Rechtsprechung / Niedersächsisches Finanzgericht
Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss vom 16.10.2025 – 1 V 38/25
ECLI:DE::2025:1016.1V38.25.00
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... September 2023 und des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - ebenfalls vom ... September 2023.
Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks ..., Gemarkung ..., Flur-Nr. ..., Flurstücks-Nr. ... .
Im Einheitswertbescheid auf den ... ging das Finanzamt für das Grundstück von einer Wohnfläche von x m2 aus.
Am ... September 2022 ging die Grundsteuererklärung in Papierform beim Finanzamt ein. Darin gab der Antragsteller an, das Grundstück habe eine Fläche von ... m2 und sei mit einem Wohnhaus mit y m2 Wohnfläche bebaut.
Im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... September 2023 erfasste das Finanzamt eine Wohnfläche von y m2 und eine Fläche des Grund und Bodens von ... m2, setzte einen Lagefaktor von ... an und stellte so einen Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche von ... EUR und einen Äquivalenzbetrag für Grund und Boden von ... EUR fest.
Im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - ebenfalls vom ... September 2023 ermittelte das Finanzamt für das Grundstück einen Grundsteuermessbetrag in Höhe von ... EUR.
Mit offensichtlich vorformuliertem Schreiben vom ... September 2023 - eingegangen beim Finanzamt am ... September 2023 - legte der Antragsteller Einspruch gegen "den Bescheid vom ...09.2023 über den Grundsteuermessbetrag / Grundsteuerwert" ein und beantragte ein Ruhen des Verfahrens, hilfsweise stillschweigende Verfahrensruhe zu gewähren und äußerst hilfsweise die Bearbeitung im Rechtsbehelfsverfahren einstweilen zurückzustellen. Das Finanzamt habe in den Bescheiden das zugrundeliegende Zahlenwerk nicht (ausreichend) begründet. Darüber hinaus begegne der angefochtene Steuerbescheid erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das steuerrechtliche Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes und die Festsetzung der zugrundeliegenden Bodenrichtwerte. Bei den Bodenrichtwerten handle es sich lediglich um Richtwerte und somit unscharfe Parameter. Bei solchermaßen ungenauen Werten lasse das Steuerrecht den Gegenbeweis eines realitätsnäheren Wertes zu. Doch genau dieser Gegenbeweis sei dem Steuerpflichtigen bei dem angefochtenen Bescheid verwehrt. Damit führten die ungenauen Werte im angefochtenen Bescheid zu einer gleichheitswidrigen und somit verfassungswidrigen Besteuerung. Weiter beantragte er bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag stillschweigende Stundung und hilfsweise für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens stillschweigende Stundung.
Mit einem weiteren, ebenfalls offensichtlich vorformulierten Schreiben vom ... September 2023 - eingegangen beim Finanzamt am ... September 2023 - legte der Antragsteller noch einmal Einspruch "gegen den Bescheid vom ...09.2023 über Grundsteuer" ein und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Allgemeinverfügung vom 28. August 2024 S 324-St 284-246/2023-3602/2023/S 0622-St 141-573/2023 (Nds. Ministerialblatt vom 4. September 2024, Nr. 387) ordnete das Landesamt für Steuern Niedersachsen für alle bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängigen und zulässigen Einsprüche nach § 347 Abgabenordnung (AO) gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundenen Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - (Folgebescheid), in denen die Einspruchsführerin/der Einspruchsführer (§ 359 AO) geltend mache, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) nicht verfassungsgemäß sei, insoweit ein Ruhen des Verfahrens bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens an.
Mit Bescheid vom ... Januar 2025 setzte die Stadt ... für das streitige Objekt Grundsteuer B für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 in Höhe von ... EUR fest, die ... fällig wurde.
Mit Schreiben vom ... Januar 2025 - eingegangen beim Finanzamt am ... Januar 2025 - beantragte der Antragsteller beim Finanzamt erneut die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom ... September 2023 "über den Grundsteuermessbetrag / Grundsteuerwert" wegen verfassungsrechtlicher Bedenken. Die unbillige Härte sei vorliegend gegeben, weil ihm durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts der Verwaltungsakte hinausgingen und insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung fordern würden.
Am ... Februar 2025 ging beim Niedersächsischen Finanzgericht ein Antrag - datiert auf den ... Januar 2025 - auf Aussetzung der Vollziehung mit einem offensichtlich vorformulierten Text "wegen Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert" ein. Darin beantragt der Antragsteller wörtlich "die Vollziehung des mit Bescheid vom ...09.2023 festgesetzten Grundsteuermessbetrags auszusetzen".
Mit Bescheid vom ... März 2025 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom ... Januar 2025 mit einem standardisierten Text ab. Es bestünden nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grundsteuermessbescheids noch seien Gründe ersichtlich, wonach durch den Vollzug über die eigentliche Zahlung hinausgehende, schwer wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Die Ablehnung habe keinen Einfluss auf den gleichzeitig eingelegten Einspruch. Ein Einspruch zur Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes ruhe bis zur Rechtskraft eines Musterverfahrens beim Niedersächsischen Finanzgericht.
