 11.06.2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663, Rz 17 f.). Hinzu kommt, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel über das Maß hinausgehen, das üblicherweise für eine Aussetzung verlangt wird, sodass dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller in der gebotenen Abwägung erhebliches Gewicht zukommt (vgl. zu diesem Maßstab BFH, Beschluss vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279, Rz 22 f.). Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung steht dem nicht entgegen. Die Aussetzung wirkt nur vorläufig und beschränkt sich auf die Höhe der Aussetzungszinsen; eine Gefährdung einer geordneten Haushaltsführung ist weder dargelegt noch ersichtlich.
(5) Der Senat setzt die Aussetzungszinsen für den Streitzeitraum in Höhe des vollen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat aus und beschränkt die Aussetzung nicht auf einen Teilbetrag. Er folgt damit nicht der Auffassung des BFH zu den Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019, der insoweit nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem für Nachzahlungszinsen geltenden Zinssatz von 0,15 % pro Monat und dem für Aussetzungszinsen geltenden Zinssatz von 0,5 % pro Monat ausgesetzt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.2024 VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025, 70, Rz 24). Der dem Beschluss des BFH zugrunde liegende Zinsbescheid erfasste auch Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019; für diese hat der BFH eine Aussetzung versagt. Die Beschränkung auf den Unterschiedsbetrag beruht auf einer Besonderheit des Zeitraums ab dem 01.01.2019: Der Gesetzgeber hat den Zinssatz für Nachzahlungszinsen auf 0,15 % pro Monat herabgesetzt, den Zinssatz für Aussetzungszinsen aber bei 0,5 % pro Monat belassen (§ 238 Abs. 1a AO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022, BGBl I 2022, 1142; für die Aussetzungszinsen verblieb es bei § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 hat der BFH die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinshöhe sowohl auf die anhaltende Niedrigzinsphase als auch auf die Ungleichbehandlung gegenüber den auf 0,15 % pro Monat gesenkten Nachzahlungszinsen gestützt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Erwägungen letztlich nur in Höhe der Differenz zwischen beiden Zinssätzen, also in Höhe von 0,35 % pro Monat, durchgreifen. Der dem niedrigeren Zinssatz für Nachzahlungszinsen entsprechende Teil bleibt danach unbedenklich, und nur der übersteigende Teil ist auszusetzen. Im Streitzeitraum, der vor dem 01.01.2019 liegt, besteht diese Konstellation nicht. Hier hat das BVerfG die Fortgeltung des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat auch für die Nachzahlungszinsen angeordnet, sodass es an einem niedrigeren Vergleichssatz fehlt, gegenüber dem nur ein Differenzbetrag zweifelhaft sein könnte. Die bereits dargelegten ernstlichen Zweifel (dazu (2) und (3)) erfassen daher den Zinssatz von 0,5 % pro Monat als solchen und damit den vollen Betrag der Aussetzungszinsen. Dass eine Aussetzung nicht auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken ist, folgt zudem daraus, dass das BVerfG eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung verneint und zugleich ausgeschlossen hat, die Unvereinbarkeit auf den einen niedrigeren Zinssatz übersteigenden Anteil zu beschränken (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 242 f. und Rz 244 f.). Bereits vor dieser Entscheidung des BVerfG hatte der VIII. Senat des BFH die im Streitfall angefochtenen Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004 in vollem Umfang ausgesetzt und dies - unter Zugrundelegung eines summarischen Prüfungsmaßstabs - überzeugend damit begründet, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist, im Falle einer Verfassungswidrigkeit von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO und einer vom BVerfG ausgesprochenen Verpflichtung zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes die konkrete Höhe des Zinssatzes im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu bestimmen (BFH, Beschluss vom 04.07.2019 VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060, Rz 16).
Im Streitfall bedarf es für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 keiner Aussetzung durch den Senat, weil der Antragsgegner die Vollziehung insoweit bereits ausgesetzt hat (dazu oben unter II.). Innerhalb des danach allein streitigen Zeitraums vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 endete die Verzinsung bei den Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004 bereits vor dem 31.12.2018, weil der Bescheid schon am 30.05.2018 erging.
bb) Demgegenüber bestehen hinsichtlich der Festsetzung der Nachzahlungszinsen unter Zugrundelegung eines summarischen Prüfungsmaßstabs keine ernstlichen Zweifel. Die Zinsen sind einfachgesetzlich zutreffend festgesetzt worden (dazu (1)). Auch die verfassungsrechtlichen Einwände der Antragsteller begründen keine ernstlichen Zweifel (dazu (2)).
(1) Die Zinsen berechnen sich einfachgesetzlich - also ungeachtet der von den Antragstellern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken - nach drei Faktoren: Zinssatz, Laufzeit (in Monaten) und zu verzinsender Betrag. Die Berechnung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.
(a) Der einfachgesetzlich anzuwendende Zinssatz beträgt - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist - 0,5 % pro Monat.
(b) Die Laufzeit der Nachzahlungszinsen ist bei summarischer Prüfung zutreffend berücksichtigt. Nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO (in der für die Jahre 2005 bis 2007 geltenden Fassung) beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer entsteht gemäß § 36 des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich - und so auch mangels abweichender Regelungen im Streitfall - mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Zinslauf begann somit im Monat April 2007, 2008 und 2009. Der Zinslauf endete jeweils im November 2014, weil die (handschriftlich vom 30.12.2014 auf den 23.12.2014 umdatierten) Bescheide im Dezember 2014 bekannt gegeben wurden und somit der November 2014 als letzter voller Monat in die Zinslaufzeit einzubeziehen ist (§§ 238 Abs. 1 Satz 1, 233a Abs. 2 Satz 3 AO).
