Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 25.11.2010 – 4 UF 128/10

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 128/10 = 65 F 3952/10 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache betreffend

1. mdj. A, geb. […] 1999 2. mdj. B, geb. […] 1999 3. mdj. C, geb. […] 2001 wohnhaft […]

Verfahrensbeistand zu 1-3 Rechtsanwältin […],

Kindesvater: […],

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […],

Kindesmutter: […],

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […],

Beteiligte

[…]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht Frank am 25.11.2010 beschlossen:

Seite 2 von 5 2 1. Der Antrag des Kindesvaters, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 01.11.2010 getroffene Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater (§§ 84, 51 IV FamFG).

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € (Sorge- und Umgangsrecht je 1.500 €) festgesetzt (§§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG).

G r ü n d e :

I. Die miteinander verheirateten Kindeseltern leben seit 2006 voneinander getrennt. Ihre gemeinsamen Kinder A, B und C leben seit der Trennung bei der Kindesmutter. Das Amtsgericht - Familiengericht – Bremen hat durch Beschluss vom 05.12.2008 der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für die Kinder übertragen. Durch Beschluss vom 03.02.2010 hat das Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit B und C eingeräumt, und zwar 14tägig samstags von 9.00 bis 18.00 Uhr. Eine Umgangsregelung bzgl. A hat das Familiengericht nicht getroffen, da A sich seit geraumer Zeit beharrlich weigert, den Kindesvater zu sehen und die Eltern sich darüber einig waren, dass ein Umgang mit A nur auf freiwilliger Basis stattfinden könne.

Im Sommer dieses Jahres ist der Kindesmutter von ihrem Arbeitgeber angeboten worden, ab dem […] zeitlich befristet bis zum […] bei einer in Ungarn ansässigen Tochtergesellschaft zu arbeiten. Die Kindesmutter hat den Kindesvater darüber informiert, dass sie beabsichtige, dieses Angebot anzunehmen. Gleichzeitig hat sie sich bereit erklärt, zum Zwecke von Umgangskontakten zwischen dem Kindesvater und den Kindern mit diesen fünf bis sechs mal jährlich nach […] zu kommen. Die Kindesmutter hat zum […] 2010 die ihr angebotene Arbeitsstelle in Ungarn angetreten. Die Kinder besuchen dort die deutsche Schule.

Seite 3 von 5 3 Der Kindesvater, der mit dem Umzug der Kinder nach Ungarn nicht einverstanden ist, hat im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen, weil er befürchtet, dass ihm sein Umgangsrecht verwehrt werde. Hilfsweise hat er die Abänderung der vom Familiengericht am 03.02.2010 getroffenen Umgangsregelung dahingehend beantragt, dass ihm einmal monatlich ein Umgang mit C und B in Bremen eingeräumt wird und ihm ferner gestattet wird, die Hälfte der Ferien mit den beiden Kindern zu verbringen. Das Familiengericht hat nach Anhörung der Kindeseltern im Rahmen eines Anhörungstermins sowie nach Anhörung der Kinder durch Beschluss vom 01.11.2010 den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen, die am 03.02.2010 getroffene Umgangsregelung einstweilen eingestellt und einen Umgangskontakt für den 27.11.2010 festgesetzt. Die weiteren Anträge des Kindesvaters hat das Familiengericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner am 03.11.2010 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung führt er an, für die Kindesmutter habe keine Notwendigkeit bestanden, das Angebot ihres Arbeitsgebers anzunehmen - schon gar nicht aus finanziellen Gründen, wie von ihr erstinstanzlich vorgetragen. Der Kindesmutter gehe es vielmehr alleine darum, ihm die Kinder vorzuenthalten.

II. Die gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die vom Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung zum Umgangsrecht ist als unzulässig zu verwerfen, weil umgangsrechtliche Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung unanfechtbar sind (§ 57 FamFG).