In dem vorformulierten Antrag an das Gericht legte der Antragsteller dar, die angefochtenen Steuerbescheide begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es läge insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem.
Die unbillige Härte sei vorliegend gegeben, weil durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts hinausgingen und insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung forderten. Diese unbillige Härte sei gerade durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides verursacht und gehe angesichts der Kausalität von Sofortvollzug und unbilliger Härte über bloße Billigkeitserwägungen weit hinaus. Die Aussetzung wegen unbilliger Härte sei auch deshalb geboten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte nicht auszuschließen seien.
Eine unbillige Härte sei im vorliegenden Fall gegeben, da sich die Grundsteuer von ... EUR auf ... EUR erhöht habe. Dies entspreche einer Steigerung von 144,02 %. Eine Rentenerhöhung in dieser Prozentgröße habe der Antragsteller nicht zu erwarten.
Die Erhöhung des Messbetrags von ... EUR auf ... EUR sei nicht nachvollziehbar. Bei dem Wohnobjekt handele es ich um ein altes Haus aus dem Jahr ..., welches als ... erbaut worden sei, wodurch die Wohnsituation und der Raumschnitt nach heutigen Maßstäben keiner idealen Wohnsituation gerecht würden. Es handele sich um langgezogene Räume, deren Breite nicht mal an drei Meter erreichten. Auch deshalb sei die Neubewertung als geradezu überzogen anzusehen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... September 2023 und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - vom ... September 2023 von der Vollziehung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei zulässig, da bis zur Antragstellung bei Gericht nicht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom ... September 2023 entschieden worden sei.
Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vom ... März 2025 habe sich lediglich auf den erneuten Antrag vom ... Januar 2025 bezogen, nicht hingegen auf den ursprünglichen Antrag vom ... September 2023. Die Ablehnung sei jedoch zu Recht erfolgt. Es lägen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuermessbescheids noch eine unbillige Härte vor.
Dem Antrag sei nicht zu entsprechen, da als Begründung insbesondere anhängige Gerichtsverfahren in anderen Bundesländern aufgeführt würden. Die angeführten Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht auf das NGrStG anwendbar, da sie das Bundesmodell beträfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Steuerakte (Aktenzeichen ...) Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 91 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) gegeben. Soweit die Gesetzesbegründung (Niedersächsischer Landtag Drucksache 18/8995 zu § 12) auf § 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (Nds. AG FGO) verweist, scheint es sich um ein Versehen zu handeln, denn diese Norm ist bereits zum 31. Dezember 2014 aufgehoben worden.
2. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller sowohl eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge als auch eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag, beide vom ... September 2023, begehrt.
Der mit einem offensichtlich vorformulierten Text gestellte Antrag lautet zwar nur auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetragsbescheids. Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente in erster Linie gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit hauptsächlich gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris). Im Betreff ("wegen") des Antragsschreibens wird zudem der Begriff des "Grundsteuerwerts" genannt. Obwohl nach dem NGrStG für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens keine Grundsteuerwerte, sondern Grundsteueräquivalenzbeträge festgestellt werden, lässt der Hinweis auf den "Grundsteuerwert" erkennen, dass auch der entsprechende Grundlagenbescheid erfasst sein soll.
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - vom ... September 2023 ist unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides, der nur mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist grundsätzlich mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240 sowie Beschlüsse vom 24. April 2004 IX S 7/04, juris und vom 4. März 2020 I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris; Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2025 2 V 46/25, juris), denn die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids begründet eine Verpflichtung, auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die isolierte Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, u.a. wenn im Verfahren gegen den Folgebescheid Einwendungen gegen Besteuerungsgrundlagen erhoben werden, die nicht mit bindender Wirkung im Grundlagenbescheid festgestellt wurden oder festzustellen sind (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn 74).
Der Grundsteuermessbetragsbescheid ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 NGrStG ein sog. Folgebescheid des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NGrStG sind im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auch Feststellungen zu treffen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen sowie ihre Einordnung als Wohnfläche oder Nutzfläche.
Vorliegend kann der Senat nicht erkennen, dass der Antragsteller irgendwelche Einwendungen gegen die im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag gemachten Festsetzungen geltend macht, die nicht bereits bei den Feststellungen im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zu berücksichtigen wären. Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid rechtfertigen aber keine isolierte Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides.
4. Soweit der Antragsteller beantragt, den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... September 2023 von der Vollziehung auszusetzen, ist dieser Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
a. Der Antrag ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO zulässig, da das Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes bis zur Antragstellung bei Gericht am ... Februar 2025 noch nicht über den Antrag des Antragstellers vom ... September 2023 entschieden hat.
b. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da dem Antragsteller jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung fehlt.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
aa. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 5. Juli 2018 II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, m.w.N.).
Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21], m.w.N.).
Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558, m.w.N. und vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]).
Bei der Prüfung ist das Interesse des Antragstellers mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder im vorliegenden Fall ggf. des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 II B 75/16, BFH/NV 2018, 706; vom 20. September 2022 II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328 [BFH 28.07.2022 - IV R 23/19] und vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]). Zwar wird ein Festhalten an dieser Rechtsprechung von mehreren Senaten des BFH offengelassen (vgl. zum Streitstand BFH, Beschluss vom 23. Mai 2022 V B 4/22, BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030 [BFH 05.04.2022 - VII R 52/20], auch in Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundvermögen ab 1. Januar 2022 nämlich BFH, Beschlüsse vom 27. Mai 2024 II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546 und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543). Der erkennende Senat folgt dennoch - wie auch andere Finanzgerichte (vgl. z.B. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. September 2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642 und vom 21. Februar 2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1477; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2024 11 V 533/24, EFG 2024, 1283; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2024 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Januar 2025 3 V 1389/24, EFG 2025, 968) - dieser Rechtsauffassung und hält am Erfordernis einer Abwägung von Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes fest. Der in bestimmten Fallgruppen eingeräumte Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers genügt einer sachgerechten Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; a.A. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. November 2023 4 V 1295/23, EFG 2024, 93).
Liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Maßstäben dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen ein Vorrang vor den öffentlichen Interessen zukommt, nicht vor, kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Bestimmungen bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21] m.w.N.).
bb. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist vorliegend keine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge zu gewähren.
(1) Einfachrechtliche Einwände gegen den angefochtenen Bescheid macht der Antragsteller nicht geltend.
Der Antragsteller führt lediglich aus, dass der Raumschnitt nach heutigen Maßstäben keine ideale Wohnsituation darstelle. Er macht jedoch gerade nicht geltend, dass die angesetzte Wohnfläche unzutreffend wäre.
Aus der dem Gericht vorliegenden Einheitswertakte ergibt sich zudem, dass die Wohnfläche des Objekts x m2 betragen dürfte, obwohl der Kläger lediglich y m2 Wohnfläche erklärt hat. Einfachrechtliche Fehler zu Lasten des Antragstellers sind daher auch nicht erkennbar.
(2) Vorliegend kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des NGrStG bestehen.
Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interesse des Antragstellers und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommen Gesetzes kann der Senat nicht erkennen, dass dem Interesse des Antragstellers, die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 nicht unter Zugrundelegung der nach den NGrStG festgesetzten Grundsteueräquivalenzbeträge entrichten zu müssen, der Vorrang einzuräumen wäre.
(a) In Hinblick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer B für die jeweilige Kommune von erheblicher Bedeutung ist. Eine flächendeckende Aussetzung der Grundsteuer B würde zu erheblichen Einnahmeausfällen führen, die durch andere Steuern und Abgaben nicht oder nur schwer kompensierbar wären. Darüber hinaus ist die Grundsteuer B die einzige Einnahmequelle der Kommune, die sie aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz planbar selbst steuern kann (vgl. auch Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156 - zum Bundesmodell).
(b) Demgegenüber hat der Antragsteller bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu haben.
Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass der Erhöhung der Grundsteuer keine Rentenerhöhung in entsprechender Prozentgröße gegenüberstehe. Er hat jedoch nicht vorgetragen, wie genau sich seine finanzielle Situation darstellt und warum es ihm nicht möglich sein soll, die erhöhte Grundsteuer zu zahlen.
Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass die Zahlung einer zusätzlichen Grundsteuer in Höhe von ... EUR den Antragsteller in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen würde.
cc. Die entsprechenden Überlegungen führen dazu, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Vollziehung würde für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben.
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (vgl. BFH, Beschluss vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146 m.w.N.).
Das Drohen derartiger konkreter Nachteile für den Antragsteller durch die Zahlung der erhöhten Grundsteuer, die nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machen wären, wenn die Grundsteuer später wieder erstattet würde, ist nicht feststellbar. Die Erhöhung der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer von bislang ... EUR auf ... EUR allein vermag keinen derartigen Nachteil darzustellen. Da der Antragsteller seine wirtschaftliche Lage nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, lässt sich ein solcher Nachteil auch nicht im Zusammenspiel zwischen der Grundsteuererhöhung und den persönlichen finanziellen Verhältnisse erkennen.
5. Die Beschwerde wird gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 NJG in der Fassung der Änderung vom 25. Juni 2025 (n.F.) i.V.m. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Frage, ob bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen begründet wird, ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist, scheint derzeit nicht abschließend geklärt zu sein (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2025 16 V 16040/25, juris). Auf die Ausführungen unter II.4.b.aa. wird Bezug genommen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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