Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 52/15 = 60 F 3145/14 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

gegen

[…],

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Rich- terin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Ha- berland

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am 17.8.2015 beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruns wird zu- rückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen ehemaligen Schwiegersohn, auf Zahlung von 86.139,50 € in Anspruch.

Der Antragsteller hat in den Jahren 2006 und 2009 auf das Girokonto seiner Tochter Nr. […] bei der Kreissparkasse […] insgesamt 224.320 € überwiesen, wobei er als Verwendungszweck jeweils angegeben hat, dass das Geld zur Rückzahlung von Dar- lehen dienen solle. Die Eheleute hatten nämlich bereits im Jahre 2002 und somit noch vor ihrer im November 2004 erfolgten Eheschließung ein Haus in […] für 199.999 € gekauft und hierfür mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 240.000 € aufgenom- men. Die vom Antragsteller überwiesenen Beträge sind zur Ablösung dieser Darlehen verwandt worden. Mitte 2012 haben sich der Antragsgegner und die Tochter des An- tragstellers getrennt. Sie sind seit dem 12.7.2014 rechtskräftig geschieden. Ein Zuge- winnausgleich hat zwischen ihnen noch nicht stattgefunden.

Unter Vornahme eines Abzugs für teilweise Zweckerreichung hat der Antragsteller den Antragsgegner auf Rückzahlung von insgesamt 86.139,50 € in Anspruch ge- nommen. Durch das Scheitern der Ehe zwischen seiner Tochter und dem Antrags- gegner sei die Geschäftsgrundlage für die von ihm vorgenommenen Zuwendungen entfallen. Der Antragsgegner hat hiergegen eingewandt, dass eine so genannte Kettenschenkung vorliege, da der Antragsteller nicht ihm, sondern seiner Tochter die unstreitigen Geldbeträge zugewandt habe.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat mit Beschluss vom 20.2.2015 den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 86.139,50 € nebst Zinsen hierauf von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2014 zu zahlen. Gegen diesen dem An-

Seite 3 von 13 3 tragsgegnervertreter am 16.3.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Antrags- gegner mit seiner am 13.4.2015 beim Amtsgericht Bremen eingegangenen Be- schwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 20.2.2015 den Antrag zurückzuweisen und ihm Verfahrenskostenhilfe unter Bei- ordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

II. Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des An- tragsgegners ist zulässig. Nach dem derzeitigen Sachstand fehlt es aber an der nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaus- sicht. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat dem Antragsteller zu Recht den geltend gemachten Zahlungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zugesprochen.

Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller die in den Jahren 2006 und 2009 auf das Konto der Tochter erfolgten Zahlungen nicht nur dieser, sondern zugleich dem An- tragsgegner geschenkt hat; hierbei handelte es sich um sog. ehebezogene Schen- kungen (hierzu unter Ziff. II.1). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen keine Kettenschenkungen vor (hierzu unter Ziff. II.2). Mit dem Scheitern der Ehe zwi- schen dem Antragsgegner und der Tochter des Antragstellers ist die Geschäftsgrund- lage für die in 2006 und 2009 erfolgten Zuwendungen entfallen, was eine Vertragsan- passung gemäß § 313 BGB dahingehend zur Folge hat, dass der Antragsgegner an den Antragsteller den vom Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung festge- setzten Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen hat (hierzu unter Ziff. II.3).

1. Bei den am 14.2.2006, 20.7.2009 und 22.7.2009 vorgenommenen Zahlungen des Antragstellers handelt es sich um Schenkungen im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB an beide damaligen Ehegatten, also sowohl an die Tochter des Antragstellers als auch an den Antragsgegner.

Seit der Entscheidung des BGH vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) sind Zuwendun- gen, die Eltern um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind machen, als Schenkungen zu qualifizieren; der BGH spricht insofern von ehebezogenen Schen-

Seite 4 von 13 4 kungen. Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Ge- schäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anzuwenden (FamRZ 2010, 958). Dass nicht nur die Tochter des Antragstellers, sondern ebenso der Antragsgegner Leistungsempfän- ger der vom Antragsteller vorgenommenen Zahlungen, von ihm im Übrigen auch aus- drücklich als Schenkungen bezeichnet, war, hat das Amtsgericht in dem angefochte- nen Beschluss zutreffend festgestellt.

