Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 08.03.2012 – 3 U 42/11
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 3 U 42/11 = 6 O 1350/11 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
Dr. W.
Verfügungskläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]
gegen
[…] Krankenversicherung a.G., […],
Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin Buse, den Richter Dr. Haberland und die Richterin Otterstedt am 08.03.2012 beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers aus den auch unter Berücksichti-
Seite 2 von 8 2 gung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Verfügungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf € 19.032,38 festgesetzt.
4. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe I. Der Verfügungskläger wehrt sich gegen eine fristlose Kündigung seiner bei der Ver- fügungsbeklagten bestehenden privaten Krankenversicherung.
Der 72-jährige Verfügungskläger ist Arzt und gesundheitlich stark beeinträchtigt. Er sitzt wegen einer Lähmung der Beine seit 2010 im Rollstuhl und ist in die Pflegestufe 2 eingruppiert. Zwischen 2008 und 2010 kam es zu zahlreichen Krankenhausaufent- halten, ein weiterer Krankenhausaufenthalt steht bevor. Der Verfügungskläger unter- hielt bei der Verfügungsbeklagten eine private Krankenvollversicherung sowie eine Pflegepflichtversicherung. Mit Schreiben vom 06.06.2011 warf die Verfügungsbeklag- te ihm vor, es einigen Versicherten ermöglicht zu haben, sich auf betrügerische Art und Weise Versicherungsleistungen zu erschleichen, indem er fiktive Rechnungen und Nachweise über Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe. Unter Berufung auf Treu und Glauben kündigte die Verfügungsbeklagte deswegen alle bestehenden Verträge fristlos und stellte Schadensersatzforderungen in Aussicht. Tatsächlich hatte der Ver- fügungskläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr alle von ihm in Rechnung gestellten Behandlungen selbst durchgeführt, sondern sich des Öfteren von seinem Sohn, dem ebenfalls zur vertrags- und kassenärztlichen Tätigkeit zugelassenen Dr. M., vertreten lassen. Die Staatsanwaltschaft Bremen ermittelt ge- gen den Verfügungskläger wegen Abrechnungsbetruges, weil er seinen Patienten nicht erbrachte Leistungen berechnet habe und die Patienten sich die Rechnungsbe- träge sodann von der Krankenversicherung „erstatten“ lassen und mit ihm geteilt hät- ten. Der Verfügungskläger bezieht eine Rente in Höhe von rund 2.800,00 €. Davon
Seite 3 von 8 3 zahlt er 850,00 € an Miete und weiterhin die monatlichen Krankenversicherungsbei- träge an die Verfügungsbeklagte in Höhe von 687,75 €, die ihm diese bislang nicht erstattet hat. Dem Verfügungskläger verbleibt danach ein Nettoeinkommen in Höhe von gut 1.200,00 €. Seine monatlichen Krankheitskosten in Höhe von über 6.000,00 € kann der Verfügungskläger nicht aus seinem Privatvermögen aufbringen. Seit der Weigerung der Verfügungsbeklagten, weiterhin Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag zu erbringen, sieht sich der Verfügungskläger bereits Forderungen einer Apo- theke in Höhe von rund 8.000,00 €, eines Klinikums in Höhe von ca. 2.800,00 €, einer Firma für Medizinprodukte in Höhe von rund 4.600,00 € und einer Physiotherapiepra- xis in Höhe von rund 1.500,00 € ausgesetzt.
Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.07.2011 im Wege einer einstweiligen Verfügung festgestellt, dass die bei der Ver- fügungsbeklagten bestehenden Krankenversicherungen nicht infolge der fristlosen Kündigung unwirksam geworden sind, sondern fortbestehen. Hiergegen hat die Ver- fügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger hat behauptet, zu keiner Zeit fiktive Rechnungen oder unzutref- fende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben. Er sei aufgrund sei- ner Erkrankungen dringend darauf angewiesen, eine Kranken- und Pflegeversiche- rung zu haben. Eine andere Krankenversicherung würde ihn wegen seines Gesund- heitszustandes nicht aufnehmen und schon gar nicht mit so umfassendem Schutz, wie er ihn bei der Verfügungsbeklagten habe. Zudem würden ihm bei normaler Ab- rechnung seiner zukünftig erforderlichen Behandlungen im Basistarif nicht alle Kosten erstattet werden, die Differenz könne er nicht bezahlen. Aufgrund der Weigerung der Verfügungsbeklagten zur Kostenerstattung befinde er sich bereits jetzt in einer exi- stenziellen Notlage.
