Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 20.12.2013 – 4 UF 190/13
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 UF 190/13 = 12 UF 1503/13 -
B e s c h l u s s
In dem Verfahren
betreffend das mdj. Kind […], geb. am […] 2002, […],
Weitere Beteiligte:
1. Kindesmutter: […],
Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte […]
2. Kindesvater: […],
Verfahrensbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwältin […]
Korrespondenzanwälte: Rechtsanwälte […]
3. Kreisjugendamt […]
Seite 2 von 3 2 hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann
am 20.12.2013 beschlossen:
Eine Übernahme des Verfahrens vom Oberlandesgericht München wird abgelehnt.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die minderjährige Tochter der beteiligten Kindeseltern. Die Kindesmutter lebte mit der Tochter bei Einleitung des Verfahrens im Bezirk des Amtsgerichts Rosenheim, ist aber mit ihr im Laufe des Verfahrens nach Bremerhaven gezogen. Der Kindesvater wohnt in Kellinghusen. Durch Beschluss vom 17.9.2013 hat das Amtsgericht Rosenheim der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Der Kindesvater wendet sich gegen diese Entscheidung mit seiner beim OLG München, dem für das Amtsgericht Rosenheim zuständigen Beschwerdegericht, eingereichten Beschwerde. Das OLG München hat nach Anhörung der Beteiligten und mit Zustimmung der Kindeseltern die Akten dem OLG Bremen, das für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven zuständig ist, zugeleitet mit der Bitte um Übernahme gem. § 4 FamFG. Es sieht in dem Umstand, dass das Kind mit seiner Mutter jetzt im Zuständigkeitsbereich des OLG Bremen lebt, einen wichtigen Grund für eine Übernahme des Verfahrens, zumal der Kindesvater auch „nicht weit entfernt“ lebe und zudem vor dem Amtsgericht Bremen mittlerweile ein Umgangsrechtsverfahren anhängig sei.
Eine Übernahme des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Abgabe eines Beschwerdeverfahrens von dem bei Rechtsmitteleinlegung zuständigen Beschwerdegericht an ein anderes Beschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Herangezogen werden kann allein die Vorschrift des § 4 FamFG. Diese Bestimmung , die die Abgabe einer Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht vorsieht, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat, steht in engem Zusammenhang mit § 3 FamFG (Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 4 Rn. 1) und ist auf das Verfahren in erster Instanz zugeschnitten. Sie betrifft also die
Seite 3 von 3 3 Abgabe von einem erstinstanzlichen an ein anderes erstinstanzliches Gericht. Befindet sich ein Verfahren bereits in der Beschwerdeinstanz, ist eine Abgabe durch das Beschwerdegericht zwar nicht ausgeschlossen. Sie kommt aber nur in der Weise in Betracht, dass das Beschwerdegericht – auf das die Befugnisse des ihm nachgeordneten erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Abgabe der Sache übergehen - die Sache an ein ihm nicht nachgeordnetes erstinstanzliches Gericht abgibt (vgl. zu allem BayObLG, Rpfleger 1969, 242; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 4 Rn. 10; Jansen/Müller-Lukoschek, FGG, 3. Aufl., § 46 Rn. 26). Dies wird allerdings wohl nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung aufhebt und die Sache zurückverweist. Eine Abgabe von Beschwerdegericht an Beschwerdegericht jedenfalls ist nicht zulässig. Sie wäre auch mit der Systematik des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges nicht vereinbar.
gez. Wever
gez. Dr. Röfer
gez. Küchelmann