Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 06.06.2012 – 4 UF 53/12
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 UF 53/12 = 63 F 1643/12 Amtsgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Familiensache betreffend das mdj. Kind
[…],
Verfahrensbeistand: Rechtsanwalt […],
Weitere Beteiligte:
1. […],
2. […],
Verfahrensbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt […]
Verfahrensbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwältin […]
3. Amt für Soziale Dienste Jugendamt Bremen Amtsvormundschaft, […],
4. Amt für Soziale Dienste- Jugendamt, Sozialzentrum 5 […]n
Seite 2 von 7 2 hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, den Richter am Amtsgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann
am 06.06.2012 beschlossen:
1. Der Antrag des Kindesvaters auf Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 16.05.2012 und vom 21.05.2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
4. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin […] beigeordnet.
G r ü n d e :
I.
Die Eltern des am […]2000 geborenen Kindes S sind geschiedene Eheleute. Nachdem S. zunächst nach der Trennung seiner Eltern mit seinen beiden Geschwistern bei der Kindesmutter lebte, wechselte er im Dezember 2011 in den Haushalt des Kindesvaters. Bereits zuvor kam es zu massiven Verhaltensauffälligkeiten von S. in der Schule, die sich nach dem Wechsel zum Kindesvater steigerten.
Vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremen sind und waren diverse Verfahren im Hinblick auf die elterliche Sorge und das Umgangsrecht das Kind S. betreffend anhängig. In dem Verfahren zu der Geschäftsnummer 63 F 1229/12 hat ursprünglich die Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge für S. auf sie allein beantragt. Der in diesem Verfahren zum Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwalt […] berichtete, dass das Kind ihm gegenüber Gewalt- und Todesdrohungen in Bezug auf einen Lehrer seiner Schule sowie einen Jugendamtsmitarbeiter geäußert habe.
Seite 3 von 7 3 Mit Beschluss vom 10.05.2012 (Geschäftsnummer 63 F 1229/12) hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige persönliche Anhörung der Kindeseltern und des Kindes in Bezug auf S. den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht, schulische Angelegenheiten zu regeln sowie das Recht, öffentliche Hilfen zu beantragen, entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Zugleich hat es die Herausgabe des Kindes an den Amtspfleger und die Vollstreckbarkeit der Anordnung vor Zustellung an die Beteiligten angeordnet. Diese Entscheidung hat es nach mündlicher Erörterung mit den Kindeseltern und Anhörung des Kindes jeweils am 21.05.2012 mit Beschluss vom 23.05.2012 aufrechterhalten. Im Anschluss an die Sitzung vom 21.05.2012 kam es zu einer Situation, in der S. bei geöffnetem Fenster damit drohte, aus dem Fenster zu springen.
Die Anordnung der Herausgabe von S. wurde am 16.05.2012 in der Wohnung des Kindesvaters vollstreckt. Das Kind wurde von den Mitarbeitern des Jugendamtes in Empfang genommen.
Mit Beschluss vom 16.05.2012 hat das Amtsgericht dann auf Antrag der Polizei Bremen gemäß §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 14 BremPsychKG die vorläufige Unterbringung von S. in einer geschlossenen Einrichtung der psychiatrischen Klinik […] bis längstens zum 06.06.2012 angeordnet. Hierbei hat es sich auf das ärztliche Zeugnis des Dr. M. vom 16.05.2012 gestützt, in dem die vorläufige ärztliche Diagnose Anpassungsstörung ausgewiesen sowie verzeichnet ist, dass bei dem betroffenen Kind eine dringende Selbstgefährdung sowie Fremdgefährdung besteht. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.05.2012 aufrechterhalten. In seinem bestätigenden Beschluss stellt das Amtsgericht darauf ab, dass die in dem Sorgerechtsverfahren bestellte Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung geäußert habe, aus ihrer Sicht müsse S. stationär psychiatrisch behandelt werden. Weiterhin hat es die Vorgänge im Anschluss an den Termin vom 21.05.2012 angeführt.
Der Kindesvater hat mit den Schriftsätzen vom 24.05.2012 und vom 25.05.2012 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16.05.2012 und vom 21.05.2012 jeweils Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, eine persönliche Anhörung der Kindeseltern zum Unterbringungsverfahren sei in dem Erörterungstermin vom 21.05.2012 nicht nachgeholt worden. Dort sei lediglich das Sorgerechtsverfahren Verhandlungsgegenstand gewesen. Eine etwaige Gefährdung von S. sei durch die Inobhutnahme und die Freiheitsentziehung massiv verstärkt worden oder überhaupt
Seite 4 von 7 4 erst eingetreten. Weiterhin rügt der Kindesvater die Art und Weise der Durchführung der Inobhutnahme des Kindes.
Am 31.05.2012 hat S. im Einvernehmen seiner Eltern das Klinikum […] verlassen und ist im Rahmen einer heilpädagogischen Maßnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung in B. übergeleitet worden. Der Kindesvater hat daraufhin seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag umgestellt und beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Freiheitsentziehung und die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig waren.
II.
Der Feststellungsantrag des Kindesvaters war als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Feststellungsantrag ist zwar grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft, da sich die angefochtene Unterbringungsentscheidung in der Hauptsache dadurch erledigt hat, das S. aus der geschlossenen Einrichtung – dem Klinikum […] – in die Jugendhilfeeinrichtung in B. übergeleitet worden ist.
2. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Kindesvaters. Gemäß § 62 Abs. 1 FamFG setzt die begehrte Feststellungsentscheidung voraus, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung hat. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 62 Abs. 2 FamFG in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (Nr. 1) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (Nr. 2). Beides ist hier nicht der Fall.
a) Schwerwiegender Grundrechtseingriff
aa) Zwar stellt die bereits beendete Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des betroffenen Kindes dar. § 62 Abs. 1 FamFG erfordert jedoch ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Feststellungsinteresse ist deshalb an die Person des Beschwerdeführers und den Eingriff in seine Rechte gebunden und hat damit höchstpersönlichen Charakter (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Auflage, § 62 Rn. 11; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Auflage, § 62 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, § 62 Rn. 8). Der
Seite 5 von 7 5 Kindesvater kann daher im vorliegenden Fall die Feststellung der Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Rechte seines Sohnes nicht begehren.
bb) In der vorläufigen Unterbringung des Kindes S. liegt kein schwerwiegender Eingriff in eigene Grundrechte des Kindesvaters. Dem Kindesvater – wie auch der Kindesmutter – sind die für die Unterbringung des Kindes maßgeblichen Teilbereiche der elterlichen Sorge, und zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge, durch den vorausgegangenen Beschluss vom 10.05.2012 entzogen worden. Es ist insoweit bereits fraglich, ob dem Kindesvater hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse überhaupt nach § 59 FamFG die Beschwerdeberechtigung zugestanden hat. Das OLG Karlsruhe hat eine Beschwerdeberechtigung leiblicher Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden ist, gegen die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes bejaht. Es hat hierbei auf die faktische Beeinträchtigung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB und auf die Beeinträchtigung der trotz Entziehung der elterlichen Sorge latent fortbestehenden Elternrechte abgestellt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007, FamRZ 2008, 428; zustimmend Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 59 Rn. 70). Das OLG Hamm hat dagegen die Auffassung vertreten, eine Beschwerdeberechtigung der Eltern sei in diesem Fall nicht gegeben. Ein Eingriff in das Elternrecht liege nicht vor, weil den Eltern die elterliche Sorge rechtswirksam bereits zeitlich zuvor entzogen worden sei. Allein das Verwandtschaftsverhältnis zum Kind begründe eine Beschwerdeberechtigung nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, FamRZ 2007, 1577). Soweit im Hinblick auf die Unterbringung des betroffenen Kindes hier überhaupt ein Eingriff in eigene Rechte (Umgangsrecht, Elternrechte) des Kindesvaters anzunehmen ist, erreicht dieser jedenfalls nicht die Intensität eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.
cc) Die von dem Kindesvater behaupteten Verletzungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG und sonstigen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Herausgabebeschlusses aus dem Sorgerechtsverfahren betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Unterbringungsverfahrens.
b) Wiederholungsgefahr
Eine konkrete Wiederholungsgefahr, die sich auf eine Rechtsbeeinträchtigung gerade des Beschwerdeführers durch künftig zu erwartende gleichartige Entscheidungen des selben Gerichts bezieht, ist nicht ersichtlich. Ein allgemeines Interesse daran, für die
Seite 6 von 7 6 künftige Rechtspraxis des entscheidenden Gerichts zur Klärung einer Rechtsfrage beizutragen, kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht begründen (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Auflage, § 62 Rn. 19).
3. Darüber hinaus hat der Senat keinen Zweifel daran, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Amtsgerichts am 16.05.2012 und am 21.05.2012 die Voraussetzungen der Anordnung einer vorläufigen Unterbringung des betroffenen Kindes sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht erfüllt waren.
Ein begründeter Antrag der Polizei Bremen auf Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung hat vorgelegen (§ 14 Abs. 1 und 2 BremPsychKG). Bei Beschlussfassung lag ein ärztliches Zeugnis im Sinne der §§ 167 Abs. 1 S. 1, 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG vor. Das Amtsgericht hat die erforderlichen Anhörungen durchgeführt bzw. gemäß §§ 167 Abs. 1 S. 1, 332 FamFG nachgeholt. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters ist auch eine Anhörung der Kindeseltern zu der Unterbringungsmaßnahme durchgeführt worden, und zwar im Rahmen der mündlichen Erörterung vom 21.05.2012 zu dem Sorgerechtsverfahren. Die einstweilige Anordnung vom 16.05.2012 betreffend die vorläufige Unterbringung ist den Kindeseltern vor dem Erörterungstermin zugestellt worden. Der Kindesvatervertreter und die Kindesmuttervertreterin haben sich ausweislich des Sitzungsprotokolls in dem Termin zu dem vorläufigen Unterbringungsbeschluss geäußert.
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach § 9 BremPsychKG waren gegeben. Aus dem ärztlichen Zeugnis des Dr. M. vom 16.05.2012 geht hervor, dass S. im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 16.05.2012 und auch am 21.05.2012 unter einer psychischen Erkrankung gelitten hat und im Sinne des § 9 Abs. 2 BremPsychKG durch sein krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige Eigengefährdung und Fremdgefährdung vorgelegen hat. Diese Einschätzung wird gestützt durch das Verhalten von S. im Verlauf des Verfahrens (Todesdrohungen, Suiziddrohung) und die eine Fremdgefährdung bestätigende Aussage der Stationsärztin im Klinikum […] Frau I. vom 25.05.2012 im Beschwerdeverfahren für den Fall der Rückkehr des Kindes zum Kindesvater. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abwendung dieser Gefahr durch sonstige Hilfen oder Schutzmaßnahmen hätte erfolgen können (§ 9 Abs. 1 BremPsychKG). Insbesondere war es nicht möglich, der Gefahr durch einen Wechsel des Kindes zur Kindesmutter zu begegnen, da S. einen Aufenthalt bei seiner Mutter vehement abgelehnt hat und nach den Angaben der Stationsärztin Dr. I. S. jede sich ihm bietende Möglichkeit wahrgenommen hätte, um zu seinem Vater zu gelangen.
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III.
Dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter war zu entsprechen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO vorliegen.
gez. Wever gez. Otterstedt gez. Hoffmann