(c) Was die zu verzinsenden Beträge angeht, folgt die Berechnung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO grundsätzlich dem Prinzip der Sollversteuerung. Allerdings wird dieses Prinzip durch die gesetzliche Regelung des § 233a Abs. 8 AO durchbrochen, die schon zuvor geltende Billigkeitsregelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung übernommen hat. Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Regelung des (nach Art. 97 § 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung im Streitfall anwendbaren) § 233a Abs. 8 AO im Festsetzungsverfahren (und damit im Streitfall) oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren anzuwenden ist. Denn auch wenn die Vorschrift im Streitfall anzuwenden wäre, wäre keine über die Bescheide vom 17.02.2026 hinausgehende Herabsetzung vorzunehmen.
Soweit im Hauptsacheverfahren streitig war, ob und inwieweit der Zinslauf durch Umbuchungen geendet hat (vgl. BFH, Urteil vom 27.11.1991 X R 103/89, BStBl II 1992, 319, Rz 21; BFH, Urteil vom 25.04.2013 V R 29/11, BStBl II 2013, 767, Rz 26), ist dieser Streit durch den Abschluss der tatsächlichen Verständigung beigelegt worden, wonach etwaige Umbuchungen durch eine Minderung der zu verzinsenden Beträge um 10 % berücksichtigt wurden. An diese tatsächliche Verständigung ist der Senat gebunden. Angesichts der abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung ist die Steuer jedenfalls nicht überhöht.
Im Zuge einer tatsächlichen Verständigung getroffene Absprachen darf das FG nicht überprüfen; es ist vielmehr an eine zwischen den Beteiligten wirksam getroffene tatsächliche Verständigung gebunden (grundlegend BFH, Urteil vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354, Rz 27 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH, Urteil vom 07.07.2004 X R 24/03, BStBl II 2004, 975, Rz 35 mit weiteren Nachweisen). Eine wirksame tatsächliche Verständigung bindet auch das FG (BFH, Urteil vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354, Rz 27 ff.).
Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH, Urteil vom 07.07.2004 X R 24/03, BStBl II 2004, 975, Rz 35; BFH, Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BStBl II 2009, 121, Rz 10, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor. Die tatsächliche Verständigung bezieht sich auf einen zurückliegenden Sachverhalt und wurde aufseiten des Antragsgegners von einem für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger, nämlich der Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle des Antragsgegners, abgeschlossen. Überdies war die Sachverhaltsermittlung bezüglich sämtlicher von der Verständigung umfasster Punkte erschwert und führt nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Eine Minderung der zu verzinsenden Beträge um 10 % durch erfolgte Umbuchungen erscheint möglich und jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsteller zu niedrig angesetzt.
(2) Ernstliche Zweifel werden auch nicht durch die Verfassungswidrigkeit der den Nachzahlungszinsen zugrundeliegenden Normen begründet. Denn das BVerfG hat zwar festgestellt, dass § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt wird, gleichzeitig diese Vorschriften für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar erklärt (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 249 ff.).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, dass steuerrechtliche Normen, zu denen das BVerfG zwar eine Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt, deren Weitergeltung es aber für einen bestimmten Zeitraum angeordnet hat, für diesen Zeitraum von den Fachgerichten weiter anzuwenden sind. Dementsprechend ist auch im Streitfall die Vorschrift des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 von den FG weiter anzuwenden (vgl. BFH, Beschluss vom 30.08.2023 X B 23/23, BFH/NV 2023, 1331, Rz 11 f. m. w. N.). Dass die Antragsteller meinen, das BVerfG habe die Fortgeltung zu Unrecht angeordnet oder jedenfalls nicht hinreichend begründet, ändert daran nichts. Eine erneute Vorlage an das BVerfG im Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
a) Danach dürfen einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
b) So liegt es hier.
Die Antragsteller sind lediglich im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen unterlegen. Da das Begehren der Antragsteller überdies nach der Auslegung durch den Senat nur die für Zeiträume ab dem 01.01.2014 festgesetzten Zinsen umfasst, beschränkt sich das Unterliegen auf einen geringen Teilbetrag der insgesamt festgesetzten Nachzahlungszinsen; dieser Teilbetrag macht nach den Berechnungen des Senats weniger als 5 % (vgl. dazu BFH, Urteil vom 20.04.2005 X R 53/04, BStBl II 2005, 698, Rz 33) des aus Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018 bestehenden Gesamtbetrags aus. Die auf den Streitzeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2018) entfallenden Anteile der einzelnen Zinsfestsetzungen betragen rund 16.000 € (Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004), rund 7.000 € (Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007) und weniger als 1.000 € (Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007).
4. Die Übertragung der Errechnung des auszusetzenden Betrags auf den Antragsgegner beruht auf § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
5. Die Beschwerde wird zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Mit seiner Entscheidung, die Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 in voller Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat von der Vollziehung auszusetzen, weicht der Senat vom Beschluss des BFH vom 24.10.2024 VI B 35/24 (AdV) ab (BStBl II 2025, 70, Rz 8, 14, 24, 26), nach der die Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Zinshöhe nur für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 und nur in Höhe der Differenz zwischen dem für Aussetzungszinsen geltenden Zinssatz von 0,5 % pro Monat und dem für Nachzahlungszinsen geltenden Zinssatz von 0,15 % pro Monat (0,35 % pro Monat) zu gewähren ist; für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 hat der VI. Senat des BFH eine Aussetzung versagt.
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