Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 20.05.2015 – 4 UF 26/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 26/15 = 71a F 357/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal

erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22.5.2015

gez. […] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…], Bremen, Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen […]

gegen

[…], Michigan, USA, Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […],

Weitere Beteiligte:

1. Versorgungswerk der […],

2. Deutsche Rentenversicherung Bund, […]

3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, […]

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hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann am 20.5.2015 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 23.12.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. 3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300 € festgesetzt.

Gründe: I. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Sie hatten am 17.8.1985 in Afghanistan geheiratet, waren im November 1991 nach Russland ausgereist und hatten seit November 1992 keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt mehr. Der Antragsteller siedelte sich in Deutschland an, während die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Söhnen über das frühere Jugoslawien in die USA ausreiste, wo sie seit Januar 1998 lebt. Der Antragsteller hatte am 24.3.1995 erneut geheiratet, nachdem durch das Land Nordrhein-Westfalen am 2.11.1994 seine Scheidung von der Antragsgegnerin nach islamischem Recht anerkannt worden war. Die letztgenannte Entscheidung ist durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10.9.2009 aufgehoben worden. Daraufhin hat der Antragsteller am 20.4.2010 einen Scheidungsantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 19.8.2011 zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 29.10.2013 sind die Antragsgegnerin und der Antragsteller geschieden worden. Zugleich ist das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt worden. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Mit Beschluss vom 23.12.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal den Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Gegen diesen ihrer

Seite 3 von 7 3 Verfahrensbevollmächtigten am 14.1.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13.2.2015 beim Amtsgericht Bremen–Blumenthal Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt, „zumindest“ die Verweisung „auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.

II. 1. Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon abgesehen, zwischen den ehemaligen Eheleuten den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Auf den vorliegenden Fall ist Art. 17 Abs. 3 EGBGB a.F. anzuwenden, da das Scheidungsverfahren am 20.4.2010 und somit vor dem 28.1.2013, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der heutigen Neuregelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB (vgl. Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB), eingeleitet worden ist.

Nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. anzuwendenden Recht. Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. ist auf die Scheidung der ehemaligen Ehegatten das afghanische Recht anzuwenden. Die Voraussetzungen aller anderen in Art. 14 Abs. 1 EGBGB a.F. genannten Fallkonstellationen sind hier nicht einschlägig, was in dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Rechtsgutachten vom 15.8.2013 (Bl. 202 der Akte) zutreffend dargestellt wird. Das afghanische Kollisionsrecht enthält keine Rückverweisung auf das deutsche Recht, wie sich ebenfalls aus dem vorerwähnten Rechtsgutachten vom 15.8.2013 ergibt. Nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 2. HS EGBGB a.F. ist der Versorgungsausgleich aber nur durchzuführen, wenn nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören, einen Versorgungsausgleich kennt. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Anwendbarkeit des deutschen Rechts, weshalb ein Versorgungsausgleich nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. durchgeführt werden kann.

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In derartigen Fällen ermöglicht allein die Regelung in Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. ausnahmsweise die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht, obwohl dieses nicht Scheidungsstatut ist. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass einem Ehegatten – häufig der Frau – ein Anspruch gegen den anderen vorenthalten wird, der ihm unter vergleichbaren Umständen bei einem reinen Inlandsfall selbstverständlich zustünde; die Regelung dient somit dem Schutz berechtigter Erwartungen. Um eine bestehende Unbilligkeit durch die Versagung des Versorgungsausgleiches zu beheben, lässt Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. in solchen Fällen unter engen Voraussetzungen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht zu (Palandt/Thorn, BGB, 72. Auflage, Art. 17 EGBGB, Rn. 10).

