Rechtsprechung / Finanzgericht des Saarlandes

Finanzgericht des Saarlandes Urteil vom 11.05.2010 – 2 K 1474/09

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter des Kindes Y (* 9. November 1983). Bei Y liegt eine Schwerbehinderung vor. Die Klägerin streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 11. März 2009 sowie die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung des für Y gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum Juli 2006 bis November 2008 i.H. von 4.466 Euro.

Nachdem die Klägerin am 22. Juni 2006 diverse Nachweise Y betreffend eingereicht hatte (KiG, Bl. 29 ff), zahlte die Beklagte ab Juli 2006 Kindergeld für Y. Die Leistung erfolgte auf das von der Klägerin im Januar 2006 angegebene Konto bei der S-Bank (KiG, Bl. 27). Nachdem die Klägerin am 28. November 2008 der Beklagten zur Kenntnis gebracht hatte, dass Y seit 28. August 2006 in einem festen Beschäftigungsverhältnis stehe (KiG, Bl. 37 ff.), stellte die Beklagte Ermittlungen zu der Einkunftssituation von Y an. Diese führten – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte von Y ausgereicht hätten, um den Lebensunterhalt abzudecken. Mit Bescheid vom 11. März 2009 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2006 auf und forderte das für den Zeitraum Juli 2006 bis November 2008 gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 47 f.).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (KiG, Bl. 53), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2009 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 59 ff.). Hiergegen hat die Klägerin am 1. Oktober 2009 Klage erhoben (Bl. 1).

Sie beantragt, den Bescheid vom 11. März 2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2009 aufzuheben.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe bereits seit September 2006 Kenntnis von den Einkommensverhältnissen von Y gehabt. Gleichwohl habe sie das Kindergeld weiter gezahlt. Sie sei entreichert. Zudem habe sie auf die Richtigkeit der Verfahrensweise der Beklagten vertrauen können, nachdem sie ihrerseits ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen habe.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, erst im November 2008 Kenntnis von Ys veränderter Einkommenssituation erhalten zu haben.

Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2010, der Klägerin am 26. Januar 2010 zugestellt, die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 (Bl. 43) hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt. Sie trägt vor, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2006 über sämtliche fallrelevanten Umstände informiert worden. Sie habe darauf vertrauen können, dass dieses Schriftstück die Beklagte auch erreicht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihre Tochter Y als Zeugin zur Frage der Aufgabe des Schreibens vom 12. September 2006 (KiG, Bl. 45) zur Post zu hören.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlagen

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem dann beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a) und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes (volljähriges) Kind, wenn es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Liegen die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld nicht vor und wird dies der Behörde nachträglich bekannt, kann sie nach § 70 Abs. 2 EStG den Kindergeldbescheid aufheben und den überzahlten Betrag vom Kindergeldberechtigten zurückfordern.

Der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann von der Familienkasse nur dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er verwirkt ist (BFH vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFH/NV 2004, 242). Die AO enthält keine § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X entsprechende Regelung, nach der das Vertrauen in eine gewährte Leistung in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte sie verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO ebenfalls nicht anwendbar (vgl. BFH vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, und vom 8. November 2001 VI B 317/00, juris).

2. Anwendung im Streitfall

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG lagen, was den streitigen Zeitraum Juli 2006 bis November 2008 betrifft, unstreitig nicht vor, da Y in diesem Zeitraum Einkünfte bezogen hat, die für ihren Lebensunterhalt ausgereicht haben. Insofern ist die Rückforderung des Kindergeldes der Sache nach berechtigt.

Der Rückforderungsanspruch ist nicht verwirkt. Die Klägerin genießt auch keinen Vertrauensschutz.

Der Hinweis der Klägerin auf ihre Mitteilung vom 12. September 2006 geht bereits deswegen ins Leere, weil ein solches Schreiben in den Akten der Beklagten nicht enthalten ist. Wer diesen Mangel zu verantworten hat, kann letztlich dahinstehen, nachdem auch von der Klägerin nicht bestritten wird, dass der Beklagten erst im November 2008 bekannt wurde, dass Y über entsprechende Einkünfte verfügt hat. Insoweit kann zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass Y das Schreiben vom 12. September 2006 zur Post gegeben hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 bezieht sich insgesamt auf die Frage, ob einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  zu gewähren ist, wenn er glaubhaft machen kann, dass er eine Briefsendung rechtzeitig zur Post gegeben hat (vgl. etwa BGH vom 18. Juli 2007 XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778). Im Streitfall geht es indessen nicht um die unverschuldete Versäumung einer Frist, sondern um die Frage, ob es einer Behörde untersagt ist, eine materiell berechtigte Rückforderung gegenüber dem Betroffenen geltend zu machen. Der Senat sähe es als eine unangemessene Risikoverteilung an, würde das Risiko des Verlustes einer Briefsendung hier der Behörde mit materiell-rechtlicher Wirkung (im Sinne des Verlustes eines berechtigten Anspruchs) auferlegt.