2. Der vom Kindesvater in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag, die Kindesmutter zu verpflichten, ihm unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25.11.2010 die Besuche mit den gemeinsamen Kindern in Bremen in den Folgemonaten von Dezember 2010 bis zunächst Mai 2011 mitzuteilen, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil im Beschwerdeverfahren bzgl. des Sorgerechts umgangsrechtlichen Anträge nicht statthaft sind.

3. Soweit sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wendet, ist die Beschwerde zwar statthaft und auch im

Seite 4 von 5 4 Übrigen zulässig (§§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Es liegen derzeit keine triftigen Gründe dafür vor, die der Kindesmutter nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 05.12.2008 allein zustehende elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder A, B und C gem. § 1696 Abs. 1 BGB neu zu regeln.

Nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Hierbei müssen die Vorteile der Neuregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (Palandt/Diederichsen, BGB, 68 Aufl., § 1696 Rdnr. 16). Der entscheidende Maßstab der Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB ist das Kindeswohl.

Der Umstand, dass die Kindesmutter einen bis […] zeitlich befristeten Arbeitsplatz in Ungarn angenommen hat und dort mit den Kindern zwischenzeitlich wohnt, rechtfertigt es nicht, die vom Familiengericht im Dezember 2008 getroffene Sorgerechtsregelung abzuändern und dem Kindesvater – wie von ihm begehrt – das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Wenn ein Elternteil mit den gemeinsamen Kindern ins Ausland auswandern oder umziehen will, ist nach der Entscheidung des BGH vom 28.04.2010, XII ZB 81/09, (FamRZ 2010, 1060) allein abzuwägen, ob der Umzug des Kindes ins Ausland einerseits oder der Verbleib des Kindes bei dem anderen Elternteil im Inland andererseits für das Kind die bessere Lösung ist. Auf die Motive des Elternteils für seinen Umzugsentschluss kommt es grundsätzlich nicht an, es sei denn diese wirkten sich nachteilig auf das Wohl des Kindes aus (BGH, ebenda). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat es bei der im Jahr 2008 getroffenen Sorgerechtsentscheidung zu bleiben.

Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Wechsel der Kinder in den väterlichen Haushalt jedenfalls derzeit auszuschließen ist. A verweigert schon seit geraumer Zeit jeglichen Kontakt zum Kindesvater. C und B haben zwar vor ihrem Umzug nach Ungarn regelmäßigen Kontakt zum Kindesvater gehabt; sie haben sich aber bis zuletzt geweigert, beim Kindesvater zu übernachten (s. Vermerk über die Anhörung der Kinder vom 29.10.201.). Hinzu kommt, dass die Kinder seit der Trennung der Eltern im Jahr 2006 bei der Kindesmutter leben. Seit dieser Zeit werden sie von ihr betreut und

Seite 5 von 5 5 erzogen. Die Kindesmutter war und ist ihre Hauptbezugsperson. Außerdem haben die Kinder ausnahmslos während ihrer gerichtlichen Anhörung zu erkennen gegeben, dass sie zwar verunsichert seien, sich auf den Aufenthalt in Ungarn aber freuten. Im Übrigen hat der Kindesvater in der Beschwerdeschrift auch nicht zu erkennen gegeben, dass er willens und in der Lage ist, die Kinder zu betreuen und zu versorgen.

Dem Auslandsaufenthalt der Kinder mit der Mutter steht auch nicht entgegen, dass dadurch die Umgangskontakte der Kinder mit dem Kindesvater erschwert werden (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1060), zumal die Kinder B und C zuletzt auch nur einen eingeschränkten und A überhaupt keinen Kontakt zum Kindesvater hatten. Über die Häufigkeit und Dauer künftiger Umgangskontakte wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.

Die gegen die getroffene Sorgerechtsentscheidung gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen. Auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben sich in ihren Stellungnahmen zur Beschwerde dafür ausgesprochen, dass das Sorgerecht bei der Kindesmuter verbleibt.

Der Senat hat von einer Anhörung der Kinder sowie der Kindeseltern abgesehen mit Rücksicht darauf, dass aus einer Anhörung keine für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Erkenntnisse gewonnen werden könnten

4. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die Beschwerde von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Wever Abramjuk Frank