Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 26.09.2014 – 5 UF 52/14

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 52/14 = 63 F 582/12 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

betreffend die Anerkennung der Adoptionsentscheidung für

mdj. […], geboren […] 1999 in […]/Namibia

Beteiligte:

1. […], […]/Namibia,

2. […], […]/Namibia,

Verfahrensbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt […] Antragsteller

3. mdj. […], geboren […] 1999 in […]/Namibia

4. Bundesamt für Justiz, […]

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling,

Seite 2 von 10 2 den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland am 26.09.2014 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 22.04.2014 abgeändert und es wird Folgendes festgestellt:

Die Annahme des Kindes […] (Beteiligte zu 3.)), geb. […]1999 in […]/Namibia durch den Antragsteller zu 1.), […] und die Antragstellerin zu 2.), […], durch die rechtskräftige Entscheidung des Children´s Court for the District of Windhoek/Namibia vom 16.04.2007 […] wird aner- kannt.

Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes […] zu ihren bisherigen (leibli- chen) Eltern ist durch die Annahme erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvor- schriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf € 5.000,00.

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller als Annehmende die Anerken- nung einer vom Children´s Court for the District of Windhoek/Namibia am 16.04.2007 ausgesprochenen Adoptionsentscheidung.

Der Antragsteller zu 1.) ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 1997 in Namibia. Die Antragstellerin zu 2.) ist namibische Staatsangehörige. Im August 2002 haben die Antragsteller in Namibia geheiratet.

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Anlässlich der kirchlichen Trauung, die im Heimatdorf der Antragstellerin zu 2.) im Norden Namibias stattfand, wurde ihnen von einem Cousin der Antragstellerin zu 2.) dessen Tochter - die am […]1999 geborene Beteiligte zu 3.) - als „Hochzeitsge- schenk“ übergeben. Dem liegt eine Tradition des Stammes der Ovakwanyama zu Grunde, dem die Antragstellerin zu 2.) angehört. Diese Tradition sieht vor, dass einem neu vermählten Ehepaar ein Kind „geschenkt“ wird. Das betreffende Kind gilt fortan als das Kind des Ehepaares, dem es gegeben wurde. Die neuen Eltern sind nach der Tradition verpflichtet, sich um das Kind wie um ein eigenes Kind zu kümmern und es zu versorgen. Das Kind wächst bei den neuen Eltern auf, hat aber jederzeit das Recht, seine leiblichen Eltern und die dazugehörige Familie zu besuchen.

Die Antragsteller beließen die Beteiligte zu 3.) nach der Trauung zunächst bei den leiblichen Eltern, weil sie zu jener Zeit noch mit der Haussuche in Windhoek beschäf- tigt waren. Im August 2003 nahmen sie die Beteiligte zu 3.) zu sich. Seitdem leben die Antragsteller mit der Beteiligten 3.) in häuslicher Gemeinschaft zusammen.

Mit Beschluss vom 16.04.2007 hat der Children´s Court for the District of Wind- hoek/Namibia (Az. […]) auf Antrag der Antragsteller angeordnet, dass die Beteiligte zu 3.) von ihnen adoptiert wird. Zugleich hat das Gericht der Beteiligten zu 3.) den Fami- liennamen Schade erteilt.

Die Antragsteller beantragen nunmehr, die Wirksamkeit dieser Adoptionsentschei- dung nach § 2 AdWirkG anzuerkennen.

Nach persönlicher Anhörung der Antragsteller und der Beteiligten zu 3.) hat das Amtsgericht Bremen – Familiengericht - durch Beschluss vom 22.04.2014 den Antrag der Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Das Amtsgericht entscheidet in Anerkennungsverfah-

Seite 4 von 10 4 ren nach § 108 FamFG gemäß § 38 FamFG durch Beschluss. Gegen diesen Be- schluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Verfahren ist nicht zunächst an das Amtsgericht zwecks Durchführung eines Abhilfeverfahrens nach § 68 Absatz 1 S. 1 FamFG zurückzusenden. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache, bei der gemäß § 68 Absatz 1 S. 2 FamFG keine Abhilfebefugnis besteht. Der Senat schließt sich insofern der überzeugenden Rechtsauffassung an, dass es sich bei Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Adoptionen um Familiensachen handelt (ausführlich da- zu: OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2013, 12 UF 58/13, FamRZ 2014, 498 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2012, 1 UF 82/11, FamRZ 2013, 714 f. und Beschluss vom 24.06.2014, 1 UF 1/14 - juris; MüKo/Maurer, BGB, 6. Aufl., § 5 AdWirkG Rn. 2, jeweils m.w.N.; zur Gegenansicht: OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012, 11 UF 102/11; FamRZ 2012, 1230; OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2012, 4 UF 61/12, FamRZ 2012, 1234; OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2013, 21 UF 519/13, FamRZ 2014, 1129 f.; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, 17 UF 50/13, FamRZ 2014, 1131 f.; Weitzel, Adoptionswirkungsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 4; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 199 Rn. 31, jeweils m.w.N.).

2. Nicht zu beanstanden ist, dass das Familiengericht für die Beteiligte zu 3.) keinen Ergänzungspfleger bestellt hat. Zwar ist die Beteiligte zu 3.) sogenannte Mussbeteilig- te gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil ihre Rechte durch das Anerkennungsverfah- ren unmittelbar betroffen werden. Sie wird jedoch durch die Antragsteller gesetzlich vertreten. Gemäß Art. 21 EGBGB, wonach das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat, richtet sich die Vertretung des Kindes nach dem Recht des Staates Namibia. Aufgrund der Adoptionsentscheidung des Children´s Court for the District of Windhoek/Namibia vom 16.04.2007 vertreten die Antragsteller die Beteiligte zu 3.), ohne dass es darauf ankommt, ob die Adoptionswirkung dieser Entscheidung auch außerhalb Namibias, insbesondere in Deutschland, anzuerkennen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2013, 12 UF 58/13, FamRZ 2014, 498 f.; siehe auch

Seite 5 von 10 5 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2012, 1 UF 82/11, FamRZ 2013, 714 f.; Weit- zel, a.a.O.; Rn. 5).

3. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG i.V.m. §§ 159, 160 FamFG erforderliche Anhö- rung (vgl. dazu Weitzel, in Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, § 5 AdWirkG Rn. 4; MüKo-Maurer, BGB, 6. Aufl., § 5 AdWirkG Rn. 10, jeweils m.w.N.) der Antrag- steller und der Beteiligten zu 3.) ist durch das Amtsgericht am 13.05.2013 (Bl. 87 f. d.A.) erfolgt.

4. Der Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) (BGBl. II S. 103) ist hier nicht eröffnet, weil Namibia kein Vertrags- staat des HAÜ ist. Die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung erfolgt deshalb im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 Fa- mFG i.V.m. § 2 AdWirkG, denn die Beteiligte zu 3.) als Angenommene hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

5. Die in Rede stehende Adoptionsentscheidung des namibischen Gerichts war ge- mäß § 2 AdWirkG anzuerkennen. Insbesondere liegt kein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor.

Nach §§ 108, 109 FamFG i.V.m. §§ 2 ff. AdWirkG werden ausländische Adoptions- entscheidungen anerkannt, sofern kein Anerkennungshindernis im Sinne von § 109 FamFG besteht. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländi- schen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts of- fensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrech- ten unvereinbar ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung muss die aus- ländische Adoptionsentscheidung insbesondere eine dem deutschen ordre public ge- nügende Prüfung des Kindeswohls enthalten (OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, 17 UF 50/13, FamRZ 2014, 1131 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014, 20 W 24/14, FamRZ 2014, 1572, 1573 f., jeweils m.w.N.). Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist es deshalb zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der

Seite 6 von 10 6 Annehmenden gegeben und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsent- scheidung scheidet im Grundsatz aus, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine zureichende Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist, weil diese nach ausländischem Recht bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorge- sehen war oder eine nach ausländischem Recht vorgesehene Prüfung von den Betei- ligten umgangen worden ist (OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Düssel- dorf, Beschluss vom 26.04.2014, 1 UF 1/14 – juris).

