Rechtsprechung / Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 02.07.2014 – 2 K 228/13

ECLI:DE:FGST:2014:0702.2K228.13.0A

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 18. März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 11. August 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheides vom 18. März 2008 und (hilfsweise) über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Billigkeitserlasses der festgesetzten Einfuhrabgaben.

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Die Klägerin stellt u.a. Spezialaufbauten für Lastkraftwagen (LKW) her und führt Spezialreparaturen an LKW durch. Von einem in der Schweiz ansässigen Auftraggeber wurde ihr im Mai 2007 per Spedition ein LKW der Marke „Scania“ zur Durchführung von Reparaturarbeiten angeliefert. Mit dem Auftraggeber hatte die Klägerin nach ihren Angaben vereinbart, dass der LKW bei der Einfuhr in das Zollgebiet „zum freien Verkehr“ abgefertigt werden solle. Bei Eintreffen des LKW auf dem Firmengelände der Klägerin bestätigte der Fahrer der Spedition nach den Angaben der Klägerin auf Nachfrage, dass der LKW bei der Einfuhr tatsächlich „zum freien Verkehr“ abgefertigt worden sei. In der Folgezeit führte die Klägerin dann die vereinbarten Reparaturen durch. Nach Fertigstellung der Reparaturen (Ende Mai 2007) sichtete die Klägerin nach ihren Angaben erstmalig die im Fahrzeug befindlichen Zollpapiere und stellte dabei fest, dass der LKW bei der Einfuhr am 10. Mai 2007 lediglich „zur vorübergehenden Verwahrung“ abgefertigt worden war. Die Klägerin teilte daraufhin diese Umstände unverzüglich dem Beklagten (HZA) mit. Daraufhin setzte das HZA gegen die Klägerin mit Bescheid vom 4. Juni 2007 Einfuhrabgaben in Höhe von 33.125,19 €  wegen der unzulässigen Bearbeitung des in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen LKW und der hierdurch bewirkten Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung fest.

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Zur Begründung des dagegen umgehend eingelegten Einspruchs erklärte die Klägerin, dass sie bei Durchführung der Reparaturarbeiten davon ausgegangen sei, dass der LKW bei der Einfuhr „zum freien Verkehr“ abgefertigt worden sei. Sie habe lediglich insoweit einen Fehler begangen, dass sie diese Vermutung nicht anhand der in dem Fahrzeug deponierten Zollpapiere nochmals überprüft habe. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde der Klägerin sodann von Seiten des HZA vorgeschlagen, einen Antrag auf rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung zu stellen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 beantragte die Klägerin daraufhin formlos die rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung. Mit – ebenfalls formlosem - Schreiben vom 3. Juli 2007 bewilligte das HZA daraufhin antragsgemäß rückwirkend ab dem 10. Mai 2007 die aktive Veredelung. Gleichzeitig hob das HZA den Einfuhrabgabenbescheid vom 31. Mai 2007 auf und bestätigte der Klägerin zusätzlich, dass Einfuhrabgaben aus dem vorliegend in Rede stehenden Vorgang nicht entstanden seien.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18. März 2008 setzte das HZA sodann die Einfuhrabgaben in Höhe von 33.125,19 € „nach nochmaliger eingehender Prüfung“ erneut fest. Das HZA begründete die Festsetzung damit, dass die Einfuhrabgaben nach Artikel 204 Zollkodex (ZK) entstanden seien, da die Klägerin eine ordnungsgemäße Zollanmeldung nicht abgegeben habe.

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Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das HZA habe seinerzeit den Antrag auf nachträgliche Bewilligung der aktiven Veredelung angeregt und dabei nicht auf eine Formbedürftigkeit dieses Antrags hingewiesen. Vielmehr habe das HZA dem Antrag nach Prüfung stattgegeben. Vor diesem Hintergrund verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich das HZA nunmehr auf die Formbedürftigkeit des Antrags berufe. Sie, die Klägerin, habe auf einen Anspruch auf die rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung gehabt, da ihr Verhalten nicht offensichtlich fahrlässig gewesen sei. Die vom HZA vorgenommene nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben sei zudem ausgeschlossen, weil die nachträgliche Bewilligung der aktiven Veredelung ohne entsprechenden förmlichen Antrag auf einem Irrtum des HZA beruhe, der für sie, die Klägerin, nicht erkennbar gewesen sei; auch habe sie keine Veranlassung gehabt, insoweit bösgläubig zu sein. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der rückwirkenden Bewilligung der aktiven Veredelung im Sinne von Artikel 8 ZK nicht vor.

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Parallel zur Anfechtung des Einfuhrabgabenbescheides vom 18. März 2008 hat die Klägerin am 1. April 2008 den Erlass der festgesetzten Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen beantragt; diesen Antrag lehnte das HZA mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 ab. Gegen diese Ablehnung hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren ebenfalls Klage erhoben. Dieses Klageverfahren ist mit Beschluss vom heutigen Tage mit dem Klageverfahren gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 18. März 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 228/13 verbunden worden.

