Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 05.12.2014 – 5 W 38/14
-Ausfertigung-
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 W 38/14 = 7 VI 511/14 Amtsgericht Bremerhaven
B e s c h l u s s
In der Nachlasssache
[…],
Erblasserin,
Beteiligte:
1. Rechtsanwalt […],
Nachlasspfleger,
2. […],
3. […],
zu 2. und 3.: Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 2, 3: Rechtsanwälte […]o
Seite 2 von 2 2 Nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 07.08.2014, durch den das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger bestimmt hat, zurückgenommen haben, tragen sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner ( §§ 81, 83, 84 FamFG).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.000,- € festgesetzt. Zwar ist gemäß § 64 Abs. 1 GNotKG bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft grundsätzlich der Wert des Nachlasses maßgeblich, gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG auch für das Beschwerdeverfahren. Diesen Wert hat das Amtsgericht unwidersprochen mit 480.000,- € angenommen. Zu berücksichtigen war indessen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft an sich richtet, sondern lediglich gegen die Auswahl der Person des Nachlasspflegers. Da § 61 Abs. 1 GNotKG im Rahmen der Beschwerde maßgeblich auf das Beschwerdebegehren, hilfsweise auf den Umfang der Beschwer abstellt, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert hier auf einen Bruchteil, konkret 1/3 des Nachlasswertes zu bestimmen.
Bremen, 5. Dezember 2014 5. Zivilsenat
gez. Dr. Bölling
gez. Dr. Haberland
gez. Küchelmann