Voraussetzung dieser regelwidrigen Anwendung der deutschen Vorschriften über den Versorgungsausgleich ist, dass Letzterer nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. nicht durchgeführt werden kann, ein Ehegatte seine Durchführung beantragt hat und dass der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB a.F.). Der Versorgungsausgleich beschränkt sich dann auf die inländischen Anwartschaften. Selbst wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Versorgungsausgleich nach der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht angemessen wäre. Ob seine Durchführung der Billigkeit widerspricht, ist vom Gericht unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, wobei es nicht auf die in der „Billigkeitsklausel“ genannten Anhaltspunkte, also die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Aufenthaltsdauer im Inland, beschränkt ist. Die Frage der Schuld an der Zerrüttung der Ehe spielt hingegen grundsätzlich keine Rolle. Die Einschränkung bzw. der Ausschluss des Versorgungsausgleiches kommt z.B. dann in Betracht, wenn nur ein Ehegatte eine inländische Altersversorgung aufgebaut hat, die zum Ausgleich herangezogen werden kann, während der andere Vermögenswerte im Ausland besitzt, die für einen Versorgungsausgleich nicht in Betracht kommen. Aus der Formulierung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. ist zu schließen, dass der Versorgungsausgleich bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen grundsätzlich durchzuführen ist, sofern dies nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise unbillig wäre (vergleiche Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rn. 11 f.).

Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. liegen hier nicht vor.

Seite 5 von 7 5 Zwar ist im vorliegenden Fall ein Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. nicht durchzuführen. Die Antragsgegnerin hat auch den nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. erforderlichen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht gestellt und der andere Ehegatte, nämlich der Antragsteller, hat in der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben (Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB a.F.). Allerdings widerspricht die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit, wie es das Amtsgericht bereits mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt hat.

Der Amtsrichter hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines Versorgungsausgleiches im vorliegenden Fall unbillig wäre, da allein die inländischen Anwartschaften des Antragstellers zu Gunsten der Antragsgegnerin auszugleichen wären. Letztere hat jedoch eigene Anrechte auf Altersrente in den USA erworben, die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Die Antragsgegnerin besitzt in den USA zudem ein Hausgrundstück, das ebenfalls zur Altersvorsorge dient, indem es ihr mietfreies Wohnen im Alter gewährleistet. Dass das Grundstück noch belastet ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass es ihr im Zeitpunkt ihres künftigen Ruhestandes lastenfrei zur Verfügung stehen wird. Aus den vorgelegten Bankunterlagen (Bl. 49 ff. d. VA-Akte) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ihren im Jahre 2009 aufgenommenen Kredit über 92.000 $ im Januar 2024 abgezahlt haben wird. Da sie im Jahre 1960 geboren ist, wird sie ihr reguläres Ruhestandsalter, in der Sozialversicherungsauskunft vom 30.9.2014 als „your full retirement age“ angegeben (vgl. Bl. 55 d. VA-Akte), von 67 Jahren im Jahre 2027 erreicht haben. Zu diesem Zeitpunkt wird der vorerwähnte Kredit abgezahlt sein. Im Übrigen wird sie dann nach der Schätzung der vorerwähnten „Social Security“ eine Rente von 1.704 $ monatlich beziehen, was nach heutigem Umrechnungsstand 1.535 € entspricht. Weitere Kredite hat die Antragsgegnerin bereits nicht nachgewiesen, zumal aus dem in englischer Sprache eingereichten Schreiben der Bank „Charter One“ vom 2.10.2014 (Bl. 48 d. VA-Akte) nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um einen zusätzlichen Kredit der Antragsgegnerin in Höhe von noch 29.756,93 $ handelt. Es ist demnach nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin keine hinreichende eigene Altersvorsorge in den USA erhalten wird.