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Die Klägerin beantragt,

den Einfuhrabgabenbescheid vom 18. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2008 aufzuheben; hilfsweise den ablehnenden Bescheid des HZA vom 27. Oktober 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, über den Erlassantrag der Klägerin vom 1. April 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Das HZA steht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin den zur vorübergehenden Verwahrung abgefertigten LKW in unzulässiger Weise bearbeitet habe, wodurch eine Zollschuld gem. § 204 ZK entstanden sei. Diese Zollschuld habe auch gem. Artikel 220 ZK  nachträglich buchmäßig erfasst werden dürfen. Der (fehlerhafte) Bescheid vom 3. Juli 2007 stehe einer solchen nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht entgegen, denn der Bescheid vom 3. Juli 2007 sei – sofern er überhaupt wirksam gewesen sei - jedenfalls durch den Bescheid vom 18. März 2008 (konkludent) zurückgenommen worden. Die Voraussetzungen für eine derartige Rücknahme gem. Artikel 8 ZK lägen vor. Das HZA steht insoweit auf dem Standpunkt, sei es bei Erlass des Bescheides vom 3. Juli 2007 irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Klägerin keinerlei Erfahrungen mit den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zollverfahren gehabt habe. Erst später sei ihm die Unrichtigkeit dieser Annahme bekannt geworden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Klägerin in Zollangelegenheiten sei das Verhalten der Klägerin im vorliegenden Fall als offensichtlich fahrlässig einzustufen, so dass die rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung gem. Artikel 505 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) zu versagen gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch den Einfuhrabgabenbescheid vom 18. März 2008 in ihren Rechten verletzt. Im Einzelnen:

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Dem angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid vom 18. März 2008 fehlt nach Auffassung des Senats die für seinen Erlass erforderliche Rechtsgrundlage. Insbesondere kam – entgegen der Auffassung des HZA – eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gem. Artikel 220 Abs. 1 ZK nicht in Betracht. Denn es ist keine Zollschuld gem. Artikel 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden. Denn die Klägerin hat keine aus der vorübergehenden Verwahrung des vorliegend in Rede stehenden LKW „Scania“  sich ergebenden Pflichten verletzt. Denn der Klägerin war mit Bescheid vom 3. Juli 2007 die aktive Veredelung des LKW rückwirkend ab dem 10. Mai 2007 bewilligt worden war. Damit fehlte es an einer vorübergehenden Verwahrung des LKW. Das Verbots der Bearbeitung von in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren (Art. 52 ZK) galt deswegen für den LKW nicht. Die Klägerin konnte somit durch die von ihr an dem LKW vorgenommenen Arbeiten keine aus einer vorübergehenden Verwahrung folgenden zollrechtlichen Pflichten verletzen.

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Die rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung durch den Bescheid vom 3. Juli 2007 ist wirksam erfolgt. Die Wirksamkeit des Bescheides vom 3. Juli 2008 wird nach Auffassung des Senats auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der aktiven Veredelung von der Klägerin möglicherweise nicht in der in Artikel 497 ZKDVO vorgeschriebenen Form gestellt wurde. Ebenso wenig wird die Wirksamkeit des Bescheides vom 3. Juli 2007 dadurch tangiert, dass die rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung möglicherweise nicht in der nach Artikel 505 ZKDVO vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Denn aus dem Wortlaut der Artikel 497 und 505 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine formgerechte Antragstellung oder Bewilligung Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der rückwirkenden Bewilligung einer aktiven Veredelung ist.

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Der die aktive Veredelung rückwirkend bewilligende Bescheid vom 3. Juli 2007 ist auch nicht (konkludent) durch den Bescheid vom 18. März 2008 in wirksamer Weise zurückgenommen worden. Denn die Voraussetzungen für eine derartige Rücknahme gem. Artikel 8 ZK liegen nicht vor.

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Zunächst ist für den Senat nicht ersichtlich, dass das HZA bei Erlass des Bescheides vom 3. Juli 2007 von unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist. Zwar hat das HZA – erstmals in der Einspruchsentscheidung - ausgeführt, dass es bei Erlass des Bescheides vom 3. Juli 2007 davon ausgegangen sei, dass die Klägerin keinerlei Erfahrungen mit den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zollverfahren gehabt habe und dass ihm erst später die Unrichtigkeit dieser Annahme bekannt geworden sei. Aus dem Bescheid vom 3. Juli 2007 und dem zeitlich davor liegenden Akteninhalt sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin sich auf ihre Unerfahrenheit berufen hat oder dass das HZA von einer derartigen Unerfahrenheit ausgegangen ist.

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Selbst wenn man jedoch zugunsten des HZA unterstellen würde, dass es bei Erlass des Bescheides vom 3. Juli 2007 von einer – sich später als nicht zutreffend erweisenden – Unerfahrenheit der Klägerin ausgegangen ist, so wäre zumindest davon auszugehen, dass dieser Umstand der Klägerin nicht bekannt war und auch nicht vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen, so dass wenigstens aus diesem Grund eine Rücknahme des Bescheides vom 3. Juli 2007 gem. Artikel 8 ZK nicht hätte erfolgen dürfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.