Der Verfügungskläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 206 VVG unwirksam. Aufgrund der Nichterstattung der monatlich gezahlten Beiträge durch die Verfügungsbeklagte sei zudem unstreitig, dass auch die Verfü- gungsbeklagte vom Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ausgehe. Auf den Basistarif einer anderen Krankenversicherung könne er nicht verwiesen werden. Für den Fall einer erneuten Erkrankung benötige er eine sofortige Entscheidung über die Wirksamkeit seiner alten Krankenversicherung; es sei ihm nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne ausreichenden Krankenversicherungs- schutz zu sein.
Seite 4 von 8 4 Der Verfügungskläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, eine ihrer Außendienstmitarbeiterinnen habe betrügerische Mani- pulationen im Zusammenwirken mit dem Verfügungskläger bereits eingeräumt. Zu- dem wäre jede notwendige medizinische Heilbehandlung auch im Basistarif anderer Krankenversicherungen für den Verfügungskläger versicherbar.
Die Verfügungsbeklagte hat die der Ansicht vertreten, es bestehe kein Verfügungs- anspruch, da sie aufgrund des Verhaltens des Verfügungsklägers zur fristlosen Kün- digung berechtigt gewesen sei. Der Kündigung stehe auch § 206 VVG nicht entge- gen, da dieser keinen Schutz im Hinblick auf Straftaten zu Lasten des Vertragspart- ners biete. Daneben bestehe auch kein Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger sich im Basistarif krankenversichern könne und seine medizinische Versorgung da- durch nicht unzumutbar eingeschränkt werde.
Mit Urteil vom 13.10.2011 hat das Landgericht unter Aufhebung der einstweiligen Ver- fügung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Be- gründung hat es ausgeführt, dass jedenfalls kein Verfügungsgrund gegeben sei. Der Verfügungskläger begehre vorliegend im Ergebnis den Erlass einer sogenannten Leis- tungsverfügung, die bereits zu einer endgültigen und vollständigen Befriedigung der streitigen Ansprüche auf Vertragserfüllung führen würde und an die strenge Anforde- rungen zu stellen seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Verfügungsklä- ger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung an- gewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhält- nismäßig großen oder gar irreparablen Schaden zu erleiden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (VersR 2008, 1638 ff.) hat das Landgericht eine solche existenzielle Notlage als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Insbesondere hat das Landgericht den Verfügungskläger durch den Anspruch auf Krankenversicherung im Basistarif als ausreichend geschützt angesehen. Letztlich sei auch zu berücksichti- gen, dass die Verfügungsbeklagte mit der Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht habe, dass die Außendienstmitarbeiterin der Verfügungsbeklagten ein betrügerisches Zusammenwirken mit dem Verfügungskläger eingeräumt habe. Auch wenn der Vortrag der Verfügungsbeklagten zu diesem Punkt bisher nicht ausrei- chend substantiiert sei, könne nicht prognostiziert werden, ob eine Substantiierung im Hauptsacheverfahren ausbleibe. Damit sei aber auch die Prognose für eine hohe
Seite 5 von 8 5 Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Verfügungsklägers im Hauptsacheverfahren nicht möglich.
Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger seinen ursprünglichen Klagantrag wei- ter. Er rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Glaubhaftmachung der existen- ziellen Notlage des Verfügungsklägers verneint. Zumindest hätte ein entsprechender Hinweis des Landgerichts erfolgen müssen. In der Berufung listet der Verfügungsklä- ger diverse gegen ihn gerichtete Forderungen in Höhe eines Gesamtbetrages von über 48.090,00 € auf, der sich mittlerweile aber schon erhöhe habe. Ihm liege ein Angebot einer anderen privaten Krankenversicherung vor, nachdem er monatliche Beiträge in Höhe von 647,84 € -allerdings rückwirkend- zahlen müsse. Dies sei ihm angesichts seiner finanziellen Lage nicht möglich. Auch eine Versicherung im Basistarif sei ihm nicht möglich, da er auch dann Beiträge rückwirkend ab Juni 2011 zahlen müsse. Schließlich stehe zu befürchten, dass ihn zukünftig keine Leistungsträger aus dem Ge- sundheitswesen mehr behandeln würden, da es sich herumgesprochen habe, dass er seine Rechnungen nicht bezahlen könne.