Für die Feststellung, wer Leistungsempfänger einer finanziellen Zuwendung der (Schwieger-)Eltern ist, ob also nur das eigene Kind oder sowohl dieses als auch das Schwiegerkind bedacht werden sollten, sind insbesondere folgende Kriterien von Be- deutung: die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestim- mung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, Rn. 553a).

a) Bereits die Angabe auf dem Überweisungsträger zur Person des Empfängers kann ein ausschlaggebendes Gewicht haben (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 553a). Im vorliegen- den Fall hat der Antragsteller bei den vier Überweisungen jeweils seine Tochter als Begünstigte (Bl. 9 der Akte) bzw. ihren Namen als Empfängernamen (Bl. 9 der Akte) angegeben, was schon allein deshalb geboten war, weil die Tochter die Kontoinhabe- rin ist. Dass sie allein die Begünstigte der Überweisungen sein sollte, lässt sich den Überweisungsträgern hingegen nicht entnehmen, da diese zum Verwendungszweck keine dahingehenden Eintragungen enthalten.

b) Als weiteres Kriterium zur Feststellung des Leistungsempfängers kann auf das Empfängerkonto abgestellt werden. So besteht Einigkeit darin, dass die Überweisung auf ein Einzelkonto dafür sprechen kann, dass nur der Kontoinhaber bedacht werden sollte. Anders stellt sich die Situation hingegen dar, wenn es sich um das Familien- konto handelte, auf das beide Eheleute Zugriff hatten, auf das ihre Gehälter flossen und von dem sie gemeinsame Ausgaben bestritten haben. Insgesamt ist die Bedeu- tung des Empfängerkontos eher zurückhaltend zu bewerten (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 553a). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Beträge jeweils auf das bei der Kreissparkasse […] geführte Girokonto (Nr. […]) seiner Tochter überwiesen. Dieses Konto stand aber nicht nur der Tochter zur Verfügung. Denn der Antragsgegner be- saß sowohl eine EC-Karte als auch eine sog. SparkassenCard für das Konto seiner

Seite 5 von 13 5 damaligen Ehefrau; er hatte somit Kontovollmacht. Dass er von seinen hierdurch be- wirkten Verfügungsmöglichkeiten über das Konto auch Gebrauch gemacht hat, hat der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung noch einmal näher ausgeführt und zum Beleg Kontoauszüge aus der Zeit vor der Trennung der ehemaligen Eheleute vorgelegt. Aus diesen antragstellerseitigen Ausführungen nebst Belegen ergibt sich, dass das Girokonto der Tochter des Antragstellers als so genanntes Familienkonto benutzt wurde. Es lässt sich somit allein aus der Zahlung des Antragstellers auf das Girokonto seiner Tochter nicht schlussfolgern, dass er nur dieser die überwiesenen Beträge schenken wollte. Das Amtsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die damaligen Eheleute kein Gemeinschaftskonto besaßen und es sich bei dem Girokonto der Tochter des Antragstellers um das einzige Konto handelte, auf das bei- de Eheleute Zugriff nehmen konnten; die Tochter des Antragstellers besaß weder für das Girokonto noch das Geschäftskonto des Antragsgegners Kontovollmacht.

c) Als weiteres Kriterium für die Bestimmung des Leistungsempfängers kommt – wie bereits erwähnt – der vorgesehene Verwendungszweck in Betracht. Hierbei ist von besonderem Gewicht, ob das Geld für gemeinsame oder nur für Zwecke eines Ehe- gatten vorgesehen war. War das Geld für gemeinsame Anschaffungen bzw. den Er- werb oder Ausbau einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie be- stimmt, spricht dies dafür, dass das Geld beiden Ehegatten zugewandt werden sollte (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 553a). Im vorliegenden Fall kommt insbesondere diesem Kri- terium eine besondere Bedeutung zu. Denn der Antragsteller hat alle vier Überwei- sungen mit einem Verwendungszweck versehen, der darauf schließen lässt, dass er die jeweiligen Beträge sowohl seiner Tochter als auch seinem Schwiegersohn jeweils hälftig zuwenden wollte. Bei der ersten Überweisung vom 14.2.2006 von 122.620,19 € hat der Antragssteller auf dem Überweisungsträger „Schenkung fuer Rueckzahlung des Darlehens Nr. […]“ angegeben. Sowohl durch diesen konkreten Verwendungs- zweck als auch die Betragshöhe, die genau dem Betrag entspricht, den die ehemali- gen Eheleuten in dem am selben Tag mit der darlehensgebenden Bank geschlosse- nen Aufhebungsvertrag bezüglich des Darlehens Nr. […] ausgehandelt hatten (Bl. 53 der Akte), wird deutlich, dass der Antragsteller durch seine Zahlung auf das Girokonto seiner Tochter den Eheleuten die Ablösung des kompletten Darlehens ermöglichen wollte. Durch diese Zahlung hat der Antragsteller somit bewirkt, dass sich sowohl sei- ne Tochter als auch sein Schwiegersohn von jeglichen Zahlungsverpflichtungen ge- genüber der Bank bezüglich des Darlehens Nr. […] befreien konnten. Es ist unstreitig,

