Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZB 32/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, E, Fd, 520 Abs. 2

a) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprü- fen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104).

b) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entwe- der aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Ein- zelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanz- leianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.

c) Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheb- lichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurech- nendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität).

d) Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerech- net werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten ein- gehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall fest- gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schrift- stück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den or- ganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - OLG Köln

AG Aachen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom

13. Februar 2007 aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Beru-

fungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

Beschwerdewert: 4.226 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Klägerin verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur

Zahlung von Trennungsunterhalt. Gegen das am 15. September 2006 zuge-

stellte Urteil legte der Beklagte rechtzeitig Berufung ein. Die Frist zur Begrün-

dung der Berufung wurde auf seinen Antrag bis zum 15. Dezember 2006 (Frei-

tag) verlängert. Erst am 18. Dezember 2006 (Montag) gingen beim Berufungs-

gericht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Berufungsbe-

gründung und ein weiterer Schriftsatz ein, in dem beantragt wurde, zunächst

über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden, "bevor das Berufungsverfahren

seinen Fortgang nimmt". Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom

11. Januar 2007, dass die Berufungsbegründung und der Prozesskostenhilfe-

antrag verspätet eingegangen seien, beantragte der Beklagte mit einem am

29. Januar 2007 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiederein-

setzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung erneut.

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Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und dem Beklagten die begehrte

Prozesskostenhilfe versagt, weil die Fristversäumung auf ein - dem Beklagten

gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Organisationsverschulden seines

Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe

weder durch eine allgemeine Kanzleianweisung noch durch seine Einzelanwei-

sung eine ausreichende Postausgangs- und Fristwahrungskontrolle sicherge-

stellt. Deswegen sei es zur Löschung der Frist gekommen, noch bevor sich die

Kanzleiangestellte anhand des Sendeprotokolls von der ordnungsgemäßen

Übermittlung der Berufungsbegründung überzeugt habe. Der Prozessbevoll-

mächtigte habe den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung oder des

Prozesskostenhilfeantrags auch nicht durch andere organisatorische Maßnah-

men sichergestellt. Zwar habe die Kanzleiangestellte in ihrer eidesstattlichen

Versicherung erklärt, sie habe am 13. Dezember 2006 (Mittwoch) auf dem

Heimweg mit der übrigen Post auch diese Schriftsätze vom gleichen Tage in

den Briefkasten geworfen. Dabei sei allerdings offen geblieben, wann dies ge-

schehen sein soll, um welchen Briefkasten es sich gehandelt habe und vor al-

lem, zu welchem Zeitpunkt die nächste Leerung erfolgen sollte. Diese Unklar-

heit spreche dafür, dass die erst am folgenden Montag beim Berufungsgericht

eingegangene Berufungsbegründung zu spät zur Post gegeben worden sei.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 533 Abs. 1 Satz 4,

238 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig,

weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senats-

beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792

m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in

besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garan-

tieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungs-

vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und

auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und

den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-

rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren

(BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefoch-

tene Entscheidung.

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1. Allerdings kann es den Beklagten nicht entlasten, dass die Berufungs-

begründung und der Prozesskostenhilfeantrag ursprünglich schon am 13. De-

zember per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt werden sollten. Denn

insoweit geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass die unterlassene

Übermittlung per Telefax auf ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zure-

chenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zurück-

zuführen ist.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der

Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender

Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-

lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermitt-

lung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die

Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli

2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB

267/04 - FamRZ 2006, 1104, 1005 f.; BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006

- XI ZB 27/05 - NJW 2007, 601 f.). Diese zwingend notwendige Ausgangskon-

trolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianwei-

sung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben.

Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanwei-

sung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzu-

senden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzlei-

angestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle

der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Eine

diesen Anforderungen genügende Anordnung der Ausgangskontrolle hat weder

der Prozessbevollmächtigte des Beklagten noch dessen Kanzleiangestellte

vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Denn eine Anweisung, die Frist im Kalen-

der erst nach einer Überprüfung des Sendeberichts zu löschen, ergibt sich hier

nach dem Vortrag des Beklagten weder aus einer allgemeinen Kanzleianwei-

sung noch aus einer konkreten Anweisung seines Prozessbevollmächtigten.

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b) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich auf eine aus-

drücklich erteilte Einzelanweisung beruft, hätte er außerdem dafür sorgen müs-

sen, dass diese nicht vergessen wird.

Zwar erstreckte sich die Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten

darauf, den Berufungsschriftsatz und den Antrag auf Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Grund-

sätzlich darf ein Rechtsanwalt auch darauf vertrauen, dass eine Büroangestell-

te, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung

befolgt. Die Anweisung sollte aber nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des

Beklagten nicht unverzüglich, sondern lediglich im Laufe desselben Tages aus-

geführt werden. In solchen Fällen kann die Einzelanweisung auch wegen der

Gefahr des Vergessens eine wirksame Ausgangskontrolle nicht ersetzen.

