Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 20.02.2015 – 1 VAs 1/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 VAs 1/15

zu VRs 271 Js 4281/03 Staatsanwaltschaft Bremen

zu 3 Zs 291/14 Generalstaatsanwaltschaft Bremen

B E S C H L U S S

In der Justizverwaltungssache

des Strafgefangen […], z. Zt. JVA […], - Antragsteller -

g e g e n

Generalstaatsanwaltschaft Bremen - Antragsgegnerin -

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter am Amtsgericht Walter

am 20. Februar 2015 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

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Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verurteilte befindet sich in der Justizvollzugsanstalt […] in Strafhaft. Er beabsichtigt, eine Drogenentziehungstherapie aufzunehmen und hat hierzu die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG beantragt. Nach der Zurückweisung des Zurückstellungsantrages durch die Staatsanwaltschaft erhob der Verurteilte mit Schriftsatz vom 02.12.2014 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die Beschwerde mit Bescheid vom 05.01.2015 zurück. Mit Schriftsatz vom 06.02.2015 wendet der anwaltlich vertretene Verurteilte sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die zurückweisende Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft.

In der Antragsbegründung wird nach einer Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift vom 02.12.2014 nebst Anlagen dargestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass in dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.09.2005 ausdrücklich festgestellt sei, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt des Tatgeschehens keine Drogen/Heroin konsumiert habe. Die weitere Antragsbegründung befasst sich ausschließlich mit der Frage der Richtigkeit dieser Urteilsfeststellung. Die in Bezug genommene Beschwerdeschrift vom 02.12.2014 betrifft gleichfalls die Frage, ob der Verurteilung zu der Freiheitsstrafe, die der Verurteilte verbüßt, eine Tat begangen aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegt. Als Anlagen sind der Beschwerdeschrift der Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt […] vom 13.01.2006, eine Stellungnahme des Klinikums […] für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie - gemäß § 67e StGB vom 19.05.2011 und das im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung gemäß § 57 StGB erstellte Anhörungsprotokoll des Landgerichts Bremen vom 20.10.2014 beigefügt.

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II.

Der Antrag ist unzulässig, denn er ist nicht den Formanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG entsprechend begründet worden.

1. Bei der Bestimmung der Formerfordernisse der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die wertsetzende Bedeutung der grundrechtlichen Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG zu beachten. Nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG steht jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Der Zugang zu den Gerichten und den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen darf deshalb nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 11). Dies muss das Gericht bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Es darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, Rn. 11; Beschluss vom 28.02.2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 19). Formerfordernisse dürfen daher nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 211/12 -, juris Rn. 11). Das gilt auch für die Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG (BVerfG, aaO).

Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren, die in Teilen der Rechtsprechung zur Konkretisierung des nach § 24 Abs. 1 EGGVG notwendigen Begründungsumfangs herangezogen werden (KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2013 - 4 VAs 6/13 -, juris Rn. 1, 5; Beschluss vom 01.02.2012 - 4 VAs 6/12 -, BeckRS 2012, 11914; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2013 - 1 VAs 130/12 -, juris Rn. 6), nicht auf das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG übertragbar (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 Bvr 517/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 211/12 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2013 - 3 VAs 11/13 -, juris Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 VAs 12/12 -, juris Rn. 5). Während der Verletzte einer Straftat grundsätzlich kein subjektives Recht auf Erhebung der öffentlichen Klage und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den der Tat Verdächtigen hat, geht es im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG um die Verletzung subjektiver Rechte durch eine

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staatliche Maßnahme beziehungsweise deren Ablehnung oder Unterlassung. Zweck des Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG ist die Abwehr rechtswidriger Eingriffe der öffentlichen Gewalt in jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interessen der Antragsteller (BVerfG, aaO). Das Verfahren entspricht insoweit dem in § 42 Abs. 1 VwGO geregelten Klagearten. Wie diese zielt es auf die Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen der Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 12). Auslegung und Anwendung der §§ 23 ff. EGGVG durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen (BVerfG, aaO).

