Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 31.10.2013 – 2 U 24/13
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 2 U 24/13 = 4 O 2444/08 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
[…],
Klägerin und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
gegen
[…],
Beklagter und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die Richterin am Oberlandesgericht Witt
am 31.10.2013 beschlossen:
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Das Urteil des Landgerichts Bremen – 4. Zivilkammer – vom 25.01.2013 ist wirkungslos.
Der Antrag des Beklagten vom 29.09.2013, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Urteil des Landgerichts Bremen – 4. Zivilkammer – vom 25.01.2013 ist unter Klagabweisung im Übrigen die Verpflichtung der Beklagten festgestellt worden, der Klägerin sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der Abgabe und Erstellung steuerlicher Jahresabschlüsse zu ersetzen. Von den Kosten des Rechtsstreits hatte die Klägerin danach 60% zu tragen, der Beklagte 40%. Gegen dieses Urteil hat sich der Beklagte mit der Berufung gewendet. Im Termin vom 13.09.2013 hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, er erkläre
schon jetzt für den Fall, dass die Klägerin ihre Klage zurück nehme, auf einen Antrag auf Kostenerstattung verzichten zu wollen.
Anschließend hat der Senat unter Bestimmung einer Schriftsatzfrist bis 25.10.2013 das schriftliche Verfahren nach § 128 ZPO angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2013 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.09.2013 beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und sie des Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Wie er im Termin erklärt habe, umfasse der Verzicht auf Kostenerstattung nur seine Anwaltsgebühr, nicht jedoch die Übernahme der Gerichtskosten, die für die Berufung hätten verauslagt werden müssen.
Demgegenüber meint die Klägerin, ihr seien die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen, weil die Kostenerstattung im Fall der Klagerücknahme sowohl die Rechtsanwaltskosten als auch die Gerichtskosten umfasse und der Beklagte auf die Geltendmachung dieser beiden Kostenpositionen verzichtet habe.
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II. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin des Rechtsmittels für verlustig zu erklären, ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass das – nicht rechtskräftige - Urteil des Landgerichts Bremen – 4. Zivilkammer – vom 25.01.2013 wirkungslos ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Denn anders ergibt der Antrag keinen Sinn. Die Klägerin hat kein Rechtsmittel eingelegt, so dass ein Anwendungsfall des § 516 Abs. 3 ZPO, an den die ursprüngliche Formulierung denken lässt, gar nicht vorliegt. Ersichtlich wollte aber der Beklagte gem. § 269 Abs. 4 ZPO die Feststellung nach § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO über die Wirkungslosigkeit des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils durch Beschluss herbeiführen.
Sein Begehren, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, unterliegt der Zurückweisung, weil es insoweit an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt im Falle eines Leistungsbegehrens, wozu auch der vorliegende Antrag zu rechnen ist, voraus, dass der Antragsteller im Falle des Stattgebens in irgendeiner Weise einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann und sich sein Begehren mithin nicht als von vornherein objektiv sinnlos darstellt (siehe Greger in: Zöller, ZPO 30. Aufl., Rn. 18 vor § 253; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl., Rn. 27 vor § 253 ZPO).
Hier fehlt es dem Antrag des Beklagten an einer solchen Schutzwürdigkeit. Der Beklagte hat nämlich unter der aufschiebenden Bedingung der Klagerücknahme den Verzicht auf einen Kostenerstattungsantrag – und damit auf die Kostenerstattung selbst - erklärt. Mit der am 9.09.2013 von der Klägerin erklärten Klagerücknahme ist die Bedingung eingetreten.
Die Rücknahme der Klage hat zwar grundsätzlich die Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO), woraus sich ergibt, dass er keine Erstattung der von ihm verauslagten Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) von der Gegenseite verlangen kann. Der Beklagte kann hingegen gem. § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO eine ihm günstige Kostengrundentscheidung erwirken und hierauf basierend im Kostenfestsetzungsverfahren seine ihm zu erstattenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) titulieren lassen (§§ 103ff. ZPO).
Seite 4 von 4 4 Anders ist es, wenn der Beklagte – wie vorliegend geschehen – auf die Kostenerstattung von vornherein verzichtet. Er kann dann selbst in dem Fall, dass ein von ihm nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellter Antrag positiv beschieden würde, auf dieser Grundlage nicht erfolgreich das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben, wobei offenbleiben kann, ob die Klägerseite ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt den Verzicht als eine vom Rechtspfleger zu beachtende Einwendung mit Erfolg entgegenhalten könnte oder ob sie gehalten wäre, ihre Einwendungen im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage zu erheben (siehe dazu z.B. Herget in Zöller, aaO., Rn. 21 „Verzicht“ zu § 104). In jedem Fall erlangt der Beklagte mit der von ihm begehrten Kostengrundentscheidung keinen schutzwürdigen Vorteil, so dass ihm von vornherin für den Antrag das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist (ebenso noch zu § 271 Abs. 3 ZPO a.F. der Senat im Beschl. v. 31.03.1969 – 2 W 13/69 – NJW 69, 2208).
Soweit der Beklagte geltend macht, sein Verzicht auf die Kostenerstattung umfasse nur die Anwaltsgebühr, nicht jedoch die Übernahme der Gerichtskosten, so hat dies in seiner im Termin vom 13.09.2013 abgegebenen Erklärung keine Grundlage, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er den Verzicht in einer solchen einschränkenden Weise erklären wollte.
Blum Dr. Schnelle Witt