Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 03.09.2012 – 5 WF 112/12
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 WF 112/12 = 62 F 752/10 Amtsgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Familiensache
[…], Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […]
gegen
[…], Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und den Richter am Amtsgericht Otterstedt am 03.09.2012 beschlossen:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 02.08.2012 wird zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem nach Abtrennung und Aussetzung gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG mit Verfügung vom 26.02.2010 von Amts wegen wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich hat das Familiengericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 28.07.2010 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Nach Einholung aktueller Auskünfte der Versorgungsträger hat es sich mit Verfügung vom 25.08.2011 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und des Antragsgegners erkundigt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Dies ist beiderseits bejaht worden. Mit Beschluss vom 12.04.2012 hat das Familiengericht sodann über den Versorgungsausgleich entschieden.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat am 25.04.2012 beantragt, ihre Vergütung festzusetzen. Der von ihr geltend gemachte Betrag in Höhe von insgesamt € 708,05 beinhaltete unter anderem eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG in Höhe von netto € 276,00.
Mit Beschluss vom 22.05.2012 hat das Familiengericht die Vergütung nach Absetzung der Terminsgebühr und des bereits im Scheidungsverfahren angesetzten Teils der Verfahrensgebühr für das Versorgungsausgleichsverfahren auf € 317,13 festgesetzt. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am 31.05.2012 Erinnerung eingelegt, soweit die Festsetzung der Terminsgebühr unterblieben ist. Das Familiengericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 02.08.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG im vorliegenden Verfahren nicht entstanden sei, weil für Versorgungsausgleichsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Gegen diesen ihr am 08.08.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit ihrer am 17.08.2012 eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, dass § 221 Abs. 1 FamFG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung verlange, es sei denn die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Da das Familiengericht sich nach einem entsprechenden Einverständnis erkundigt habe, sei davon auszugehen, dass es eine Erörterung für
Seite 3 von 4 3 zwingend erforderlich gehalten habe. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nicht nachträglich unbeachtlich werden dürfe.
II. Die gemäß § 56 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht es abgelehnt, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG festzusetzen. Diese steht der Beschwerdeführerin nicht zu.
Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. Zwischen den Verfahrensbevollmächtigten oder zwischen diesen und dem Familiengericht sind auch keine Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt worden.
Eine Terminsgebühr ist ebenfalls nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entstanden. Danach entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das Verfahren über den Versorgungsausgleich indes nicht. In ihm ist eine mündliche Verhandlung gerade nicht – vergleichbar der Regelung in § 128 Abs. 1 und 2 ZPO – in dem Sinne vorgeschrieben, dass sie – sofern nicht aufgrund des Einverständnisses der Parteien ausnahmsweise davon abgesehen werden kann – grundsätzlich stattfinden muss. Vielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Die nach § 221 Abs. 1 FamFG durchzuführende mündliche Erörterung ist keine notwendige Verhandlung i. S. des § 128 Abs. 1 ZPO (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 221 Rn. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zustimmung der Beteiligten für einen Verzicht auf die im Versorgungsausgleichsverfahren lediglich für den Regelfall vorgeschriebene mündliche Erörterung nicht zwingend erforderlich (a. A. Schneider, FamFR 2011, 25, 26). Vielmehr bleibt die Durchführung eines Erörterungstermins dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts vorbehalten, das dabei insbesondere zu beachten hat, ob durch die Möglichkeit der Beteiligten zu lediglich schriftlicher
Seite 4 von 4 4 Äußerung den Grundsätzen der Amtsermittlung und des rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. OLG Thüringen, FamRZ 2012, 329, 330). Daneben wird das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in einem Erörterungstermin eine Einigung der Beteiligten zu erwarten ist (vgl. Keidel/Weber, a. a. O.). Zur Vorbereitung seines Entschlusses, ob es mit oder ohne Erörterungstermin entscheiden will, kann es – wie hier seitens des Familiengerichts geschehen – auch sachdienlich sein, bei den Beteiligten nachzufragen, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Erörterung einverstanden sind. Eine derartige Nachfrage bindet das Gericht allerdings nicht. Sie führt insbesondere nicht dazu, dass das Verfahren nunmehr zu einem Verfahren wird, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Sie vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Vertrauen darauf begründen, dass eine Terminsgebühr entsteht. Diese entsteht nach Auffassung des Senats im Versorgungsausgleichsverfahren vielmehr nur dann, wenn die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung tatsächlich stattgefunden hat (so auch OLG Thüringen, FamRZ 2012, 329; KG, FamRZ 2011, 1978; OLG Rostock, Beschluss vom 22.09.2011, Az.: 10 WF 170/11, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.07.2011, Az.: 3 WF 182/11, zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2011, Az.: 21 WF 432/11, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
gez. Hoffmann gez. Dr. Pellegrino gez. Otterstedt