Seite 6 von 13 6 dass der Antragsteller Kenntnis davon hatte, dass beide Eheleute Darlehensnehmer waren, zumal auch das Hausgrundstück ihnen zu hälftigem Miteigentum gehört. Dass auch hinsichtlich der weiteren Darlehen, deren Höhe im Einzelnen nicht vorgetragen worden ist, die Ablösung nach dem gleichen Muster erfolgte, ist zwischen den Betei- ligten unstreitig. Dementsprechend hat der Antragsteller bei seiner Überweisung vom 20.7.2009 als Verwendungszweck „Hauskreditabloesung“ (Bl. 10 der Akte) und bei seinen zwei Überweisungen vom 22.7.2009 jeweils „Schenkung für Hauskreditablö- sung“ angegeben (Bl. 11, 12 der Akte). Es war somit in jedem Schenkungsfalle klar, dass mit den vom Antragsteller überwiesenen Beträgen bei bestimmungsgemäßem Verhalten der Leistungsempfänger Kreditbelastungen beider Ehegatten und somit nicht nur der Tochter allein zurückgeführt werden würden. Dies spricht nach Auffas- sung des Senats deutlich dafür, dass auch der Antragsgegner als Leistungsempfän- ger jeweils zu 50 % an den Geldschenkungen des Antragstellers partizipieren sollte.

Eben für diese Annahme spricht auch, dass der Antragsteller seinem Schwiegersohn für dessen geschäftliche Aktivitäten unstreitig mindestens 30.000 € hat zukommen lassen. Dies spricht dafür, dass das Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten vor dem Scheitern der Ehe zwischen dem Antragsgegner und der Tochter des An- tragstellers so gut war, dass der Antragsteller seinen Schwiegersohn finanziell ohne weiteres unterstützt hat.

Soweit der Antragsgegner meint, Schenkungsverträge seien schon allein deshalb nicht zustande gekommen, da er die von seinem Schwiegervater stammenden Zah- lungen nicht angenommen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner musste für die Darlehensrückführungen als Mitdarlehensnehmer jeweils die Aufhe- bungsverträge mit der Bank mitunterzeichnen. Ihm war auch bewusst, dass die Rück- zahlungsbeträge nur von seinem Schwiegervater stammen konnten. Dadurch, dass er mit den Darlehensrückführungen mithilfe der Zahlungen seines Schwiegervaters ein- verstanden war, hat er die entsprechenden Schenkungen somit angenommen.

2. Die Auffassung des Antragsgegners, es liege eine so genannte Kettenschenkung vor, also der Antragsteller habe zunächst die jeweiligen Beträge nur seiner Tochter ge- schenkt, die sodann durch die Rückführung der gemeinsamen Darlehen der Eheleute dem Antragsgegner ehebezogene Zuwendungen gemacht habe, folgt der Senat nicht.

