Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil vom 19.02.2011 – 2 U 84/09

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 U 84/09 = 11 O 266/08 Landgericht Bremen

Verkündet am 19.02.2010

Im Namen des Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

[…]

Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]

gegen

A.S.

Beklagter und Berufungskläger und - laut Urteil vom 01.07.2009 - Beklagter,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2010 durch die Richter Blum und Dr. Schnelle sowie die Richterin Witt für Recht erkannt:

2

Auf die Berufung des Beklagten […] wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 1. Kammer für Handelssachen - vom 01.07.2009 aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung, jedoch werden Gerichtskosten für den

Berufungsrechtszug nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits gegen den Beklagten

H.S. […]

wird der Rechtstreit an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Klägerin ist angebliche Assekuradeurin der Verkehrsversicherer der G.-GmbH. Diese hatte im Oktober 2002 die Firma Heinrich Schröder Fuhrgeschäft Umzugs- Güternah- und Fernverkehr, Inhaber Heinrich Schröder, mit dem Transport und der zollrechtlichen Abfertigung eines zur Verschiffung nach Mexiko bestimmten Kühlcontainers Käse von Dargun nach Bremerhaven beauftragt, wobei die Zollabfertigung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der G.-GmbH sowie der L.- GmbH, die ihrerseits die G.-GmbH beauftragt hatte, sowie in Prozessstandschaft für die Versicherer nach Schadensregulierung Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer geltend, weil dieser vertragswidrig die Sendung in Bremerhaven nicht dem Zoll gestellt habe.

Im Termin vor dem Landgericht Bremen am 10.06.2009 hat der dort vernommene Zeuge S. erklärt, sein Vater H.S. (Inhaber der ursprünglich Beklagten) habe sich vor kurzem zurückgezogen und sein Unternehmen auf seinen Bruder A.S. übertragen Dieser führe

3 das Geschäft unter dem Namen A.S. Fuhrgeschäft weiter. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2009 unter Bezugnahme auf die Erörterungen im Termin vom 10.06.2009 beantragt, das Passivrubrum in

„Firma A.S., Inhaber A.S.r“

zu ändern.

Am 30.06.2009 hat das Landgericht daraufhin beschlossen:

„Das Passivrubrum wird dahingehend berichtigt, dass Beklagter Herr A.S., Inh. der nicht eingetragenen Unternehmung A.S. Container Transporte ist.“

Das Landgericht Bremen – 1. Kammer für Handelssachen - hat mit Urteil vom 01.07.2009 nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Zeugen der Klage überwiegend stattgegeben und Herrn A.S., Inh. der nicht eingetragenen Unternehmung A.S. Container Transporte, als Beklagten verurteilt, an die Klägerin € 34.136,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2007 zu zahlen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des A.S.. Er rügt in erster Linie eine nicht statthafte Rubrumsberichtigung, die in Wirklichkeit einen echten Parteiwechsel darstelle.

Der Beklagte A.S. beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.07.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die erklärt hat, eine echte Parteiänderung sei nicht gewollt gewesen und der Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei irrtümlich erfolgt, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie hilfsweise

das Urteil des Landgerichts Bremen aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Bremen zurückzuverweisen.

4 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 12.11.2009, 17.12.2009 sowie 13.01.2010 Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig und insoweit in der Sache erfolgreich, als das erstinstanzliche Urteil vom 01.07.2009 der Aufhebung unterliegt.

Denn dieses Urteil richtet sich gegen A.S., den Sohn des Inhabers der ursprünglichen Beklagten, der aber – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – mit der Streitsache nichts zu tun hat, unter keinem Gesichtspunkt für die Forderung haftet und auch nach dem Willen der Klägerin gar nicht verklagt werden sollte. Hierfür fehlen jegliche vernünftigen Anhaltspunkte. Ersichtlich war die Klägerin aufgrund der Erklärung des Zeugen S. im Termin vom 10.06.2009 irrtümlich davon ausgegangen, durch die Geschäftsübertragung auf A.S. habe es hinsichtlich der beklagten Firma keinen Identitätswechsel, sondern nur einen Wechsel der Firmenbezeichnung gegeben. Das war aber tatsächlich nicht der Fall; denn mit der Übertragung von H.S. auf A.S. änderte sich nicht nur die Firma, sondern es kam zu einem – nicht identitätwahrenden – Inhaberwechsel, so dass für eine Rubrumsberichtigung kein Raum war. Eine Rubrumsberichtigung hätte vorausgesetzt, dass es sich bei der (ursprünglichen) Fa. H.S. und der (jetzigen) Unternehmung …Container Transporte nur um verschiedene Namensbezeichnungen einer natürlichen oder juristischen Person handelte, was aber so nicht den Gegebenheiten entsprach.