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013, 11 UF 24/13 – juris). Bei der anzustellenden Prüfung ist daher Zurückhal- tung geboten; insbesondere ist ein Verstoß gegen den ordre public nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach - selbst zwingendem - deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte (OLG Hamm, a.a.O.). Die Anerkennung der aus- ländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Soweit es, wie hier, um die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entschei- dung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kin- desannahme nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen die- nen soll (§ 1741 BGB) oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Annehmenden ver- stoßen (OLG Hamm, a.a.O.) Bei dieser Prüfung ist nicht auf den Zeitpunkt der aus- ländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 W 369/05, FamRZ 2006, 1405).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die verfahrensgegenständliche namibische Adoptionsentscheidung nach Auffassung des Senats anerkennungsfähig, denn ent- gegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert deren Anerkennungsfähigkeit nicht an einer fehlenden Prüfung des Adoptionsbedürfnisses. Wie dem vom namibischen Gericht eingeholten und hier vorliegenden Sozialbericht des Kommissars für Jugend-

Seite 7 von 10 7 wohlfahrt der Wohltätigkeitsstelle der Kirche vom 16.11.2006 zu entnehmen ist, hat insgesamt eine umfassende Prüfung des Kindeswohls stattgefunden. Die Elterneig- nung der Antragsteller und deren wirtschaftliche Verhältnisse sind ausführlich geprüft und dargelegt worden. Gleiches gilt für das Bestehen einer Eltern- Kind-Beziehung zwischen den Antragstellern und der Beteiligten zu 3.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beteiligte zu 3.) zum Zeitpunkt dieses Sozialberichts bereits seit über drei Jahren im Haushalt der Antragsteller gemeinsam mit diesen lebte. Auch die Beteiligte zu 3.) selbst ist persönlich angehört und zur geplanten Adoption befragt worden. Der Bericht stellt insofern fest, dass die Beteiligte zu 3.) eindeutig sehr glück- lich sei, dass sie die Antragsteller mit „Mommy“ und „Daddy“ anrede, obwohl sie wis- se, dass diese nicht ihre leiblichen Eltern seien. Dieses Ergebnis wird auch durch die persönliche Anhörung der Antragsteller und der Beteiligten zu 3.) vor dem Amtsgericht vom 13.05.2013 bestätigt. Die Beteiligte zu 3.) äußerte dort, dass sie sich bei den Antragstellern zuhause fühle. Diese seien für sie ihre Eltern. Sie lebe gern bei ihnen und es seien gute Leute, die sich um sie kümmern. Bezüglich der Aspekte Elterneig- nung der Antragsteller und Bestehen einer Eltern-Kind-Beziehung begegnet die nami- bische Adoptionsentscheidung im Hinblick auf ihre Anerkennungsfähigkeit somit auch keinen Bedenken.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss seine Ablehnung der Anerken- nung deshalb vor allem darauf gestützt, dass die Adoptionsentscheidung des namibi- schen Gerichts vor dem Ausspruch der Annahme nicht erkennen lasse, dass eine Kindeswohlprüfung unter dem ausdrücklichen Aspekt des Adoptionsbedürfnisses vor- genommen worden sei. Das sei deshalb problematisch, weil sich die nahe liegende Möglichkeit aufdränge, dass die Adoptionsfreigabe einzig und allein in Vollzug der nach Ovakwanyama-Tradition erfolgten „Kindesschenkung“ im dortigen Gewohnheits- recht als Adoption wahrgenommen werde und sich auch die Motivation der leiblichen Eltern zur Adoptionsfreigabe darin erschöpft habe, der „Kindesschenkung“ die Wir- kung einer staatlichen Adoption beizulegen. Dies sei mit dem deutschen ordre public nicht in Einklang zu bringen, weil die Freigabe zur Adoption in einem solchen Fall nicht, wie dies üblicherweise zu erwarten sei, durch kindbezogene Erwägungen der leiblichen Eltern geprägt, sondern allein dem nicht kindbezogenen Ziel gewidmet sei, einer Stammestradition zu entsprechen. Diese Vorgehensweise würdige das betroffe- ne Kind zum bloßen Objekt des elterlichen Handelns herab, zumal die Auswahl des

Seite 8 von 10 8 betroffenen Kindes vom Zufall abhängig sei, da nach der Stammestradition jeweils das jüngste Kind weggegeben werde.

Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die namibische Adoptionsentscheidung unter dem Aspekt des Adoptionsbedürfnisses die entsprechenden deutschen Anforde- rungen nicht erfüllt. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Adoptionsbedürfnis zumin- dest im Ansatz geprüft worden ist, denn in dem genannten Sozialbericht werden Fest- stellungen zur leiblichen Familie der Beteiligten zu 3.) getroffen. Danach ist sie das jüngste von sechs gemeinsamen Kindern ihrer leiblichen Eltern (neben 14 weiteren Kindern ihres Vaters und einem weiteren Kind ihrer Mutter). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt es aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar, wenn die Kindeswohlprüfung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt des Angenommenen nach deutschen Maßstäben unvollständig ist; dies kann lediglich Zweifel an der Ver- einbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public begründen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014, 20 W 24/14, FamRZ 2014, 1572, 1574). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des ordre public im Sinne einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht verlangt werden kann, dass die Überprüfung des Kindeswohls im Rahmen der anzuerkennenden ausländischen Entscheidung in vollem Umfang den Verfahrensre- geln und den inhaltlichen Maßstäben des deutschen Rechts entsprechen muss (OLG Frankfurt a.a.O.). Der ordre public-Vorbehalt hat vielmehr den Charakter einer Gene- ralklausel. Es muss immer im Einzelfall ermittelt werden, ob ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung vorliegt, wobei nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG lediglich das Ergebnis der ausländischen Entscheidung zu kontrollieren ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, 17 UF 50/13, FamRZ 2014, 1131, 1132; Baetge, in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Auflage, § 109 Rdn. 20). Je enger die Inlandsbeziehungen des Sachverhalts sind, desto eher kann die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zu einem für die deutsche Rechtsordnung uner- träglichen Ergebnis führen. Umgekehrt können fremdartige Ergebnisse in größerem Maße hingenommen werden, wenn die Verbindungen zu Deutschland nur schwach ausgeprägt sind (OLG Celle, a.a.O.; Baetge, a.a.O., § 109 Rdn. 22). Dabei ist auch die Aufgabe des Anerkennungsrechts zu berücksichtigen. Einerseits soll die Wir- kungserstreckung großzügig gestattet werden, um internationalen Entscheidungsein- klang und Verfahrensökonomie zu sichern. Andererseits soll das Anerkennungsrecht festlegen, wann diese Ziele zurücktreten müssen (OLG Celle, a.a.O., m.w.N.).

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt hier insgesamt kein Versagungsgrund im Sinne des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Adoption der Beteiligten zu 3.) durch die Antragsteller zu einem Ergebnis führen soll- te, dass nach inländischen Vorstellungen untragbar wäre. Das gilt insbesondere des- halb, weil es für die Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Adoptionsentscheidung im Ausland an- kommt, sondern, wie dargetan, auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung in Deutschland (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 W 369/05, Fa- mRZ 2006, 1405). Dabei kann auch berücksichtigt werden, ob zwischenzeitlich Bin- dungen zwischen Adoptiveltern und Kind eingetreten sind, deren nachträgliche Lö- sung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 109 Rn. 23; Frank, FamRZ 2014, 1527, 1528). Das ist hier eindeutig der Fall. Die Be- teiligte zu 3) lebt seit über elf Jahren mit den Antragstellern in einer Eltern-Kind- Beziehung in einem Haushalt zusammen. Seit der namibischen Adoptionsentschei- dung sind inzwischen mehr als sieben Jahre vergangen. Eine intensive Eltern-Kind- Beziehung, die sowohl der Sozialbericht aus dem Jahre 2006 als auch die Anhörung der Antragsteller und der Beteiligten zu 3.) vor dem Amtsgericht ergeben haben, wird im vorliegenden Fall auch von keinem Beteiligten infrage gestellt.

Nach alledem ist gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG festzustellen, dass die Annahme als Kind durch die Entscheidung des namibischen Gerichts anzuerkennen ist. Weiterhin war nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Beteiligten zu 3.) zu ihren leiblichen Eltern durch die Annahme erloschen ist und dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Dass es nach Section 74 Abs. 3 des namibischen Children´s Act den leiblichen Eltern möglich bleibt, die Beteiligte zu 3.) durch letztwilli- ge Verfügung erbrechtlich zu bedenken, ändert nichts daran, hier die Wirkungen einer Volladoption auszusprechen, denn erforderlich ist dazu lediglich, dass die Rechtsbe- ziehungen zu den bisherigen Eltern nach dem jeweiligen nationalen Recht nahezu vollständig aufgelöst sind (MüKo-Maurer, a.a.O., § 2 AdWirkG Rn. 18; Staudin- ger/Winkelsträter, FamRBint 2006, 10, 12, Fn. 26).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 3 FamGKG.

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gez. Dr. Bölling gez. Hoffmann gez. Dr. Haberland