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Voraussetzung für eine so genannte Kettenschenkung sind zunächst zwei selbststän- dige Schenkungsvorgänge und somit zwei freigebige Zuwendungen (vgl. Kogel, Fa- mRZ 2012, 832, 834), also erst vom Antragsteller an seine Tochter und sodann von dieser an den Antragsgegner, wobei die erstbeschenkte Person nicht nur als bloße Durchgangsperson fungieren darf, die das Geschenkte aufgrund einer entsprechen- den Verpflichtung an einen Dritten weitergibt. Voraussetzung einer Kettenschenkung ist somit, dass die erstbeschenkte Person, hier also die Tochter des Antragstellers, eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des jeweils zuge- wandten Geldbetrages hat (vgl. Kogel, a.a.O.). An eben einem derartigen Entschei- dungsspielraum fehlte es der Tochter des Antragstellers dadurch, dass Letzterer bei den Überweisungen jeweils konkret bestimmt hatte, dass die Geldbeträge zur Ablö- sung der Hauskredite einzusetzen seien. Die Annahme einer Kettenschenkung schei- tert somit zumindest am Fehlen dieser Voraussetzung.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, nur die Tochter des Antragstellers sei im Sinne einer Kettenschenkung Leistungsempfängerin gewesen, da andernfalls bei ihm, dem Antragsgegner, angesichts eines nur geringen Steuerfreibetrages für Schwieger- kinder eine Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer angefallen wäre, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.

Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass die damaligen Eheleute und/oder der An- tragsteller überhaupt steuerrechtliche Aspekte bei ihrem Handeln bedacht haben. Der Antragsteller hat vielmehr dargelegt, dass über eventuelle schenkungssteuerrechtli- che Verpflichtungen des Antragsgegners zwischen den Beteiligten nicht gesprochen worden sei. Dies stellt sich ebenso nach dem Vortrag des Antragsgegners dar. Dieser behauptet ebenfalls nicht, dass steuerrechtliche Erwägungen in den Jahren 2006 und 2009 von den Beteiligten überhaupt angestellt worden seien. Die damals unterbliebe- nen Erwägungen können nicht dazu führen, die damaligen Vorgänge nun in eine so genannte Kettenschenkung umzudeuten. Diese Umdeutung würde auch vor den Fi- nanzämtern keinen Bestand haben, da – wie ausgeführt – eine Kettenschenkung im vorliegenden Fall zumindest daran scheitern würde, dass die Tochter des Antragstel- lers bei der Verwendung der geschenkten Geldbeträge keinen eigenen Entschei- dungsspielraum hatte. Fehlt es an einem solchen, treten die steuerschädlichen Folgen einer direkten Zuwendung an das Schwiegerkind ein (vgl. Kogel, a.a.O.). Es wird da-

Seite 8 von 13 8 her zur Vermeidung von Steuernachteilen für das Schwiegerkind sogar dazu geraten, Schenkungen in getrennten Urkunden vorzunehmen und einen gewissen zeitlichen Abstand für die Übertragung auf das eigene Kind und von diesem dann auf den Ehe- partner zu wahren (Kogel, a.a.O.; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Auflage, Rn. 2085). Im Übrigen spricht selbst das Beste- hen einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Schenkungssteuer auf- grund der vorgenommenen Schenkungen nicht dagegen, dass er neben der Tochter Leistungsempfänger war. Wie bereits Kogel (FamRZ 2012, 834) ausführt, bewegen sich Schenkungen der Schwiegereltern an das eigene Kind und das Schwiegerkind häufig in einer „Grauzone“, da die Schenkungen meistens nicht gegenüber dem Fi- nanzamt offen gelegt werden. Das Amtsgericht ist somit zu Recht davon ausgegan- gen, dass neben der Tochter des Antragstellers auch der Antragsgegner Leistungs- empfänger war.

3. Der Antragsteller kann diese Schenkungen, soweit sie dem Antragsgegner zugeflos- sen und in seinem Vermögen noch vorhanden sind, nach den Grundsätzen des Weg- falls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zurückfordern, da mit dem Scheitern der Ehe zwischen dem Antragsgegner und der Tochter des Antragstellers die für den Antragsgegner erkennbare Geschäftsgrundlage der Schenkungen wegge- fallen ist und die bestehende Vermögenssituation für den Antragsteller unzumutbar ist.