Der Irrtum der Klägerin hat sich in dem – ebenfalls irrtümlich ergangenen – Beschluss zur Änderung des Passivrubrums vom 30.06.2009 fortgesetzt, so dass – wiederum irrtümlich – das Urteil vom 01.07.2009 gegen den nie verklagten „Herrn A.S., Inh. der nicht eingetragenen Unternehmung A.S. Container Transporte A.S.“ ergangen ist. Dieser ist durch die Tatsache seiner Verurteilung beschwert und damit auch rechtsmittelbefugt.

Der irrtümlich ergangene Beschluss des Landgerichts vom 30.06.2009 stellte zwar nach dem äußeren Anschein eine Parteiänderung dar. Ein solcher – nicht wirklich gewollter - Parteiwechsel durch Rubrumsberichtigung war jedoch nach der Verfahrensordnung unzulässig, so dass der Berichtigungsbeschluss vom 30.06.2009 insgesamt unwirksam war (ebenso: Vollkommer MDR 92, 642). Das auf dieser Grundlage ergangene Urteil vom 01.07.2009 ist wirkungslos. Es richtet sich gegen einen „Beklagten“, mit dem kein

5 wirksames Prozessrechtsverhältnis besteht (Vollkommer aaO.; ders. in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rn. 18 vor § 300 m. w. Hinw.), denn gegen eine andere Person als H.S. als Inhaber der Fa. H.S. Fuhrgeschäft Umzugs- Güternah- und Fernverkehr sollte sich die Klage zu keinem Zeitpunkt richten und nur diesem ist eine Klagschrift zugestellt worden.

Ungeachtet seiner Wirkungslosigkeit unterliegt das Urteil der Anfechtung durch Berufung (Vollkommer in: Zöller aaO., Rn. 19), ist aber aufzuheben.

In der Sache hat das Landgericht nicht wirksam entschieden. Das Urteil gegen A.S. hat den ersten Rechtszug nicht beenden können. Insoweit fehlt es noch an einer erstinstanzlichen, diesen Rechtszug abschließenden Entscheidung. Ohne sie kann das Berufungsgericht nicht mit der Klage gegen H.S. befasst werden. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet somit an einem wesentlichen Mangel, weshalb der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des falschen und weder von der Klägerin noch vom Landgericht gewollten Titels gegen A.S. zurückzuverweisen ist.

Dabei spielt keine Rolle, ob aufgrund dieses Verfahrensmangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz notwendig ist. Dieses Erfordernis des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für eine Zurückverweisung setzt voraus, dass das Berufungsgericht ohne Zurückverweisung den Rechtsstreit in der zweiten Instanz, wenn auch nach Beweisaufnahme, entscheiden kann. Das ist hier nicht der Fall, weil der ursprünglich beklagte H.S. am Berufungsverfahren nicht beteiligt ist und auch ohne Übergehung der ersten Instanz nicht beteiligt werden kann, weil – wie bereits erläutert – gegen ihn ein erstinstanzliches Urteil noch nicht vorliegt. Die Situation gleicht somit der Prozesslage nach Erlass eines unzulässigen Teilurteils, bei dem ein Teil des Rechtsstreits noch in erster Instanz rechtshängig geblieben ist und das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO nur absehen kann, wenn es über alle einheitlich zu entscheidenden Streitgegenstände entscheiden will. Dies hält der Senat aber schon deswegen nicht für geboten, weil der „eigentliche“ Beklagte H.S. hierzu erst einmal an der Berufungsinstanz beteiligt werden müsste.

Nach allem erfolgt zur Nachholung der erstinstanzlichen Entscheidung die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

III. Die Entscheidung für die Kosten vorliegender Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Beklagte A.S. unstreitig für den vorliegenden Schadensfall nicht haftet, kann bereits jetzt

6 über diese Kosten unabhängig vom weiteren Prozessausgang gegen H.S. abschließend entschieden werden. Gerichtskosten für diesen Rechtszug werden jedoch nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung nicht angefallen wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

gez.: Blum

gez.: Dr. Schnelle

gez.: Witt