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Denn wenn eine Einzelanweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vor-

gang wie die Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist betrifft, müssen in

der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen

sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch ver-

säumt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen

Organisationsmangel (BGH Beschlüsse vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 -

FamRZ 2007, 1007, vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711,

1362 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; vgl.

auch Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ

2006, 1663).

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2. Dem Beklagten ist allerdings gleichwohl Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zu bewilligen, weil das Organisationsverschulden seines Prozessbe-

vollmächtigten für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden ist. Denn

nach dem an Eides statt versicherten Vortrag des Beklagten erstreckte sich die

konkrete Einzelanweisung seines Prozessbevollmächtigten auch darauf, die

Berufungsbegründung und den Prozesskostenhilfeantrag nebst den entspre-

chenden Unterlagen noch am 13. Dezember 2006 auf den Postweg zu bringen.

Entsprechend hat die Kanzleiangestellte die Schriftsätze nach dem Inhalt ihrer

eidesstattlichen Versicherung noch am Abend des 13. Dezember 2006 kuver-

tiert, frankiert und in einen Postbriefkasten eingeworfen.

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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt dieser glaub-

haft gemachte Sachverhalt, um ein für die Verspätung ursächliches Verschul-

den des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auszuschließen. Denn ein frü-

heres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die

Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein

späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt

(sog. überholende Kausalität). So liegt der Fall auch hier.

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b) Die Berufungsbegründung ist durch die Kanzleiangestellte des Pro-

zessbevollmächtigten des Beklagten noch am 13. November 2006 zur Post ge-

geben worden. Damit scheidet ein Verschulden aus, auch wenn die Schriftsätze

erst verspätet beim Berufungsgericht eingegangen sind. Der Beklagte und sein

Prozessbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem

früheren Zeitpunkt zur Post zu geben, sondern berechtigt, die Frist bis zum letz-

ten möglichen Zeitpunkt auszunutzen. Sie mussten lediglich dafür Sorge tragen,

dass die Berufungsbegründung so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie

bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Be-

rufungsgericht einging (BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 -

NJW-RR 2004, 1217 f.). Weil das hier geschehen ist, kommt es nicht darauf an,

aus welchen Gründen die Frist bis zum letzten möglichen Moment ausgenutzt

wurde.

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aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Verschul-

den des Beklagten oder seines Prozessbevollmächtigten auch nicht darin, dass

die Berufungsbegründung erst am Abend des 13. November 2006 zur Post ge-

geben wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung dürfen dem Rechtsmittel-

führer Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deut-

sche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr dar-

auf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der

Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwor-

tungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß

aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrun-

gen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Dabei

darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet

aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausge-

liefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche

die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH Beschlüsse vom

13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. und vom 15. April 1999

- IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). Weil die Berufungsbegründung und der Pro-

zesskostenhilfeantrag hier schon am Abend des 13. Dezember 2006 eingewor-

fen wurden, war die Versendung spätestens mit Leerung des Briefkastens am

14. Dezember 2006 sichergestellt. Dann durften der Beklagte und sein Pro-

zessbevollmächtigter darauf vertrauen, dass die Schriftsätze am Folgetag, dem

15. Dezember 2006, bei dem nahe gelegenen Oberlandesgericht eingehen

werden.

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bb) Selbst wenn dem Berufungsgericht weitere Unklarheiten oder Zweifel

zum konkreten Ablauf verblieben wären, hätte es die Berufung nicht verwerfen

dürfen, sondern den Beklagten nach § 139 ZPO zur Konkretisierung seines

Vortrags auffordern müssen. Die weitere Konkretisierung des im Wiedereinset-

zungsverfahren rechtzeitig eingegangenen Vortrags des Beklagten, wie er jetzt

im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt ist, hätte das Berufungsgericht

dann bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Das gilt insbesondere

für die Tatsache, dass die Kanzleiangestellte am 13. Dezember 2006 bis

18.35 Uhr arbeitete und die Schriftsätze sodann in der etwa drei Gehminuten

von der Kanzlei entfernten Hauptpost eingeworfen habe, wo die Briefkästen

stündlich bis 19.00 Uhr geleert werden.

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c) Wegen der überholenden Kausalität bei der Versendung der Schrift-

sätze im Postweg entfällt somit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten

des Beklagten. Auf den rechtzeitig eingegangenen Antrag ist ihm deswegen die

begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Über den Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe wird das Berufungsgericht erneut unter Berücksichtigung

der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und der Er-

folgsaussicht der Berufung zu befinden haben.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 25.08.2006 - 28 F 27/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2007 - 10 UF 168/06 -