Die Durchführung des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht zu Lasten ausschließlich des Antragstellers erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb unbillig, weil die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt während ihres ehelichen Zusammenlebens gemeinsam in Deutschland gelebt haben; sie haben nur in Afghanistan und Russland

Seite 6 von 7 6 in der Zeit von 1985 bis 1992 zusammen gelebt. Die Anwendung deutschen Versorgungsausgleichsrechts stellt sich daher als eine Zufälligkeit dar, mit der die Antragsgegnerin, die keine Verbindung zu Deutschland und zum deutschen Recht besitzt, bei Trennung der Eheleute 1992 nicht rechnen konnte. Dass sich der Antragsteller in Deutschland aufhält, will die Antragsgegnerin erst im Jahre 2006 erfahren haben. Da die ehemaligen Eheleute im Zeitpunkt des Scheidungsantrags des Antragstellers bereits seit fast 20 Jahren getrennt lebten, kann hier auch nicht hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers von einer gemeinsam erwirtschafteten Lebensleistung die Rede sein, an der die Antragsgegnerin nach den dem Versorgungsausgleich zu Grunde liegenden Rechtsgedanken berechtigterweise eine Partizipation verlangen könnte.

Im Übrigen ist im Rahmen der Billigkeit auch noch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf im September 2009 davon ausging, dass seine Ehe mit der Antragsgegnerin bereits seit 1991 beendet sei. Er hatte dementsprechend auch bereits am 24.3.1995 seine jetzige Ehefrau geheiratet. Mit dieser hat er seit der Eheschließung in Deutschland zusammengelebt. Nur dadurch, dass die am 2.11.1994 ergangenen Entscheidung über die Anerkennung der Privatscheidung des Antragstellers 15 Jahre später auf Betreiben der Antragsgegnerin aufgehoben worden ist, musste der Antragssteller im Jahre 2010 ein erneutes Scheidungsverfahren in Deutschland einleiten, wodurch es überhaupt zu einer Ehezeit von 25 Jahren und entsprechend während dieser Zeit vom Antragsteller erworbenen inländischen Versorgungsanwartschaften gekommen ist. Angesichts dieser Umstände einen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, von dem nur die Antragsgegnerin profitieren würde, erscheint auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags in der Beschwerdeinstanz unbillig i.S.d. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F.

Die von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung aufgeführten Erwägungen hinsichtlich des Verhaltens, das der Antragsteller nach ihren Angaben in der Vergangenheit ihr gegenüber gezeigt haben soll, also insbesondere die von ihr behauptete Verschleierung seines Aufenthaltes in Deutschland und die von ihr beklagte mangelnde finanzielle Unterstützung der beiden gemeinsamen Söhne, sind im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB in der Regel schon nicht zu berücksichtigen. Sie können auch gegenüber den vorgenannten Erwägungen nicht ins Gewicht fallen. Zum einen ist weiterhin streitig, ob es im November 1991 zu der Privatscheidung durch sog. Verstoßung gekommen ist. Sollte diese Behauptung des

Seite 7 von 7 7 Antragstellers zutreffen, wäre es nahe liegend, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht zu sich nach Deutschland geholt hat, als er hierher mit seiner neuen Lebensgefährtin übersiedelte. Die unterbliebenen Unterhaltszahlungen für die Söhne sind gesonderte Ansprüche, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem der Antragsgegnerin zu gewährenden Versorgungsausgleich stehen. Sie hätten von ihr als Ansprüche auf Kindesunterhalt gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden können, was ihr zumindest seit dem Jahre 2006 möglich gewesen wäre. Dafür, dass die Antragsgegnerin nach der Flucht aus ihrem Heimatland nicht mehr ihrem in Afghanistan ausgeübten Beruf einer Rechtsanwältin nachgehen konnte, ist der Antragsteller, der als Arzt auch im Ausland gute Berufschancen hat, nicht verantwortlich. Gleiches gilt für die Zustände in dem Lager, in dem die Antragsgegnerin von 1994 bis 1998 mit den beiden Söhnen im ehemaligen Jugoslawien gelebt hat.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller ist zurückzuweisen, da keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht wurde.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 3 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 FamGKG.

gez. Wever

gez. Dr. Röfer

gez. Küchelmann