Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 20.04.2015 – 5 UF 96/14

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 96/14 = 63 F 2018/11 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…], Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]

gegen

[…], Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch die Richter Dr. Bölling, Dr. Haberland und Küchelmann am 20.04.2015 beschlossen:

Seite 2 von 4 2 Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19.03.2015 gegen den Richter am Oberlandesgericht X. wird auf Kosten des Antrag- stellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 9.760,00 festgesetzt.

Gründe

Der Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen ROLG X. ist unbegründet.

Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Miss- trauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrach- tung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreinge- nommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstel- lungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommen- heit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Ablehnungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg.

Der Antragsteller stützt das Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte Richter seinen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung seiner Verfahrensbevoll- mächtigten trotz Vorlage eines ärztlichen Attestes abgelehnt und in diesem Zusam- menhang von einer „behaupteten Erkrankung“ gesprochen habe. Dies sei nach stän- diger Rechtsprechung ausreichend, um einen Befangenheitsantrag zu rechtfertigen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers können aus diesem Sachverhalt berech- tigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht abgeleitet werden.

Seite 3 von 4 3 Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2014, 10 WF 113/14). Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offen- sichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlecht- hin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Be- nachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492 m.w.N.; OLG Branden- burg, a.a.O.). Daran fehlt es hier.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind bereits die auf den 22.01.2015, 29.01.2015 und 12.02.2015 anberaumten Termine aufgehoben worden. Nach erneuter Terminsanberaumung durch Verfügung vom 25.02.2015 (Bl. 315 d.A.) auf den 19.03.2015 ging am 18.03.2015 bei Gericht ein weiterer Terminsverlegungs- antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein, der mit der Erkrankung der zuständigen Sachbearbeiterin begründet wurde (Bl. 322 d.A.). Mit Verfügung vom gleichen Tage forderte der abgelehnte Richter die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf, bis 15:00 Uhr des selben Tages durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, den Termin am 19.03.2015 wahrzunehmen (Bl. 323 f. d.A.). Gleichzeitig sollte glaubhaft gemacht werden, dass es nicht möglich sei, dass der Termin durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät wahrgenommen werden könne. Dieses Verlangen wurde in der genannten Verfügung ausdrücklich mit den bereits mehrfach erfolgten Terminsverlegungen auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers begründet.

Mit Fax vom 18.03.2015 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstel- lers ein ärztliches Attest, in dem es hieß, dass die Verfahrensbevollmächtigte des An- tragstellers „aus medizinischen Gründen“ nicht in der Lage sei, an der vorgesehenen Verhandlung am 19.03.2015 teilzunehmen (Bl. 327 d.A.). Ebenfalls am 18.03.2015 wies der abgelehnte Richter die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass der Schriftsatz vom 18.03.2015 nicht als hinreichende Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes für die beantragte Terminsverlegung angesehen werden könne, da es sich nicht um ein qualifiziertes Attest handele (Bl. 329 d.A.). Zudem fehle es an jeglicher Glaubhaftmachung der Behauptung, dass eine Vertretung durch ein

Seite 4 von 4 4 anderes Mitglied der Rechtsanwaltssozietät nicht möglich sei. Mit Fax vom 18.03.2015, eingegangen bei Gericht um 17:20 Uhr (Bl. 332 f. d.A.), holten die Verfah- rensbevollmächtigten des Antragstellers die angeforderten Glaubhaftmachungen nach. Der Ablehnungsantrag ging bei Gericht am 19.03.2015 um 9:22 Uhr ein. Dieses Fax wurde dem abgelehnten Richter um 9:37 Uhr vorgelegt. In der Zwischenzeit hatte der abgelehnte Richter, nachdem er nach Dienstantritt das Fax der Verfahrensbevoll- mächtigten des Antragstellers vom 18.03.2015, 17:20 Uhr, zur Kenntnis genommen hatte, eine Terminsverlegung bereits dadurch eingeleitet, dass er mit der Vertreterin der Antraggegnerin einen neuen Termin telefonisch absprechen wollte (vgl. dienstli- che Äußerung des abgelehnten Richters vom 19.03.2015, Bl. 336 d.A.). Den für den 19.03.2015 anberaumten Termin hat er aufgehoben.

Ein begründeter Antrag auf Terminsverlegung lag dem abgelehnten Richter damit erstmals am ursprünglichen anberaumten Verhandlungstage nach Dienstantritt vor. Nach Kenntnisnahme hat er unverzüglich eine Verlegung des anberaumten Termins eingeleitet. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist deshalb nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG unter Heranziehung des Rechtsge- dankens von § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 20). Der Ge- genstandswert des Verfahrens entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Hanse- atischen Oberlandesgerichts in Bremen dem Wert der Hauptsache (OLG Bremen, Beschluss vom 03.06.2011, 4 WF 156/10, FamRZ 2011, 1810; OLG Bremen, Be- schluss vom 12.01.2012, 5 W 36/11, NJW-RR 2012, 637, jeweils m.w.N.).

gez. Dr. Bölling gez. Dr. Haberland gez. Küchelmann

Für die Ausfertigung:

Stoye, Justizfachangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen