Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.11.2016 – 5 Bs 174/16
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin ..., den Richter ... und die Richterin ... wird verworfen.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. September 2016, soweit damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt worden ist, wird verworfen (5 Bs 174/16).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Sozietät ..., Hamburg, wird abgelehnt.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. September 2016, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagt worden ist, wird zurückgewiesen (5 So 93/16).
Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die diese selbst trägt.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die im Tenor zu „1.“ genannten Richterinnen und Richter ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich bzw. gegenstandslos.
a) Das gegen die Richterin … gerichtete Ablehnungsgesuch (auch sie hat in dem Verfahren 5 Bs 138/16, auf das sich der Antragsteller bei seinem Ablehnungsgesuch auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift vom 30.9.2016 bezieht, mitgewirkt), ist gegenstandslos, da diese Richterin an dem vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt. Somit ist dieses Ablehnungsgesuch bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers unzulässig; im Übrigen ist es aus den gleichen Gründen offensichtlich rechtsmissbräuchlich wie sein gegen die Richterin … und den Richter … gerichtetes Ablehnungsgesuch (siehe dazu die folgenden Ausführungen).
b) Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die an dem vorliegenden Verfahren beteiligte Richterin … und den daran beteiligten Richter … richtet, ist es offensichtlich rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig; daher sind diese beiden Richter dazu befugt, selbst über diese Ablehnungsgesuche zu entscheiden.
Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen die „am Beschluss v. 02.09.16 5 Bs 138/16 beteiligten Richter des OVG“ trägt der Antragsteller vor: „Wer sich - wiederholt – über §§ 17 a GVG, 83 VwGO hinwegsetzt tut dies mit Vorsatz iSv § 339 StGB – BGH NJW 2014, 1192 - . Die Abgelehnten sind hierzu nicht befugt – BVerfG NJW 2015, 1359 Absatz 131 f. m. w. N.“.
Diese Begründung des Antragstellers ist zum einen objektiv unzutreffend; die abgelehnten Richter haben sich nicht „ – wiederholt – über §§ 17 a GVG, 83 VwGO hinweggesetzt“.
Zum anderen muss dem Antragsteller die Abwegigkeit dieses Vorwurfs subjektiv klar sein. Seine Verfahrensführung ist in mittlerweile zahlreichen, von ihm bei den hamburgischen Verwaltungsgerichten anhängig gemachten Sachen (das vom Verwaltungsgericht in der vorliegenden Gerichtsverfahrensakte eingeheftete Aktenstammblatt, Stand 23.8.2016, führt als „weitere Verfahren der Aktivpartei“ insgesamt 54 Aktenzeichen zu dortigen Klag- und Eilverfahren des Antragstellers an, die seit Mitte April 2016 anhängig geworden sind) dadurch gekennzeichnet, dass er hier immer wieder Rechtsschutzziele verfolgt, für die es offensichtlich keine örtliche oder sachliche Zuständigkeit der hamburgischen Verwaltungsgerichte gibt (sie betreffen wiederholt Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der gegenüber dem Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe in Baden-Württemberg und strafrechtliche Angelegenheiten, vgl. etwa die Verfahren 5 So 72/16, 5 So 76/16 und 5 Bs 138/16). Er benutzt dabei die hamburgischen Verwaltungsgerichte als „Bühne“ für Anschuldigungen gegen Strafvollzugsorgane in Baden-Württemberg und andere Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Verwaltungsgerichte und pocht darauf, dass die Hamburgischen Verwaltungsgerichte für ihn, gleichsam als Sekretariat und Postverteilungsstelle, seine zahlreichen (nicht immer ohne weiteres nachvollziehbaren) Begehren zu entflechten, nach Gegenstand und jeweiliger behördlicher bzw. gerichtlicher Zuständigkeit zu sortieren und sodann an die jeweils zuständigen Gerichte zu verweisen haben. Soweit Letzteres geschehen ist, hat er aber gleichwohl wiederholt die jeweiligen Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts angegriffen (vgl. OVG Hamburg Beschl. vom 1.9.2016, 4 So 66/16 sowie jeweils Beschl. vom 2.9.2016 in den Verfahren 5 So 71/16 und 5 So 72/16). In dem prozessualen Verhalten des Antragstellers sind, wie das Beschwerdegericht bereits in seinem