Im Übrigen hätte es an der Klägerin gelegen, sich bei der Beklagten (erneut) zu melden, nachdem ihr angesichts der Beschäftigung von Y ab 28. August 2006 und des von Y erzielten Einkommens klar sein musste, dass ein Kindergeldanspruch dem Grunde nach nicht mehr bestehen konnte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des seitens der Beklagten am 10. Juli 2006 an die Klägerin abgesandten Schreibens (KiG, Bl. 34). Aus ihm kann nach Auffassung des Senats – auch für einen juristischen Laien – nicht abgeleitet werden, dass allein eine Änderung in den Wohnverhältnissen eine Informationspflicht der Klägerin auslösen würde. Ein solcher Irrtum ist auch insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil zum einen das Schreiben den Hinweis auf die (damalige) Unterschreitung des Grenzbetrages enthält und die Klägerin – nach ihrem eigenen Vortrag – von einer Mitteilungsnotwendigkeit ausgegangen ist, welche zur Fertigung des Schreibens vom 12. September 2006 geführt hat.

3. Folglich war die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.

Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlagen

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem dann beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a) und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes (volljähriges) Kind, wenn es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Liegen die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld nicht vor und wird dies der Behörde nachträglich bekannt, kann sie nach § 70 Abs. 2 EStG den Kindergeldbescheid aufheben und den überzahlten Betrag vom Kindergeldberechtigten zurückfordern.

Der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann von der Familienkasse nur dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er verwirkt ist (BFH vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFH/NV 2004, 242). Die AO enthält keine § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X entsprechende Regelung, nach der das Vertrauen in eine gewährte Leistung in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte sie verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO ebenfalls nicht anwendbar (vgl. BFH vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, und vom 8. November 2001 VI B 317/00, juris).

2. Anwendung im Streitfall

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG lagen, was den streitigen Zeitraum Juli 2006 bis November 2008 betrifft, unstreitig nicht vor, da Y in diesem Zeitraum Einkünfte bezogen hat, die für ihren Lebensunterhalt ausgereicht haben. Insofern ist die Rückforderung des Kindergeldes der Sache nach berechtigt.

Der Rückforderungsanspruch ist nicht verwirkt. Die Klägerin genießt auch keinen Vertrauensschutz.

Der Hinweis der Klägerin auf ihre Mitteilung vom 12. September 2006 geht bereits deswegen ins Leere, weil ein solches Schreiben in den Akten der Beklagten nicht enthalten ist. Wer diesen Mangel zu verantworten hat, kann letztlich dahinstehen, nachdem auch von der Klägerin nicht bestritten wird, dass der Beklagten erst im November 2008 bekannt wurde, dass Y über entsprechende Einkünfte verfügt hat. Insoweit kann zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass Y das Schreiben vom 12. September 2006 zur Post gegeben hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 bezieht sich insgesamt auf die Frage, ob einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  zu gewähren ist, wenn er glaubhaft machen kann, dass er eine Briefsendung rechtzeitig zur Post gegeben hat (vgl. etwa BGH vom 18. Juli 2007 XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778). Im Streitfall geht es indessen nicht um die unverschuldete Versäumung einer Frist, sondern um die Frage, ob es einer Behörde untersagt ist, eine materiell berechtigte Rückforderung gegenüber dem Betroffenen geltend zu machen. Der Senat sähe es als eine unangemessene Risikoverteilung an, würde das Risiko des Verlustes einer Briefsendung hier der Behörde mit materiell-rechtlicher Wirkung (im Sinne des Verlustes eines berechtigten Anspruchs) auferlegt.

Im Übrigen hätte es an der Klägerin gelegen, sich bei der Beklagten (erneut) zu melden, nachdem ihr angesichts der Beschäftigung von Y ab 28. August 2006 und des von Y erzielten Einkommens klar sein musste, dass ein Kindergeldanspruch dem Grunde nach nicht mehr bestehen konnte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des seitens der Beklagten am 10. Juli 2006 an die Klägerin abgesandten Schreibens (KiG, Bl. 34). Aus ihm kann nach Auffassung des Senats – auch für einen juristischen Laien – nicht abgeleitet werden, dass allein eine Änderung in den Wohnverhältnissen eine Informationspflicht der Klägerin auslösen würde. Ein solcher Irrtum ist auch insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil zum einen das Schreiben den Hinweis auf die (damalige) Unterschreitung des Grenzbetrages enthält und die Klägerin – nach ihrem eigenen Vortrag – von einer Mitteilungsnotwendigkeit ausgegangen ist, welche zur Fertigung des Schreibens vom 12. September 2006 geführt hat.

3. Folglich war die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.

Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.