Seit der Entscheidung des BGH vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) vertritt dieser in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass schwiegerelterli- che Zuwendungen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen und daher als Schenkungen zu qualifizieren seien, unabhängig davon, dass sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen; der BGH spricht in diesem Fall von ehebezogenen Schenkungen (BGH, FamRZ 2010, 958 sowie FamRZ 2012, 273 und FamRZ 2015, 490). Damit können derartige Zuwendungen nicht nur nach schenkungsrechtlichen Bestimmungen, sondern auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden (vgl. BGH, FamRZ 2010, 958), wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Seite 9 von 13 9 Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht nur mit den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB auseinandergesetzt, da schenkungsrechtliche Rückforderungstatbestände bereits nicht geltend gemacht werden und auch nicht gegeben sind.

a) Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, wird die Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB nach ständiger Recht- sprechung dahingehend definiert, dass es sich um nicht zum eigentlichen Vertragsin- halt erhobene, bei Vertragsschluss aber zu Tage getretene gemeinsame Vorstellun- gen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände handelt, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. u.a. BGH, FamRZ 2012, 273). Es ist im vorlie- genden Fall von den Beteiligten nicht infrage gestellt worden, dass der Antragsteller die Zahlungen auf das Girokonto seiner Tochter, um damit die Rückzahlung der ge- meinsamen Darlehen der Eheleute für ihr Haus in […] zu ermöglichen, mit der Vorstel- lung erbracht hat, die Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner werde durch diese Zahlungen unterstützt. Ihnen wurde es so ermöglicht, lastenfreies hälftiges Miteigen- tum an ihrem Grundstück in […] zu erlangen und somit ein dauerhaftes Zuhause für ihre Familie, zu der auch noch zwei Kinder gehören, zu sichern. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die somit als ehebezogen zu qualifizierenden Schenkungen der je- weils hälftigen Beträge an den Antragsgegner unabhängig von dem Fortbestand der Ehe durch den Antragsteller getätigt wurden.

b) Die auch für den Antragsgegner erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der Ehe“ für die erheblichen Schenkungen des Antragstellers ist dadurch in Wegfall gera- ten, dass sich die Eheleute Mitte 2012 dauerhaft getrennt haben und mittlerweile rechtskräftig geschieden sind. Mit Scheitern der Ehe ist also die Geschäftsgrundlage für die erfolgten Zuwendungen seitens des Antragstellers insgesamt entfallen. Auch wenn die Tochter des Antragstellers zurzeit die im Miteigentum der ehemaligen Ehe- leute stehende Immobilie in […] noch mit den gemeinsamen Kindern bewohnt, ist eine dauerhafte Nutzungsmöglichkeit dadurch infrage gestellt, dass die ehemaligen Ehe- leute die Miteigentumsgemeinschaft künftig entweder einverständlich oder im Wege der Teilungsversteigerung des Hauses werden beenden wollen bzw. müssen. Damit wird die vom Antragsteller beabsichtigte Begünstigung seiner Tochter entgegen sei-

Seite 10 von 13 10 nen Erwartungen vorzeitig enden (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2012, 273 sowie FamRZ 2015, 490, Rn. 21).

c) Nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage hat eine Anpassung der Schenkungs- verträge unter Beachtung der Abwägungskriterien zu erfolgen, die nach der früheren Rechtsprechung des BGH zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen her- anzuziehen waren. Allerdings haben nach der neueren BGH-Rechtsprechung güter- rechtliche Aspekte, insbesondere ein möglicher Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind, keinen Einfluss mehr auf die im Rahmen des § 313 BGB vorzu- nehmende Abwägung (vgl. BGH, FamRZ 2010, 958; OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 172). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt noch nicht zu einer Ver- tragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Zu- wendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGH, FamRZ 2015, 490).

aa) Im Rahmen der Abwägung ist als ein Kriterium zunächst zu berücksichtigen, in- wieweit sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung, das eigene Kind werde von dieser angemessen profitieren, verwirklicht hat. Handelt es sich um die durch die Schwiegereltern mitfinanzierte Immobilie, stellt sich also die Frage, wie lange das ei- gene Kind diese Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mitgenutzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 172, 175). Dieser Gesichtspunkt der so genannten teilweisen Zweckerreichung muss durch einen angemessenen Abschlag von der schwiegerelterlichen Zuwendung berücksichtigt werden.