Beschluss vom 2. September 2016 in dem Verfahren 5 Bs 138/16 ausgeführt hat, weder sach- noch verfahrensbezogene Zwecke zu erkennen. Dem entspricht es, dass der Antragsteller mittlerweile offenbar regelmäßig Richter der hamburgischen Verwaltungsgerichte ablehnt, die an ihm missliebigen Entscheidungen mitgewirkt haben (oder auch nur mit der Eingangsverfügung auf Bedenken hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit und der örtlichen Zuständigkeit hinweisen, vgl. im vorliegenden Fall die Verfügung des zuständigen Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht vom 29.7.2016 und das darauf erfolgte Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen „den Urheber“ dieses Schreibens), sie dabei nicht selten (wie auch im vorliegenden Fall) der „Rechtsbeugung“ bezichtigt und gegen sie in einigen Fällen zusätzlich (erfolglos gebliebene) Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben hat (vgl. seine Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die an den Verfahren 5 Bs 138/16, 5 So 72/16 und 5 So 76/16 beteiligten Richterinnen und Richter). Die offenbar gleichsam automatisch erfolgenden Ablehnungsgesuche des Antragstellers zielen auch gegen Richter, die als zuständige Vertretungsrichter anderer Senate abschlägig über Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen Richter des hiesigen Senats entscheiden (vgl. den Beschluss dieser Vertretungsrichter vom 12. September 2016 im Verfahren 5 Bs 153/16 und die darauf erfolgte Reaktion des Antragstellers: „Der Bf. hat die Ri …, ... und … im Ergebnis abgelehnt, weil er deren vorausgehenden Beschluss im Ergebnis für Rechtsbeugung hält …“).
Angesichts der Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegenden Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter dazu befugt, selbst darüber zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 54 Rn. 16), was hiermit geschieht.
2. a) Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, ist sie als unzulässig zu verwerfen, weil der beim Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähige Antragsteller sie selbst, also nicht durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO erhoben hat. Das Begehren des Antragstellers ist insoweit als unmittelbar erhobene Beschwerde zu verstehen und nicht etwa nur als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde. Zum einen hat das Beschwerdegericht den Antragsteller bereits mit mehreren Beschlüssen (u. a. dem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom 2.9.2016 in der Sache 5 Bs 138/16) darauf hingewiesen, dass es den Antragsteller in künftigen Fällen, in denen er Beschwerde erhebe, beim Wort nehmen werde. Zum anderen führt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 30. September 2016 selbst aus, dass er hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantrage, sondern diese Beschwerde „auch unbedingt erhebe“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
b) Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung schon wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die zulässige (gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang unterliegende) Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Versagung von Prozesskostenhilfe für das dortige Verfahren in erster Instanz bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die mit dem Eilantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen auch insoweit gegebener offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dessen Antragserwiderung vom 15. August 2016 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 30. September 2016, soweit sie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingehen, vermögen keine andere Bewertung nahezulegen. Es trifft weder zu, dass dieser Beschluss keine Begründung enthalte, noch ist es richtig, dass ein Verwaltungsgericht sich auch mit einem Anordnungsanspruch befassen muss, wenn es den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund nicht für gegeben hält.
Die Kostenentscheidung für das PKH-Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist für das vorliegende PKH-Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da sich die Höhe der von dem Antragsteller für die Gerichtsverfahrenskosten geschuldeten Gebühr in solchen Fällen nicht nach einem Streitwert bemisst, sondern pauschal 60,00 Euro beträgt (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).