Der Verfügungskläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die einstweilige Verfügung vom 28.07.2011 aufrecht zu erhalten;
hilfsweise
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, festzustellen, dass die Kran- kenversicherung des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten mit den Tarifen GA/SB 4 (Krankheitskosten ambulant), Gza 80 (Zahnersatz), GZE (Zahnbehandlung), GS 3 (Krankenhaus stationär), GSW (Wahlleistungen) so- wie eine Pflegepflichtversicherung nach dem Tarif PVN-Z nicht infolge der fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung wegen einer betrügerischen Hand- lungsweise des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin vom 06.06.2011 unwirksam geworden ist und die Verfügungsbeklagte verpflichtet wird, die bei dem Verfügungskläger entstehenden Krankheitskosten bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahrens zu zahlen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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II. Die zulässige Berufung hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Beru- fung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall, denn zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls ein Verfü- gungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung nicht gegeben ist.
Die vom Verfügungskläger mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kommt in ihren Auswirkungen einer Verurteilung zur Zahlung der vertraglich vereinbar- ten Leistungen gleich. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu verweisen, die mit der Berufung auch nicht angegriffen werden. Eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung eines Krankenversicherungsunterneh- mens, die Kosten für eine vom Verfügungskläger gewünschte Behandlung zu über- nehmen, kommt nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Verfügungskläger die Kosten einer lebenserhaltenden Be- handlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Verfügungsbeklagte diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen (OLG Koblenz, VersR 2008, 1638 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.03.2011, Az. 5 W 11/11, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzung hat der Verfügungskläger auch in der Berufung nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Verfügungskläger gemäß § 193 VVG Anspruch auf Krankenversicherung im Basistarif jedes anderen Anbieters hat. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten ei- ner lebenserhaltenden Behandlung durch den Basistarif abgedeckt werden. Sofern der Verfügungskläger in der Berufung vorträgt, er verfüge neben den in seiner Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegebenen Einkünften über keinerlei Barmittel, Vermögen oder sonstige liquide Wertgegenstände und insoweit den Kontoauszug des Kontos seiner Ehefrau mit einem Saldo am 14.10.2011 in Höhe von 94,39 € vorlegt, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Aus der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich, dass der Verfü- gungskläger monatlich 566,00 € für seine Krankenversicherung zahlt. Dem Verfü- gungskläger stehen daher die Mittel zur Zahlung einer Krankenversicherung im Basis- tarif zur Verfügung.
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Ferner hat der Verfügungskläger auch nicht vorgetragen, dass seiner Notlage nicht etwa durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe abgeholfen werden kann, soweit er nicht in der Lage ist, dringend notwendige Heilbehandlungsmaßnahmen aus eigenen Mitteln zu zahlen. Beim heutigen Stand der Sozialleistungen ist zu erwarten, dass der zustän- dige Sozialhilfeträger eintritt, solange der Kranke seinen Unterhalt nicht selbst beglei- chen kann und die Leistungspflicht der Versicherung noch nicht rechtskräftig feststeht Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ist dem Versicherungsnehmer auch zuzumuten. Da die Verfügungsbeklagte Ansprüche des Verfügungsklägers abgelehnt hat, ist nicht davon auszugehen, dass das Sozialamt unter Hinweis auf Ansprüche aus der Kran- kenversicherung einen entsprechenden Antrag ablehnen würde (OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.).
Soweit das Landgericht zum Verfügungsanspruch ausgeführt hat, dass der fristlosen Kündigung § 206 VVG entgegenstehe, kann dem jedenfalls nach der Entscheidung des BGH vom 07.12.2011 (NJW 2012, 376) nicht mehr gefolgt werden. Das Kündi- gungsverbot des § 206 VVG steht einer Kündigung nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen. § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ist teleologisch dahin zu re- duzieren, dass er ausnahmslos eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienver- zugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzun- gen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist (BGH, a.a.O.; so auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.11.2011, Az. 5 U 141/11, zitiert nach Juris).
III. Insgesamt hat die Berufung auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen offen- sichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Be- deutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen sein.
V. Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).
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IV. Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beru- fungsinstanz ist unbegründet. Da die Berufung aus den vorstehend genannten Grün- den keine Aussicht auf Erfolg hat, war das Prozesskostenhilfegesuch des Verfügungs- klägers nach § 114 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Buse Dr. Haberland Otterstedt
Hinweis: Der Kläger hat die Berufung auf den Hinweis im vorstehenden Beschluss zu- rückgenommen.