Wie dieser Abschlag im Einzelnen zu berechnen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der vom Amtsgericht in seiner angefochtenen Entschei- dung beschrittene Weg, auf dem auch die Berechnung des Antragstellers beruht, nämlich bei einer Fortdauer der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind von 20 Jahren nach erfolgter Zuwendung eine vollständigen Zweckerreichung anzunehmen und so- mit bei kürzerer Ehedauer nach Zuwendung verhältnismäßige Abschläge vom zuge- wandten Betrag zu machen, ist vom BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2014 (FamRZ 2015, 490) abgelehnt worden. Der Senat favorisiert die von Wever (FamRZ 2013,1 und 514 sowie Wever, a.a.O., Rn. 498c) vorgeschlagene Lösung, wonach sich der Abschlag für teilweise Zweckerreichung danach bemisst, in welchem Verhältnis die Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Ehe zur angenommenen Ge-

Seite 11 von 13 11 samtdauer der Ehe im Zeitpunkt der Zuwendung, der so genannten Eheerwartung, steht. Dieser Vorschlag ist anderen Berechnungsmodellen deshalb vorzuziehen, weil er an die Erwartung des Zuwendenden im Zeitpunkt der Zuwendung anknüpft, die in aller Regel dahin geht, dass die Ehe, die er mit seiner Zuwendung begünstigen will, lebenslang Bestand haben wird. Aus diesem Grund muss die Eheerwartung an die Lebenserwartung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung anknüpfen. Die Le- benserwartung lässt sich Sterbetafeln entnehmen und kann auch mithilfe der Internet- adresse www.statistik.at/Lebenserwartung/action.do errechnet werden. Um eine der- artige Berechnung im vorliegenden Fall durchführen zu können, wäre die Kenntnis der Geburtsdaten beider ehemaligen Eheleute erforderlich; der Akte lässt sich allerdings nur das Geburtsdatum des Antragsgegners entnehmen. Wann die Tochter des An- tragstellers geboren worden ist, bedarf hier dennoch keiner näheren Aufklärung, weil sich bereits aus dem Geburtsjahrgang des Antragsgegners, nämlich 1966, ergibt, dass dessen Lebenserwartung zu den Zeitpunkten der Zuwendungen weit über 20 Jahre betrug. Angesichts des Alters des Antragsgegners und der Geburtsjahre der gemeinsamen Kinder geht der Senat davon aus, dass die Tochter des Antragstellers in etwa so alt ist wie der Antragsgegner, so dass sich auch aufgrund ihrer Lebenser- wartung in den Zeitpunkten der ehebezogenen Schenkungen eine Eheerwartung von weit über 20 Jahren errechnen würde. Der nach der vom Senat favorisierten Methode vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung würde somit wesentlich geringer ausfallen als der bereits vom Antragsteller in seiner Antragsberechnung be- rücksichtigte Betrag. Da auch - wie im Folgenden näher dargestellt – die weitere Ab- wägung nicht zu einer Reduktion des zurückzufordernden Betrages führt und es somit wegen des Verschlechterungsverbotes bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben hat, kann eine konkrete Abschlagsberechnung nach der vom Senat favori- sierten Methode hier unterbleiben.

bb) Weiteres Abwägungskriterien im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB ist die Höhe der bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, also dem Scheitern der Ehe Mitte 2012, noch vorhandenen messbaren Vermögensmehrung. Diese stellt die Obergrenze des Erstat- tungsanspruches dar (BGH, FamRZ 2012, 273).

Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass bei dem Antrags- gegner eine Vermögensmehrung noch insofern vorhanden ist, als er hälftiger Mitei- gentümer des nach Darlehensrückzahlung unbelasteten Hausgrundstücks in Gras-

Seite 12 von 13 12 berg ist. Soweit die Beteiligten davon ausgehen, dass das Hausgrundstück nur noch einen Wert von 176.000 € hat, steht dies dem Rückforderungsbegehren des Antrag- stellers nicht entgegen. Denn aus einem entsprechenden Verkaufserlös stünden dem Antragsgegner 88.000 € zu, ein Betrag also, der den vom Antragsteller zurückgefor- derten Betrag übersteigt. Es stellt sich somit nicht die Frage, ob ein etwaiger Wertver- lust der Immobilie von dem Rückforderungsanspruch des Schwiegervaters in Abzug zu bringen wäre, was nach Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 172, 175) unter Hinweis auf die in FamRZ 2012, 273, 275 veröffentlichte BGH-Entscheidung abzulehnen ist.

Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten, es sei zu berücksichtigen, dass die abgelösten Darlehen auch Zinsen und Kosten bein- halteten. Es sei vom Amtsgericht nicht geprüft worden, inwieweit bei ihm insoweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden sei. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 26.11.2014 hat der Antragsgegner weiter ausgeführt, eine Vermögensmehrung sei bei ihm nicht hinsichtlich der abgelösten Zins- und Kostenforderungen der Darle- hensgeber eingetreten; zumindest hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigungen müsse der Zahlungsanspruch verringert werden.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der vom BGH entschiedene Fall ist schon mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da in dem dortigen Fall die Schwie- gereltern über Jahre die Darlehensraten von Kind und Schwiegerkind monatlich ge- zahlt hatten, während im vorliegenden Fall die in den Jahren 2006 und 2009 noch bestehenden Darlehensverpflichtungen durch einmalige Zahlungen komplett abgelöst worden sind. Nur durch derartige Zahlungen, die insbesondere auch Vorfälligkeitsent- schädigungen der Banken umfassen müssen, da sich diese sonst nicht mit der Darle- hensablösung durch eine Einmalzahlung einverstanden erklären, war es möglich, die Hauskredite komplett zum Erlöschen zu bringen. Dies wiederum führte zu lastenfrei- em Miteigentum des Antragsgegners an dem Hausgrundstück in Grasberg und somit zu einer dauerhaften Vermögensmehrung bei ihm.

cc) Weitere Umstände, die die Abwägung im Rahmen des § 313 BGB beeinflussen könnten, stellen grundsätzlich die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der Beteiligten dar. Zu ihnen haben die Beteiligten – abgesehen vom Vor- bringen des Antragstellers, er habe Teile seiner Altersversorgung für die Schenkun-

Seite 13 von 13 13 gen verwandt – nicht näher vorgetragen, weshalb der Senat davon ausgeht, dass sich aus ihnen keine abweichende Beurteilung des Rückforderungsanspruchs des Antrag- stellers ergeben würde (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 173, 176).

Im Rahmen der nach § 313 BGB vorzunehmenden Abwägung ist allerdings noch der Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen, er habe für die verfahrensgegenständ- lichen Schenkungen seine Altersversorgung eingesetzt und neben den Schenkungen den Antragsgegner auch mehrfach bei seiner selbständigen Tätigkeit finanziell unter- stützt. Diese finanzielle Unterstützung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Antragsgegners fordere er nicht zurück. Dieser unwidersprochen gebliebene und da- mit unstreitige Tatsachenvortrag lässt es durchaus gerechtfertigt erscheinen, dass der Antragsgegner den vom Antragsteller geforderten Betrag, der ausschließlich in die Darlehensrückzahlung geflossen ist, über eine Anpassung der Schenkungsverträge wegen der für den Antragsteller nun unzumutbaren Vermögenslage (§ 313 BGB) zu- rückzahlen muss.

4. Auch wenn nach der geänderten Rechtsprechung des BGH ebenfalls ein Anspruch wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB grundsätzlich neben einem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage infrage kommt, ist ein derartiger Anspruch hier schon allein deshalb auszuscheiden, weil nicht von einer positiven Kenntnis des Antragsgegners von konkreten Zweckvorstellungen des Antragstellers bei den von ihm vorgenommenen Zahlungen ausgegangen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 172, 176). So hat der Antragsgegner bisher nur einge- räumt, er habe sich denken können, von wem die hohen Geldbeträge zur Rückzah- lung der noch bestehenden Darlehensforderungen aus den Immobilienkrediten stam- men würden. Dass zwischen beiden Beteiligten des vorliegenden Verfahrens über diese Überweisungen gesprochen, geschweige denn konkrete Zweckvorstellungen vom Antragsteller geäußert worden sind, ist aufgrund des Vortrags der beiden Betei- ligten nicht anzunehmen.

gez. Wever gez. Dr. Röfer gez. Dr. Haberland

Anmerkung: Die Beteiligten haben sich in der dem Beschluss nachfolgenden mündlichen Verhandlung, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer erst im Termin vorgetragenen wirtschaftlichen Ver- hältnisse, auf die Hälfte des verfahrensgegenständlichen Betrages verglichen.