Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 14.04.2015 – 4 UF 10/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 10/15 = 71a F 380/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal

erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 15.4.2015

gez. […], Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragsteller,

gegen

[…], ohne festen Wohnsitz,

Antragsgegnerin,

vertreten durch ihre Betreuerin Rechtsanwältin […]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann

am 14.4.2015 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 28.11.2014 dahingehend abgeändert, dass das festgesetzte Ordnungsgeld auf 1.000 € und die festgesetzte Ersatzordnungshaft auf 10 Tage reduziert werden.

Seite 2 von 5 2 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten haben eine Beziehung miteinander geführt. Seit September 2013 leben sie voneinander getrennt. Auf den Antrag des Antragstellers vom 15.5.2014 (Bl. 1ff. HA), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal mit Beschluss vom selben Tage im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen nach dem GewSchG – befristet bis zum 15.11.2014 - gegen die Antragsgegnerin erlassen. Wegen der Maßnahmen im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 15.5.2014 (Bl. 5 ff. HA) verwiesen. Am 30.5.2014 hat der Antragsteller beim Familiengericht beantragt, gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 15.5.2014 Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen. Mit Beschluss vom 17.6.2014 hat das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 250 €, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, verhängt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 6.8.2014 (4 UF 101/14) zurückgewiesen. Am 23.9.2014 hat der Antragsteller beim Familiengericht Bremen-Blumenthal beantragt, gegen die Antragsgegnerin wegen erneuter Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss vom 15.5.2014 ein weiteres Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen. Mit Beschluss vom 30.9.2014 (60 XVII S 289/14) hat das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Bremen-Blumenthal für die Antragsgegnerin eine rechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet. Zur Betreuerin ist Frau Rechtsanwältin […] bestellt worden. Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat das Familiengericht auf Antrag des Antragstellers die mit dem Beschluss vom 15.5.2014 getroffenen Maßnahmen bis zum 14.5.2015 verlängert.

Seite 3 von 5 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2014 hat das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin ein weiteres Ordnungsgeld i.H.v. 2.000 €, ersatzweise 20 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Wegen der zu Grunde liegenden Zuwiderhandlungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen diesen, ihrer rechtlichen Betreuerin am 11.12.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 18.12.2014 beim Beschwerdegericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren zur Frage der Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin ein schriftliches psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen FA für Psychiatrie […] vom 17.6.2015 (gemeint wohl: 17.3.2015; Bl. 44 Sonderakte OV2, 2. Ordnungsgeld) verwiesen.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 87 Abs. 1 FamFG, 567, 569 ZPO) hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.5.2014 ist ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 86 Absatz 1 Ziff. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 89 Abs. 2 FamFG im Beschluss vom 15.5.20014 auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hingewiesen worden. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zugestellt worden (vgl. § 87 Abs. 2 FamFG).

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin durch ihr in der Antragsschrift vom 23.9.2014 geschildertes Verhalten gegen die Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 15.5.2014 verstoßen hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag vom 23.9.2014 eine tabellarische Aufstellung der von ihm behaupteten Verstöße der Antragsgegnerin durch Telefonanrufe, SMS und Besuche vor Ort aufgeführt. Die Verstöße sind teilweise nach Datum und Uhrzeit präzise angegeben und im Übrigen durch Nennung des Datums zeitlich eingegrenzt. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerde die Vorwürfe bestreitet, hat das Familiengericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.12.2014 zu Recht ausgeführt, dass sie sich im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die behaupteten Verstöße unter Angabe des jeweiligen Datums konkret aufgeführt hat und vor dem Hintergrund, dass sie den Antragsteller aktenkundig seit Dezember 2013 massiv belästigt, nicht auf ein bloßes Bestreiten der Vorwürfe beschränken kann.

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Die Zuwiderhandlungen geschahen auch schuldhaft. Da die Ordnungsmittel des § 890 ZPO nicht nur Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners darstellen, sondern auch strafrechtliche (repressive) Elemente enthalten, setzt die Verhängung eines Ordnungsmittels ein Verschulden des Verpflichteten voraus (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 890 Rn. 5 m.w.N.). Es ist also unter anderem auch erforderlich, dass der Schuldner schuldfähig ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1956; Cirulllies, FamRZ 2014, 1901). Grundsätzlich trägt der Antragsgegner die Darlegungs- und Feststellungslast für seine fehlende Schuldfähigkeit. Ergeben sich jedoch, wie hier, im Vollstreckungsverfahren aus dem Akteninhalt oder sonstigen Umständen wegen einer vermeintlichen psychischen Erkrankung Zweifel an der Schuldfähigkeit des Verpflichteten, so hat das Gericht dies von Amts wegen aufzuklären (OLG Frankfurt, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bestanden Zweifel an der Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin zum einen wegen der Art und Häufigkeit der Zuwiderhandlungen und zum anderen aufgrund des Umstandes, dass mit Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht – Bremen-Blumenthal vom 30.9.2014 für die Antragsgegnerin eine rechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet wurde. Der Einrichtung der Betreuung lag ein psychiatrisches Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dipl.-Psych. […] vom 1.9.2014 zu Grunde (Bl. 39 SA OV2, 2. Ordnungsgeld). Die vom Betreuungsgericht beauftragte Sachverständige kommt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin differenzialdiagnostisch entweder an einer affektiven Psychose oder einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide. Der aufgrund dieser Hintergründe vom Senat mit der Begutachtung der Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin beauftragte Sachverständige FA für Psychiatrie […] kommt in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten vom 17.6.2015 (gemeint ist wohl: 17.3.2015) zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin, die an einer frühen Persönlichkeitsstörung (F60.9) – wahrscheinlich in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) – leide, aus psychiatrischer Sicht nur eingeschränkt schuldfähig sei. Da also nach dem Ergebnis des Gutachtens eine – wenn auch eingeschränkte – Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin zu bejahen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO grundsätzlich vor. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin ist aber bei der Zumessung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Auflage, § 890 Rn. 23). Es erscheint daher angemessen, die gegen die Antragsgegnerin festzusetzenden Ordnungsmittel der Höhe nach zu reduzieren, und

Seite 5 von 5 5 zwar auf ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von 10 Tagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 41, 49 FamGKG.

gez. Wever

gez. Dr. Röfer

gez. Küchelmann