Ungeachtet der fehlenden Übertragbarkeit der strengen Darlegungsanforderungen des Klageerzwingungsverfahrens auf das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG schränkt die Forderung einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Darlegung einer Rechtsverletzung allein den Zugang zu Gericht grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ein. (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 14). An die von dem Antragsteller darzustellende Möglichkeit der Rechtsverletzung sind hierbei keine überzogenen Anforderungen zu stellen, da zunächst nur über die Zulässigkeit des Antrags und noch nicht über seine tatsächliche Begründetheit zu entscheiden ist (OLG Celle, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 VAs 12/12 -, juris Rn. 6). Es ist aber auch im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht Aufgabe des Senates, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten oder sonstigen Unterlagen Kenntnis des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu verschaffen und sich auf diesem Weg selbst die Grundlagen für die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung herauszusuchen (OLG Celle, aaO). Es müssen daher auch in einem Antrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit der Verletzung eines Rechtes des Antragstellers ergeben soll, so vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, dass dem Senat die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags möglich ist (OLG Celle, aaO; Mayer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, 2013, § 24 EGGVG Rn. 1; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, 2014, § 24 EGGVG Rn. 1). Dies muss nicht in der Antragsschrift selbst erfolgen. Es kann vielmehr im Unterschied zu den Anforderungen im Klageerzwingungsverfahren zur Darstellung des Sachverhalts auf der Antragsschrift beiliegende Anlagen Bezug genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 211/12 -, juris Rn. 15; OLG Celle, aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2013 - 3 VAs 11/13 -, juris Rn. 4).

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten ermöglicht keine Schlüssigkeitsprüfung. Die Begründung fokussiert sich auf die Darstellung, dass in dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.09.2005, das der derzeitigen Strafvollstreckung gegen den Verurteilten zugrunde liegt, inhaltlich unzutreffend festgestellt worden sei, dass der Verurteilte bei Begehung der Tat keine Suchtmittel konsumiert habe. Weder der Erstbescheid der Staatsanwaltschaft Bremen noch die angefochtene Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 05.01.2015 sind dem Antrag beigefügt. Auch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.09.2005, dessen inhaltliche Unrichtigkeit bezüglich der Feststellungen zum Suchtmittelkonsum zur Tatzeit der Antrag beanstandet, ist der Begründung des Rechtsmittels nicht beigefügt. Das Verständnis des Antrags auf gerichtliche Entscheidung setzt die Kenntnis sowohl des Urteils des Landgerichts Bremen vom 06.09.2005 als auch der ablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft voraus. Um prüfen zu können, ob die Möglichkeit einer Verletzung des Verurteilten in seinen subjektiven Rechten schlüssig dargelegt ist, müssten die betreffenden Unterlagen erst durch den Senat beschafft werden. Damit ist den Mindestanforderungen an die schlüssige Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Verurteilten in seinen subjektiven Rechten nicht Genüge getan.

2. Die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ohne einen vorherigen Hinweis an den Antragsteller, dass den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG nicht Genüge getan ist, begründet keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder das Gebot eines fairen Verfahrens. Dies wäre der Fall, wenn der Senat ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen würde, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 15.02.2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - 4 VAs 5/14 -, juris Rn. 5). Mit den zugrunde gelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen betreffend die schlüssige Darlegung der Verletzung des Verurteilten in seinen subjektiven Rechten sind keine Anforderungen gestellt worden, die nicht der Rechtsprechung und Kommentarliteratur entnommen werden könnten. Es liegt mithin keine Überraschungsentscheidung vor. Eine Hinweispflicht bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach den §§ 23 ff. EGGVG bestand folglich nicht, zumal der Verurteilte anwaltlich vertreten ist.

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3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Verurteilten gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zur Last.

4. Der Geschäftswert war nach § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von dem Regelwert für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten rechtfertigen.

Dr. Schromek

Dr. Helberg

Walter